Anlage 1 - Arbeits-_und_Umweltschutzbedingungen_fuer_Partnerfirmen_09-2025.pdf

Sanierung und Sicherung der südlichen Teilfläche der ehemaligen Schachtanlage und Kokerei Blumenthal 11 in Herne

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:21 (Europe/Berlin)

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Arbeitsschutz- und

Umweltschutzbedingungen

für

Partnerfirmen

Stand: September 2025

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Inhalt

  1. Vorwort ............................................................................................................................................5

  2. Allgemeines ....................................................................................................................................6

2.1. Geltungsbereich ...................................................................................................................6

2.2. Rechtsgrundlagen................................................................................................................6

  1. Generelle Pflichten und Aufgaben .........................................................................................7

3.1. Zusammenarbeit der Unternehmer ..............................................................................7

3.2. Betriebsüberwachung durch eine beauftragte Person ..........................................8

3.3. Verantwortliche Personen der Auftragannehmenden ...........................................8

3.4. Einsatz von Arbeitsmitteln ................................................................................................9

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) ....................................................9

  2. Personaleinsatz .......................................................................................................................... 10

5.1. Qualifikation ....................................................................................................................... 10

5.2. Meldepflicht ........................................................................................................................ 10

5.3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftragte ................................. 11

5.4. Meldepflicht von Vorfällen ............................................................................................ 11

5.5. Meldepflicht von verfahrenen Schichten ................................................................. 11

5.6. Unterrichtung / Unterweisung ..................................................................................... 11

5.7. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ..................................................... 12

5.8. Arbeitszeitgesetz ............................................................................................................... 12

  1. Einsatz von Subunternehmern ............................................................................................. 12

  2. Betreten des Betriebsgeländes der RAG ........................................................................... 13

  3. Einrichten von Baustellen ....................................................................................................... 13

  4. Werksverkehr .............................................................................................................................. 14

  5. Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen .................................................................................... 15

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10.1. Erste Hilfe / Verhalten bei Unfällen und Notfällen ............................................... 15

10.2. Persönliches Verhalten.................................................................................................... 15

10.3. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) .................................................................... 16

10.4. Schutz gegen Absturz ..................................................................................................... 16

10.5. Gerüste ................................................................................................................................. 17

10.6. Hebezeuge und Anschlagmittel .................................................................................. 17

10.7. Brand- und Explosionsschutz ....................................................................................... 18

10.8. Schweißarbeiten ................................................................................................................ 19

10.9. Arbeiten in engen Räumen ........................................................................................... 19

10.10. Erdarbeiten .......................................................................................................................... 20

10.11. Strahlenschutz .................................................................................................................... 20

10.12. Gefahrstoffe ........................................................................................................................ 21

10.13. Aufenthaltsverbote ........................................................................................................... 22

  1. Umweltschutz ............................................................................................................................. 22

11.1. Grundsätzliches ................................................................................................................. 22

11.2. Umweltrelevante Ereignisse .......................................................................................... 22

11.3. Abfälle ................................................................................................................................... 23

11.4. Umgang mit Abwasser.................................................................................................... 24

11.5. Boden und Gewässer ....................................................................................................... 24

11.6. Luft und Lärm ..................................................................................................................... 25

11.7. Verwendung von Baustoffen und sonstigen Materialien ................................... 25

11.8. Gefahrgut ............................................................................................................................. 25

11.9. Natur- und Artenschutz .................................................................................................. 26

11.10. Umweltmanagement ....................................................................................................... 26

11.11. Energiebewusstes Verhalten ......................................................................................... 27

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  1. Auszug Liste der geltenden Gesetze, Verordnungen und RAG interne Vorschriften ............................................................................................................................................. 28

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1. Vorwort

Der RAG-Konzern (RAG) stellt höchste Anforderungen an die Arbeitssicherheit, den

Gesundheits- und Umweltschutz sowie der Energieeffizienz bei der Ausführung aller

Arbeiten.

Für die RAG (nachfolgend auch Auftraggebende genannt) ist es eine Verpflichtung,

der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz von Partnerfirmenmitarbeitern den

gleichen Stellenwert einzuräumen, wie den Mitarbeitenden der RAG. Aus diesem

Grunde erwartet die RAG auch von Partnerunternehmern (nachfolgend auch

Auftragnehmende genannt) und deren Mitarbeitende die Leistungen in Betrieben

und auf Flächen der RAG erbringen, dass Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutz

sowie Energieeffizienz (AGU) auch selbstverständlicher Bestandteil ihrer täglichen

Arbeit sind. Der RAG-Konzern sieht eine Fremdfirma als Partner an, deswegen ist der

Sprachgebrauch Partnerfirma statt Fremdfirma.

Die Auftragnehmende ist verpflichtet, alle für den Auftrag relevanten EU-

Verordnungen, Gesetze, Verordnungen, Betriebspläne, behördliche Auflagen,

Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und andere

berufsgenossenschaftliche Regelungen sowie technische Regeln einzuhalten. Darüber

hinaus muss er zum Schutz seiner Mitarbeitenden und unserer Mitarbeitenden

sämtliche erforderlichen betrieblichen Regelungen der RAG einhalten.

Die „Arbeitsschutz- und Umweltschutzbedingungen für Partnerfirmen” stellen einen

Auszug aller einzuhaltenden betrieblichen und gesetzlichen Regelungen dar und

sollen als Hilfestellung für die Auftragnehmende dienen. Sie entbinden die

Auftragnehmende jedoch nicht von seiner Verpflichtung, alle darüber hinaus

geltenden Vorschriften und Regelungen des Arbeits-, Gesundheits- und

Umweltschutzes, sowie alle energierelevanten Vorschriften zu beachten, sowie seine

Mitarbeitenden entsprechend zu unterrichten und zu unterweisen.

Mit der Auftragsannahme erkennt die Auftragnehmende die vorliegenden „Arbeits-

und Umweltschutzbedingungen für Partnerfirmen“ an.

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2. Allgemeines

2.1. Geltungsbereich

Die „Arbeits- und Umweltschutzbedingungen für Partnerfirmen” sind Bestandteil des

zwischen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden abgeschlossenen Werk-

bzw. Dienstvertrages.

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle übrigen Lieferungen und Leistungen, die

von Partnerfirmen auf dem Betriebsgelände der RAG erbracht werden und stellen den

Mindeststandard dar. Für Subunternehmer sind sie durch die Auftragnehmende

gleichermaßen verbindlich zu machen. Über erkennbar werdende Widersprüche

zwischen den Regelwerken, die für die Auftraggebende bzw. die Auftragnehmende

gültig sind (z. B. berufsgenossenschaftliche Vorschriften), wird die Auftragnehmende

die Auftraggebende unverzüglich schriftlich informieren.

2.2. Rechtsgrundlagen

Die Betriebe der RAG unterliegen den Vorschriften des Bundesberggesetzes

(BBergG) und damit der Aufsicht der Bergbehörden. Ausgenommen hiervon sind

einige Verwaltungsstandorte sowie nicht mehr der Bergaufsicht unterstehende

Betriebsteile oder Stillstandbereiche, diese unterliegen dem Arbeitsschutzgesetz

(ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und den Vorschriften der

Berufsgenossenschaften.

Aufgrund der besonderen Rechtslage bei den Betrieben, die dem Geltungsbereich

des Bundesberggesetzes unterliegen, wird insbesondere auf die Kenntnis

und die Einhaltung folgender bergbauspezifischer Bestimmungen hingewiesen:

➢ Bundesberggesetzes (BBergG)

➢ Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

➢ Bergverordnung des Landesoberbergamtes NRW für die

Steinkohlenbergwerke (BVOSt).

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Für den Bereich des Bergwerkes Saar findet die Bergpolizeiverordnung des

Oberbergamtes für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die

Steinkohlenbergwerke (BPVSt) Anwendung.

➢ Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV).

➢ Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).

➢ Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen

Dienst (BVOASi).

➢ Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

(Unterlagenbergverordnung – Unterlagen BergV).

Die Verordnungen können im Internet unter http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/ oder

poststelle.oberbergamt@bergverwaltung.saarland.de abgerufen werden.

Zusätzlich sind alle Normvorgaben der ISO DIN EN 14001, ISO DIN EN 50001 und ISO

DIN 45001 einzuhalten.

3. Generelle Pflichten und Aufgaben

Als ISO DIN EN 14001, ISO DIN EN 50001 und ISO DIN 45001 zertifiziertes

Unternehmen sind die internen Unternehmensabläufe der RAG erfolgreich geprüft

worden und entsprechen somit den internationalen Standard für

Managementsysteme.

3.1. Zusammenarbeit der Unternehmer

Bei der Zusammenarbeit von Beschäftigten mehrerer Unternehmer in einem Betrieb,

d. h. bei dem Einsatz von Partnerfirmenbeschäftigten auf dem Betriebsgelände der

RAG, ergeben sich besondere Verpflichtungen aufgrund § 4 ABBergV bzw. § 8

ArbSchG. Hiernach müssen sich die Auftragnehmende und die Auftraggebende bei

allen erforderlichen Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

abstimmen. Beschrieben in der DGUV Information 215-830 Zusammenarbeit von

Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen.

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3.2. Betriebsüberwachung durch eine beauftragte Person

Die Auftraggebende wird auf der Betriebsstelle (Einsatzstelle) durch eine beauftragte

Person, in der Regel eine verantwortliche Person (siehe 3.3), vertreten. Diese

beauftragte Person kann sich jederzeit an Ort und Stelle über Durchführung und

Fortgang der Arbeiten unterrichten, ohne dass hierdurch die Verantwortung der

Auftragnehmenden für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferungen und

Leistungen eingeschränkt wird.

Die beauftragte Person koordiniert alle Arbeiten zur Vermeidung einer möglichen

gegenseitigen Gefährdung. Ihr sind diesbezüglich alle notwendigen Auskünfte zu

erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (z.B. Arbeitsablaufplan,

Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen etc.).

Das Eingreifen der beauftragten Person ist erforderlich, wenn Sicherheitsmaßnahmen

missachtet werden, nicht ausreichend sind oder Arbeitsabläufe sich unvorhergesehen

ändern. Es erfolgt grundsätzlich über die Verantwortlichen der beteiligten

Unternehmen. Bei unmittelbarer Gefährdung von Mitarbeitenden oder von Dritten

sind die Arbeiten durch die beauftragte Person unverzüglich einzustellen und die

Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen umgehend zu informieren.

3.3. Verantwortliche Personen der Auftragannehmenden

Die Auftragnehmende hat alle ihm übertragenen Arbeiten auf jeder belegten Schicht

in seinem Verantwortungsbereich zu überwachen. Hierzu muss eine geeignete

Personen benannt werden, die die verantwortliche Leitung übernimmt. Sofern die

Notwendigkeit zur Bestellung von verantwortlichen Personen besteht, hat die

Auftragnehmende rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme (1 Woche) der Auftraggebenden

die Namen geeigneter verantwortlicher Personen und deren Vertreter schriftlich

mitzuteilen. Dabei hat die Auftragnehmende sicherzustellen, dass stets eine

verantwortliche Person im Betrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen kurzer

Zeit anwesend sein kann. Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung dieser

Personen sind unter Vorlage der zur Bestellung notwendigen Unterlagen

nachzuweisen. Sofern seitens der Auftraggebende keine Bedenken gegen die Person

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bestehen, werden die benannten Personen unter Angabe ihrer Aufgaben und

Befugnisse (Geschäftskreis) zu verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 58 ff

Bundesberggesetz (BBergG) beziehungsweise Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

bestellt.

Vor Arbeitsaufnahme haben sich diese bestellten verantwortlichen Personen bei der

Auftraggebenden (z. B. bei der beauftragten Person des Auftraggebenden, oder der

zuständigen örtlichen Betriebsleitung) zu melden und alle Arbeiten abzustimmen.

Gemäß Einkaufsbedingungen der RAG müssen die verantwortlichen Personen der

Auftragannehmenden in deutscher Sprache gegebene Anweisungen richtig auffassen

und sich in deutscher Sprache verständlich machen können.

3.4. Einsatz von Arbeitsmitteln

Die Auftragnehmende ist verantwortlich für die sicherheitsgerechte Ausrüstung und

den sicheren Betrieb sämtlicher bei der Durchführung der Arbeiten notwendigen

Maschinen, Geräte, Apparate, Werkzeuge und Anlagen. Es ist dafür zu sorgen, dass

bei deren Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller Mitarbeitenden

gewährleistet werden. Die Geräte müssen entsprechend dem Stand der Technik

instandgehalten werden. Die Anforderungen des §5 der

Betriebssicherheitsverordnung sind einzuhalten.

4. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD)

Gemäß § 3 ABBergV bzw. gemäß § 6 ArbSchG ist für jede Arbeitsstätte vor Aufnahme

der Arbeit ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokument (SGD) bzw. eine

Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Aus ihm muss u. a. die Ermittlung und

Beurteilung der jeweiligen Gefährdungen an der Arbeitsstätte sowie die Festlegung

angemessener Maßnahmen zum Arbeitsschutz in technischer, organisatorischer und

personeller Hinsicht hervorgehen. Bei Veränderungen, Vorfällen, Erweiterungen oder

Umgestaltungen an der Arbeitsstätte oder anzeigepflichtigen Ereignissen, bei denen

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eine Wiederholung zu befürchten ist, ist das SGD bzw. die Gefährdungsbeurteilung zu

überarbeiten.

Das SGD bzw. die Gefährdungsbeurteilung ist an der Betriebsstätte zu hinterlegen.

Partnerfirmen, die kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument auf der

Arbeitsstelle bereithalten, müssen die Arbeiten einstellen.

5. Personaleinsatz

5.1. Qualifikation

Auf dem Betriebsgelände der RAG dürfen nur qualifizierte Arbeitskräfte eingesetzt

werden, die die anstehenden Arbeiten sach- und fachgerecht ausführen können. Die

für untertägige Beschäftigte geltende RAG- Regel, „Sprachkenntnisse der

Beschäftigten bei der RAG“ ist einzuhalten.

Die Partnerfirmenmitarbeitende müssen sich jederzeit zur Person und zur

Firmenzugehörigkeit ausweisen sowie ggf. eine Aufenthaltsberechtigung nachweisen

können.

5.2. Meldepflicht

Die Auftragnehmende hat rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme für alle von ihm

eingesetzten Mitarbeitenden der Auftraggebende bzw. seinem Beauftragten (Punkt

3.2) die Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Nationalität, die

Firmenzugehörigkeit sowie die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Unfallversicherung

anzugeben.

Entsprechendes gilt für Mitarbeitenden von Subunternehmern. Für Mitarbeitende hat

dies durch Ausfüllen eines von der Auftraggebenden zur Verfügung gestellten

Vordruckes (Anlegeschein) zu erfolgen. Bei Verlegungen zu anderen Betrieben oder

Betriebsbereichen hat sich vor Aufnahme der Arbeit die beauftragte Person der

Partnerfirma bei der zuständigen verantwortlichen Person der RAG zu melden.

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5.3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftragte

Die Auftraggebende kann von der Auftragnehmenden ggf. den anteilmäßigen Einsatz

von Fachkräften für Arbeitssicherheit gemäß BVOASi (bzw. ASiG) fordern. Die Anzahl

der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind der Auftraggebenden schriftlich mitzuteilen.

Bei der Durchführung von Arbeiten auf dem Betriebsgelände der RAG hat die

Auftragnehmende ggf. gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)

Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Auftragnehmende ist für Sicherheit und

Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Dies umfasst sowohl Maßnahmen auf

Grund von Gefährdungen aus der eigenen Tätigkeit als auch Maßnahmen auf Grund

von Gefährdungen, die aus den Tätigkeiten anderer Arbeitgeber (einschließlich der

Auftraggebende) am gleichen Arbeitsort herrühren.

5.4. Meldepflicht von Vorfällen

Die Auftragnehmende hat sämtliche Vorfälle unverzüglich an V-NK (Arbeits- und

Umweltschutz) unter arbeitsschutz@rag.de zu melden.

5.5. Meldepflicht von verfahrenen Schichten

Zur Erstellung einer gemeinsamen UKZ ist es erforderlich das die Auftragnehmende

monatlich die verfahrenen Schichten an arbeitsschutz@rag.de berichtet.

5.6. Unterrichtung / Unterweisung

Die Auftragnehmende hat seine Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten und bei

Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über die in seinem SGD/

Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, über

Maßnahmen und Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren und über Notfall-

und Erste - Hilfe - Maßnahmen zu unterrichten. Darüber hinaus hat er seine

Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit in der Weise zu unterweisen und zu

unterrichten, dass sie alle in ihren Arbeitsbereichen in Betracht kommenden Gefahren

erkennen und den Gefahren in angemessener Weise begegnen können.

Hilfestellung bietet diesbezüglich die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, die DGUV

Regel 101-007 „Bauarbeiten unter Tage“ sowie die DGUV-Information 215-830

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„Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen.“

Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.

Vor Aufnahme der Arbeiten werden die verantwortlichen Personen der Auftrag

annehmende Person durch die Beauftragten der Auftraggebende in die jeweiligen

örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der Betriebsstelle (Einsatzort) eingewiesen.

5.7. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die Auftragnehmende ist verantwortlich für die Durchführung der erforderlichen

arbeitsmedizinischen Untersuchungen gemäß den Vorgaben der Gesundheitsschutz

Bergverordnung (GesBergV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

(ArbMedVV). Die gültige ärztliche Bescheinigung ist der Auftraggebende auf

Verlangen vorzulegen.

5.8. Arbeitszeitgesetz

Alle Arbeiten sind in Übereinstimmung mit der auf der jeweiligen Anlage geltenden

Arbeitszeitregelung auszuführen. Notwendige Abweichungen sind mit dem

Beauftragten de Auftraggebende abzustimmen.

Die Auftragnehmende ist für die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes

verantwortlich.

6. Einsatz von Subunternehmern

Der Einsatz von Subunternehmern ist dem Auftraggebenden zu melden. Die

Auftragnehmende trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeits- und

Umweltschutzbedingungen durch die Subunternehmer. Sie ist gegenüber der

Auftraggebende der Alleinverantwortlicher Hauptunternehmer.

Die Auftragnehmende ist verpflichtet, in die Verträge mit den Subunternehmern alle

mit der Auftraggebenden vereinbarten arbeits-, gesundheits-, umwelt- und

energierelevante Regelungen zu übernehmen.

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7. Betreten des Betriebsgeländes der RAG

Werksfremde Personen dürfen das Betriebsgelände nur mit Erlaubnis der

Auftraggebenden betreten. Betriebsunkundige dürfen ihren Arbeitsplatz nur in

Begleitung einer von der Auftragnehmende benannten Person betreten.

Sofort nach dem Betreten des Betriebsgeländes und nach Schichtende muss sich

jeder Beschäftigte der Auftrag annehmende Person persönlich über die elektronische

Arbeitszeiterfassung erfassen. Bei Betrieben ohne elektronische Zeiterfassung erfolgt

die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeitenden von Partnerfirmen über Tages- bzw.

Monatsbögen. Bei der Erfassung muss die Angabe erfolgen, ob es sich um einen

Mitarbeitenden des Auftragannehmenden oder um einen Mitarbeitenden eines für

die Auftragnehmende tätigen Unternehmers (Subunternehmer) handelt.

Alle Mitarbeitenden von Partnerfirmen dürfen sich jeweils nur in den ihnen

zugewiesenen Arbeitsbereichen aufhalten. Der Auftragnehmende und ihrer

Beschäftigten ist es nicht erlaubt, Besucher auf das Betriebsgelände mitzunehmen.

Auf dem Betriebsgelände hat sich jeder so zu verhalten, dass weder er selbst noch

andere Personen gefährdet werden.

8. Einrichten von Baustellen

Vor Einrichtung der Baustelle ist ein V & O Plan zu erstellen. Das Einrichten und die

Abgrenzung einer Baustelle sind vor Aufnahme der Arbeiten mit dem Beauftragten

der Auftraggebende abzustimmen (dies gilt auch für Bauunterkünfte, Baucontainer,

Bauwagen o. ä.).

Der gesamte Baustellenbereich, einschließlich Materiallager, ist dauerhaft in einem

sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. Alle Wege, Notausgänge,

Noteinrichtungen und Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein.

Kabel, Leitungen, Schläuche usw. müssen so verlegt sein, dass von ihnen keine

Behinderung oder Gefährdung ausgehen kann.

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Alle staatlichen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Bei

Arbeitsunterbrechungen und nach Beendigung der Arbeiten ist der Baustellenbereich

in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.

9. Werksverkehr

Das Betreten, Befahren sowie Verlassen des Betriebsgeländes hat grundsätzlich über

die Hauptpforte oder auf den vorgegebenen Verkehrswegen zu erfolgen, soweit

keine andere Weisung der Auftraggebende erteilt wurde. Das Befahren des RAG-

Geländes durch Partnerfirmen erfolgt nach erteilter Genehmigung auf eigene Gefahr;

es wird durch die Auftraggebende keine Haftung übernommen.

Fahrzeuge unterliegen beim Befahren und Verlassen des Betriebsgeländes eventuell

Torkontrollen. Auf dem Betriebsgelände der RAG gilt die Straßenverkehrsordnung

(StVO). Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, ist eine

Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h einzuhalten. Die Verkehrswege auf dem

Betriebsgelände dürfen nicht unzulässig eingeengt werden und müssen jederzeit für

Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge befahrbar bleiben.

Fahrer sämtlicher Fahrzeuge müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

Darüber hinaus sind für Gabelstapler, Mobilkrane oder ähnliche Fahrzeuge eine

spezielle Fahrerlaubnis vorgeschrieben. Auf Verlangen ist die Fahrerlaubnis

vorzuzeigen.

Die fahrzeugführenden Personen haben persönliche Schutzausrüstung mitzuführen

und vor Verlassen der Fahrzeuge anzulegen. Verstöße gegen diese Bestimmungen

können dazu führen, dass die Erlaubnis zum Betreten oder Befahren des

Betriebsgeländes entzogen wird.

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10. Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

10.1. Erste Hilfe / Verhalten bei Unfällen und Notfällen

Vor Beginn der Arbeiten auf dem Betriebsgelände der RAG muss sich die

verantwortliche Person der Auftrag annehmende Person über die Erste-Hilfe-

Einrichtungen und die Rettungskette informieren und seine Mitarbeitenden

unterweisen. Eine ausreichende Zahl von Nothelfern der Auftrag annehmende Person

muss entsprechend § 8 Abs. 2 BVOSt und der DGUV 2 anwesend sein.

Bei einem Unfall oder Notfall ist nach der Erstversorgung des Verletzten und

Einleitung der Rettungskette umgehend die nächsterreichbare verantwortliche Person

der Auftraggebende zu informieren. Jede Verletzung oder Betriebsereignisse, mit

Sachschäden sind der verantwortlichen Person des Auftragsgebers zu melden. Die

Mitteilungspflicht der Auftrag annehmende Person gegenüber seiner zuständigen

Berufsgenossenschaft bleibt hiervon unberührt.

Die Auftragnehmende hat jeden Unfall bzw. Schadensfall zu untersuchen und

Maßnahmen gemäß der Überarbeitung des SGD/ Gefährdungsbeurteilung

festzulegen, um die Wiederholung zu verhindern. Sie hat hierbei eng mit den

Beauftragten und der Sicherheitsfachkraft der Auftraggebenden

zusammenzuarbeiten. Nach einem Unfall und Kenntnisnahme durch die RAG darf die

zuständige Berufsgenossenschaft das Betriebsgelände der RAG betreten.

10.2. Persönliches Verhalten

Wer eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder die Umwelt erkennt, muss diese Gefahr

sofort abwenden. Ist dies nicht möglich, so sind gefährdete Personen unverzüglich zu

warnen und die nächste erreichbare Aufsichtsperson ist zu benachrichtigen.

Gefahrenstellen sind zu sichern. Alle Einrichtungen der Auftraggebende müssen sach-

und fachgerecht genutzt werden. Eigenmächtige Eingriffe in Betriebseinrichtungen

sind untersagt. Auf dem Betriebsgelände der RAG ist es verboten, alkoholische

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Getränke oder andere berauschende Mittel mitzuführen oder zu sich zu nehmen bzw.

unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss zu arbeiten.

Grundsätzlich besteht in allen von der RAG genutzten Räumen und im gesamten

untertägigen Bereich, insbesondere in Schachtgebäuden und im Umkreis von 20 m

um Tagesschächte, in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie auf den

Wegen zwischen Waschkaue und Schacht, Rauchverbot.

Das Fotografieren und Filmen auf dem Betriebsgelände sind nur mit Genehmigung

der Auftraggebenden erlaubt.

10.3. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Die Auftragnehmende hat seinen Beschäftigten unter Berücksichtigung der Tätigkeit

und der festgelegten Maßnahmen in seinem SGD/ Gefährdungsbeurteilung die

persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Auftragnehmende hat

dafür zu sorgen, dass sich die Schutzausrüstung jederzeit in ordnungsgemäßem

Zustand befindet und sie von den Mitarbeitenden entsprechend den

Arbeitsumständen getragen wird. Es ist darauf zu achten das die untertägige PSA

besonderen Anforderungen unterliegt.

10.4. Schutz gegen Absturz

An allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahr besteht oder

die an absturzgefährdete Bereiche angrenzen, müssen ständig Absturzsicherungen

vorhanden sein. Bodenöffnungen, wie Luken, Treppenöffnungen, Gruben, Kanäle oder

andere Vertiefungen sind durch feste oder abnehmbare Geländer, Roste, Deckel oder

ähnliches zu sichern.

Ist in den betreffenden Bereichen eine Sicherung gegen Absturz durch technische

Maßnahmen nicht möglich, müssen die Beschäftigten persönliche

Schutzausrüstungen gegen Absturz (z.B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte)

tragen. Die Auftragnehmende hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte standsicher

und sicher begehbar aufgestellt werden.

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10.5. Gerüste

Für das sichere Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Gerüsten sind

die DIN 4420 und die DGUV Information 201-011 (Handlungsanleitung für den

Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten) anzuwenden. Dementsprechend ist für alle

Arbeits- und Schutzgerüste ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem

Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit,

erforderlich.

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für die Erstellung und

die Beseitigung der Gerüste und für eine Gerüstausführung, die den anerkannten

Regeln der Technik entspricht, zu sorgen. Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich

geeigneten Personen geleitet werden.

Jede Auftrag annehmende Person, die ein Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass

das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird. Außerdem ist sie

für das bestimmungsgemäße Verwenden und das Erhalten der Betriebssicherheit der

Gerüste verantwortlich.

10.6. Hebezeuge und Anschlagmittel

Die Auftragnehmende hat dafür zu sorgen, dass Hebezeuge und Anschlagmittel den

gültigen Normen und Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 54, (Winden,

Hub- und Zuggeräte) entsprechen. Insbesondere müssen Hebezeuge und

Anschlagmittel in Abständen von längstens einem Jahr und darüber hinaus

entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach

Bedarf durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Über die Ergebnisse der Prüfungen muss ein Nachweis geführt werden. Mit der

selbständigen Anwendung von Hebezeugen und Anschlagmitteln dürfen nur

Personen betraut werden, die entsprechend unterwiesen sind.

Hilfestellung: DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln, (Kapitel 2.8

Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb)

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10.7. Brand- und Explosionsschutz

Die Auftragnehmende hat nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

geeignete Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz durchzuführen. Hierzu

gehört insbesondere, dass entsprechende Feuerlöscheinrichtungen in der

erforderlichen Zahl bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten sind. Sie müssen

jederzeit schnell und leicht erreichbar und gegen Beschädigungen gesichert sein.

Für die turnusgemäße Prüfung der Funktionstüchtigkeit ist die Auftragnehmende

verantwortlich. Nach Gefährdung ist eine ausreichende Anzahl von Personen mit der

Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Stellen, an denen sich

Feuerlösch- Einrichtungen befinden, müssen deutlich gekennzeichnet sein. In brand-

und explosionsgefährdeten Bereichen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem

Feuer und das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen

kann, verboten. Dies gilt insbesondere in Schachtgebäuden und im Umkreis von 20 m

um Tagesschächte.

Die Auftragnehmende hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen,

Ansammeln und die Zündung von explosionsfähigen Gas- und Staub- Luftgemischen

zu verhindern. In Arbeitsstätten, in denen brennbare Stäube auftreten, müssen

Ablagerungen derartiger Stäube umgehend beseitigt werden.

Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nicht in den untertägigen

Bereichen eingesetzt werden und in übertägigen Bereichen nur in einer Menge

gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten direkt erforderlich ist. Abfälle

leicht entzündlicher Stoffe, wie Papier, Verpackungsmaterial, Putzwolle etc. müssen

regelmäßig, mindestens jedoch täglich entfernt werden.

Wer Anzeichen eines Brandes wahrnimmt oder einen Brand entdeckt, hat gefährdete

Personen unverzüglich zu warnen. Bei Entstehungsbränden ist ein Löschversuch zu

unternehmen, ohne sich dabei selbst zu gefährden. Die verantwortliche Person der

Auftrag annehmende Person und die Auftraggebende sind zu informieren.

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10.8. Schweißarbeiten

Für Schweiß- und Schneidarbeiten sowie für verwandte Verfahren zum Bearbeiten

metallischer Werkstücke findet die DGUV 100-500 (Kapitel 2.26 Anwendung). Diese

Arbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung (”Auftrag zur Überwachung von

Arbeiten mit Geräten zum Schweißen, Brennen, Löten und Schleifen”) der

Auftraggebende und nur unter Aufsicht durchgeführt werden. Die Aufsicht darf nur

geeigneten Personen übertragen werden, denen die mit den Schweiß- und

Schneidarbeiten verbundenen Brand- und Explosionsgefahren bekannt sind.

Bei der Durchführung von Schweißarbeiten sind entsprechend der Gefährdungs-

beurteilung und der Brenngenehmigung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Insbesondere müssen ausreichend geeignete Löschmittel bereitgestellt werden. Die

Auftragnehmende hat diejenigen Verfahren auszuwählen, bei denen die Freisetzung

gesundheitsgefährlicher Stoffe gering ist. Je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen

muss sie den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung

stellen und deren Verwendung sicherstellen.

Schweißarbeiten unter Tage dürfen nur in Ausnahmefällen mit schriftlicher

Genehmigung der Auftraggebende und der Bergbehörde durchgeführt werden.

10.9. Arbeiten in engen Räumen

In engen oder schwer zugänglichen Räumen wie Bunkern, Behältern, Gräben,

Kanälen, Rohrleitungen oder ähnlichen Einrichtungen darf nur gearbeitet werden,

wenn festgestellt worden ist, dass dort keine Gefahr besteht. Bestehen dort Gefahren

durch brennbare oder schädliche Stäube, Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe, Nebel oder

durch Sauerstoffmangel, dürfen die Räume nur mit angelegtem Atemschutzgerät

betreten werden. (vgl. auch DGUV Regel 113-004 Behälter, Silos und enge Räume).

Für Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen ist ein schriftlicher Auftrag

(Erlaubnisschein) der Auftraggebende einzuholen. Schüttgut in Bunkern oder

Behältern darf nicht betreten werden.

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10.10. Erdarbeiten

Die Auftragnehmende hat sich vor Beginn von Erdarbeiten im jeweiligen

Arbeitsbereich über das Vorhandensein und den Verlauf von Kabeln, Erdleitungen,

Rohrleitungen etc. zu informieren. Alle aufgefundenen Kabel sind zunächst als

stromführend zu betrachten und dürfen erst nach Freigabe durch eine

Elektrofachkraft berührt werden.

10.11. Strahlenschutz

10.11.1. Tätigkeiten an Grubenwasserleitungen

Vor Tätigkeiten an Rohrleitungen, die mit Grubenwasser beaufschlagt waren, ist die

beauftragte Person für Strahlenschutz der RAG frühzeitig zu informieren. Diese hat

durch Messung zu überprüfen, ob die Rohrleitung mit radioaktiven Materialien aus

natürlichen Quellen belegt ist. In der Fachliteratur werden diese Rückstände oft als

"naturally occurring radioactive materials" (abgekürzt "NORM") bezeichnet.

Bei Vorliegen einer erhöhten Strahlenbelastung durch NORM führt die beauftragte

Person für Strahlenschutz der RAG eine Dosisabschätzung für die beabsichtigten

Tätigkeiten durch und übergibt diese der Auftrag annehmende Person. Die

Auftragnehmende trägt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für die sich

aus dem Strahlenschutzrecht für ihn ergebenden rechtlichen Pflichten und deren

Umsetzung. Bei allen Tätigkeiten mit NORM gilt der oberste Grundsatz, jede unnötige

Exposition zu vermeiden und die Exposition auch unterhalb der Grenzwerte zu

minimieren. Bei besonderen Vorkommnissen oder Austritt von NORM in die

Umgebung ist der Strahlenschutzbeauftragte der RAG umgehend zu informieren.

10.11.2. Ausgebaute Grubenwasserleitungen

Von der Auftragnehmende ausgebaute Rohrleitungsstücke, die mit Grubenwasser

beaufschlagt waren, sind in die durch RAG bereitgestellten Container zu übergeben.

20

[Seite 21]

10.11.3. Sonstiger angefallener Schrott

Schrott, der während der von der Auftragnehmende durchgeführten Tätigkeit anfällt,

ist zu sammeln und vor der Entsorgung durch die beauftragte Person für

Strahlenschutz der RAG oder durch besonders eingewiesene Personen der Auftrag

annehmende Person mittels Messung auf erhöhte radioaktive Belastung zu prüfen.

Bei positivem Befund ist die beauftragte Person für Strahlenschutz der RAG

umgehend zu informieren und der Behälter darf nicht dem Entsorger übergeben

werden, bis die Strahlungsquelle identifiziert und entfernt ist.

10.11.4. Radon

In untertägigen Bereichen und in Schachtnähe ist mit dem Auftreten von Radon zu

rechnen. RAG veranlasst in betreffenden Arbeitsbereichen die Messung der Radon-

222-Aktivitätskonzentration in der Luft am Arbeitsplatz und informiert die

Auftragnehmende. Die Auftragnehmende hat wiederum die Pflicht, seine

Mitarbeitenden und seinen Betriebsrat hierüber zu informieren. Vom Ergebnis der

Messung hängt ab, ob ggf. weitere Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

10.11.5. Absetzbecken, Grubenwasserführungen o.ä.

Auf Geländen der RAG in den Bereichen von Absetzbecken, Grubenwasserführungen

o.ä. ist mit dem Auftreten von erhöhter Strahlung durch NORM-Reststoffe zu

rechnen. Bei Tätigkeiten in diesen Bereichen erteilt der Strahlenschutzbeauftragte

dem Auftragnehmer eine Sicherheitsunterweisung, ggf. eine Dosisabschätzung und

weitere Informationen.

10.12. Gefahrstoffe

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen finden neben dem Bergrecht das Chemikaliengesetz

(ChemG) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anwendung.

21

[Seite 22]

Vor dem erstmaligen Einsatz eines Gefahrstoffes ist die Auftraggebende mittels

Sicherheitsdatenblattes gemäß § 6 GefStoffV zu informieren. Es ist darauf zu achten,

dass nur von der Auftraggebende zugelassene und von der Bezirksregierung

Arnsberg oder dem Oberbergamt des Saarlandes zur Kenntnis genommene

Gefahrstoffe in den untertägigen Betrieben verwendet werden dürfen.

Bei Arbeiten mit Asbest-, Mineralfasern- und Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist

die jeweilige TRGS einzuhalten. Auf Flächen, die dem Bergrecht unterliegen, muss

eine zusätzliche Kopie der Anzeige (falls das beauftragte Unternehmen nicht bei der

BGRCI versichert ist), beim Umgang der obengenannten Tätigkeiten, der BGRCI zur

Kenntnis zur Verfügung gestellt werden.

10.13. Aufenthaltsverbote

Der Aufenthalt an gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten, in

Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen

Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen Transport- und Verkehrsbereichen ist

verboten.

11. Umweltschutz

11.1. Grundsätzliches

Allgemein gilt, dass an unseren Standorten und bei Baumaßnahmen alle negativen

Umweltauswirkungen und energetische Verbräuche auf das unbedingt notwendige

Maß zu begrenzen sind. Umweltauswirkungen besonderer Art bzw. größeren

Ausmaßes sind vorab mit dem Beauftragten der Auftrag annehmende Person

abzustimmen.

11.2. Umweltrelevante Ereignisse

Jeder umweltrelevante Schadensfall (Beschädigung einer Sache) bei dem die

Freisetzung von Gefahrstoffen in die Umwelt (Boden, Wasser, Luft) auftritt, ist dem

22

[Seite 23]

jeweiligen Umweltbeauftragten der Auftraggebenden sofort und zusätzlich unter

umweltschutz@rag.de zu melden.

11.3. Abfälle

11.3.1. Grundsätze

Alle Auftragnehmenden sind grundsätzlich dazu angehalten, bei Ihrem Aufenthalt

jeglichen Anfall von Abfällen zu vermeiden, z. B. durch Nutzung von

Mehrweggebinden und den Verzicht auf Einwegartikel. Die Auftragnehmende hat die

bei seiner Tätigkeit entstehenden Abfälle gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und

den einschlägigen Verordnungen zu separieren und getrennt zu halten (Kunststoff,

Metall, A4- Holz, Beton, Restmüll usw.). Das Vermischen oder Verdünnen von

gefährlichen Abfällen mit anderen (gefährlichen) Abfällen, Stoffen oder Materialien ist

unzulässig.

11.3.1. Bergbauliche Dienstleister

Abfälle, die im Zusammenhang mit bergbaulichen Tätigkeiten eines Dienstleisters

anfallen, werden in die vom Auftraggebenden bereitgestellten Sammelbehältnisse an

die Auftraggebende zwecks Entsorgung übergeben. Die in den Grundsätzen

genannten Trenn- und Sortierpflichten sind einzuhalten. Abfälle, die durch die

Mitarbeitenden des Auftragsnehmers im Rahmen eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten

erzeugt werden (z.B. Abfälle aus Pausenräumen), sind von der Auftragnehmende

selbst zu entsorgen.

11.3.2. Dienstleister Bautätigkeiten

Die Entsorgung der auf Baustellen (Abbruch, Sanierung, Umbau) anfallenden Stoffe/

Materialien ist im Einzelfall vertraglich zu regeln. Als Abfallerzeuger im Sinne des

23

[Seite 24]

Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt die Auftraggebende (Bauherr), der damit auch die

gesetzliche Verantwortung für die Entsorgung der anfallenden Abfälle innehat.

11.3.3. Handwerker (Tätigkeit auf wechselnden Baustellen)

Abfälle, die die Auftragnehmende im Rahmen einer beauftragten handwerklichen

Tätigkeit erzeugt, wie z. B. Verpackungen, Schutzfolien, leere Gebinde von Hilfs- und

Betriebsstoffen sowie von Schmier- und Reinigungsmitteln, Reinigungstücher und

Restmaterialien, sind von der Auftragnehmenden mitzunehmen und zu entsorgen.

11.4. Umgang mit Abwasser

Die Einleitung von Abwässern in die Kanalisation oder in das Grubenwasser ist

verboten, soweit von der Auftragnehmenden kein Nachweis über die Einleitfähigkeit

schriftlich vorliegt.

11.5. Boden und Gewässer

Die Auftragnehmende hat sich so zu verhalten, dass durch die Tätigkeit keine

Verunreinigungen von Boden oder Gewässer entstehen. Werden bei Erd- oder

Tiefbauarbeiten Rohrleitungen gefunden, die möglicherweise mit Grubenwasser

beaufschlagt waren, ist der Ansprechpartner der RAG umgehend zu informieren. Beim

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist auf Sorgfalt und Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften zu achten. Insbesondere bei der Lagerung und beim

Umfüllen wassergefährdender Stoffe sind angemessene Schutzmaßnahmen, wie z. B.

die Verwendung von Auffangwannen, zu treffen.

Treten wassergefährdende Stoffe aus, ist der Ansprechpartner der RAG unverzüglich

zu informieren. Die Stoffe sind umgehend sachgerecht mit entsprechenden

Bindemitteln aufzunehmen und auf Kosten der Partnerfirma zu beseitigen.

24

[Seite 25]

Werden bei Erd- oder Tiefbauarbeiten Bodenverunreinigungen oder verdächtige

Gegenstände, die auf Kampfmittel hindeuten, vorgefunden, ist die Auftraggebende

umgehend zu informieren.

11.6. Luft und Lärm

Die Auftragnehmende hat sich so zu verhalten, dass durch die Tätigkeit in der

Nachbarschaft wahrnehmbare Luftverunreinigungen, Geräusche oder

Erschütterungen vermieden werden. Staubentwicklung ist durch staubarme

Arbeitsverfahren oder Staubminderungsmaßnahmen, z.B. Wasserschleier,

niederzuschlagen.

11.7. Verwendung von Baustoffen und sonstigen Materialien

Baustoffe oder sonstige Materialien sind nach den geltenden Verarbeitungs- und

Sicherheitsvorschriften zu verwenden. Sie sind zu so verwenden, dass eine

Wassergefährdung nicht erfolgen kann.

11.8. Gefahrgut

Bei der Beförderung von Gefahrgut sind die internationalen und nationalen

gefahrgutrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Beförderung umfasst nicht nur den

Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch das Ver- und Entladen sowie weitere

Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen, insbesondere Verpacken und Befüllen.

Die Beförderung von Gefahrgut darf nur in zulässigen Fahrzeugen und in geeigneten

Verpackungen mit entsprechender Kennzeichnung und Bezettelung durchgeführt

werden. Zudem muss eine vollständige Dokumentation (schriftliche Weisung,

Beförderungspapier) mitgeführt werden und der Fahrer eine gültige ADR-

Schulungsbescheinigung vorweisen können. Zulässige Abweichungen hiervon sind im

Rahmen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften durch Freistellungen und Ausnahmen

möglich.

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[Seite 26]

11.9. Natur- und Artenschutz

Bei Maßnahmen, die Auswirkungen auf wildlebende Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten haben können, ist die

notwendige Sorgfalt anzuwenden, damit nachteilige Beeinträchtigungen vermieden

werden.

Grundsätzlich werden Maßnahmen im Sinne eines vorsorgenden Natur- und

Artenschutzes so durchgeführt, dass Gefährdungen von natürlich vorkommenden

Ökosystemen, Biotopen und Arten vermieden werden. Bei betrieblichen

Baumaßnahmen ist zu prüfen, ob besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten und

ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten von der Maßnahme betroffen sein können. Bei

Bedarf sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen und vorab mit der

Beauftragten des Auftraggebende abzustimmen.

11.10. Umweltmanagement

Als ISO 14001 und ISO 50001 zertifiziertes Unternehmen sind die internen

Unternehmensabläufe der RAG erfolgreich geprüft worden und entsprechen somit

den internationalen Standards für Umweltmanagementsysteme. Unser Einsatz für den

betrieblichen Umweltschutz endet aber nicht bei den internen Prozessen der RAG,

sondern beinhaltet die enge Kooperation mit Lieferanten und Dienstleistern sowie die

klare Formulierung ökologischer Kriterien entlang der Tätigkeitsfelder der RAG. Klare

Regeln für eine umweltverträgliche Geschäftstätigkeit werden auch in den

Unternehmensgrundsätzen der RAG formuliert, die vom Vorstand verabschiedet

wurden, zudem sind die Unternehmensgrundsätze im Internet öffentlich bekannt

gemacht worden.

Die RAG erwartet daher von allen Dienstleistern und Lieferanten, dass gesetzliche

Normen und Standards des Umweltschutzes eingehalten werden und der

Umweltschutz kontinuierlich verbessert wird, auch mit Hinblick auf eine umwelt-

freundlichere Beschaffung. Dienstleistende und Lieferanten der RAG verpflichten sich

26

[Seite 27]

entlang der eigenen Lieferketten die Einhaltung von Umweltstandards zu fordern und

zu fördern.

11.11. Energiebewusstes Verhalten

Als ISO 50001 zertifiziertes Unternehmen sind die internen Unternehmensabläufe der

RAG erfolgreich geprüft worden und entsprechen somit den internationalen

Standards für Energiemanagementsysteme. Unser Einsatz für das betriebliche

Energiemanagement endet aber nicht bei den internen Prozessen der RAG, sondern

beinhaltet die enge Kooperation mit Lieferanten und Dienstleistern sowie die klare

Formulierung energetischer Kriterien entlang der Tätigkeitsfelder der RAG. Klare

Regeln für eine energieeffiziente Geschäftstätigkeit werden auch in den

Unternehmensgrundsätzen der RAG formuliert, die vom Vorstand verabschiedet

wurde.

Analysen zur Reduzierung des Energieverbrauchs im Rahmen der Auslegung/

Dimensionierung von Anlagen, Einrichtungen, Systemen und energienutzenden

Prozessen sind bei der Beschaffung zu berücksichtigen. In wesentlichen

Beschaffungsprojekten fließen neben dem Energieverbrauch, sofern relevant, auch die

gesamten Lebenszykluskosten einschließlich der Entsorgungskosten in die

Auswahlentscheidung ein.

Partnerfirmenmitarbeitende haben sich energiebewusst zu verhalten und den

Energieverbrauch bei ihren Tätigkeiten so weit wie möglich zu reduzieren.

Partnerfirmenmitarbeitende sind aufgefordert, Möglichkeiten zur Reduzierung des

Energieverbrauchs innerhalb und auch außerhalb ihres Arbeitsbereichs zu

identifizieren und dem Beauftragten der Auftraggebende zur Kenntnis zu bringen.

Soweit Sie in unseren Betrieben tätig werden, haben Sie Angaben zum Umfang der

von Ihnen benötigten Energie zu machen. Wird elektrische Energie benötigt, haben

Sie diese selbst beizubringen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein und Sie an

unser Stromnetz angeschlossen werden, so ist die erlangte Energie über geeignete

Messeinrichtungen durch Sie zu erfassen und die erfassten Strommengen nach

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[Seite 28]

Auftragsende bzw. am Ende jeden Kalenderjahres uns schriftlich mitzuteilen. Auf eine

entsprechende messtechnische Erfassung kann nur verzichtet werden, wenn

sichergestellt ist, dass die von Ihnen eingesetzten Geräte und Anlagen einen

Stromverbrauch von 3.500 kWh/Jahr nicht überschreiten.

12. Auszug Liste der geltenden Gesetze, Verordnungen und

RAG interne Vorschriften

  1. Einkaufsbedingungen der RAG-Aktiengesellschaft für Bauleistungen

  2. Allgemeine Einkaufsbedingungen der RAG (RAG)

  3. Bundesberggesetz (BBergG)

  4. Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/)

  5. Bergverordnung des Landesoberbergamtes NRW für die

Steinkohlenbergwerke (BVOSt) (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/)

Für den Bereich des Bergwerkes Saar findet die Bergpolizeiverordnung des

Oberbergamtes für das Saarland für die Steinkohlenbergwerke (BPVSt)

Anwendung.

  1. Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) (http://esb.bezregarnsberg.nrw.de/)

  2. Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen

Dienst (BVOASi) (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/)

  1. Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

(Unterlagenbergverordnung – Unterlagenberg V) (http://esb.bezregarnsberg.nrw.de/)

  1. Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-

Bergverordnung - KlimaBergV) (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/)

  1. DGUV Vorschrift 54, Winden, Hub- und Zuggeräte

(z. B. http://www.bgbau-medien.de/uvv/8/inhalt.htm)

  1. DGUV Information 201-011; Regeln für den Gerüstbau

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[Seite 29]

  1. DGUV Regel 100-500; Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.26 Schweißen,

Schneiden und verwandte Verfahren

  1. DGUV Regel 100-500; Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.8 Betreiben von

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeug betrieb

  1. DGUV Regel 113-004; Behälter, Silos und enge Räume

  2. RAG- Regelungen „Sprachkenntnisse der Beschäftigten bei der RAG

  3. Anlegeschein für Werk- und Dienstverträgen

  4. Handlungsanleitung Anlegung fremder Mitarbeitenden

  5. Anlegeschein für Mitarbeiterüberlassung

  6. Befähigungsnachweis Bestellung von verantwortlichen Personen gem. § 58

BBergG

  1. Handbuch der RAG zur Abwicklung von Fremdleistungen

  2. Strahlenschutzgesetz StSchG

DO_008 Dokumentationsverlauf
Nr.Rev. Nr.Erstellt durchUnterschriftDatumZusammenfassung der Änderung
11Thomas Hein27.04.2021Erstellung
22Thomas Hein11.10.2022Aktualisierung
33Thomas Hein11.07.2023Aktualisierung
44Thomas Hein28.02.2024E-Mailadresse aktualisiert
55Thomas Hein12.11.2024Aktualisierung
66Thomas Hein04.03.2025Aktualisierung
77Thomas Hein12.09.2025Änderung der Emailadresse Arbeitsschutz

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