I. Versicherungsbedingungen.pdf

Sachversicherung für gemeindeeigene Gebäude und Inventar

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:18 (Europe/Berlin)

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I. Bedingungen für kommunale Sachversicherungen.................................................................. 6

Teil A Gebäudeversicherung und Versicherung Beweglicher Sachen ……………………….………………….. 6

Abschnitt A1 Versicherbare Gefahren und Schäden............................................................................................ 6

Brand, Blitzschlag, Blitzüberspannung, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall, Rauch, Verpuffung, Überschall- A1-1 6 druckwellen; und, soweit zusätzlich vereinbart, Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung und Schäden durch Terrorakte…….............................................................................

A1-2 Leitungswasser, Rohrbruch, Leckage stationärer Brandschutzanlagen............................................ 7

A1-3 Sturm, Hagel; und, soweit zusätzlich vereinbart, weitere Naturgefahren......................................... 8

A1-4 Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus.......................................................................................... 10

Abschnitt A2 Versicherte Sachen, Daten und Programme .................................................................................. 12

A2-1 Versicherte Sachen...................................................................................................................... 12

A2-2 Generell nicht versicherte Sachen ................................................................................................ 13

A2-3 Daten und Programme.................................................................................................................. 13

Abschnitt A3 Versicherte Kosten ....................................................................................................................... 14

A3-1 Versicherte Mehrkosten ................................................................................................................ 14

A3-2 Weitere versicherte Kosten.......................................................................................................... 14

Abschnitt A4 Versicherungswert, Versicherungssumme, Irrtümlich nicht erfasste Objekte................................... 17

A4-1 Gebäudeversicherung…………………………………………………………………………………..…………………… 17

A4-2 Bewegliche Sachen....................................................................................................................... 20

Abschnitt A5 Umfang der Entschädigung ........................................................................................................... 21

A5-1 Entschädigung in der Gebäudeversicherung .................................................................................. 21

A5-2 Entschädigung in der Versicherung Beweglicher Sachen............................................................... 22

A5-3 Unterversicherung........................................................................................................................ 23

A5-4 Vorsorge ...................................................................................................................................... 23

A5-5 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung .................................................................................. 24

Teil B Glasversicherung………………………………………………………………………………………………………… 24

Abschnitt B1 Versicherbare Sachen und Schäden........................................................................................... 24

Abschnitt B2 Nicht versicherte Sachen und Schäden........................................................................................ 24

Abschnitt B3 Versicherte Kosten………………………………………………………………………….………………………………… 25

B3-1 Versicherte Kosten...................................................................................................................... 25

B3-2 Weitere versicherte Kosten........................................................................................................ 25

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Abschnitt B4 Anpassung der Versicherung......................................................................................................... 25

B4-1 Anpassung des Versicherungsumfangs............................................................................................ 25

B4-2 Anpassung des Beitrags………………………………………………………………………….……………..……………… 25

B4-3 Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers................................................................................ 25

Abschnitt B5 Umfang der Entschädigung ............................................................................................................. 26

B5-1 Entschädigung als Sachleistung ...................................................................................................... 26

B5-2 Abweichende Entschädigungsleistung............................................................................................. 26

Kürzung der Entschädigung aufgrund nicht erfolgter Anpassung des Umfangs des B5-3 26 Versicherungsschutzes...................................................................................................................

B5-4 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung .................................................................................... 26

Teil C Einnahmeverlustversicherung................................................................................................. 26

Abschnitt C1 Versicherbare Gefahren und Schäden........................................................................................... 26

Abschnitt C2 Versicherungssumme..................................................................................................................... 27

Abschnitt C3 Umfang der Entschädigung ............................................................................................................ 27

C3-1 Umfang der Entschädigung in der Einnahmeverlustversicherung...................................................... 27

C3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung .................................................................................... 27

Teil D Schlüsselverlustversicherung............................................................................................... 27

Abschnitt D1 Versicherbare Schäden ................................................................................................................. 27

Abschnitt D2 Versicherte Sachen....................................................................................................................... 27

Abschnitt D3 Versicherte Kosten ....................................................................................................................... 27

D3-1 Versicherte Kosten....................................................................................................................... 27

D3-2 Weitere versicherte Kosten......................................................................................................... 27

Abschnitt D4 Versicherungsort ......................................................................................................................... 28

Abschnitt D5 Versicherungssumme.................................................................................................................. 28

Abschnitt D6 Umfang der Entschädigung .......................................................................................................... 28

D6-1 Entschädigung in der Schlüsselverlustversicherung..................................................................... 28

D6-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung .................................................................................. 28

Abschnitt D7 Besondere Obliegenheiten........................................................................................................... 28

Besonderer Allgemeiner Teil für die Gebäude-, Glas-, Einnahmeverlust- und Teil E 29 Schlüsselverlustversicherung sowie die Versicherung Beweglicher Sachen ....................................

Abschnitt E1 Anwendungsbereich..................................................................................................................... 29

Abschnitt E2 Vereinbarte Vertragsteile, rechtliche Selbstständigkeit.................................................................. 29

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Abschnitt E3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsfalls, Sachschaden ........................................................... 29

E3-1 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsfalls .................................................................................. 29

E3-2 Sachschaden ............................................................................................................................... 29

Abschnitt E4 Versicherungsort .......................................................................................................................... 29

E4-1 Versicherungsort........................................................................................................................... 29

E4-2 Außenversicherung........................................................................................................................ 30

E4-3 Länderausschlüsse........................................................................................................................ 30

Abschnitt E5 Generelle Ausschlüsse........................................................................................................ 30

Besondere gefahrerhöhende Umstände, vertraglich vereinbarte Obliegenheiten und Abschnitt E6 31 Sicherheitsvorschriften.....................................................................................................

E6-1 Besondere gefahrerhöhende Umstände.............................................................................. 31

E6-2 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, Sicherheitsvorschriften............................................ 31

E6-3 Besondere Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls................................ 33

Abschnitt 7 Weitere Regelungen............................................................................................................. 33

E7-1 Wiederherbeigeschaffte Sachen........................................................................................ 33

E7-2 Überversicherung................................................................................................................ 34

E7-3 Versicherung für fremde Rechnung ...................................................................................... 34

E7-4 Differenzdeckung................................................................................................................ 34

E7-5 Aufwendungsersatz............................................................................................................. 34

E7-6 Verzicht auf Ersatzansprüche, Regressverzicht...................................................................... 35

E7-7 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen.................................................................. 35

E7-8 Repräsentanten .................................................................................................................. 35

E7-9 Besondere Kündigungsrechte............................................................................................... 35

Abschnitt E8 Sachverständigenverfahren; Wahrung von Geschäftsgeheimnissen....................................... 35

E8-1 Sachverständigenverfahren ................................................................................................ 35

E8-2 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung............ 36

E8-3 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen................................................................................ 36

Abschnitt E9 Mitversicherung, Führung, Prozessführung.......................................................................... 36

E9-1 Mitversicherung................................................................................................................. 36

E9-2 Führung............................................................................................................................ 36

E9-3 Prozessführung................................................................................................................. 37

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Abschnitt Selbstbeteiligung, Entschädigungsbegrenzungen............................................................... 37 E10

E10-1 Selbstbeteiligung.............................................................................................................. 37

E10-2 Entschädigungsbegrenzungen............................................................................................ 37

Teil F Allgemeiner Teil ........................................................................................................... 38

Abschnitt F1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung............................................................. 38

F1-1 Beginn des Versicherungsschutzes..................................................................................... 38

F1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode................................................................................ 38

F1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung .......... 38

F1-4 Folgebeitrag...................................................................................................................... 38

F1-5 Lastschriftverfahren.............................................................................................................. 39

F1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ............................................................................. 39

Abschnitt F2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung............................................................................. 39

F2-1 Dauer und Ende des Vertrags................................................................................................ 39

F2-2 Kündigung nach Versicherungsfall........................................................................................ 40

F2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen.................................................................................. 40

Abschnitt F3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten....................................................... 40

F3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 40

F3-2 Gefahrerhöhung................................................................................................................... 41

F3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ........................................................................... 42

Abschnitt F4 Weitere Regelungen.............................................................................................................. 43

F4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung........................................................................ 43

F4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung................................................................... 44

F4-3 Vollmacht des Versicherungsvermittlers ............................................................................... 44

F4-4 Verjährung ........................................................................................................................... 44

F4-5 Örtlich zuständiges Gericht................................................................................................ 44

F4-6 Anzuwendendes Recht ........................................................................................................ 44

F4-7 Embargobestimmung.......................................................................................................... 44

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I. Bedingungen für kommunale Sachversicherungen

triebsangehörige, die in der betroffenen Betriebsabtei- Teil A Gebäudeversicherung und Versicherung lung tätig sind. Beweglicher Sachen A1-1.2.4 Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und Abschnitt A1 Versicherbare Gefahren sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt und Schäden sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausbricht. Die versicherten Gefahren und der Deckungsumfang ergeben sich aus dem Versicherungsschein und der A1-1.3 Blitzschlag Übersicht der zusätzlichen Einschlüsse und der Ent- Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes schädigungsbegrenzungen. auf Sachen. A1-1 Brand, Blitzschlag, Blitzüberspannung, A1-1.4 Blitzüberspannung Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch seiner Ladung, Fahrzeuganprall, Rauch, Blitzüberspannung. Blitzüberspannung ist die in elektri- Verpuffung, Überschalldruckwellen; und, soweit schen Leitungsnetzen durch atmosphärische Elektrizität zusätzlich vereinbart, Schäden durch Innere oder durch Blitzeinschlag auftretende Spannung, die Unruhen, Streik oder Aussperrung und Schäden normale Netzspannung übersteigt. durch Terrorakte A1-1.5 Explosion

A1-1.5.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe- A1-1.1 Versicherbare Gefahren und Schäden streben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder A1-1.5.2 Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohr- abhandenkommen durch leitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in ei- nem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher A1-1.1.1 Brand; Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außer- A1-1.1.2 Blitzschlag; halb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines A1-1.1.3 Blitzüberspannung; Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung A1-1.1.4 Explosion; hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. A1-1.1.5 Implosion; A1-1.1.6 Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raum- A1-1.5.3 Schäden durch Unterdruck sind nicht fahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; versichert. A1-1.1.7 Fahrzeuganprall; A1-1.5.4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf A1-1.1.8 Rauch; Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im A1-1.1.9 Verpuffung; Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie A1-1.1.10 Überschalldruckwellen; Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern A1-1.1.11 und, soweit zusätzlich vereinbart, Innere durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Unruhen, Streik oder Aussperrung; Daraus entstehende Folgeschäden sind mitversichert. A1-1.1.12 und, soweit zusätzlich vereinbart, Schäden durch Terrorakte. A1-1.6 Implosion Implosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die gegen das Innere eines Behältnisses gerichtet ist, bewirkt A1-1.2 Brand durch Außendruck infolge eines inneren Unterdrucks. A1-1.2.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim- mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. A1-1.7 Fahrzeuganprall A1-1.2.2 Elektrotechnischer Kurzschluss ist auch dann A1-1.7.1 Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze kein Feuer, wenn er mit Lichterscheinung verbunden ist. leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch A1-1.2.3 Ein ansonsten bestimmungsgemäßer Herd Fahrzeuganprall. verliert diesen Charakter aber für Schäden, die Perso- nen des Außenverhältnisses durch seinen bestim- A1-1.7.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berüh- mungswidrigen Gebrauch herbeiführen. rung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs oder seiner Ladung. Als Personen des Außenverhältnisses gelten nicht der Versicherungsnehmer sowie Personen, deren Sachen A1-1.7.3 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf mitversichert sind oder Personen, die mit den Obenge- Schäden nannten in häuslicher Gemeinschaft leben oder Be- A1-1.7.3.1 an Fahrzeugen;

A1-1.7.3.2 durch Verschleiß.

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A1-1.8 Rauch worden sind, im Rahmen der im vorliegenden Versiche- rungsvertrag versicherten Gefahren und Schäden mit- Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Ge- versichert. misch von Gasen und feinstverteilten Feststoffen, das plötzlich und bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Hei- A1-1.12.2 Terrorakte sind jegliche Handlungen von zungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausbricht und un- Personen oder Personengruppen zur Erreichung politi- mittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. scher, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung A1-1.9 Verpuffung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Ein- Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwir- fluss zu nehmen. kung. A1-1.12.3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit- A1-1.10 Überschalldruckwelle wirkende Ursachen: Überschalldruckwelle ist die durch ein Luftfahrzeug, das A1-1.12.3.1 Kontaminationsschäden durch chemische die Schallgrenze durchflogen hat, hervorgerufene oder biologische Substanzen; Druckwelle, die unmittelbar auf versicherte Sachen ein- dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor wirkt. Schadeneintritt auf dem Versicherungsgrundstück/der A1-1.11 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung Betriebsstelle des Versicherungsnehmers betriebsbe- dingt zu Produktionszwecken oder zur Durchführung von Soweit zusätzlich vereinbart, leistet der Versicherer bis technischen Verfahren gelagert oder verwendet werden zur vereinbarten Entschädigungsgrenze Entschädigung (einschließlich betriebsbedingter Zwischenlager für Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussper- und/oder Auslieferung) oder Bestandteil eines versicher- rung. ten Gebäudes waren; A1-1.11.1 Innere Unruhen A1-1.12.3.2 Schäden durch Ausfall von öffentlichen Versorgungsleistungen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentli- öffentliche Versorgungsleistung ist die Bereitstellung che Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung und/oder das Betreiben von Netzen für die allgemeine geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Versorgung in Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Sachen verüben. Transport oder der Verteilung (z. B. von Strom, Gas, Wasser oder Telekommunikation); A1-1.11.2 Streik A1-1.12.3.3 Zulieferer- und Abnehmerrückwirkungs- Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf schäden; ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern, deren A1-1.12.3.4 Schäden durch Zugangs- und Nutzungsbe- Handlungen zu unmittelbaren Schäden an versicherten schränkungen; Sachen führen. A1-1.12.3.5 Schäden durch Verfügung von hoher Hand. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden an Gebrauchsgegenständen Betriebsangehöriger. A1-1.12.4 Die Jahreshöchstentschädigung für Schäden durch Terrorakte ist inklusive der versicherten Kosten A1-1.11.3 Aussperrung auf den vereinbarten Betrag begrenzt, sofern sich aus dem Versicherungsvertrag zu der jeweiligen versicherten Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Gefahr keine geringere Jahreshöchstentschädigung planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig gro- bzw. Höchstentschädigung ergibt. Ist im Versicherungs- ßen Zahl von Arbeitnehmern, deren Handlungen zu vertrag keine Jahreshöchstentschädigung bzw. Höchs- unmittelbaren Schäden an versicherten Sachen führen. tentschädigung vereinbart, so gilt die Versicherungs- Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden an summe als Jahreshöchstentschädigung. Gebrauchsgegenständen Betriebsangehöriger. Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode A1-1.11.4 Nicht versicherte Schäden beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstent- schädigung. Beim Zusammentreffen von unterschiedli- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf chen Jahreshöchstentschädigungen bzw. Höchstent- mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Be- schädigungen ist der Betrag maßgebend, der für die schlagnahme, Entziehung, Eingriffe oder Verfügung von erste die Entschädigung auslösende Gefahr vereinbart hoher Hand. gilt. A1-1.11.5 Ausschluss öffentlich-rechtlicher Entschädi- A1-1.12.5 Alle anderen Bestimmungen des Versiche- gungsansprüche rungsvertrags – insbesondere die Ausschlüsse – bleiben Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch von dem Einschluss von Schäden durch Terrorakte Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht inso- unberührt. weit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- A1-2 Leitungswasser, Rohrbruch, Lecka- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. ge stationärer Brandschutzanlagen

A1-1.12 Schäden durch Terrorakte A1-2.1 Versicherbare Gefahren und Schäden

A1-1.12.1 Abweichend von den Bestimmungen über den Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Ausschluss von Schäden durch Terrorakte (E5-2) sind, Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder ab- soweit zusätzlich vereinbart, Schäden durch Terrorakte, handenkommen durch die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen

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A1-2.1.1 Leitungswasser; gleichartigen Einrichtungen der Heizungsanlagen (Arma- turen), Sprinkler- oder Berieselungsanlagen; A1-2.1.2 Rohrbruch; im Fall eines ersatzpflichtigen Rohrbruchschadens die A1-2.1.3 Leckage stationärer Brandschutzanlagen. sich im unmittelbaren Schadenbereich befindlichen A1-2.2 Leitungswasser Armaturen wie Ventile, Hähne, Geruchsverschlüsse bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. Nicht versichert Leitungswasser ist Wasser, Dampf oder eine sonstige sind Schäden an Dichtungen. Flüssigkeit wie Sole, Öle, Kälte- oder Desinfektionsmit- tel, die bestimmungswidrig ausgetreten sind aus A1-2.4.5 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. A1-2.2.1 den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasser- versorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; A1-2.4.6 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter der Bodenplatte A1-2.2.2 den sonstigen mit dem Rohrsystem verbun- nicht versichert. denen Einrichtungen der Wasserversorgung; A1-2.4.7 Für Ableitungsrohre nach A1-2.4.2.2 und A1- A1-2.2.3 den Klima- und Heizungsanlagen; 2 .4.3.2 gilt, dass kein versicherter Bruchschaden vor- liegt, wenn A1-2.2.4 den innerhalb von Gebäuden verlegten Re- genabflussrohren; A1-2.4.7.1 Rohrstücke ihre Lage geändert haben (Muf- fenversatz) oder A1-2.2.5 Aquarien, Wasserbetten oder Schwimmbe- cken. A1-2.4.7.2 Wurzeln in die Rohre hineingewachsen A1-2.3 Leckage stationärer Brandschutzanlagen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob dadurch ein Material- Leckage stationärer Brandschutzanlagen ist der be- schaden am Rohr oder an der Dichtung verursacht wur- stimmungswidrige Austritt der Löschmedien aus Sprink- de. ler- oder sonstigen stationärer Brandschutzanlagen. A1-2.5 Nicht versicherte Schäden A1-2.4 Gebäudeversicherung Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden durch Die Versicherung von Gebäuden schließt frostbedingte oder sonstige Bruchschäden, einschließlich der Kosten A1-2.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser; der Nebenarbeiten und des Auftauens, ein: A1-2.5.2 Grundwasser, durch stehendes oder fließen- A1-2.4.1 innerhalb der versicherten Gebäude an den des Gewässer, Hochwasser oder Witterungsnieder- schläge und den durch sie verursachten Rückstau; A1-2.4.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserver- sorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; A1-2.5.3 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A1-2 den Erdfall oder den Erd- A1-2.4.1.2 Rohren der Klima- oder Heizungsanlagen; rutsch verursacht hat; A1-2.4.1.3 Rohren der Sprinkler- oder sonstigen stati- A1-2.5.4 Schwamm; onären Brandschutzanlagen; A1-2.5.5 Die Ausschlüsse nach A1-2.5 gelten nicht für A1-2.4.1.4 innerhalb von Gebäuden verlegten Regen- Bruchschäden nach A1-2.4 und für Schäden nach A1- abflussrohren, die nicht der Wasserversorgung dienen; 2 .2, die Folge eines Bruchschadens nach A1-2.4 sind. A1-2.4.2 außerhalb der versicherten Gebäude auf dem A1-2.5.6 Die Versicherung der Leckage stationärer Versicherungsgrundstück an den Brandschutzanlagen nach A1-2.3 und A1-2.4.1.3 er- A1-2.4.2.1 Zuleitungsrohren der Wasserversorgung; streckt sich zudem nicht auf Schäden A1-2.4.2.2 Ableitungsrohren der Wasserversorgung bis A1-2.5.6.1 anlässlich von Druckproben; zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und sofern der A1-2.5.6.2 infolge von Umbauten oder Reparaturarbei- Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt; ten oder anderen Wartungsarbeiten an Gebäuden oder A1-2.4.2.3 Rohren der Klima- oder Heizungsanlagen; Sprinkler- oder sonstigen stationären Brandschutzanla- gen. A1-2.4.3 außerhalb des Versicherungsgrundstücks, sofern der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr A1-3 Sturm, Hagel; und, soweit zusätzlich trägt, an den vereinbart, weitere Naturgefahren A1-2.4.3.1 Zuleitungsrohren der Wasserversorgung; A1-3.1 Versicherbare Gefahren und Schäden A1-2.4.3.2 Ableitungsrohren der Wasserversorgung bis Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte zur vereinbarten Entschädigungsgrenze; Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder ab- A1-2.4.3.3 Rohren der Klima- oder Heizungsanlagen. handenkommen durch

A1-2.4.4 Innerhalb von Gebäuden sind auch versichert A1-3.1.1 Sturm; Schäden durch Frost, einschließlich der Kosten der A1-3.1.2 Hagel; Nebenarbeiten und des Auftauens, an den sonstigen Einrichtungen der genannten Anlagen, z. B. an Badeein- A1-3.1.3 Nässeschäden durch Witterungsniederschlä- richtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasser- und ge oder Schmelzwasser. Absperrhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Herdschlangen,

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A1-3.2 Sturm A1-3.6 Weitere Naturgefahren

Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von A1-3.6.1 Soweit zusätzlich vereinbart, leistet der Versi- mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windge- cherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze Ent- schwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). schädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen durch unmit- A1-3.2.1 Sturm muss unmittelbar auf die versicherten telbare Einwirkung von Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken oder Gebäudeteile, Bäume A1-3.6.1.1 Überschwemmung; oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen A1-3.6.1.2 Rückstau; oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin- den, werfen. A1-3.6.1.3 Erdbeben; A1-3.2.2 Ist diese Windstärke für den Versicherungsort A1-3.6.1.4 Erdfall; nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 nach Beaufort unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, A1-3.6.1.5 Erdrutsch; dass A1-3.6.1.6 Schneedruck; A1-3.2.2.1 die Luftbewegung in der Umgebung des A1-3.6.1.7 Lawinen; Versicherungsorts Schäden an einwandfrei beschaffe- nen Gebäuden oder an ebenso widerstandsfähigen A1-3.6.1.8 Vulkanausbruch. anderen Sachen angerichtet hat; Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Jahreshöchs- A1-3.2.2.2 der Schaden wegen der einwandfreien tentschädigung begrenzt. Beschaffenheit des versicherten Gebäudes oder des A1-3.6.2 Überschwemmung Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befun- den haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. Überschwemmung ist die Überflutung der die versicherte Sache unmittelbar umgebenden Geländeoberfläche mit A1-3.3 Hagel erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von A1-3.6.2.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden Eiskörnern, die unmittelbar auf die versicherten Sachen oder fließenden) Binnengewässern; oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken müssen. A1-3.6.2.2 Witterungsniederschläge (einschließlich Starkregen); A1-3.4 Nässeschäden durch Witterungsnieder- schläge oder Schmelzwasser A1-3.6.2.3 Austritt von Grundwasser an die Erdober- fläche infolge von A1-3.6.2.1 oder A1-3.6.2.2. Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Schä- den an Bodenbelägen, Innenanstrichen, Tapeten und A1-3.6.3 Rückstau sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen durch das Rückstau liegt vor, wenn Wasser infolge eines Ereignis- Eindringen von Witterungsniederschlägen oder ses nach A1-3.6.2.1 oder A1-3.6.2.2 bestimmungswidrig Schmelzwasser versichert (Nässeschäden). Das gilt aus Rohrsystemen oder zugehörigen Einrichtungen auch für die dadurch entstehenden Kosten für die austritt. Trocknung und - soweit technisch notwendig - bei Leichtbauwänden auch für deren Wiederherstellung. A1-3.6.4 Erdbeben, Tsunami A1-3.5 Nicht versicherte Schäden Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Erdinneren ausgelöst wird. Ursachen Schäden durch Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsneh- A1-3.5.1 Lawinen; mer nachweist, dass A1-3.5.2 Ausuferung von Gewässern; A1-3.6.4.1 die naturbedingte Erschütterung des Erd- A1-3.5.3 Grund- und Bodenwasser; bodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schä- den an einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder eben- A1-3.5.4 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder so widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat; Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren; A1-3.6.4.2 der Schaden bei der einwandfreien Be- schaffenheit des versicherten Gebäudes oder des Ge- A1-3.5.5 an im Freien befindlichen beweglichen Sa- bäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden chen, die gegen das Einwirken des Sturms oder des haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Hagels unzureichend geschützt oder gesichert sind. A1-3.6.5 Erdfall A1-3.5.6 Die Versicherung von Nässeschäden durch Witterungsniederschläge oder Schmelzwasser erstreckt Erdfall ist der naturbedingte Einsturz des Erdbodens sich darüber hinaus nicht auf Schäden durch über natürlichen Hohlräumen.

A1-3.5.6.1 bekannte Baumängel oder bereits bekannte A1-3.6.6 Erdrutsch mangelhafte Instandhaltung an versicherten Gebäuden; Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstür- A1-3.5.6.2 Schwamm, es sei denn, sie werden als zen von Gesteins- oder Erdmassen. unmittelbare Folge eines versicherten Schadens nach- gewiesen.

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A1-3.6.7 Schneedruck A1-4.2 Einbruchdiebstahl

Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb oder Eismassen. Mitversichert sind Schäden durch A1-4.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, Dachlawinen. einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer A1-3.6.8 Lawinen Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wor- oder Eismassen. den ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht A1-3.6.9 Vulkanausbruch schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; Vulkanausbruch ist eine naturbedingte plötzliche Dru- ckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden A1-4.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge von sonstigen Materialien oder Gasen. benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn fest- A1-3.6.10 Wartezeit für Überschwemmung und Rück- steht, dass versicherte Sachen abhandengekommen stau sind; Sofern weitere Naturgefahren als Ergänzung zur Sturm- A1-4.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Ge- versicherung versichert werden, beginnt der Versiche- bäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das rungsschutz für Schäden durch Überschwemmung und Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten Rückstau mit dem Ablauf von vierzehn Tagen nach hatte; Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung ent- fällt, wenn A1-4.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der A1-3.6.10.1 Versicherungsschutz gegen Überschwem- Mittel nach A1-4.3.1 oder A1-4.3.2 anwendet, um sich mung und Rückstau über einen anderen Vertrag be- den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten; standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortge- A1-4.2.5 in einen Raum eines Gebäudes mittels richti- setzt wird oder ger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl A1-3.6.10.2 zwischen der Antragstellung und dem zu- oder außerhalb des Versicherungsorts durch Raub an künftigen Versicherungsbeginn mehr als vierzehn Tage sich gebracht hatte. liegen. A1-4.2.6 Werden jedoch Sachen entwendet, die gegen A1-3.6.11 Nicht versicherte Schäden Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen nach A2-1.9.2.5 versichert sind, so gilt Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richti- Ursachen Schäden gen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch A1-3.6.11.1 an im Freien befindlichen beweglichen A1-4.2.6.1 Einbruchdiebstahl nach A1-4.2.2 aus einem Sachen, die gegen das Einwirken einer Überschwem- Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die mung oder Schnee- oder Eismassen unzureichend ge- Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind; schützt oder gesichert sind; A1-4.2.6.2 Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in A1-3.6.11.2 durch Beschlagnahme, Entziehung, Eingrif- denen die Sachen versichert sind, zwei oder mehr fe oder Verfügung von hoher Hand; Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel - A1-3.6.11.3 durch Grundwasser, soweit es sich nicht Schlüssel zu verschiedenen Schlössern voneinander um einen Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche getrennt - in verschiedenen Gebäuden oder Gebäudetei- nach A1-3.6.2.3 handelt; len verwahrt werden; A1-3.6.11.4 durch Trockenheit oder Austrocknung. A1-4.2.7 Raub außerhalb des Versicherungsorts; dem Raub eines Schlüssels steht es gleich, wenn der Täter A1-4 Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalis- gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem sei- mus ner Arbeitnehmer eines der Mittel nach A1-4.3.1 oder A1-4.3.2 anwendet, um sich die Öffnung des Kombinati- A1-4.1 Versicherbare Gefahren und Schäden onsschlosses zu ermöglichen; Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte A1-4.2.8 in einen Raum eines Gebäudes mittels richti- Sachen, die durch ger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb des A1-4.1.1 Einbruchdiebstahl; Versicherungsorts - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungs- A1-4.1.2 Raub innerhalb des Versicherungsorts; nehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der A1-4.1.3 Vandalismus nach einem Einbruch, bei Raub Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. oder Raubversuch innerhalb des Versicherungsorts; A1-4.2.9 Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze A1-4.1.4 Raub auf Transportwegen innerhalb der Bun- besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Dieb desrepublik Deutschland; Schaukästen oder Vitrinen außerhalb eines Gebäudes auf den als Versicherungsort bezeichneten Grundstü- A1-4.1.5 den Versuch einer solchen Tat cken oder in deren unmittelbarer Umgebung aufbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. öffnet.

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A1-4.3 Raub innerhalb des Versicherungsorts A1-4.5.4.2 durch Betrug nach § 263 StGB, begangen an diesen Personen; Raub innerhalb des Versicherungsorts liegt vor, wenn A1-4.5.4.3 durch Diebstahl von Sachen, die sich in A1-4.3.1 gegen den Versicherungsnehmer oder einen unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befin- seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um des- den; sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa- chen auszuschalten; A1-4.5.4.4 dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu be- A1-4.3.2 der Versicherungsnehmer oder einer seiner treuen. Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für A1-4.5.5 Für Schäden an versichertem Bargeld sowie Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Ver- versicherten Wertpapieren, sonstigen Urkunden und sicherungsorts – bei mehreren Versicherungsorten in- sonstigen Wertsachen durch Raub auf Transportwegen nerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem auch die leistet der Versicherer Entschädigung über bestimmte Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll; vereinbarte Entschädigungsgrenzen hinaus nur, wenn der Transport durch A1-4.3.3 dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen wer- A1-4.5.5.1 mindestens zwei Personen durchgeführt den, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls wurde; oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache A1-4.5.5.2 mindestens zwei Personen und mit Kraft- beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft aus- wagen durchgeführt wurde; geschaltet ist. A1-4.5.5.3 mindestens drei Personen und mit Kraftwa- Einem Arbeitnehmer stehen Personen gleich, denen der gen durchgeführt wurde; Versicherungsnehmer die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das Gleiche gilt A1-4.5.5.4 mindestens drei Personen mit Kraftwagen für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit und außerdem unter polizeilichen Schutz oder unter der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten besonderen, mit dem Versicherer vorher für den Einzel- Räume beauftragt sind. fall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Si- cherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde. A1-4.4 Vandalismus A1-4.5.6 Soweit der Transport mehrere Personen A1-4.4.1 Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam die- wenn der Täter auf eine der in A1-4.2 bezeichneten ser Personen an den versicherten Sachen bestehen. Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. bei den Sachen befinden. Soweit der Transport mit A1-4.4.2 Vandalismus bei Raub oder Raubversuch Kraftwagen durchgeführt werden soll, zählt der Fahrer innerhalb des Versicherungsorts liegt vor, wenn der nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch Täter aufgrund der in A1-4.3 genannten Voraussetzun- muss sie als Fahrer von Geldtransporten geeignet sein. gen nicht an der vorsätzlichen Zerstörung oder Beschä- Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die digung versicherter Sachen gehindert werden kann. Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwa- gen befinden. A1-4.5 Raub auf Transportwegen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland A1-4.6 Diebstahl von Fahrrädern und Krankenfahr- stühlen Für Raub auf Transportwegen innerhalb der Bundesre- publik Deutschland gilt abweichend von A1-4.3: A1-4.6.1 Ist die Betriebseinrichtung gegen Einbruch- diebstahl versichert, erstreckt sich der Versicherungs- A1-4.5.1 Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige schutz bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport auf einfachen Diebstahl von Fahrrädern und Kranken- durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Trans- fahrstühlen, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen. portauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, Entschädigung für Diebstahl wird nur geleistet, wenn das das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Der Transportweg beginnt mit der Übernahme versicher- Weise durch ein Schloss gesichert war. ter Sachen für einen direkt anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. A1-4.6.2 Versicherungsschutz besteht nicht für Fahrrä- der mit Elektromotor, die unter die Versicherungspflicht A1-4.5.2 Die den Transport durchführenden Personen, der Kraftfahrzeug-Haftpflicht fallen. auch der Versicherungsnehmer, müssen für diese Tätig- keit geeignet und volljährig sein. Im Übrigen gilt A1- A1-4.6.3 Für die mit dem Fahrrad oder dem Kranken- 4 .5.5. fahrstuhl lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungs- A1-4.5.3 In den Fällen von A1-4.3.2 liegt Raub nur vor, schutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad oder wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt dem Krankenfahrstuhl abhandengekommen sind. werden soll. A1-4.7 Nicht versicherte Schäden A1-4.5.4 Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht Transport durchführenden Personen entstehen werden durch

A1-4.5.4.1 durch Erpressung nach § 253 StGB, be- A1-4.7.1 vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern gangen an diesen Personen; des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsorts oder nur zu einer

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Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt; Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeit- A2-1.6.5 auf dem Gebäudedach befestigte sowie in nehmer geschlossen waren; den Baukörper integrierte, betriebsfertige Photovoltaik- A1-4.7.2 Raub auf Transportwegen, wenn der Schaden anlagen der versicherten Gebäude einschließlich der durch vorsätzliche Handlungen einer der mit dem Trans- zugehörigen Installationen bis zu einer Leistung von 20 port beauftragten Person entstanden ist. kWp, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Ge- fahr trägt und eine Entschädigung nicht aus einem ande- Abschnitt A2 Versicherte Sachen, Daten ren Versicherungsvertrag erlangt werden kann; und Programme Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter A2-1 Versicherte Sachen Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist A2-1.1 Soweit vereinbart, sind die im Versicherungs- oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbre- vertrag bezeichneten Gebäude, Bewegliche Sachen und chung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versiche- Weitere Versicherte Sachen auf Grundlage der folgen- rungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder den Bestimmungen versichert. Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts. Zur Photovoltaikanlage A2-1.2 Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit gehören insbesondere Solarmodule, Montagerahmen, der Versicherungsnehmer Eigentümer oder Besitzer ist Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltech- oder für diese die Gefahr trägt. nik, Wechselrichter und Verkabelung; A2-1.3 Die Versicherung für fremdes Eigentum gilt bei A2-1.6.6 zusätzlich gegen Schäden durch Feuer nach beweglichen Sachen für Rechnung des Eigentümers A1-1 und des Versicherungsnehmers. Für die Höhe des Ver- sicherungswerts ist nur das Interesse des Versiche- A2-1.6.6.1 gärtnerische Anlagen, jedoch ohne Bäume; rungsnehmers maßgebend. A2-1.6.6.2 Baustoffe und Bauteile, sofern nicht Han- A2-1.4 Daten und Programme sind keine Sachen. delsware, die zur Unterhaltung oder den Einbau in ein bestehendes Gebäude bestimmt sind. Diese gelten dem A2-1.5 Versicherte Sachen in der Gebäudeversiche- Gebäude zugehörig. rung A2-1.7 Rohbaudeckung A2-1.5.1 Als Gebäude gelten alle Bauwerke einschließ- lich Fundamenten, Grund- und Kellermauern, die zur Sofern angemeldet und vom Versicherer bestätigt, be- Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet steht im Rahmen des Feuer-Versicherungsvertrags für sind. die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs bis A2-1.5.2 Zum Gebäude gehören auch, soweit sie im zur vereinbarten Entschädigungsgrenze Versicherungs- Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, Einrichtun- schutz auf Erstes Risiko für Gebäude, die nicht bezugs- gen und Einbauten, die nach ihrer baulichen Ausführung fertig sind. Der Ausschluss nach A2-2.4 findet keine mit dem Gebäude bleibend verbunden und somit als Anwendung. Baustoffe und Bauteile nach A2-1.6.6.2 dessen Bestandteil anzusehen sind und dauernd der gelten im Rahmen der Entschädigungsgrenze mitversi- Benutzung des Gebäudes dienen. chert. Der Versicherungsschutz besteht bis zur Bezugs- A2-1.5.3 Zu Gebäuden zählen auch Sportanlagen und fertigkeit, längstens für 12 Monate. deren Einrichtungen. A2-1.8 Versicherte Sachen in der Versicherung A2-1.6 Weitere versicherte Sachen in der Gebäude- Beweglicher Sachen versicherung Bewegliche Sachen sind, soweit sie nicht unter Gebäu- Mitversichert sind im Rahmen der vereinbarten Ein- de, weitere versicherte Sachen oder Kosten fallen, schlüsse und Entschädigungsgrenzen folgende weitere A2-1.8.1 die technische und kaufmännische Betriebs- versicherte Sachen: einrichtung (einschließlich der dazugehörigen Funda- A2-1.6.1 bauliche Grundstücksbestandteile wie Gar- mente und Einmauerungen). Zur Betriebseinrichtung tenhütten und Gerätehäuser; gehören auch in das Gebäude eingefügte oder an das Gebäude angebrachte Sachen, die der Versicherungs- A2-1.6.2 Grundstückseinfriedungen wie Mauern, Zäu- nehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder über- ne, Hecken und Hofpflasterungen; nommen hat; A2-1.6.3 sowie sonstige freistehende Sachen wie Müll- A2-1.8.2 Vorräte und Waren. boxen, verschließbare bauliche Anlagen für Abfallsam- melbehälter, Briefkastenanlagen, Lampen, Transparen- A2-1.9 Weitere versicherte Sachen in der Versiche- te, Ständer, Masten, fest im Boden verankerte Spielge- rung Beweglicher Sachen räte; Mitversichert sind im Rahmen der vereinbarten Ein- A2-1.6.4 außen am Gebäude angebrachte Sachen wie schlüsse und Entschädigungsgrenzen folgende weitere Antennenanlagen, Sirenenanlagen, die im Eigentum des versicherte Sachen: Versicherungsnehmers stehen (abweichend von Ab- A2-1.9.1 Kunst- und Kultgegenstände; schnitt E4 besteht Versicherungsschutz auch für Sire- nenanlagen, die an nicht im Eigentum der Kommune A2-1.9.2 Bargeld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und befindlichen Gebäuden installiert sind), Schilder, Leucht- sonstige Wertsachen; röhrenanlagen, Transparente, Schaukästen, Markisen, Blendläden, Wetterhähne, Überdachungen, Schutz- und soweit Bargeld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Trennwände sowie elektrische Freileitungen, soweit der sonstige Wertsachen versichert sind, fallen hierunter

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A2-1.9.2.1 Bargeld, z. B. Banknoten, Münzen, Kredit- A2-2 Generell nicht versicherte Sachen karten, Karten mit elektronisch gespeichertem Geldgut- haben; Generell nicht versichert sind A2-1.9.2.2 Wertpapiere, z. B. Aktien, Obligationen, A2-2.1 Gewässer, Grund und Boden; Pfandbriefe; A2-2.2 Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Raumfahr- A2-1.9.2.3 sonstige Urkunden, z. B. Briefmarken, Pa- zeuge oder Satelliten aller Art; piere, die ein privates Recht verbriefen, Schecks, Spar- A2-2.3 zulassungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger bücher, Stempelmarken, Versicherungsmarken, Wech- aller Art; sel; A2-2.4 Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugs- A2-1.9.2.4 sonstige Wertsachen, z. B. Medaillen, un- fertig sind und in oder an diesen Gebäuden oder Ge- bearbeitete Edelsteine, Sachen aus Edelmetall, ausge- bäudeteilen befindliche Sachen, soweit nicht über A2-1.7 nommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen, versichert. Schmucksachen, Perlen, Edelsteine. A2-3 Daten und Programme A2-1.9.2.5 Sind Sachen nach A2-1.9.2.1 bis A2-1.9.2.4 sowie Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, A2-3.1 Schaden am Datenträger versichert, sind diese nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der in der Übersicht der zusätzlichen Entschädigung für Daten und Programme nach A2-3.2 Einschlüsse und der Entschädigungsbegrenzungen bis A2-3.4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Ver- bezeichneten Art versichert. änderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten A2-1.9.2.6 Sind für Sachen verschlossene Behältnisse Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für ma- vereinbart, wie freistehende Wertschutzschränke, so schinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und müssen diese bei einem Eigengewicht von weniger als Programme gespeichert waren, verursacht wurde. 1 .000 Kilogramm nach Montageanleitung des Herstellers am Aufstellungsort verankert werden. A2-3.2 Daten und Programme, die für die Grund- funktion einer versicherten Sache notwendig sind A2-1.9.3 Geschäftsunterlagen wie Akten, Geschäfts- bücher, Karteien, Pläne, Zeichnungen und sonstige Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer Daten und Programme nach A2-3.4; versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, A2-1.9.4 Gebrauchsgegenstände der Bediensteten, für deren Grundfunktion die Daten und Programme Mandatsträger, Betriebsangehörigen, Patienten, Besu- erforderlich sind. cher, Heimbewohner und Freiwilligendienstleistenden; Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwen- A2-1.9.4.1 Soweit Gebrauchsgegenstände der Perso- dige Daten und Programme sind System- nen nach A2-1.9.4 versichert sind, sind nur Sachen, die Programmdaten aus den Betriebssystemen oder damit sich im Eigentum dieser Personen und die sich übli- gleichzusetzende Daten. cherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers inner- halb des Versicherungsorts befinden, versichert. A2-3.3 Daten und Programme als Handelsware A2-1.9.4.2 Bargeld, Wertpapiere, sonstige Urkunden Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und und sonstige Wertsachen, Kraftfahrzeuge sowie der in zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Wohnungen befindliche Hausrat sind nicht versichert. Daten und Programme im Rahmen der Position, der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. A2-1.9.4.3 Bargeld, Wertpapiere und Schmucksachen gelten im Rahmen der vereinbarten Kosten mitversi- A2-3.4 Sonstige Daten und Programme chert, sofern der Versicherungsnehmer sie in Verwah- Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme rung genommen hat. im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. A2-1.9.5 Schaukästen und Vitrinen einschließlich In- Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig her- halt; gestellte Programme, individuelle Programme und indi- A2-1.9.6 Gebäudeeinrichtungen und -einbauten, die viduelle Daten, sofern diese Daten und Programme durch Einbruchdiebstahl abhandenkommen in der Ein- weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache bruchdiebstahlversicherung nach A1-4.2. notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. Besteht keine Versicherung nach A1-4, gelten derartige Sachen auch versichert, wenn für das Gebäude eine A2-3.5 Ausschlüsse Versicherung für die Gefahr nach A1-1 besteht. A2-3.5.1 Nicht versichert sind Daten und Programme, A2-1.9.7 Bewegliche Sachen sind nur versichert, so- zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht be- weit der Versicherungsnehmer Eigentümer oder Besitzer rechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig ist oder für diese die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentralein- fremde Sachen, soweit der Versicherungsnehmer nach- heit befinden. weislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart A2-3.5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf hat, dass fremde Sachen durch den Versicherungsneh- mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, mer nicht versichert zu werden brauchen. die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutz- stecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).

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Abschnitt A3 Versicherte Kosten A3-2 Weitere versicherte Kosten A3-1 Versicherte Mehrkosten Aus der versicherten Gefahr ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsbegrenzung die infolge Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädi- eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Auf- gungsbegrenzung die infolge eines Versicherungsfalls wendungen für notwendige Kosten nach A3-2.1 bis A3- tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige 2 .25: Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen. A3-2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten A3-1.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederher- Dies sind Aufwendungen für das Aufräumen der Scha- stellungsbeschränkungen denstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebe- ner Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen A3-1.1.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel- Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das lungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch Ablagern oder Vernichten. Hierunter fallen nicht Aufräu- entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be- mungskosten für durch Sturm umgestürzte Bäume. Bei troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrif- Versicherungsfällen, die durch die Gefahr weitere Natur- ten nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt gefahren nach A1-3.6 verursacht wurden, werden für oder wiederbeschafft werden darf. das Aufräumen der Schadenstätte, soweit diese über das Versicherungsgrundstück hinausreicht, die Aufwen- A3-1.1.2 Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt dungen nur ersetzt, wenn sie für durch diesen Vertrag des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch versicherte Sachen entstehen. entstehenden Mehrkosten nicht versichert. A3-2.2 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Dies sind Aufwendungen für das Absperren von Stra- ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entste- ßen, Wegen und Grundstücken zur Beseitigung einer henden Mehrkosten nicht versichert. Gefahr, die innerhalb oder außerhalb des Versiche- rungsorts durch den Eintritt des Versicherungsfalls ent- A3-1.1.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten standen ist, soweit der Versicherungsnehmer zu deren und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördli- Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet cher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer ist. Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung A3-2.3 Schadenbekämpfungskosten an bisheriger Stelle entstanden wären. A3-2.3.1 Dies sind Aufwendungen, die der Versiche- A3-1.1.4 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die rungsnehmer zur Schadenbekämpfung für geboten dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung halten durfte einschließlich Aufwendungen nach E7-5.1, durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind. verzögert, werden nach A3-1.2 ersetzt. A3-2.3.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis- A3-1.1.5 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu zum Neuwert ersetzt. erbringen sind. A3-1.2 Mehrkosten durch Preissteigerungen A3-2.3.3 Freiwillige Zuwendungen des Versicherungs- nehmers an Personen, die sich bei der Schadenbe- A3-1.2.1 Mehrkosten durch Preissteigerungen sind kämpfung tatkräftig eingesetzt haben, sind nur zu erset- Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und zen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hat. vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder A3-2.4 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebe- Wiederbeschaffung. schädigungen nach Fehlalarm durch Rauchmelder A3-1.2.2 Wenn der Versicherungsnehmer die Wieder- Sofern ein Rauchmelder nach den anerkannten Regeln herstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich der Technik eingebaut wurde, sind im Rahmen der Ge- veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang fahr Feuer Kosten für die Beseitigung von Beschädigun- ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederher- gen versicherter Sachen, die infolge eines Fehlalarms stellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. durch Brand- oder Rauchmelder verursacht werden, mitversichert. A3-1.2.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wie- A3-2.5 Bewegungs- und Schutzkosten derherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Dies sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen fung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der verändert oder geschützt werden müssen. versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preisstei- Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Auf- gerungen jedoch ersetzt. wendungen für De- und Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudetei- A3-1.2.4 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden len oder für das Erweitern von Öffnungen. auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.

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A3-2.6 Kosten für die Wiederherstellung von Ge- A3-2.9.6 Dekontaminationskosten gelten nicht als schäftsunterlagen Aufräumungskosten nach A3-2.1.

Dies sind die Aufwendungen, die innerhalb von fünf A3-2.10 Kosten für provisorische Sicherungsmaß- Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wie- nahmen derherstellung versicherter und vom Schaden betroffe- Dies sind Aufwendungen, auch erfolglose, für das vor- ner Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten läufige Sichern des Versicherungsorts einschließlich Programmen, individuellen Daten und individuellen Pro- Bewachungskosten, die der Versicherungsnehmer für grammen anfallen. geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Siche- A3-2.7 Kosten durch radioaktive Isotope rungen infolge eines Versicherungsfalls nicht mehr betä- tigt werden können. Dies sind Aufwendungen wie Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen A3-2.11 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebe- sowie Bergungskosten radioaktiver Strahler, die als schädigungen durch Einbruchdiebstahl oder den durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt Versuch einer solchen Tat vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent- Dies sind Aufwendungen für die Beseitigung von Schä- stehen und die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. den an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, A3-2.8 Sachverständigenkosten Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterver- glasungen), Rollläden oder Schutzgittern von Gebäuden Dies sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Versicherungsorts oder der als Versiche- nach E8-1 und E8-2 zu tragen hätte. Unter der Voraus- rungsort vereinbarten Räume durch Einbruchdiebstahl, setzung, dass der entschädigungspflichtige Schaden Vandalismus oder den Versuch einer solchen Tat. den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versiche- rer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Derartige Aufwendungen gelten versichert, wenn eine Kosten. Versicherung Beweglicher Sachen für die Gefahr nach A1-4 besteht. A3-2.9 Kosten für die Dekontamination von Erd- reich Besteht keine Versicherung nach A1-4, gelten derartige Aufwendungen auch versichert, wenn für das Gebäude Dies sind Aufwendungen, die dem Versicherungsneh- eine Versicherung für die Gefahr nach A1-1 besteht. mer aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen, um A3-2.12 Kosten für durch einfachen Diebstahl ab- A3-2.9.1 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland handengekommene Gebäudebestandteile Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken zu untersuchen und nöti- Dies sind Aufwendungen für die Wiederherstellung von genfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; durch einfachen Diebstahl abhandengekommene Ge- bäudebestandteile, soweit diese fest mit dem Gebäude A3-2.9.2 den Aushub in die nächstgelegene geeignete verbunden sind. Nicht versichert ist der einfache Dieb- und zugelassene Abfallbeseitigungsanlage zu transpor- stahl von Photovoltaikanlagen nach A2-1.6.5 sowie von tieren und dort abzulagern oder zu vernichten; besonderen äußeren Bauteilen wie z. B. aufwendige A3-2.9.3 insoweit den Zustand des Versicherungs- Fassadengestaltung, Fensterelemente, Verglasungen, grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wieder- Portale, Figuren. herzustellen. Derartige Aufwendungen gelten versichert, wenn eine A3-2.9.4 Die Aufwendungen nach A3-2.9 werden nur Versicherung Beweglicher Sachen für die Gefahr nach ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen A1-4 besteht. A3-2.9.4.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen Besteht keine Versicherung nach A1-4, gelten derartige ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls Aufwendungen auch versichert, wenn für das Gebäude erlassen wurden; eine Versicherung für die Gefahr nach A1-1 besteht. A3-2.9.4.2 eine Kontamination betreffen, die nachweis- A3-2.13 Kosten für die Beseitigung von mut- oder lich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist; böswilligen Gebäudebeschädigungen einschließlich Graffiti A3-2.9.4.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind; der Versicherungs- A3-2.13.1 Dies sind Aufwendungen für die Beseitigung nehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang von mut- oder böswilligen Gebäudebeschädigungen einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf einschließlich Graffiti. Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden; die Rechts- A3-2.13.2 Als mut- oder böswillige Beschädigung gilt folgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich jede vorsätzliche unmittelbare Beschädigung und Zer- aus F3-1.2. störung von versicherten Sachen. Graffiti sind mut- oder A3-2.9.5 Wird durch den Versicherungsfall eine beste- böswillig an den Außenfassaden versicherter Gebäude hende Kontamination des Erdreichs erhöht und führt die durch unbefugte Dritte mit Farben oder Lacken aufge- Mitbeseitigung der bestehenden Kontamination zu ei- brachte Malereien. nem Mehraufwand, so erstattet der Versicherer lediglich A3-2.13.3 Ausgeschlossen sind Schäden an Glasschei- den Betrag, der hätte aufgewendet werden müssen, um ben, sowie Schäden, die durch Mitarbeiter des Versiche- die Kontamination infolge des Versicherungsfalls zu rungsnehmers sowie durch Mieter oder deren Angehöri- beseitigen. ge verursacht werden. Wertminderungsansprüche wer- Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kon- den nicht ersetzt. tamination des Erdreichs erhöht und kann die bestehen- de Kontamination ohne Mehraufwand beseitigt werden, erfolgt keine Gegenrechnung der fiktiven Kosten.

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A3-2.13.4 Derartige Aufwendungen gelten nur versi- nach A1-3. Aufwendungen für bereits abgestorbene chert, wenn für das Gebäude eine Versicherung für die Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Gefahr nach A1-1 besteht. A3-2.20 Kosten infolge Telefonmissbrauchs A3-2.14 Kosten für die Beseitigung von Schäden am Der Versicherer leistet auch Ersatz für nachweislich Schlüsseldepot entstandene Mehrkosten an Telefongebühren, wenn Dies sind Aufwendungen für die Beseitigung von Schä- nach einem Einbruch nach A1-4.2 oder A1-4.3 der Täter den, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen oder ein am Versicherungsort vorgefundenes Telefon für den Versuch einer solchen Tat am Schlüsseldepot ein- Telefongespräche (Festnetz- oder Mobiltelefonan- treten. schluss) missbraucht. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelkostenge- Derartige Aufwendungen gelten nur versichert, wenn sprächsnachweis des Telekommunikationsunterneh- eine Versicherung für die Gefahr nach A1-4 besteht. Ein mens vorzulegen und bei Diebstahl des Mobiltelefons Versicherungsfall nach diesem Vertrag ist hingegen den Anschluss unverzüglich sperren zu lassen. nicht Voraussetzung. A3-2.21 Mehrkosten infolge eines Sachschadens A3-2.15 Schlossänderungskosten einschließlich Beschleunigungsmaßnahmen Dies sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den A3-2.21.1 Dies sind Aufwendungen, die dem Versiche- Türen von Gebäuden innerhalb des Versicherungsorts, rungsnehmer normalerweise nicht entstehen und infolge wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versiche- eines nach diesem Vertrag versicherten Sachschadens, rungsfall oder durch eine außerhalb des Versiche- der zur Unbenutzbarkeit von Gebäuden oder Räumen rungsorts begangene Tat der Gefahren nach A1-4.2, A1- führt, von dem Versicherungsnehmer zur Fortführung 4 .3 oder A1-4.5 abhandengekommen sind; dies gilt nicht des versicherten Betriebs aufgewendet werden müssen. für Türen von Tresorräumen. A3-2.21.2 Dies sind insbesondere schadenbedingte Derartige Aufwendungen gelten nur versichert, wenn Aufwendungen für eine Versicherung Beweglicher Sachen für die Gefahr nach A1-4 besteht. A3-2.21.2.1 die Benutzung fremder Grundstücke, Ge- bäude, Räume, Anlagen oder Einrichtungen und die A3-2.16 Kosten aufgrund Schlüsselverlust bei be- Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen; sonderen Behältnissen A3-2.21.2.2 die Inanspruchnahme von Fremddienstleis- Dies sind Aufwendungen infolge des Abhandenkom- tungen; mens von Schlüsseln zu Tresorräumen oder mehrwan- digen Wertschutzschränken ab Widerstandsgrad N, die A3-2.21.2.3 die zur Information von Bediensteten, Man- sich innerhalb des Versicherungsorts befinden. Ersetzt datsträgern, Betriebsangehörigen, Patienten, Besu- werden die Aufwendungen für Änderung der Schlösser, chern, Heimbewohnern und weiteren Personen erforder- Anfertigen neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares lichen Maßnahmen; gewaltsames Öffnen und für die Wiederherstellung des A3-2.21.2.4 Zuschläge für Eilfracht, Überstunden, Sonn- Behältnisses oder das Schließen dieser Öffnung. und Feiertagsarbeiten; Derartige Aufwendungen gelten nur versichert, wenn A3-2.21.2.5 die beschleunigte Ersatzbeschaffung bzw. eine Versicherung Beweglicher Sachen für die Gefahr Wiederherstellung. nach A1-4 besteht. Ein Versicherungsfall nach diesem Vertrag ist dagegen nicht Voraussetzung. A3-2.21.3 Der Versicherer haftet für diese Mehrkosten maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die A3-2.17 Mehraufwendungen aufgrund Medienverlust Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Dies sind Aufwendungen für den Mehrverbrauch von A3-2.21.4 Ersparte Kosten werden angerechnet. Löschwasser oder Löschmedien infolge eines Versiche- rungsfalls nach A1-2.1.3 sowie für den Mehrverbrauch A3-2.21.5 Der Versicherer leistet keine Entschädigung von Leitungswasser nach A1-2.2 infolge eines Versiche- für Mehrkosten, die entstehen rungsfalls nach A1-2.4. A3-2.21.5.1 durch außergewöhnliche, während der A3-2.18 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstop- Unterbrechung oder Beeinträchtigung eintretende Ereig- fungen nisse; Dies sind Aufwendungen für die Beseitigung der für A3-2.21.5.2 durch behördlich angeordnete Wiederher- einen ersatzpflichtigen Schaden durch Leitungswasser stellungs- oder Betriebsbeschränkungen; oder Rohrbruch ursächlichen Rohrverstopfung innerhalb versicherter Gebäude. A3-2.21.5.3 Weil dem Versicherungsnehmer zur Wie- derherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, be- Derartige Aufwendungen gelten nur versichert, wenn schädigter oder abhanden gekommener Sachen, Daten eine Versicherung für die Gefahr nach A1-2 besteht. oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; A3-2.19 Aufräumungskosten für Bäume A3-2.21.5.4 weil beschädigte oder zerstörte Sachen, Dies sind Aufwendungen für das Entfernen umgestürzter Daten oder Programme anlässlich der Wiederherstellung Bäume vom Versicherungsgrundstück und das Abfahren oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder zum nächsten geeigneten und zulässigen Ablagerungs- überholt werden. platz und für das Lagern oder Vernichten. A3-2.21.6 Der Versicherer leistet ferner keine Entschä- Voraussetzung für die Ersatzleistung ist die Beschädi- digung für gung durch Blitzschlag nach A1-1.3 oder Sturm, Hagel

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A3-2.21.6.1 Aufwendungen, die mit der Behebung von falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf Sachschäden in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet sammenhang stehen; werden kann;

A3-2.21.6.2 Mehrkosten wegen Schäden an elektri- A3-2.24.2.3 etwaig fortlaufende Nebenkosten. schen und elektronischen Anlagen. A3-2.24.3 Die Miete wird bis zum Schluss des Monats A3-2.22 Evakuierungskosten ersetzt, in dem die Gebäude oder Räume wieder be- nutzbar geworden sind, höchstens jedoch für 24 Monate Dies sind Aufwendungen, die dem Versicherungsneh- seit Eintritt des Versicherungsfalls. Die Entschädigung mer entstehen, wenn aufgrund eines versicherten Sach- wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer schadens Patienten, Heimbewohner oder Betreute eva- die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht schuldhaft kuiert werden. verzögert. A3-2.22.1 Zu den Evakuierungskosten zählen die not- A3-2.24.4 Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des wendigen Transportkosten sowie die Mehrkosten einer Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet waren, vorübergehenden auswärtigen Unterbringung abzüglich wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem ersparter Kosten. späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Ter- A3-2.22.2 Mitversichert sind auch die Evakuierungskos- min nachgewiesen wird. ten, die dadurch entstehen, dass Patienten, Heimbe- A3-2.25 Regiekosten wohner und Betreute aufgrund eines möglicherweise unmittelbar bevorstehenden Explosionsschadens oder A3-2.25.1 Dies sind Kosten, die dem Versicherungs- wegen eines möglicherweise kurzfristig übergreifenden nehmer bei eigener Bauleitung oder Schadenabwicklung Feuers evakuiert werden müssen. durch eigene Mitarbeiter entstehen. Derartige Schaden- abwicklungskosten sind mit jedem Schadenfall neu zu A3-2.23 Kosten für Mietverlust für Wohnräume beantragen und nachzuweisen und werden nicht pau- A3-2.23.1 Dies sind Aufwendungen für einen Mietaus- schal angewiesen. fallschaden, der dadurch entsteht, dass die im Versiche- A3-2.25.2 Voraussetzung für die Erstattung der Regie- rungsvertrag bezeichneten Gebäude infolge eines Versi- kosten sind folgende Leistungen des Versicherungs- cherungsfalls zerstört oder beschädigt werden und nehmers: dadurch Mieter von Wohnräumen berechtigt sind, die Zahlung der Miete kraft Gesetz oder nach dem Mietver- A3-2.25.2.1 Ordnungsgemäßes Ausfüllen der Schaden- trag ganz oder teilweise zu verweigern; anzeige mit Schilderung des Schadenablaufs und des Schadenumfangs; A3-2.23.2 sowie etwaig fortlaufenden Nebenkosten. A3-2.25.2.2 Beauftragung und Kontrolle der handwerkli- A3-2.23.3 Die Miete wird auf der Basis der für Wohn- chen Leistungen oder des durchführenden Architek- räume ortsüblichen Mietwerte und Nebenkosten ersetzt. ten/Bauunternehmers nach wirtschaftlichen Aspekten; Bei Dienstwohnungen gilt als Mietausfall der vom Fi- nanzamt festgelegte Wert. A3-2.25.2.3 Weiterleitung von geprüften und anwei- sungsfähigen Schlussrechnungen mit ausgewiesenem A3-2.23.4 Die Miete wird nur bis zum Schluss des Mo- Regiekostenanteil. Der Versicherungsnehmer übernimmt nats ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar die Gewähr dafür, dass die handwerklichen Leistungen geworden ist, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem korrekt ausgeführt und abgerechnet werden. Eintritt des Versicherungsfalls. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die A3-2.25.3 Sofern die Schadenhöhe durch Sachverstän- Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht schuldhaft ver- dige ermittelt wird und die Baunebenkosten in die Be- zögert. rechnung der Schadenhöhe einfließen, entfällt die ge- sonderte Zahlung von Regiekosten. Die Sachverständi- A3-2.23.5 Für Wohnungen, die zur Zeit des Eintritts des gen berücksichtigen derartige Kosten in ihren Gutach- Versicherungsfalls nicht vermietet waren, wird Mietaus- ten. fall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen Abschnitt A4 Versicherungswert, Versi- wird. cherungssumme, Irrtümlich nicht erfasste A3-2.24 Kosten für Mietverlust für gewerblich ver- Objekte mietete Gebäude A4-1 Gebäudeversicherung A3-2.24.1 Dies sind Aufwendungen für einen Mietaus- fallschaden, der dadurch entsteht, dass die im Versiche- A4-1.1 Versicherungswert rungsvertrag bezeichneten Gebäude infolge eines Versi- Versicherungswert von Gebäuden ist der Gleitende cherungsfalls zerstört oder beschädigt werden und Neuwert, oder sofern gesondert vereinbart der Neuwert, dadurch Mieter von gewerblich genutzten Gebäuden und der Zeitwert oder der Gemeine Wert. Räumen berechtigt sind, die Zahlung der Miete kraft Gesetz oder nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwen- zu verweigern. dung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist. A3-2.24.2 Ersetzt wird Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Ent- A3-2.24.2.1 für vermietete Räume der Mietausfall in schädigungsberechnung. Höhe der mit dem Mieter vereinbarten Miete; A4-1.1.1 Gleitender Neuwert A3-2.24.2.2 für vom Versicherungsnehmer selbst ge- nutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume der A4-1.1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts, aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in

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neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Prei- A4-1.1.2.4 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwi- sen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübliche schen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wie- Neubauwert einschließlich Architektengebühren, sowie derherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neu- sonstiger Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkos- werts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten be- ten. steht nach den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten nach A3-1.2. A4-1.1.1.2 Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die A4-1.1.2.5 Ist Versicherung zum Neuwert vereinbart Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte und beträgt der Zeitwert weniger als 40 Prozent des infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist Neuwerts, so ist Versicherungswert lediglich der Zeitwert oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. (Entwertungsgrenze). Dies gilt nicht für Wohngebäude Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sa- oder Gebäudeteile, die ausschließlich zu Wohnzwecken chen möglichst nahe kommen. genutzt werden.

A4-1.1.1.3 Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehr- A4-1.1.3 Zeitwert kosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes kungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands. und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt nach A4-1.1.4 Gemeiner Wert A4-1.1.1.2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht nach den Vereinbarungen Der Gemeine Wert ist der für den Versicherungsnehmer zu den versicherten Mehrkosten nach A3-1.1. erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. A4-1.1.1.4 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwi- schen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wie- A4-1.1.5 Entwertungsgrenze derherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neu- Ist die Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert werts. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten be- oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Ab- steht nach den Vereinbarungen zu den versicherten bruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet so ist Mehrkosten nach A3-1.2. Versicherungswert nur der Gemeine Wert. Eine dauern- A4-1.1.1.5 Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert de Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäu- vereinbart und beträgt der Zeitwert weniger als 40 Pro- de für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. zent des Gleitenden Neuwerts und liegt noch keine A4-1.1.6 Umsatzsteuer dauerhafte Entwertung vor, so ist Versicherungswert lediglich der Zeitwert. Dies gilt nicht für Wohngebäude Ist der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug oder Gebäudeteile, die ausschließlich zu Wohnzwecken berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. genutzt werden. A4-1.2 Versicherungssumme A4-1.1.1.6 Der Versicherer passt den Versicherungs- A4-1.2.1 Ermittlung der Versicherungssumme schutz für den Gleitenden Neuwert an die Baukosten- entwicklung an. Es besteht insoweit Versicherungs- A4-1.2.1.1 Die Versicherungssumme ist der zwischen schutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwer- Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen tes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach A4-1.1.1 bis A4-1.1.4 entsprechen soll. A4-1.1.2 Neuwert A4-1.2.1.2 Zu Beginn des Vertragsverhältnisses wer- A4-1.1.2.1 Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden den die Versicherungssummen der zu versichernden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Gebäude Zustand herzustellen. Maßgebend sind der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie A4-1.2.1.2.1 entweder durch den Versicherungsneh- sonstiger Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkos- mer richtig ermittelt oder ten. A4-1.2.1.2.2 durch freie Vereinbarung zwischen dem A4-1.1.2.2 Bestandteil des Neuwerts sind insoweit Versicherungsnehmer und dem Versicherer in Form von auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Höchstentschädigungen festgesetzt. Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte A4-1.2.1.3 Die Versicherungssumme gilt als richtig infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist ermittelt, wenn oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sa- A4-1.2.1.3.1 sie aufgrund einer vom Versicherer aner- chen möglichst nahe kommen. kannten Schätzung eines Bausachverständigen festge- setzt wird; A4-1.1.2.3 Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehr- kosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- A4-1.2.1.3.2 der Versicherungsnehmer den Neuwert in kungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund Preisen eines Jahres zutreffend angibt und der Versi- öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art cherer diesen Betrag aufgrund des vom Statistischen und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohn- dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt nach gebäude auf seine Verantwortung umrechnet; A4-1.1.2.2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs- A4-1.2.1.3.3 sie durch den Versicherer ermittelt wird. beschränkungen besteht nach den Vereinbarungen zu A4-1.2.1.4 Im Fall eines Sachverständigenverfahrens den versicherten Mehrkosten nach A3-1.1. müssen die Festlegungen der Sachverständigen auch den „Versicherungswert 1914“ des versicherten Gebäu-

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des zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls enthal- rungswirtschaft unter Servicetelefon 0800 263 72 43 ten, im Fall von A4-1.2.1.4.2 den Neubauwert für das (kostenfrei) erfragt werden. zugrunde gelegte andere Jahr. A4-1.3.1.2 Widerspruchsrecht des Versicherungsneh- A4-1.2.1.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, mers dem Versicherer auf Verlangen alle zur Ermittlung der Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung des Bei- Versicherungswerte benötigten Unterlagen zur Verfü- trags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mittei- gung zu stellen und Zutritt zu den Versicherungsräum- lung über die angepasste Haftung zugegangen ist, durch lichkeiten zu gestatten. Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) A4-1.2.2 Ermittlung der Versicherungssumme in der widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die recht- gleitenden Neuwertversicherung zeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirk- sam. In diesem Fall haftet der Versicherer nur zu Prei- A4-1.2.2.1 Die Versicherungssumme ist nach dem sen zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Haftungsanpas- ortsüblichen Neubauwert zu ermitteln, der in den Preisen sung. des Jahres 1914 ausgedrückt wird („Versicherungs- summe 1914“). A4-1.3.2 Unterversicherung

A4-1.2.2.2 Die Versicherungssumme gilt als richtig Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die ermittelt, wenn Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur An- A4-1.2.2.2.1 sie aufgrund einer vom Versicherer aner- wendung kommen. kannten Schätzung eines Bausachverständigen festge- setzt wird; A4-1.4 Werterhöhungen

A4-1.2.2.2.2 der Versicherungsnehmer den Neubau- A4-1.4.1 Werterhöhungen durch Um-, An- und Erweite- wert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt rungsbauten oder Sanierungen zu bereits versicherten und der Versicherer diesen Betrag aufgrund des vom Gebäuden sind bis zur vereinbarten Entschädigungs- Statistischen Bundesamt veröffentlichen Baupreisinde- grenze bis zum Ende der jeweiligen Versicherungsperi- xes für Wohngebäude auf seine Verantwortung umrech- ode beitragsfrei mitversichert. net; A4-1.4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, A4-1.2.2.2.3 sie durch den Versicherer ermittelt wird. diese Veränderungen dem Versicherer bis zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode in Textform (z. B. A4-1.3 Anpassung der Versicherung E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Erfolgt keine Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder Gemeinen fristgemäße Anzeige, kann die Regelung über die Unter- Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer versicherung zur Anwendung kommen. die Versicherungssumme für die versicherten Gebäude A4-1.5 Neu hinzukommende Gebäude für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem je- weils gültigen Versicherungswert anpassen. A4-1.5.1 Neu hinzukommende Gebäude sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ab Gefahrtragung A4-1.3.1 Anpassung in der Gebäudeversicherung zum für den Versicherungsnehmer bis zum Ende der jeweili- Gleitenden Neuwert gen Versicherungsperiode beitragsfrei versichert. Versi- In der Gebäudeversicherung zum Gleitenden Neuwert cherungsschutz besteht jedoch nur, soweit der Versiche- passt der Versicherer den Umfang der Versicherung rungsnehmer seine sämtlichen versicherbaren Gebäude jährlich an die Baukostenentwicklung an. Bezugsgrößen dem Versicherer in Deckung gegeben hat. sind der Grundbeitrag 1914 und der jeweils gültige An- Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn passungsfaktor. Der Beitrag verändert sich entspre- sämtliche Gebäude, deren Versicherungsverträge zum chend der Anpassung des Versicherungsschutzes nach Zeitpunkt des Abschlusses disponibel waren bzw. nach der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfak- Abschluss des Vertrags disponibel werden, dem Versi- tors. cherer übertragen wurden bzw. werden. A4-1.3.1.1 Anpassung des Beitrags A4-1.5.2 Besteht für die Mehrzahl der Gebäude mit A4-1.3.1.1.1 Der Anpassungsfaktor erhöht oder ver- gleicher Zweckbestimmung ein Feuerversicherungs-, mindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres Leitungswasser- oder Sturmversicherungsvertrag, so für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode gelten diese Gefahren versichert. Der Versicherungs- entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils schutz beginnt zu dem Zeitpunkt, von dem an der Versi- für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen cherungsnehmer die Gefahr trägt. Eine Entschädigung Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohnge- wird geleistet, sofern kein Schadenersatz aus einer bäude und der für das zweite Quartal des Vorjahres anderweitigen Versicherung erlangt werden kann. veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe ver- A4-1.6 Irrtümlich nicht erfasste Gebäude ändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bun- desamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Ände- A4-1.6.1 Der Versicherer haftet ab Gefahrtragung bis rung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und bis zum Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt; bei dieser Ende der jeweiligen Versicherungsperiode beitragsfrei Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem für irrtümlich nicht erfasste Gebäude, soweit der Versi- Komma kaufmännisch gerundet. Der Anpassungsfaktor cherungsnehmer seine sämtlichen versicherbaren Ge- wird ebenfalls auf zwei Stellen nach dem Komma er- bäude dem Versicherer in Deckung gegeben hat. rechnet und kaufmännisch gerundet. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn A4-1.3.1.1.2 Der aktuelle Wert des Anpassungsfaktors sämtliche Gebäude, deren Versicherungsverträge zum kann beim Gesamtverband der Deutschen Versiche- Zeitpunkt des Abschlusses disponibel waren bzw. nach

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Abschluss des Vertrags disponibel werden, dem Versi- A4-2.1.3 Gemeiner Wert cherer übertragen wurden bzw. werden. Der Gemeine Wert ist der für den Versicherungsnehmer A4-1.6.2 Versichert sind die Gefahren Feuer, Lei- erzielbare Verkaufspreis für die bewegliche Sache oder tungswasser und Sturm, soweit die Mehrzahl der Ge- das Altmaterial. bäude mit gleicher Zweckbestimmung gegen diese Ge- A4-2.1.4 Versicherungswert von Waren, Rohstoffen fahren versichert sind. Eine Entschädigung wird nur und Naturerzeugnissen insoweit geleistet, wie aus einer anderweitigen Versiche- rung kein Schadenersatz erlangt werden kann. Der Versicherungswert von A4-2 Bewegliche Sachen A4-2.1.4.1 Waren, die der Versicherungsnehmer her- stellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt sind; A4-2.1 Versicherungswert A4-2.1.4.2 Waren, mit denen der Versicherungsneh- Versicherungswert der technischen und kaufmännischen mer handelt; Betriebseinrichtung und der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist der Neuwert, oder sofern ge- A4-2.1.4.3 Rohstoffen; sondert vereinbart der Zeitwert oder der Gemeine Wert. A4-2.1.4.4 Naturerzeugnissen Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwen- ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher dung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzu- entwertet ist. stellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Ent- A4-2.1.4.5 Mehrkosten durch Preissteigerung zwi- schädigungsberechnung. schen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wie- A4-2.1.1 Neuwert derherstellung oder Wiederbeschaffung der Waren, Rohstoffe und Naturerzeugnisse sind nicht zu berück- A4-2.1.1.1 Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden sichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem besteht nach den Vereinbarungen zu den versicherten Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, Mehrkosten nach A3-1.2. maßgebend ist der niedrigere Betrag. A4-2.1.5 Versicherungswert von Kunstgegenständen A4-2.1.1.2 Bestandteil des Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Der Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie. in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts A4-2.1.6 Versicherungswert von Wertpapieren entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli- chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen Der Versicherungswert von Wertpapieren ist hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kom- A4-2.1.6.1 bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der men. mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notie- A4-2.1.1.3 Nicht Bestandteil des Neuwerts sind Mehr- rung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik kosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- Deutschland; kungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund A4-2.1.6.2 bei Sparbüchern der Betrag des Gutha- öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art bens; und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Techno- A4-2.1.6.3 bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. logiefortschritt nach A4-2.1.1.2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht nach A4-2.1.7 Versicherungswert von Grundstücksbestand- den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten teilen nach A3-1.1. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, A4-2.1.1.4 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwi- die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes schen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wie- vereinbart wurde, entweder der Zeitwert nach A4-2.1.2 derherstellung oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls oder unter den dort genannten Voraussetzungen der nicht Bestandteil des Neuwerts. Versicherungsschutz für Gemeine Wert nach A4-2.1.3 oder A4-2.1.9. diese Mehrkosten besteht nach den Vereinbarungen zu A4-2.1.8 Versicherungswert von Anschauungsmodel- den versicherten Mehrkosten nach A3-1.2. len, Prototypen und Ausstellungsstücken A4-2.1.1.5 Ist Versicherung zum Neuwert vereinbart Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, und beträgt der Zeitwert weniger als 40 Prozent des Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typen- Neuwerts und liegt noch keine dauerhafte Entwertung gebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr vor, so ist Versicherungswert lediglich der Zeitwert. Dies benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption gilt nicht für bewegliche Sachen, die sich in ständigem geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Gebrauch befinden und regelmäßig gewartet werden. Kaufoption bei Schadeneintritt noch nicht abgelaufen A4-2.1.2 Zeitwert war, sowie für alle sonstigen in A4-2.1.4 bis A4-2.1.7 nicht genannten beweglichen Sachen ist, entweder der Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der bewegli- Zeitwert nach A4-2.1.2 oder unter den dort genannten chen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrer Voraussetzungen der Gemeine Wert nach A4-2.1.3 oder insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten A4-2.1.9. Zustände.

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A4-2.1.9 Entwertungsgrenze rungswirtschaft unter Servicetelefon 0800 263 72 43 (kostenfrei) erfragt werden. Ist die Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert verein- bart und ist die bewegliche Sache für ihren Zweck all- A4-2.3.1.2 Widerspruchsrecht des Versicherungsneh- gemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mers mehr zu verwenden, so ist Versicherungswert nur der Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung des Bei- Gemeine Wert. trags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mittei- A4-2.1.10 Umsatzsteuer lung über die angepasste Haftung zugegangen ist, durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Ist der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die recht- berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. zeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirk- A4-2.2 Versicherungssumme sam. In diesem Fall haftet der Versicherer nur zu Prei- sen zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Haftungsanpas- A4-2.2.1 Die Versicherungssumme ist der zwischen sung. Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach A4-2.3.2 Unterversicherung A4-2.1.1 bis A4-2.1.8 entsprechen soll. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die A4-2.2.2 Zu Beginn des Vertragsverhältnisses werden Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, die Versicherungssummen der zu versichernden beweg- kann die Regelung über die Unterversicherung zur An- lichen Sachen wendung kommen. A4-2.2.2.1 entweder durch den Versicherungsnehmer A4-2.4 Werterhöhungen richtig ermittelt oder A4-2.4.1 Werterhöhungen durch Bestandserhöhungen A4-2.2.2.2 durch freie Vereinbarung zwischen dem beweglicher Sachen sind bis zur vereinbarten Entschä- Versicherungsnehmer und dem Versicherer in Form von digungsgrenze bis zum Ende der jeweiligen Versiche- Höchstentschädigungen festgesetzt. rungsperiode beitragsfrei mitversichert. A4-2.2.3 Die Versicherungssumme gilt als richtig ermit- A4-2.4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, telt, wenn sie dem Wiederbeschaffungspreis (= Neuwert) diese Veränderungen dem Versicherer bis zum Ende entspricht. der jeweiligen Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Erfolgt keine A4-2.3 Anpassung der Versicherung fristgemäße Anzeige, kann die Regelung über die Unter- versicherung zur Anwendung kommen. Ist Versicherung zum Zeitwert oder Gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die A4-2.5 Irrtümlich nicht erfasste bewegliche Sachen Versicherungssumme für die versicherten beweglichen Sachen für die Dauer des Versicherungsverhältnisses A4-2.5.1 Der Versicherer haftet ab Gefahrtragung bis dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und bis zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode beitragsfrei A4-2.3.1 Anpassung in der Versicherung Beweglicher für irrtümlich nicht erfasste bewegliche Sachen, soweit Sachen der Versicherungsnehmer seine sämtlichen versicherba- ren beweglichen Sachen dem Versicherer in Deckung Ist Versicherung zum Neuwert für bewegliche Sachen gegeben hat. vereinbart, passt der Versicherer den Umfang der Versi- cherung jährlich an die Preisentwicklung gewerblicher Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn Güter an. Als Bezugsgröße wird der jeweils gültige An- sämtliche Gebäude, deren Versicherungsverträge zum passungsfaktor für den Gleitenden Neuwert in der Ge- Zeitpunkt des Abschlusses disponibel waren bzw. nach bäudeversicherung vereinbart. Die Versicherungssum- Abschluss des Vertrags disponibel werden, dem Versi- me und damit der Beitrag verändern sich prozentual cherer übertragen wurden bzw. werden. nach der Erhöhung oder Verminderung des Anpas- sungsfaktors. A4-2.5.2 Versichert sind die Gefahren Feuer, Lei- tungswasser, Sturm und Einbruchdiebstahl, soweit die A4-2.3.1.1 Anpassung des Beitrags Mehrzahl der beweglichen Sachen mit gleicher Zweck- bestimmung gegen diese Gefahren versichert sind. Eine A4-2.3.1.1.1 Der Anpassungsfaktor erhöht oder ver- Entschädigung wird nur insoweit geleistet, wie aus einer mindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres anderweitigen Versicherung kein Schadenersatz erlangt für die das in diesem Jahr beginnende Versicherungspe- werden kann. riode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statisti- Abschnitt A5 Umfang der Entschädigung schen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das zweite Quartal des Vor- A5-1 Entschädigung in der Gebäudever- jahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe sicherung verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die A5-1.1 Entschädigungsberechnung Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die Der Versicherer ersetzt des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt; bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach A5-1.1.1 bei zerstörten oder infolge eines Versiche- dem Komma kaufmännisch gerundet. Der Anpassungs- rungsfalls abhandengekommenen versicherten Sachen faktor wird ebenfalls auf zwei Stellen nach dem Komma den Versicherungswert nach A4-1.1 unmittelbar vor errechnet und kaufmännisch gerundet. Eintritt des Versicherungsfalls; A4-2.3.1.1.2 Der aktuelle Wert des Anpassungsfaktors kann beim Gesamtverband der Deutschen Versiche-

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A5-1.1.2 bei beschädigten versicherten Sachen die A5-1.5 Neuwertanteil notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des A5-1.5.1 Ist die Entschädigung zum gleitenden Neu- Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versiche- wert oder Neuwert vereinbart, erwirbt der Versiche- rungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht rungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen An- den Versicherungswert der beschädigten Sache unmit- spruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei telbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt A5-1.1.3 Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Ein- bisherigen Stelle wiederherzustellen. tritt des Versicherungsfalls erhöht wird. A5-1.5.2 Ist die Wiederherstellung an der bisherigen A5-1.1.4 Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wie- Umsatzsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. derhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung A5-1.2 Besondere Entschädigungsberechnung bei an der bisherigen Stelle entstanden wäre. historischen Bauten A5-1.6 Zeitwertschaden Abweichend von A5-1.1 ersetzt der Versicherer bei historischen Bauten bis zur Höhe des jeweiligen Versi- Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden cherungswerts gekommenen Sachen nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten A5-1.2.1 nur die Wiederherstellung des Baukörpers Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den unter Verwendung neuzeitlicher Baustoffe, sowie am Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert Schadentag üblicher handwerklicher Mittel; der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor A5-1.2.2 bei besonderen äußeren und inneren Bautei- Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. len die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Sache, A5-1.7 Gemeiner Wert die Erstellung einer qualifizierten Kopie oder die Restau- rierung. Eine Entschädigung entfällt, wenn die beschä- Ist die Entschädigung als Gemeiner Wert zu erbringen, digten oder zerstörten Sachen nicht wiederhergestellt so erfolgt dies auf der Basis des erzielbaren Verkaufs- bzw. wiederbeschafft werden. preises für das Gebäude oder für das Altmaterial. Besondere äußere Bauteile sind z. B. aufwendige Fas- A5-2 Entschädigung in der Versicherung sadengestaltung, Fensterelemente, Verglasungen, Por- Beweglicher Sachen tale, Figuren. Besondere inneren Bauteile sind z. B. Kamine, Altäre, Wand- und Deckenbemalungen/- A5-2.1 Entschädigungsberechnung bekleidungen oder Intarsienarbeiten. Der Versicherer ersetzt A5-1.3 Begrenzung durch öffentlich-rechtliche Vor- A5-2.1.1 bei zerstörten oder infolge eines Versiche- schriften rungsfalls abhandengekommenen versicherten Sachen Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch den Versicherungswert nach A4-2.1 unmittelbar vor vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz Eintritt des Versicherungsfalls; der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache A5-2.1.2 bei beschädigten versicherten Sachen die für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des darf, werden bei der Entschädigungsberechnung nach Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versiche- A5-1.1 und A5-1.2 berücksichtigt, soweit rungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht A5-1.3.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt den Versicherungswert der beschädigten Sache unmit- wurden; telbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.

A5-1.3.2 nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrif- A5-2.1.3 Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit ten die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi- durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache cherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Ein- tritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen, die dadurch entstehen, dass die versi- A5-2.1.4 Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden Umsatzsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberech- A5-2.2 Begrenzung durch öffentlich-rechtliche Vor- nung nach A5-1.1 und A5-1.2 nicht ersetzt, es sei denn, schriften dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz A5-1.4 Verkaufspreis bei Resten der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden Entschädigungsberechnung nach A5-1.1 bis A5-1.3 darf, werden bei der Entschädigungsberechnung nach angerechnet. A5-2.1 berücksichtigt, soweit

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A5-2.2.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen genommen wird. Auf die Höhe der Leasingrate kommt handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt es nicht an. wurden; A5-2.6.2 Die in A5-2.4 genannte Frist wird für den Fall A5-2.2.2 nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrif- der verbindlichen Wahrnehmung der Kaufoption erst ten die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi- während des laufenden Leasingvertrags auf fünf Jahre cherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. verlängert.

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- A5-2.6.3 Die sonstigen Bestimmungen über die Ent- schränkungen, die dadurch entstehen, dass die versi- schädigungsberechnung bleiben unberührt. cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund A5-3 Unterversicherung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden A5-3.1 Unterversicherung darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberech- nung nach A5-2.1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese A5-3.1.1 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versiche- Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungswert zu berücksichtigen sind. rungsfalls, so besteht Unterversicherung.

A5-2.3 Verkaufspreis bei Resten Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach A5-1 und A5-2 in dem Verhältnis von Versiche- Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Entschädigungsberechnung nach A5-2.1 und A5-2.2 Berechnungsformel gekürzt: angerechnet. Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der A5-2.4 Neuwertanteil Versicherungssumme dividiert durch den Versiche- Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt rungswert. der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi- A5-3.1.2 Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede gung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertan- vereinbarte Position gesondert festzustellen. teil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls A5-3.1.3 Die Bestimmungen über die Selbstbeteiligung sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden nach E10-1 und die Entschädigungsbegrenzungen nach wird, E10-2 sind im Anschluss an die Regelungen nach A5- 3 .1.1 und A5-3.1.2 anzuwenden. A5-2.4.1 um bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte A5-3.1.4 Bei Feststellung einer Unterversicherung ist und in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen. der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versiche- rungssumme unverzüglich dem tatsächlichen Versiche- Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt rungswert anzupassen. Der Versicherer ist berechtigt, die Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen. Anstelle einen höheren Beitrag zu berechnen. von Maschinen können Maschinen beliebiger Art be- schafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist. A5-3.2 Unterversicherungsverzicht in der Gebäude- Die Ersatzbeschaffung aus Lagern oder Reserven ist versicherung ausreichend. A5-3.2.1 Im Rahmen der Gleitenden Neuwertversiche- A5-2.4.2 um bewegliche Sachen, die beschädigt wor- rung verzichtet der Versicherer für die Gebäudepositio- den sind, wiederherzustellen. nen, deren Versicherungssumme 1914 nach A4-1.2.2.2 ermittelt und vereinbart wurde, auf die Anrechnung einer A5-2.5 Zeitwertschaden Unterversicherung. A5-2.5.1 Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder A5-3.2.2 Ist Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert abhanden gekommenen Sachen nach den Bestimmun- vereinbart, finden die Bestimmungen über die Unterver- gen über den Versicherungswert festgestellt. Bei be- sicherung bis zur Höhe der Versicherungssumme zuzüg- schädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur lich der Vorsorge oder bei irrtümlich unterbewerteten um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Gebäuden bis zur vereinbarten Summe keine Anwen- Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar dung. vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. A5-3.3 Unterversicherungsverzicht in der Versiche- A5-2.5.2 Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und rung Beweglicher Sachen Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvor- Ist Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert vereinbart, richtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungs- finden die Bestimmungen über die Unterversicherung bis nehmer auf den Teil der Entschädigung für diese Sa- zur Höhe der Versicherungssumme zuzüglich der Vor- chen, der den Gemeinen Wert übersteigt, einen An- sorge keine Anwendung. spruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädi- A5-3.4 Versicherung auf Erstes Risiko gung die Voraussetzungen nach A5-2.4.1 oder A5-2.4.2 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei die- A5-2.6 Leasing als Wiederherstellung oder Wieder- sen Positionen nicht berücksichtigt. beschaffung A5-4 Vorsorge A5-2.6.1 Leasing von gleichartigen Sachen wird zu dem Zeitpunkt zu einer Form der Wiederherstellung oder A5-4.1 Zusätzlich vereinbart ist die Vorsorge für Wert- Wiederbeschaffung nach A5-2.4, zu dem die im Lea- erhöhungen sowie für irrtümlich nicht erfasste bewegli- singvertrag vorgesehene Kaufoption verbindlich wahr- che Sachen.

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Bestandserhöhungen durch Gebäude, die nicht bezugs- A5-5.5 Aufschiebung der Zahlung fertig sind, oder durch technische Betriebseinrichtungen, Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange deren Montage oder Probebetrieb noch nicht abge- schlossen ist, sind hiervon nicht umfasst. A5-5.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; A5-4.2 Die Regelungen zur Vorsorge finden keine Anwendung für Versicherungssummen auf Erstes Risi- A5-5.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Ver- ko. fahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls A5-5 Zahlung und Verzinsung der Ent- noch läuft; schädigung A5-5.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den A5-5.1 Fälligkeit der Entschädigung gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. A5-5.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest- stellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe Teil B Glasversicherung des Anspruchs abgeschlossen sind. Abschnitt B1 Versicherbare Sachen und A5-5.1.2 Der Versicherungsnehmer kann einen Monat Schäden nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache min- Der Versicherer leistet Entschädigung für alle mit dem destens zu zahlen ist. im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäuden fest A5-5.1.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehen- verbundenen Außen- und Innenscheiben und Platten de Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Ver- aus Glas und Kunststoff, Profilbaugläser, Glasbausteine, sicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Betongläser, Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff, Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung Abdeckungen von Sonnenkollektoren und Dachvergla- oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. sungen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. A5-5.1.4 Der über den Gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Proto- Abschnitt B2 Nicht versicherte Sachen typen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für und Schäden die laufende Produktion nicht mehr benötigte Ferti- gungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versiche- Die Versicherung erstreckt sich nicht auf rungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis B2-1 Werbeanlagen, Außen- und Innenverglasungen geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wieder- von Ladengeschäften und Gaststätten; beschaffung sichergestellt hat. B2-2 Photovoltaikanlagen; A5-5.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertan- teils B2-3 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschä- digt sind; Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach A5-5.1.3 und A5-5.1.4 geleisteten B2-4 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwieder- eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht gabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme innerhalb einer vom Versicherer zu bestimmenden, von Fernsehgeräten, und Monitoren, Displays von Tablets und angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe- Smartphones); schafft worden ist. B2-5 Sachen, für die ein Anderer die versicherte A5-5.3 Verzinsung Gefahr trägt;

Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen B2-6 Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: (z. B. Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche);

A5-5.3.1 Die Entschädigung ist, soweit sie nicht inner- B2-7 Undichtwerden der Randverbindungen von halb eines Monats nach Meldung des Schadens geleis- Mehrscheiben-Isolierverglasungen; tet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. B2-8 Schäden, die durch Farbanstriche, Lichtfilterla- A5-5.3.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehen- cke oder Folien an den Scheiben verursacht werden; de Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu ver- B2-9 Schäden, die durch zinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstel- lung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung B2-9.1 Brand, Blitzschlag, Blitzüberspannung, Explosi- versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nach- on, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder gewiesen hat. Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahr- zeuganprall, Rauch, Verpuffung, Überschalldruckwellen; A5-5.3.3 Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussper- A5-5.3.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Ent- rung; schädigung fällig. B2-9.2 Leitungswasser, Rohrbruch, Leckage stationä- A5-5.4 Hemmung rer Brandschutzanlagen;

Bei der Berechnung der Fristen nach A5-5.1 und A5-5.3 B2-9.3 Sturm, Hagel; weitere Naturgefahren; ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge B2-9.4 Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä- digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

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entstehen und soweit für diese anderweitig Versiche- Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die rungsschutz besteht; Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt wurden, B2-10 Schäden, soweit ein Dritter als Lieferant (Her- die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind. steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repa- raturauftrag einzutreten hat. B3-2.6 Regiekosten

Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der B3-2.6.1 Dies sind Kosten, die dem Versicherungs- Versicherer zunächst Entschädigung; ergibt sich nach nehmer bei eigener Bauleitung oder Schadenabwicklung Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den durch eigene Mitarbeiter entstehen. Derartige Schaden- Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, abwicklungskosten sind mit jedem Schadenfall neu zu so behält der Versicherungsnehmer zunächst die Ent- beantragen und nachzuweisen und werden nicht pau- schädigung. schal angewiesen.

Der gesetzliche Forderungsübergang gilt für diese Fälle B3-2.6.2 Voraussetzung für die Erstattung der Regie- nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch kosten sind folgende Leistungen des Versicherungs- auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers nehmers: außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich gel- B3-2.6.2.1 Ordnungsgemäßes Ausfüllen der Schaden- tend zu machen. anzeige mit Schilderung des Schadenablaufs und des Abschnitt B3 Versicherte Kosten Schadenumfangs; B3-1 Versicherte Kosten B3-2.6.2.2 Beauftragung und Kontrolle der handwerkli- chen Leistungen oder des durchführenden Architek- Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungs- ten/Bauunternehmers nach wirtschaftlichen Aspekten; falls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für not- B3-2.6.2.3 Weiterleitung von geprüften und anwei- wendige Kosten für sungsfähigen Schlussrechnungen mit ausgewiesenem B3-1.1 das vorläufige Verschließen von Öffnungen Regiekostenanteil. Der Versicherungsnehmer übernimmt (Notverschalungen, Notverglasungen); die Gewähr dafür, dass die handwerklichen Leistungen korrekt ausgeführt und abgerechnet werden. B3-1.2 das Aufräumen versicherter Sachen, sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten B3-2.6.3 Sofern die Schadenhöhe durch Sachverstän- oder beschädigten versicherten Sachen zum nächsten dige ermittelt wird und die Baunebenkosten in die Be- Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. rechnung der Schadenhöhe einfließen, entfällt die ge- sonderte Zahlung von Regiekosten. Die Sachverständi- B3-2 Weitere versicherte Kosten gen berücksichtigen derartige Kosten in ihren Gutach- ten. Bis zur vereinbarten Entschädigungsbegrenzung ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungs- Abschnitt B4 Anpassung der Versiche- falls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für not- rung wendige Kosten nach B3-2.1 bis B3-2.6: B4-1 Anpassung des Versicherungsum- B3-2.1 Kran- oder Gerüstkosten fangs Dies sind Aufwendungen für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung der Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entspre- Gerüstkosten). chend verändert sich der Beitrag. B3-2.2 Anstrichkosten B4-2 Anpassung des Beitrags Dies sind Aufwendungen für das Erneuern von Anstri- Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. chen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterla- Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin- cken und Folien auf den unter Abschnitt B1 genannten nende Versicherungsperiode entsprechend dem Pro- versicherten Sachen. zentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt B3-2.3 Bewegungskosten veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Objekte gilt das Mittel Dies sind Aufwendungen für das Beseitigen und Wie- aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Büro- deranbringen von Sachen, die das Einsetzen von Er- gebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Woh- satzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstan- nungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das gen, Markisen usw.). Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamilien- gebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine B3-2.4 Kosten für Umrahmungen, Mauerwerk, Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die Schutzeinrichtungen für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. Dies sind Aufwendungen für das Beseitigen von Schä- B4-3 Widerspruchsrecht des Versiche- den an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. rungsnehmers

B3-2.5 Kosten für Wiederbeschaffung oder Repara- Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über tur von Waren und Dekorationsmitteln die angepasste Haftung des Versicherers kann der Ver- sicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E- Dies sind Aufwendungen für die Wiederbeschaffung Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für oder Reparatur von ausgestellten Waren oder Dekorati- den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung onsmitteln hinter versicherten Scheiben in Schaukästen wirksam werden sollte. Zur Wahrung der Frist genügt die und Vitrinen, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger

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rechtzeitige Absendung. In diesem Fall haftet der Versi- B5-4.3 Hemmung cherer nur zu Preisen zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Bei der Berechnung der Fristen nach B5-4.1 und B5-4.2 Anpassung. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Abschnitt B5 Umfang der Entschädigung Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä- digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. B5-1 Entschädigung als Sachleistung B5-4.4 Aufschiebung der Zahlung B5-1.1 Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. B5-4.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des B5-1.2 Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung Versicherungsnehmers bestehen; und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und B5-4.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Ver- Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt fahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen werden. Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; B5-2 Abweichende Entschädigungsleistung B5-4.4.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von B5-2.1 Im Einvernehmen mit dem Versicherungsneh- Realgläubigern nicht erfolgte. mer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher Teil C Einnahmeverlustversicherung dem nach B5-1 beschriebenen Leistungsumfang ent- spricht. Abschnitt C1 Versicherbare Gefahren B5-2.2 Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld und Schäden leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versi- cherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten C1-1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den nicht möglich ist. Einnahmeverlust, der durch die Zerstörung oder Be- schädigung oder das Abhandenkommen eines im Sam- B5-2.3 Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der melversicherungsschein in der Objektliste aufgeführten Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt Gebäudes, deren Einrichtung oder Gebäudebestandtei- ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer len entsteht durch Umsatzsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. C1-1.1 Brand, Blitzschlag, Blitzüberspannung, Explosi- B5-3 Kürzung der Entschädigung auf- on, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder grund nicht erfolgter Anpassung des Um- Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahr- fangs des Versicherungsschutzes zeuganprall, Rauch, Verpuffung, Überschalldruckwellen; und, soweit zusätzlich vereinbart, Schäden durch Innere Wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht alle bis Unruhen, Streik oder Aussperrung und Schäden durch dahin vertragsgemäß vorzunehmenden Anpassungen Terrorakte (A1-1); des Umfangs des Versicherungsschutzes wirksam ge- C1-1.2 Leitungswasser, Rohrbruch, Leckage stationä- worden sind, wird die Entschädigung im Verhältnis des rer Brandschutzanlagen (A1-2); zuletzt berechneten Jahresbeitrags zu dem Jahresbei- trag gekürzt, den der Versicherungsnehmer ohne Wider- C1-1.3 Sturm, Hagel; und, soweit zusätzlich vereinbart, spruch zu zahlen gehabt hätte. weitere Naturgefahren (A1-3); B5-4 Zahlung und Verzinsung der Ent- C1-1.4 Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus (A1-4). schädigung C1-2 Jede der in C1-1.1 bis C1-1.4 genannten Gefah- B5-4.1 Fälligkeit der Entschädigung ren ist in der Einnahmeverlustversicherung nur versi- chert, wenn dies besonders vereinbart ist. B5-4.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest- stellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe C1-3 Versichert sind die Einnahmen aus der gewöhn- des Anspruchs abgeschlossen sind. lichen Geschäftstätigkeit wie Eintrittsgelder und Ver- kaufserlöse. Der Einnahmeverlust aus Vermietung und B5-4.1.2 Der Versicherungsnehmer kann einen Monat Verpachtung ist nicht mitversichert. nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache min- C1-4 Der Versicherer haftet für den Einnahmeverlust, destens zu zahlen ist. der innerhalb von zwölf Monaten seit Eintritt des Sach- schadens entsteht (Haftzeit). B5-4.2 Verzinsung C1-5 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Ein- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen nahmeverlust erheblich vergrößert wird Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: C1-5.1 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- B5-4.2.1 Die Entschädigung ist, soweit sie nicht inner- oder Betriebsbeschränkungen; halb eines Monats nach Meldung des Schadens geleis- tet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. C1-5.2 dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, B5-4.2.2 Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. B5-4.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Ent- schädigung fällig.

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Abschnitt C2 Versicherungssumme C3-2.4.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Versicherungswert ist, soweit nicht etwas anderes ver- Realgläubigern nicht erfolgte. einbart ist, die Jahreseinnahme aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ohne Mieten und Pachten, die der Teil D Schlüsselverlustversicherung Versicherungsnehmer ohne Sachschaden in dem Be- Abschnitt D1 Versicherbare Schäden wertungszeitraum erwirtschaften würde. Der Bewer- tungszeitraum umfasst zwölf Monate. Er endet zu dem Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht durch Abhandenkommen von Schlüsseln zu der im mehr vorliegt, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Versicherungsvertrag aufgeführten Schließanlage. Haftzeit. Der Versicherungswert entspricht der Versiche- rungssumme. Abschnitt D2 Versicherte Sachen Abschnitt C3 Umfang der Entschädigung Versichert sind die im Versicherungsvertrag aufgeführ- ten Schließanlagen und die zugehörigen Schlüssel. C3-1 Umfang der Entschädigung in der Einnahmeverlustversicherung Abschnitt D3 Versicherte Kosten C3-1.1 Der Versicherer ersetzt ohne Anrechnung einer D3-1 Versicherte Kosten Unterversicherung bis zur Höhe der vereinbarten Versi- Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädi- cherungssumme auf Erstes Risiko die Einnahmen aus gungsbegrenzung die infolge eines Versicherungsfalls der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ohne Mieten und tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Pachten, die der Versicherungsnehmer ohne Sachscha- Kosten für den in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte. D3-1.1 die Beschaffung von Ersatzschlüsseln; C3-1.2 Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. D3-1.2 den teilweisen oder vollständigen Austausch der Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Schließanlage, soweit der Austausch aus sicherheits- Umsatzsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. technischen Gründen unumgänglich ist und der abhand- engekommene Schlüssel innerhalb von 72 Stunden C3-2 Zahlung und Verzinsung der Ent- nicht wieder zur Verfügung steht. schädigung D3-2 Weitere versicherte Kosten C3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung Bis zur vereinbarten Entschädigungsbegrenzung ersetzt C3-2.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest- der Versicherer auch die infolge eines Versicherungs- stellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe falls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für not- des Anspruchs abgeschlossen sind. wendige Kosten nach D3-2.1 bis D3-2.2: C3-2.1.2 Der Versicherungsnehmer kann einen Monat D3-2.1 Kosten für ersatzweise Sicherungsmaßnah- nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- men zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache min- destens zu zahlen ist. Dies sind Aufwendungen für eine ersatzweise Siche- rungsmaßnahme (z. B. Bewachung, unverzüglicher C3-2.2 Verzinsung Austausch von Schlössern der Außentüren), soweit Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen diese aus sicherheitstechnischen Gründen bis zur Inbe- Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: triebnahme der ausgetauschten Schließanlage unum- gänglich oder die Wartefrist nach D3-1.2 noch nicht C3-2.2.1 Die Entschädigung ist, soweit sie nicht inner- abgelaufen ist. halb eines Monats nach Meldung des Schadens geleis- tet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. D3-2.2 Regiekosten C3-2.2.2 Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. D3-2.2.1 Dies sind Kosten, die dem Versicherungs- nehmer bei eigener Bauleitung oder Schadenabwicklung C3-2.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Ent- durch eigene Mitarbeiter entstehen. Derartige Schaden- schädigung fällig. abwicklungskosten sind mit jedem Schadenfall neu zu beantragen und nachzuweisen und werden nicht pau- C3-2.3 Hemmung schal angewiesen. Bei der Berechnung der Fristen nach C3-2.1 und C3-2.2 D3-2.2.2 Voraussetzung für die Erstattung der Regie- ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge kosten sind folgende Leistungen des Versicherungs- Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä- nehmers: digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. D3-2.2.2.1 Ordnungsgemäßes Ausfüllen der Schaden- C3-2.4 Aufschiebung der Zahlung anzeige mit Schilderung des Schadenablaufs und des Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Schadenumfangs;

C3-2.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des D3-2.2.2.2 Beauftragung und Kontrolle der handwerkli- Versicherungsnehmers bestehen; chen Leistungen oder des durchführenden Architek- ten/Bauunternehmers nach wirtschaftlichen Aspekten; C3-2.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Ver- fahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen D3-2.2.2.3 Weiterleitung von geprüften und anwei- Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls sungsfähigen Schlussrechnungen mit ausgewiesenem noch läuft; Regiekostenanteil. Der Versicherungsnehmer übernimm t

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die Gewähr dafür, dass die handwerklichen Leistungen D6-2.2.1 Die Entschädigung ist, soweit sie nicht inner- korrekt ausgeführt und abgerechnet werden. halb eines Monats nach Meldung des Schadens geleis- tet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. D3-2.2.3 Sofern die Schadenhöhe durch Sachverstän- dige ermittelt wird und die Baunebenkosten in die Be- D6-2.2.2 Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. rechnung der Schadenhöhe einfließen, entfällt die ge- D6-2.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Ent- sonderte Zahlung von Regiekosten. Die Sachverständi- schädigung fällig. gen berücksichtigen derartige Kosten in ihren Gutach- ten. D6-2.3 Hemmung Abschnitt D4 Versicherungsort Bei der Berechnung der Fristen nach D6-2.1 und D6-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Die Regelungen aus Abschnitt E4 (Versicherungsort) Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä- finden keine Anwendung. digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Abschnitt D5 Versicherungssumme D6-2.4 Aufschiebung der Zahlung Versicherungswert ist, soweit nicht etwas anderes ver- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange einbart ist, der Betrag, der aufzuwenden ist, um eine Schließanlage gleicher Art und Güte im neuwertigen D6-2.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Zustand wiederzubeschaffen. Hierzu zählen auch die Versicherungsnehmers bestehen; Kosten des Aus- und Einbaus der Schließanlage. Der D6-2.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Ver- Versicherungswert entspricht der Versicherungssumme. fahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Abschnitt D6 Umfang der Entschädigung Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; D6-1 Entschädigung in der Schlüsselver- D6-2.4.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den lustversicherung gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. D6-1.1 Der Versicherer ersetzt ohne Anrechnung einer Unterversicherung bis zur Höhe der vereinbarten Versi- Abschnitt D7 Besondere Obliegenheiten cherungssumme auf Erstes Risiko die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für D7-1 Der Versicherungsnehmer hat D6-1.1.1 die Beschaffung von Ersatzschlüsseln; D7-1.1 ein Verzeichnis der Personen zu führen, denen ein Schlüssel zu der versicherten Schließanlage anver- D6-1.1.2 den teilweisen oder vollständigen Austausch traut worden ist; der Schließanlage, soweit der Austausch aus sicher- heitstechnischen Gründen unumgänglich ist und der D7-1.2 den Schließberechtigen zu verpflichten, ausge- abhandengekommene Schlüssel innerhalb der Wartefrist händigte Schlüssel nur für dienstliche Zwecke im Rah- nach D3-1.2 nicht wieder zur Verfügung steht; men der ihm übertragenen Aufgaben zu verwenden; D6-1.1.3 eine ersatzweise Sicherungsmaßnahme (z. B. D7-1.3 keine Schlüssel an Dritte weiterzugeben; Bewachung, unverzüglicher Austausch von Schlössern D7-1.4 die Schlüssel, die während der Dienstzeit benö- der Außentüren), soweit diese aus sicherheitstechni- tigt werden, ständig in persönlichem Gewahrsam sicher schen Gründen bis zur Inbetriebnahme der ausge- verwahrt mitzuführen; tauschten Schließanlage unumgänglich und die Warte- frist nach D3-1.2 noch nicht abgelaufen ist. Die Leistung D7-1.5 die ausgehändigten Schlüssel im Geschäftsge- für eine ersatzweise Sicherungsmaßnahme ist auf die bäude oder am ständigen Wohnsitz unter Verschluss vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt. aufzubewahren, wenn diese längere Zeit (z. B. Urlaub) nicht benötigt werden; D6-1.2 Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. D7-2 und im Versicherungsfall zusätzlich Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die D7-2.1 den Verlust eines Schlüssels der versicherten Umsatzsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. Schließanlage dem Versicherer unverzüglich anzuzei- D6-2 Zahlung und Verzinsung der Ent- gen; bei Entwendung bzw. bei Verdacht auf Entwendung schädigung eines Schlüssels ist bei der zuständigen Polizeidienst- stelle unverzüglich Anzeige zu erstatten; D6-2.1 Fälligkeit der Entschädigung D7-2.2 vor dem teilweisen oder vollständigen Aus- D6-2.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest- tausch der Schließanlage von der Herstellerfirma prüfen stellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe zu lassen, ob auch durch eine kostengünstigere Verän- des Anspruchs abgeschlossen sind. derung der Schlösser oder der Schlüssel die Funktion der Schließanlage sichergestellt werden kann; das Er- D6-2.1.2 Der Versicherungsnehmer kann einen Monat gebnis dieser Prüfung ist dem Versicherer vor der Ent- nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- scheidung über die zu treffende Maßnahme mitzuteilen. zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache min- destens zu zahlen ist. D7-3 Die Rechtsfolgen aus einer Obliegenheitsverlet- zung nach D7-1 und D7-2 ergeben sich aus F3-3.1.2 D6-2.2 Verzinsung und F3-3.3.3. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:

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Teil E Besonderer Allgemeiner Teil für die E2-2.4 Einbruchdiebstahl- und Raub- Gebäude-, Glas-, Einnahmeverlust- und Versicherungsvertrag (A1-4); Schlüsselverlustversicherung sowie die sowie der Versicherung Beweglicher Sachen E2-3 Versicherungsvertrag für Glas (Teil B); Abschnitt E1 Anwendungsbereich E2-4 Versicherungsvertrag für Einnahmeverlust (Teil C); E1-1 Die Bedingungen gelten für die in der Objektlis- te aufgeführten Objekte. Sie finden insbesondere An- E2-5 Versicherungsvertrag für Schlüsselverlust wendung in folgenden Bereichen: (Teil D). E1-1.1 Allgemeine Verwaltung Abschnitt E3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsfalls, Sachschaden Kommunale Verwaltungen wie Rathäuser, Kreis-, Stadt- und Gemeindeverwaltungen E3-1 Zeitliche Abgrenzung des Versiche- E1-1.2 Öffentliche Sicherheit und Ordnung rungsfalls Feuerwehren, feuerwehrtechnische Zentralen Der Versicherungsfall beginnt mit dem Sachschaden E1-1.3 Schulen durch Verwirklichung einer versicherten Gefahr an einer versicherten Sache am Versicherungsort. Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen sowie Schulen mit Schwerpunktprofilen, Schullandheime, Me- Ist der Schadentag strittig und verweigert der Vorversi- dienzentren, Mensen cherer die Schadenregulierung, tritt der Versicherer dieses Vertrags in die Schadenregulierung ein. Dies gilt E1-1.4 Wissenschaft, Forschung, Kultur nur soweit der tatsächliche Schadentag vom Vorversi- cherer durch einen Sachverständigen nicht konkret Archive, Bibliotheken, Museen, Heimatmuseen, Theater, festgestellt werden kann und somit unklar bleibt, ob der Volkshochschulen Schaden in die Vertragslaufzeit dieses oder des Vorver- E1-1.5 Gesundheit, Soziale Sicherung trags fällt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden auch nach dem Vorvertrag versichert gewesen wäre. Ist Soziale Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Sozialsta- der Vorversicherer auch aus anderen Gründen als dem tionen, Jugendherbergen, Jugendzentren, Heime, unklaren Schadentag von der Entschädigungspflicht frei Schutzhäuser oder berechtigt die Leistung zu kürzen, so gilt dies auch E1-1.6 Sport, Erholung für diesen Vertrag. Hallen- und Freibäder, Sport- und Turnhallen, Sportplät- E3-2 Sachschaden ze, Stadien, zoologische und botanische Gärten, Park- Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder, und Tierparkanlagen soweit vereinbart, das Abhandenkommen einer versi- E1-1.7 Wohnungswesen, Verkehr cherten Sache durch eine vereinbarte Gefahr. Wohnhäuser, Parkhäuser, Parkpaletten, Tiefgaragen Abschnitt E4 Versicherungsort E1-1.8 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung E4-1 Versicherungsort wie Bürgerhäuser, Dorfgemeinschaftshäuser, Mehr- E4-1.1 Grundsatz zweckgebäude, Veranstaltungsgebäude, Friedhöfe, Bauhöfe E4-1.1.1 Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. E1-2 Diese Bedingungen gelten nicht für großge- werbliche, industrielle und landwirtschaftliche Objekte. E4-1.1.2 Versicherte Sachen, die infolge eines einge- tretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche- Abschnitt E2 Vereinbarte Vertragsteile, rungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in rechtliche Selbstständigkeit zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhan- Jeder in Teil A bis Teil D benannte Versicherungsvertrag denkommen, sind jedoch mitversichert. Unberührt bleibt stellt in Verbindung mit Teil E, Teil F und der Übersicht jedoch E7-7. der zusätzlichen Einschlüsse und der Entschädigungs- begrenzungen einen rechtlich selbstständigen Vertrag E4-1.2 Versicherungsorte dar. Dies sind Versicherungsorte sind E2-1 in der Gebäude-Versicherung der E4-1.2.1.1 die im Versicherungsvertrag als Objektan- E2-1.1 Feuer-Versicherungsvertrag (A1-1); schrift bezeichneten Versicherungsgrundstücke, Gebäu- de oder Räume in Gebäuden sowie die bisher nicht E2-1.2 Leitungswasser-Versicherungsvertrag (A1-2); erfassten Versicherungsgrundstücke, Gebäude oder E2-1.3 Sturm-Versicherungsvertrag (A1-3); Räume in Gebäuden nach A4-1.4 bis A4-1.6 sowie A4- 2 .4 und A4-2.5; E2-2 in der Versicherung Beweglicher Sachen der E4-1.2.1.2 die sich in unmittelbarer Nähe der Versiche- E2-2.1 Feuer-Versicherungsvertrag (A1-1); rungsgrundstücke befindlichen und vom Versicherungs- E2-2.2 Leitungswasser-Versicherungsvertrag (A1-2); nehmer genutzten Schaukästen und Vitrinen.

E2-2.3 Sturm-Versicherungsvertrag (A1-3);

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E4-1.3 Versicherungsort für Feuerwehreinsatzgerät E4-3.7 in der Schweiz:

Das gesamte Feuerwehreinsatzgerät einschließlich Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Ele- Ausrüstungsmaterial und Uniformen, aber ohne Kfz, ist mentarschadenversicherung vom 18.11.1992 oder aus nicht nur auf dem bezeichneten Versicherungsgrund- den Nachverfügungen ergeben; stück, sondern auch am Einsatzort (auch bei Übungen) E4-3.8 in der Türkei: und am Ort der jeweiligen Unterbringung versichert. Schäden durch Erdbeben, Tsunami; E4-2 Außenversicherung E4-3.9 außerhalb Europas: E4-2.1 Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz für versicherte bewegliche E4-3.9.1 Schäden durch Erdbeben, Tsunami, Über- Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versi- schwemmung, Vulkanausbruch, Innere Unruhen, böswil- cherungsorts befinden, auch innerhalb Europas (Außen- lige Beschädigung, Streik oder Aussperrung; versicherung) E4-3.9.2 Schäden in Südafrika und Namibia, die aus E4-2.1.1 nur in Gebäuden gegen Schäden durch Ein- Gefahren resultieren, welche über die South African bruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, Leitungswasser, Special Risks Insurance Association (SASRIA) oder die Rohrbruch, Leckage stationärer Brandschutzanlagen, Namibian Special Risks Insurance Association (NAS- Sturm, Hagel; und, soweit zusätzlich vereinbart, weitere RIA) grundsätzlich versicherbar sind. Naturgefahren; Abschnitt E5 Generelle Ausschlüsse E4-2.1.2 auch außerhalb von Gebäuden gegen Schä- den durch Brand, Blitzschlag, Blitzüberspannung, Explo- Nicht versichert sind neben den speziellen Gefahren- sion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder ausschlüssen in A1-1 bis A1-4, Abschnitt B2, Abschnitt Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahr- C1 und Abschnitt D1 ohne Rücksicht auf mitwirkende zeuganprall, Rauch, Verpuffung, Überschalldruckwellen; Ursachen Schäden durch und, soweit zusätzlich vereinbart, Schäden durch Innere E5-1 Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- Unruhen, Streik oder Aussperrung und Schäden durch krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; Terrorakte. nicht ausgeschlossen sind Schäden durch die Explosion E4-2.1.3 Auslagerungen von mehr als drei Monaten von Kampfmitteln aus früheren Kriegen innerhalb der gelten nicht mehr als vorübergehend. Bundesrepublik Deutschland; Kontaminationsschäden E4-2.2 A2-1.9.2.5 bleibt hiervon unberührt. durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer oder biologischer Substanzen bleiben ohne Rücksicht auf E4-3 Länderausschlüsse mitwirkende Ursachen ausgeschlossen; Nicht versichert sind für Risiken im Ausland neben den E5-2 Terrorakte, soweit nicht nach A1-1.12 begrenzt Schadenausschlüssen in A1-1 bis A1-4, Abschnitt B2, versichert; Abschnitt C1, Abschnitt D1 und Abschnitt E5 auch Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder E4-3.1 in Belgien: Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, E4-3.1.1 Schäden durch Überschwemmung nach Ver- Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen sagen von Hochwasserwehranlagen (Deichbruch, der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Deichüberflutung); Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu E4-3.1.2 Ansprüche, die sich aus der Deckungsver- nehmen; pflichtung für Rettungskosten ergeben; E5-3 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioakti- E4-3.2 in den Niederlanden: ve Substanzen; Schäden durch Überschwemmung nach Versagen von dies gilt nicht für Schäden an den versicherten Sachen, Hochwasserwehranlagen (Deichbruch, Deichüberflu- die als Folge eines unter die Versicherung fallenden tung); Sachschadens durch auf dem Versicherungsgrundstück oder auf dem hieran angrenzenden Nachbargrundstück E4-3.3 in Frankreich: betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioakti- ve Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Schäden, die unter die Verordnung Catastrophes Natu- Kontamination und Aktivierung sind eingeschlossen. relles fallen; Satz 1 gilt nicht für radioaktive Isotope aus Kernreakto- E4-3.4 in Nordirland: ren sowie für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kern- oder Wiederaufbereitungsanlagen Schäden, die durch Innere Unruhen entstehen; oder der End- oder Zwischenlagerung von Kernbrenn- E4-3.5 in Norwegen: stoffen; Schäden, die unter das Gesetz vom 16.06.1989 zur E5-4 Sturmflut; Versicherung von Elementargefahren fallen; E5-5 Erdbeben, (einschließlich Brand oder Explosi- E4-3.6 in Spanien: on), soweit nicht über die Gefahren nach A1-3.6.4 be- grenzt versichert; E4-3.6.1 Schäden, für die das Consorcio de Compen- sación de Seguros Versicherungsschutz gewährt; E5-6 Brand, Blitzschlag, Explosion oder Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner E4-3.6.2 Schäden, die ein Ereignis verursachen, das Ladung, soweit nicht über die Gefahren nach A1-1 oder zur Erklärung des Notstands (Calamidad nacional) führt; A1-3.6.4 versichert.

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Abschnitt E6 Besondere gefahrerhöhen- „Rauchen, offenes Licht und Umgang mit Feuer verbo- de Umstände, vertraglich vereinbarte Ob- ten"; liegenheiten und Sicherheitsvorschriften E6-2.1.3 im Freien alle brennbaren Abfälle und Abfall- behälter mit mindestens fünf Metern Abstand zu Gebäu- E6-1 Besondere gefahrerhöhende Um- den aufzustellen, gegen ein unbefugtes Fortbewegen zu stände sichern oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern; E6-1.1 Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach F3-2.1.1 und F3-2.1.2 kann z. B. dann vorliegen, wenn E6-2.1.4 mindestens wöchentlich Duplikate von Daten von der dokumentierten Objektbeschreibung abgewi- und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Bran- chen wird oder Um-, Neu- oder Erweiterungsbauten che des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der über- Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewah- wiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. ren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt E6-1.2 Eine Gefahrerhöhung liegt nach F3-2.1.1 und werden oder abhandenkommen können; die technischen F3-2.1.2 nicht vor, wenn auf Verlangen der Feuerwehr Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäu- Stand der Technik entsprechen; den in einem Schlüsseldepot hinterlegt sind, das auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, E6-2.1.5 nicht genutzte Wasser führende Anlagen und installiert ist, sofern das Schlüsseldepot Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; E6-1.2.1 von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannt E6-2.1.6 während der kalten Jahreszeit alle Räume ist und genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen E6-1.2.2 durch eine von der VdS Schadenverhütung und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und ent- GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle leert zu halten; anerkannte Gefahrenmeldeanlage überwacht und ge- steuert wird und E6-2.1.7 restlos geräumte Gebäude genügend häufig zu kontrollieren, Strom- und Kraftanlagen abzuschalten E6-1.2.3 nach dem vereinbarten Instandhaltungsplan und die Zu- und Eingänge zu sichern, z. B. beschädigte in regelmäßigen Abständen inspiziert und gewartet wird. Schlösser, Türen oder Fenster unverzüglich wiederher- E6-1.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Versiche- zustellen; rungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, E6-2.1.8 in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst versicherte Sachen mindestens in Höhe einer handels- werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als üblichen Palette über dem Fußboden zu lagern; rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nach- dem die Versicherungsabteilung des Versicherungs- E6-2.1.9 soweit die Versicherung weiterer Naturgefah- nehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erhal- ren zusätzlich vereinbart ist, Abflussleitungen auf dem ten hat. Versicherungsgrundstück freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten; Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen der Verwaltung die erforder- E6-2.1.10 alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen in lichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unver- Objekten) verschlossen zu halten, solange die Arbeit – züglich erstatten. von Nebenarbeiten abgesehen – in dem Objekt ruht; E6-2 Vertraglich vereinbarte Obliegenhei- E6-2.1.11 alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen ten, Sicherheitsvorschriften sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Rie- Neben den Obliegenheiten nach F3-3.1 hat der Versi- gel, Einbruchmeldeanlagen), uneingeschränkt ge- cherungsnehmer folgende Sicherheitsvorschriften ein- brauchsfähig zu halten und zu betätigen, solange die zuhalten: Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in dem Objekt ruht; E6-2.1 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschrif- ten vor Eintritt des Versicherungsfalls E6-2.1.12 nach Verlust eines Schlüssels für einen Zu- gang oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich Der Versicherungsnehmer hat durch ein vergleichbares zu ersetzen; E6-2.1.1 die versicherten Sachen und Gebäude, in E6-2.1.13 wenn eine Sprinkleranlage vorhanden ist, denen sich die versicherten Sachen befinden, insbeson- dere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dä- E6-2.1.13.1 die gesamte Sprinkleranlage auf eigene cher und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen Kosten jährlich durch die Technische Prüfstelle des stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Verbands der Schadenversicherer e.V. (VdS) oder eine Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen zu lassen; den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu E6-2.1.13.2 Mängel, die bei den Prüfungen festgestellt lassen; wurden, sind durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen E6-2.1.2 Abstell- und Lagerräume, auch Dachböden und dem Versicherer hierüber den Prüfbericht zu über- und Keller, in denen brennbare Stoffe lagern, gegen senden. Betreten durch Unbefugte zu sichern und regelmäßig zu entrümpeln. In diesen Räumen und an ihren Zugangstü- ren sind Schilder etwa folgenden Wortlauts anzubringen:

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E6-2.2 Zusätzliche Sicherheitsvorschriften für E6-2.2.2.7 Nach Betriebsschluss sind alle brennbaren Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Freizeitein- Abfälle und Abfallbehälter aus den Gast-, Jugend- sowie richtungen Aufenthaltsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand von Gebäuden (mindestens 5 m) oder E6-2.2.1 Geltungsbereich in feuerbeständigen abgetrennten Räumen zu lagern. Für alle Betriebe des Gaststättengewerbes, z. B. Res- E6-2.2.2.8 Heiz-, Koch- und Wärmegeräte sind nur taurants, Schankwirtschaften, Kantinen, Automatengast- nach der jeweiligen Bedienungsanweisung zu nutzen stätten, Bars oder barähnliche Betriebe, Spielhallen und nach Gebrauch oder nach Betriebsschluss so außer sowie Gaststättenbetriebe mit musikalischen oder sons- Betrieb zu setzen, dass eine Brandgefahr ausgeschlos- tigen Darbietungen wie Filmvorführungen, Varieté, sen wird. Tanzveranstaltungen, Beherbergungsbetriebe aller Art, Freizeiteinrichtungen, wie z. B. Jugendclubs, Jugend- E6-2.2.2.9 Mit Siedefettgeräten (Fritteusen) ist sach- räume, Sportlerheime, hat der Versicherungsnehmer die gemäß umzugehen, das heißt z. B., dass kein nasses folgenden Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer Bratgut in heißes Siedefett eingesetzt werden darf. einzuhalten. Die Sicherheitsvorschriften sind dem Päch- Stark braun verfärbtes Fett ist auszuwechseln. ter oder Mieter bekannt zu geben und auf deren Einhal- Schlammabsetzungen auf dem Boden und an den tung ist hinzuweisen. Heizwendeln sind restlos zu entfernen. Das dabei anfal- E6-2.2.2 Brandschutzmaßnahmen lende unbrauchbare Fett und die zum Reinigen ge- brauchten Lappen dürfen nur kurzzeitig in nicht brennba- E6-2.2.2.1 Brandschutztüren dürfen nicht blockiert ren Behältern mit Deckel aufbewahrt werden und sind werden, z. B. durch Verkeilen oder Festbinden. Müssen nach Betriebsschluss aus dem Gebäude zu entfernen. solche Türen während der Betriebszeit offen gehalten werden, so dürfen hierfür nur bauaufsichtlich zugelasse- E6-2.2.2.10 Lüftungsanlagen für den Küchenbetrieb ne Feststellanlagen benutzt werden, die im Brandfall einschließlich ihrer Abzugsleitungen müssen aus nicht selbsttätig auslösen. Diese Türen sind auf jeden Fall in brennbaren Stoffen bestehen. Sie sind nur mit nicht der betriebsfreien Zeit geschlossen zu halten. brennbaren Filtern zu betreiben und regelmäßig zu rei- nigen. In die Reinigung sind auch der Fettauslass, die E6-2.2.2.2 Elektrische Anlagen sind nach den aner- Ventilatorflügel und das Ventilatorgehäuse mit einzube- kannten Regeln der Technik zu installieren, zu unterhal- ziehen. Tücher oder Papier dürfen nicht zum Aufsaugen ten und zu betreiben. Als anerkannte Regeln der Tech- des Fettes in die Rinnen der Abzugshauben gestopft nik gelten die VDE-Bestimmungen. Die Anlagen müssen werden. Die zum Reinigen verwendeten Lappen dürfen regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, durch nur kurzzeitig in nicht brennbaren Behältern mit Deckel eine Fachkraft oder durch eine anerkannte Revisions- aufbewahrt werden und sind nach Betriebsschluss aus stelle überprüft werden. Mängel sind unverzüglich durch den Gaststätten zu entfernen. Sie sind im Freien mit eine Fachkraft beseitigen zu lassen. Eine Bescheinigung sicherem Abstand zu Gebäuden (mindestens 5 m) oder über die durchgeführte Prüfung ist dem Versicherer auf in feuerbeständig abgetrennten Räumen bis zum Ab- Verlangen einzureichen. Elektrische Geräte müssen den transport aufzubewahren. einschlägigen Sicherheitsbestimmungen (GS- oder VDE-Zeichen) entsprechen und für gewerbliche Nutzung E6-2.2.3 Alarm- und Löschorganisation geeignet sein. Sie dürfen nur nach den Betriebs- und E6-2.2.3.1 Es muss mindestens ein Fernsprecher Bedienungsanweisungen der Hersteller betrieben wer- vorhanden sein, von dem im Gefahrenfall die Feuerwehr den. benachrichtigt werden kann. Die Rufnummer der Feuer- E6-2.2.2.3 Flüssiggasanlagen und -geräte müssen den wehr ist auffällig anzubringen. hierfür geltenden „Technischen Regeln Flüssiggas“ E6-2.2.3.2 Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (TRF) entsprechen, müssen von einer Fachkraft ange- sind nach Art und Umfang der Brandgefährdung sowie legt sein und dürfen nur nach diesen Richtlinien benutzt der Größe des zu schützenden Bereiches Pulverlöscher werden. Entsprechend gelten für Niederdruck- (mit ABC-Löschpulver) für Flächen bis 50 m² mit zwölf Gasanlagen (Stadtgas) die „Technischen Regeln für Löscheinheiten (12 LE entspricht einem Pulverlöscher Gasinstallation“ (TRGI). mit einem Löschvermögen von 43A und 183B) und bis E6-2.2.2.4 Mit Zündmitteln, hierzu gehören auch so 150 m² mit 18 Löscheinheiten vorzuhalten. Überschreitet genannte Disco-Laser der Klasse 4, offenem Feuer und die Fläche 150 m², so ist die erforderliche Anzahl der brandgefährlichen Stoffen ist stets sorgfältig umzuge- Feuerlöscher nach den „Regeln für die Ausrüstung von hen. Wandverkleidungen und ständige Dekorationen Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (VdS 2001) zu ermit- müssen aus mindestens schwer entflammbarem Materi- teln. al bestehen. Je Geschoss ist mindestens ein Feuerlöscher bereitzu- E6-2.2.2.5 Glutfeste Aschenbecher sind in ausrei- stellen. chender Zahl aufzustellen. Sie sind nur in doppelwandi- Pulverlöscher bis 2 kg Inhalt dürfen nicht verwendet ge Metallbehälter mit selbstschließendem Metalldeckel werden. zu entleeren. Brennbare Sammelbehälter sowie gläser- ne oder keramische Behälter, ferner in Schanktische Zusätzlich zu der Grundausrüstung von Küchen mit eingebaute Behälter, auch wenn sie mit Blech ausge- Feuerlöschern müssen zur Brandbekämpfung von Fett- schlagen sind, sind für das Sammeln von Glut- und bränden geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden Ascheresten unzulässig. sein, z. B. Feuerlöscher mit nachgewiesener Eignung zum Löschen von Fettbränden, und bei Siedefettbatte- E6-2.2.2.6 Für die vorübergehende Aufbewahrung rien ab einer Gesamtfüllmenge von 50 Litern eine orts- sonstiger brennbarer Abfälle sind dicht schließende, feste Feuerlöscheinrichtung mit einem geeigneten nicht brennbare Abfallbehälter aufzustellen. Löschmittel. Gleiches gilt für die Ausrüstung von Back - stuben, wenn dort ein Fettbackgerät betrieben wird.

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Feuerlöschanlagen mit anderen Löschmitteln dürfen nur züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige eingesetzt werden, wenn ihre Wirksamkeit nachgewie- sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandenge- sen worden ist. kommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. Die Feuerlöscher müssen amtlich zugelassen, an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen angebracht Abschnitt E7 Weitere Regelungen und mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. E7-1 Wiederherbeigeschaffte Sachen E6-2.2.3.3 Die aufgrund der besonderen Betriebsge- fahren geforderten Feuermelde- und -löscheinrichtungen E7-1.1 Anzeigepflicht müssen ständig betriebsbereit sein. Diese Einrichtungen Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermit- müssen regelmäßig gewartet werden. telt, so hat der Versicherungsnehmer oder der Versiche- E6-2.2.3.4 Eine ausreichende Anzahl von Betriebsan- rer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Ver- gehörigen muss mit der Bedienung der Feuerlöschein- tragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) richtungen vertraut sein. anzuzeigen.

E6-2.2.3.5 Zufahrtswege und Flächen für die Feuer- E7-1.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung wehr sowie Rettungswege im Freien sind ständig von Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhand- Fahrzeugen, Müllcontainern und dergleichen freizuhal- engekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle ten. Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so E6-2.3 Vorübergehende Abweichungen von Sicher- behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er heitsvorschriften die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache E6-2.3.1 Vorübergehende Abweichungen von Sicher- gewährte Entschädigung zurückzugeben. heits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau-, Repa- ratur- und Wartungsarbeiten auf dem Versicherungs- E7-1.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädi- grundstück gelten, soweit sie durch zwingende techni- gung sche Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung E7-1.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, Verstoß gegen F3-3.1.1 sowie E6-2 und - wenn derarti- nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller ge Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so darstellen - auch nicht als Verstoß gegen F3-2. Abwei- hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zu- chungen über die Dauer von sechs Monaten hinaus rückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Ver- gelten nur dann als vorübergehend, wenn sie dem Ver- fügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses sicherer zur Kenntnis gegeben worden sind. Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang E6-2.3.2 Abweichungen von diesen Sicherheitsvor- einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszu- schriften, denen die zuständige Behörde schriftlich zu- üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das gestimmt hat, beeinträchtigen die Leistungspflicht nicht. Wahlrecht auf den Versicherer über.

E6-2.3.3 Die Rechtsfolgen einer Verletzung der ver- E7-1.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz traglich vereinbarten Obliegenheiten durch den Versi- einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, cherungsnehmer sind in F3-3.1.2 geregelt. nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Ver- E6-2.4 Bauarbeiten durch Fremdhandwerker sicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer Werden bei Bauarbeiten auf dem Versicherungsgrund- die Sache behalten und muss sodann die Entschädi- stück von den bauausführenden Handwerkern, deren gung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von Angestellten oder Arbeitern gesetzliche, behördliche zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- oder vertragliche Sicherheitsvorschriften gegen den rung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versiche- Willen bzw. wider das Wissen des Versicherungsneh- rungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Ver- mers oder seiner Repräsentanten verletzt, so ist dieser sicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. dafür nicht verantwortlich. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten Diese Vereinbarung findet sinngemäß Anwendung auf bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. Unternehmer, deren Angestellte oder Arbeiter, die mit Arbeiten, gleich welcher Art, auf dem Versicherungs- E7-1.4 Gleichstellung grundstück betraut sind. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, E6-3 Besondere Obliegenheiten bei und wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu beschaffen. nach Eintritt des Versicherungsfalls E7-1.5 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wert- Neben den Obliegenheiten nach F3-3.2 hat der Versi- papieren cherungsnehmer Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraft- E6-3.1 dem Versicherer Schäden über 6.000 EUR los erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die unverzüglich anzuzeigen; gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpa- E6-3.2 ist der Schaden voraussichtlich kleiner als pier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versiche- 6 .000 EUR, kann die sofortige Reparatur oder Wieder- rungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm beschaffung versicherter Sachen veranlasst werden; durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpa- pieren ein Zinsverlust entstanden ist. E6-3.3 für zerstörte oder abhandengekommene Wert- papiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver-

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E7-1.6 Übertragung der Rechte richtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück- erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem E7-3.3.4 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver- Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sa- trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und che zustehen. den Versicherer nicht darüber informiert hat. E7-1.7 Beschädigte Sachen E7-4 Differenzdeckung Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt wor- Ist eine Sache über einen anderen Versicherungsvertrag den, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungs- gegen dieselbe Gefahr versichert, besteht Anspruch auf gemäße Entschädigung auch dann verlangen oder be- Entschädigung aus dem vorliegenden Vertrag abwei- halten, wenn die Sachen nach E7-1.2 bis E7-1.3 bei ihm chend von F4-1.3.2 (Mehrfachversicherung) zusätzlich in verbleiben. dem Umfang, in dem Entschädigung nicht aus dem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann. E7-2 Überversicherung E7-5 Aufwendungsersatz E7-2.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl E7-5.1 Aufwendungen zur Abwehr und Minderung der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer des Schadens verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herab- E7-5.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglo- gesetzt wird. se, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- cherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und E7-2.2 Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der die er auf Weisung des Versicherers macht. Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen wor- E7-5.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendun- den wäre. gen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche- rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu E7-2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Überversi- mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- cherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwen- dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit dungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. begründenden Umständen Kenntnis erlangt. E7-5.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung E7-3 Versicherung für fremde Rechnung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach E7-5.1.1 und E7-5.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt E7-3.1 Rechte aus dem Vertrag jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- Versicherers entstanden sind. trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten E7-5.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Versicherers entstanden sind. E7-3.2 Zahlung der Entschädigung E7-5.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendun- Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an gen nach E7-5.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, des Versicherungsnehmers vorzuschießen. dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. E7-5.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis- Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan- diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu gen. erbringen sind. E7-3.3 Kenntnis und Verhalten E7-5.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des E7-3.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Schadens Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, E7-5.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzen- Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berück- den Schadens, sofern diese den Umständen nach gebo- sichtigen. ten waren. E7-3.3.2 Soweit der Vertrag Interessen des Versiche- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen rungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur er- der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhal- setzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist ten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen oder vom Versicherer aufgefordert wurde. lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versi- cherungsnehmers ist. E7-5.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach E7- E7-3.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es 5 .2.1 entsprechend kürzen. nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge- schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benach-

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E7-6 Verzicht auf Ersatzansprüche, Re- Abschnitt E8 Sachverständigenverfah- gressverzicht ren; Wahrung von Geschäftsgeheimnissen E7-6.1 Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, so- E8-1 Sachverständigenverfahren weit der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten auf Ersatzansprüche aus leicht fahrlässig verursachten E8-1.1 Feststellung der Schadenhöhe Schäden oder deren Sicherung dienende Rechte im Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi- Voraus verzichtet. cherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in E7-6.2 Gegenüber Betriebsangehörigen des Versiche- einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. rungsnehmers verzichtet der Versicherer auf Regress- Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi- ansprüche, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt. Hierzu cherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam zählen auch Leiharbeiter. vereinbaren. E7-6.3 Gegenüber allen zum Versicherungsnehmer E8-1.2 Weitere Feststellungen organisatorisch oder beteiligungsmäßig gehörenden Unternehmen verzichtet der Versicherer auf Regressan- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba- sprüche, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt. rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. E7-6.4 Vom Verzicht auf Regressansprüche nach E7- 6 .2 und E7-6.3 ausgeschlossen sind Ansprüche, für die E8-1.3 Verfahren vor Feststellung über eine bestehende Haftpflichtversicherung des Re- Für das Sachverständigenverfahren gilt: gressschuldners Ersatz erlangt werden kann. E8-1.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, E7-7 Keine Leistungspflicht aus besonde- Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benen- ren Gründen nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genann- E7-7.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei- ten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax führung des Versicherungsfalls oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu E7-7.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versi- benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht inner- cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung von der Entschädigungspflicht frei. benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen E7-7.1.2 Ist die Herbeiführung des Schadens durch lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Per- Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. son des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. E8-1.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versiche- E7-7.1.3 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäfts- grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, verbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewer- seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. zu kürzen. E8-1.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform E7-7.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Ver- (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Fest- sicherungsfalls stellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, Die Regelung nach E8-1.3.2 gilt entsprechend für die wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis- Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den täuschen versucht. Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch E8-1.4 Feststellung rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent- nehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festge- halten: stellt, so gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als bewiesen. E8-1.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie E7-8 Repräsentanten deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom- menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versi- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und cherungsfalls; das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. E8-1.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf- E7-9 Besondere Kündigungsrechte fungskosten; Die Gefahren Innere Unruhen, Streik, Aussperrung nach E8-1.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen A1-1.11 oder die Gefahr Terrorakte nach A1-1.12 kön- Sachen; nen jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. E8-1.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicher- ten Kosten. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Ver- E8-1.5 Verfahren nach Feststellung trag ohne Einhaltung einer Frist oder zum Ende der E8-1.5.1 Der Sachverständige übermittelt seine Fest- laufenden Versicherungsperiode kündigen.

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stellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu dem vorlie- Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, genden Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob- ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlags- mann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen zahlung vorläufig mit der Hälfte. Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sach- E8-2.4 Zusammentreffen mit einer Elektronikversi- verständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine cherung Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Regelungen nach E8-2.1 bis E8-2.3 gelten sinnge- E8-1.5.2 Die Feststellungen der Sachverständigen mäß beim Zusammentreffen mit einer Elektronikversi- oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien ver- cherung. bindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offen- bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. E8-3 Wahrung von Geschäftsgeheimnis- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet sen der Versicherer die Entschädigung. Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten E8-1.5.3 Im Fall unverbindlicher Feststellungen erfol- Organe des Versicherers – Regulierungsbeauftragte – gen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt oder die im Fall des Sachverständigenverfahrens nach auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht den Regelungen zum Sachverständigenverfahren nach treffen können oder wollen oder sie verzögern. E8-1 und E8-2 ernannten Sachverständigen sowie der E8-1.6 Kosten Obmann sind verpflichtet, zwecks Wahrung von Ge- schäftsgeheimnissen in ihren Schadenberechnungen, Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Regulierungsberichten oder Sachverständigengutachten Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten die vom Schaden betroffenen Sachen nach Bezeich- des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. nung, Art, Menge, Zusammensetzung, Gewicht und E8-1.7 Obliegenheiten Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob- liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Abschnitt E9 Mitversicherung, Führung, Prozessführung E8-2 Sachverständigenverfahren bei Zu- sammentreffen mit einer Maschinenversi- E9-1 Mitversicherung cherung Haben mehrere Versicherer eine Versicherung in der E8-2.1 Feststellung der Schadenhöhe Weise gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist strei- berechtigt und verpflichtet ist, liegt eine Mitversicherung tig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorlie- vor. Die Versicherer dieser Mitversicherung haften unter gendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung jeweils ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass als Einzelschuldner und nur für den von ihnen gezeich- die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und neten Anteil. Zwischen dem Versicherungsnehmer und des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sach- jedem Versicherer bestehen rechtlich selbständige Ver- verständigenverfahren festgestellt wird. sicherungsverträge. Ein solches Sachverständigenverfahren können der E9-2 Führung Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Maschinen- versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemein- E9-2.1 Der im Verteilerplan genannte führende Versi- sam vereinbaren. cherer ist bezüglich dieser Versicherung von allen betei- ligten Versicherern bevollmächtigt, die vom Versiche- E8-2.2 Verfahren zur Feststellung rungsnehmer abgegebenen Anzeigen und Willenserklä- Für das Sachverständigenverfahren gelten die Regelun- rungen entgegenzunehmen. Diese Anzeigen und Wil- gen nach E8-1.1 bis E8-1.7 mit folgenden Abweichun- lenserklärungen gelten den beteiligten Versicherern als gen entsprechend: zugegangen, wenn sie dem führenden Versicherer zu- gegangen sind. E8-2.2.1 Abweichend von E8-1.3 kann der Versiche- rungsnehmer zwei Sachverständige benennen. Die E9-2.2 Die vom führenden Versicherer bezüglich dieser Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachver- Versicherung abgegebenen Willenserklärungen oder mit ständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständi- dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen gen einigen. sind für die beteiligten Versicherer rechtsverbindlich. E8-2.2.2 Abweichend von E8-1.4 gelten für den Min- E9-2.3 Der führende Versicherer ist nicht berechtigt: destinhalt der Feststellungen des Sachverständigen die E9-2.3.1 zur Erweiterung der versicherten Gefahren in diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen und und Schäden, Sachen oder Kosten sowie zum Ein- die für die Maschinenversicherung zugrunde liegenden schluss neuer Versicherungsorte, Versicherungsnehmer Allgemeinen Versicherungsbedingungen. oder mitversicherter Unternehmen; E8-2.2.3 Abweichend von E8-1.6 trägt jede Partei, E9-2.3.2 zur Erhöhung von Versicherungssummen sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Kosten oder Entschädigungsgrenzen; ihres oder ihrer Sachverständigen. Die Kosten des Ob- manns tragen beide Parteien je zu einem Drittel. E9-2.3.3 zur Veränderung von Selbstbehalten oder Beiträgen; E8-2.3 Abschlagszahlung E9-2.3.4 zur Kündigung, zur Änderung der Kündi- Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht gungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer;

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ausgenommen hiervon ist: E10-2.1 Allgemeine Entschädigungsbegrenzung

E9-2.3.4.1 die Verkürzung von Fristen zur Kündigung Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungs- zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres; fall höchstens

E9-2.3.4.2 die Kündigung wegen Verletzungen einer E10-2.1.1 bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze Obliegenheit nach F3-3 oder wegen einer Gefahrerhö- für versicherte Sachen hung nach F3-2; und E9-2.3.4.3 die Verlängerung der Versicherungsdauer, E10-2.1.2 bis zu den vereinbarten Entschädigungsbe- die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen grenzungen nach der Übersicht der zusätzlichen Ein- Regelung gewährt wird. schlüsse und der Entschädigungsbegrenzungen für die E9-2.4 Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000 EUR E10-2.1.2.1 weiteren versicherten Sachen (A2-1.6 und übersteigen oder für die beteiligten Versicherer von A2-1.9); grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf Verlangen eines beteiligten Versicherers eine Abstimmung über die E10-2.1.2.2 weiteren versicherten Kosten (A3-2, B3-2 Schadenabwicklung herbeizuführen oder hierzu eine und D3-2). Regulierungskommission einzusetzen. E10-2.2 Entschädigungsbegrenzung bei vereinbar- E9-3 Prozessführung tem Sublimit Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Ist für einzelne versicherte Sachen oder Kosten ein Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: Sublimit je Versicherungsfall vereinbart, ist die Entschä- digung für diese innerhalb der Entschädigungsgrenze E9-3.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen auf diesen Betrag begrenzt. aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil E10-2.3 Entschädigungsbegrenzung bei vereinbarter gerichtlich geltend machen. Entschädigungsgrenze

E9-3.2 Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen Ist für einzelne versicherte Sachen oder Kosten eine den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall festgelegt, Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versiche- so ist insoweit die Entschädigung für diese je Versiche- rungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen rungsfall auf diesen Betrag begrenzt. Vergleiche auch als für sich verbindlich an. Die Prozess- E10-2.4 Entschädigungsbegrenzung bei vereinbarter kosten werden von den Versicherern anteilig getragen. Höchstentschädigung je Versicherungsfall E9-3.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers den E10-2.4.1 Ist für einzelne Gefahren eine Höchstent- für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des schädigung je Versicherungsfall festgelegt, so ist inso- Beschwerdegegenstandes oder im Fall der Revision den weit die Gesamtentschädigung je Versicherungsfall auf Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be- diesen Betrag begrenzt. schwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Höchstent- mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf schädigungen für einzelne Gefahren zur Anwendung einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere beteiligte kommen, gilt die für die auslösende Gefahr vereinbarte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Höchstentschädigung. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt E9-3.2 E10-2.4.2 Ist für einzelne versicherte Sachen, weitere nicht. versicherte Sachen oder Kosten eine Entschädigungs- Abschnitt E10 Selbstbeteiligung, Entschä- begrenzung je Versicherungsfall festgelegt, so ist inso- digungsbegrenzungen weit die Entschädigung für diese versicherten Sachen, weitere versicherte Sachen oder Kosten je Versiche- E10-1 Selbstbeteiligung rungsfall auf diesen Betrag begrenzt. E10-1.1 Der Versicherungsnehmer trägt je Versiche- E10-2.5 Entschädigungsbegrenzung je vereinbarter rungsfall von dem nach diesem Vertrag bedingungsge- Jahreshöchstentschädigung mäß als entschädigungspflichtig errechneten Betrag, Ist für einzelne Gefahren oder versicherte Sachen eine einschließlich der ersatzpflichtigen Aufwendungen für Jahreshöchstentschädigung festgelegt, so ist die Ge- die Abwendung oder Minderung eines Schadens, die samtentschädigung auf jeweils diesen Betrag begrenzt vereinbarte Selbstbeteiligung. und beinhaltet alle versicherten Schäden, die in der E10-1.2 Ist eine Selbstbeteiligung für die Versicherung laufenden Versicherungsperiode beginnen. von Gebäude und von Beweglichen Sachen kombiniert Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Jahres- vereinbart, wird der für den Schaden insgesamt errech- höchstentschädigungen zur Anwendung kommen, gilt nete Entschädigungsbetrag um diese gekürzt. die für die auslösende Gefahr vereinbarte Jahreshöchs- E10-1.3 Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche tentschädigung. Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die E10-2.6 Kombinierte Entschädigungsbegrenzungen höchste Selbstbeteiligung nach E10-1.1 Anwendung. Ist eine kombinierte Höchst- oder Jahreshöchstentschä- E10-2 Entschädigungsbegrenzungen digung vereinbart, wird die Gesamtentschädigung für den Sachschaden je Versicherungsfall insgesamt auf Die Gesamtentschädigung setzt sich aus dem Sach- diesen Betrag begrenzt. schaden und dem Kostenschaden zusammen und ist wie folgt begrenzt:

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E10-2.7 Zusammentreffen von unterschiedlichen F1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah- Entschädigungsbegrenzungen lungsverzug

Bei Zusammentreffen von unterschiedlichen Entschädi- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gungsbegrenzungen nach E10-2.1 oder E10-2.4 ist der nach F1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver- niedrigere Betrag maßgebend. trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Die Jahreshöchstentschädigung nach E10-2.5 darf nicht überschritten werden. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Teil F Allgemeiner Teil F1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Abschnitt F1 Beginn des Versicherungs- Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einma- schutzes, Beitragszahlung ligen Beitrag nicht rechtzeitig nach F1-3.1 zahlt, so ist F1-1 Beginn des Versicherungsschutzes der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ein- getretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflich- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- tet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsneh- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zah- Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen lung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. F1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. F1-2.1 Beitragszahlung F1-4 Folgebeitrag Die Beiträge werden jährlich im Voraus gezahlt. F1-4.1 Fälligkeit

Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Jahresbeginn fällig.

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

F1-4.2 Verzug und Schadensersatz

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies F1-2.2 Versicherungsperiode gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha- Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Ver- dens zu verlangen. tragsdauer. F1-4.3 Mahnung F1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der trags, Folgen verspäteter Zahlung oder Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kos- Nichtzahlung ten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen F1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die rechts. Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe- ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige F1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche- dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in veranlasst ist. Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, F1-4.5 Kündigung nach Mahnung ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah- schuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer len. nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist

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den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist sofortiger Wirkung kündigen. beginnt.

Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi- der Versicherer zusätzlich den für die erste Versiche- gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu die- rungsperiode gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. lich hinzuweisen. F1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer F1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsver- trag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung in- Rücktrittserklärung zu. nerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun- Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver- den worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach F1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. F1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfech- tung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung F1-5 Lastschriftverfahren beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. F1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers F1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte bean- Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei- spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu chende Deckung des Kontos zu sorgen. dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver- Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi- sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen hat. werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, F1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zah- wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E- lung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauffor- Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, derung des Versicherers erfolgt. oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für F1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künfti- ges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versi- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein cherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungs- verlangen. versuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versi- cherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Text- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. übermitteln. Abschnitt F2 Dauer und Ende des Ver- Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für trags, Kündigung fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi- cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. F2-1 Dauer und Ende des Vertrags F1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung F2-1.1 Vertragsdauer

Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen F1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Zeitraum abgeschlossen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem F2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr bestanden hat. verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er ver- längert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spä- F1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, testens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver- Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten tragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Interesse F2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr F1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Ver- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr sicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider- endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. dass es einer Kündigung bedarf. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Wider- F2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen rufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie- Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des

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dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kün- Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag digen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufen- drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge- den Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, gangen sein. Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem F2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, F2-3.3 Beitrag zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Er- F2-2 Kündigung nach Versicherungsfall werber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, F2-2.1 Kündigungsrecht haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Bei- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der trags. Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. F2-3.4 Anzeigepflichten Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, über die Entschädigung zulässig. Telefax oder Brief) anzuzeigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche- nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Klage zugegangen sein. eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, F2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi- mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versi- jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, cherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn wirksam wird. zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für F2-2.3 Kündigung durch Versicherer seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Eine Kündigung des Versicherers wird drei Monate nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Abschnitt F3 Anzeigepflicht, Gefahrerhö- hung, andere Obliegenheiten F2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen F3-1 Anzeigepflichten des Versiche- F2-3.1 Übergang der Versicherung rungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- F3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben gangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im über gefahrerhebliche Umstände Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die wäh- rend der Dauer seines Eigentums aus dem Versiche- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten rungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche- rer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte hat und die für den Entschluss des Versicherers erheb- Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fra- beziehen. gen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- erlangt. rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und F3-1.2 sowohl die Kenntnis und die F2-3.2 Kündigung Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Ver- wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis treter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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F3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige- innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung pflicht angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- F3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungs- pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von schutzes ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht F3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers nach F3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- Vergangenheit kein Versicherungsschutz. tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrich- Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen tigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich hat. noch grob fahrlässig gemacht hat. F3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be- oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. dingungen geschlossen hätte. F3-1.6 Anfechtung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder F3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi- Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs- gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte pflicht arglistig verletzt hat. erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jah- F3-1.2.2 Kündigung re, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach F3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, F3-2 Gefahrerhöhung kann der Versicherer den Vertrag kündigen. F3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer F3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsneh- Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge- mers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verän- schlossen hätte. dert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die unge- F3-1.2.3 Vertragsänderung rechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach scheinlicher wird. F3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der F3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr- aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli- umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen cher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Vertragsschluss gefragt hat. Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe- standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver- F3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach F3-2.1.1 liegt schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin- nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten tragsbestandteil. soll.

Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um F3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die F3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- F3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträg- rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. lich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche- rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet F3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich des Versicherers anzeigen. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- F3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe sei- tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines ner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände erlangt hat.

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F3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch F3-2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nach- den Versicherer weist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der F3-2.3.1 Kündigungsrecht Leistungspflicht war oder Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung F3-2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche- nach F3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos rungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig- F3-2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann verlangt. der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. F3-3 Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fäl- len nach F3-2.2.2 und F3-2.2.3 bekannt, kann er den F3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche- Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat rungsfalls kündigen. F3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die F3-2.3.2 Vertragsänderung der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungs- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- falls zu erfüllen hat, sind: punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- F3-3.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördli- grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlan- chen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschrif- gen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr aus- ten; schließen. F3-3.1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung vereinbarten Obliegenheiten. um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der F3-3.1.2 Rechtsfolgen Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kün- hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, digungsrecht hinzuweisen. nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, F3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers den Vertrag fristlos kündigen.

Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der tragsanpassung nach F3-2.3 erlöschen, wenn diese Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen- nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versiche- heit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. rers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder F3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge- Versicherungsfalls fahrerhöhung bestanden hat. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des F3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: F3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche- F3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, Pflichten nach F3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrläs- ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn sig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi- pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. cherungsnehmer zu beweisen. F3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat F3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach F3-2.2.2 und F3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- F3-3.2.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nach- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeit- dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versi- cherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt F3-3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen ge- hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob gen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; fahrlässig verletzt, so gilt F3-2.5.1 Satz 2 und 3 entspre- F3-3.2.2.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüg- chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- lich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeit- einzureichen; punkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. F3-3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten F3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. bestehen, Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schaden-

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bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo- wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti- Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. gung durch den Versicherer aufzubewahren; F4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfach- F3-3.2.2.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüg- versicherung lich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder F4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die rungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherungssummen zusammen den Versicherungs- Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung wert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe über Ursache und Höhe des Schadens und über den der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, F3-3.2.2.6 vom Versicherer angeforderte Belege bei- den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung zubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemu- vor. tet werden kann. F4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Ge- F3-3.2.3 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung samtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag des Versicherers einem anderen als dem Versiche- aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem rungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im F3-3.2.1 und F3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstande- dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen nen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, möglich ist. wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

F3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte zung aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus F3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Ob- dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- liegenheit nach F3-3.1 oder F3-3.2 vorsätzlich, so ist der schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der men, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver- Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich sicherungsnehmers entspricht. der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen F3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er F4-1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfach- den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung versicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Rechtsfolge hingewiesen hat. ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. F3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflich- Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt tet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies Umständen Kenntnis erlangt. gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den F4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch F4-1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, für die Feststellung oder den Umfang der dem Versiche- durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, rer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversi- wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglis- cherung geschlossen, kann er verlangen, dass der spä- tig verletzt hat. ter geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche- Abschnitt F4 Weitere Regelungen rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch F4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachver- die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. sicherung Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der F4-1.1 Anzeigepflicht Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dem Versicherer zugeht. dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versi- cherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei- F4-1.4.2 Die Regelungen nach F4-1.4.1 sind auch len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch Versicherungssumme anzugeben. entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Ver- sicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. F4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige- Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge pflicht gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge- schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs- nach F4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der summen und der Beiträge verlangen. Versicherer unter den in F3-3 beschriebenen Vorausset- zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,

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F4-2 Erklärungen und Anzeigen, An- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem schriftenänderung Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe- rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- F4-2.1 Form, zuständige Stelle gang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und spruchsteller nicht mit. Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge- sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu- meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder F4-5 Örtlich zuständiges Gericht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal- F4-5.1 Klagen gegen den Versicherer tung des Versicherers oder an die im Versicherungs- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den schein oder in dessen Nachträgen als zuständig be- Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Anzeigen bleiben bestehen. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk F4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Na- der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung mensänderung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für gewöhnlichen Aufenthalt hat. eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer be- seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent- Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht an- seinen Sitz hat. gezeigten Namensänderung des Versicherungsneh- mers. F4-5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer

F4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung des Verwal- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den tungssitzes oder der gewerblichen Niederlassung Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Anschrift seines Verwaltungssitzes oder seines fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verle- gung des Verwaltungssitzes oder der gewerblichen Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- Niederlassung F4-2.2 entsprechend Anwendung. punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- F4-3 Vollmacht des Versicherungsver- cherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach mittlers dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. F4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers F4-6 Anzuwendendes Recht Der Versicherungsvermittler gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. genzunehmen betreffend F4-7 Embargobestimmung F4-3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Ver- sicherungsvertrags; Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange F4-3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren einschließlich dessen Beendigung; Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. F4-3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Ab- Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre- schluss des Vertrags und während des Versicherungs- publik Deutschland entgegenstehen. verhältnisses. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- F4-3.2 Erklärungen des Versicherers sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen Der Versicherungsvermittler gilt als bevollmächtigt, vom werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Rechtsvorschriften entgegenstehen. deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermit- teln. F4-4 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

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Gemeinde Ganderkesee Der Bürgermeister

Mühlenstraße 2 - 4 27777 Ganderkesee

04222 44-0 rathaus@ganderkesee.de

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