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Schlüsselfertige Errichtung einer Wohnhausanlage in Holzbauweise

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:18 (Europe/Berlin)

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Tariftreuepflichtiges Entgelt

Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbroschüre

Betonsteingewerbe

Entgeltbeträge gültig vom: 01. Mai 2026

Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 29. Juni 2027

Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):

• keine

Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 07. Oktober 2025

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Inhaltsverzeichnis

1 Tarifverträge 4

2 Geltungsbereich 5

2.1 Räumlich 5 2.2 Fachlich 5 2.3 Persönlich 5 3 Entgeltmodalitäten im Überblick 6

4 Entgelttabellen 7

4.1 Entgeltgruppe der kaufmännischen Angestellten 7 4.2 Entgeltgruppen der technischen Angestellten 9 4.3 Entgeltgruppen der Meisterinnen und Meister 10 4.4 Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12 4.5 Löhne für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14 4.6 Akkordarbeit der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14 5 Zuschläge 15

5.1 Mehrarbeit (Überstunden) 15 5.2 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 16 5.3 Erschwerniszuschläge für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 17 6 Zulagen 19

6.1 Sonderlohngruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 19 7 Sonderzahlungen 20

7.1 Jahressonderzahlung 20 8 Anhang 21

8.1 Erläuterungen zum Entgelt 21 8.2 Erläuterungen zur Arbeitszeit 22

Vorwort

Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.

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Personenkreis

Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.

Günstigkeitsprinzip

Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,

• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,

• sich tariftreu zu verhalten und

• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.

Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.

Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.

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1 Tarifverträge

Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:

• Rahmentarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordostdeutschlands vom 18. Oktober 2023

• Gehaltstarifvertrag vom 03. Juli 2025 für die kaufmännischen und technischen Angestellten, Meisterinnen oder Meister und Auszubildenden in der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteingewerbe) Mitte- Ostdeutschland

• Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteingewerbe) Mitte- Ostdeutschland vom 03. Juli 2025

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2 Geltungsbereich

2.1 Räumlich

Die tariflichen Regelungen gelten für das Land Berlin.

2.2 Fachlich

In den tariflichen Geltungsbereich fallen die Beton- und Fertigteilwerke wie

• Betonwaren,

• Stahlbetonwaren,

• Porenbetonerzeugnisse,

• Betonwerkstein,

• Betonfertigbauteile aller Art sowie

• Transportbeton.

2.3 Persönlich

Erfasst werden gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie kaufmännische und technische Angestellten und Meisterinnen und Meister.

Das sind alle Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Rentenversicherung eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Absatz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Angestellten.

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3 Entgeltmodalitäten im Überblick

GrundentgeltBetrag ab dem 01. Mai 2026
Monatsentgelt (kaufmännische Angestellte)2.680,00 € bis 5.568,00 €
Monatsentgelt (technische Angestellte)2.680,00 € bis 5.664,00 €
Monatsentgelt Meisterin und Meister3.124,00 € bis 4.460,00 €
Stundenentgelt, Zeitlohn (gewerblich)18,23 € bis 21,88 €
Löhne für die jugendlichen Beschäftigten60 % oder 80 % des Tariflohns
Stundenentgelt, Akkordlohn (gewerblich)10 % zum Tarifstundenlohn
ZuschlägeZuschlagshöhe
Mehrarbeit (Überstunden)25 % vom Stundenentgelt
Nachtarbeit20 % oder 50 % vom Stundenentgelt
Sonntagsarbeit75 % vom Stundenentgelt
Feiertagsarbeit100 % oder 150 % vom Stundenentgelt
Erschwerniszuschläge4 % bis 15 % je Stunde
ZulagenZulagenhöhe
Entsendungszulage10 % zum Tarifstundenlohn
Vorarbeiterzulage10 % zum Tarifstundenlohn
SonderzahlungenZahlungshöhe
Jahressonderzahlung55 % des tariflichen Monatsverdienstes
ArbeitszeitWochenstunden
Regelmäßige Arbeitszeit39 Stunden

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4 Entgelttabellen

4.1 Entgeltgruppe der kaufmännischen Angestellten

GruppeBezeichnung der TätigkeitRegelqualifikation und TätigkeitsbeispieleTarifentgelt
(Bruttoangabe)
K 1Tätigkeit: Einfache, vorwiegend schematische Tätigkeit.Regelqualifikation: Keine Ausbildung erforderlich Tätigkeitsbeispiele: • Vervielfältigerinnen oder Vervielfältiger • Botinnen oder Boten • Postabfertigerinnen oder Postabfertiger und sonstige Bürohilfskräfte • Telefonistinnen oder TelefonistAb 01.05.2026 Monatsgehalt unabhängig vom Tätigkeitsjahr 2.680,00 €
K 2Tätigkeit: Einfache TätigkeitRegelqualifikation: Abgeschlossene kaufmännischen Ausbildung oder gleichzusetzende Ausbildung oder Kenntnisse Tätigkeitsbeispiele: • Vor- und Hilfsarbeiten im kaufmännischen Bereich, • Maschinenschreiben nach Vorlage und nach Diktat oder Diktiergerät, • Stenotypistinnen und Stenotypisten, • Bedienen von Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und moderner Kommunikationstechnik • Stenokontoristinnen und StenokontoristenAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 2.901,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 3.002,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 3.172,00 €

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K 3Tätigkeit: Selbstständige Tätigkeit nach allgemeiner AnweisungRegelqualifikation: Abgeschlossene kaufmännischen oder gleichzusetzende Ausbildung oder Kenntnisse Tätigkeitsbeispiele: • Sachbearbeitung für Verkauf, Versand, Transport (unter anderem Mixer- Disponenten), • Einkauf und Materialverwaltung, • Sachbearbeitung im Finanz- und Rechnungswesen, Personalverwaltung, • Abwicklung einfacher Korrespondenz, • Sachbearbeitung in der EDVAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 3.540,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 3.742,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 3.946,00 €
K 4Tätigkeit: Selbstständige Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereiches, die besondere Kenntnisse erfordertRegelqualifikation: Abgeschlossene kaufmännische oder gleichzusetzende Ausbildung Tätigkeitsbeispiele: • Durchführung von schwierigen buchhalterischen Kontierungen oder sonstigen schwierigen Buchhaltungsarbeiten, • Abwicklung schwieriger Korrespondenz, • Sekretariatsarbeiten für die Geschäftsleitung, • Erstellen von Arbeitsabläufen und Programmen für die elektronische Datenverarbeitung (EDV), • Selbstständige VerkaufstätigkeitAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 3.834,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 4.354,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 4.758,00 €
K 5Tätigkeit: Selbstständige Tätigkeit mit Erledigung schwieriger Geschäftsvorgänge, die umfangreiche und besondere Fachkenntnisse erfordertRegelqualifikation: Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder Abschluss einer Fachhochschule für Wirtschaft Tätigkeitsbeispiele: Leiten eines Büros oder einer Abteilung für • Verkauf und Einkauf, • Versand und Transport, • Finanz- und Rechnungswesen, • Elektronische Datenverarbeitung (EDV), • Personalwesen, • Bilanzbuchhalterinnen und BilanzbuchhalterAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 4.705,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 5.129,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 5.568,00 €

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4.2 Entgeltgruppen der technischen Angestellten

GruppeBezeichnung der TätigkeitRegelqualifikation und TätigkeitsbeispieleTarifentgelt
(Bruttoangabe)
T 1Tätigkeit: Einfache, vorwiegend schematische Tätigkeit.Regelqualifikation: Keine Ausbildung erforderlich Tätigkeitsbeispiele: • Kopierarbeiten und Zusammenstellung technischer Dokumentationen, • Zeichnerinnen und Zeichner für einfache ArbeitenAb 01.05.2026 Monatsgehalt unabhängig vom Tätigkeitsjahr 2.680,00 €
T 2Tätigkeit: Einfache TätigkeitRegelqualifikation: Abgeschlossene technische oder gleichzusetzende Ausbildung oder Kenntnisse Tätigkeitsbeispiele: • Ausführung von technischen Zeichnungen, • Stoffprüfen in Sand- und Kiesbetrieben, • Laborantinnen oder Laboranten, • Güteprüferinnen oder GüteprüferAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 2.901,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 3.002,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 3.172,00 €
T 3Tätigkeit: Selbstständige Tätigkeit nach allgemeiner AnweisungRegelqualifikation: Abgeschlossene technische oder gleichzusetzende Ausbildung oder Kenntnisse Tätigkeitsbeispiele: • Laborantin oder Laborant in Kiesbetrieben, • Betonprüferinnen oder Betonprüfer, • Arbeitsvorbereiterin und Arbeitsvorbereiter, • Kalkulatorinnen oder Kalkulator, • Technische Kalkulatorinnen oder Kalkulator, • BetriebsassistentenAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 3.791,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 4.000,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 4.324,00 €

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T 4Tätigkeit: Selbstständige Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereiches, die besondere Kenntnisse erfordertRegelqualifikation: Abgeschlossene oder technische Ausbildung mit Technikerprüfung oder Abschluss einer Fachhochschule für technische Berufe Tätigkeitsbeispiele: • Leiten von Produktionsabteilungen, Werkstätten und unselbstständigen Produktionswerkstätten, • Assistenztätigkeiten für die BetriebsleitungAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 4.148,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 4.655,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 5.056,00 €
T 5Tätigkeit: Selbstständige Tätigkeit mit Erledigung schwieriger technischer und betrieblicher Vorgänge, die umfangreiche und besondere Fachkenntnisse erfordertRegelqualifikation: Abgeschlossene technische Ausbildung mit Technikerprüfung oder Abschluss einer Fachhochschule für technische Berufe oder Technische Hochschule Tätigkeitsbeispiele: • Leiten einer Betonprüfstelle, • Leiten von größeren Produktionsabteilungen und -stätten sowie technischen AbteilungenAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 4.804,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 5.225,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 5.664,00 €

4.3 Entgeltgruppen der Meisterinnen und Meister

GruppeBezeichnung der TätigkeitRegelqualifikation und TätigkeitsbeispieleTarifentgelt
(Bruttoangabe)
M 1Tätigkeit: Tätigkeit einer Meisterin oder eines Meisters, für die eine besondere Berufsausbildung nicht erforderlich istRegelqualifikation: Keine besondere Berufsausbildung erforderlich. Tätigkeitsbeispiele: • Lademeisterinnen oder Ladenmeister, • Versandmeisterinnen oder Versandmeister, • Platzmeisterinnen oder PlatzmeisterAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 3.124,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 3.232,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 3.331,00 €
M 2Tätigkeit: Meisterinnen oder Meister, die eine Tätigkeit in einer Produktion ausübenRegelqualifikation: Mit entsprechend fachlicher Erfahrung Tätigkeitsbeispiele: Meisterinnen oder Meister im ProduktionsbetriebAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 3.443,00 €

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GruppeBezeichnung der TätigkeitRegelqualifikation und TätigkeitsbeispieleTarifentgelt
(Bruttoangabe)
Ab 3. Tätigkeitsjahr 3.550,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 3.632,00 €
M 3Tätigkeit: Keine gesonderte Tarifregelung vorgesehenRegelqualifikation: Meisterprüfung, oder auf andere Weise erworbene gleichwertige fachliche Kenntnisse und Erfahrungen Tätigkeitsbeispiele: • Betonsteinmeisterinnen oder Betonmeister, • Tischlermeisterinnen oder Tischlermeister, • Schlossermeisterinnen oder SchlossmeisterAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 3.806,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 3.922,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 4.046,00 €
M 4Tätigkeit: Meisterinnen oder Meister mit besonders schwierigem und verantwortungsvollem AufsichtsbereichRegelqualifikation: Keine gesonderte Tarifregelung vorgesehen Tätigkeitsbeispiele: Obermeisterinnen oder ObermeisterAb 01.05.2026 Monatsgehalt Ab 1. Tätigkeitsjahr 4.223,00 € Ab 3. Tätigkeitsjahr 4.340,00 € Ab 7. Tätigkeitsjahr 4.460,00 €

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4.4 Entgeltgruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

GruppeBezeichnung der TätigkeitRegelqualifikation und TätigkeitsbeispieleTarifentgelt
(Bruttoangabe)
1Tätigkeit: Spezialfacharbeiterinnen oder SpezialfacharbeiterRegelqualifikation: Spezialfacharbeiterinnen und Spezialfacharbeiter der Entgeltgruppe 2, deren Arbeiten besondere Fachkenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verlangen und die schwierigen Arbeiten im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbstständig durchführen Tätigkeitsbeispiele: • Mixerinnen oder Mixer, • Disponentinnen oder Disponent, • Formenbauerinnen oder Formenbauer, • Formenschlosserinnen oder Formenschlosser, • Qualifizierte Betoniererinnen oder qualifizierte Betonierer, • Bewehrungsbauerinnen oder Bewehrungsbauer, die nach Plan selbstständig Stahlbewehrungen herstellen, • Kranführerinnen oder Kranführer für an Schienen gebundene Krane, die nicht vom Boden aus bedient werden, • Fahrerinnen oder Fahrer schwerer Spezialfahrzeuge, die selbstständig Reparaturen ausführen, • Laborleiterinnen oder Laborleiter, • Arbeiterinnen oder Arbeiter, die selbstständig mit der Bedienung wertvoller Maschinen und ihrer Regulierung betraut sindAb 01.05.2026 Stundenentgelt 21,88 €
2Tätigkeit: Facharbeiterinnen oder FacharbeiterRegelqualifikation: Facharbeiterinnen oder Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre in einem Bau- oder artverwandten Beruf und umgeschulte Arbeiterinnen oder Arbeiter, die eine Facharbeiterprüfung abgelegt haben und deren Arbeiten keine Spezialkenntnisse gemäß Lohngruppe 1 verlangen Tätigkeitsbeispiele: • Betonbauteileherstellerinnen oder Betonbauteilehersteller, • Schlosserinnen oder Schlosser, • Elektrikerinnen oder Elektriker, • Schraperfahrerinnen oder Schraperfahrer,Ab 01.05.2026 Stundenentgelt 20,66 €

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GruppeBezeichnung der TätigkeitRegelqualifikation und TätigkeitsbeispieleTarifentgelt
(Bruttoangabe)
• Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrer, • Laborantinnen oder Laboranten, • Monteurhelferinnen oder Monteurhelfer, • Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, deren Leistungen denen der vorgenannten Facharbeiten entsprechen, können diesen gleichgestellt werden
3Tätigkeit: Facharbeiterinnen oder Facharbeiter mit geringerer Berufserfahrung sowie angelernte Arbeiterinnen oder Arbeiter mit Berufserfahrung, Geschicklichkeit und VerantwortungRegelqualifikation: • Facharbeiterinnen oder Facharbeiter mit geringerer als 2-jähriger Berufserfahrung und abgeschlossener Lehre in einem artfremden Beruf sowie • angelernte Arbeiterinnen oder Arbeiter, die für erforderliche Arbeiten angelernt wurden mit Berufserfahrung, Geschicklichkeit und Verantwortung Tätigkeitsbeispiele: • Eisenbiegerinnen oder Eisenbieger, • Eisenflechterinnen oder Eisenflechter, • Plattenfertigerinnen oder Plattenfertiger, • Laborhelferinnen oder Laborhelfer, • Mischerinnen oder Mischer, • Stampferinnen oder Stampfer, • Schleiferinnen oder Schleifer, • Presserinnen oder Presser, • Führen von kleinen Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Hubstapler), • Einschalerinnen oder EinschalerAb 01.05.2026 Stundenentgelt 19,55 €
4Tätigkeit: Hilfsarbeiterinnen oder Hilfsarbeiter – einfache HilfsarbeitenRegelqualifikation: Keine tarifliche Regelung. Tätigkeitsbeispiele: • Magazin-Helferinnen oder Magazin-Helfer, • Reinigungspersonal, • Hof- und Platzarbeiterinnen oder -arbeiter, • Schalungsreinigerinnen oder -reiniger, • Arbeiterinnen und Arbeiter, die Rohstoffe oder Betonwaren befördern, stapeln, ein- und ausladen, • Beifahrerinnen oder Beifahrer, • Hofarbeiterinnen oder HofarbeiterAb 01.05.2026 Stundenentgelt 18,23 €

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4.5 Löhne für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

EntgeltgrundlageErläuterungTarifentgelt
Jugendlich Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung § 11 RahmentarifvertragArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildungs- oder Umschulungszeit erhalten vom ersten Tage an nach bestandener Prüfung den Tariflohn des entsprechenden Facharbeiters.Tariflohn gemäß Entgeltgruppe

4.6 Akkordarbeit der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Der tarifliche Stundenlohn darf auch bei Arbeit im Akkord, gleichbedeutend mit Arbeit im Leistungslohn, nicht unterschritten werden.

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Geldakkordlohn § 8 Abschnitt 2 RahmentarifvertragBei der betrieblichen Festsetzung von Geldakkorden ist die normale Arbeitsleistung unter den im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen zugrunde zu legen. Akkordlohn liegt unter dem Tariflohn Liegt der Verdienst einer Akkordarbeiterin oder eines Akkordarbeiters für die Dauer eines Lohnabrechnungszeitraumes nicht mindestens 10 % über den Tarifstundenlohn, so ist der Tarifstundenlohn mit einem Zuschlag von 10 % zu zahlen, sofern sie oder er nachweist, dass der Grund der Minderleistung nicht in ihrer oder seiner Person liegt.jeweilige Tariflohn plus 10 %
Zeitakkordlohn § 8 Abschnitt 3 Nummer 1, 3 und 4 RahmentarifvertragArbeiten, die zeitlich messbar sind, können im Zeitakkord (Einzel- oder Gruppenakkord) vergeben werden. Die Vorgabezeiten richten sich nach der Normalleistung Die Vorgabezeiten werden auf der Grundlage der Normalleistung zu ermittelt. Normalleistung ist die menschliche Leistung, die von allen geeigneten Beschäftigten nach Einarbeitung und voller Übung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann, wenn sie die in der Vorgabezeit enthaltenen richtigen persönlichen Verteil- und Erholungszeiten einhalten. Berechnung des Minutengeldfaktors Der Minutengeldfaktor errechnet sich aus: tariflicher Stundenlohn plus 10 % Zeitakkordzuschlag geteilt durch 60 (gemeint 60 Sekunden).jeweilige Tariflohn plus 10 % jeweilige Tariflohn plus 10 %

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Akkordlohn liegt unter dem Tariflohn

Bleibt die Zeitakkordarbeiterin oder der Zeitakkordarbeiter für die Dauer eines Lohnabrechnungszeitraumes unter dem Tarifstundenlohn, so ist dieser zu zahlen, sofern sie oder er nachweist, dass der Grund der Minderleistung nicht in ihrer oder seiner Person liegt.

5 Zuschläge

Die Berechnung der Zuschläge erfolgt bei Stundenlohnarbeiten aus dem Tarifstundenlohn, bei Akkordarbeiten aus dem Tarifstundenlohn plus 10 % (siehe Berechnung der Zuschläge im Anhang unter Ziffer 8.1).

5.1 Mehrarbeit (Überstunden)

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Mehrarbeit § 4 Abschnitt 1 Nummer 2 und 5 RahmentarifvertragÜberstunden (Mehrarbeit) sind die entweder über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden oder im Falle der Arbeitszeitflexibilisierung Stunden nach Maßgabe des Arbeitszeitkontos in Ziffer 8.3. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt 39 Stunden. Sie ist in der Regel auf 5 Werktage gleichmäßig zu verteilen. Freizeitausgleich: Die Zuschläge sind immer zu zahlen Im gegenseitigen Einvernehmen können die Überstunden ganz oder teilweise innerhalb von drei zusammenhängenden Monaten in bezahlter Freizeit abgegolten werden. Die Zuschläge sind in jedem Fall in Geld zu vergüten.25 % auf das tatsächliche Stundenentgelt

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5.2 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Nachtarbeit § 4 Abschnitt 1 Nummer 2, Abschnitt 2 Nummer 2 und 3 RahmentarifvertragAls Nachtarbeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit; bei Dreischichtarbeit die in der Nachtschicht geleistete Arbeit.50 % für Nachtarbeit, die gleichzeitig Überstunden (Mehrarbeit) sind 20 % für Nachtarbeit
Sonntagsarbeit § 4 Abschnitt 1 Nummer 3 und Abschnitt 2 Nummer 4 RahmentarifvertragAls zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Der Zuschlag gilt einschließlich der Überstunden (Mehrarbeit), sofern nicht ein Zuschlag für besondere Feiertage zu zahlen ist (siehe nachstehend „hohe“ Feiertage).75 % auf das tatsächliche Stundenentgelt
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen § 4 Abschnitt 1 Nummer 3 und Abschnitt 2 Nummer 5 RahmentarifvertragAls Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, soweit nicht ein Zuschlag für „hohe“ Feiertage zu zahlen ist. Als Feiertagsarbeit gilt auch die am Tage vor Ostern und Pfingsten ab 17.00 Uhr sowie die am Tage vor Weihnachten und Neujahr ab 13.00 Uhr geleistete Arbeit.100 % auf das tatsächliche Stundenentgelt
„Hohe“ Feiertage § 4 Abschnitt 2 Nummer 6 RahmentarifvertragDie Arbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr an den „hohen“ Feiertagen wird mit einem erhöhten Zuschlag honoriert: • Weihnachtstagen, • Oster- und Pfingstfeiertagen, • am 1. Mai und • am 3. Oktober.150 % auf das tatsächliche Stundenentgelt

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5.3 Erschwerniszuschläge für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

EntgeltgrundlageErläuterungTarifentgelt
Arbeiten mit staubentwickelnden Materialien § 5 Abschnitt 1 Nummer 1 RahmentarifvertragDie gewerblichen Beschäftigten haben für die Zeit, in der sie mit einer der nachfolgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag:x-% auf das Stundenentgelt zu zahlen
1• Be- und Entladen von losem Zement oder sonstigen erheblich staubentwickelnden Materialien von Hand, • Mischen und Zementeinfüllen mit erheblicher Staubentwicklung • Herstellen von farbigen Mischungen soweit Beschäftigte einer außergewöhnlichen Verschmutzung ausgesetzt sind, wie zum Beispiel beim: Verarbeiten von Anacarbon-Ruß, Arbeiten an Zerkleinerungsanlagen mit erheblicher Staubentwicklung ohne wirksame Entstaubung9 % je Stunde
Arbeiten mit Staubentwicklung an Betonteilen § 5 Abschnitt 1 Nummer 2 RahmentarifvertragDie gewerblichen Beschäftigten haben Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag für: • Maschinelle Trockenschleif- und Trockensägearbeiten mit Staubentwicklung an Betonteilen12 % je Stunde
Anstreichen von Betonfertigteilen § 5 Abschnitt 1 Nummer 3Die gewerblichen Beschäftigten haben Anspruch auf den einen Erschwerniszuschlag für:x-% auf das Stundenentgelt zu zahlen
1• Anstreichen von Betonfertigteilen mit gesundheitsgefährdenden Anstrichmitteln9 % je Stunde
2• Anstreichen von Betonfertigteilen mit Bitumen6 % je Stunde
3• Anstreichen von Betonfertigteilen mit Bitumen, sofern eine zweckdienliche Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird4 % je Stunde

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Kesselreinigung § 5 Abschnitt 1 Nummer 4 RahmentarifvertragDie gewerblichen Beschäftigten haben Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag für Kesselreinigungsarbeiten (Klopfen) sowie die Reinigung von Autoklaven und von Filteranlagen.12 % je Stunde
Schmutzige Reparaturarbeiten § 5 Abschnitt 1 Nummer 5 RahmentarifvertragDie gewerblichen Beschäftigten haben Anspruch auf den einen Erschwerniszuschlag für außergewöhnlich schmutzige Reparaturarbeiten9 % je Stunde
Sandstrahlarbeiten § 5 Abschnitt 1 Nummer 6 a) RahmentarifvertragDie gewerblichen Beschäftigten haben Anspruch auf den einen Erschwerniszuschlag für:x-% auf das Stundenentgelt zu zahlen
1• Sandstrahlarbeiten im Werk9 % je Stunde
2• Sandstrahlarbeiten auf Baustellen15 % je Stunde
Gesundheitsgefährdenden Stoffen § 5 Abschnitt 1 Nummer 7 RahmentarifvertragDie gewerblichen Beschäftigten haben Anspruch auf den einen Erschwerniszuschlag für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Säuren oder Arbeiten mit Fluatiermitteln.12 % je Stunde
Arbeiten im Wasser § 5 Abschnitt 1 Nummer 8 RahmentarifvertragDie gewerblichen Beschäftigten haben Anspruch auf den einen Erschwerniszuschlag für Arbeiten im Wasser oder Schlamm.x-% auf das Stundenentgelt zu zahlen
1• Für Arbeiten, bei denen Beschäftigte im Wasser oder im Schlamm oder in flüssiger (nicht stampffähiger) Betonmasse stehen oder sonst in erheblichem Maße mit Wasser und Schlamm in Berührung kommen.9 % je Stunde
2• Sofern es sich um flüssige Betonmasse handelt, entfällt bei Stellung wasserdichter Stiefel und geringerer Tiefe als 25 cm der Zuschlag ganz. Bei vorübergehender Wasser- und Schlammbildung infolge Niederschlags oder Tauwetters besteht kein Anspruch auf den Zuschlagkein Zuschlag

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6 Zulagen

6.1 Sonderlohngruppen der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

EntgeltgrundlageErläuterungTarifentgelt
Am Bau Beschäftigte: Entsendung § 2 a Lohntarifvertrag (Sonderlohngruppe)Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (siehe Ziffer 8.2 „Entsendung gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“) behalten ihren Anspruch auf den Tariflohn des Ortes, in dem sie zuerst nach Einstellung im Betrieb gearbeitet haben, auch wenn sie in niedrigeren Lohngebieten tätig sind. Anspruch auf diese Bezahlung besteht nur für die Zeit der Beschäftigung auf der Baustelle.Tariflohn zuzüglich 10 % „Entsendungszulage“
Vorarbeiterin oder Vorarbeiter § 2 b Lohntarifvertrag (Sonderlohngruppe)Beschäftigte, die von der Arbeitgeberin oder von dem Arbeitgeber zur Vorarbeiterin oder zum Vorarbeiter bestellt sind, erhalten zum Lohn ihrer jeweiligen Entgeltgruppe eine Zulage von mindestens 10 %. Eine zeitliche beschränkte Bestellung ist möglich.Tariflohn zuzüglich 10 % „Vorarbeiterzulage“

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7 Sonderzahlungen

7.1 Jahressonderzahlung

Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
Jahressondervergütung Vollanspruch § 6 Gehaltstarifvertrag sowie § 14 Nummer 1 und 6 Rahmentarifvertrag und § 5 Lohntarifvertrag § 14 Ziffer 7 RahmentarifvertragMindestens 12 Monate ununterbrochene Beschäftigung Jedem Angestellten und gewerblichen Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht und arbeitnehmerseitig nicht gekündigt ist, ist eine Jahressondervergütung zu zahlen; spätestens mit der fälligen Novemberabrechnung. Arbeitsunterbrechung aufgrund von Kündigungen wegen Arbeitsausfalles verringern nicht die Sonderzahlung. Berechnungsformel Tarifstundenlohn multipliziert mit der tariflichen Wochenarbeitszeit (also 39 Stunden) multipliziert mit dem Faktor 4,33 (Wochenanzahl im Jahresdurchschnitt).Ab 01.05.2026 55 % des tariflichen Monatsverdienstes
Jahressondervergütung Vollanspruch § 14 Nummer 2 RahmentarifvertragAllen Beschäftigten steht eine Sonderzahlung zu Im Eintrittsjahr steht jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer ein Zwölftel der Jahressonderzahlung für jeden Beschäftigungsmonat zu. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 12 Arbeitstage bestanden hat oder für die Entgeltersatzleistungen gewährt wurden.ein Zwölftel (1/12) der Leistung für jeden Monat
Jahressondervergütung Teilanspruch § 14 Nummer 3 RahmentarifvertragMindestens 6 Monate ununterbrochene Beschäftigung Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Beschäftigten veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat. In diesem Fall beträgt die Jahressondervergütung ein Zwölftel des Gesamtbetrages für jeden Monat des laufenden Kalenderjahres, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mehr als 12 Tage Entgeltzahlung erhalten hat.ein Zwölftel (1/12) der Leistung
Teilzeitbeschäftigung § 14 Nummer 4 RahmentarifvertragBei Teilzeitbeschäftigten errechnet sich die Jahressondervergütung aus dem Verhältnis zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der tariflichen Arbeitszeit.individueller Teilanspruch

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Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
Anrechnung anderer Leistungen § 14 Nummer 6 RahmentarifvertragBisher freiwillig gezahlte oder aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages oder einer Betriebsvereinbarung gewährte Jahressondervergütung (zum Beispiel Weihnachtsgratifikationen) sind auf die tarifliche Jahressondervergütung anrechenbar.Anrechnung auf die Leistung

8 Anhang

8.1 Erläuterungen zum Entgelt

EntgeltgrundlagenErläuterung
Mindestentgelte in bruttoAlle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen.
EntgeltumwandlungEs ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihrer Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen.
Berechnung § 10 Abschnitt VII Rahmentarifvertrag und § 4 Abschnitt 3 RahmentarifvertragBerechnung des Durchschnittsstundenverdienstes Durchschnittsverdienst ist der Arbeitslohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten monatlichen Abrechnungszeitraum oder in den vorausgegangenen vier Wochen verdient hat. Bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer wird der tatsächliche erzielte Arbeitsverdienst durch die Anzahl der bezahlten Stunden geteilt. Bei der Errechnung des Durchschnittsstundenverdienstes bleiben • Gratifikationen und Jahressondervergütungen, • vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers, • Auslösungen, • zusätzliches Urlaubsgeld und dergleichen außer Ansatz. Die so ermittelte Gesamtverdienstsumme wird geteilt durch die Anzahl der bezahlten Stunden. Berechnung der Zuschläge Die Berechnung der Zuschläge erfolgt bei Stundenlohnarbeiten aus dem Tarifstundenlohn, bei Akkordarbeiten aus dem Tarifstundenlohn plus 10 %.

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8.2 Erläuterungen zur Arbeitszeit

EntgeltgrundlagenErläuterung
Regelmäßige Arbeitszeit § 3 Nummer 1 und 3 Rahmentarifvertrag39 Wochenarbeitsstunden Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt für alle Beschäftigten 39 Stunden. Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen ausfaltende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit an den anderen Werktagen innerhalb derselben Woche ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden.
Arbeit in fachfremden Betrieben § 3 Nummer 6 RahmentarifvertragWerden Arbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Betonsteingewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit dieser Arbeitsstellen der Arbeitszeit des fachfremden Betriebes angepasst werden.
Kraftwagenfahrer § 3 Nummer 8 RahmentarifvertragFür Kraftwagenfahrerinnen und Kraftwagenfahrer richtet sich die Dauer der Lenkzeit (in der Regel 8 Stunden), die Unterbrechung der Lenkzeit sowie die Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) 561/2006 in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz.
Umkleiden und Waschen § 3 Nummer 9 RahmentarifvertragDie Zeiten für Umkleiden und Waschen gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn Arbeiten vorliegen, für die Erschwerniszuschläge gezahlt werden.

Ende

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