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Referat 3 Postanschrift: Stadt Landshut, 84026 Landshut, Gz.: 3.3280 Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt Nur per Email an: Umweltschutz
Luitpoldstraße 29a • Referat 5 Zi.Nr. 417 • Tiefbauamt 84034 Landshut • Amt für Gebäudewirtschaft katharina.ossner@landshut.de • Stadtwerke www.landshut.de • LA-Regio Kliniken Standort Landshut-Mitte
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Ihre Nachricht vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Ansprechpartner Durchwahl Fax Seite Datum 08 71 – 88 08 71 – 88 3.3280-824-2 Fr. Oßner 1622 17 82 1 von 3 24.01.2019
Vollzug der Bayerischen Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhal- tegebieten (Bayerische Luftreinhalteverordnung – BayLuftV); Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Stadt Landshut gehört zu den am stärksten wachsenden Regionen in Bayern. Das starke Wachstum der Stadt ruft jedoch auch eine Belastung der Luft mit Schadstoffen, wie Feinstaub und Stickoxiden, hervor. Im Jahr 2005 wurden die Immissionsgrenzwerte an der lufthygieni- schen Überwachungsstation "Podewilsstraße" überschritten. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2007 der Luftreinhalte-/Aktionsplans vom Stadtrat beschlossen.
Die Emissionen mobiler Maschinen und Geräte tragen als relevante Verursacher zur schlech- ten Luftqualität bei. Vor diesem Hintergrund ist es zur Verbesserung der Luftqualität erforder- lich, in Gebieten mit hohen Schadstoffbelastungen Emissionsanforderungen an den Betrieb mobiler Maschinen und Geräte zu stellen. Deshalb hat die Bayerische Staatsregierung zum 01.01.2017 die Bayerische Luftreinhalteverordnung in Kraft gesetzt, um in bayerischen Luft- reinhaltegebieten den Einsatz von sauberen Baumaschinen sicherzustellen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ab 01.01.2019 die Bayerische Luftreinhalteverord- nung auch im Stadtgebiet Landshut zu beachten ist. Darin ist das Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten geregelt.
Öffnungszeiten Montag-Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr, Montag-Donnerstag: 14.00-16.00 Uhr und nach Vereinbarung Busverbindungen Rathaus 2: Linie 1, 2 Bankverbindung Sparkasse Landshut BLZ 743 500 00 Kto. 1 112 BIC: BYLADEM1LAH IBAN: DE42743500000000001112
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§ 2 Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten
(1) In Luftreinhaltegebieten dürfen Baumaschinen mit einer Leistung von 19 Kilowatt (kW) bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie folgende Anforderungen einhalten:
-
19 kW bis weniger als 37 kW Stufe IIIA der Richtlinie 97/68/EG oder
-
37 kW bis 560 kW Stufe IIIB der Richtlinie 97/68/EG.
(2) Baumaschinen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht einhalten, dürfen in Luftreinhal- tegebieten abweichend von Abs. 1 nur eingesetzt werden, wenn sie
- bereits in Verkehr gebracht waren, bevor diese Anforderungen in Kraft traten, und
- mit einem ausreichenden Partikelminderungssystem nachgerüstet sind.
(3) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zwei- felsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 einge- halten sind.
§ 2a Ausnahmen
(1) Droht einem Unternehmer durch die Vorgaben dieser Verordnung nachweislich eine wirt- schaftliche Existenzgefährdung, ist aus technischen Gründen eine Nachrüstung nicht mög- lich, stünden die Kosten der Nachrüstung in Abwägung zu der durch die Häufigkeit des Ein- satzes der Baumaschinen in einem Luftreinhaltegebiet zu erwartenden Luftbelastung erkenn- bar außer Verhältnis oder liegt aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte vor, kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall, längstens jedoch bis 31. Dezember 2022, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Ausnahme auch in Abwägung mit den Zielen der Luftreinhalteplanung vertretbar ist.
(2) § 2 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht für Baustellen, für die eine Kosten- schätzung nach § 2 Abs. 10 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unter Außerachtlassung der Grundstücks- und Erschließungskosten ein Auftragsvolumen von höchstens 500.000 Euro ausweist oder die nicht mehr als drei Monate in Betrieb sind.
(3) Setzt ein Unternehmer auf einer Baustelle drei oder mehr Baumaschinen mit einer Leis- tung von 19 kW oder mehr ein, sind für einzelne Baumaschinen Ausnahmen von § 2 zuge- lassen, wenn der Anteil der Baumaschinen, die die Anforderungen nach § 2 erfüllen, abge- rundet auf jeweils ganze Maschinen
- im Jahr 2017 mindestens 70 %,
- im Jahr 2018 mindestens 80 % und
- im Jahr 2019 mindestens 90 %
beträgt.
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Durch den Einsatz von Maschinen, die ein verbessertes Emissionsverhalten in Bezug auf die Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub aufweisen, kann ein Beitrag zur Einhaltung der ent- sprechenden Luftqualitätsgrenzwerte geleistet werden. Wir bitten Sie deshalb, die Vorgaben der Bayerischen Luftreinhalteverordnung bei Ihren Baumaßnahmen und Ausschreibungen zu berücksichtigen.
Freundliche Grüße
Oßner Fachbereichsleiterin
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