[Seite 1]
Tariftreuepflichtiges Entgelt
Öffentliche Auftragsvergabe
Tarifbroschüre Dachdeckerhandwerk
Entgeltbeträge gültig vom: 01. Oktober 2025
Mindestlohn gültig vom: 01. Januar 2026
Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 30. September 2026
Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):
• Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk • Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 04. November 2025
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 2]
Seite 2 von 25
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 2
1 Tarifverträge 4
2 Geltungsbereich 5
Räumlich 5
Betrieblich 5
Persönlich 5
3 Entgeltmodalitäten im Überblick 7
4 Entgelttabellen 8
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 8
Mindestentgelte zur Regelung eines Mindestlohnes 10
Entgeltgruppen der technischen Angestellten 11
Entgeltgruppen der kaufmännischen Angestellten 14
Leistungslohn (Akkordarbeit) 17
5 Zuschläge 17
Mehrarbeit (Überstunden) 17
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 18
Mehrarbeitszuschlag für witterungsbedingte Nachholstunde 19
Erschwerniszuschläge für gewerbliche Beschäftigte 19
6 Zulagen 19
7 Sonderzahlungen 20
Jahressonderzahlung nur für die gewerblichen Beschäftigten 20
8 Anhang 22
Erläuterungen zum Entgelt und Akkordlohn 22
Erläuterungen zum Eingruppierung der gewerblichen Beschäftigten 22
Erläuterungen zur Eingruppierung der Angestellten 23
Erläuterungen zur Arbeitszeit 23
Vorwort
Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 3]
Seite 3 von 25
bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.
Personenkreis
Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.
Günstigkeitsprinzip
Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
• sich tariftreu zu verhalten und
• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.
Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 4]
Seite 4 von 25
1 Tarifverträge
Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:
Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1990 in der letzten Fassung vom 28. Oktober 2022. (AVE, allgemeinverbindlich ab 01.01.2023).
• Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 05. Oktober 2016 (AVE, allgemeinverbindlich ab 01.01.2017)
• Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 02. Oktober 2025 (siehe auch Bundesministerium für Justiz: Gesetze im Internet) (AVE muss verpflichtend laut Tarifvertrag beantragt werden)
• Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 11. November 2024
Kaufmännische und technische Angestellte
• Rahmentarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 19. Dezember 1990
• Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 11. November 2024
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 5]
Seite 5 von 25
2 Geltungsbereich
Räumlich
Die Tarifverträge gelten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Tarifvertrages zur Neuregelung der Löhne vom 11. November 2024, dieser gilt für alle Bundesländer mit Ausnahme von Bayern.
Betrieblich
Die tariflichen Regelungen gelten für alle Betriebe als Ganzes und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Beschäftigten, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
Persönlich
Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Angestellten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Kaufmännische und technische Angestellte
Erfasst werden kaufmännische und technische Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, auch wenn sie nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als geringfügig Beschäftigte nicht versicherungspflichtig sind.
Nicht erfasst werden nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag des Dachdeckerhandwerks:
a) Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen (ausgenommen Abendschulen und –Abendkollegs),
b) Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 6]
Seite 6 von 25
c) Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
d) Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
e) Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 7]
Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
3 Entgeltmodalitäten im Überblick
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. Oktober 2025 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stundenentgelt gewerbliche Beschäftigte (Akkordlohn plus 25 %) | 14,35 € bis 25,89 € Mindestlohn ab 01.01.2026 14,96 € und 16,60 € | ||||
| Monatsentgelt Technische Angestellte | 2.171,00 €* bis 6.589,00 € * mindestens jedoch der geltende gesetzliche Mindestlohn (169 Stunden) | ||||
| Monatsentgelt Kaufmännische Angestellte | 2.167,00 € bis 6.227,00 € * mindestens jedoch der geltende gesetzliche Mindestlohn (169 Stunden) | ||||
| Zuschläge | Zuschlagshöhe | ||||
| Mehrarbeit (Überstunden) | 25 % vom Stundenlohn, 1/169 des Monatslohns | ||||
| Nachtarbeit | 20 % vom Stundenlohn, 1/169 des Monatslohns | ||||
| Sonntagsarbeit | 50 % vom Stundenlohn, 1/169 des Monatslohns | ||||
| Feiertagsarbeit | 50 %, 150 % oder 200 % vom Stundenlohn, 1/169 | ||||
| Witterungsbedingte Nachholstunden | 12,5 % vom Stundenlohn (nur gewerblich) | ||||
| Erschwerniszuschläge | 10 %, 20 % oder 50 % Stundenlohn (gewerblich) | ||||
| Zulagen | Zulagenhöhe | ||||
| Keine tariftreuerelevanten Zulagen | Keine tariftreuerelevanten Zulagen | ||||
| Sonderzahlungen | Zahlungshöhe | ||||
| Jahressonderzahlung (Tarifgebiet West, nur gewerblich) | Jährlich das Einundachtzigfache (81ig-fache) des Bruttodurchschnittsstundenlohnes | ||||
| Jahressonderzahlung (Tarifgebiet Ost, nur gewerblich) | Jährlich das Einundsiebzigfache (71ig-fache) des Bruttodurchschnittsstundenlohnes | ||||
| Arbeitszeit | Stundenhöhe |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 8]
Seite 8 von 25
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. Oktober 2025 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Regelarbeitszeit (alle Beschäftigten) | 39 Stunden wöchentlich |
4 Entgelttabellen
Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Tarifentgelt 2025/2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | (Bruttoangaben) | |||||
| 1 | Dachdecker-Helferinnen und Dachdecker-Helfer (Ungelernte) Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation: Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen Folgende Hinweise gelten für alle Lohngruppen: Für die Lohngruppeneinteilung sind die jeweils dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale maßgebend. Alle Prozentangaben in dieser Entgelttabelle unter den Tarifentgelten beziehen sich auf den Ecklohn. | Ab 01.01.2026 bis 6 Monate Betriebszugehörigkeit Stundenlohn (Mindestlohn 1) 14,96 € vom 7. bis 15. Monat Berufszugehörigkeit Stundenlohn (75 % vom Ecklohn) 16,88 € ab dem 16. Monat Berufszugehörigkeit Stundenlohn (80 % vom Ecklohn) 18,01 € | ||||
| 2 | Dachdecker-Fachhelferinnen und Dachdecker-Fachhelfer Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation: Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die Spezialtätigkeiten oder abgegrenzte Teilleistungen des Berufsbildes nach Anweisung ausführen | Ab 01.10.2025 Stundenlohn (85 % vom Ecklohn) unabhängig der Betriebszugehörigkeit 19,13 € | ||||
| 3 | Dachdecker-Junggesellin und | Ab 01.10.2025 Stundenlohn (90 % vom Ecklohn) unabhängig der Betriebszugehörigkeit 20,26 € | ||||
| Dachdecker-Junggeselle | ||||||
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation: | ||||||
| Beschäftigte nach bestandener Gesellenprüfung, die im | ||||||
| Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer | ||||||
| Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht | ||||||
| nach Anweisung ausführen. | ||||||
| Hinweis: |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 9]
Seite 9 von 25
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Tarifentgelt 2025/2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | (Bruttoangaben) | |||||
| Für Beschäftigte der Lohngruppe 3 a) und 3 b) der bis | ||||||
| zum 31. Dezember 2022 geltenden Lohntabelle gilt ab | ||||||
| dem 01. Januar 2023 die Lohngruppe 3. Bei | ||||||
| unterschiedlicher Höhe von neuem und altem Lohn gilt | ||||||
| der jeweils höhere Lohn. | ||||||
| 4 Ecklohn | Dachdecker-Gesellin oder Dachdecker-Geselle Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation: Beschäftigte mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 24-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggesellin oder Junggeselle | Ab 01.10.2025 Stundenlohn, Ecklohn (100 %) 22,51 € | ||||
| 5 | Dachdecker-Fachgesellin oder | Ab 01.10.2025 Stundenlohn (110 % vom Ecklohn) 24,76 € | ||||
| Dachdecker-Fachgeselle | ||||||
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation: | ||||||
| Beschäftigte mit bestandener Gesellenprüfung, die | ||||||
| danach mindestens drei Jahre im Dachdeckerhandwerk | ||||||
| tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, | ||||||
| Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten | ||||||
| nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe | ||||||
| selbständig ausführen, sowie in der Lage sind, | ||||||
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachgeordneter | ||||||
| Lohngruppen anzuleiten. | ||||||
| 6 | Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter | Ab 01.10.2025 Stundenlohn (115 % vom Ecklohn) 25,89 € | ||||
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation: | ||||||
| Beschäftigte mit bestandener Gesellenprüfung oder einer | ||||||
| gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige | ||||||
| (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk, | ||||||
| die aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und | ||||||
| Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im | ||||||
| Rahmen der ihnen von der Arbeitgeberin oder vom | ||||||
| Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und | ||||||
| Beaufsichtigung nachgeordneter Beschäftigte anderer | ||||||
| Lohngruppen eigenständig koordinieren. | ||||||
| Tätigkeitsbeispiele: |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 10]
Seite 10 von 25
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Tarifentgelt 2025/2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale und Regelqualifikation | (Bruttoangaben) | |||||
| • Anfertigung von Skizzen, | ||||||
| • Materialdisposition, Aufmaßvorbereitung, | ||||||
| • Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, | ||||||
| • Kenntnis und Beachtung der Unfallvorschriften, | ||||||
| • Baustellenkoordinierung, Mitarbeiterführung |
Mindestentgelte zur Regelung eines Mindestlohnes
Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit und | Tätigkeitsbeispiele | Mindestentgelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeitsmerkmale | (Bruttoangabe) | ||||||
| 1 | Ungelernte Beschäftigte | Tätigkeitsbeispiele: • Anreichen von Materialien, • Ein- und Ausräumen und • das Reinigen von Baustellen | Stundenlohn (Mindestlohn 1) Ab 01.01.2026 14,96 € | ||||
| Tätigkeitsmerkmale: | |||||||
| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die | |||||||
| überwiegend Hilfs- und | |||||||
| Vorbereitungstätigkeiten ausführen. | |||||||
| 2 | Gelernte Beschäftigte (Gesellinnen und Gesellen) Tätigkeitsmerkmale: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Beschäftigte, die • über den Gesellenbrief im Dachdecker-, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss oder • einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen. | Tätigkeitsbeispiele: Keine tarifliche Regelung | Stundenlohn (Mindestlohn 2) Ab 01.01.2026 16,60 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 11]
Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Entgeltgruppen der technischen Angestellten
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale und Qualifikation | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt 2025/2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Bruttoangaben) | |||||||
| T 1 | Tätigkeitsmerkmale: | Tätigkeitsbeispiele: Keine tarifliche Regelung | Ab 01.10.2025 Monatslohn ab dem 1. Berufsjahr 2.171,00 € ab dem 3. Berufsjahr 2.531,00 € ab dem 5. Berufsjahr 2.889,00 € | ||||
| Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeiten oder | |||||||
| einfache technische Tätigkeiten ausüben | |||||||
| Berufsausbildung: | |||||||
| Keine tarifliche Regelung | |||||||
| Hinweis für alle Entgeltgruppen: | |||||||
| Alle Angabe zum Entgelt zum Berufsjahr bedeuten: | |||||||
| „Berufsjahr in dieser Gruppe“. | |||||||
| T 2 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend fachbezogene, einfache technische oder zeichnerische Tätigkeiten ausüben. Berufsausbildung: Nicht abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk oder gleichwertige, durch Schule oder in der Praxis erworbene Kenntnisse | Tätigkeitsbeispiele: • Anfertigen von Zeichnungen nach Anweisung; • Erstellen von Material- und Massenauszügen nach Anweisung; • Führen von Baukonten; Lagerverwaltung. | Ab 01.10.2025 Monatslohn ab dem 1. Berufsjahr 3.610,00 € ab dem 3. Berufsjahr 3.969,00 € ab dem 5. Berufsjahr 4.329,00 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 12]
Seite 12 von 25
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale und Qualifikation | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt 2025/2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Bruttoangaben) | |||||||
| T 3 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben werden und die zusätzliche einschlägige Fachkenntnisse erfordern. Berufsausbildung: Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk (bestandene Gesellenprüfung) und bis dreijährige entsprechende Tätigkeit oder Technikerin beziehungsweise Techniker oder gleichwertige durch Schule oder in der Praxis erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten. | Tätigkeitsbeispiele: | Ab 01.10.2025 Monatslohn ab dem 1. Berufsjahr 4.554,00 € ab dem 3. Berufsjahr 4.741,00 € ab dem 5. Berufsjahr 5.101,00 € | ||||
| • Vorbereiten und Einrichten von Baustellen; | |||||||
| • Materialdispositionen; | |||||||
| • Anleiten, Beaufsichtigen der Mitarbeiterinnen und | |||||||
| Mitarbeiter; | |||||||
| • Überprüfen von Arbeitszeiten. | |||||||
| • Überwachen der Einhaltung der Unfallverhütungs- | |||||||
| Vorschriften auf der Baustelle; | |||||||
| • Aufmaß für Kostenvoranschläge und Abrechnungen; | |||||||
| • Einfacher Schriftverkehr; | |||||||
| • Erstellen einfacher Leistungsverzeichnisse; | |||||||
| • Skizzen und Abrechnungen, | |||||||
| • Kundenberatung einfacher Art und Besprechungen mit | |||||||
| Architektinnen und Architekten sowie Bauleiterinnen und | |||||||
| Bauleitern | |||||||
| T 4 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die selbständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anforderung ausgeführt werden sowie gründliche Fachkenntnisse und eine entsprechende Berufserfahrung erfordern. Berufsausbildung: Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk; erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk (Gesellenprüfung) und über dreijährige entsprechende Tätigkeit oder Technikerin beziehungsweise Techniker mit | Tätigkeitsbeispiele: • Arbeitsvorbereitung mit allen hierfür notwendigen Dispositionen; • Beaufsichtigen und Leiten der Baustellen mit allen erforderlichen fachlichen Anweisungen; • Überwachen der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften; • selbständiges Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Skizzen und Zeichnungen; • Vor- und Nachkalkulation; | Ab 01.10.2025 Monatslohn ab dem 1. Berufsjahr 5.497,00 € ab dem 3. Berufsjahr 5.676,00 € ab dem 5. Berufsjahr 5.862,00 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 13]
Seite 13 von 25
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale und Qualifikation | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt 2025/2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Bruttoangaben) | |||||||
| einschlägiger, mehrjähriger Berufspraxis oder Ingenieurin beziehungsweise Ingenieur. | • Beraten und Verhandeln mit Architektinnen und Architekten, Kundinnen und Kunden sowie Behörden; • Aufmaß und Abrechnung aller ausgeführten Leistungen; • Beaufsichtigen, Einsetzen und Unterweisen der Auszubildenden; • Leiten von Kleinbetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen | ||||||
| T 5 | Tätigkeitsmerkmale: | Tätigkeitsbeispiele: • Technische und kaufmännische Leitung des Betriebes; • Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Auszubildenden; • Führung des Gesamtbetriebes nach Weisung | Ab 01.10.2025 Monatslohn ab dem 1. Berufsjahr 6.227,00 € ab dem 3. Berufsjahr 6.589,00 € | ||||
| Angestellte, die verantwortliche Tätigkeiten ausüben, die | |||||||
| gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und | |||||||
| Erfahrungen sowie Übersicht erfordern, um schwierige | |||||||
| Aufgaben selbständig zu erledigen sowie vertiefte Kenntnisse | |||||||
| besitzen, die das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, das | |||||||
| Baurecht und die Unfallverhütungs-Vorschriften betreffen. | |||||||
| Die Einstufung in diese Gruppe setzt die Befähigung zur | |||||||
| Übertragung der Dispositionsbefugnis und Verantwortung für | |||||||
| unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voraus. | |||||||
| Berufsausbildung: | |||||||
| Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk oder Technikerin | |||||||
| beziehungsweise Techniker oder Ingenieurin | |||||||
| beziehungsweise Ingenieur mit einschlägiger mehrjähriger | |||||||
| und vertiefter Berufspraxis. |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 14]
Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Entgeltgruppen der kaufmännischen Angestellten
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, Tätigkeitsmerkmale | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt 2025/2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangaben) | ||||||
| K 1 | Tätigkeitsmerkmale: | Tätigkeitsbeispiele: • Abheften und Sortieren von Schriftgut nach einfachen Ordnungsmethoden; • Schreib- und Rechenarbeiten einfacher Art nach Vorlage; • Maschinenschreibarbeiten einfacher Art; • numerisches Lochen nach einfachen, vorbereiteten Unterlagen, Bedienen kleiner Fernsprechanlagen; Abfertigen der Post. | Ab 01.10.2025 Monatsgehalt ab dem 1. Berufsjahr 2.167,00 € ab dem 3.Berufsjahr 2.171,00 € ab dem 5. Berufsjahr 2.531,00 € | ||||
| Angestellte mit überwiegend schematischen | |||||||
| Tätigkeiten. | |||||||
| Berufsausbildung: | |||||||
| Keine tarifliche Regelung | |||||||
| Hinweis für alle Entgeltgruppen: | |||||||
| Alle Angabe zum Entgelt zum Berufsjahr bedeuten: | |||||||
| „Berufsjahr in dieser Gruppe“. | |||||||
| K 2 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend einfache kaufmännische Tätigkeiten unter Anleitung ausüben. Berufsausbildung: Zweijährige Berufsausbildung als Bürogehilfin oder Bürogehilfe oder mindestens einjährige Handelsschule. | Tätigkeitsbeispiele: • Einfache Arbeiten in der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung; • Kalkulation und im Rechnungswesen auch unter Verwendung von Büromaschinen; • Tätigkeiten im Lager- und Materialwesen oder im Versand; Tätigkeiten in der Registratur; • Bedienen von Fernsprech- und Fernschreibanlagen; Aufnehmen und Übertragen von Stenogrammen oder von Tonträgern; • Lochen von Lochkarten sowie vergleichbare Arbeiten der Datenerfassung. | Ab 01.10.2025 Monatsgehalt ab dem 1. Berufsjahr 2.711,00 € ab dem 3. Berufsjahr 2.889,00 € ab dem 5. Berufsjahr 3.250,00 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 15]
Seite 15 von 25
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, Tätigkeitsmerkmale | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt 2025/2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangaben) | ||||||
| K 3 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die kaufmännische Tätigkeiten unter Anleitung ausüben. Berufsausbildung: Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder zweijährige Handelsschule mit erfolgreichem Abschluss. | ||||||
| Tätigkeitsbeispiele: • Führung von Sach- und Kontokorrentkonten; • Führen und Verwalten von Lagern; • Erstellen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen; • Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen einschließlich Terminüberwachung; • Stenogrammaufnahme und Übertragung von schwierigen Texten • Selbständiges Aufbereiten von Unterlagen für die Datenverarbeitung; • Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Einarbeitungszeit. | Ab 01.10.2025 | ||||||
| Monatsgehalt | |||||||
| ab dem 1. Berufsjahr | |||||||
| 3.283,00 € | |||||||
| ab dem 3. Berufsjahr | |||||||
| 3.644,00 € | |||||||
| ab dem 5. Berufsjahr | |||||||
| 4.193,00 € | |||||||
| K 4 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die selbständig und verantwortlich arbeiten oder kaufmännische Tätigkeiten ausüben, die umfangreiche Berufserfahrung oder gründliche Fachkenntnisse sowie Übersicht über die das Aufgabengebiet berührenden Betriebszusammenhänge erfordern. Berufsausbildung: Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit. | Tätigkeitsbeispiele: • Tätigkeiten in der Finanz- , Lohn- und Gehaltsbuchung; • Tätigkeiten im Einkauf und Verkauf; • Tätigkeiten in der Kalkulation und Auftragsabrechnung; • Sekretariatsarbeiten einschließlich Führen schwierigen Schriftverkehrs; • Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen nach der Einarbeitungszeit sowie Durchführung von Programmierarbeiten. | Ab 01.10.2025 Monatsgehalt ab dem 1. Berufsjahr 4.764,00 € ab dem 3. Berufsjahr 5.128,00 € ab dem 5. Berufsjahr 5.497,00 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 16]
Seite 16 von 25
| Gruppe | Bezeichnung der Tätigkeit, Tätigkeitsmerkmale | Tätigkeitsbeispiele | Tarifentgelt 2025/2026 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangaben) | ||||||
| K 5 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die verantwortungsvolle Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbständig zu bearbeiten. Die Ausübung der Tätigkeit in dieser Gruppe schließt Weisungsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Berufsausbildung: Wie Beschäftigungsgruppe K 4 oder eine entsprechende betriebswirtschaftliche Ausbildung. | ||||||
| Tätigkeitsbeispiele: • Tätigkeit als Leiterin oder Leiter des kaufmännischen Büros; • Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin oder Bilanzbuchhalter; • Tätigkeit mit Weisungsbefugnis in kaufmännischen Teilbereichen; • Selbstständige Erledigung von Programmierarbeiten aller Schwierigkeitsgrade. | Ab 01.10.2025 Monatsgehalt ab 1. Berufsjahr 5.862,00 € ab 3. Berufsjahr 6.227,00 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 17]
Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Leistungslohn (Akkordarbeit)
Der tarifliche Stundenlohn darf auch bei Arbeit im Akkord, gleichbedeutend mit Arbeit im Leistungslohn, nicht unterschritten werden.
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Akkordarbeit § 19 Rahmentarifvertrag gewerblich Beschäftigte | Nur für gewerbliche Beschäftigte: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten auf den Tarifstundenlohn einen Zuschlag. | |||||||
| 25 % | ||||||||
| zu zahlen auf den | ||||||||
| Tarifstundenlohn |
5 Zuschläge
Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.
Mehrarbeit (Überstunden)
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeit Gewerblich Beschäftigte: §§ 10, 13 Nummer 1 a und § 3 Nummer 1 bis 3 Rahmentarifvertrag Angestellte: §§ 4, 6 und 3 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Mehrarbeit sind über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt: • 39 Stunden für Angestellte, • 37,5 Stunden für gewerblich Beschäftigte von der 1. bis zur 17. Kalenderwoche sowie 49. Kalenderwoche bis Jahresende • 40 Stunden für gewerblich Beschäftigte von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche Flexible Arbeitszeit (Arbeitszeitkonto) Gewerblich: Bei tariflicher Arbeitszeitverteilung bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichszeitraum von 12 Monaten mehrarbeitszuschlagsfrei (siehe 8.4 a). Angestellte: Im Rahmen der Wochenarbeitszeit kann durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat ausfallende Arbeitszeit innerhalb von zwei Wochen ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden (siehe 8.4 b). | |||||||
| 25 % Gewerblich Beschäftigte aus dem Stundenlohn Angestellte je Stunde 1/169 des Monatsgehalts soweit zuschlagspflichtig |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 18]
Seite 18 von 25
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nachtarbeit Gewerblich Beschäftigte: §§ 11, 13 Nummer 1 b Rahmentarifvertrag Angestellte: §§ 4, 6 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Nachtarbeit: von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr geleistete Arbeit | 20 % Gewerblich Beschäftigte aus dem Stundenlohn Angestellte je Stunde 1/169 des Monatsgehalts | ||||||
| Sonn- und Feiertagsarbeit (Arbeit an Sonntagen) Gewerblich Beschäftigte: §§ 12, 13 Nummer 1 c Rahmentarifvertrag Angestellte: §§ 5, 6 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Arbeit an Sonntagen und Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen: von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeitszeit | 50 % Gewerblich Beschäftigte aus dem Stundenlohn Angestellte je Stunde 1/169 des Monatsgehalts | ||||||
| Feiertagsarbeit (an Werktagen) Gewerblich Beschäftigte: § 13 Nummer 1 d Rahmentarifvertrag Angestellte: §§ 5, 6 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen: von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeitszeit | 150 % | ||||||
| Gewerblich Beschäftigte | ||||||||
| aus dem Stundenlohn | ||||||||
| Angestellte | ||||||||
| je Stunde 1/169 | ||||||||
| des Monatsgehalts | ||||||||
| Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und Weihnachtsfeiertagen Gewerblich Beschäftigte: § 13 Nummer 1 e Rahmentarifvertrag Angestellte: §§ 5, 6 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Arbeit an hohen Feiertagen, egal auf welchen Tag sie fallen: von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeitszeit | 200 % Gewerblich Beschäftigte aus dem Stundenlohn Angestellte je Stunde 1/169 des Monatsgehalts |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 19]
Seite 19 von 25
Mehrarbeitszuschlag für witterungsbedingte Nachholstunde
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mehrarbeitszuschlag für witterungsbedingte Nachholstunde Gewerblich Beschäftigte: § 7 Rahmentarifvertrag | Nachholung innerhalb von 40 Arbeitstagen In der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober können aus Witterungsgründen ausgefallene Arbeitsstunden innerhalb der folgenden vierzig Arbeitstage zuschlagspflichtig nachgeholt werden – dies im Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Betriebsrat oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, im Einvernehmen mit den Beschäftigten. | 12,5 % Gewerblich Beschäftigte aus dem Stundenlohn zu zahlen für jede witterungsbedingte Nachholstunde |
Erschwerniszuschläge für gewerbliche Beschäftigte
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung § 33 Nummer 2 Rahmentarifvertrag | a) Tragen einer Schutzmaske b) Tragen eines Schutzanzuges c) Tragen eines Schutzanzuges und einer Schutzmaske | a) 20 % b) 10 % c) 20 % zu zahlen auf den Tarifstundenlohn | ||||
| Dachdeckerfahrstuhl § 33 Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Anbringen eines Dachdeckerfahrstuhles, Arbeiten im Fahrstuhl, Abbau des Dachdeckerfahrstuhls und Arbeiten mit einer vergleichbaren Erschwernis. | 50 % zu zahlen auf den Tarifstundenlohn | ||||
| Höhe des Bauwerks § 33 Nummer 4 Rahmentarifvertrag | Kein Zuschlag |
6 Zulagen
Die tariflichen Regelungen enthalten keine der Tariftreuepflicht unterliegenden Zulagen.
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 20]
Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
7 Sonderzahlungen
Jahressonderzahlung nur für die gewerblichen Beschäftigten
| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 13. Monatseinkommen Vollanspruch §§ 3, 4 Tarifvertrag Gewährung eines 13. Monatseinkommens für gewerblich Beschäftigte | 12 Monate ununterbrochene Beschäftigung Die Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens. Fälligkeit der Sonderzahlung Der Anspruch wird tarifvertraglich im Monat November fällig. Unterbrechungen von höchstens 10 Arbeitstagen Unterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (also Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30. November besteht. Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unterbrechungen. | |||||||
| Tarifgebiet Ehemals West-Berlin Einundachtzigfache (81ig-fache) Tarifgebiet Ehemals Beitrittsgebiet Ost-Berlin Einundsiebzigfache (71ig-fache) jeweils des Bruttodurchschnitts Stundenlohnes | ||||||||
| Teilansprüche § 6 Tarifvertrag Gewährung eines 13. Monatseinkommens für gewerblich Beschäftigte | Grundsatz: 3 Monate ununterbrochen Beschäftigung Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf eine reduzierte Jahressonderzahlung und zwar ein Zwölftel (1/12) des Vollanspruches für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Der oder dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidende Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (zum Bespiel betriebsbedingte Kündigung | ein Zwölftel (1/12) des Vollanspruches für jeden Beschäftigungsmonat |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 21]
Seite 21 von 25
| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zahlungshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Verrentung) stehen so viele ein Zwölftel (1/12) des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war. Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig. | ||||||||
| Anspruchsminderung § 7 Tarifvertrag Gewährung eines 13. Monatseinkommens für gewerblich Beschäftigte | Selbstverschuldete Fehltage zum Beispiel „Bummeltage“, mindern den Anspruch um 1/120. | |||||||
| Minderung um 1/120 | ||||||||
| Berechnungsbasis §§ 8, 10, 4 Tarifvertrag Gewährung eines 13. Monatseinkommens für gewerblich Beschäftigte | Berechnung der Jahressonderzahlung Berechnungsbasis ist der Bruttolohn der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres. Unterbrechungszeiten Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht. Anrechnung Der Anspruch auf einen Teil eines vollen 13. Monatseinkommens kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. | Berechnung richtet sich nach dem Bruttolohn |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 22]
Seite 22 von 25
8 Anhang
Erläuterungen zum Entgelt und Akkordlohn
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestentgelte in brutto | Alle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen. | ||||
| Entgeltumwandlung | Es ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen. | ||||
| Ecklohn § 2 Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne | Der Bundesecklohn (Lohngruppe 4) für gewerblich Beschäftigte im Dachdeckerhandwerk beträgt • ab 1. Oktober 2025 22,51 €. | ||||
| Leistungslohn Gilt nur für gewerblich Beschäftigte § 26 Nummer 1, 2 und 4 Rahmentarifvertrag | Abschlagszahlung Werden Beschäftigte im Leistungslohn beschäftigt, so hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber monatlich eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe mindestens dem Zeitlohn entspricht. Zwischenabrechnung (Abschlagszahlung 90 %) Wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit der Fertigstellung der Arbeit länger als einen Monat beschäftigt, so ist ihr oder ihm monatlich eine Zwischenabrechnung über die geleisteten Stunden und die vorstehend genannten monatlichen Abschlagszahlungen zu übergeben. Auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann eine weitere Abschlagszahlung der Leistungslohnstunden in Höhe von 90 % erfolgen. Garantie des Tarifstundenlohns Bei Arbeiten im Leistungslohn ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer der Tarifstundenlohn seiner Lohngruppe garantiert. |
Erläuterungen zur Eingruppierung der gewerblichen Beschäftigten
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Grundsatz | Für die Eingruppierung der Beschäftigten sind die Berufsausbildung beziehungsweise die Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgebend. | ||||
| § 20 Nummer 2.2 | |||||
| Rahmentarifvertrag |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 23]
Seite 23 von 25
Erläuterungen zur Eingruppierung der Angestellten
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Grundlagen der Eingruppierung § 9 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Angestellte sind nach Ziffer 4.3 bis 4.4 aufgeführten Entgeltgruppen einzuordnen. | ||||
| Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und Berufsausbildung maßgebend | |||||
| Für die Eingruppierung oder Umgruppierung der einzelnen Angestellten sind | |||||
| seine Berufsausbildung und die Art seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit | |||||
| entscheidend. | |||||
| Mehrere Tätigkeiten § 9 Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Überwiegende Tätigkeit maßgebend Üben Beschäftigte mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt die Einstufung in diejenige Gruppe, die ihrer überwiegenden Tätigkeit entsprechen. | ||||
| Aushilfsweise Tätigkeiten § 9 Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Tätigkeit der höheren Entgeltgruppe: Beginn des 3. Monats | ||||
| Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeiten in einer höheren Gruppe | |||||
| begründen mit Beginn des dritten Monats dieser Tätigkeit einen Anspruch auf die | |||||
| dieser Tätigkeit entsprechenden tariflichen Gehaltsbezüge. Der Anspruch erlischt | |||||
| mit Beendigung dieser Tätigkeit. | |||||
| Wiederholt sich innerhalb eines Jahres eine stellvertretende oder aushilfsweise | |||||
| Tätigkeit in einer höheren Gruppe, so werden die vorangegangenen Zeiten in | |||||
| dieser Tätigkeitsgruppe auf die Frist des vorangegangenen (also ersten) Absatzes | |||||
| angerechnet. Einmalige Urlaubsvertretungen bleiben außer Betracht. |
Erläuterungen zur Arbeitszeit
a) Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Arbeitszeitregelung | Erläuterung | Arbeitszeit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelarbeitszeit | Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 39 Stunden. | 39 Wochenstunden | ||||||
| § 3 Nummer 1 | ||||||||
| Rahmentarifvertrag | ||||||||
| Abweichung § 3 Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Sommer- und Winterzeit In der Zeit von der 1. bis zur 17. Kalenderwoche sowie von der 49. Kalenderwoche bis zum Jahresende beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden. In der Zeit von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Stunden. | 40 Wochenstunden im Sommer 37,5 Wochenstunden im Winter |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 24]
Seite 24 von 25
| Arbeitszeitregelung | Erläuterung | Arbeitszeit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitszeit besonderer Arbeitnehmergruppen § 8 Rahmentarifvertrag | Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf für • das Maschinenpersonal bis zu 4 Stunden, • für Kraftwagenfahrerinnen und Kraftwagenfahrer sowie Beifahrerinnen und Beifahrer bis zu 5 Stunden einschließlich der Vor- und Abschlussarbeit und der Arbeitsbereitschaft zuschlagspflichtig verlängert werden. | |||||||
| Verlängerung der Arbeitszeit ist zuschlagspflichtig | ||||||||
| 24.12. und 31.12. § 3 Nummer 4 Rahmentarifvertrag | Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei. | 24.12.arbeitsfrei mit Entlohnung 31.12.arbeitsfrei ohne Entlohnung | ||||||
| Fällt der 24. Dezember auf einen Arbeitstag, wird die | ||||||||
| ausfallende Arbeitszeit für 7 Stunden, bei | ||||||||
| Teilzeitbeschäftigten die individuell ausfallende | ||||||||
| Arbeitszeit, mit dem individuellen Stundenlohn vergütet. | ||||||||
| An Silvester erfolgt eine unbezahlte Freistellung. | ||||||||
| Ausgleichkonto § 4 Nummer 3.1.3 Rahmentarifvertrag | Ausgleichzeitraum: 12 zusammenhängende Monate | - | ||||||
| Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann innerhalb | ||||||||
| des Ausgleichszeitraums von 12 zusammenhängenden | ||||||||
| Lohnabrechnungszeiträumen bis zu 150 Arbeitsstunden | ||||||||
| vorarbeiten lassen. | ||||||||
| Mehrarbeit | Bei tariflicher Arbeitszeitverteilung bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei. | bis 150 Stunden zuschlagsfrei | ||||||
| bei flexibler Arbeitszeit | ||||||||
| § 13 Nummer 1 a), | ||||||||
| § 4 Nummer 3 | ||||||||
| Rahmentarifvertrag |
b) Angestellte
| Arbeitszeitregelung | Erläuterung | Arbeitszeit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelarbeitszeit | Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 39 Stunden. | 39 Wochenstunden | ||||||
| § 3 Nummer 1 | ||||||||
| Rahmentarifvertrag | ||||||||
| 24. und 31.12. | Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Der 31. Dezember ist ab 12:00 Uhr arbeitsfrei. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit gilt als abgeleistet. | arbeitsfrei mit Entlohnung | ||||||
| § 3 Nummer 4 | ||||||||
| Rahmentarifvertrag |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk
[Seite 25]
Seite 25 von 25
| Arbeitszeitregelung | Erläuterung | Arbeitszeit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausgleichkonto § 3 Nummer 5 Rahmentarifvertrag | Im Rahmen der festgelegten Wochenarbeitszeit kann | zuschlagsfrei | ||||||
| durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat (sofern | ||||||||
| vorhanden) die an einzelnen Arbeitstagen ausfallende | ||||||||
| Arbeitszeit durch Vor- oder Nacharbeit innerhalb von zwei | ||||||||
| Wochen ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden. |
Ende
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Dachdeckerhandwerk