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Vertrag
über die Sanierung und Sicherung der südlichen
Teilfläche der ehem. Schachtanlage und
Kokerei Blumenthal 11 in Herne
zwischen
der RAG Aktiengesellschaft, Im Welterbe 10,45141 Essen, vertreten durch den Vor- stand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Herr Michael Kalthoff, ebenda
– nachfolgend „AG " genannt –
und
– nachfolgend „AN" genannt –
– alle gemeinsam nachfolgend „die Parteien“ genannt –
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................................................................ 3
§ 1 Vertragsgegenstand............................................................................................................... 4
§ 2 Vertragsgrundlagen ............................................................................................................... 4
§ 3 Leistungen des AN ................................................................................................................ 5
§ 4 Vergütung .............................................................................................................................. 6
§ 5 Bauausführung durch den AN ................................................................................................ 7
§ 6 Grundstücksbeschaffenheit .................................................................................................... 7
§ 7 Vertragsfristen, Termine, Behinderung................................................................................... 8
§ 8 Sicherheiten ........................................................................................................................... 9
§ 9 Leistungsänderungen bei Bauleistungen ............................................................................. 10
§ 10 Vertragsstrafe ...................................................................................................................... 11
§ 11 Abnahme ............................................................................................................................. 12
§ 12 Mängelansprüche, Verkehrssicherungspflicht, Haftung ........................................................ 12
§ 13 Nachunternehmer ................................................................................................................ 13
§ 14 Höhere Gewalt ..................................................................................................................... 14
§ 15 Kündigung ........................................................................................................................... 15
§ 16 Schwarzarbeitsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, SGB, ............................................... 15
§ 17 Freistellung gemäß § 48b EStG ........................................................................................... 16
§ 18 Abtretung von Forderungen, Aufrechnung ........................................................................... 16
§ 19 Betriebshaftpflichtversicherung ............................................................................................ 16
§ 20 Wettbewerbsbeschränkung, Schadensersatz, Antikorruptions-Klausel ................................ 17
§ 21 Geheimhaltung .................................................................................................................... 18
§ 22 Ansprechpartner des AG und AN / Salvatorische Klausel ..................................................... 19
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Präambel
Die RAG Aktiengesellschaft (RAG) hat Ende 2018 die Förderung, Veredelung und den Vertrieb von Steinkohle beendet. Im Rahmen der Beendigung der Bergaufsicht für das ca. 22 ha große Gelände des Standortes der südlichen Teilfläche der ehem. Schachtanlage und Kokerei General Blumenthal 11 in Herne wird von der RAG Montan Immobilien GmbH, Essen, im Namen und für Rechnung der RAG Aktiengesellschaft, Essen, das bergrechtliche Abschlussbetriebsplanverfahren durchgeführt. Aufgrund der vorhandenen Belastungssituation war eine Sanierungsplanung erforderlich.
Die vorliegenden Ausschreibungsunterlagen beinhalten im Wesentlichen den Aushub von festge- stellten verunreinigten Böden (Sanierungsbereiche) und die Einlagerung in ein herzustellendes Si- cherungsbauwerk. Dieses Bauwerk dient, durch das Aufbringen einer qualifizierten Oberflächenab- dichtung, der Sicherung des ehemaligen Kokereibereiches sowie der Einlagerung von Kontaminati- onen. Die zu bearbeitenden Sanierungsbereiche haben eine Flächengröße von ca. 18.000 m² und das zu errichtende Sicherungsbauwerk eine Gesamtgröße von insgesamt ca. 48.000 m².
Die Bauleistungen zur Sanierung und Sicherung der südlichen Teilfläche der ehem. Schachtanlage General Blumenthal 11 in Herne hat der Auftraggeber im Rahmen eines EU-weiten Ausschreibungs- verfahrens EU-weit veröffentlicht. Der Auftragnehmer beteiligte sich an diesem Verfahren. Er hat das wirtschaftlichste Angebot gelegt und den Zuschlag erhalten.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
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§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Der AG überträgt dem AN die vollständige funktionstaugliche und mängelfreie Sanierung und Sicherung der Schachtanlage und Kokerei General Blumenthal 11 in Herne
1.2 Der Inhalt und Umfang der vom AN im Einzelnen zu erbringenden Bauleistungen ergibt sich in Ergänzung zu diesen vertraglichen Bestimmungen aus der Leistungsbeschreibung, nebst aller zugehörigen Unterlagen.
1.3 Der AN ist verpflichtet, die Planungs- (Werk- und Montageplanung), Bau- und Ausführungs- leistungen sowie sonstige nach diesem Vertrag vereinbarte Leistungen sicher, effizient, zü- gig und insbesondere termingerecht sowie hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich optimiert durchzuführen. Die Ausführung der Leistung hat dabei unter Erfüllung und Einhaltung aller gesetzlicher und untergesetzlicher Vorschriften sowie behördlicher Bestimmungen, insbe- sondere Verwaltungsakten und Verwaltungsvorschriften zu erfolgen.
1.4 Alle Arbeiten finden unter Bergaufsicht statt. Es sind daher insbesondere die Vorgaben aus dem Bundesberggesetz (BBergG) sowie der Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBe- rgV) und der auf deren Basis erlassenen bzw. noch zu erlassenden Verwaltungsakte zu berücksichtigen und anzuwenden. Der AN hat in der erforderlichen Anzahl und Qualifikation verantwortliche Personen zu benennen, die nach den §§ 58, 59, 60 BBergG zu bestellen sind.
1.5 Die Parteien werden zur Durchführung dieses Vertrages einschließlich aller Vertragsanla- gen partnerschaftlich und vertrauensvoll sowie in gegenseitiger Unterstützung und Rück- sichtnahme zusammenarbeiten.
§ 2 Vertragsgrundlagen
2.1 Die Rechte und Pflichten der Parteien sind vorrangig in diesem Vertrag geregelt. Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten in nachstehender Rang- und Reihenfolge:
2.1.1 die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, insbesondere die Baubeschreibung, das Leistungsverzeichnis, der Bauablaufplan und sämtliche den Vergabeunterlagen beige- fügten Dateien;
2.1.2 Formular „Aufgliederung der Einheitspreise“ (VHB Bund Formblatt 223, Stand 2019)
2.1.3 das Angebot des Auftragnehmers mit den im Ausschreibungsverfahren vorgegebenen Angebotsunterlagen,
2.1.4 die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie alle technischen Vorschriften und Normen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung (wie z.B. DIN- Normen, EN-Normen, ISO-Normen,) einschließlich veröffentlichter Entwürfe, soweit diese (Vorschriften, Normen und Entwürfe) mindestens die allgemein anerkannten Re- geln der Technik enthalten;
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2.1.5 alle Gesetze und untergesetzlichen Normen, insbesondere Immissionsschutzregelun- gen hinsichtlich Lärm, Erschütterungen, Gerüchen usw. sowie alle einzelfallbezogenen behördlichen Verfügungen und einzelfallbezogene Anordnungen, soweit diese dem AN bekannt gemacht wurden;
2.1.6 die VOB Teil B in der Fassung bei Unterzeichnung des Vertrages;
2.1.7 die Bestimmungen des BGB in der Fassung bei Unterzeichnung des Vertrages, mit Aus- nahme von § 650 e BGB.
2.1.8 die Arbeitsschutz- und Umweltschutzbedingungen für Partnerfirmen, Stand: März 2025 (Anlage 1).
2.2 Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des AN sowie alle nicht vom AG ausdrücklich positiv bestätigten sonstigen Bedingungen des AN sind nicht Vertragsbestandteil.
2.3 Die Rangfolge der Vertragsbestandteile entspricht der Reihenfolge gem. § 2.1. Bei Wider- sprüchen zwischen dem Text dieser Vereinbarung und einzelnen oder mehreren der ge- nannten Vertragsbestandteile gilt vorrangig die Regelung im Text dieser Vereinbarung. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrund- lage eine vorige ergänzt oder konkretisiert. Mit Blick auf die Auslegungsregeln in §§ 133, 157 BGB vereinbaren die Parteien, Widersprüche hinsichtlich des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs dahingehend aufzulösen, dass in jedem Fall die zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses geltenden einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind und der AN eine den übrigen Vorgaben dieser Vereinbarung entsprechende funktions- fähige Leistung ausführt. Bei Widersprüchen innerhalb einzelner Vertragsbestandteile gilt, dass die speziellere der allgemeinen Regelung vorgeht. Bei etwaigen Widersprüchen zwi- schen zeichnerischen Darstellungen und Plänen sowie qualitativen Bedarfsanforderungen geht der Textteil der FLB zeichnerischen Darstellungen und Plänen sowie qualitativen Be- darfsanforderungen vor.
§ 3 Leistungen des AN
3.1 Der AN übernimmt zu der unter § 4 genannten Vergütung die vollständige, funktionstaugli- che und mängelfreie Sanierung und Sicherung der südlichen Teilfläche der ehem. Schacht- anlage und Kokerei General Blumenthal 1 Herne. Grundlage der Beauftragung des AN sind alle Leistungen, die für die Erreichung des im Leistungsverzeichnis definierten werkvertrag- lichen Erfolgs erforderlich sind, auch wenn sie in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich genannt sind. Der AN übernimmt alle Bauleistungen, die für die vollständige, funktionstaug- liche und mängelfreie Sanierung und Sicherung der Teilfläche Süd der ehem. Schachtan- lage und Kokerei General Blumenthal 11 in Herne erforderlich sind.
3.2 Der AN hat die Ausschreibungsunterlagen im Zuge des Vergabeverfahrens vor Vertrags- schluss als Grundlage seiner Angebotsbearbeitung eingehend geprüft, soweit dies zur An- gebotserstellung für ihn erforderlich war. Der AN bestätigt, dass, soweit ihm auf dieser Basis
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ersichtlich, mit den Ausschreibungsunterlagen eine funktionstaugliche Ausführung der nach diesem Vertrag und insbesondere der Leistungsbeschreibung geschuldeten Leistungen zur Sanierung und Sicherung der südlichen Teilfläche der ehem. Schachtanlage und Kokerei General Blumenthal 11 in Herne zu den vereinbarten Terminen möglich ist. Der AN bestätigt ferner, dass seine Angebotspreise mit Blick auf die Ausschreibungsunterlagen sowie dem nach diesem Vertrag, insbesondere der Leistungsbeschreibung geschuldeten Leistungs- umfang hinsichtlich Qualität und Vollständigkeit auskömmlich sind.
3.3 Der AN erstellt für die Bauausführung einen Ablauf- und Terminplan um die termingerechte Sanierung und Sicherung der Schachtanlage und Kokerei General Blumenthal 11 zu si- chern. Bei notwendigen Korrekturen des Terminplans werden sich die Parteien darüber verständigen und diese gemeinsam festlegen. Die Fortschreibung des Terminplans erfolgt gemäß § 5.1 dieses Vertrages.
3.4 Der Gesundheits- und Sicherheitsbeauftragte wird vom AN gestellt. Dieser ist insbesondere für die Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (SGD) gemäß § 6 ArbSchG zuständig.
§ 4 Vergütung
4.1 Die Vergütung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bemisst sich nach den im Angebot des AN genannten Einheitspreisen. Abzurechnen ist nach tatsächlich aus- geführten Mengen, die der AN prüfbar nachweisen muss. Die vorläufige Summe (Ange- botspreis) beträgt
EUR […] (netto)
(in Worten: EUR […] (netto))
zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
4.2 In der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Eigen-, Fremd- und Nebenkosten des AN enthalten, die im Rahmen des Leistungsumfanges nach diesem Vertrag entstehen, soweit nicht in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.3 Bei den in unserem Preis-Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Bodenmassen handelt es sich um Positionen, für die gegebenenfalls ein gesonderter Vergütungsanspruch des Auf- tragnehmers gegenüber der RAG besteht. Die Abrechnung dieser Positionen erfolgt dann ausschließlich auf Grundlage der genehmigten Wiegescheine und mittels entsprechender Ausgangsrechnungen. Eine Verrechnung oder Einreichung einer Gutschrift sind ausge- schlossen.
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§ 5 Bauausführung durch den AN
5.1 Der AN ist verpflichtet, den Terminplan entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf nach Bedarf, mindestens jedoch jedes Quartal fortzuschreiben und an den AG zu übergeben. Diese Fortschreibungen müssen den aktuellen Leistungsstand angeben und sämtliche Ab- weichungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Terminen sowie gegenüber dem je- weils vorangegangenen Terminplan übersichtlich in Tabellen- und Diagrammform darstel- len. Das jeweils fortgeschriebene, mit entsprechender Versionsnummer versehene Exemplar des Terminplans ersetzt die jeweilige Vorgängerversion.
5.2 Der AN stellt sicher, dass während der gesamten Bauzeit eine fachkundige und deutsch- sprechende und nach §58 BBergG bergrechtlich bestellte technische Aufsicht gestellt wird. Der AN verpflichtet sich, die im Vergabeverfahren verbindlich benannten Mitarbeiter wäh- rend der gesamten Projektdauer zur Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen. Die Mit- arbeiter dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG aus wichtigem Grund gegen andere, mindestens gleichermaßen qualifizierte Mitarbeiter mit vorheriger schriftli- cher Zustimmung des AG, ausgewechselt werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere nicht vor, wenn der AN plant, den oder die Mitarbeiter in einem anderen Projekt einzusetzen.
Auf Anforderung des AG ist die Besetzung zu verstärken, insbesondere, wenn die Sorge besteht, dass ein oder mehrere Vertragstermine gefährdet sind.
5.3 Nach Abnahme hat der AN die von ihm für seine Baustelleneinrichtung genutzten Flächen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 4 Wochen, vollständig zu räumen und in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zurückzugeben. Falls und soweit der AN auch nach Abnahme weitere Restleistungen oder Mängelbeseitigungsarbeiten durchführt, kann er nach Abstimmung mit dem AG im erforderlichen zeitlichen und räumlichen Umfang Baustel- leneinrichtungsflächen nutzen. Der AN hat diese Flächen anschließend unverzüglich zu räumen und in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zurückzugeben. Der AN hat Flächen, die er im Zuge der Baustelleneinrichtung verändert hat, in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen bzw. die betroffenen Außenanlagen auszuführen. Unterbleibt dies, kann der AG dies nach Ablauf einer dem AN gesetzten angemessenen Frist auf Kos- ten des AN durchführen lassen.
§ 6 Grundstücksbeschaffenheit
Der AN hat sich in Abstimmung mit dem AG vor Abschluss dieses Vertrages durch Besichtigung und eingehende Prüfung der örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung auch der Zufahrts- wege und deren Beschaffenheit, des Verlaufs benachbarter Straßen, der Anschlussmöglichkei- ten für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon und der Verkehrsanbindung ein genaues Bild über Art, Beschaffenheit und Umfang des Grundstücks und der vorhandenen Bebauung sowie der vorgegebenen Baustelleneinrichtungsflächen verschafft. Der AN trägt nur solche Risiken hin- sichtlich des Baugrundes (einschließlich der Grundwasserverhältnisse) und der bestehenden Be- bauung, die für den AN als kundigen Fachmann mit der gebotenen Sorgfalt und der Kenntnis des Leistungsverzeichnisses sowie der Baubeschreibung, einschließlich der Voruntersuchungen und 7
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Bestandsgutachten bei Vertragsschluss erkennbar waren. Insoweit trägt der AN die Kostenrisiken für beispielsweise nicht kalkulierte Beseitigungsmaßnahmen infolge für ihn erkennbarer Altlasten oder die terminlichen Risiken im Falle einer einhergehenden Bauzeitverlängerung.
Im Rahmen der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen geht der AG davon aus, dass das vorhandene Bodenmaterial zum gesicherten Einbau wiederverwendet wird. Sollten bei der Sa- nierung nicht einbaufähige Materialien vorgefunden werden, vereinbaren die Parteien hinsichtlich deren Entsorgung Folgendes:
Abrechnungsgrundlage ist grundsätzlich die Leistungsbeschreibung.
Die Entsorgung erfolgt auf Nachweisbasis ohne Zuschlag durch direkte Rechnungsstellung der entsorgenden Stelle an den AG.
Findet der AN Material, welches Schadstoffbelastungen über den Annahmen der Vergabeun- terlagen hinaus aufweist, so ist der AG davon unverzüglich, insbesondere bevor es von der Baustelle abgefahren wird, zu unterrichten. Die weiteren Schritte sind zwingend mit dem AG abzustimmen.
Grundsätzlich ist der AN auch für Material, welches über die Annahmen der Vergabeunterla- gen hinaus geht, verpflichtet, eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Der AN in- formiert den AG unverzüglich, um die weiteren Schritte mit dem AG abzustimmen und schlägt dem AG einen entsprechenden Entsorgungsweg vor und unterbreitet ggf. vor Entsorgung ein entsprechendes Nachtragsangebot. Nach entsprechender Information durch den AN, steht dem AG gleichwohl das Recht zu, die erforderliche Analytik selbst durchzuführen und den Entsorgungsweg verbindlich für die Parteien festzulegen. Terminliche Auswirkungen dieses Bestimmungsrechts sind der Risikosphäre des AG zuzuordnen. Sofern der AG von dem Be- stimmungsrecht Gebrauch macht und der AN gleichwohl einen wirtschaftlicheren Entsor- gungsweg vorschlagen kann, legen die Parteien den Entsorgungsweg einvernehmlich fest.
Dem AN obliegt die Erfüllung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und/oder Anlagen auszu- wählen und die erforderlichen Entsorgungsnachweise (insbesondere elektronisches Nach- weisverfahren eANV) zu führen. Diese hat der AN dem AG unverzüglich in Kopie zu überge- ben. Der AN hat alle Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von den Behörden gemacht werden, eigenverantwortlich zu erfüllen und den AG darüber un- verzüglich zu informieren.
§ 7 Vertragsfristen, Termine, Behinderung
Die Parteien vereinbaren die folgenden Termine als verbindliche Vertragsfristen:
Baustart: spätestens 02.01.2027
Fertigstellung aller Maßnahmen: 15.12.2028
Abnahme/Übergabe: 03.01.2029
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Sofern es zu einer vom AN nicht zu vertretenden Terminverschiebung kommt, sind die Vertragsfristen entsprechend fortzuschreiben. Diese gelten sodann als vereinbart und sind auch für die Bemessung der Vertragsstrafe anzuwenden.
§ 8 Sicherheiten
8.1 Der AN übergibt dem AG bis spätestens 2 Wochen nach Beauftragung für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag eine unbefristete, unwiderrufliche und selbst- schuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % des Angebotspreises (vgl. § 4.1) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Stellung der Sicherheit geltenden Umsatzsteuer eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kre- ditversicherers.
8.2 Übergibt der AN dem AG keine Vertragserfüllungsbürgschaft in vorbezeichneter Höhe ist der AG berechtigt von den Abschlagsrechnungen sämtliche erforderliche Beträge einzube- halten, bis eine Sicherheit in Höhe von 10 % des Angebotspreises (vgl. § 4.1) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Stellung der Sicherheit geltenden Umsatzsteuer erreicht ist. Der AN ist bis zur Abnahme berechtigt, die Sicherungseinbehalte durch die vorgenannte Bürgschaft abzulösen.
Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflich- tungen des AN aus diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistel- lungsansprüche und auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Umfasst ist auch die Absicherung der Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe, bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3 a) - f) SGB IV). Die Rückgabe der Sicherheit richtet sich nach § 17 Abs. 8 VOB/B.
8.3 Der AN hat eine Gewährleistungsbürgschaft für die Dauer des Gewährleistungszeitraumes nach Ziff. 12.2 in Höhe von 5 % der Gesamtbruttoabrechnungssumme der Schlussrech- nung zu stellen.
Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche des AG (insbesondere Nacherfüllung von bei Abnahme festgestellten Mängeln und Rest- leistungen, Nacherfüllung, Schadensersatz, Kostenvorschuss sowie Minderung), die Er- stattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen sowie auf Regress- und Freistel- lungsansprüche einschließlich ausgeführter Nachtragsleistungen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie die Absicherung bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubs- kasse (§ 14 AEntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3 a) - f) SGBIV). Für die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft vereinbaren die Vertrags- parteien mit Blick auf § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B, dass eine Rückgabe – vorbehaltlich der nachstehenden Regelung – erst nach Ablauf der nach diesem Vertrag vereinbarten Verjäh- rungsfrist für Mängelansprüche erfolgt. § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B bleibt unberührt.
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Nach Ablauf der Gewährleistung nach § 12.2 ist die Gewährleistungsbürgschaft in einem dem Verhältnis der aus der Gewährleistung entlassenen Gewerke zu den noch nicht aus der Gewährleistung entlassenen Gewerken angemessen zu reduzieren. Die reduzierte Ge- währleistungsbürgschaft wird Zug um Zug gegen die vorliegende Gewährleistungsbürg- schaft ausgetauscht werden.
8.4 Jede Bürgschaft nach diesem Vertrag ist unwiderruflich und unbefristet und erfolgt unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit (sofern es sich nicht um eine Anfechtbarkeit nach § 123 BGB handelt), der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 1 und 2, 771 BGB. § 770 Abs. 2 BGB ist nicht ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht auf Hinterle- gung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Ebenso ist sicherzustellen, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Sitz des AG durchzuführen sind.
§ 9 Leistungsänderungen bei Bauleistungen
9.1 Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gelten die betreffenden Regelungen der VOB/B. Für eine etwaige Mehr- oder Mindervergütung vereinbaren die Parteien eine Fortschreibung des Vertragspreisniveaus auf Grundlage der im Angebot des AN angegebenen Preise.
9.2 Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, Änderungswünschen des AG nachzukommen. Ände- rungswünsche sind nach Möglichkeit insoweit zu berücksichtigen, dass weder eine Preis- erhöhung noch eine Verschiebung der Ausführungsfristen eintritt.
9.3 Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, sind nur vergütungspflichtig, wenn der AN diese Leistungen dokumentiert, sie ge- genüber dem AG anzeigt und sie von vom AG genehmigt werden.
9.4 Der AN hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem AG verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
9.5 Die Öffnung einer Urkalkulation erfolgt ausschließlich im Beisein von AG und AN, sofern nicht der AN einer Öffnung ohne sein Beisein schriftlich zugestimmt hat. Nach Heranzie- hung der Urkalkulation wird diese erneut in einem verschlossenen Umschlag beim AG hin- terlegt. Bei Widersprüchen einer vom AG eingeforderten Urkalkulation zu den zugleich an- geforderten EFB-Preis-Formblättern kann auf die Urkalkulation nur insoweit zurückgegriffen werden, als sie keine für den AG nachteiligen Abweichungen von den EFB-Preis-Formblät- tern beinhaltet.
9.6 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit sich im Rahmen von vergütungsähnlichen Ansprüchen, Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen die Notwendigkeit ergibt, auf die Preisermittlungsgrundlagen zu- rückzugreifen.
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9.7 Eine vom AN abgegebene Urkalkulation wird vom AG nach Ablauf etwaiger vom AG dafür vorgesehener Aufbewahrungsfristen vernichtet. Verlangt der AN anstelle der Vernichtung eine Rücksendung der Angebotskalkulation, so hat er dies dem AG mit Abgabe der Ange- botskalkulation schriftlich anzuzeigen.
9.8 Ist die Urkalkulation unplausibel oder rechtsmissbräuchlich, so kann die Kalkulation vom AN nicht als Nachweis der Grundlage der Preisermittlung für die Anpassung der Vergütung herangezogen werden. Der AG ist dann berechtigt, den Preis für geänderte und/oder zu- sätzliche Leistungen oder Beschleunigungsleistungen nebst der Änderung des Termins nach billigem Ermessen unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung nach §§ 315 ff. BGB festzusetzen.
§ 10 Vertragsstrafe
10.1 Gerät der AN mit der Einhaltung der vereinbarten vertragsstrafenbewehrten Vertragsfristen in Verzug, so verwirkt er eine Vertragsstrafe nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
10.2 Gerät der AN mit der Einhaltung verbindlicher Einzelfristen (Vertragsfristen) in Verzug, so hat er für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme des bis zur jeweiligen Einzelfrist auszuführenden Leistungsteils, ma- ximal aber für alle überschrittenen Einzelfristen 5 % der Netto-Auftragssumme zu zahlen. Die durch Überschreitung der Einzelfristen verwirkten Vertragsstrafen werden aufeinander angerechnet.
10.3 Gerät der AN mit der Gesamtfertigstellung seiner Leistungen in Verzug, beträgt die Ver- tragsstrafe 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Überschreitung, höchs- tens jedoch 5 % der Netto-Gesamt-Auftragssumme.
10.4 Überschreitet der AN sowohl eine bzw. mehrere Vertragsfristen als auch den Fertigstel- lungstermin, so kann der AG gleichwohl maximal 5 % der Netto-Gesamt-Auftragssumme als Vertragsstrafe geltend machen. Überschreitet der AN Einzelfristen, hält aber den Ge- samtfertigstellungstermin ein, wird der AG die verwirkte Vertragsstrafe für die Überschrei- tung der Einzelfrist gem. Ziff. 10.2 nicht geltend machen und an den AN auskehren.
10.5 Die vereinbarte Vertragsstrafe gilt im Falle einer Fortschreibung des Terminplans auch für die vormals pönalisierten, entsprechend neu vereinbarten Termine.
10.6 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt un- berührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
10.7 Der AG kann sich die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.
10.8 Der AG kann Vertragsstrafen für die Überschreitung verbindlicher Einzelfristen bereits von den entsprechenden Abschlagszahlungen abziehen.
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§ 11 Abnahme
11.1 Die Leistungen des AN werden nach der Fertigstellung aller in der Leistungsbeschreibung angegebenen Leistungen förmlich abgenommen. Die Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B bzw. § 640 Abs. 2 BGB sind ausgeschlossen.
11.2 Die Abnahme setzt die im Wesentlichen vertragsgerechte Herstellung des Werks voraus. Die vertragsgerechte Herstellung liegt vor, wenn das Werk gemäß den Bestimmungen und Anlagen dieses Vertrages unter Berücksichtigung eventueller Nachtragswünsche des AG und unter Beachtung aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden Behördenauflagen sowie im Einklang mit der Baugenehmigung und den anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschrif- ten sowie dem anerkannten Regeln der Technik errichtet und dem AG frei von wesentlichen Mängeln übergeben werden kann.
§ 12 Mängelansprüche, Verkehrssicherungspflicht, Haftung
12.1 Hinsichtlich der Mängelansprüche des AG gelten die Regelungen der VOB/B, soweit nach- folgend nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Gewährleistung beginnt für alle Leistun- gen einheitlich nach näherer Maßgabe von § 12.2 mit der förmlichen Abnahme nach § 11.
12.2 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für alle Lieferungen, Bau- und sonstigen Leistun- gen beträgt 5 Jahre.
12.3 Der AN hat mit den von ihm beauftragten Nachunternehmern mindestens eine seiner eige- nen Gewährleistungsfrist entsprechende Vereinbarung abzuschließen und die Abtretbarkeit der Sachmängelhaftungsansprüche bzw. der Erfüllungsansprüche an den AG zu vereinba- ren.
12.4 Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten beginnen die jeweiligen Fristen für die Werkleistungen, an denen Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt wurden, erneut, so- weit diese von der Mangelhaftigkeit bzw. den Mängelbeseitigungskosten betroffen sind. Die in § 12.2 genannte 5-jährige Frist kann dadurch auf nicht mehr als insgesamt 7 Jahre ver- längert werden. Gleichzeitig endet jedoch die neu begonnene Frist auch nicht vor Ablauf der jeweiligen Regelfrist gem. § 12.2.
12.5 Mängelbeseitigungen sind bei Gefahr in Verzug auch außerhalb der regulären Arbeitszeit auszuführen.
12.6 Der AN ist ab der ersten auf der Baustelle stattfindenden (bauvorbereitenden) Maßnahme bis zur endgültigen und vollständigen Räumung der Baustelle, mindestens jedoch bis zur Abnahme, für alle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen verkehrssi- cherungspflichtig. Eine vorherige Rückübertragung der Verkehrssicherungspflicht für ein- zelne Flächen, auf denen die Arbeiten bereits vollständig abgeschlossen worden sind, ist möglich. Voraussetzung hierfür ist die vollständige Räumung der Flächen und eine aus- drückliche schriftliche Einigung der Vertragsparteien, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den AG oder Dritte übertragen wird.
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12.7 Besteht der AN aus mehreren Gesellschaften und/oder Personen, haften diese gesamt- schuldnerisch.
12.8 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.9 Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die durch ein schuldhaftes Han- deln oder Unterlassen des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, frei. Hierzu gehören insbesondere auch nachbarrechtliche Ansprüche, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche Dritter sowie von Behörden verhängte Buß- und Zwangsgelder. Die Freistellung umfasst auch dem AG entstehende Gerichts- und Anwaltskosten zur Ab- wehr der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche.
12.10 Der AN ist verpflichtet, den AG bei der Abwehr aller im Zusammenhang mit dem Verhalten des AN und dessen Nachunternehmern von Dritten geltend gemachten Ansprüchen zu un- terstützen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stel- len. Die Gefahrtragung regelt sich nach § 644 BGB. § 7 VOB/B wird ausgeschlossen.
§ 13 Nachunternehmer
13.1 Der Einsatz von Nachunternehmern und sonstigen Dritten, die nicht Ihre Arbeitnehmer sind, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, es sei denn, es handelt sich um Leis- tungen, auf die Ihr Betrieb nicht eingerichtet ist. Sie haben uns die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung 7 Arbeitstage vor Leistungsbeginn jedoch spä- testens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertre- tern und Kontaktdaten bekannt zu geben.
13.2 Auf unser Verlangen haben Sie für Ihre Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung zumindest hinsichtlich deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Zuverlässigkeit vorzulegen
13.3 Sie treten an uns sicherungshalber, für den Fall, dass über Ihr Vermögen ein Insolvenzver- fahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder dass dieser Vertrag aus wichtigem Grund durch uns gekündigt wird, Ihre sämtlichen künftigen Vertragserfüllungs-, sowie Mängel- und Schadensersatzan- sprüche einschließlich Ansprüchen aus Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürg- schaften aus dem Ihnen für die Ausführung dieses Vertrages jeweils abzuschließenden Nachunternehmervertrag ab (Sicherungsabtretung), ohne dass dadurch Ihre eigene Ver- antwortlichkeit nach diesem Vertrag berührt wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit be- reits an. Wir sind jederzeit zur Anzeige dieser Abtretung an die Nachunternehmer berech- tigt. Soweit und solange der Insolvenzfall bei Ihnen oder ein anderer der vorgenannten Fälle nicht eintritt, bleiben Sie im Innen- und Außenverhältnis ermächtigt, die abgetretenen Män- gelansprüche gegenüber den Nachunternehmern in vollem Umfang auszuüben. Im Übrigen verpflichten Sie sich, uns bei der Verfolgung der aus den abgetretenen Ansprüchen herrüh- renden Rechte in jeder Hinsicht zu unterstützen, insbesondere rechtzeitig alle erforderli- chen Unterlagen unverzüglich zu übergeben, alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu 13
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erteilen und gegebenenfalls erforderliche Erklärungen abzugeben. Die Nachunternehmer- verträge sind so zu gestalten, dass wir bei Geltendmachung der uns sicherungshalber ab- getretenen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber der Geltendma- chung von Ansprüchen aus dem vorliegenden Vertrag nicht schlechter gestellt werden. Dies ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
13.4 Wir sind berechtigt, nach einmaliger fruchtloser Abmahnung die sofortige Ablösung eines Nachunternehmers oder den sofortigen Abzug von Leiharbeitskräften zu verlangen, wenn (i) der Nachunternehmer sich als nicht hinreichend fachkundig, leistungsfähig, zuverlässig oder erfahren erweist, (ii) der Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Bauleistung gegen ausländer-, arbeits- oder sozialversiche- rungsrechtliche Vorschriften, das Arbeitnehmerentsendegesetz oder strafgesetzliche Vor- schriften verstößt oder (iii) sonst ein mit den vorgenannten Gründen vergleichbarer wichti- ger Grund vorliegt. Ihnen stehen in diesen Fällen keine Ansprüche auf Schadensersatz, Verdienstausfall oder sonstige Zahlungen gegen uns zu. Unsere Schadensersatzansprü- che bleiben jedoch unberührt.
13.5 Sie haften für eingesetzte Nachunternehmer wie für eigenes Personal (§§ 276, 278 BGB).
§ 14 Höhere Gewalt
14.1 Der Begriff „Höhere Gewalt“ bezeichnet ein außergewöhnliches Ereignis
a. dessen Eintritt dem betroffenen Vertragspartner nicht zuzurechnen ist und dass dieser auch nicht abzuwenden oder zu beeinflussen vermag, b. das nach der vertraglichen Risikoverteilung nicht dem betroffenen Vertragspartner zuzu- rechnen ist, c. das von den Vertragspartnern bei Abschluss des Vertrags nicht vorhergesehen wor- den ist und gegen das der betroffene Vertragspartner vor Vertragsschluss vernünftiger- weise keine Vorkehrungen treffen konnte, und d. das nach seinem Eintritt von dem betroffenen Vertragspartner nicht abgewendet oder überwunden werden kann.
14.2 Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Terror, Naturgewalten, Anordnungen der öffentlichen Hand, soweit jeweils die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen.
14.3 Nicht als Höhere Gewalt im Sinne dieser Ziffer gelten insbesondere
a. Epidemien, Pandemien (z.B. Corona-Virus/COVID 19), Seuchen oder staatliche Quaran- täneanordnungen, b. Änderungen der Marktbedingungen, Marktpreisschwankungen, wirtschaftliche oder fi- nanzielle Schwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit.
14.4 Abweichend zu § 13.2 sind sich die Parteien einig, dass der Krieg zwischen Russland und der Ukraine kein Fall der höheren Gewalt bzw. eines anderen nicht abwendbaren Ereignis- ses im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit c) VOB/B ist.
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14.5 Sind die Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Vertragspflich- ten, gehindert, so ruhen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung, bis das Ereignis der Höheren Gewalt und deren Folgen be- seitigt sind. In solchen Fällen können die Vertragspartner voneinander keine Entschädigung beanspruchen. Die Vertragspartner werden in diesen Fällen mit allen angemessenen Mit- teln dafür sorgen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag so bald wie möglich wie- der nachkommen können. Der Vertragspartner, der durch Höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert wird, hat dem anderen Vertragspartner den Eintritt des Ereignisses der Höheren Gewalt, die die Höhere Gewalt begründenden Umstände so- wie die voraussichtliche Dauer, für die er an der Erbringung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jeder Vertragspartner soll sich zu jeder Zeit angemessen darum bemühen, die durch das Ereignis der Höheren Gewalt entstehen- den Schäden möglichst gering zu halten.
§ 15 Kündigung
15.1 Der AG kann den Vertrag jederzeit ohne Grund und, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auch aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den AG liegt insbesondere vor, wenn der AN rechtsgrundlos seine Zahlungen (z.B. an Nachunternehmer) einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren über das Vermögen des AN beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird und ein solches Ver- fahren nicht innerhalb von 3 Monaten eingestellt wird.
15.2 Der AN kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Er hat kein Recht zu Teilkün- digungen.
15.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
15.4 Wird der Vertrag vom AG ohne Grund gekündigt oder vom AN aus einem vom AG zu ver- tretenen Grund, so richten sich die Kündigungsrechtsfolgen nach den gesetzlichen Vor- schriften (§ 648 bzw. § 648 a BGB).
15.5 Kündigt der AG den Vertrag ganz oder teilweise aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, so steht dem AN nur für die erbrachten Leistungen die – anteilige – ver- traglich vereinbarte Vergütung zu.
15.6 Soweit der AN den wichtigen Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist er dem AG darüber hinaus zur Erstattung der kündigungsbedingt eintretenden Mehrkosten verpflichtet. Scha- densersatzansprüche des AG bleiben unberührt.
§ 16 Schwarzarbeitsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, SGB,
16.1 Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzar- beit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die
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Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge zu beachten. Der AN hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern eingesetzten Beschäftigten zu führen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass sämtliche auf der Baustelle tätigen Personen jederzeit Personal- oder Sozialversicherungsausweis bei sich führen. Der AG behält sich entsprechende Kontrollen vor. Auf Verlangen des AG sind diese Listen und die üblichen Nachweise (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen), dass die ent- sprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem AG vorzulegen.
16.2 Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der Arbeit- nehmer der Nachunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz, § 28 e Abs. 3 a) - f) SGB IV und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen.
16.3 Verstößt der AN gegen die in § 17.1 Satz 1 genannten gesetzlichen Verpflichtungen, be- rechtigt dies den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B. Das Gleiche gilt, wenn ein Nachunternehmer des AN wiederholt gegen diese Verpflichtungen verstößt.
16.4 Zudem verpflichtet der AN sich die Vorgaben von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 einzuhalten.
§ 17 Freistellung gemäß § 48b EStG
17.1 Soweit dies nicht schon vor Vertragsschluss geschehen ist, hat der AN unverzüglich nach Vertragsschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzam- tes nach § 48b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen, wobei die Vorlage einer beglaubigten Kopie ausreicht. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.
17.2 Bis zur Vorlage einer aktuellen Freistellungsbescheinigung ist der AG zu einem Einbehalt in Höhe von 15 % der jeweils fälligen Zahlung (Bruttobetrag) berechtigt.
§ 18 Abtretung von Forderungen, Aufrechnung
18.1 Die Abtretung einer Forderung des AN gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des AG. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der AG wird die Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
18.2 Eine Aufrechnung des AN mit Gegenansprüchen gegen den AG ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den AG nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 19 Betriebshaftpflichtversicherung
19.1 Der AN ist verpflichtet, vor Beginn der Herstellung des Objektes für die gesamte Dauer der Bauphase inkl. einer Nachhaftung von 5 Jahren nach Abnahme, eine Betriebs- und
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Berufshaftpflichtversicherung (einschließlich Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversi- cherung) auf eigene Kosten bei einem nach dem VAG zugelassenen Versicherer abzu- schließen und für die gesamte Bauzeit vorzuhalten. Alternativ ist der AN berechtigt, das Vorliegen einer ausreichenden Versicherung mit entsprechender Schutzrichtung nachzu- weisen. Die Versicherung muss auch die Haftpflicht aus der Beauftragung von Nachunter- nehmern abdecken. Die Versicherungssummen müssen je Versicherungsfall nicht weniger als
EUR 10 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden für das Betriebshaftpflich- trisiko;
EUR 10 Mio. pauschal für das Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögens- schäden für das Umwelthaftpflichtrisiko;
EUR 10 Mio. für Schäden an der Umwelt (Umweltschadenversicherung);
betragen und zweimal, für die Sanierungsdauer in voller Höhe zur Verfügung stehen (d.h. „zweifach maximiert“). Im Rahmen Haftpflichtversicherungen (inkl. Umweltschadenversi- cherung) ist eine Freistellung des AG von dessen gesetzlicher Haftung aufgrund eines schuldhaften Tuns oder schuldhaften Unterlassens des AN im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages vorzusehen. Der AN übernimmt – sofern der AG keine ge- genteilige Festlegung trifft – auf eigene Kosten unter Einbeziehung der Belange des AG die Bearbeitung und Abwicklung etwaig eintretender Schadensereignisse / Versicherungsfälle, die er unverzüglich dem AG und dem Versicherer zu melden hat. Der AG wird hierbei die – soweit erforderlich – notwendige Mitwirkung und Hilfestellung gewähren. Es können markt- übliche Selbstbehalte je Schadensereignis/Versicherungsfall vorgesehen werden. Kein Selbstbehalt gilt für Personenschäden. Etwaige Selbstbehalte sind durch den AN zu tragen.
19.2 Der AN verpflichtet sich, die Prämien für die von ihm nachzuweisenden Versicherungen pünktlich zu zahlen und das Bestehen des Versicherungsvertrages rechtzeitig durch Vor- lage einer Versicherungsbestätigung dem AG unaufgefordert nachzuweisen. Die Vorgabe, den Versicherungsschutz nachzuweisen, kann durch eine Versicherungsbestätigung der Grundversicherung mit einer Bestätigung des Versicherers, dass über Anschlussdeckun- gen noch evtl. Deckungslücken geschlossen werden und keine die Regelungen des Ver- trags verletzenden Ausschlüsse hinzutreten, erfüllt werden.
§ 20 Wettbewerbsbeschränkung, Schadensersatz, Antikorruptions-Klausel
20.1 Der Auftraggeber weist auf die für ihn und seinen Konzern (mit dem Auftraggeber gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen) geltenden und im Internet (http://www.rag/unter- nehmen/einkauf) hinterlegten Dokumente „Verhaltenskodex für Lieferanten“ hin.
20.2 Entsprechende bindende Standards für Auftragnehmer sind im „RAG Verhaltenskodex für Lieferanten“ zusammengefasst. Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer die Beach- tung der international anerkannten Mindeststandards des UN Global Compact und der Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
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20.3 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich und schuldhaft eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als pauscha- lierten Schadensersatz 3 % der beim Auftragnehmer beauftragten Bruttoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Das Gleiche gilt, wenn für den Auftragnehmer handelnde Personen wegen in Bezug zu diesem Vergabeverfahren stehender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig verurteilt werden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Weist der Auftragnehmer nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedri- ger als die Pauschale ist, so ist dieser Nachweis maßgeblich.
20.4 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen – GWB -) sind insbesondere Verabredungen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Bindungen oder sons- tige Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, die Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach Maßgabe des GWB zulässig sind. Dem Auftragnehmer wird das Handeln von Vertretungs- berechtigten in Ausübung ihrer Vertretungsmacht zugerechnet.
20.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers – insbesondere sol- che aus § 8 Abs. 4 VOB/B – bleiben unberührt.
20.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder im Hinblick auf die Vergabe noch auf die Durchführung dieses Vertrages sowie der mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Verträge, weder der anderen Vertragspartei noch Dritten Vorteile irgendwelcher Art direkt oder indirekt anzubieten oder zu gewähren noch für sich oder andere direkt oder indirekt anbieten zu lassen oder entgegenzunehmen, die als widerrechtliches Verhalten betrachtet werden oder betrachtet werden können.
§ 21 Geheimhaltung
21.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertrag und seine Bestandteile sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsausführung entstandenen oder entstehenden Unterla- gen, Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und die vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter und von ihm einbezogene Dritte sicherzustellen.
21.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Pressemitteilungen oder sonstigen Verlaut- barungen zu veröffentlichen, die sich auf das zwischen ihnen bestehende Vertragsver- hältnis oder die hierunter erbrachten Leistungen beziehen, ohne den Inhalt der Mitteilung vorher mit dem Auftraggeber abgestimmt zu haben.
21.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für etwaige Auskünfte gegenüber Gerichten, Behör- den sonstigen öffentlichen Stellen oder Aufsichtsgremien, zu denen der Auftragnehmer
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verpflichtet ist und ferner nicht für solche Unterlagen, Daten und Informationen, die nach- weislich
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allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, oder
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dem Auftragnehmer bereits bekannt waren, bevor sie ihm zugänglich gemacht wurden, oder
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durch einen Dritten zur Kenntnis des Auftragnehmers gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt.
21.4 Die Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmers bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages in Kraft. Gesetzliche oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen bleiben von der Geheimhaltungspflicht unberührt.
§ 21 Schriftform
Abschluss, Änderungen oder die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Im Übrigen ist auch Textform ausreichend. Mündliche Nebenabreden haben die Parteien nicht ge- troffen.
§ 22 Ansprechpartner des AG und AN / Salvatorische Klausel
22.1 Als Ansprechpartner des AG für die Sanierung und Sicherung der südlichen Teilfläche der ehem. Schachtanlage und Kokerei General Blumenthal 11 in Herne wird
und als Vertreter des Ansprechpartners
benannt.
Weder die Bauleitungen noch andere Dritte sind berechtigt, finanzielle Verpflichtungen zulas- ten des AG einzugehen, soweit sie nicht gesonderte schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen können.
Der AG benennt als bevollmächtigten Vertreter zur Abgabe und zum Empfang von Willenser- klärungen für die Sanierung und Sicherung der südlichen Teilfläche der ehem. Schachtanlage und Kokerei General Blumenthal 11 in Herne:
Stellvertreter ist
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Der AN benennt als bevollmächtigten Vertreter zur Abgabe und zum Empfang von Willens- erklärungen für die Sanierung und Sicherung der südlichen Teilfläche der ehem. Schacht- anlage und Kokerei General Blumenthal 11 in Herne
Stellvertreter ist
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder einer Lücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Be- stimmung, soweit sie zulässig ist, entspricht oder die von den Parteien nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt gewesen wäre, hätten sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht.
Essen, den ………………………
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(für den AG) (für den AN)
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