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Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB)
10.910 Allgemein
a. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 4 Jahre gem. VOB.
b. Eine förmliche Abnahme wird verlangt. Bei Abnahme müssen alle notwendigen Bescheini-
gungen, Dokumentationsunterlagen, Prüfzeugnisse und die Bestandspläne vorgelegt wer-
den.
c. Die Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentgelt wird Vertragsbestandteil.
d. Nachweise und Kontrollen
Ich/wir verpflichte/n mich/uns dem Auftraggeber/Besteller ein Auskunfts- und Prüfungs-
recht nach § 7 Abs. 1 HVTG einzuräumen. Ich/wir verpflichte/n mich/uns darüber hinaus,
meine/unsere Nachunternehmen/Verleihunternehmen vertraglich zu verpflichten, dem
Auftraggeber/Besteller dieses Auskunfts- und Prüfungsrecht ebenfalls zu gewähren und
die vertragliche Verpflichtung zur Gewährung des Auskunfts- und Prüfungsrechts auf alle
weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen zu übertragen.
10.920 Vergabe
a. Der AG behält sich vor, einen Gleichwertigkeitsnachweis (techn. Datenblatt) der gewählten
Produkte zum Ausschreibungstext im Zuge der Angebotsprüfung nachzufordern.
b. Werden keine Angaben im Bieterangabenverzeichnis gemacht oder wird die Gleichwertig-
keit der gewählten Produkte nach Aufforderung nicht nachgewiesen, kann dies zum Aus-
schluss des Angebots aus der Wertung führen.
10.930 Baustelle
a. Vor Baubeginn (10 Tage) hat der AN einen Baustelleneinrichtungsplan auf Basis des vom
AG vorgegebenen Plans und des SIGE-Plans vorzulegen. Dieser ist vom AG freigeben zu
lassen und vom AN entsprechend Baufortschritt zu aktualisieren. Mit Erstellen der
Baustelleneinrichtung geht die Gefahr nicht auf den AG über.
b. Alle Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen.
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c. Die Zufahrt zur Baustelle und Zufahrtsstraßen im öffentlichen Verkehrsraum sind bei Ver-
schmutzung unverzüglich zu reinigen. Falls erforderlich, muss die Straßenreinigung
mehrmals täglich vorgenommen werden.
d. Das Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung des
öffentlichen Verkehrs im Bereich der Zu- und Ausfahrten außerhalb der Baustelle ist mit
der Straßenverkehrsbehörde eigenverantwortlich abzustimmen. Sicherheitsposten sind
ggf. zu stellen. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht insoweit, dass
durch seine Arbeiten geschaffene Gefahrenquellen Dritte nicht gefährden können.
e. Die Unterkunfts-, und Materialcontainer für Personal des AN sind vom AN bereitzustellen
und werden nicht gesondert vergütet. Für diese ist die BE-Fläche zu benutzen. Die Berei-
che mit Größenangaben werden durch die Bauüberwachung des AG festgelegt und zu ge-
ordnet. Räume im Gebäude stehen nicht zur Verfügung.
f. Der Einsatz sämtlicher Hebe- und Förderzeuge für eigene Leistungen ist in die Einheits-
preise einzukalkulieren. Auf- und Abbau, An- und Abtransport, sowie das Vorhalten von
Schutz- und Arbeitsgerüsten und Absperrungen zur Ausführung der eigenen Leistungen
in gefährlichen Bereichen wie z.B. im Baugrubenbereich gehören zum Leistungsumfang
und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
g. Die Sicherungsmaßnahmen der hier beschriebenen Leistungen sind derart zu bauen und
vorzuhalten, dass die Arbeiten der auf der Baustelle beschäftigten Firmen nicht behindert
werden.
h. Sämtliche bauseits vorhandenen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur nach vorheriger Ab-
sprache mit der Bauüberwachung des AG entfernt werden. Während der Entfernung der
Sicherungsmaßnahmen sind die gefährdeten Bereiche anderweitig zu sichern. Nach
Durchführung der Arbeiten des AN sind die bauseits vorhandenen Sicherungsmaßnahmen
wieder einzubauen.
i. Mängel bei der allgemeinen Baubeleuchtung sind umgehend der Bauüberwachung des AG
schriftlich mitzuteilen.
j. Es ist zu beachten, dass sich in unmittelbarer Nähe der Baustelle Wohngebäude und ge-
nutzte Gebäude befinden. Daraus ergeben sich für alle Arbeiten erhöhte Anforderungen
an den Staub- und Lärmschutz.
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k. Alle Lärmschutzmaßnahmen sind Nebenleistungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich aus der Nichteinhal-
tung der Lärmvorschriften ergeben. Der Auftragnehmer hat die Baustelle so einzurichten
und zu unterhalten, dass entsprechend dem Stand der Technik nur geräuscharme Bauma-
schinen verwendet werden. Die aktuell gültigen gesetzlichen Anforderungen sind einzu-
halten. Der AN ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer und Nachunternehmer ständig anzu-
halten, den Baulärm auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
10.940 Bauabwicklung
a. Der AN hat einen Bautermin-, Logistik -und Kapazitätseinsatzplan über seine vertragli-
chen Leistungen auf der Basis des AG-seitig erstellten Bauablaufplanes und der vorgege-
benen Vertragsfristen zu liefern.
Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinie-
rung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der
Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der
Plan unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Kalendertage nach
Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 2 Fertigungen zu überge-
ben.
Der um den Kapazitätseinsatz ergänzte Bauzeitenplan wird nach Freigabe durch den AG
Vertragsbestandteil. Spätere Änderungen des Bauterminplans bedürfen der schriftlichen
Genehmigung durch den AG.
b. Die Leistungen erfolgen gemäß beigefügtem Terminplanausschnitt inkl. der dort definier-
ten Arbeitsabfolgen und Unterbrechungen. Bei Terminplanverschiebungen erfolgt die
Ausführung jeweils nach Abruf durch den AG. Der Abruf durch den AG erfolgt mindestens
2 Kalenderwochen (KW) vor Ausführungsbeginn.
c. Der AN hat Anspruch auf unentgeltliche Überlassung des Leistungsverzeichnisses und
einmalig von Bauzeichnungen mit Anfangsindex in einfacher Ausfertigung in Papierform.
Zusätzlich sind die Unterlagen als Dateien in verschiedenen Dateiformaten per E-Mail er-
hältlich. Die fortgeschriebenen indizierten Pläne werden dem AN als Datei zur Verfügung
gestellt. Der Ausdruck erfolgt dann auf Kosten des AN.
d. Ausführungsunterlagen oder rechnerische Nachweise, die der AN nach dem Vertrag zu
erstellen oder zu beschaffen hat, bedürfen der Genehmigung des AG oder des vom AG
beauftragten Planers. Sie sind 2-fach in Papierform und zusätzlich digital als pdf-
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Dokument vorzulegen. Verantwortung und Haftung des AN erfahren durch die Genehmi-
gung des AG keinerlei Einschränkungen. Eine Mithaftung des AG wird ausgeschlossen.
e. Als Abrechnungsgrundlage gelten die Abrechnungs- und Architektenpläne. Veränderun-
gen bzw. Aufmaße vor Ort müssen in die Abrechnungspläne eingetragen werden. Die
übergebenen Unterlagen sind vom Auftragnehmer zu prüfen und mit den örtlichen Gege-
benheiten am Bau zu vergleichen. Unstimmigkeiten, Fehler und Mängel sind dem AG
rechtzeitig mitzuteilen.
f. Die Änderung der Ausführung gegenüber der Planung ist nur nach vorheriger Rückspra-
che mit dem Auftraggeber bzw. der Fachbauleitung und dessen schriftlicher Zustimmung
zulässig.
g. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen (unbeschadet der sonst notwendigen Genehmi-
gungen) nur mit Zustimmung des AG durchgeführt werden.
h. Die Baustelle ist sauber zu halten. Materialien auf Zwischenlagerflächen sind sachgemäß
und geordnet zu lagern. Die Nichteinhaltung wird der AG einen Dritten mit der Herstel-
lung der Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle beauftragen. Die entstehenden Kosten
werden auf alle im Zeitraum tätigen Firmen Prozentual zu Ihrer Auftragssumme abgezo-
gen.
i. Ein deutschsprachiger / deutsch verhandlungssicher verantwortlicher Bauführer, der mit
den Verfahrensweisen im öffentlichen Bauen vertraut ist, muss ständig anwesend sein.
Sämtlicher Schriftverkehr ist in deutscher Sprache abzuhandeln.
j. Für die Dauer der Arbeiten sind Bautagesberichte mit Angaben über Bauanfang und -
ende, Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten und die Art der ausgeführten Arbeiten
zu führen, und der Bauüberwachung des AG wöchentlich vorzulegen. Spätestens nach Be-
endigung der Arbeiten ist dem AG das Original zu übergeben.
k. Aufmaßblätter, Abrechnungszeichnungen, Stundenzettel etc. sind vom AN unterschrieben
vor Rechnungsstellung durch einen Bevollmächtigten des AG prüfen zu lassen. Der Rech-
nung sind die geprüften Originale beizufügen.
l. Für die Abrechnung von Abbruch- und Entsorgungsleistungen hat der AN seinen Abrech-
nungsunterlagen die entsprechenden Wiegekarten der Deponieanlage im Zuge der Rech-
nungsstellung beizulegen. Die Wiegekarten sind durch den AN mit den ihnen zugehörigen
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LV-Positionen (LV-Positionen der Summentitel Abbruch- und Entsorgungsarbeiten) durch
Beschriftung auf den Wiegekarten zu kennzeichnen.
m. Mit dem AN abgestimmte Rechnungskorrekturen sind vor Stellung der folgenden Ab-
schlagsrechnung unbedingt einzuarbeiten. Erfolgt dies nicht, behält sich der AG vor die
betreffenden Positionen aus der Rechnung zu kürzen. Abschnittssummen sind jeweils zu
ermitteln.
n. Rechnungseingang als E-Rechnung per Mail an e-rechnung@ekrw.hessen.de
o. Vor Einbau von Bauteilen, die vorhandene Bauteile verdecken, hat der AN die Bauüberwa-
chung des AG unaufgefordert zur Kontrolle der vorhandenen Bauteile zu informieren.
p. Ausführungsrelevante Verwendbarkeitsnachweise und Leistungserklärungen sind vor Be-
ginn der Ausführung der Bauüberwachung des AG digital als pdf-Dokument und ggf.
nach gesonderter Aufforderung 1-fach in Papierform als DIN-A4-Ordner zusätzlich vor-
zulegen.
ENDE DER WEITEREN BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN