VHB_214_Besondere_Vertragsbedingungen.pdf

Sanitärinstallationsarbeiten für den Neubau eines zentralen Waffenkammergebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 21:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.hessen.de

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer VG-B-0454-2026-0974

Baumaßnahme KNÜLL-KASERNE A.0454.131722, SWB, KnKa, Neubau zentr. Waffenkammer

Leistung Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden (DIN 18 381);

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen × am 05.04.2027 spätestens ............ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum ............ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) × am 07.04.2028 innerhalb von ............ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: × vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn × vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ............ € (ohne Umsatzsteuer) 0,00 Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 0,00 Prozent der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 30 Tage Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) × Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche × Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt

7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Es folgen weitere besondere Vertragsbedinungen.

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