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Schlüsselfertige Errichtung einer Wohnhausanlage in Holzbauweise

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:18 (Europe/Berlin)

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Tariftreuepflichtiges Entgelt

Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbroschüre

Elektro- und Informationstechnisches Handwerk

Entgeltbeträge gültig vom: 01. Januar 2026

Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 31. Dezember 2026

Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):

• Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 25. März 2025

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Elektrohandwerk

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Inhaltsverzeichnis

1 Tarifverträge 4

2 Geltungsbereich 5

Räumlich 5

Fachlich 5

Persönlich 5

3 Entgeltmodalitäten im Überblick 6

4 Entgelttabellen 7

Entgeltgruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7

Mindeststundenentgelte der gewerblichen Beschäftigten 12

Leistungslohn (Akkordlohn) 12

5 Zuschläge 13

Mehrarbeit 13

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 13

Erschwerniszuschläge 14

6 Zulagen 14

7 Sonderzahlungen 15

Jahressonderzahlung 15

8 Anhang 17

Erläuterungen zum Entgelt 17

Erläuterungen zur Eingruppierung 18

Erläuterungen zur Arbeitszeit 19

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Elektrohandwerk

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Vorwort

Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.

Personenkreis

Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.

Günstigkeitsprinzip

Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,

• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,

• sich tariftreu zu verhalten und

• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.

Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.

Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Elektrohandwerk

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1 Tarifverträge

Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:

• Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 20. Juni 2022

• Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 16. Juli 2024 (AVE allgemeinverbindlich ab 01.01.2025)

• Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 03. September 2024

• Tarifvertrag zur Regelung von Erschwerniszulagen in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 17. März 1998

• Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 20. Juni 2022

• Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 20. Juni 2022

• Tarifvertrag zur Regelung von Winterarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 16. Dezember 2016

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Elektrohandwerk

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2 Geltungsbereich

Räumlich

Alle unter Ziffer 1 genannten Tarifverträge, ausgenommen des Tarifvertrages über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken, gelten für die Länder Berlin und Brandenburg.

Der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Fachlich

Die tariflichen Regelungen erfassen alle Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antrieben, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind beziehungsweise – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen, einschließlich damit zusammenhängender Nebenpflichten im Sinne von § 5 Handwerksordnung anbieten.

Persönlich

Erfasst werden alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weder in einem Ausbildungsverhältnis stehen noch in betrieblichen Funktionen tätig sind, deren Vergütung um mehr als 20 % den Tarifansatz der höchsten Entgeltgruppe überschreitet.

Die tariflichen Regelungen gelten auch für den Fall der Überlassung dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an andere Unternehmen. Der Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Elektrohandwerk

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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

3 Entgeltmodalitäten im Überblick

GrundentgeltBetrag ab dem 01. Januar 2026Detailansicht
Stundenentgelt14,93 € bis 33,15 €Seite 6
Monatsentgelt2.597,82 € bis 5.768,10 €Seite 6
Mindeststundenentgelt (gewerblich)14,93 €Seite 11
ZuschlägeZuschlagshöheDetailansicht
Mehrarbeit25 % vom StundenentgeltSeite 12
Nachtarbeit30 % vom StundenentgeltSeite 12
Sonntagsarbeit50 % vom StundenentgeltSeite 12
Feiertagsarbeit100 % oder 150 % vom StundenentgeltSeite 12
Erschwerniszuschläge10 % oder 15 % vom StundenentgeltSeite 13
ZulagenZulagenhöheDetailansicht
Keine tariftreuerelevanten ZulagenNicht tariftreuerelevantSeite 13
SonderzahlungenZahlungshöheDetailansicht
Betriebliche SonderzahlungIn Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit und Entgeltgruppe (Eckentgelt E 6: 230 € bis 330 €)Seite 14
ArbeitszeitWochenstundenDetailansicht
Regelmäßige Arbeitszeit40 StundenSeite 18

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Elektrohandwerk

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4 Entgelttabellen

Entgeltgruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

GruppeTätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
und Regelqualifikation(Bruttoangabe)
E 1 (77,414 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordernRegelqualifikation: Keine einschlägige, gewerblich–technische oder kaufmännische BerufsausbildungAb 01.01.2026 Monatsentgelt 2.597,82 € Stundenentgelt 14,93 €
E 2 (80 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordernRegelqualifikation: Gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung ohne Abschluss oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand Hinweis: Für Angestellte gilt das Stundenentgelt.Ab 01.01.2026 Monatsentgelt 2.714,40 € Stundenentgelt 15,60 €
E 3 (85 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die allgemeine berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordernRegelqualifikation: • Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss • oder ein gleichwertiger, durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, der einen Einsatz als Fachkraft rechtfertigt Hinweise: Diese Entgeltgruppe kann während der Probezeit angewandt werden. Ein Geselle im ersten Gesellenjahr hat mindestens E 3 zu bekommen. Für Angestellte gilt das Stundenentgelt.Ab 01.01.2026 Monatsentgelt 2.884,92 € Stundenentgelt 16,58 €
E 4 (90 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werdenRegelqualifikation: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach EinarbeitungAb 01.01.2026 Monatsentgelt 3.053,70 € Stundenentgelt 17,55€

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Elektrohandwerk

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GruppeTätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
und Regelqualifikation(Bruttoangabe)
Hinweis: Diese Entgeltgruppe ist nach Ablauf der Probezeit beziehungsweise nach dem ersten Gesellenjahr anzuwenden.
E 5 (95 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbstständig ausgeführt werdenRegelqualifikation: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf Hinweis: Diese Entgeltgruppe findet Anwendung bei mehrjähriger Berufspraxis.Ab 01.01.2026 Monatsentgelt 3.224,22 € Stundenentgelt 18,53 €
E 6 (100 %) EckentgeltTätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbstständig ausgeführt werdenRegelqualifikation: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen beziehungsweise kaufmännischen SachgebietenAb 01.01.2026 Monatsentgelt 3.393,00 € Stundenentgelt 19,50 €
E 7 (110 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien weitgehend eigenverantwortlich ausgeführt werdenRegelqualifikation: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen oder kaufmännischen Sachgebieten, staatlich geprüfte Technikerin oder Techniker oder Meisterin oder Meister ohne Berufspraxis Diese Entgeltgruppe ist identisch mit der Entgeltgruppe E 6 mit folgenden Zusätzen: • Bei Angestellten: Tätigkeiten, die eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker erfordern • Bei gewerblichen Beschäftigten: Disposition, Durchführung von organisatorischen Maßnahmen als bauleitende Monteurin oder bauleitender Monteur und bei einerAb 01.01.2026 Monatsentgelt 3.732,30 € Stundenentgelt 21,45 €

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Elektrohandwerk

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GruppeTätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
und Regelqualifikation(Bruttoangabe)
Führungsverantwortung für mindestens 5 Mitarbeitende (inklusive sich selbst) Hinweis: Für gewerbliche Beschäftigte: Siehe Zusatz zur Regelqualifikation
E 8 (120 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien stets eigenverantwortlich ausgeführt werden oder in anordnender oder beaufsichtigender Funktion auf Teilgebieten kaufmännischer oder technischer SachbearbeitungRegelqualifikation: • Meisterin oder Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und in ein Installateurverzeichnis einer Netzbetreiberin / eines Netzbetreibers oder • einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen beziehungsweise kaufmännischen Sachgebieten oder • staatlich geprüfter Technikerin oder Techniker mit Berufspraxis als Technikerin oder Techniker • oder abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium ohne Berufspraxis als Ingenieurin oder Ingenieur Tätigkeitsbeispiele: Diese Entgeltgruppe ist einschlägig bei gewerblich Beschäftigten mit Disposition, Durchführung von organisatorischen Maßnahmen als bauleitende Monteurin oder bauleitender Monteur mit einer Führungsverantwortung für mindestens zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive des Verantwortungsträgers).Ab 01.01.2026 Monatsentgelt 4.071,60 € Stundenentgelt 23,40 €
E 9 (130 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit in der Funktion einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters oder einer eigenständigen kaufmännischen oder technischen SachbearbeitungRegelqualifikation: • Meisterin oder Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und in ein Installateurverzeichnis einer Netzbetreiberin oder eines Netzbetreibers mit Berufspraxis als Meisterin oder Meister • einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mitAb 01.01.2026 Monatsentgelt 4.410,90 € Stundenentgelt 23,35 €

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GruppeTätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
und Regelqualifikation(Bruttoangabe)
Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen beziehungsweise kaufmännischen Sachgebieten in Verbindung mit einer einschlägig anerkannten Fortbildung oder • staatlich geprüfte Technikerin oder geprüfter Techniker mit langjähriger Berufspraxis als Technikerin oder Techniker • abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium als Ingenieurin oder Ingenieur Tätigkeitsbeispiele: Diese Entgeltgruppe kommt für gewerblich Beschäftigte als Obermonteurinnen oder Obermonteure mit Disposition oder Bauleitung als übergreifende Aufgabe zur Anwendung.
E 10 (140 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit in der Funktion einer Montageleiterin oder eines Montageleiters oder einer kaufmännischen oder technischen Sachgebietsleitung, die selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidungen verlangtRegelqualifikation: • Meisterin oder Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers und langjähriger Berufspraxis als Meisterin oder Meister • anderer gleichwertiger Abschluss und umfassende Berufspraxis in einem einzelnen Geschäftsfeld des Betriebes oder • abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit Berufspraxis als Ingenieurin oder IngenieurAb 01.01.2026 Monatsentgelt 4.750,20 € Stundenentgelt 27,30 €
E 11 (155 %)Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit in übergeordneten Leitungsfunktionen des Betriebes, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordernRegelqualifikation: • Meisterin oder Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und in ein Installateurverzeichnis einer Netzbetreiberin oder eines Netzbetreibers und langjähriger Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (zum Beispiel „Betriebswirtin oder Betriebswirt des Handwerks“,Ab 01.01.2026 Monatsentgelt 5.260,02 € Stundenentgelt 30,23 €

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GruppeTätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
und Regelqualifikation(Bruttoangabe)
„Technische Betriebswirtin oder technischer Betriebswirt“) oder • anderer gleichwertiger Abschluss und langjährige Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (zum Beispiel „Betriebswirtin oder Betriebswirt des Handwerks“ oder „technische Betriebswirtin oder technischer Betriebswirt“) • oder abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit langjähriger Berufspraxis als Ingenieurin oder Ingenieur und betriebswirtschaftlicher Qualifikation
E 12 (170 %)Tätigkeitsmerkmale: Zum Beispiel Tätigkeit als Betriebsleiterin oder BetriebsleiterRegelqualifikation: • Meisterin oder Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und in ein Installateurverzeichnis einer Netzbetreiberin oder eines Netzbetreibers und umfassende Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (zum Beispiel „Technische Fachwirtin oder technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder • anderer gleichwertiger Abschluss und umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (zum Beispiel „Technische Fachwirtin oder technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder • abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit umfassender Berufspraxis als Ingenieurin oder Ingenieur und betriebswirtschaftlicher QualifikationAb 01.01.2026 Monatsentgelt 5.768,10 € Stundenentgelt 33,15 €

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Mindeststundenentgelte der gewerblichen Beschäftigten

Alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben, erhalten gemäß § 2 Absatz 1 Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 16. Juli 2024 als Mindestentgelt einen Stundenlohn an Arbeitsorten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von:

Tarifentgelt (Brutto)
ab 01.01.2026
14,93 €

Leistungslohn (Akkordlohn)

Der tarifliche Stundenlohn darf auch bei Arbeit im Akkord, gleichbedeutend mit Arbeit im Leistungslohn, nicht unterschritten werden.

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5 Zuschläge

Mehrarbeit

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Mehrarbeit (Überstunden) § 6 Tarifvertrag zur Regelung der ArbeitszeitMehrarbeit liegt vor, wenn die wöchentliche Regelarbeitszeit im Durchschnitt des Verteilungszeitraumes überschritten wird. Regelmäßige Wochenarbeitszeit Die tarifliche Regelarbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt für Vollzeitarbeitskräfte 40 Stunden wöchentlich.25 % auf das Stundenentgelt

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Nachtarbeit § 7 Tarifvertrag zur Regelung der ArbeitszeitAls Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr.30 % auf das Stundenentgelt
Sonntagsarbeit § 8 Tarifvertrag zur Regelung der ArbeitszeitSonntagarbeit ist die an diesem Tag zwischen 00:00 und 24:00 Uhr geleistete Arbeit.50 % auf das Stundenentgelt
Feiertagsarbeit § 8 Tarifvertrag zur Regelung der ArbeitszeitFeiertagsarbeit ist die an diesen Tagen zwischen 00:00 und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Die Zuschläge sind jeweils auf das Stundenentgelt zu zahlen.150 % Neujahrstag, Oster-, Pfingst- und Weihnachtstagen 100 % an den übrigen gesetzlichen Feiertagen

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Erschwerniszuschläge

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Arbeiten unter erschwerten Witterungsbedingungen § 2 Tarifvertrag zur Regelung von ErschwerniszuschlägenWeiterarbeit bei anhaltendem Regen oder diesem vergleichbaren Wettereinflüssen auf Anordnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bei zuschlagspflichtigen Tätigkeiten auf wetterungeschützten Arbeitsplätzen15 % zu zahlen auf das Stundenentgelt
Allgemeine Erschwernisarbeiten § 2 Tarifvertrag zur Regelung von ErschwerniszuschlägenZuschlagspflichtige Tätigkeiten unter Erschwernis sind folgende Arbeiten:x-% jeweils auf das Stundenentgelt
1Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig typischen Arbeiten besonders schmutzig sind10 %
2Arbeiten, die an besonders schmutzigen und wasserreichen Stellen und Gruben geleistet werden10 %
3Arbeiten, bei denen die Beschäftigten mit Karbolineum, Teer und toxischen Gasen in Berührung kommen10 %

6 Zulagen

Keine tariftreurelevanten Zulagen enthalten.

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7 Sonderzahlungen

Jahressonderzahlung

Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
Vollanspruch §§ 2 bis 4 Tarifvertrag über betriebliche SonderzahlungenAnspruchsvoraussetzungen: 12 Monate Beschäftigung Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag (tariflich 15. Dezember, abweichende Regelungen betrieblich möglich) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 12 Monate angehören, erhalten je Kalenderjahr eine Sonderzahlung. Berechnung der Sonderzahlung Die Höhe der Sonderzahlung berechnet sich für die Beschäftigten nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und nach ihrer Entgeltgruppe bezogen auf das Eckentgelt. Die Beträge (siehe rechte Spalte) erhöhen oder vermindern sich entsprechend dem jeweiligen Entgeltgruppenschlüssel.In der Entgeltgruppe E 6 (Eckentgelt): 230,00 € nach 12 Monaten 260,00 € nach 24 Monaten 300,00 € nach 36 Monaten 330,00 € nach 48 Monaten
Teilzeitbeschäftigte § 4 Tarifvertrag über betriebliche SonderzahlungenTeilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf eine anteilige Leistung.Anteiliger Anspruch
Ruhendes Arbeitsverhältnis § 2 Tarifvertrag über betriebliche SonderzahlungenVerminderte Sonderzahlung Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens eine um je ein Zwölftel (1/12) verminderte Sonderzahlung.Kürzung um 1/12 je Monat Ruhezeit
Anrechnung anderer Leistungen § 6 Tarifvertrag über betriebliche SonderzahlungenAnrechnung anderer Leistungen auf die Sonderzahlung Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wie • Jahresabschlussvergütungen • Gratifikationen • Jahresprämien • Ergebnisbeteiligungen • Weihnachtsgelder gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des Tarifvertrages. Hierzu vorhandene betriebliche Regelungen bleiben unberührt.Anrechnung möglich

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Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
Rückzahlung § 7 Tarifvertrag über betriebliche SonderzahlungenRückforderungsrecht bei Ausscheiden eines Beschäftigten Gewährte Sonderzahlungen können in Fällen der Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer und bei verhaltensbedingter Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in folgender Höhe von den Beschäftigten zurückgefordert werden bei einem: • Ausscheiden im Januar des Folgejahres: 75 % • Ausscheiden im Februar des Folgejahres: 50 % • Ausscheiden im März des Folgejahres: 25 % Entfallen des Rückforderungsanspruchs Bei Sonderzahlungen bis zu 110,00 Euro entfällt das Rückforderungsrecht.Rückforderung möglich

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8 Anhang

Erläuterungen zum Entgelt

EntgeltgrundlagenErläuterung
Mindestentgelte in bruttoAlle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen.
EntgeltumwandlungEs ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigten über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen.
Zeitentgelt und Leistungsentgelt § 7 Manteltarifvertrag, § 2 EntgelttarifvertragDas Entgelt kann zeit- oder leistungsbezogen ermittelt werden. Zeitentgelt (Zeitlohn) Das Entgelt bei Zeitentgeltarbeit wird unabhängig vom Arbeitsergebnis gezahlt. Es ist auf die Zeit oder den Zeitanteil bezogen, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Leistungsentgelt (Akkordlohn) Leistungsentgeltarbeit liegt vor, wenn die zur Ausführung der Arbeit notwendige Zeit oder ein für das Arbeitsergebnis zu zahlender Geldbetrag vorher festgelegt beziehungsweise vorgegeben wird und der Verdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hiervon abhängig ist. Der Zeitverbrauch oder das mengenmäßige Arbeitsergebnis müssen von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer beeinflussbar sein. Die Festsetzung der vorzugebenden Zeit oder des Geldbetrages hat so zu erfolgen, dass die in Leistungsentgelt Beschäftigten bei normaler Leistung und bei Einhaltung vorgeschriebener Arbeitsgüte das tarifliche Entgelt ihrer Entgeltgruppe verdienen. Das Ausgangsentgelt für das Leistungsentgelt ist die Abgeltung für ein in einer Stunde bei Normalleistung erzieltes Arbeitsergebnis.
Gleichmäßiges Monatsentgelt § 8 ManteltarifvertragAusgleich von Entgeltschwankungen In Betrieben, in denen durch eine unterschiedliche Arbeitszeitverteilung die monatlichen Arbeitsstunden ungleichmäßig anfallen, kann für die gewerblichen Beschäftigten zum Ausgleich der Entgeltschwankungen ein gleichmäßiges Monatsentgelt vereinbart werden. Ermittlung des gleichmäßigen Monatsentgeltes Das gleichmäßige Monatsentgelt ergibt sich durch Multiplikation des vereinbarten Stundenlohns zuzüglich den gleichbleibenden stundenbezogenen Zulagen mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit und mit Wochenfaktor 4,35. Hinzu kommen die fixen Bestandteile des Arbeitsentgeltes soweit sie monatlich in gleicher Höhe wiederkehren.

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EntgeltgrundlagenErläuterung
Berücksichtigung variabler Entgeltbestandteile Alle variablen Lohnbestandteile, insbesondere unregelmäßig anfallende Zuschläge – etwa für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder sonstige Zuschläge – sind entsprechend der mit diesen Zuschlägen anfallenden Stunden jeweils nachträglich für einen Zeitraum von längstens 3 Monaten abzurechnen.
Tarifkonkurrenzen § 2 Absatz 2 Tarifvertrag über ein MindestentgeltVorrang nach Günstigkeitsprinzip Der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt geht regionaltariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz).
Witterung § 3 Tarifvertrag zur Regelung von WinterarbeitWiederaufnahme der Arbeit Dauert eine witterungsbedingte Entlassung länger als 2 Wochen, so ist den Beschäftigten bei Wiederaufnahme der Arbeit auf Antrag ein Vorschuss bis zur Hälfte des Brutto-Entgeltausfalls (ohne Auslösungen) zu gewähren. In Härtefällen können einzelvertraglich oder auf betrieblicher Ebene abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Erläuterungen zur Eingruppierung

EntgeltgrundlagenErläuterung
Eckentgelt § 3 EntgelttarifvertragEntgeltgruppe 6 als Eckentgelt Das tarifliche Stundenentgelt in der Entgeltgruppe E 6 ist das Eckentgelt und beträgt 100 %.
Eingruppierungsgrundsätze § 14 Manteltarifvertrag, Protokollnotiz zu Anlage A des EntgelttarifvertragsMaßgebend ist die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit Alle Beschäftigten werden entsprechend ihrer Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Maßgebend für die Eingruppierung sind die aufgeführten Gruppenmerkmale bezüglich Tätigkeit und Qualifikation. Für die Eingruppierung der Beschäftigten ist die ausgeübte Tätigkeit und nicht allein die Berufsbezeichnung oder ein Ausbildungsgang maßgebend. Unter mehrjährig sind mindestens 3 Jahre Berufspraxis zu verstehen. Unter langjährig mindestens 5 Jahre Berufspraxis zu verstehen. Eingruppierung von Beschäftigten ohne Gesellenprüfung Beschäftigte ohne einschlägige Gesellenprüfung, die auf andere Weise entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können bei Erfüllung der Gruppenmerkmale in die ihrer Tätigkeit entsprechende Gruppe aufrücken.

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EntgeltgrundlagenErläuterung
Mehrere Tätigkeiten § 14 ManteltarifvertragMaßgebend ist die überwiegende ausgeübte Tätigkeit Üben Beschäftigte mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so sind sie in diejenige Gruppe einzugruppieren, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Vertretungstätigkeit: ab der 5. Woche Sonderzahlung fällig § 14 ManteltarifvertragKeine Höhergruppierung bei kurzzeitiger Vertretungstätigkeit Eine vorübergehende Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe (zum Beispiel Urlaubsvertretung, kurzzeitige vorübergehende Delegierung) leitet keinen Anspruch auf Höhergruppierung ab. Differenzzahlung ab 5. Woche Vertretungszeit Ab der 5. Woche Vertretungs- oder Delegationszeit erhalten die Beschäftigten eine Sonderzahlung, ohne dass damit eine Änderung der Entgeltgruppe einhergeht. Die Sonderzahlung beträgt 100 % der Differenz beider Entgeltgruppen.

Erläuterungen zur Arbeitszeit

ArbeitszeitregelungErläuterung
Regelarbeitszeit § 2 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit40 Wochenstunden Die tarifliche Regelarbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt für Vollzeitarbeitskräfte 40 Stunden wöchentlich.
Beginn und Ende der Arbeitszeit § 10 Tarifvertrag zur Regelung der ArbeitszeitArbeitszeitbeginn an der Arbeits- oder Montagestelle Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle oder bei Auswärtsarbeiten an der von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bestimmten Montagestelle. Keine vergütungspflichtige Arbeitszeit für Umkleiden und Waschen Zeiten für Umkleiden und Waschen sind keine Arbeitszeit.

Ende

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