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Arbeitsschutz- und
Umweltschutzbedingungen
für
Partnerfirmen
Stand: September 2025
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Inhalt
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Vorwort ............................................................................................................................................5
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Allgemeines ....................................................................................................................................6
2.1. Geltungsbereich ...................................................................................................................6
2.2. Rechtsgrundlagen................................................................................................................6
- Generelle Pflichten und Aufgaben .........................................................................................7
3.1. Zusammenarbeit der Unternehmer ..............................................................................7
3.2. Betriebsüberwachung durch eine beauftragte Person ..........................................8
3.3. Verantwortliche Personen der Auftragannehmenden ...........................................8
3.4. Einsatz von Arbeitsmitteln ................................................................................................9
-
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) ....................................................9
-
Personaleinsatz .......................................................................................................................... 10
5.1. Qualifikation ....................................................................................................................... 10
5.2. Meldepflicht ........................................................................................................................ 10
5.3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftragte ................................. 11
5.4. Meldepflicht von Vorfällen ............................................................................................ 11
5.5. Meldepflicht von verfahrenen Schichten ................................................................. 11
5.6. Unterrichtung / Unterweisung ..................................................................................... 11
5.7. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ..................................................... 12
5.8. Arbeitszeitgesetz ............................................................................................................... 12
-
Einsatz von Subunternehmern ............................................................................................. 12
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Betreten des Betriebsgeländes der RAG ........................................................................... 13
-
Einrichten von Baustellen ....................................................................................................... 13
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Werksverkehr .............................................................................................................................. 14
-
Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen .................................................................................... 15
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10.1. Erste Hilfe / Verhalten bei Unfällen und Notfällen ............................................... 15
10.2. Persönliches Verhalten.................................................................................................... 15
10.3. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) .................................................................... 16
10.4. Schutz gegen Absturz ..................................................................................................... 16
10.5. Gerüste ................................................................................................................................. 17
10.6. Hebezeuge und Anschlagmittel .................................................................................. 17
10.7. Brand- und Explosionsschutz ....................................................................................... 18
10.8. Schweißarbeiten ................................................................................................................ 19
10.9. Arbeiten in engen Räumen ........................................................................................... 19
10.10. Erdarbeiten .......................................................................................................................... 20
10.11. Strahlenschutz .................................................................................................................... 20
10.12. Gefahrstoffe ........................................................................................................................ 21
10.13. Aufenthaltsverbote ........................................................................................................... 22
- Umweltschutz ............................................................................................................................. 22
11.1. Grundsätzliches ................................................................................................................. 22
11.2. Umweltrelevante Ereignisse .......................................................................................... 22
11.3. Abfälle ................................................................................................................................... 23
11.4. Umgang mit Abwasser.................................................................................................... 24
11.5. Boden und Gewässer ....................................................................................................... 24
11.6. Luft und Lärm ..................................................................................................................... 25
11.7. Verwendung von Baustoffen und sonstigen Materialien ................................... 25
11.8. Gefahrgut ............................................................................................................................. 25
11.9. Natur- und Artenschutz .................................................................................................. 26
11.10. Umweltmanagement ....................................................................................................... 26
11.11. Energiebewusstes Verhalten ......................................................................................... 27
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- Auszug Liste der geltenden Gesetze, Verordnungen und RAG interne Vorschriften ............................................................................................................................................. 28
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1. Vorwort
Der RAG-Konzern (RAG) stellt höchste Anforderungen an die Arbeitssicherheit, den
Gesundheits- und Umweltschutz sowie der Energieeffizienz bei der Ausführung aller
Arbeiten.
Für die RAG (nachfolgend auch Auftraggebende genannt) ist es eine Verpflichtung,
der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz von Partnerfirmenmitarbeitern den
gleichen Stellenwert einzuräumen, wie den Mitarbeitenden der RAG. Aus diesem
Grunde erwartet die RAG auch von Partnerunternehmern (nachfolgend auch
Auftragnehmende genannt) und deren Mitarbeitende die Leistungen in Betrieben
und auf Flächen der RAG erbringen, dass Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutz
sowie Energieeffizienz (AGU) auch selbstverständlicher Bestandteil ihrer täglichen
Arbeit sind. Der RAG-Konzern sieht eine Fremdfirma als Partner an, deswegen ist der
Sprachgebrauch Partnerfirma statt Fremdfirma.
Die Auftragnehmende ist verpflichtet, alle für den Auftrag relevanten EU-
Verordnungen, Gesetze, Verordnungen, Betriebspläne, behördliche Auflagen,
Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und andere
berufsgenossenschaftliche Regelungen sowie technische Regeln einzuhalten. Darüber
hinaus muss er zum Schutz seiner Mitarbeitenden und unserer Mitarbeitenden
sämtliche erforderlichen betrieblichen Regelungen der RAG einhalten.
Die „Arbeitsschutz- und Umweltschutzbedingungen für Partnerfirmen” stellen einen
Auszug aller einzuhaltenden betrieblichen und gesetzlichen Regelungen dar und
sollen als Hilfestellung für die Auftragnehmende dienen. Sie entbinden die
Auftragnehmende jedoch nicht von seiner Verpflichtung, alle darüber hinaus
geltenden Vorschriften und Regelungen des Arbeits-, Gesundheits- und
Umweltschutzes, sowie alle energierelevanten Vorschriften zu beachten, sowie seine
Mitarbeitenden entsprechend zu unterrichten und zu unterweisen.
Mit der Auftragsannahme erkennt die Auftragnehmende die vorliegenden „Arbeits-
und Umweltschutzbedingungen für Partnerfirmen“ an.
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2. Allgemeines
2.1. Geltungsbereich
Die „Arbeits- und Umweltschutzbedingungen für Partnerfirmen” sind Bestandteil des
zwischen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden abgeschlossenen Werk-
bzw. Dienstvertrages.
Die folgenden Bestimmungen gelten für alle übrigen Lieferungen und Leistungen, die
von Partnerfirmen auf dem Betriebsgelände der RAG erbracht werden und stellen den
Mindeststandard dar. Für Subunternehmer sind sie durch die Auftragnehmende
gleichermaßen verbindlich zu machen. Über erkennbar werdende Widersprüche
zwischen den Regelwerken, die für die Auftraggebende bzw. die Auftragnehmende
gültig sind (z. B. berufsgenossenschaftliche Vorschriften), wird die Auftragnehmende
die Auftraggebende unverzüglich schriftlich informieren.
2.2. Rechtsgrundlagen
Die Betriebe der RAG unterliegen den Vorschriften des Bundesberggesetzes
(BBergG) und damit der Aufsicht der Bergbehörden. Ausgenommen hiervon sind
einige Verwaltungsstandorte sowie nicht mehr der Bergaufsicht unterstehende
Betriebsteile oder Stillstandbereiche, diese unterliegen dem Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und den Vorschriften der
Berufsgenossenschaften.
Aufgrund der besonderen Rechtslage bei den Betrieben, die dem Geltungsbereich
des Bundesberggesetzes unterliegen, wird insbesondere auf die Kenntnis
und die Einhaltung folgender bergbauspezifischer Bestimmungen hingewiesen:
➢ Bundesberggesetzes (BBergG)
➢ Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
➢ Bergverordnung des Landesoberbergamtes NRW für die
Steinkohlenbergwerke (BVOSt).
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Für den Bereich des Bergwerkes Saar findet die Bergpolizeiverordnung des
Oberbergamtes für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die
Steinkohlenbergwerke (BPVSt) Anwendung.
➢ Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV).
➢ Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).
➢ Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen
Dienst (BVOASi).
➢ Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen
(Unterlagenbergverordnung – Unterlagen BergV).
Die Verordnungen können im Internet unter http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/ oder
poststelle.oberbergamt@bergverwaltung.saarland.de abgerufen werden.
Zusätzlich sind alle Normvorgaben der ISO DIN EN 14001, ISO DIN EN 50001 und ISO
DIN 45001 einzuhalten.
3. Generelle Pflichten und Aufgaben
Als ISO DIN EN 14001, ISO DIN EN 50001 und ISO DIN 45001 zertifiziertes
Unternehmen sind die internen Unternehmensabläufe der RAG erfolgreich geprüft
worden und entsprechen somit den internationalen Standard für
Managementsysteme.
3.1. Zusammenarbeit der Unternehmer
Bei der Zusammenarbeit von Beschäftigten mehrerer Unternehmer in einem Betrieb,
d. h. bei dem Einsatz von Partnerfirmenbeschäftigten auf dem Betriebsgelände der
RAG, ergeben sich besondere Verpflichtungen aufgrund § 4 ABBergV bzw. § 8
ArbSchG. Hiernach müssen sich die Auftragnehmende und die Auftraggebende bei
allen erforderlichen Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
abstimmen. Beschrieben in der DGUV Information 215-830 Zusammenarbeit von
Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen.
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3.2. Betriebsüberwachung durch eine beauftragte Person
Die Auftraggebende wird auf der Betriebsstelle (Einsatzstelle) durch eine beauftragte
Person, in der Regel eine verantwortliche Person (siehe 3.3), vertreten. Diese
beauftragte Person kann sich jederzeit an Ort und Stelle über Durchführung und
Fortgang der Arbeiten unterrichten, ohne dass hierdurch die Verantwortung der
Auftragnehmenden für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferungen und
Leistungen eingeschränkt wird.
Die beauftragte Person koordiniert alle Arbeiten zur Vermeidung einer möglichen
gegenseitigen Gefährdung. Ihr sind diesbezüglich alle notwendigen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (z.B. Arbeitsablaufplan,
Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen etc.).
Das Eingreifen der beauftragten Person ist erforderlich, wenn Sicherheitsmaßnahmen
missachtet werden, nicht ausreichend sind oder Arbeitsabläufe sich unvorhergesehen
ändern. Es erfolgt grundsätzlich über die Verantwortlichen der beteiligten
Unternehmen. Bei unmittelbarer Gefährdung von Mitarbeitenden oder von Dritten
sind die Arbeiten durch die beauftragte Person unverzüglich einzustellen und die
Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen umgehend zu informieren.
3.3. Verantwortliche Personen der Auftragannehmenden
Die Auftragnehmende hat alle ihm übertragenen Arbeiten auf jeder belegten Schicht
in seinem Verantwortungsbereich zu überwachen. Hierzu muss eine geeignete
Personen benannt werden, die die verantwortliche Leitung übernimmt. Sofern die
Notwendigkeit zur Bestellung von verantwortlichen Personen besteht, hat die
Auftragnehmende rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme (1 Woche) der Auftraggebenden
die Namen geeigneter verantwortlicher Personen und deren Vertreter schriftlich
mitzuteilen. Dabei hat die Auftragnehmende sicherzustellen, dass stets eine
verantwortliche Person im Betrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen kurzer
Zeit anwesend sein kann. Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung dieser
Personen sind unter Vorlage der zur Bestellung notwendigen Unterlagen
nachzuweisen. Sofern seitens der Auftraggebende keine Bedenken gegen die Person
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bestehen, werden die benannten Personen unter Angabe ihrer Aufgaben und
Befugnisse (Geschäftskreis) zu verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 58 ff
Bundesberggesetz (BBergG) beziehungsweise Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
bestellt.
Vor Arbeitsaufnahme haben sich diese bestellten verantwortlichen Personen bei der
Auftraggebenden (z. B. bei der beauftragten Person des Auftraggebenden, oder der
zuständigen örtlichen Betriebsleitung) zu melden und alle Arbeiten abzustimmen.
Gemäß Einkaufsbedingungen der RAG müssen die verantwortlichen Personen der
Auftragannehmenden in deutscher Sprache gegebene Anweisungen richtig auffassen
und sich in deutscher Sprache verständlich machen können.
3.4. Einsatz von Arbeitsmitteln
Die Auftragnehmende ist verantwortlich für die sicherheitsgerechte Ausrüstung und
den sicheren Betrieb sämtlicher bei der Durchführung der Arbeiten notwendigen
Maschinen, Geräte, Apparate, Werkzeuge und Anlagen. Es ist dafür zu sorgen, dass
bei deren Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller Mitarbeitenden
gewährleistet werden. Die Geräte müssen entsprechend dem Stand der Technik
instandgehalten werden. Die Anforderungen des §5 der
Betriebssicherheitsverordnung sind einzuhalten.
4. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD)
Gemäß § 3 ABBergV bzw. gemäß § 6 ArbSchG ist für jede Arbeitsstätte vor Aufnahme
der Arbeit ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokument (SGD) bzw. eine
Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Aus ihm muss u. a. die Ermittlung und
Beurteilung der jeweiligen Gefährdungen an der Arbeitsstätte sowie die Festlegung
angemessener Maßnahmen zum Arbeitsschutz in technischer, organisatorischer und
personeller Hinsicht hervorgehen. Bei Veränderungen, Vorfällen, Erweiterungen oder
Umgestaltungen an der Arbeitsstätte oder anzeigepflichtigen Ereignissen, bei denen
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eine Wiederholung zu befürchten ist, ist das SGD bzw. die Gefährdungsbeurteilung zu
überarbeiten.
Das SGD bzw. die Gefährdungsbeurteilung ist an der Betriebsstätte zu hinterlegen.
Partnerfirmen, die kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument auf der
Arbeitsstelle bereithalten, müssen die Arbeiten einstellen.
5. Personaleinsatz
5.1. Qualifikation
Auf dem Betriebsgelände der RAG dürfen nur qualifizierte Arbeitskräfte eingesetzt
werden, die die anstehenden Arbeiten sach- und fachgerecht ausführen können. Die
für untertägige Beschäftigte geltende RAG- Regel, „Sprachkenntnisse der
Beschäftigten bei der RAG“ ist einzuhalten.
Die Partnerfirmenmitarbeitende müssen sich jederzeit zur Person und zur
Firmenzugehörigkeit ausweisen sowie ggf. eine Aufenthaltsberechtigung nachweisen
können.
5.2. Meldepflicht
Die Auftragnehmende hat rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme für alle von ihm
eingesetzten Mitarbeitenden der Auftraggebende bzw. seinem Beauftragten (Punkt
3.2) die Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Nationalität, die
Firmenzugehörigkeit sowie die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Unfallversicherung
anzugeben.
Entsprechendes gilt für Mitarbeitenden von Subunternehmern. Für Mitarbeitende hat
dies durch Ausfüllen eines von der Auftraggebenden zur Verfügung gestellten
Vordruckes (Anlegeschein) zu erfolgen. Bei Verlegungen zu anderen Betrieben oder
Betriebsbereichen hat sich vor Aufnahme der Arbeit die beauftragte Person der
Partnerfirma bei der zuständigen verantwortlichen Person der RAG zu melden.
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5.3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftragte
Die Auftraggebende kann von der Auftragnehmenden ggf. den anteilmäßigen Einsatz
von Fachkräften für Arbeitssicherheit gemäß BVOASi (bzw. ASiG) fordern. Die Anzahl
der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind der Auftraggebenden schriftlich mitzuteilen.
Bei der Durchführung von Arbeiten auf dem Betriebsgelände der RAG hat die
Auftragnehmende ggf. gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Auftragnehmende ist für Sicherheit und
Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Dies umfasst sowohl Maßnahmen auf
Grund von Gefährdungen aus der eigenen Tätigkeit als auch Maßnahmen auf Grund
von Gefährdungen, die aus den Tätigkeiten anderer Arbeitgeber (einschließlich der
Auftraggebende) am gleichen Arbeitsort herrühren.
5.4. Meldepflicht von Vorfällen
Die Auftragnehmende hat sämtliche Vorfälle unverzüglich an V-NK (Arbeits- und
Umweltschutz) unter arbeitsschutz@rag.de zu melden.
5.5. Meldepflicht von verfahrenen Schichten
Zur Erstellung einer gemeinsamen UKZ ist es erforderlich das die Auftragnehmende
monatlich die verfahrenen Schichten an arbeitsschutz@rag.de berichtet.
5.6. Unterrichtung / Unterweisung
Die Auftragnehmende hat seine Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten und bei
Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über die in seinem SGD/
Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, über
Maßnahmen und Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren und über Notfall-
und Erste - Hilfe - Maßnahmen zu unterrichten. Darüber hinaus hat er seine
Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit in der Weise zu unterweisen und zu
unterrichten, dass sie alle in ihren Arbeitsbereichen in Betracht kommenden Gefahren
erkennen und den Gefahren in angemessener Weise begegnen können.
Hilfestellung bietet diesbezüglich die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, die DGUV
Regel 101-007 „Bauarbeiten unter Tage“ sowie die DGUV-Information 215-830
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„Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen.“
Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Vor Aufnahme der Arbeiten werden die verantwortlichen Personen der Auftrag
annehmende Person durch die Beauftragten der Auftraggebende in die jeweiligen
örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der Betriebsstelle (Einsatzort) eingewiesen.
5.7. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Die Auftragnehmende ist verantwortlich für die Durchführung der erforderlichen
arbeitsmedizinischen Untersuchungen gemäß den Vorgaben der Gesundheitsschutz
Bergverordnung (GesBergV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(ArbMedVV). Die gültige ärztliche Bescheinigung ist der Auftraggebende auf
Verlangen vorzulegen.
5.8. Arbeitszeitgesetz
Alle Arbeiten sind in Übereinstimmung mit der auf der jeweiligen Anlage geltenden
Arbeitszeitregelung auszuführen. Notwendige Abweichungen sind mit dem
Beauftragten de Auftraggebende abzustimmen.
Die Auftragnehmende ist für die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes
verantwortlich.
6. Einsatz von Subunternehmern
Der Einsatz von Subunternehmern ist dem Auftraggebenden zu melden. Die
Auftragnehmende trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeits- und
Umweltschutzbedingungen durch die Subunternehmer. Sie ist gegenüber der
Auftraggebende der Alleinverantwortlicher Hauptunternehmer.
Die Auftragnehmende ist verpflichtet, in die Verträge mit den Subunternehmern alle
mit der Auftraggebenden vereinbarten arbeits-, gesundheits-, umwelt- und
energierelevante Regelungen zu übernehmen.
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7. Betreten des Betriebsgeländes der RAG
Werksfremde Personen dürfen das Betriebsgelände nur mit Erlaubnis der
Auftraggebenden betreten. Betriebsunkundige dürfen ihren Arbeitsplatz nur in
Begleitung einer von der Auftragnehmende benannten Person betreten.
Sofort nach dem Betreten des Betriebsgeländes und nach Schichtende muss sich
jeder Beschäftigte der Auftrag annehmende Person persönlich über die elektronische
Arbeitszeiterfassung erfassen. Bei Betrieben ohne elektronische Zeiterfassung erfolgt
die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeitenden von Partnerfirmen über Tages- bzw.
Monatsbögen. Bei der Erfassung muss die Angabe erfolgen, ob es sich um einen
Mitarbeitenden des Auftragannehmenden oder um einen Mitarbeitenden eines für
die Auftragnehmende tätigen Unternehmers (Subunternehmer) handelt.
Alle Mitarbeitenden von Partnerfirmen dürfen sich jeweils nur in den ihnen
zugewiesenen Arbeitsbereichen aufhalten. Der Auftragnehmende und ihrer
Beschäftigten ist es nicht erlaubt, Besucher auf das Betriebsgelände mitzunehmen.
Auf dem Betriebsgelände hat sich jeder so zu verhalten, dass weder er selbst noch
andere Personen gefährdet werden.
8. Einrichten von Baustellen
Vor Einrichtung der Baustelle ist ein V & O Plan zu erstellen. Das Einrichten und die
Abgrenzung einer Baustelle sind vor Aufnahme der Arbeiten mit dem Beauftragten
der Auftraggebende abzustimmen (dies gilt auch für Bauunterkünfte, Baucontainer,
Bauwagen o. ä.).
Der gesamte Baustellenbereich, einschließlich Materiallager, ist dauerhaft in einem
sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. Alle Wege, Notausgänge,
Noteinrichtungen und Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein.
Kabel, Leitungen, Schläuche usw. müssen so verlegt sein, dass von ihnen keine
Behinderung oder Gefährdung ausgehen kann.
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Alle staatlichen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Bei
Arbeitsunterbrechungen und nach Beendigung der Arbeiten ist der Baustellenbereich
in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.
9. Werksverkehr
Das Betreten, Befahren sowie Verlassen des Betriebsgeländes hat grundsätzlich über
die Hauptpforte oder auf den vorgegebenen Verkehrswegen zu erfolgen, soweit
keine andere Weisung der Auftraggebende erteilt wurde. Das Befahren des RAG-
Geländes durch Partnerfirmen erfolgt nach erteilter Genehmigung auf eigene Gefahr;
es wird durch die Auftraggebende keine Haftung übernommen.
Fahrzeuge unterliegen beim Befahren und Verlassen des Betriebsgeländes eventuell
Torkontrollen. Auf dem Betriebsgelände der RAG gilt die Straßenverkehrsordnung
(StVO). Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, ist eine
Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h einzuhalten. Die Verkehrswege auf dem
Betriebsgelände dürfen nicht unzulässig eingeengt werden und müssen jederzeit für
Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge befahrbar bleiben.
Fahrer sämtlicher Fahrzeuge müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Darüber hinaus sind für Gabelstapler, Mobilkrane oder ähnliche Fahrzeuge eine
spezielle Fahrerlaubnis vorgeschrieben. Auf Verlangen ist die Fahrerlaubnis
vorzuzeigen.
Die fahrzeugführenden Personen haben persönliche Schutzausrüstung mitzuführen
und vor Verlassen der Fahrzeuge anzulegen. Verstöße gegen diese Bestimmungen
können dazu führen, dass die Erlaubnis zum Betreten oder Befahren des
Betriebsgeländes entzogen wird.
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10. Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
10.1. Erste Hilfe / Verhalten bei Unfällen und Notfällen
Vor Beginn der Arbeiten auf dem Betriebsgelände der RAG muss sich die
verantwortliche Person der Auftrag annehmende Person über die Erste-Hilfe-
Einrichtungen und die Rettungskette informieren und seine Mitarbeitenden
unterweisen. Eine ausreichende Zahl von Nothelfern der Auftrag annehmende Person
muss entsprechend § 8 Abs. 2 BVOSt und der DGUV 2 anwesend sein.
Bei einem Unfall oder Notfall ist nach der Erstversorgung des Verletzten und
Einleitung der Rettungskette umgehend die nächsterreichbare verantwortliche Person
der Auftraggebende zu informieren. Jede Verletzung oder Betriebsereignisse, mit
Sachschäden sind der verantwortlichen Person des Auftragsgebers zu melden. Die
Mitteilungspflicht der Auftrag annehmende Person gegenüber seiner zuständigen
Berufsgenossenschaft bleibt hiervon unberührt.
Die Auftragnehmende hat jeden Unfall bzw. Schadensfall zu untersuchen und
Maßnahmen gemäß der Überarbeitung des SGD/ Gefährdungsbeurteilung
festzulegen, um die Wiederholung zu verhindern. Sie hat hierbei eng mit den
Beauftragten und der Sicherheitsfachkraft der Auftraggebenden
zusammenzuarbeiten. Nach einem Unfall und Kenntnisnahme durch die RAG darf die
zuständige Berufsgenossenschaft das Betriebsgelände der RAG betreten.
10.2. Persönliches Verhalten
Wer eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder die Umwelt erkennt, muss diese Gefahr
sofort abwenden. Ist dies nicht möglich, so sind gefährdete Personen unverzüglich zu
warnen und die nächste erreichbare Aufsichtsperson ist zu benachrichtigen.
Gefahrenstellen sind zu sichern. Alle Einrichtungen der Auftraggebende müssen sach-
und fachgerecht genutzt werden. Eigenmächtige Eingriffe in Betriebseinrichtungen
sind untersagt. Auf dem Betriebsgelände der RAG ist es verboten, alkoholische
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Getränke oder andere berauschende Mittel mitzuführen oder zu sich zu nehmen bzw.
unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss zu arbeiten.
Grundsätzlich besteht in allen von der RAG genutzten Räumen und im gesamten
untertägigen Bereich, insbesondere in Schachtgebäuden und im Umkreis von 20 m
um Tagesschächte, in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie auf den
Wegen zwischen Waschkaue und Schacht, Rauchverbot.
Das Fotografieren und Filmen auf dem Betriebsgelände sind nur mit Genehmigung
der Auftraggebenden erlaubt.
10.3. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Die Auftragnehmende hat seinen Beschäftigten unter Berücksichtigung der Tätigkeit
und der festgelegten Maßnahmen in seinem SGD/ Gefährdungsbeurteilung die
persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Auftragnehmende hat
dafür zu sorgen, dass sich die Schutzausrüstung jederzeit in ordnungsgemäßem
Zustand befindet und sie von den Mitarbeitenden entsprechend den
Arbeitsumständen getragen wird. Es ist darauf zu achten das die untertägige PSA
besonderen Anforderungen unterliegt.
10.4. Schutz gegen Absturz
An allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahr besteht oder
die an absturzgefährdete Bereiche angrenzen, müssen ständig Absturzsicherungen
vorhanden sein. Bodenöffnungen, wie Luken, Treppenöffnungen, Gruben, Kanäle oder
andere Vertiefungen sind durch feste oder abnehmbare Geländer, Roste, Deckel oder
ähnliches zu sichern.
Ist in den betreffenden Bereichen eine Sicherung gegen Absturz durch technische
Maßnahmen nicht möglich, müssen die Beschäftigten persönliche
Schutzausrüstungen gegen Absturz (z.B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte)
tragen. Die Auftragnehmende hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte standsicher
und sicher begehbar aufgestellt werden.
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10.5. Gerüste
Für das sichere Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Gerüsten sind
die DIN 4420 und die DGUV Information 201-011 (Handlungsanleitung für den
Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten) anzuwenden. Dementsprechend ist für alle
Arbeits- und Schutzgerüste ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem
Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit,
erforderlich.
Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für die Erstellung und
die Beseitigung der Gerüste und für eine Gerüstausführung, die den anerkannten
Regeln der Technik entspricht, zu sorgen. Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich
geeigneten Personen geleitet werden.
Jede Auftrag annehmende Person, die ein Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass
das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird. Außerdem ist sie
für das bestimmungsgemäße Verwenden und das Erhalten der Betriebssicherheit der
Gerüste verantwortlich.
10.6. Hebezeuge und Anschlagmittel
Die Auftragnehmende hat dafür zu sorgen, dass Hebezeuge und Anschlagmittel den
gültigen Normen und Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 54, (Winden,
Hub- und Zuggeräte) entsprechen. Insbesondere müssen Hebezeuge und
Anschlagmittel in Abständen von längstens einem Jahr und darüber hinaus
entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach
Bedarf durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Über die Ergebnisse der Prüfungen muss ein Nachweis geführt werden. Mit der
selbständigen Anwendung von Hebezeugen und Anschlagmitteln dürfen nur
Personen betraut werden, die entsprechend unterwiesen sind.
Hilfestellung: DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln, (Kapitel 2.8
Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb)
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10.7. Brand- und Explosionsschutz
Die Auftragnehmende hat nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
geeignete Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz durchzuführen. Hierzu
gehört insbesondere, dass entsprechende Feuerlöscheinrichtungen in der
erforderlichen Zahl bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten sind. Sie müssen
jederzeit schnell und leicht erreichbar und gegen Beschädigungen gesichert sein.
Für die turnusgemäße Prüfung der Funktionstüchtigkeit ist die Auftragnehmende
verantwortlich. Nach Gefährdung ist eine ausreichende Anzahl von Personen mit der
Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Stellen, an denen sich
Feuerlösch- Einrichtungen befinden, müssen deutlich gekennzeichnet sein. In brand-
und explosionsgefährdeten Bereichen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem
Feuer und das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen
kann, verboten. Dies gilt insbesondere in Schachtgebäuden und im Umkreis von 20 m
um Tagesschächte.
Die Auftragnehmende hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen,
Ansammeln und die Zündung von explosionsfähigen Gas- und Staub- Luftgemischen
zu verhindern. In Arbeitsstätten, in denen brennbare Stäube auftreten, müssen
Ablagerungen derartiger Stäube umgehend beseitigt werden.
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nicht in den untertägigen
Bereichen eingesetzt werden und in übertägigen Bereichen nur in einer Menge
gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten direkt erforderlich ist. Abfälle
leicht entzündlicher Stoffe, wie Papier, Verpackungsmaterial, Putzwolle etc. müssen
regelmäßig, mindestens jedoch täglich entfernt werden.
Wer Anzeichen eines Brandes wahrnimmt oder einen Brand entdeckt, hat gefährdete
Personen unverzüglich zu warnen. Bei Entstehungsbränden ist ein Löschversuch zu
unternehmen, ohne sich dabei selbst zu gefährden. Die verantwortliche Person der
Auftrag annehmende Person und die Auftraggebende sind zu informieren.
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10.8. Schweißarbeiten
Für Schweiß- und Schneidarbeiten sowie für verwandte Verfahren zum Bearbeiten
metallischer Werkstücke findet die DGUV 100-500 (Kapitel 2.26 Anwendung). Diese
Arbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung (”Auftrag zur Überwachung von
Arbeiten mit Geräten zum Schweißen, Brennen, Löten und Schleifen”) der
Auftraggebende und nur unter Aufsicht durchgeführt werden. Die Aufsicht darf nur
geeigneten Personen übertragen werden, denen die mit den Schweiß- und
Schneidarbeiten verbundenen Brand- und Explosionsgefahren bekannt sind.
Bei der Durchführung von Schweißarbeiten sind entsprechend der Gefährdungs-
beurteilung und der Brenngenehmigung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Insbesondere müssen ausreichend geeignete Löschmittel bereitgestellt werden. Die
Auftragnehmende hat diejenigen Verfahren auszuwählen, bei denen die Freisetzung
gesundheitsgefährlicher Stoffe gering ist. Je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen
muss sie den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung
stellen und deren Verwendung sicherstellen.
Schweißarbeiten unter Tage dürfen nur in Ausnahmefällen mit schriftlicher
Genehmigung der Auftraggebende und der Bergbehörde durchgeführt werden.
10.9. Arbeiten in engen Räumen
In engen oder schwer zugänglichen Räumen wie Bunkern, Behältern, Gräben,
Kanälen, Rohrleitungen oder ähnlichen Einrichtungen darf nur gearbeitet werden,
wenn festgestellt worden ist, dass dort keine Gefahr besteht. Bestehen dort Gefahren
durch brennbare oder schädliche Stäube, Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe, Nebel oder
durch Sauerstoffmangel, dürfen die Räume nur mit angelegtem Atemschutzgerät
betreten werden. (vgl. auch DGUV Regel 113-004 Behälter, Silos und enge Räume).
Für Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen ist ein schriftlicher Auftrag
(Erlaubnisschein) der Auftraggebende einzuholen. Schüttgut in Bunkern oder
Behältern darf nicht betreten werden.
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10.10. Erdarbeiten
Die Auftragnehmende hat sich vor Beginn von Erdarbeiten im jeweiligen
Arbeitsbereich über das Vorhandensein und den Verlauf von Kabeln, Erdleitungen,
Rohrleitungen etc. zu informieren. Alle aufgefundenen Kabel sind zunächst als
stromführend zu betrachten und dürfen erst nach Freigabe durch eine
Elektrofachkraft berührt werden.
10.11. Strahlenschutz
10.11.1. Tätigkeiten an Grubenwasserleitungen
Vor Tätigkeiten an Rohrleitungen, die mit Grubenwasser beaufschlagt waren, ist die
beauftragte Person für Strahlenschutz der RAG frühzeitig zu informieren. Diese hat
durch Messung zu überprüfen, ob die Rohrleitung mit radioaktiven Materialien aus
natürlichen Quellen belegt ist. In der Fachliteratur werden diese Rückstände oft als
"naturally occurring radioactive materials" (abgekürzt "NORM") bezeichnet.
Bei Vorliegen einer erhöhten Strahlenbelastung durch NORM führt die beauftragte
Person für Strahlenschutz der RAG eine Dosisabschätzung für die beabsichtigten
Tätigkeiten durch und übergibt diese der Auftrag annehmende Person. Die
Auftragnehmende trägt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für die sich
aus dem Strahlenschutzrecht für ihn ergebenden rechtlichen Pflichten und deren
Umsetzung. Bei allen Tätigkeiten mit NORM gilt der oberste Grundsatz, jede unnötige
Exposition zu vermeiden und die Exposition auch unterhalb der Grenzwerte zu
minimieren. Bei besonderen Vorkommnissen oder Austritt von NORM in die
Umgebung ist der Strahlenschutzbeauftragte der RAG umgehend zu informieren.
10.11.2. Ausgebaute Grubenwasserleitungen
Von der Auftragnehmende ausgebaute Rohrleitungsstücke, die mit Grubenwasser
beaufschlagt waren, sind in die durch RAG bereitgestellten Container zu übergeben.
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[Seite 21]
10.11.3. Sonstiger angefallener Schrott
Schrott, der während der von der Auftragnehmende durchgeführten Tätigkeit anfällt,
ist zu sammeln und vor der Entsorgung durch die beauftragte Person für
Strahlenschutz der RAG oder durch besonders eingewiesene Personen der Auftrag
annehmende Person mittels Messung auf erhöhte radioaktive Belastung zu prüfen.
Bei positivem Befund ist die beauftragte Person für Strahlenschutz der RAG
umgehend zu informieren und der Behälter darf nicht dem Entsorger übergeben
werden, bis die Strahlungsquelle identifiziert und entfernt ist.
10.11.4. Radon
In untertägigen Bereichen und in Schachtnähe ist mit dem Auftreten von Radon zu
rechnen. RAG veranlasst in betreffenden Arbeitsbereichen die Messung der Radon-
222-Aktivitätskonzentration in der Luft am Arbeitsplatz und informiert die
Auftragnehmende. Die Auftragnehmende hat wiederum die Pflicht, seine
Mitarbeitenden und seinen Betriebsrat hierüber zu informieren. Vom Ergebnis der
Messung hängt ab, ob ggf. weitere Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
10.11.5. Absetzbecken, Grubenwasserführungen o.ä.
Auf Geländen der RAG in den Bereichen von Absetzbecken, Grubenwasserführungen
o.ä. ist mit dem Auftreten von erhöhter Strahlung durch NORM-Reststoffe zu
rechnen. Bei Tätigkeiten in diesen Bereichen erteilt der Strahlenschutzbeauftragte
dem Auftragnehmer eine Sicherheitsunterweisung, ggf. eine Dosisabschätzung und
weitere Informationen.
10.12. Gefahrstoffe
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen finden neben dem Bergrecht das Chemikaliengesetz
(ChemG) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anwendung.
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Vor dem erstmaligen Einsatz eines Gefahrstoffes ist die Auftraggebende mittels
Sicherheitsdatenblattes gemäß § 6 GefStoffV zu informieren. Es ist darauf zu achten,
dass nur von der Auftraggebende zugelassene und von der Bezirksregierung
Arnsberg oder dem Oberbergamt des Saarlandes zur Kenntnis genommene
Gefahrstoffe in den untertägigen Betrieben verwendet werden dürfen.
Bei Arbeiten mit Asbest-, Mineralfasern- und Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist
die jeweilige TRGS einzuhalten. Auf Flächen, die dem Bergrecht unterliegen, muss
eine zusätzliche Kopie der Anzeige (falls das beauftragte Unternehmen nicht bei der
BGRCI versichert ist), beim Umgang der obengenannten Tätigkeiten, der BGRCI zur
Kenntnis zur Verfügung gestellt werden.
10.13. Aufenthaltsverbote
Der Aufenthalt an gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten, in
Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen
Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen Transport- und Verkehrsbereichen ist
verboten.
11. Umweltschutz
11.1. Grundsätzliches
Allgemein gilt, dass an unseren Standorten und bei Baumaßnahmen alle negativen
Umweltauswirkungen und energetische Verbräuche auf das unbedingt notwendige
Maß zu begrenzen sind. Umweltauswirkungen besonderer Art bzw. größeren
Ausmaßes sind vorab mit dem Beauftragten der Auftrag annehmende Person
abzustimmen.
11.2. Umweltrelevante Ereignisse
Jeder umweltrelevante Schadensfall (Beschädigung einer Sache) bei dem die
Freisetzung von Gefahrstoffen in die Umwelt (Boden, Wasser, Luft) auftritt, ist dem
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jeweiligen Umweltbeauftragten der Auftraggebenden sofort und zusätzlich unter
umweltschutz@rag.de zu melden.
11.3. Abfälle
11.3.1. Grundsätze
Alle Auftragnehmenden sind grundsätzlich dazu angehalten, bei Ihrem Aufenthalt
jeglichen Anfall von Abfällen zu vermeiden, z. B. durch Nutzung von
Mehrweggebinden und den Verzicht auf Einwegartikel. Die Auftragnehmende hat die
bei seiner Tätigkeit entstehenden Abfälle gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
den einschlägigen Verordnungen zu separieren und getrennt zu halten (Kunststoff,
Metall, A4- Holz, Beton, Restmüll usw.). Das Vermischen oder Verdünnen von
gefährlichen Abfällen mit anderen (gefährlichen) Abfällen, Stoffen oder Materialien ist
unzulässig.
11.3.1. Bergbauliche Dienstleister
Abfälle, die im Zusammenhang mit bergbaulichen Tätigkeiten eines Dienstleisters
anfallen, werden in die vom Auftraggebenden bereitgestellten Sammelbehältnisse an
die Auftraggebende zwecks Entsorgung übergeben. Die in den Grundsätzen
genannten Trenn- und Sortierpflichten sind einzuhalten. Abfälle, die durch die
Mitarbeitenden des Auftragsnehmers im Rahmen eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten
erzeugt werden (z.B. Abfälle aus Pausenräumen), sind von der Auftragnehmende
selbst zu entsorgen.
11.3.2. Dienstleister Bautätigkeiten
Die Entsorgung der auf Baustellen (Abbruch, Sanierung, Umbau) anfallenden Stoffe/
Materialien ist im Einzelfall vertraglich zu regeln. Als Abfallerzeuger im Sinne des
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Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt die Auftraggebende (Bauherr), der damit auch die
gesetzliche Verantwortung für die Entsorgung der anfallenden Abfälle innehat.
11.3.3. Handwerker (Tätigkeit auf wechselnden Baustellen)
Abfälle, die die Auftragnehmende im Rahmen einer beauftragten handwerklichen
Tätigkeit erzeugt, wie z. B. Verpackungen, Schutzfolien, leere Gebinde von Hilfs- und
Betriebsstoffen sowie von Schmier- und Reinigungsmitteln, Reinigungstücher und
Restmaterialien, sind von der Auftragnehmenden mitzunehmen und zu entsorgen.
11.4. Umgang mit Abwasser
Die Einleitung von Abwässern in die Kanalisation oder in das Grubenwasser ist
verboten, soweit von der Auftragnehmenden kein Nachweis über die Einleitfähigkeit
schriftlich vorliegt.
11.5. Boden und Gewässer
Die Auftragnehmende hat sich so zu verhalten, dass durch die Tätigkeit keine
Verunreinigungen von Boden oder Gewässer entstehen. Werden bei Erd- oder
Tiefbauarbeiten Rohrleitungen gefunden, die möglicherweise mit Grubenwasser
beaufschlagt waren, ist der Ansprechpartner der RAG umgehend zu informieren. Beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist auf Sorgfalt und Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften zu achten. Insbesondere bei der Lagerung und beim
Umfüllen wassergefährdender Stoffe sind angemessene Schutzmaßnahmen, wie z. B.
die Verwendung von Auffangwannen, zu treffen.
Treten wassergefährdende Stoffe aus, ist der Ansprechpartner der RAG unverzüglich
zu informieren. Die Stoffe sind umgehend sachgerecht mit entsprechenden
Bindemitteln aufzunehmen und auf Kosten der Partnerfirma zu beseitigen.
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Werden bei Erd- oder Tiefbauarbeiten Bodenverunreinigungen oder verdächtige
Gegenstände, die auf Kampfmittel hindeuten, vorgefunden, ist die Auftraggebende
umgehend zu informieren.
11.6. Luft und Lärm
Die Auftragnehmende hat sich so zu verhalten, dass durch die Tätigkeit in der
Nachbarschaft wahrnehmbare Luftverunreinigungen, Geräusche oder
Erschütterungen vermieden werden. Staubentwicklung ist durch staubarme
Arbeitsverfahren oder Staubminderungsmaßnahmen, z.B. Wasserschleier,
niederzuschlagen.
11.7. Verwendung von Baustoffen und sonstigen Materialien
Baustoffe oder sonstige Materialien sind nach den geltenden Verarbeitungs- und
Sicherheitsvorschriften zu verwenden. Sie sind zu so verwenden, dass eine
Wassergefährdung nicht erfolgen kann.
11.8. Gefahrgut
Bei der Beförderung von Gefahrgut sind die internationalen und nationalen
gefahrgutrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Beförderung umfasst nicht nur den
Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch das Ver- und Entladen sowie weitere
Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen, insbesondere Verpacken und Befüllen.
Die Beförderung von Gefahrgut darf nur in zulässigen Fahrzeugen und in geeigneten
Verpackungen mit entsprechender Kennzeichnung und Bezettelung durchgeführt
werden. Zudem muss eine vollständige Dokumentation (schriftliche Weisung,
Beförderungspapier) mitgeführt werden und der Fahrer eine gültige ADR-
Schulungsbescheinigung vorweisen können. Zulässige Abweichungen hiervon sind im
Rahmen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften durch Freistellungen und Ausnahmen
möglich.
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11.9. Natur- und Artenschutz
Bei Maßnahmen, die Auswirkungen auf wildlebende Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten haben können, ist die
notwendige Sorgfalt anzuwenden, damit nachteilige Beeinträchtigungen vermieden
werden.
Grundsätzlich werden Maßnahmen im Sinne eines vorsorgenden Natur- und
Artenschutzes so durchgeführt, dass Gefährdungen von natürlich vorkommenden
Ökosystemen, Biotopen und Arten vermieden werden. Bei betrieblichen
Baumaßnahmen ist zu prüfen, ob besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten und
ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten von der Maßnahme betroffen sein können. Bei
Bedarf sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen und vorab mit der
Beauftragten des Auftraggebende abzustimmen.
11.10. Umweltmanagement
Als ISO 14001 und ISO 50001 zertifiziertes Unternehmen sind die internen
Unternehmensabläufe der RAG erfolgreich geprüft worden und entsprechen somit
den internationalen Standards für Umweltmanagementsysteme. Unser Einsatz für den
betrieblichen Umweltschutz endet aber nicht bei den internen Prozessen der RAG,
sondern beinhaltet die enge Kooperation mit Lieferanten und Dienstleistern sowie die
klare Formulierung ökologischer Kriterien entlang der Tätigkeitsfelder der RAG. Klare
Regeln für eine umweltverträgliche Geschäftstätigkeit werden auch in den
Unternehmensgrundsätzen der RAG formuliert, die vom Vorstand verabschiedet
wurden, zudem sind die Unternehmensgrundsätze im Internet öffentlich bekannt
gemacht worden.
Die RAG erwartet daher von allen Dienstleistern und Lieferanten, dass gesetzliche
Normen und Standards des Umweltschutzes eingehalten werden und der
Umweltschutz kontinuierlich verbessert wird, auch mit Hinblick auf eine umwelt-
freundlichere Beschaffung. Dienstleistende und Lieferanten der RAG verpflichten sich
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[Seite 27]
entlang der eigenen Lieferketten die Einhaltung von Umweltstandards zu fordern und
zu fördern.
11.11. Energiebewusstes Verhalten
Als ISO 50001 zertifiziertes Unternehmen sind die internen Unternehmensabläufe der
RAG erfolgreich geprüft worden und entsprechen somit den internationalen
Standards für Energiemanagementsysteme. Unser Einsatz für das betriebliche
Energiemanagement endet aber nicht bei den internen Prozessen der RAG, sondern
beinhaltet die enge Kooperation mit Lieferanten und Dienstleistern sowie die klare
Formulierung energetischer Kriterien entlang der Tätigkeitsfelder der RAG. Klare
Regeln für eine energieeffiziente Geschäftstätigkeit werden auch in den
Unternehmensgrundsätzen der RAG formuliert, die vom Vorstand verabschiedet
wurde.
Analysen zur Reduzierung des Energieverbrauchs im Rahmen der Auslegung/
Dimensionierung von Anlagen, Einrichtungen, Systemen und energienutzenden
Prozessen sind bei der Beschaffung zu berücksichtigen. In wesentlichen
Beschaffungsprojekten fließen neben dem Energieverbrauch, sofern relevant, auch die
gesamten Lebenszykluskosten einschließlich der Entsorgungskosten in die
Auswahlentscheidung ein.
Partnerfirmenmitarbeitende haben sich energiebewusst zu verhalten und den
Energieverbrauch bei ihren Tätigkeiten so weit wie möglich zu reduzieren.
Partnerfirmenmitarbeitende sind aufgefordert, Möglichkeiten zur Reduzierung des
Energieverbrauchs innerhalb und auch außerhalb ihres Arbeitsbereichs zu
identifizieren und dem Beauftragten der Auftraggebende zur Kenntnis zu bringen.
Soweit Sie in unseren Betrieben tätig werden, haben Sie Angaben zum Umfang der
von Ihnen benötigten Energie zu machen. Wird elektrische Energie benötigt, haben
Sie diese selbst beizubringen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein und Sie an
unser Stromnetz angeschlossen werden, so ist die erlangte Energie über geeignete
Messeinrichtungen durch Sie zu erfassen und die erfassten Strommengen nach
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Auftragsende bzw. am Ende jeden Kalenderjahres uns schriftlich mitzuteilen. Auf eine
entsprechende messtechnische Erfassung kann nur verzichtet werden, wenn
sichergestellt ist, dass die von Ihnen eingesetzten Geräte und Anlagen einen
Stromverbrauch von 3.500 kWh/Jahr nicht überschreiten.
12. Auszug Liste der geltenden Gesetze, Verordnungen und
RAG interne Vorschriften
-
Einkaufsbedingungen der RAG-Aktiengesellschaft für Bauleistungen
-
Allgemeine Einkaufsbedingungen der RAG (RAG)
-
Bundesberggesetz (BBergG)
-
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/)
-
Bergverordnung des Landesoberbergamtes NRW für die
Steinkohlenbergwerke (BVOSt) (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/)
Für den Bereich des Bergwerkes Saar findet die Bergpolizeiverordnung des
Oberbergamtes für das Saarland für die Steinkohlenbergwerke (BPVSt)
Anwendung.
-
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) (http://esb.bezregarnsberg.nrw.de/)
-
Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen
Dienst (BVOASi) (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/)
- Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen
(Unterlagenbergverordnung – Unterlagenberg V) (http://esb.bezregarnsberg.nrw.de/)
- Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-
Bergverordnung - KlimaBergV) (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/)
- DGUV Vorschrift 54, Winden, Hub- und Zuggeräte
(z. B. http://www.bgbau-medien.de/uvv/8/inhalt.htm)
- DGUV Information 201-011; Regeln für den Gerüstbau
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- DGUV Regel 100-500; Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.26 Schweißen,
Schneiden und verwandte Verfahren
- DGUV Regel 100-500; Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.8 Betreiben von
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeug betrieb
-
DGUV Regel 113-004; Behälter, Silos und enge Räume
-
RAG- Regelungen „Sprachkenntnisse der Beschäftigten bei der RAG
-
Anlegeschein für Werk- und Dienstverträgen
-
Handlungsanleitung Anlegung fremder Mitarbeitenden
-
Anlegeschein für Mitarbeiterüberlassung
-
Befähigungsnachweis Bestellung von verantwortlichen Personen gem. § 58
BBergG
-
Handbuch der RAG zur Abwicklung von Fremdleistungen
-
Strahlenschutzgesetz StSchG
| DO_008 Dokumentationsverlauf | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | Rev. Nr. | Erstellt durch | Unterschrift | Datum | Zusammenfassung der Änderung | ||||||
| 1 | 1 | Thomas Hein | 27.04.2021 | Erstellung | |||||||
| 2 | 2 | Thomas Hein | 11.10.2022 | Aktualisierung | |||||||
| 3 | 3 | Thomas Hein | 11.07.2023 | Aktualisierung | |||||||
| 4 | 4 | Thomas Hein | 28.02.2024 | E-Mailadresse aktualisiert | |||||||
| 5 | 5 | Thomas Hein | 12.11.2024 | Aktualisierung | |||||||
| 6 | 6 | Thomas Hein | 04.03.2025 | Aktualisierung | |||||||
| 7 | 7 | Thomas Hein | 12.09.2025 | Änderung der Emailadresse Arbeitsschutz |
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