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Niederlassung
Westfalen
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung
Westfalen»
Außenstelle»
Hamm
Marker Alle 46
59071 Hamm
Baubeschreibung
Gesamt
Bezeichnung der Bauleistung
| A-09546-00 | Sanierung AS Bielefeld |
|---|---|
| 230-26-0086 | A33 AS BI-Zentrum - Böschungssanierungen |
Revisionsstand Datum Geänderte Seite(n) nach Versand:
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INHALTSVERZEICHNIS
- Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................... 6
Auszuführende Leistungen ...................................................................................................... 6
1.1.1. Straßenbau .............................................................................................................................. 7
1.1.2. Ingenieurbau ......................................................................................................................... 10
1.1.3. Landschaftsbau ...................................................................................................................... 10
1.1.4. Erdbau ................................................................................................................................... 11
1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung ............................................................. 11
1.1.6. Kampfmittel ........................................................................................................................... 11
Ausgeführte Vorarbeiten ....................................................................................................... 11
1.2.1. Beweissicherung .................................................................................................................... 11
1.2.2. Vermessung ........................................................................................................................... 11
1.2.3. Kampfmittel ........................................................................................................................... 12
1.2.4. Abbrucharbeiten ................................................................................................................... 12
1.2.5. Baufeldfreimachung .............................................................................................................. 12
1.2.6. Baugrunduntersuchungen ..................................................................................................... 12
1.2.7. Behelfsbrücke ........................................................................................................................ 12
Ausgeführte Leistungen ........................................................................................................ 12
1.3.1. Vorgezogene Bauwerke ......................................................................................................... 12
1.3.2. Vorschüttung ......................................................................................................................... 12
1.3.3. Verlegte Wasserläufe ............................................................................................................ 12
1.3.4. Leitungsänderungsmaßnahmen ............................................................................................ 12
1.3.5. Straßen, Wege ....................................................................................................................... 12
1.3.6. Zustand eingestellter Bauarbeiten ........................................................................................ 13
1.3.7. Landschaftsbau ...................................................................................................................... 13
Gleichzeitig laufende Arbeiten .............................................................................................. 13
1.4.1. Fachlose der Baumaßnahme ................................................................................................. 13
1.4.2. Arbeiten Dritter ..................................................................................................................... 13
Mindestanforderungen für Nebenangebote ......................................................................... 13
- Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 13
Lage der Baustelle ................................................................................................................. 13
Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................ 14
Zugänge, Zufahrten ............................................................................................................... 14
2.3.1. Baustraßen/Behelfsbrücke .................................................................................................... 14
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Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................ 14
Lager- und Arbeitsplätze ....................................................................................................... 14
2.5.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen ......................................................... 15
2.5.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen .......................................................... 16
2.5.3. Mobile Mischanlagen ............................................................................................................ 16
2.5.4. Mobile Aufbereitungsanlagen ............................................................................................... 16
Gewässer ............................................................................................................................... 16
2.6.1. Gewässer ............................................................................................................................... 16
2.6.2. Vorfluter ................................................................................................................................ 17
2.6.3. Wasserstände ........................................................................................................................ 17
2.6.4. Gewässerumleitungen ........................................................................................................... 17
Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 17
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser ............................................................................... 17
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) ........................................................ 17
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ............................................................................... 17
2.7.4. Schadstoffbelastung .............................................................................................................. 17
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ........................................................................... 17
Schutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................................... 18
2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen ..................................................................... 18
2.9.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen ........................................................................ 18
2.9.3. Biotope .................................................................................................................................. 18
2.9.4. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................. 18
2.9.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten ..................................................................... 18
2.9.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss ............................................................................. 18
2.9.7. Baugeräte .............................................................................................................................. 18
Anlagen im Baubereich ......................................................................................................... 18
Öffentlicher Verkehr im Baubereich...................................................................................... 19
- Angaben zur Ausführung .............................................................................................. 20
Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................................... 20
3.1.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 21
3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs ........................................................................................... 22
3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen ........................................................ 24
3.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen .......................................................................................... 24
3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen ......................................................................................... 24
3.1.6. Temporäre FRS ...................................................................................................................... 27
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Bauablauf ............................................................................................................................... 27
Wasserhaltung ....................................................................................................................... 28
Baubehelfe ............................................................................................................................ 28
3.4.1. Verbauten .............................................................................................................................. 28
3.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste ............................................................................................................. 28
3.4.3. Baugruben, Wandsicherungen .............................................................................................. 28
3.4.4. Montageeinrichtungen .......................................................................................................... 28
3.4.5. Bauverfahren ......................................................................................................................... 28
3.4.6. Abbruchverfahren ................................................................................................................. 28
3.4.7. Spezialtiefbau ........................................................................................................................ 28
3.4.8. Arbeitsebenen ....................................................................................................................... 29
3.4.9. Freigelegte Bauteile ............................................................................................................... 29
3.4.10. Baubehelfe Ingenieurbau ...................................................................................................... 29
Stoffe, Bauteile ...................................................................................................................... 29
3.5.1. Straßenbau ............................................................................................................................ 29
3.5.2. Brückenbau ............................................................................................................................ 31
Abfälle.................................................................................................................................... 31
3.6.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 31
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration ...................................................................................... 31
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle ....................................................................................................... 32
3.6.4. Gefährliche Abfälle ................................................................................................................ 33
3.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept ....................................................................................... 33
3.6.6. Bodenlogistikkonzept ............................................................................................................ 33
Winterbau.............................................................................................................................. 33
Beweissicherung/Zustandsfeststellung ................................................................................. 33
3.8.1. Zustandsfeststellung.............................................................................................................. 33
3.8.2. Beweissicherung .................................................................................................................... 33
Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................................... 34
Belastungsannahmen (Brückenbau) ..................................................................................... 34
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .......................................................................... 34
3.11.1. Vermessungsleistungen......................................................................................................... 34
3.11.2. Aufmaßverfahren und Abrechnung ...................................................................................... 34
Prüfungen und Nachweise .................................................................................................... 35
3.12.1. Erstprüfungen ........................................................................................................................ 35
3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ............................................................................................. 38
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3.12.3. Kontrollprüfungen ................................................................................................................. 39
Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des SiGe-Plans ....................................... 39
Arbeits- und Umweltschutz ................................................................................................... 39
- Ausführungsunterlagen ............................................................................................... 40
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ....................................................... 40
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ............................... 40
Elektronisches Planmanagementsystem ............................................................................... 41
- Anzuwendende technische Regelwerke ........................................................................ 41
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................................... 41
5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ................................................................................ 41
5.1.2. Technische Lieferbedingungen .............................................................................................. 42
5.1.3. Technische Prüfvorschriften .................................................................................................. 44
5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................................... 44
5.1.5. Weitere technische Regelwerke ............................................................................................ 46
Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL) ....................................................... 47
5.2.1. Ergänzung zu den TL Asphalt 07/13 ...................................................................................... 47
Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) ....................... 50
5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17 ............................................................................................... 50
5.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 ......................................................................... 52
5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 ................................................................................. 57
5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13 ............................................................................... 57
5.3.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025 .............................. 58
Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................................. 60
Anlagen/Formblätter ............................................................................................................. 61
5.5.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ............................................................ 61
5.5.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen ................................................................. 63
5.5.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht............................................................................ 65
5.5.4. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen ...................................... 65
5.5.5. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV ............................. 67
5.5.6. Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept ......................................................... 69
5.5.7. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft .......................................................... 71
5.5.8. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte ............................................................... 72
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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
Art der Maßnahme
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Instandsetzung der Böschungen an den Kreisfahrten und Tangenten der Anschlussstelle Bielefeld-Zentrum.
Zusätzlich werden auf allen Kreisfahrten und Tangenten Gussasphaltrinnen angelegt und das anfallende Wasser über Straßenabläufe und Verrohrungen in die Mulden am Fuß der Böschungen geleileitet.
In folgende Tangenten und Kreisfahrten werden die Böschungen im Zuge der Maßnahme saniert:
- Bereich B1: Ast 14WV; Kreisfahrt von der B61 auf die A33 in Fahrtrichtung Osnabrück
- Bereich B2: Ast 14XY; Kreisfahrt von der A33 Fahrtrichtung Osnabrück auf die B61 FR Bielefeld
- Bereich B3: Ast 14JZ; Kreisfahrt B61 auf die A33 in Fahrtrichtung Paderborn
- Bereich B4: Ast 14TU; Kreisfahrt A33 Fahrtrichtung Paderborn auf die B61 FR
- Bereich B5: Ast 14BC; Tangente von der B61 FR Ummeln auf die A33 Fahrtrichtung Osnabrück
Die genaue Lage der einzelnen Bereiche können dem Luftbildplan und der Netzknotenlageskizze entnom- men werden.
Die Baustelle befindet sich im Bereich der Anschlussstelle Bielefeld-Zentrum auf der A 33 bei Betriebs-km 52+900 und der B61 zwischen den Abschnitten 58,2 und 59,1
Die Ausschreibung ist wie folgt gegliedert:
Leistungen zu Lasten der Autobahn GmbH des Bundes
Im Leistungsverzeichnis für Teil A sind die Erd- / Entwässerungs- / und Oberbauarbeiten für
die Instandsetzung der Böschungen enthalten.
- Ortslage
- Bielefeld-Brackwede
Genaue Lagebeschreibung der Baustelle siehe Abschnitt 2 dieser Baubeschreibung
Auszuführende Leistungen
Instandsetzung der Böschungen:
Erdarbeiten im Bereich der schadhaften Böschungen einschließlich dem teilweisen Ersatz der Tondich- tungsbahn. Der in den Böschungen gewonnene Boden wird bauseits gelagert und für das spätere Ande- cken der Böschungen wiederverwendet.
Die Arbeiten umfassen das Nivellieren, Verdichten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Instandset- zung der beschädigten Bereiche gemäß den Vorgaben der ZTV-Erdbau.
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Entwässerung
Bau einer Gussasphaltrinne mit einer dahinter liegenden Wasserführung als Hochbord. In Abständen von jeweils ca. 25 m werden Straßenabläufe installiert. Das Wasser wird über Rohre DN 150 in die Mulden am Böschungsfuß geleitet. Zum Schutz der Mulde wird am Ende der Verrohrung eine Froschklappe installiert und der von Ausspülungen bedrohte Bereich mit Natursteinpflaster befestigt.
Arbeiten am Schutzplankensystem
Vor der Instandsetzung der Böschungen und Errichtung der Entwässerung müssen die Schutzplanken de- montiert und bauseits gelagert werden, bis die Arbeiten in der jeweiligen Bauphase abgeschlossen sind. Danach müssen die Schutzplanken für den jeweiligen Bauabschnitt wieder montiert werden, da die Kreis- fahrten/Tangenten für die weiteren Bauphasen als Umleitung benötigt werden.
Der Zustand der demontierten Schutzeinrichtungen wird in einem Termin mit AN und AG dokumentiert.
Der Wiederaufbau der Schutzeinrichtungen erfolgt gemäß dem Soll-Ist Zustand. Die Lage der Schutzein- richtungen ist vor der Demontage zu dokumentieren.
Vor dem Wiedereinbau ist eine Reinigung des Systems erforderlich.
Verkehrssicherung
Es wird in 3 Bauphasen gebaut. Folgende Bauphasen sind vorgesehen:
Bauphase 1 umfasst die Kreisfahrten B1(Ast 14VW), B2(Ast 14XY), und B3 (Ast 14JZ)
Bauphase 2 umfasst die Kreisfahrt B4 (Ast 14TU)
Bauphase 3 umfasst die Tangente B5 (Ast 14BC)
Eine Änderung der Bauphasen ist nicht möglich, da die Böschungen der Kreisfahrten B1 und B2 stark be- schädigt sind und vor einer Instandsetzung nicht als Umleitung genutzt werden können.
Bauwerke
Die im Streckenabschnitt befindlichen Bauwerke (Brücken, Schilderbrücken und Lärmschutzwände) sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Es sind keine Arbeiten vorgesehen.
1.1.1. Straßenbau
Art und Umfang (Querschnitte, Zusammenstellung der Hauptleistungen)
Querschnitt Tangente FR Osnabrück und Paderborn
2,00 m Bankett
7,50 m Fahrbahn inkl. Stand- und Randstreifen
2,00 m Bankett
Querschnitt B61
1,50 m Bankett
7,50 m Verteilerfahrbahn inkl. Randstreifen
2,50 m Trennstreifen
8,50 m Hauptfahrbahn inkl. Rinne
2,50 m Mittelstreifen
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8,50 m Hauptfahrbahn inkl. Rinne
2,50 m Trennstreifen
7,50 m Verteilerfahrbahn inkl. Randstreifen
1,50 m Bankett
Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten folgende Hauptleistungen:
ca. 3000 m³ Oberboden abtragen- Erdarbeiten
ca. 1257 m³ Oberboden Liefern und einbauen- Erdarbeiten
ca. 450 m³ Mineralgemisch HKS 0/45 Arbeiten- Erdarbeiten
ca. 6680 m³ Boden Fels lösen - Erdarbeiten
ca.1250 m³ Füllboden Liefern und einbauen- Erdarbeiten
ca. 1200 m Bankett Arbeit- Erdarbeiten
ca. 600 m Rohrleitungen DN 150 verlegen
ca. 650 m Gussasphaltrinne
ca. 55 St. Straßenabläufe einbauen
ca. 1250 m Bordstein
ca. 340 m Wildschutzzaun
Untergrund Im Leistungsumfang sind alle Erdarbeiten enthalten, die zur Herstellung der Gesamtmaßnahme erfor- derlich sind:
- Oberbodenarbeiten
- Erdarbeiten für Entwässerungsanlagen
- Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung und Beseitigung von Baubehelfen, u.a.
- Erdarbeiten für Abbrucharbeiten
- Transport, Zwischenlagerung, qualifizierte Bodenverbesserung und Wiedereinbau von Aushubboden Bei den Erdarbeiten sind Erschwernisse bzw. Behinderungen durch Bauwerke, Verbauten, Entwässe- rungsleitungen, der GTD-Bahn und Gasleitungen zu berücksichtigen. Diese Erschwernisse sind in die Erd- baupositionen einzurechnen. Überschüssige Massen aus der Wiederherstellung der Böschungsrutschun- gen sind zu übernehmen und gemäß Kapitel 3.6 fachgerecht zu entsorgen. Erdarbeiten im Zusammen- hang mit der Herstellung sowie Beseitigung von Fundamenten, temporären Hilfseinrichtungen, Arbeits- ebenen, Zufahrten und Aufstellflächen für Mobilkräne o. a. werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen, für die sie benötigt werden, im Leistungsverzeichnis einzurechnen. Gleiches gilt für die Abbrucharbeiten.
Böschungen
- vollständig beschädigte Bereiche bis zur GTD-Schicht
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In diesen Abschnitten ist eine umfassende Sanierung erforderlich. Dies umfasst das Entfernen des Bodens sowie der GTD-Schicht. Anschließend wird eine neue GTD-Schicht vorbereitet und neues Füllmaterial in Form von organischem Füllboden und Mutterboden eingebracht.
Nach dem Einbau der Füllmaterialien wird der Mutterboden wiederhergestellt und fachgerecht aufberei- tet.
- Bereiche, die mit Schotter Mineralgemisch HSK 0/45 gebaut wurden:
In diesen Bereichen müssen alle Materialien entfernt und im Zwischenlager innerhalb der Baustelle zwi- schengelagert werden.
Nach Abschluss der Arbeiten wird der Schotter in den vom AG festgelegten Bereichen, wie Zufahrten oder ähnlichen Stellen, wieder aufgetragen.
- Bereiche mit Böschungsrissen und Erdabbrüchen an den Standstreifen infolge von Regenwasser:
In diesen Bereichen ist kein Austausch der GTD-Schicht oder eine umfassende Reparatur das Bankett er- forderlich.
Diese Gebiete umfassen den Großteil der Baustelle, mit Ausnahme der in Punkt 1 und 2 genannten Berei- che.
Der Mutterboden wird während der gesamten Bauzeit entfernt und zwischengelagert, um ihn nach dem Einbau des Füllbodens wieder einzubauen und zu verdichten.
Der letzte Schritt besteht darin, das Muldenprofil für jeden Kreis und jede Tangente wiederherzustellen, wobei ein Gefälle für den Wasserabfluss entsprechend dem aktuellen Zustand zu berücksichtigten ist.
Gehen Sie beim Arbeiten vorsichtig vor, um Schäden an der vorhandenen GTD-Bahn zu vermeiden.
Entwässerung
Für die Entwässerung werden alle Kreisfahrten und die Tangente mit einer Gussasphaltrinne mit 0,5 m Breite versehen, in der alle ca. 25 m ein Straßenablauf montiert wird. Die Wasserführung an der Rinne erfolgt durch Hochbordsteine in den Abmessungen 80/30/100
Das Wasser wird durch DN150 PE-HD-Rohre abgeleitet. Die Rohre werden an die Straßenabläufe ange- schlossen und entlang der Böschung in einer geeigneten Tiefe bis in die Mulden am Böschungsfuß verlegt.
Im Bereich der Ausläufe der Rohre wird die Mulde mit Naturpflasterstein vom Typ Pflasterstein aus Groß- stein (30-50 cm) mit den Maßen 2x3 Meter vor Ausspülungen gesichert wird.
Oberbau (Belastungsklasse/Bauklasse, Bauweise RStO) Die vorhandene Asphaltaufkantung wird aufgenommen. Der Ausbau der vorhandenen Asphaltschichten im Bereich der Gussasphaltrinne hat durch Fräsen zu erfolgen. Das gewonnene Asphaltmaterial ist einer Asphaltmischanlage zur Wiederverwendung zuzuführen.
Auf gefräster Unterlage (verbleibende Asphaltbinder- und/ oder Asphalttragschicht, Gussasphaltschutz- schicht) dürfen Unebenheiten in Längs- und Querrichtung innerhalb einer 4 m langen Messstrecke den Grenzwert von 4 mm nicht überschreiten. Dies gilt für alle Arten von Verkehrsflächen.
Beim Aufbruch und der Aufnahme von Teilbereichen der Fahrbahnbefestigungen oder von Oberbauten neben bereits fertiggestellten oder vorhandenen Verkehrsflächen ist der abzubrechende Bereich sorgfäl- tig von den verbleibenden Verkehrsflächen zu trennen. Schäden, die an den vorhandenen Verkehrsflä- chen entstehen, hat der AN auf seine Kosten zu beseitigen.
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Beton
entfällt
Asphalt
Die Lieferung des Asphaltmischgutes und die Ausführung der Asphaltschichten erfolgt temperaturabge- senkt (TA-Asphalt). Weitere Regelungen sind nachfolgend enthalten, u.a. in den Abschnitten 3.5.1, 3.12.1, 3.12.3 und 5.2.1 . Hiervon ausgenommen sind die Asphaltmischgüter für Asphaltdeckschichten aus SMA LA, PA und MA.
1.1.2. Ingenieurbau
entfällt
1.1.3. Landschaftsbau
entfällt
Oberbodenarbeiten
Im Bereich von Baustraßen, Arbeits-, Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen:
vorhandener Oberboden ist abzuschieben und, insofern es die Platzverhältnisse zulassen, seitlich in mess- baren Mieten sachgemäß zu lagern. Überschüssiger Oberboden, der nicht wieder angedeckt wird, ist ab- zufahren. Vor der erneuten Andeckung muss der Oberboden gesiebt werden. Anfallende Siebrückstände, sowie anfallender Unrat und ähnliches ist auszusortieren und abzufahren. Durch Verschulden des Auf- tragnehmers unbrauchbar gewordener Oberboden ist von ihm auf seine Kosten durch brauchbaren zu ersetzen.
Profilierte Bereiche, die wieder begrünt werden sollen, insbesondere in Böschungen, sind mit Oberboden anzudecken, Stärke ca. 20 cm.
Einsaatarbeiten
Mit Oberboden angedeckte Bereiche sind unmittelbar im Anschluss mit Rasen (UG2) anzusäen, einschließ- lich der Herstellung des Planums. Die Ausführung der Rassenansaat erfolgt in Teilflächen. Daraus entste- hende Mehraufwendungen sind einzukalkulieren
Saatgut
Rasensaatgut UG2
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Pflanzarbeiten
entfällt
Pflanzenschutz
entfällt
Sicherungsbauweisen
entfällt
Pflegearbeiten
Pflegemaßnahmen sind im Rahmen der Fertigstellungspflege durchzuführen. Weiter sollen die Böschun- gen im Bereich der Kreisfahrten B1 bis B4 und die Tangente B5 gemäht werden. Das Mähgut ist aufzuneh- men und zu entsorgen. Das Aufnehmen des Mähguts von Hand aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist in die Position mit einzukalkulieren. Erschwernisse infolge der steilen Böschung bis zu einer Neigung von 1:1 sind einzukalkulieren.
Schutzmaßnahmen (Biotope, Arten)
entfällt
Zäune, Einzelschutz
Die Arbeiten an der Tangente B5 (14BC) unten an der Winterstraße erfordern die Entfernung des Wild- schutzzauns während der gesamten Arbeitszeit.
Nach Abschluss der Arbeiten wird ein neuer Zaun gemäß den Vertragsbedingungen errichtetErdbau
entfällt
1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Der SiGeKo wird durch den AG gestellt.
1.1.6. Kampfmittel
entfällt
Ausgeführte Vorarbeiten
1.2.1. Beweissicherung
entfällt
1.2.2. Vermessung
entfällt
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1.2.3. Kampfmittel
Kein Kampfmittelverdacht:
Nach Auskunft der Bezirksregierung Detmold liegen im Baubereich keine Hinweise auf Kampfmittelver- dacht vor.
Für ein Nichtvorhandensein von Kampfmitteln wird jedoch vom Bauherrn keine Gewähr übernommen.
Werden während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Fundstelle ist abzusperren. Die Bauüberwachung und die örtliche Ordnungsbehörde sind unmittelbar zu benachrichtigen.
1.2.4. Abbrucharbeiten
entfälllt
1.2.5. Baufeldfreimachung
entfällt
1.2.6. Baugrunduntersuchungen
entfällt
1.2.7. Behelfsbrücke
entfällt
Ausgeführte Leistungen
1.3.1. Vorgezogene Bauwerke
entfällt
1.3.2. Vorschüttung
entfällt
1.3.3. Verlegte Wasserläufe
1.3.4. Leitungsänderungsmaßnahmen
entfällt
1.3.5. Straßen, Wege
entfällt
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1.3.6. Zustand eingestellter Bauarbeiten
entfällt
1.3.7. Landschaftsbau
entfällt
Gleichzeitig laufende Arbeiten
Der AN hat die verschiedenen Gewerke in seinem Vertrag zu koordinieren.
1.4.1. Fachlose der Baumaßnahme
•
Nur 1 Mischlos
• Tiefbau • Schutzeinrichtungen • Verkehrssicherung
1.4.2. Arbeiten Dritter
entfällt
Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2. Angaben zur Baustelle
Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich im Bereich der Anschlussstelle Bielefeld- Zentrum auf der A 33 bei Betriebs-km 52+900 und der B61 zwischen den Abschnitten 58,2 und 59,1.
Die Winterstraße auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld ist über das untergeordnete Netz anzufahren.
Sowie an diversen Überführungsbauwerken im Stadtgebiet Halle (Westfalen) bzw. an den Straßen Pap- pelstraße, Im Hagen, Paulinenweg, Hesselner Straße.
Zuständige Autobahnmeisterei:
Autobahnmeisterei Oelde
Hr. Reinhard Knubel
Bökenfördeweg 24
59302 Oelde
02522/912-0
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Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Der nächstgelegene Ort ist Bielefeld mit dem Stadtteil Brackwede nördlich der BAB 33, sowie Bielefeld mit dem Stadtteil Ummeln südwestlich der A33.
Zugänge, Zufahrten
Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen.
Grundsätzlich ist die BAB A33 und die Bundesstraße 61 vorrangig von dem untergeordneten Netz für Zu- und Abfahrten – sofern möglich – zu nutzen.
Im Zuge der Maßnahme sind bauzeitlich alle Schotter-/ Fräskanten zur ungehinderten Querung des Baustellenbereichs an zu Rampen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge je- derzeit sämtliche Rampen auch mit üblichem PKW befahren können. Rettungsfahrzeugen (auch PKW) ist ein ungehindertes Durchfahren durch die Baustelle jederzeit zu ermöglichen.
Es sind Zugänge/Zufahrten vorhanden. Vor der Nutzung der Zugänge/Zufahrten hat eine Beweissiche- rung/Zustandsfeststellung gemäß Abschnitt 3.8 zu erfolgen.Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebun- denen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Rei- nigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit sind entspre- chend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositi- onen einzurechnen.
2.3.1. Baustraßen/Behelfsbrücke
entfällt
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Lager- und Arbeitsplätze
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ werden in folgendem Sinne ver- wendet:
-
Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
-
Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.
-
Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
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Zeitweilige Lagerung innerhalb der BaustelleDer Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle eine Flä- che/Flächen für die vorläufige Lagerung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, wäh- rend der Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen. Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Abweichungen von den gekennzeichneten Lagerflächen sind nur mit Zustimmung der zu- ständigen Behörden zulässig.
Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auftraggeber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen privatrecht- lichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweis- sicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen oder Aufbereitung außerhalb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.5.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen
Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen
Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle:
- Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639: 2019-09, Kapitel 6.3.7 zu beachten.
- Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flä- chenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach BBodSchV vor Aufbau und nach Rückbau der Bereitstellungsflächen nachzuweisen.
- Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Probenahme und Analytik für die Flächenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzuführen.
- Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Ab- fälle muss jederzeit erfolgen können.
- Die Bereitstellungsflächen muss betriebstypischen Beanspruchungen wie befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungseinflüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist.
- Die Bereitstellungsflächen sind täglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auftrag- nehmer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren.
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- Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüsselnum- mern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu dokumentieren und zu übergeben.
- Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benachbarter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aushubmaterial oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Niederschlagswasser ist zu verhindern.
- Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erfor- derliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer einzuholen.
Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leistungspo- sitionen einzurechnen.
2.5.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen
entfällt
2.5.3. Mobile Mischanlagen
entfällt
2.5.4. Mobile Aufbereitungsanlagen
entfällt
Gewässer
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- Vernässung und Überstauung
- Schichten- und Grundwasser
Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Ver- schlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden.
Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schad- stoffen verunreinigt werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellenbereich nicht entfernt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden.
Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.
2.6.1. Gewässer
entfällt
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2.6.2. Vorfluter
entfällt
2.6.3. Wasserstände
entfällt
2.6.4. Gewässerumleitungen
entfällt
Baugrundverhältnisse
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser
entfällt
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)
entfällt
Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise
entfällt
Bestandsfahrbahn in Betonbauweise
entfällt
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
entfällt
2.7.4. Schadstoffbelastung
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen Inhaltsstoffen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Mudde, Klei, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden, deren TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß ErsatzbaustoffV ein bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entsprechend anzuwenden.
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023, ist auch bei Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen zu beachten.
Die Entnahme- und Ablagerungsstellen werden vom AG in den Kreisfahrten zur Verfügung gestellt.
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Die Kosten für Beschaffung, das Einholen der Nachweise und Genehmigungen für Seitenentnahme und Ablagerungsstellen, für Abfuhr und Ablagerung von Erdmassen, Straßenaufbruch und unbelasteten Bau- schutt in Erd- oder entsprechenden Mülldeponien bzw. für die Wiederaufbereitung sind in die entspre- chenden Leistungspositionen einzurechnen.
Schutz-Bereiche und -Objekte
2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen
Die Maßnahmen im Bereich der AS Bielefeld-Zentrum liegen in einem Wasserschutzgebiet WSG III B – TF. Es ist lediglich die Verwendung von natürlichen Baustoffen zugelassen.
2.9.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten.
2.9.3. Biotope
entfällt
2.9.4. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
entfällt
2.9.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten
Die Baumaßnahme befindet sich im Wasserschutzgebiet Bielefeld- Ummeln. (WSZ III B-TF).
2.9.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss
entfällt
2.9.7. Baugeräte
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß § 3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach § 3 Absatz 1 Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderwei- tig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel - weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwen- det werden dürfen.
Anlagen im Baubereich
Leitungen
Folgende Leitungen liegen nach Kenntnis des Auftraggebers im Baufeld:
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Gashochdruckleitung der Fa. WestNetz
RW-Kanäle im Trenn- und Mittelstreifen sowie im Seitenstreifen
Das Erkunden und Sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbeschrei- bung keine andere Regelung vorsieht.
Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen.
Werden solche vorgefunden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten.
Fernmelde- und Stromkabel
In verschiedenen BAB-Abschnitten (beide FR) sind BAB-Streckenfernmeldekabel (AUSA), telematische Nachrichten- und Stromkabel) und Versorgungsleitungen dritter vorhanden. Die Notrufsäulen (NRS) sind für die Öffentlichkeit stets zugänglich zu halten. Der AN verpflichtet sich die genauen Kabellagen und Ka- beleinmessungen mit dem Fachcenter für Informationstechnik und –sicherheit, der Verkehrszentrale (VZ) Leverkusen, Abteilung telematische Infrastruktur persönlich mit Bauaufsicht in dem FIT Kamen und VZ Tel. frühzeitig (mind. 2 Wochen) Auskunft einzuholen und zu klären, sowie den Beginn der Arbeiten bzw. entsprechende Arbeitsvorgänge hier zu unterrichten und am laufenden zu halten. Die Leitungsführungen- und Lagen sind mit den Versorgungsträger durch AN zu klären und abzustimmen. Der AN haftet für ent- stehende Schäden. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften der jeweiligen Versorgungsunternehmen sind zu beachten und einzuhalten. Kabelortungen (AUSA) sind mindestens 10 Tage vor der Baumaßnahme in der Örtlichkeit mit dem Abt. Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit und Verkehrszentrale zu verabreden. Kabelortungen (Strom- und Nachrichten-/Datenkabel) sind mit der VZ Lev. abzustimmen (den Anweisungen dieser Dienststelle ist unbedingt Folge zu leisten), die Leistungen für Kabelortungen sindüber die entsprechende OZ abzurechnen.
Verkehrszentrale Leverkusen, Abteilung Telematische Infrastruktur Bonner Str. 70 51279 Leverkusen Tel.: 02171 58086 0
Fachcenter für Informationstechnik und –sicherheit Zollpost 24 59174 Kamen Tel.: 02307 976 303
Durch Abstimmung evtl. entstehende Kosten sind in die EPs einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Öffentlicher Verkehr im Baubereich
entfällt
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3. Angaben zur Ausführung
Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln.
Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.
Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müs- sen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Bauphase 1: Verkehrsführung zur Durchführung Instandsetzung der Kreisverkehre B1 (14VW), B2(14XY) und B3(14JZ).
In dieser Bauphase betrifft die Umsetzung die Kreisverkehre B1(14VW), B2 (14XY) und B3(14JZ). Der ak- tuelle Stand ist, dass die Kreisverkehre B1 und B2 bereits geschlossen sind. Nun wird auch der Kreisverkehr B3 gesperrt und in die laufenden Maßnahmen integriert. Der Verkehr aus Bielefeld auf der B61 in Richtung A33 Paderborn wird aufgrund der Sperrung des Kreisverkehrs B3 auf die mittlere Fahrspur der B61 umge- leitet, (Siehe Verkehrskonzept Plan, Unterlage 1/3, Bauphase 1).
Bauphase 2: Verkehrsführung zur Durchführung Instandsetzung des Kreisverkehrs B4 (14TU)
In dieser Bauphase liegt der Schwerpunkt auf dem Bau des Kreisverkehrs B4(14TU).
Nach Abschluss der ersten Bauphase wird der Kreisverkehr B3 für den Verkehr freigegeben, während die Kreisverkehre B1(14VW) und B2(14VW) weiterhin gesperrt bleiben. Zusätzlich wird der Kreisverkehr B4(14TU) geschlossen, um den Bau zu ermöglichen. Der Verkehr aus Bielefeld auf der B61 wird daher zum nächsten Anschluss AS Bielefeld-Senne umgeleitet, (Siehe Verkehrskonzept Plan, Unterlage 2/3, Bauphase 2).
Bauphase 3 Verkehrsführung zur Durchführung Instandsetzung der Tangente B5 (14BC):
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In der Verkehrsführung für die Instandsetzung der Tangente B5(14BC) von der B61 auf die A33 in FR Osn- abrück erfolgt die Sperrung der zuvor genannten Tangente. Die Sperrung ist mittels Bakenkette und Ab- sperrgitter auf der B61 durchzuführen. Der Verkehr wird über die vorhandene Trennstreifenöffnung auf die Kreiselfahrt B3 (14JZ) geführt und anschließend zur Kreiselfahrt B4(14TU) und Kreiselfahrt B1(14VW) Richtung Osnabrück geführt. Die Kreiselfahrt B1(14VW) wird für diese Verkehrsführungsphase proviso- risch in Betrieb genommen. Weiter muss zur Inbetriebnahme des Kreisels B1(14VW) die vorhandene Ba- kenkette der AM Oelde abgeräumt und zwischengelagert werden. Zudem muss die Kreiselfahrt B2(14XY) für den Verkehr gesichert werden. Hierzu muss eine Bakenkette aufgestellt werden und die Zufahrt mit Absperrgittern abgesperrt werden.
Nach Beendigung der Instandsetzung der Tangente muss die Verkehrsführung zurück gebaut werden und die Bakenkette der AM Oelde wieder an ihren ursprünglichen Einsatzort aufgestellt werden.
Die Verkehrsführung erfolgt über eine „Rote Punkt“ Beschilderung, die in den Einheitspreis der OZ 01.03.0014 einzurechnen ist.
3.1.1. Allgemeines
Grundlage für sämtliche Verkehrsführungen bilden die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die allge- meine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), sowie die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne.
Unmittelbar nach dem Startgespräch beginnt der Auftragnehmer mit dem Anfertigen der Verkehrszei- chenpläne. Grundlage bilden die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne zur Anfertigung der genehmigungsfähigen Verkehrsführungspläne.
Die Aufstellmöglichkeiten von Verkehrszeichen, Hinweistafeln, Umleitungsbeschilderungen, Vorwarnan- zeigern, etc. sind zu prüfen und entsprechend mit den ermittelten Betriebskilometrierungen in den Plänen darzustellen.
Bei Arbeiten in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) bzw. auf Tunnelstrecken darf es nicht zu widersprüchlichen Beschilderungszuständen zwischen den Verkehrszeichen der SBA/Tunnelstrecke und der Baustellenverkehrsführung kommen.
Bei Arbeiten in den genannten Bereichen und bei Arbeiten, die in die genannten Bereiche hineinwirken, darf die Sperrung von Fahrstreifen erst nach Durchführung der erforderlichen Schaltungen an den Anzei- gequerschnitten der SBA erfolgen. Die vorab angeordneten Schaltungen sind im Zuge der Baustellenein- richtung vom AN bei der Verkehrszentrale Leverkusen telefonisch anzufordern. Der Auftragnehmer hat sich vor Ort von der Umsetzung der angeforderten Schaltungen der Anzeigequerschnitte zu überzeugen.
Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstimmungsgesprächen mit dem Auftraggeber sind in die entsprechenden Pläne einzuarbeiten. Dieses ist in die entsprechenden OZ mit einzukalkulieren.
Die Kosten der Verkehrssicherung, die nach Fertigstellungstermin zur Durchführung von restlichen Ver- tragsleistungen (die aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht in der vertraglich verein- barten Zeit erbracht worden sind), zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen des Auftraggebers, trägt der Auftragnehmer. Die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle entscheidet, ob die Verkehrssicherung von der zuständigen Autobahnmeis- terei durchgeführt wird, oder ob der Auftragnehmer diese selbst durchzuführen hat.Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen
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behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.
3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs
Die Verkehrseingriffe haben unter Aufrechterhaltung des Verkehrs zu erfolgen. Bei Arbeiten mit reduzier- ter Anzahl von Fahrstreifen bestehen die in der angefügten Liste einzuhaltenden Sperrzeiten.
Während der Zeiten von publikumsintensiven Großveranstaltungen sowie vor, während und nach Feier- tagen („Brückenwochenenden“) kann es zu zusätzlichen Einschränkungen kommen; Mehrkosten entste- hen dem AG hieraus nicht.
Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)
Es gelten die Regelungen der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Pläne und Musterpläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer.
Die Wahl der Verkehrsführung und die Anwendung der Pläne und Musterpläne ist der tatsächlichen Ört- lichkeit anzupassen und liegt in der Verantwortung der Anwendenden.
Darüber hinaus gelten folgende Regelungen der Autobahn GmbH, die der Sicherheit und Gesundheit u.a. auch der Beschäftigten der auszuführenden Firmen dienen und einzuhalten sind und entsprechend in der Arbeitsplanung und bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind.
Untersagt sind:
- Bei ortsfesten Arbeitsstellen kürzerer Dauer der Aufenthalt in den Zugfahrzeugen der Vorwarnanzei- ger oder fahrbaren Absperrtafeln sowie der Aufenthalt im unmittelbaren ungesicherten Umfeld die- ser Fahrzeuge.
- Bei Sperrung von Fahrstreifen der Aufenthalt in Fahrtrichtung vor den fahrbaren Absperrtafeln.
- Das Mitführen von Ladung auf Anhängern, die Trägerfahrzeuge der Vorwarnanzeiger oder fahrbaren Absperrtafeln sind.
- Das Abkuppeln der fahrbaren Absperrtafeln von ihren Zugfahrzeugen (vgl. Teil D Abschnitt 3 Absatz 4 RSA 21)
Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln müssen ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,49t haben.
Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD)
Es gelten die Regelpläne der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte.
Stoffe und Bauteile
Das Tragen von Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist im Verkehrsraum bzw. im Baustellenbereich zwin- gend vorgeschrieben (§ 35 Absatz 6 StVO); Warnkleidungsausführung für alle Bereiche ausschließlich Klasse 3.
Bei Einsatz von Stoffen und Bauteilen sind nur solche erlaubt, die den jeweils gültigen Technischen Liefer- bedingungen entsprechen. Diese sind u. a. im Anhang 4 der ZTV-SA 97 aufgelistet.
Das entsprechende Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle bzw. eines akkreditierten Prüflaboratoriums ist auf Verlangen vorzulegen.
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Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen
Die Ausführung der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2 und Pkt. 3.
Die Sicht auf örtlich vorhandene Verkehrszeichen darf nicht behindert werden.
Ggf. ist der Standort der Arbeitsstellen-Verkehrszeichen zu ändern bzw. Bewuchs zurückzuschneiden. Das Schnittgut ist dann in Eigentum des Auftragnehmers zu übernehmen und einer geordneten Verwertung zuzuführen.
Für das Auskreuzen von stationär vorhandenen, aber nicht benötigten Verkehrszeichen sind ausschließ- lich mobile Auskreuzvorrichtungen zu verwenden. Hierzu sind mobile, rote und retroreflektierende Aus- kreuzvorrichtungen gem. ZTV-SA 97 Abschnitt 6.1 zu verwenden, welche die Schildfläche nicht berühren dürfen.
Eine Entwertung von Verkehrszeichen durch Auskreuzen mit Klebebändern und/oder durch das Wegdre- hen von Verkehrszeichen ist NICHT zulässig.
Nach Beendigung der Arbeiten und der Verkehrsführung ist der Grundzustand wiederherzustellen.
Die mögliche Erneuerung, die durch die vorgenannten Beschädigungen an den Verkehrszeichen entste- hen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Bei Entwertungen über der Fahrbahn ist zu gewährleisten, dass ein Herabfallen von Teilen ausgeschlossen ist. Das Entwertungssystem ist dem AG spätestens zur Verkehrsbesprechung zu benennen. Es ist nur ein Kreuz pro Zielblock bzw. Pfeil vorzusehen.
Alle vorhandenen Verkehrszeichen (z. B. Ankündigungsbaken), die nicht ungültig werden, sind mit zuge- lassenen Aufstellvorrichtungen lagerichtig an geeignete Standorte zu versetzen.
Für die Verkehrszeichen, Baken und Klappbaken ist Folie mit der Reflexions-Klasse RA 2 und dem Reflex- folien-Aufbau B oder Aufbau C zu verwenden. Bei Einsatz von Leitkegeln und Klappkegeln sind nur solche zu verwenden, die den Anforderungen „Höhe 75 cm, Mindestgewicht Klasse III, Folie Typ B (Klasse RA 2 Aufbau B oder C)" genügen.
Es sind ausschließlich Pfeilbaken zu verwenden.
In Überleitungsbereichen und in Rampenbereichen dürfen nur einseitig beklebte Pfeilbaken aufgestellt werden.
Für Baustellenausfahrten sind entsprechend der örtlichen Situation für jeden Bauabschnitt Z 101 StVO in Verbindung mit Z 1007-33 StVO („Baustellenausfahrt“) aufzustellen. Am Beginn und Ende der Ausfahrt ist eine beleuchtete Bake aufzustellen.
Beim Einsatz von Warnschwellen sind nur solche zulässig, die nach TL Warnschwellen positiv geprüft wur- den, bzw. deren Gleichwertigkeit durch das BMV bestätigt wurde. Das Prüfzeugnis ist auf Verlangen vor- zulegen.
Mobile Stauwarnung
entfällt
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Gelbmarkierung
Die Ausführung der Gelbmarkierung erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2.6 Absatz (3).
Gelbe Markierung muss der Klasse P7, R5, RW3, Q1 und S1 gemäß ZTV M 13 entsprechen, es sind grund- sätzlich Typ 2-Markierungen vorzusehen.
Arbeitsstellen-Informationsschild
entfällt
3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen
Die RSA21 (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen; derzeitige Fassung 2021) ist, insbesondere hin- sichtlich ihrer Abstände zu beachten.
Bei der Einrichtung, der Umlegung und dem Abbau von Arbeitsstellen längerer Dauer ist in jeder Phase eine verkehrssichere, der jeweiligen Verkehrsnachfrage entsprechend leistungsfähige und eindeutige Ver- kehrsführung zu gewährleisten.
Der Auf-, Um- und Abbau der jeweiligen Verkehrsführungsphase muss möglichst ohne verkehrliche Be- einträchtigungen erfolgen. Werden Zwischenzustände erforderlich, ist eine eindeutige und sichere Füh- rung des Verkehrs zu gewährleisten. Diese müssen gegebenenfalls mit entsprechenden Verkehrszeichen- plänen verkehrsrechtlich angeordnet werden.
Bei bevorstehenden Vollsperrungen sind 14 Tage vor Baubeginn entsprechende Hinweistafeln aufzustel- len.
3.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen
entfällt
3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen
Die verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Absatz 6 StVO i. V. m. § 1 InfrGG-Beleihungsverordnung ist unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung der Verkehrssicherung (Arbeitsstellenverkehrsführung).
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen erteilt die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO i. V. m. § 1 InfrGG-Beleihungsverordnung auf der Autobahn im Bereich ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Hier ist zu beachten:
Verkehrsrechtliche Anordnungen für Verkehrssicherungen im Zuge von Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) erteilt die zuständige Straßenbaubehörde innerhalb der NL Westfalen. Die damit verbundene Prü- fung und Anordnung der eingereichten Unterlagen inkl. der Verkehrszeichenpläne ist als rein hoheitliche Aufgabe, zu betrachten und beinhaltet oder ersetzt damit nicht die vorherige bauvertragliche Prüfung durch die bauausführende Organisationseinheit. Diese Prüfung hat im Vorlauf zu erfolgen. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für ergänzende oder geänderte Verkehrszeichen, Verkehrs- u. Warneinrichtungen oder temporäre Schutzeinrichtungen besteht nur nach vorheriger Abstimmung mit der bauausführenden Einheit.
Die verkehrsrechtliche Anordnung für Verkehrssicherungen im Zuge von Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) erfolgt durch die zuständige Autobahnmeisterei, die hier die hoheitliche Aufgabe der Straßenbau- behörde für die Autobahn GmbH des Bundes in der Niederlassung Westfalen gemäß § 1 InfrGG-Belei- hungsverordnung wahrnimmt. Auch hier sind die Pläne zwecks Prüfung auf Vertragskonformität vorab
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der zuständigen bauausführenden Einheit vorzulegen. Die dazu geltenden Fristen sind in den nachfolgen- den Ausführungen zu finden.
Im nachgeordneten Straßennetz erteilen die zuständigen Behörden nach Landesrecht (Verkehrsbehörden der Städte und Gemeinden) für die betroffenen Straßen oder Straßenteile die notwendigen verkehrs- rechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO.
Die Kosten für die Anordnungen sind in die entsprechende OZ einzurechnen.
Inhalte der verkehrsrechtlichen Anordnung
Nachfolgend aufgeführte Angaben sind als Bestandteil der Verkehrsrechtlichen Anordnungen für jeden Antrag unbedingt beizubringen und VOLLSTÄNDIG aufzuführen:
- Projektbezeichnung
- Lage der Baustelle,
- Bauphase
- Art der Verkehrsführung (z.B. 4+0 auf Grundlage RSA 21)
- Bauzeit (geplanter-bzw. frühester Beginn der Arbeiten (Arbeitsstelleneinrichtung), spätestens Ende der Arbeiten, bzw. Ende der einzelnen Bauphasen (Datum und Uhrzeiten),
- Länge der Baustelle
- Verantwortlicher für die Verkehrssicherung *1) (Name, Anschrift, Rufnummer))
- Bereitschaftsrufnummer 24/7
- Verkehrszeichenplan:
- Vorgesehene Beschilderungen und Verkehrszeichen einschließlich Beleuchtungseinrichtun- gen, Markierung und Absperrgeräte,
- Umleitungsplan
- Darstellung vorhandener Verkehrszeichen inkl. SBA und Markierung
- Darstellung vorübergehend außer Kraft gesetzter Verkehrszeichen
Soweit der Einsatz mobiler Stauwarnanlagen erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Lagepläne mit den Standorten und Schaltzuständen der mobilen Stauwarnanlagen
- Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereit- schaftsrufnummer 24/7*1)
Soweit der Einsatz einer Lichtsignalanalage erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Signallagepläne mit den hierzu gehörende Signalzeiten
- Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereit- schaftsrufnummer 24/7*1)
Nachfolgend aufgeführte Angaben sind nicht Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung, aber unbe- dingt im Zuge der Planerstellung zu berücksichtigen und im Verkehrszeichenplan darzustellen:
- Abmessungen Fahrbahnquerschnitt (Darstellung der Behelfsfahrtreifenbreiten und lagemä- ßige Darstellung im Gesamtquerschnitt incl. Verkehrseinrichtungen und Schutzeinrichtungen)
- Darstellung der Sicherheitsabstände im Übergangsbereich zwischen Verkehrs- und Arbeitsbe- reich gemäß ASR 5.2 (Darstellung im Querschnitt)
- Behelfszufahrten für Einsatzkräfte
- Aufstellfläche für Verkehrszeichen
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- Lage und Kennzeichnung der Baustellenausfahrten; Nothaltebuchten;
- Lage vorhandener und geplanter Mittelstreifenüberfahrten,
- dWiSta Tafeln einschließlich geplanter Schaltbilder und Anzeigetexte
- Lage und Kennzeichnung von Notöffnungen
Verkehrsführung an Anschlussstellen
- Lage und Systemangabe mit dem Wirkungsbereich von Fahrzeugrückhaltesystemen
- Anschlussstellen, sowie Rast- und Tankanlagen mit Ein- und Ausfädelungsstreifen
- Kamerastandorte
Umleitungspläne
Die Umleitungen sind durch den Auftragnehmer zu planen und mit dem Auftraggeber sowie den Beteilig- ten und den nach Landesrecht zuständigen Behörden abzustimmen (Feuerwehr, Verkehrsbehörde Stadt Bielefeld, Polizei, Autobahnpolizei, usw.). Dies gilt sowohl für den BAB-Bereich als auch im Bereich der sonstig in Anspruch genommenen Verkehrsflächen des nachgeordneten Netzes (z.B. Stadt Bielefeld).
Etwaige der Ausschreibung beigefügten Musterpläne des Auftraggebers erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Nachfolgend aufgeführte Angaben sind zusätzlich in den Umleitungsplänen darzustellen:
- Umleitungsstrecken inkl. der Grenzen örtlicher Zuständigkeiten betroffener Städte und Gemein- den
Fristen zur Einreichung von Verkehrszeichenpläne zur Vorabstimmung und Kontrolle durch die Bau- überwachung
Die Anfertigung von Verkehrszeichenplänen beginnt seitens des Auftragnehmers unmittelbar nach dem Startgespräch.
Spätestens 18 Tage vor Beginn der Ausführung der Regelbaumaßnahmen und spätestens 5 Wochen vor Beginn größerer Baumaßnahmen mit Sperrung von Anschlussstellen hat der Auftragnehmer die Unterla- gen für die verkehrsrechtliche Anordnung – einschließlich der Verkehrszeichen- und Umleitungspläne - anzufertigen und der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers zur Überprüfung im pdf-Format vor- zulegen.
Verkehrsbesprechung
Spätestens zwei Wochen vor der Einrichtung einer Arbeitsstelle wird auf Grundlage der vorabgestimmten Planunterlagen eine Verkehrsbesprechung durchgeführt. Die für die Autobahn zuständigen Stellen (Auf- traggeber und Polizei) und die für das nachgeordnete Straßennetz nach Landesrecht zuständigen Behör- den (Kommune, Polizei, Feuerwehr) sind zu beteiligen.
Grundlagen der Verkehrsbesprechung sind die vom Auftragnehmer erstellten Verkehrszeichenpläne und die vom Auftragnehmer erstellte Ablaufplanung zum Auf-, Um- und Abbau der Verkehrssicherung zu den einzelnen Bauphasen.
Fristen zur Einreichung vorabgestimmter Verkehrszeichenpläne zur VAO
Die mit dem Auftraggeber vorabgestimmten Verkehrszeichenpläne für die Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO müssen bis spätestens 14 Tage vor Baubeginn bei den zuständigen
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Genehmigungsbehörden eingereicht werden. Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstimmungs- gesprächen mit den am Genehmigungsverfahren zu beteiligten Stellen sind in die entsprechenden Pläne einzuarbeiten (insbes. aus der Verkehrsbesprechung).
Pläne für Vollsperrungen der durchgehenden Fahrbahn, von Verbindungsfahrbahnen in Autobahnkreuzen oder von Anschlussstellen sind abweichend mind. vier Wochen vor Baubeginn einzureichen.
Abnahme der Verkehrsführung
Die verkehrliche Abnahme gem. ZTV-SA 97, Abschnitt 8 der einzelnen Auf-, Um-, oder Abbauphasen einer Verkehrsführung hat zeitnah nach Erreichen des angeordneten Zwischenzustandes zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eingereichte Verkehrsführung mit der verkehrsrechtlich angeordneten Verkehrs- führung übereinstimmt.
Über die verkehrliche Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das allen Beteiligten (AN, AG, SVB, Polizei) in Kopie zugestellt wird. Alle Mängel werden im Protokoll dokumentiert und sind unverzüglich durch den AN zu beseitigen.
Kontrolle der Verkehrsführung
Der Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung ist für die Kontrolle der Verkehrsführung verantwortlich.
Die Kontrolle und Wartung der Verkehrsführung ist gem. ZTV-SA 97, Abschnitt 7 durchzuführen. Die Kon- trolle ist mindestens zweimal täglich, einmal bei Tageslicht und einmal bei Dunkelheit, durchzuführen. Die durchgeführten Kontrollen sind zu dokumentieren und die Dokumentation ist dem AG unverzüglich zu übergeben.
Beendigung der Verkehrsführung
Der Auftragnehmer hat 10 Tage vor Beendigung der Verkehrsführungsphase dem Auftraggeber das Ende anzukündigen. Gleiches gilt bei begründeter Überschreitung des Enddatums der verkehrsrechtlichen An- ordnung.
Der Auftragnehmer hat die Beendigung der Verkehrsführung unmittelbar dem Auftraggeber anzuzeigen.
Bei Verkehrsführungen in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen, temporären Seitenstreifen- freigaben und bei Schaltungen von dWiSta-Tafeln hat außerdem eine Benachrichtigung der Verkehrs- zentrale Leverkusen zu erfolgen. In Bereichen von Tunnelbauwerken ist dieses zusätzlich der Tunnel- leitzentrale anzuzeigen.
3.1.6. Temporäre FRS
entfällt
Bauablauf
Siehe Abschnitt 1.1 der Baubeschreibung
Wenn ein Verbisschutzzaun aufzustellen ist, muss dieser zum Verhindern von Wildverbiss- und Fegeschä- den vor Beginn der Pflanzarbeiten vollständig (einschl. u.a. Toranlagen, Übersteighilfen) fertig gestellt werden.
Vor Aufnahme der Pflanzarbeiten ist der Zaun auf mögliche Schäden zu prüfen und zusätzlich ist zu ge- währleisten, dass sich innerhalb der eingezäunten Fläche kein Wild befindet.
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Stand 11/25
Während der Arbeitsdurchführung und in den Zeiten der Arbeitsruhe sind die Zugänge stets geschlossen zu halten.
Wasserhaltung
Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.
Baubehelfe
entfällt
3.4.1. Verbauten
Das Reinigen der Verbauten ist in die Position für die Herstellung der Verbauten einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Her- stellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbauleistungen einzu- kalkulieren.
Die Rohrleitungsgräben am Fuß der Einschnittsböschungen müssen mit einem verformungsarmen Verbau gestützt werden.
Falls in der Böschung Rutschungen auftreten, die von AN verursacht sind, z.B. durch Aufgrabungen ohne den Einbau eines Verbaus, muss die Böschung auf Kosten des Auftragnehmers wieder hergestellt werden. Das gilt auch, wenn die Böschungen bauzeitlich übersteilt sind und sich dadurch Gleitfugen bilden, in de- nen nur noch die Restscherfestigkeit vorhanden ist.
3.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste
entfällt
3.4.3. Baugruben, Wandsicherungen
entfällt
3.4.4. Montageeinrichtungen
entfällt
3.4.5. Bauverfahren
entfällt
3.4.6. Abbruchverfahren
entfällt
3.4.7. Spezialtiefbau
entfällt
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Stand 11/25
3.4.8. Arbeitsebenen
entfällt
3.4.9. Freigelegte Bauteile
Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leis- tungsposition einzurechnen.
3.4.10. Baubehelfe Ingenieurbau
entfällt
Stoffe, Bauteile
3.5.1. Straßenbau
Erdbau
entfällt
Gesteinskörnungen
Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in techni- schen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.
Material für Schichten ohne Bindemittel
RC-Baustoffe dürfen nicht verbaut werden.
Asphalt
Bindemittel Die Begriffe für Bitumen und Zubereitungen aus Bitumen entsprechen den Bezeichnungen und Kurzbe- zeichnungen der TL Bitumen-StB 25 oder der TL VBit-StB 22. Es wird unterschieden zwischen
- Bitumen, ein den TL Bitumen-StB 25 oder den TL VBit-StB 22 entsprechendes gebrauchsfertiges Produkt im Anlieferungszustand, und
- Resultierendes Bindemittel, ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat und/oder Na- tur-asphalt und/oder Zusätzen sowie ggf. Rückgewinnung aus dem Asphalt in den Gebrauchsei- genschaften verändertes Bitumen. Bitumenpaar: Bitumen nach den TL Bitumen-StB 25 und nach den TL VBit-StB 22, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führt. Das Bitumenpaar wird in eckigen Klammern, wie z.B. [30/45 // 35/50 VL], angegeben (mit Ausnahme für SMA LA, MA und PA). Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB 22) entsprechen.
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Stand 11/25
Temperaturabsenkung Die Temperaturabsenkung kann durch organische, mineralische, oberflächenaktive Zusätze oder durch die Schaumbitumentechnologie erfolgen. Die Möglichkeiten werden als gleichwertig angesehen. Die Aus- wahl ist im Rahmen des Angebots vorzunehmen und im Eignungsnachweis gemäß Abschnitt 3.12.1.3 an- zugeben. Je Maßnahme (bzw. Bauvertrag) und Mischgutsorte ist nur ein Additiv bzw. Zusatz zugelassen. Organisch viskositätsveränderte Bitumen können als gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen nach den TL VBit-StB 22 oder als Bitumen nach den TL Bitumen-StB 25unter Mitverwendung eines visko- sitätsverändernden, organischen Zusatzes verwendet werden, der im Asphaltmischwerk zugegeben wird. In beiden Fällen gelten die Anforderungen der TL VBit-StB 22. Werden mineralische oder oberflächenaktive Zusätze oder die Schaumbitumentechnologie verwendet, gelten die Anforderungen der TL Bitumen-StB 25. Oberflächenaktive Zusätze dürfen hierbei die Rheologie des Bitumens nicht verändern. Zugelassen sind ausschließlich Fertigprodukte und Zusätze zur Temperaturabsenkung aus
- der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tempe- raturabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung.
Straßenbeton
entfällt
Fahrzeug-Rückhaltesysteme
entfällt
Markierung
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Anforderungen für Gelbmarkierung Typ II gelten für den gesam- ten Zeitraum von der Abnahme bis zum Ende der Liegezeit der Markierung.
ZTV M 13 Abschnitt 3.3 Verkehrsfreigabemarkierung: Für Verkehrsfreigabemarkierungen gelten für die Abnahme die Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit für den Neuzustand.
ZTV M 13 Abschnitt 7.1.3.3. Mustergleichheitsprüfungen: Die sachgerechte Probenahme ist durch die ge- prüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach ZTV M) auf dem Probenahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen.
ZTV M 13 Abschnitt 15.2. Mustergleichheitsprüfungen: Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festge- stellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zu- sammensetzung signifikant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25% vorzuneh- men
Gelbe Markierungssysteme in Form von Folie oder spritzbaren Stoffen sind ausschließlich als Typ II anzu- wenden.
Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzei- chen können hingegen mehrfach eingesetzt werden.
Der zweite Satz im Abschnitt 3.1 „Allgemeine Anforderungen“ der TL M 06 gilt nicht.
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Stand 11/25
Stoffstrommanagement
Wiederverwendung von Bodenmaterial
Bei der Wiederverwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus der Baumaßnahme oder aus Bau- stellen Dritter ist dem AG 12 Werktage vor Einbau ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben:
- Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr
- Herkunft
- Beschreibung der bautechnischen Eigenschaften
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Art der Dokumentation für Rolle Inverkehrbringer
Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsor- gung) der Inverkehrbringer i.S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 Ersatz- baustoffV.
Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbau- stoffe zu führen. Auf Abschnitt 3.6.3 wird verwiesen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
3.5.2. Brückenbau
entfällt
Abfälle
3.6.1. Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Entsorgung durch den Auftragnehmer
entfällt
Entsorgung durch den Auftraggeber
entfällt
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration
entfällt
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Stand 11/25
Probenahme durch den Auftragnehmer
entfällt
Verschärfte Anforderung an Probenahme aus Flächenbauwerken
entfällt
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle
Der anfallende Ausbaustoff Ausbauasphaltgeht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom Auf- tragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Die ab- fallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.
Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom Auftragnehmer für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des Auftraggebers vorzu- legen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen. Diese Erklärung ist auch zu übergeben, wenn für Abfälle zur Beseitigung ein Anschluss- und Benutzungs- zwang an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger besteht.
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem Auf- traggeber zu übergeben.
Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe erfolgt über das in Abschnitt 5.5.1 enthaltene Formblatt.
Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.
Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Wiegescheine) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüberwachter As- phaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Do- kumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskon- trolle sind Registerbelege zu verwenden.
Ausbauasphalt ohne Voruntersuchung
Der anfallende Ausbauasphalt ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten.
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Stand 11/25
3.6.4. Gefährliche Abfälle
entfällt
3.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept
entfällt
3.6.6. Bodenlogistikkonzept
entfällt
Winterbau
Beabsichtigt der Bieter Leistungen in der Winterperiode auszuführen, so hat er alle damit verbundenen Aufwendungen einzurechnen.
Beweissicherung/Zustandsfeststellung
Sofern während der Bauzeit weitere Auftragnehmer oder Dritte in das Baufeld eingreifen, kann auf An- ordnung des Auftraggebers eine mehrmalige Zustandsfeststellung oder Beweissicherung erforderlich werden.
3.8.1. Zustandsfeststellung
Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeld- grenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).
Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schä- den abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu überge- ben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor, zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschrei- ben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in den Angebotspreis einzurechnen.
3.8.2. Beweissicherung
entfällt
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Sicherungsmaßnahmen
entfällt
Belastungsannahmen (Brückenbau)
entfällt
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1. Vermessungsleistungen
Vermessungsleistungen des Auftragnehmers Alle Vermessungsleistungen, sowie damit zusammenhängende Leistungen, die für die Ausführung der Baumaßnahme erforderlich sind, führt der Auftragnehmer fachgerecht in eigener Zuständigkeit und Ver- antwortung sowie in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch.
3.11.2. Aufmaßverfahren und Abrechnung
Allgemein
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Sind Aufmaße zur Abnahme oder Abrechnung der Bauleistung erforderlich, so haben diese durch den Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers zu erfolgen (gemeinsames Auf- maß). Über jedes gemeinsame Aufmaß fertigt der Auftragnehmer ein Protokoll, dass zum Abschluss vom Auf- tragnehmer und vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.
Alle Protokolle, die durch den Auftragnehmer aufzustellen sind, müssen mindestens folgende Informati- onen enthalten:
- Bezeichnung des Projekts
- Bezeichnung der Bauleistung
- Zugehörige OZ (soweit das Protokoll für die Bauabrechnung verwandt werden soll)
- Stationsangaben
- Namen der Anwesenden / Name des Aufstellers
- Datum
- Soll-Werte (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll)
- Die Herkunft/Quelle/Unterlage der Soll-Werte ist zu benennen
- Vermessungsergebnisse = Ist-Werte
- Soll-Ist-Vergleich (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll)
- Skizzen, Bemerkungen
- Feststellungen des Aufstellers
- Unterschrift der Anwesenden
Es ist pro Protokoll nur eine OZ zu dokumentieren. Die erhobenen Messwerte stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber noch auf der Baustelle elektronisch bereit. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.
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Stand 11/25
Der Auftragnehmer hat die Bauabrechnung im elektronischen Abrechnungsverfahren im Format der REB- Verfahrensbeschreibungen zu erstellen und vorzulegen.
Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung abzu- schließen.
Die Vermessungsleistungen, die der Bauabrechnung zugrunde gelegt werden, müssen der Vereinbarung zur Bauabrechnung entsprechen. Die Vereinbarung zur Bauabrechnung muss den Vertretern des Auftrag- nehmers und des Auftraggebers bekannt sein. Das Urgelände ist vor Beginn der Bautätigkeiten einver- nehmlich zu bestimmen bzw. gemeinsam vermessungstechnisch zu erheben. Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Bauabrechnung seine Vorgehensweise zur Abrechnung der Baumaßnahme auch anhand von Plänen und Profilen darzustellen. Der Auftragnehmer hat auf Grundlage der Regelquerschnitte und in Übersichtsplänen alle maßgeblichen Positionen des Ober- baues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eig- nungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen.
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Prüfungen und Nachweise
3.12.1. Erstprüfungen
Boden
Schichten ohne Bindemittel
Asphalt
Eignungsnachweis
Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzu- legen.
Im Eignungsnachweis nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 werden die folgenden zusätzlichen Angaben gefor- dert:
- Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vorge- sehen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit-StB 22) oder Zugabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv),
- Angabe zum Bitumenvolumen,
- Bindemittelart und -sorte des frisch zugegebenen Bitumens,
- Bindemittelart und -sorte des resultierenden Bindemittels,
- Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultie- renden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3,
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Stand 11/25
- bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Scher- modultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungspunkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung,
- bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui- Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewon- nenen Bindemittels aus der Erstprüfung,
- bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ , Produktbe- zeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui-Schermodultempera- tur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, sowie Angaben zur Phasenübergangstemperatur (TPT) nach den TL VBit-StB 22,
- bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt,
- bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: • Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rück- gewonnenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten
Zusätzliche Angaben im Eignungsnachweis durch den Einsatz von TA-Asphalt: Im Eignungsnachweis sind beim Einsatz von TA-Asphalt zusätzlich zu den Angaben nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 folgende Ergänzungen im Abschnitt 2.3.2 a) zu fordern:
- Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vorge- sehen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit-StB 22) oder Zu- gabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv)
- Angabe zum Bitumenvolumen,
- Bindemittelart und -sorte des frisch zugegebenen Bitumens,
- Bindemittelart und -sorte des resultierenden Bindemittels,
- Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultie- renden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3,
- bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Scher- modultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungspunkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung,
- bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui- Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewon- nenen Bindemittels aus der Erstprüfung,
- bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ , Produktbe- zeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui-Schermodultempera- tur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung,
- bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt,
- bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: • Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rückge- wonnenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten Beim Einsatz von Produkten die bisher noch nicht in der „Pilotproduktliste TA“ geführt werden, müssen zusätzlich die Ergebnisse der nachfolgenden erweiterten Erstprüfungen informativ ausgewiesen werden.
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Erstprüfung
Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausferti- gung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatz- baustoff mit dem Eignungsnachweis vorzulegen.
Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04 (Ausgabe 2004/Fassung 2023) ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten:
- Vorkommen und Hersteller – bei zeitweiliger Lagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben,
- Art der Gesteinskörnung,
- Korngruppe/Lieferkörnung,
- Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.
Anforderungen an Gussasphaltdeckschichten
Tabelle 1 - Anforderungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Abdichtung aus Gussasphalt unter OPA)
| Prüfung | Einheit | Anforderung |
|---|---|---|
| Verformungsverhalten bei Wärme Statischer Stempeleindringversuch nach den TP As- phalt-StB, Teil 20 | ||
| Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 40 °C | mm | mm | ≤ 1,5 | ≤ 0,3 |
| Widerstand gegen bleibende Verformungen Dynami- scher Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt- StB, Teil 25 A 1 | ||
| Dynamische Eindringtiefe ET bei 50 °C dyn | mm | ≤ 1,5* |
| Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A | ||
| Bruchtemperatur TF | °C | ≤ -17,0* |
| Verarbeitungsverhalten nach M TA | Untersuchungsergebnisse sind qualitativ zu bewerten* |
Straßenbeton
entfällt
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Kombinationsmittel
Die Eignung des Kombinationsmittels ist anhand eines Prüfzeugnisses nachzuweisen.
Fugenprofile/Fugenmasse/Raumfugeneinlage
Für die Fugenprofile verarbeitbaren Fugenmassen sind Produktdatenblätter einzureichen. Unter Berücksichtigung aktueller Analysen der Straßenbaupraxis durch die Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt) sowie zwischenzeitlicher Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) ergibt sich zur Sicherstellung einer dauerhaften Dichtigkeit der Fugensysteme in hochbe- anspruchten Fahrbahndecken aus Beton die Notwendigkeit, in einem performance-orientierten Verfah- ren (BAM o. glw.) die Funktionsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des Gesamtsystems unter praxisnahen Be- anspruchungen zu untersuchen. Zur Erfahrungssammlung ist für das zu verwendende Fugenfüllsystem ein entsprechender Nachweis über mindestens 9 Beanspruchungszyklen zu erbringen und das entsprechende Ergebnisprotokoll bei Angebotsabgabe einzureichen (Musterergebnisprotokoll siehe Anlage X). Es sind ausschließlich Fugenfüllmaterialien zu verwenden, die zudem der DIN EN 14188 bzw. den TL Fug-StB ent- sprechen. Die zusätzlichen Kosten für das performance-orientierte Prüfverfahren sind in die jeweilige LV-Position miteinzurechnen. Der Nachweis der geforderten Eigenschaften der Raumfugeneinlage ist mit der Erstprüfung des Straßen- betons vorzulegen.
Markierung
Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist vom Auftragnehmer durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen.
3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen
entfällt
Beton
Bohrpfähle
entfällt
Hinterfüllung
entfällt
Lager
entfällt
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3.12.3. Kontrollprüfungen
Erdbau
Schichten ohne Bindemittel
Asphalt
Entnahme von Asphaltmischgut Soweit auf der Baustelle nicht anders vom Auftraggeber angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des Auf- tragnehmers bei der Probenahme insbesondere
- die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber
- die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalibriertes Ein- steckthermometer),
- die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB,
- das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP Asphalt-StB)
- die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und
- die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird im Rahmen der Probenahme ausführen
- Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift
- die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Dokumentation • der Anzahl der Teilproben, • einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Besonderhei- ten dokumentieren, • das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)
Betondecke - Frischbeton
entfällt
Betondecke - Festbeton
entfällt
Kontrollprüfungen (Ingenieurbauwerke)
entfällt
Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B
entfällt
Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des SiGe-Plans
entfällt
Arbeits- und Umweltschutz
Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt mit verbindlichen Hinweisen zur Arbeitssicherheit Fremdfirmen“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH
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des Bundes und ist in Absprache mit dem Auftraggeber / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
4. Ausführungsunterlagen
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen:
- Skizze Querschnitt mit Straßenablauf
- Verkehrsführungpläne
- Netzknotenlageskizze
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen
Allgemeines
Der Auftragnehmer hat die zu erstellenden bzw. zu beschaffenden Unterlagen zu nummerieren.
Bauablaufplan Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwen- digen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.
Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kri- tischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablauf- plans, auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.
Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vor- gänge eines Projektes dar.
Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.
Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Haupt- gewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teil- abschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.
Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen.
Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.
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Elektronisches Planmanagementsystem
entfällt
5. Anzuwendende technische Regelwerke
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/1999, Ergänzungen zu den Technischen Liefer- bedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 18/1999, Änderungen zu den „Zusätzlichen Tech- nischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“, Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2004, Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 09/2011, Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leis- tungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2013, Vermeidung von Schäden an Fahrbahn- decken aus Beton in Folge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) mit Anlage „WS-Grund- und Be- stätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtig- keitsklasse WS“
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2015, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 08/2016, Technische Lieferbedingungen für trans- portable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) - Streichung der pla- nungsrelevanten Breite (Planungsbreite)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 25/2016, „Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)" hier: Änderungen, Ergänzun- gen, Erläuterung
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2017, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 15/2018, Merkblatt über Entwurfs- und Berech- nungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2018, „Technische Prüfvorschrift für Ebenheits- messungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen
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(TP Eben – Berührende Messungen)“, Ausgabe 2017
- Allgemeines Rundschreiben Landschaftsbau (ARS) 15/2019 „Zusätzliche Technische Vertragsbe- dingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2018 – (ZTV La- StB 2018)“
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2020, Technische Prüfvorschriften für Griffig- keitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff- StB 07 (SKM))
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 20/2021, Technische Prüfvorschriften für Griffig- keitsmessungen im Straßenbau; Teil: Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT))
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2022, Technische Lieferbedingungen für Bau- stoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahnde- cken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2022, Technische Lieferbedingungen für flüs- sige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 02/2022, Grundsätze für die passiv sichere Aufstel- lung von Verkehrszeichen
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 11/2024, Anpassung der Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 22/2024, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13); – Änderungen bei der Anerken- nung von Schulungsstellen
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 26/2024, Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang der Bundesfernstraßen – Rahmenbedingungen zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials nach den RPS 2009
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2025, Technische Prüfvorschriften für Eben- heitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil Berührungslose Mes- sungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauver- trag)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2025, Stufenweise Anwendung der Technischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben – Berührungslose Messungen für den Bauvertrag)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2025, Akustische Wirkung neu errichteter Lärm- schutzwände, vor Ort Messungen an neuen Lärmschutzwänden im Rahmen der Abnahme und vor Ablauf der Gewährleistung
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2025, Einsatz und Erprobung von temperatur- abgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen
5.1.2. Technische Lieferbedingungen
- TL Gestein-StB 04/23 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
- TL Sbit-StB 15 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bi- tumenbasis, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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TL VBit-StB 22 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitu- men, Ausgabe 2022 Bezugsquelle: FGSV
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TL G SoB-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
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TL BuB E-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
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TL GaB-StB 16/23 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
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TL G DSK-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen- befestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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TL G OB-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen- befestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Aus- gabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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TL G DSH-V-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä- chenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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TL Beton-StB 07 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ Sowie den Änderungen und Erläuterungen gemäß ARS Nr. 04/2022 Bezugsquelle: FGSV
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TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022 Bezugsquelle: FGSV
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TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016 Bezugsquelle: FGSV
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TL M 23 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
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TL-SP 99 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999 mit Änderungen gemäß Abschnitt 5.3 Bezugsquelle: FGSV
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TL Fug-StB24 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV
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TL Bitumen-StB 25 - Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfer- tige Polymermodifizierte Bitumen Bezugsquelle: FGSV
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5.1.3. Technische Prüfvorschriften
Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Abschnitt 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
- Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messungen), mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben - Be- rührungslose Messungen für den Bauvertrag), mit ARS Nr. 04/2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen Bezugsquelle: FGSV
5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- ZTV Verm – StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV E-StB 17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Ew-StB 25 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV La-StB 18 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbau- arbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV SoB-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Asphalt-StB 07/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV BEA-StB 09/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauli- che Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Beton-StB 07 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV RDO Beton-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Aus- gabe 2020 – ZTV RDO Beton-StB 20 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV BEB-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV Fug-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Ver- kehrsflächen, Ausgabe 2015, mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/2024 vom 3. April 2024 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV Pflaster-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV A-StB 12 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabun- gen von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV-ING 08/2025 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieur- bauten, Ausgabe August 2025 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 6-1 bis 6-5, 6.7 und 7-4 der ZTV-ING
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ZTV-BEL-B, Teil 3 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstel- len von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B) • ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995 • TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbe- lägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelä- gen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiege- lungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV VZ 2011 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV • In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom 2. Februar 2022
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ZTV M 13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013, in Verbindung mit dem ARS 13/2015 und dem ARS 25/2016 sowie dem ARS 02/2024 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV-SA 97 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV • mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundes- ministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt • mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024 Bezugsquelle: VkBl-Verlag
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- ZTV FRS 2013, Fassung 2017 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Bezugsquelle: FGSV
5.1.5. Weitere technische Regelwerke
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TK FRS 2020 - Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020 Bezugsquelle: FGSV
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M EBGS-LSW - Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018, in Verbin- dung mit dem ARS 15/2018 Bezugsquelle: FGSV
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VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbeton- bauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013) Bezugsquelle: www.bast.de
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M AEBEL Merkblatt über die Anwendung von Erosionsschutzprodukten und Begrünungshilfen aus natürli- chen und synthetischen Materialien im Erd- und Landschaftsbau des Straßenbaus Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV
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RuA-StB 23 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recyc- ling-Baustoffen im Straßenbau (RuA-StB 23); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV und RSBB
-
R SBB Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (RSBB); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
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RSA 21 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 Bezugsquelle: FGSV
Verzeichnis der Bezugsquellen:
- FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
- BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
- VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund
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Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL)
5.2.1. Ergänzung zu den TL Asphalt 07/13
Zu Abschnitt 2.2 Bindemittel Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB) entsprechen.
Zu Abschnitt 2.3 Zusätze Produkte zur Temperaturabsenkung aus
- der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tempe- raturabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung, sind ohne weitere Einsatz-Nachweise für eine Verwendung zugelassen. Diese Produkte sind in der Erstprüfung durch konkreten Verweis auf den Listeneintrag bei der BASt aus- zuweisen.
Zu Abschnitt 3 „Anforderungen an Asphaltmischgut“ Die in den Tabellen 4 bis 8 der TL Asphalt-StB 07/13 aufgeführten Bindemittelarten und -sorten der TL Bitumen-StB gelten nicht. Stattdessen ist die Anlage zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV zu beachten. Im Vorgriff auf das künftige Asphaltregelwerk gelten die resultierenden Bindemittelarten und -sorten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall eines der in der Tabelle 1 der Anlage „Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Ver- kehrsflächen“ zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV in eckigen Klammern zusammengeführten Bitumenpaa- res (z.B. [30/45 // 35/50 VL]). Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB und nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führen. Die aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermo- dultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch zugegebenes Asphaltgranulat und/oder zugegebene Zusätze berücksichtigt.
Zu Abschnitt 3.1.1 „Verwendung von Asphaltgranulat“ Der dritte und die folgenden Absätze werden durch die nachfolgenden ersetzt. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G*=15kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix T (G*=15kPa) = a∙∙T (G=15kPa) + b * T (G*=15kPa) mix 1 2 Dabei sind: T (G*=15kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels im Asphaltmisch- mix gut, T (G*=15kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat rückgewonnenen Bindemittels, 1 T (G*=15kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des vorgesehenen Bi- 2 tumens nach den TL Bitumen-StB, a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vorgesehenen Bitumens (b) mit a + b = 1.
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Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T (G*=15kPa) als gewichtetes Mittel der je- 1 weiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bindemittel der eingesetzten Asphaltgranulate. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Zugabe eines viskositätsverändernden, orga- nischen Zusatzes im Asphaltmischwerk sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui-Schermodul- temperatur T (G*=15kPa) und der Phasenwinkel δRück(G*=15kPa) des Gemisches durch Rückgewin- Rück nung experimentell im Labor zu bestimmen. Dabei sind T (G*=15kPa) und δ (G*=15kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel experimentell im Rück Rück Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende resultierende Pha- senwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut. Bei der Zugabe von Asphaltgranulat und/oder Zusätzen und/oder Naturasphalt muss T (G*=15kPa) bzw. T (G*=15kPa) des resultierenden Bindemittels inner- mix Rück halb der Sortenspanne des geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen. Hierzu kann entweder
- ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder
- ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel verwendet werden. Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei Asphaltbe- ton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutarten unter Beton- decken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden. Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwendet werden.
Zu Abschnitt 4.1.3 Prüfungen im Rahmen der Erstprüfung Unter Verwendung des ausgewählten gebrauchsfertigen Viskositätsveränderten Bitumens oder Zusatzes nach der Erfahrungssammlung TA der BASt oder des aufgeschäumten Bindemittels sind erweiterte Erst- prüfungen am Bindemittel und Asphaltmischgut durchzuführen. Die erweiterten Erstprüfungen und die Ergebnisse der nachfolgend aufgeführten Prüfungen werden dem Auftraggeber als Anlage zum Eignungs- nachweis informativ zur Verfügung gestellt: Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach den TL VBit-StB und bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen:
- Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückge- wonnenen resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB, Teil 3 (BTSV)
- Phasenübergangstemperatur des rückgewonnenen resultierenden Bindemittels mittels Dynami- schem Scherrheometer nach den TP Bitumen-StB, Teil 5 (konstante Scherrate)
- Prüfungen am Asphaltmischgut: Tabelle 2 - Erweiterte Erstprüfungen
| Prüfung | Asphalt- deckschichten aus SMA, AC | Asphalt- binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalt- tragschichten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwellversuch zur Be- stimmung des Verformungsverhaltens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
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| Angabe zum Tieftemperatur- verhalten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühl- versuch TSRST) | X | X | - |
|---|---|---|---|
| Verformungsverhalten des eingesetz- ten resultierenden Bindemittels nach TP Bitumen-StB, Teil 3 am langzeitgeal- terten (PAV) modifizierten Bindemittel | X | X | X |
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V
- Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers
Bei Verwendung von oberflächenaktiven oder mineralischen Zusätzen oder bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie:
- Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C des resultierenden Bindemittels (rechnerisch ermittelt analog zur bisherigen Vorgehensweise zur Bestimmung des rechnerischen resultieren- den Erweichungspunkt Ring und Kugel nach den TL Asphalt-StB)
- Prüfungen am Asphaltmischgut:
Tabelle 3
| Prüfung | Asphalt deckschichten aus SMA, AC | Asphalt binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalttragschich- ten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwell-versuch zur Bestimmung des Verformungsverhal- tens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
| Angabe zum Tieftemperatur- verhalten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühl- versuch TSRST) | X | X | - |
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V
Zu Abschnitt 4.1.4 Erstprüfungsbericht Im Erstprüfungsbericht sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich:
- Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung
- Art und Sorte des frisch zugegebenen Bitumens
- Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers
- Ergebnisse der zusätzlichen Prüfungen nach Abschnitt 4.1.3
- Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach TL VBit-StB: • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels
- Bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen: • Hersteller, Typ, Produktbezeichnung • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels • Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt
- Bei Verwendung von oberflächenaktiven oder mineralischen Zusätzen: • Hersteller, Produktbezeichnung, • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels,
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• Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt
- Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie: • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels
Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17
Zu Abschnitt 1.4 (Baustoffe)
Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB 20/23 analog.
Zu Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen)
Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung je- der eingebauten Lage des Untergrunds/Unterbaus bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.
Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Geotechnik) des Auftragnehmers durchführen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer vorzulegen.
Die Dokumentation und die Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen erfolgt gemäß 5.5.8 der "Form- blatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte". Zu Abschnitt 1.9 (Abrechnung)
Bodenaustauschmaterial
Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m³ wird ein eventuell entste- hender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berück- sichtigt.
Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten
Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt:
Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teil- leistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen.
Rohrleitungen
Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erd- körper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Abrechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgra- bensohle.
Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den spä-
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teren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgra- bensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel. Wird ein anderes Arbeitsverfahren gewählt, wird ein damit verbundener Mehraufwand (z.B. Böschungen, Grabenverbau) nicht gesondert vergütet.
Zu Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind dem Auftraggeber rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.
Zu Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB 20/23)
Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüf- zeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und was- serwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss.
Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Tabelle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.
Zu Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden)
Folgende Toleranzen werden vereinbart:
Einschnittsböschungen Bereich des Planums Fels: ± 5 cm ± 2 cm Boden: + 15 cm; - 30 cm + 3 cm; - 15 cm Diese Werte gelten für alle Boden- und Felsverhältnisse, bei denen keine besonderen Sicherungsmaßnah- men und keine Felsgestaltungen/-profilierungen (z.B. Herausarbeiten von Felsvorsprüngen) erforderlich werden. Mit der Abfuhr gelöster, einbaufähiger Massen darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme ausreichend einbaufähige Massen zur Widerverwen- dung im Baufeld vorhanden sind.
Zu Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten) Folgende Toleranzen werden im Endzustand vereinbart: Dämme: Böschungen: ± 5 cm
Zu Abschnitt 4.3.1 (Ausführung) Bei Vereinbarung der Methode M3 nach Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 darf der Einbau von Boden erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung vor- liegen und vom AG freigegeben wurden.
Zu Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigem Boden, der nicht verfestigt oder qua- lifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von a 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a
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Zu Abschnitt 4.4.5 Die Querneigung des Planums muss bei wasserempfindlichen (bindigen) Böden und Baustoffen mindes- tens 4% betragen, nach einer Bodenbehandlung mit Bindemittel (Bodenverfestigung, qualifizierte Boden- verbesserung) muss die Querneigung des Planums mindestens 2,5% betragen.
Zu Abschnitt 9.4.2 Die Verwendung von Anbauverdichtern sind nur ab dem Bereich 3 m über Rohrscheitel zulässig.
Zu Abschnitt 10 (Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken) Es gilt die Richtzeichnung Was 7.
Zu Abschnitt 11.1 (Grundsätze) Die geplante Kronenhöhe ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen einzuhalten.
Zu Abschnitt 12.4.2.2 (Bindemittelmenge bei Baukalken) Bodenverfestigungen ausschließlich mit Kalk sind nicht zugelassen.
5.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13
zu Abschnitt 1.3 - Baugrundsätze
Die ausgeschriebenen resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui-Scher- modultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch das ggf. zugegebene Asphaltgranulat und/oder Na- turasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Weitere Merkmale oder Eigenschaften nach den TL Bitumen-StB 25 bzw. den TL VBit-StB sind über die Bezeichnung resultierende Bindemittelarten und -sorten nicht abgedeckt. Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur.
Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisie- rungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.
Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein ggf. er- forderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.
zu Abschnitt 2.1 - Gesteinskörnungen
Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahr- bahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen.
Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.
Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen.
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Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden.
Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) ent- sprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnungen 2/3 und 2/4 dürfen, abweichend von Tabelle 3 der ZTV Asphalt-StB 07/13, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.- % enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle angeliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden.
Gesteinskörnungen für Asphaltbinder AC 16 B S für Verkehrsflächenbefestigungen der Belastungsklasse Bk3,2 müssen in Bezug auf den Widerstand gegen Zertrümmerung der Kategorie SZ18 bzw. der Kategorie LA20 entsprechen.
zu Abschnitt 2.3.1 – Asphaltmischgut Allgemeines
Abweichend zu Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13 gilt folgendes:
AC 22 T S: Für den Siedurchgang bei 16 mm gilt ein Maximalwert von 85 M.-%.
Mindest-Bindemittegehalt: o AC 32 / 22 T S: B min 4,1 o AC 16 T S: B min 4,3
AC 32 / 22 / 16 T S:
- Minimaler Hohlraumgehalt MPK: V min 4,0
- Maximaler Hohlraumgehalt MPK: V max 6,0
Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitu- men ist bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftver- besserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt und Splittmastixasphalt LA (SMA LA) gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphalt- deckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.
zu Abschnitt 2.3.2 - Asphaltmischgut - Eignungsnachweis
Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Be- lastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehende Untersuchungen und Anforderungen beachten und im Eignungsnachweis angeben.
Zu Abschnitt 2.3.4 „Transport von Asphaltmischgut“
Temperaturgrenzwerte und Transport von Asphaltmischgut:
Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind folgende Anforderungen zu erfüllen. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird wie folgt ersetzt:
Der Transport erfolgt in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seiten- flächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20°C) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern.
Gussasphalt ist in fahrbaren Rührwerkskesseln ständig zu rühren. Es sind nur Rührwerkskessel mit einem fernbedienbaren Auslass zu verwenden.
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Die Temperatur des Asphaltmischgutes muss folgende Grenzwerte einhalten:
- Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphaltbinderschich- ten und Asphaltausgleichsschichten: 130 °C bis 150 °C
- Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzasphalt: 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen Kompakte Asphaltbefesti- gungen)
- Gussasphalt: 200 °C bis 230 °C.
Beim Walzasphalt gilt die Temperaturspanne beim Abkippen vom LKW in den Kübel des Straßenfertigers bzw. des Beschickers. Beim Gussasphalt gilt die Temperaturspanne beim Verlassen des Rührwerkskessels.
Bei der Herstellung des Asphaltmischgutes für Walzasphalte dürfen die oberen Grenzwerte um bis zu 5 K überschritten werden, um ggf. auftretende Temperaturverluste bis zum Einbau zu berücksichtigen.
zu Abschnitt 3.1 – Ausführung – Allgemeines
Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Fertiger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar neben der späteren Längsmarkierung herzustellen.
Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
zu Abschnitt 3.4.3 – Herstellen von Asphalttragschichten – Baustoffgemische
Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Be- tonfahrbahndecke dient.
zu Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften
Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
Für den Hohlraumgehalt der fertigen Schicht von Asphalttragschichten aus AC 32 / 22 / 16 T S gilt die Anforderung ≤ 8,0 Vol.-%.
zu Abschnitt 3.9.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines
Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt darf nur auf einer vollständig trockenen Un- terlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindestens 3 K über der Tau- punkttemperatur der umgebenden Luft liegen.
Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rahmen von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Einbaugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.
zu Abschnitt 3.9.5 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Oberfläche
Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindes- tens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen.
Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.
Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gum- miradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren.
Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.
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zu Abschnitt 3.10.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allgemeines
Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonderer Bedeu- tung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft.
zu Abschnitt 3.10.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoffgemische
Gesteinskörnungen
- Eigenfüller darf nicht zugegeben werden.
- Lieferkörnung 5/8 o Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen.
- Stahlwerksschlacken sind von der Verwendung ausgeschlossen.
Zu Abschnitt 4.1. „Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltmischgut“
Die Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemit- tels darf die in der nachfolgenden Tabelle 4 - Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels angegebenen unteren Grenz- werte nicht unterschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten.
Tabelle 4 - Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphalt- mischgut rückgewonnenen Bindemittels
| Straßenbaubitumen | Polymermodifiziertes Bitumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Sorte | unterer Grenz- wert in °C | oberer Grenz- wert in °C | Sorte | unterer Grenz- wert in °C | oberer Grenz- wert in °C |
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 44 | 64 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 48 | 70 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 56 | 76 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | 48 | 66 |
| 65/105-70 A | 43 | 61 |
Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymer- modifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 4 - Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels stellt keinen Man- gel dar, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 5 - Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels aufgeführten Grenzwerte für den Erwei- chungspunkt Ring und Kugel eingehalten werden.
Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch folgende Tabelle 5 - Grenzwerte für den Erwei- chungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels ersetzt: Tabelle 5 - Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückge- wonnenen Bindemittels
Straßenbaubitumen Polymermodifiziertes Bitumen
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| Sorte | unterer Grenz- wert in °C | oberer Grenz- wert in °C | Sorte | unterer Grenz- wert in °C | oberer Grenz- wert in °C |
|---|---|---|---|---|---|
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 48 | 66 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 53 | 71 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 63 | 81 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | *) | |
| 65/105-70 A | *) |
) bezogen auf den Wert des Eignungsnachweises ± 8 K Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen darf die Äqui-Schermodultemperatur T(G=15 kPa) des rückgewonnenen Bindemit- tels die im Eignungsnachweis angegebene Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) um nicht mehr als 8 K über- oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder von viskositätsverändernden, organischen Zu- sätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonnenen Bindemittels ge- stellt.
zu Abschnitt 4.2.5 – Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten – Ebenheit
Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Asphalt- binderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Mess- strecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.
zu Abschnitt 5.2 – Eigenüberwachungsprüfungen
Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschichtmischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.
Für den folgenden erweiterten Mess- und Dokumentationsumfang ist eine gesonderte Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vorhanden.
Beim Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu do- kumentieren:
- Wetter (mindestens stündlich),
- Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stünd- lich,
- Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
- Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
- Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel,
- Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz-Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopensonde)),
- Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).
Abschnitt 5.4.1 „Prüfverfahren – Allgemeines“
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Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisie- rungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.
zu Abschnitt 6.1 – Behandlung von Mängeln
Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom Auftraggeber durchge- führt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der Auftragnehmer.
zu Abschnitt 7.2.2 – Einbaudicke
Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zu- grunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.
Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rau- tiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksichtigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV As- phalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.
zu Abschnitt 7.3.2 – Abrechnung nach Einbaumenge
Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbau- fläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.
Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehl- mengen führen. Diese Fehlmengen sind vom Auftragnehmer auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.
5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07
zu Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 - Eigenüberwachungsprüfungen
Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßge- bend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13
zu Abschnitt 1.3.2 der ZTV BEA-StB 09/13 (Unterlage)
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Wenn Hochdruckreinigungsgeräte zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage gefordert sind, muss entweder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Verfahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.
zu Abschnitt 3.2.1 der ZTV BEA-StB 09/13 (Fräsen der Unterlage)
Die Katalognummer 005 „Asphalt fräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brücken- bau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Standardfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von 15 mm erzeugt.
Die Katalognummer 008 „Asphalt feinfräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brü- ckenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Feinfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von max. 8 mm erzeugt.
5.3.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025
Der in Anlage 1 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte sowie die wesentlichen Änderungen in den ZTV-ING, Anlage 2 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 und die Liste der Hinweise zu den ZTV-ING, Anlage 3 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV sind zu beachten.
ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2 Bauausführung
Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen
Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstärkungen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:
Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.
ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen
Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal
Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.
Nr. 5 Abnahme
Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Überprü- fungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.
ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1 Stahlbau
Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftragge- bers.
Für Brücken ist dem Auftraggeber vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließlich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.
Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Reduktion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werkstattfertigung in der Regel zusätzliche Schweißstöße bzw.
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Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmessungen der Ferti- gungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.
Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zulässig.
Bei der Herstellung und Montage im Werk und auf der Baustelle sind die Herstell- und
Montagetoleranzen gemäß DIN EN 1090-2 einzuhalten. Bei tragenden Bauteilen von Brücken sind die Er- gänzenden Toleranzen der Klasse 2 gemäß Anhang B zu DIN EN 1090-2 einzuhalten. Für Stahlfahrbahnen gilt DIN EN 1993-2/NA, Anhang NA.G.
ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 2 Stahlverbundbau
Nr.2 Hinweise für Planung und Konstruktion
Ergänzend zu (3) wirf folgendes festgelegt:
Zur Berechnung der Schnittgrößen ist das Verfahren nach DIN EN 1994-2, 5.4.2.3(2) anzuwenden.
Nr. 3.2 Kopfbolzen
Ergänzende Regelungen zum Schweißen von Kopfbolzendübeln im Brückenbau gemäß ARS 18/2019
Nachfolgend werden ergänzend zu DIN EN ISO 14555 und ZTV-ING einige Randbedingungen festgelegt, die bei der Herstellung von Bolzenschweißverbindungen nach DIN EN ISO 14555 bei Stahl- und Verbund- brücken sowie bei Bolzenschweißverbindungen von anderen ermüdungsbeanspruchten Bauteilen zu be- achten sind.
ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten
Mit dem Obmann-Schreiben 2023-07 wurden die Länder und die Autobahn GmbH des Bundes aufgefor- dert, abweichend von den geltenden Regelungen der ZTV-ING 4-3 zukünftig bei der Planung von Duplex- beschichtungen eine Sollschichtdicke der organischen Schichten auf der Verzinkung von insgesamt min- destens 240 µm vorzusehen. Für die hauptsächlich zur Anwendung kommenden Duplexsysteme wurden die künftig anzuwendenden Korrosionsschutzsysteme in einer Tabelle dargestellt.
ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 4 Brückenbeläge auf Stahl mit einem Dichtungssystem
Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal
Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.
ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 1 Lärmschutzwände
Ergänzend zu der ZTV-ING, 02/2025, Teil 8, Abschnitt 1 Lärmschutzwände ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughil- fen an Straßen (M EBGS-LSW) zu berücksichtigen.
Für den gesamten Bereich der NL Westfalen wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 An- hang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.
ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 Verkehrszeichenbrücken
Nr. 2.4.2 Baugruben, Gründungen und Betonsockel und 2.4.3 Fußpunktverankerungen
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Die Bewehrung der Betonsockel wird bis auf die untere Lage der Fundamentbewehrung heruntergeführt.
Die Ankerschrauben sind vorzufertigen und werden in einer Einbauschablone in die Solllage der Höhen- und Achsmaße gebracht. Die Anker werden beim Einbau in die Solllage so mit der Bewehrung verbunden, dass ihre Lage beim Betonieren nicht verändert werden kann.
Alle Ankerschrauben werden mind. 20 cm aus dem Betonsockel herausgeführt.
Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen.
Die Anker werden bis auf 10 cm über Unterkante Fundament heruntergeführt, jedoch nicht länger als 2,00 m ausgeführt. Die Anker haben am unteren Ende Haken.
In diese Haken ist ein Betonstabstahl mind. Ø 25 mm einzulegen. Die Stäbe werden bis an die Enden der Fundamentlängsseiten (unterhalb des Anprallsockels) geführt und am Bewehrungskorb befestigt.
An diese Querstäbe kann das Erdungsband angeschlossen werden.
Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kappen abgedeckt.
Nr. 2.4.4 Verbindung zwischen Riegel und Stiel
Die Riegel- Stiel- Verbindung ist biegesteif auszubilden. Der Riegel muss vollflächig aufliegen.
Gelenkige Ausbildung ist nicht zugelassen.
Nr. 2.4.5 Befestigungselemente
Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZB 20 einzubauen.
Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum besseren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein.
Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich.
Spannbänder sind nicht zugelassen.
Verbindungswinkel zwischen den Verbindungsprofilen (I+E Schiene) an der Schilderrückseite müssen mit einer Schraubbefestigung ausgeführt werden. Die Schrauben müssen mit Sicherungselementen gegen selbsttätiges Losdrehen, wie z.B. mit Keilsicherungsscheiben gesichert sein. Klebeverbindungen oder eine Befestigung mit Nieten ist nicht zulässig.
Nr. 2.4.6 Korrosionsschutz
Für die Tragkonstruktion aus Stahl ist das Korrosionsschutzsystem nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, An- hang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 6, Beschichtungssystem Nr. 1 aufzubringen.
Im Bereich bis 2m über Geländeoberkante wird zusätzlich eine 2. Zwischenbeschichtung (ZB) aufgebracht. Material wie bei der Deckbeschichtung.
Nr. 2.4.9 Steig- und Anlegeleitern
Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.
Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
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Anlagen/Formblätter
5.5.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| .e m h a n ß a m s g n u g r o s t n E r e d s u t a t S | t n a lp e g - " G " | n e s s o lh c s e g b a / t r h ü f e g s u a - " A " | Niederlassung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baumaßnahme: | ||||||||||||||||||||||
| Auftragnehmer: | ||||||||||||||||||||||
| (Name/Anschrift) | ||||||||||||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschreibung | Abfallschlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwer- tung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift) | ||||||||||||||||
| (bitte Einheit | ||||||||||||||||||||||
| wählen) | ||||||||||||||||||||||
| t | ||||||||||||||||||||||
| V | A | B | ||||||||||||||||||||
| "A" |
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| "A" | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| "G" | |||||||||||
| Ort, Datum | |||||||||||
| Unterschrift AN | |||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.5.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen
Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen (BGS) im eANV benötigt. Es wird darauf hingewiesen, dass: • Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erst nach vollständiger Angabe der Informationen, er- stellt werden können. • möglichst (wenn absehbar) vier Wochen vor Beginn der Entsorgung, die Entsorgungsnachweise per Mail zu beantragen sind. • spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung von der Baustelle, die notwendige Anzahl von Begleitscheinen per Mail zu beantragten sind. • bevor der Entsorgungsnachweis nicht von allen Beteiligten signiert ist, der Abfall noch nicht von der Baustelle entfernt werden darf!
| Auftraggeber: | |
|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |
| Projekt-Nummer: | |
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (Anschrift): | |
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail): | |
| Abfallbezeichnung: | |
| Abfallschlüssel aus LV: | |
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |
| Abfallanalyse als PDF beilegen (notwen- dig): | ☐ |
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW): | |
| Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrichtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Haufwerk, Ad- resse, R+H-Wert) |
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| Auftragnehmer: | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: |
| Rechnungsbeauftragter (evtl.) | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: | |
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
| Bevollmächtigter (evtl.) | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: | |
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |
|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |
| Entsorger-Nr.: | |
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein |
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Beförderer-Nr.: | |
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Abfall- schlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
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5.5.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht
5.5.4. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen
Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz präzi- siert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt- Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind):
Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen
(1) Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hinsichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungsklasse vollstän- dig nachgewiesen werden. (2) Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen. (3) Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutz- einrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig. (4) Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinstitut zu be- stätigen. (5) Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten: a. Hersteller oder Importeur, b. grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben, c. Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung beschreibt d. ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile, e. ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile, f. Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstat- tung, g. Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereit- schaft, gelöste Teile, dynamische Querverschiebung) h. Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen. (6) Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprallprüfung ausgestellt wird, vorlegen: a. Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317 b. Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeichnun- gen entspricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände auf- gestellt wurde. c. Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrich- tung hinsichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmes- sungen mit den Angaben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstim- men. Hierzu ist für die wesentlichen Bauteile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erforderlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen. d. Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutzeinrichtung erfüllt wurden. (7) Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbereit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fahrer keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu be- urteilen.
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(8) Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dürfen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auftreten. Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprall- heftigkeitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermögen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nachweisen. (9) Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittelten Wir- kungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Querverschie- bung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegengesetzt ge- richteten Verkehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahrzeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) unabhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen. (10) Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokalisieren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren. (11) Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg, sind nicht zulässig. (12) Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen. (13) In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben. (14) Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhalten der Schutzeinrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutzeinrichtun- gen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Listen/pdf/liste-tse- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.) (15) Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von ei- nem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkreditierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren. (16) Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. Dezember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüf- bedingungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzuführen. Die Kipp-Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkreditierten Prüfinstitut durchzuführen, dass auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durchgeführt hat. Die Er- gebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu dokumentieren und zu bewerten. (17) Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
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5.5.5. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV
| Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung | ||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Niederlassung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | |||||||||||||||||||||
| NL_ | ||||||||||||||||||||||||
| Baumaßnahme: | ||||||||||||||||||||||||
| Auftragnehmer: | ||||||||||||||||||||||||
| (Name/An- | ||||||||||||||||||||||||
| schrift) | ||||||||||||||||||||||||
| Lieferscheinnum- mer | Mineralischer Ersatzbaustoff (gemäß EBV) | LV / OZ | Kurztext zum LV / OZ | Einbau anzeige- pflichtig | Einbaumenge | Umrech- | Einbaumenge => | Einbauort | ||||||||||||||||
| gemäß LS | nungs- | Kubatur | (z.B. Bauwerksnr., Bauab- | |||||||||||||||||||||
| t | faktor | m³ | schnitt, Km und FR, ggf. R-H- | |||||||||||||||||||||
| (t <=> m³) | Wert) | |||||||||||||||||||||||
| Ja/nein | Faktor | |||||||||||||||||||||||
| kg=> t / | ||||||||||||||||||||||||
| t => t | ||||||||||||||||||||||||
| Beispiel | Hüttensand (HS) | 10.10.100.120 | Hüt- tensand liefern, einbauen verdichten | J | ||||||||||||||||||||
| Beispiel | Recycling-Bau- stoff der Klasse 1 (RC-1) | 10.10.100.130 | RC-1 lie- fern, ein- bauen und verdichten | N |
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| Beispiel | Bodenmaterial der Klasse 0* (BM-0*) | 10.10.100.140 | Bodenma- terial BM- 0* liefern, einbauen verdichten | N | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| hier kann alles in "Freier Ein- | |||||||||||||
| gabe" hineingeschrieben wer- | |||||||||||||
| den und erscheint automa- | |||||||||||||
| tisch in der Drop down Liste | |||||||||||||
| Ort, Datum | Beispiel für eine Einbaudokumentation für diese Maßnahme | ||||||||||||
| Unterschrift AN | |||||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.5.6. Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept
Mustergliederung:
- Allgemeine Daten 1.1 Anlass und Ziel der Arbeiten/Beschreibung des Bauvorhabens Veranlassung, Aufgabenstellung, Beschreibung der Rückbau-, Abbruch- und Aushubmaßnahmen Zeit- licher Rahmen (Auszug aus Bauzeitenplan, Auszug aus Rahmenterminplan ggf. mit Abläufen und ge- genseitigen Abhängigkeiten) 1.2 Angaben zu Schutzgebietszonen Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc. Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnungen (z.B. Einleitgenehmigungsvoraus-setzun- gen, Auflagen zur Lagerung, behördliche Vorgaben zur Aufbereitung und den Wiedereinbau) 1.3 Zuständigkeiten Bauherr bzw. Auftraggeber, Planer, Projektverantwortlicher/Abfallverantwortlicher; Projektsteuerer, Abfallerzeuger mit Erzeugernummer (Hinweis: die Erzeugernummer wird dem AN nach Zuschlagser- teilung mitgeteilt ), ggf. Verfahrensbevollmächtigter des AG, Verfügungsberechtigter (Abfallbeauf- tragter des AN), beteiligte Behörden (Bodenschutz- und Abfallbehörden, ggf. Sonderabfallgesell- schaft), Gutachter/Prüfstelle für Prüfungen des AN inkl. für Eigenüberwachung, Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo), Koordinator nach GefStoffV
- Informationen zur Baustellenlogistik 2.1 Baustelleneinrichtung Angaben zur Ver- und Entsorgung der Baustelle, Verkehrswege, Container, Gerüste und Sicherungs- einrichtungen, Positions- und ortsbezogenen Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplans/Lageplan der Baulogistikflächen 2.2 Förderwege auf der Baustelle 2.3 Bereitstellungsflächen/Lagerflächen (intern oder extern) Lageplan mit Haufwerksdarstellung, Containerstandflächen, Fläche mobile Aufbereitungsanlage, An- gaben zur Haufwerkssicherung (z.B. Abdeckung und Umzäunung, Kennzeichnung), Beweissicherung, Herrichtung und Rückbau, Angabe zur Genehmigungsbedürftigkeit der vom AN beschafften zusätzli- chen Flächen, bei externer Lagerung oder Aufbereitung Benennung des beteiligten Unternehmens und weiteren Angaben wie z.B. Örtlichkeit, Zuwegung, Betriebszeiten, Nachweis vor Eintritt Dritter, etc. 2.4 Transportwege von der Baustelle zu den Wiederverwendungs- bzw. Entsorgungsstellen Umlaufzeiten; auch unter Berücksichtigung der Annahmezeiten der Annahmestellen; ggf. Angaben zu mobilen Wiegeeinheiten, LKW-Erfassungssystemen, Fahrzeuge für Zwischenfahrten innerhalb der Baumaßnahme (z.B. Vierachser) und oder Reifenwaschanlage 2.5 Flucht- und Rettungswege, Sammel- und Lotsenpunkte 2.6 Betankungsanlagen und Vorhaltung von Hilfsmitteln im Havariefall
- Informationen zu den Ausbaustoffen, umweltrelevanten Inhaltsstoffen, der Entsorgung 3.1 Übersicht der Ausbaustoffe (vorhandene Unterlagen zusammenfassen) Angaben zum Untersuchungsumfang und zur Bewertung der einzelnen Ausbaustoffe, Mengenan- gabe, Anfallort (z.B. Schicht/Haufwerk), Hinweis auf Gefahrstoffe; Ergebnisse aus Gutachten des AG tabellarisch darstellen, ggf. Fortschreibung 3.2 Angaben zur Deklaration von Abfällen nach AVV mit Darstellung des Entsorgungsweges unter Berück- sichtigung der Anlagengenehmigung der Entsorgungsanlage Tabellarische Aufstellung aller Ausbaustoffe mit: OZ, Anfallort, Deklaration, Abfallschlüssel, Menge, vorgesehener Entsorgungsweg (Wiederverwendung, Verwertung, Beseitigung) mit der Benennung
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der an der Einsammlung/Beförderung sowie der Entsorgung beteiligten Unternehmen für die einzel- nen Abfallarten, Art der Entsorgung unter Berücksichtigung länderspezifischer Vorgaben zum Entsor- gungskonzept ggf. Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur baubegleitenden Deklaration (AN- seits); 3.3 Angaben zur Wiederverwendung und Aufbereitung (im Falle der Verwertung in der Maßnahme mit Angabe von: OZ, Menge, Materialart, Einbauort, Einbauweise gemäß Vorgaben der ErsatzbaustoffV), Angaben zur Aufbereitungsart sowie Benennung der Spezifikationen der jeweiligen Aufbereitungsan- lage mit Angabe des Ortes gemäß Punkt 2.3, zusätzlich Darstellung in einem Lageplan; 4. Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren, Arbeits- und Gesundheitsschutz 4.1 Die Angaben des A+S-Plans (Arbeits- & Sicherheitsplans) sind zu berücksichtigen und in der Gefähr- dungsbeurteilung und daraus resultierenden betrieblichen Anweisungen umzusetzen 4.2 Beschreibung der Baumaßnahmen getrennt nach Arbeiten in nicht kontaminierten und kontaminier- ten Bereichen Einteilung der Baustelle in Arbeitsbereiche mit Exposition gegenüber Schadstoffen (Schwarz-/Weiß- bereiche) 4.3 Beschreibung der möglichen Arbeitsverfahren mit zeitlicher Abfolge der Leistungsschritte Expositionsabschätzung Abbruchverfahren Erarbeitung Abbruchanweisung Aufstellen baustellenbezogener Betriebsanweisungen (für kontaminierte Bereiche) Gefährdungsbeurteilung, Messkonzept zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen 5. Vorbehandlung, Verpackung 5.1 Angaben zur Art und zum Umfang der Vorbereitung (Ausbluten, Konditionierung) und Aufbewahrung (z.B. Mulde) oder Verpackung (z.B. Big-Bag) von Abfällen 5.2 Angaben zur Getrennthaltung, Sortierung/Siebung/Aufbereitung, Vorbehandlung, ggf. Sammelkon- zept, mit eindeutiger Kennzeichnung der Ausbaustoffe 6. Dokumentation, Nachweise 6.1 Angaben zur Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisun- gen, arbeitsmedizinische Vorsorge 6.2 Ablauf Verbleibskontrolle für nicht gefährliche AbfälleAblauf eANV für gefährliche Abfälle 6.4 Ablauf Einbaudokumentation für MEB und für Materialien zur Wiederverwendung mittels ZEDAL EBV und Formblatt
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5.5.7. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft
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5.5.8. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte
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