232-26-0079 Baubeschreibung.pdf

Rodungsarbeiten am Autobahnkreuz Herne an der A43/A42

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 22:13 (Europe/Berlin)

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Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung

Wes(cid:414)alen

Außenstelle

Bochum

Philippstraße 3

44803 Bochum

www.autobahn.de

Baubeschreibung

Landscha(cid:332)sbau

Bezeichnung der Bauleistung

«232-26-0079»«Rodungsarbeiten AK Herne A42-A43»
«A-09011-20»«A43 AS Bochum Riemke- AK Herne»

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INHALTSVERZEICHNIS

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ...........................................................................4

Auszuführende Leistungen ......................................................................................................5

1.1.1. Landscha(cid:332)sbau ........................................................................................................................5

Gleichzei(cid:415)g laufende Arbeiten ................................................................................................6

1.2.1. Arbeiten Dri(cid:425)er .......................................................................................................................6

Mindestanforderungen für Nebenangebote ...........................................................................6

  1. Angaben zur Baustelle ...................................................................................................6

Lage der Baustelle ...................................................................................................................6

Vorhandene öffentliche Verkehrswege ..................................................................................6

Zugänge, Zufahrten .................................................................................................................7

2.3.1. Baustraßen ..............................................................................................................................7

Lager- und Arbeitsplätze .........................................................................................................7

2.4.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen ...........................................................8

2.4.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen ............................................................8

2.4.3. Schutz von Bäumen und Vegeta(cid:415)onsflächen ..........................................................................8

2.4.4. Plätze für Baustelleneinrichtung .............................................................................................8

2.4.5. Arbeitsplätze............................................................................................................................8

Schutz-Bereiche und -Objekte .................................................................................................8

2.5.1. Natur-, Landscha(cid:332)sschutzgebiete, Tabuzonen .......................................................................9

2.5.2. Schutz von Bäumen und Vegeta(cid:415)onsflächen ..........................................................................9

2.5.3. Biotope ....................................................................................................................................9

2.5.4. Denkmale .................................................................................................................................9

2.5.5. Vermutete Bodenfunde...........................................................................................................9

2.5.6. Militärische Bereiche ...............................................................................................................9

2.5.7. Wegekreuze, Meilensteine ......................................................................................................9

2.5.8. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss ...............................................................................9

2.5.9. Baugeräte ................................................................................................................................9

Anlagen im Baubereich ...........................................................................................................9

Öffentlicher Verkehr im Baubereich......................................................................................10

  1. Angaben zur Ausführung ..............................................................................................10

Verkehrsführung, Verkehrssicherung ...................................................................................11

3.1.1. Allgemeines ...........................................................................................................................11

3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs ...........................................................................................11

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3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen ........................................................12

3.1.4. Verkehrsrechtliche Anordnungen .........................................................................................12

Bauablauf ...............................................................................................................................12

3.2.1. Landscha(cid:332)sbau ......................................................................................................................12

  1. Ausführungsunterlagen ............................................................................................... 13

Vom Au(cid:332)raggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen .......................................................13

  1. Anzuwendende technische Regelwerke ........................................................................13

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ......................................................................13

5.1.1. Weitere technische Regelwerke ............................................................................................13

Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) .......................14

5.2.1. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18 .......................................................................................14

Anlagen/Formblä(cid:425)er .............................................................................................................14

5.3.1. Formbla(cid:425) Arbeitsanweisung und Tagesprotokollhe(cid:332) ..........................................................14

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

Art der Maßnahme

Im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der Bundesautobahn A43 sind Gehölzarbeiten in Form von Baumfäl- lungen sowie Baumpflegemaßnahmen auszuführen.

Die Leistungen sind im Bereich desAutobahnkreuzes Herne (A43/A42) sowie in den angrenzenden Be- reichen zu erbringen. Der genaue Umfang und die Lage der Maßnahmen können den Ausschreibungsun- terlagen und den zugehörigen Plänen entnommen werden.

Die Ausführung der Arbeiten erfolgt im Rahmen der nachfolgend genannten Vollsperrungen:

 04.12.2026, ab 21:00 Uhr bis 07.12.2026, 05:00 Uhr

 11.12.2026, ab 21:00 Uhr bis 13.12.2026, 05:00 Uhr

Sämtliche Leistungen sind innerhalb der vorgenannten Sperrzeiträume auszuführen und abzuschließen.

Ortsbesich(cid:415)gung

Den Bietern wird ausdrücklich empfohlen, die ausgeschriebenen Arbeitsbereiche vor Angebotsabgabe im Rahmen einer Ortsbesich(cid:415)gung eingehend zu besich(cid:415)gen und sich über sämtlichen örtlichen Gege- benheiten, Erschwernisse sowie die Zugänglichkeit der Arbeitsstellen zu informieren.

Die Autobahn GmbH unterstützt die Durchführung von Ortsbesich(cid:415)gungen und steht für die Terminab- s(cid:415)mmung sowie die Begleitung vor Ort zur Verfügung.

Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse entbindet den Au(cid:332)ragnehmer nicht von der ordnungsgemäßen Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen. Sämtliche Aufwendungen, die sich aus den örtlichen Ge- gebenheiten ergeben, sind bei der Kalkula(cid:415)on zu berücksich(cid:415)gen.

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Auszuführende Leistungen

Im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der Bundesautobahn A43 sind umfangreiche Rodungs-, Fäll- und Baum- pflegearbeiten durchzuführen.

Die Ausführung der Leistungen hat ausschließlich während der vorgesehenen Vollsperrungen zu erfolgen.

Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:

 Baumfällungen vor und hinter den vorhandenen Lärmschutzwänden im Bereich des Autobahn- kreuzes (AK) Herne,

 Durchführung von Aufastungsarbeiten an den verbleibenden Gehölzbeständen,

 Baumfällungen an Böschungsbereichen nördlich des Autobahnkreuzes Herne,

 Rodung und Beräumung der anfallenden Vegeta(cid:415)onsflächen,

 Mulchung des vorhandenen Strauch- und Unterwuchses in den betroffenen Bereichen,

 Fachgerechte Aufarbeitung, Verwertung bzw. Entsorgung des anfallenden Holz-, Ast- und Schni(cid:425)- gutes.

Sämtliche Arbeiten sind unter Berücksich(cid:415)gung der geltenden Arbeitsschutz-, Umwelt- und Verkehrssi- cherheitsvorschri(cid:332)en sowie nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die Verkehrs- und Baustellenlogis(cid:415)k ist auf die vorgegebenen Sperrzeiten abzus(cid:415)mmen.

1.1.1. Landscha(cid:332)sbau

Art und Umfang

Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten folgende Hauptleistungen:

ca. 75 St. Aufastung herstellen ca. 290 St. Bäume fällen ca. 12.950 m² Strauchbestand mulchen

Schutzmaßnahmen (Biotope, Arten)

Im Böschungsbereich der Titel02.01 befindet sich eine gemäß LBP ausgewiesene Schutzzone. Jegli- che Eingriffe oder Veränderungen innerhalb dieser Schutzzone sind unzulässig. Die Bereiche sind vom Auftragnehmer während der gesamten Ausführungszeit vor Beschädigungen und Beeinträchti- gungen zu schützen. Der LBP-Plan wird dem Auftragnehmer vor Ausführung zur Verfügung gestellt sowie der An vom AG eine örtliche Einweisung bekommt.

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Gleichzei(cid:415)g laufende Arbeiten

1.2.1. Arbeiten Dri(cid:425)er

Es ist davon auszugehen, dass sich während der vorgesehenen Vollsperrungen weitere Auftragneh- mer im gesperrten Bereich der Bundesautobahn aufhalten und dort Arbeiten ausführen.

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den parallel tätigen Unternehmen abzustimmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen sicheren und reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Behinderungen und gegenseitige Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung aufgrund von Einschränkungen, die sich aus der gleichzeiti- gen Tätigkeit anderer Auftragnehmer ergeben, besteht nicht.

Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.Angaben zur Baustelle

Lage der Baustelle

Die auszuführenden Leistungen befinden sich im Bereich des Autobahnkreuzes Herne (AK Herne) so- wie in dessen unmittelbarem Umfeld.

Weitere Arbeitsbereiche erstrecken sich nördlich des Autobahnkreuzes bis zur Querung der Forell- straße. In diesen Bereichen sind in beiden Fahrtrichtungen Baumfällungs- und Rodungsarbeiten durchzuführen.

Die genaue Lage und Abgrenzung der Arbeitsbereiche sind den Ausschreibungsunterlagen sowie den Bestandsplänen zu entnehmen. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten eigenver- antwortlich über die örtlichen Gegebenheiten sowie die Zugänglichkeit der einzelnen Arbeitsberei- che zu informieren.

Nächster Ort/Gemeinde/Stadt

Stadt Herne

Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Straße

Kaiserstr. Herne (Titel 02.01)

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Schiene

En(cid:414)ällt

Wasser

en(cid:414)ällt

Zugänge, Zufahrten

Zur Baustelle

Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen.

Es sind Zugänge/Zufahrten vorhanden. Vor der Nutzung der Zugänge/Zufahrten hat eine Beweissiche- rung/Zustandsfeststellung zu erfolgen.Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahr- streifen ist auszuschließen. Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahn- decke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Stra- ßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit sind entsprechend der Verkehrs- sicherungspflicht abzusichern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungsposi(cid:415)onen einzurechnen.

Zufahrtsmöglichkeiten:

AS Riemke

Forellstraße, Herne ( Dreikant zur Öffnung von Feuerwehrpfosten benö(cid:415)gt)

AS Herne Baukau

Zufahrt für Re(cid:425)ungsdienste und Einsatzkrä(cid:332)e sind jederzeit freizuhalten

Zu Böschungskronen und Bermen

2.3.1. Baustraßen

  • En(cid:414)ällt –

Lager- und Arbeitsplätze

Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und Bereitstellungsfläche werden in folgendem Sinne ver- wendet:

  • Baustelle: Flächen, die der Au(cid:332)raggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Au(cid:332)ragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.

  • Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- (cid:415)gt werden kann.

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  • Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bes(cid:415)mmung umweltrelevanter Parameter.

Keine Bereitstellung von Flächen

Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStä(cid:425)V stellt der Au(cid:332)raggeber keine weiteren Lager- und Ar- beitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Be- trieb und den Abbau bzw. die Besei(cid:415)gung entstehen, hat der Au(cid:332)ragnehmer in die entsprechenden Leis- tungsposi(cid:415)onen einzurechnen.

Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen oder Au(cid:297)ereitung außerhalb der Baustelle, hat der Au(cid:332)ragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Au(cid:332)raggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Au(cid:332)ragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.

Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungsposi(cid:415)onen einzurechnen.

Das Einrichten von Baubüros, Werkstä(cid:425)en, Parkflächen und Unterkün(cid:332)en unter vorhandenen Brücken- bauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.

2.4.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen

en(cid:414)ällt

2.4.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen

en(cid:414)ällt

2.4.3. Schutz von Bäumen und Vegeta(cid:415)onsflächen

Für die Lager-, Bereitstellungsflächen und Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkün(cid:332)e, usw. im Bereich von Bäumen und Vegeta(cid:415)onsbeständen, sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegeta(cid:415)onbeständen, R SBB, Ausgabe 2023 zu beachten.

2.4.4. Plätze für Baustelleneinrichtung

en(cid:414)ällt

2.4.5. Arbeitsplätze

Schutz-Bereiche und -Objekte

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2.5.1. Natur-, Landscha(cid:332)sschutzgebiete, TabuzonenDie LPB-Schutzzonen sind einzuhalten.

2.5.2. Schutz von Bäumen und Vegeta(cid:415)onsflächen

2.5.3. Biotope

2.5.4. Denkmale

Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern richtet sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).

2.5.5. Vermutete Bodenfunde

Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustellen und die örtliche Bauüberwachung des AG unverzüglich zu benachrich(cid:415)gen.

2.5.6. Militärische Bereiche

2.5.7. Wegekreuze, Meilensteine

en(cid:414)ällt

2.5.8. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss

2.5.9. Baugeräte

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß § 3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garan(cid:415)erten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach § 3 Absatz 1 Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerha(cid:332) haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderwei- (cid:415)g als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel - weil lärmarm“) zer(cid:415)fiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwen- det werden dürfen. Bioöl muss verwendet werden.

Anlagen im Baubereich

Leitungen

Folgende Leitungen liegen nach Kenntnis des Au(cid:332)raggebers im Baufeld:

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s. Anlagen (Ordner Leitungspläne) Die Leitungsauskun(cid:332) ist nicht abschließend und ist vom AN zu überprü- fen. Der AG übernimmt keine Ha(cid:332)ung für die Leistungsauskun(cid:332).

Das Erkunden und Sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbeschrei- bung keine andere Regelung vorsieht. Der Au(cid:332)ragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen. Werdensolche vorgefunden,informiert der Au(cid:332)ragnehmer den Au(cid:332)raggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet. Der Au(cid:332)ragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Au(cid:332)raggeber sofort schri(cid:332)lich zu unterrichten.

Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Straßenverkehr

En(cid:414)ällt

Schienenverkehr

en(cid:414)ällt

Schiffsverkehr

en(cid:414)ällt

3. Angaben zur Ausführung

Aufgrund der Vollsperrung ist das Durchführen der Arbeiten auch sonntags zulässig.

Bautagesberichte

Der Au(cid:332)ragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Au(cid:332)raggeber täglich zu übergeben. Sie müs- sen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Au(cid:332)rages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • Wi(cid:425)erung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Lu(cid:332)feuch(cid:415)gkeit),
  • Anzahl und Qualifika(cid:415)on der auf der Baustelle beschä(cid:332)igten Arbeitskrä(cid:332)e,
  • eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
  • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
  • Anlieferung von Hauptbaustoffen,
  • Art, Umfang und Ort (Sta(cid:415)on, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschri(cid:425) (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,

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  • Unfälle und sons(cid:415)ge wich(cid:415)ge Vorkommnisse.

Verkehrsführung, Verkehrssicherung

3.1.1. Allgemeines

Die Verkehrssicherung wird durch ein dri(cid:425)es Unternehmen durchgeführt.

Grundlage für sämtliche Verkehrsführungen bilden die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die allge- meine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), sowie die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne.

Transpor(cid:414)ahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Ent- sprechende Kontrollen behält sich der Au(cid:332)raggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zu- lässigen Gesamtgewichtes bei Transpor(cid:414)ahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs

Gem. § 33 StVO ist Werbung an Autobahnen verboten, auch im Zuge von Arbeitsstellen!

Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD)

Es gelten die Regelpläne der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte.

Stoffe und Bauteile

Das Tragen von Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist im Verkehrsraum bzw. im Baustellenbereich zwin- gend vorgeschrieben (§ 35 Absatz 6 StVO); Warnkleidungsausführung für alle Bereiche ausschließlich Klasse 3.

Bei Einsatz von Stoffen und Bauteilen sind nur solche erlaubt, die den gültigen Technischen Lieferbedin- gungen „TL---“ entsprechen. Das entsprechende Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle bzw. eines ak- kreditierten Prüflaboratoriums ist auf Verlangen vorzulegen.

Mobile Stauwarnung

Gelbmarkierung

Arbeitsstellen-Informa(cid:415)onsschild

Gem. § 33 StVO ist Werbung an Autobahnen verboten, auch im Zuge von Arbeitsstellen!

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3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen

Aufgrund der vorgesehenen Vollsperrungen der Bundesautobahn A43 ist im Umfeld des Baufeldes mit einer deutlichen Zunahme des Verkehrsaufkommens auf den Umleitungsstrecken sowie dem nachgeordneten Straßennetz zu rechnen.

Hieraus können Beeinträchtigungen bei der An- und Abfahrt zu den jeweiligen Arbeitsstellen sowie Einschränkungen der Baustellenlogistik resultieren. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Zu- fahrten zu einzelnen Arbeitsbereichen aufgrund verkehrlicher Beschränkungen, Stauereignissen oder temporär geänderter Verkehrsführungen nur eingeschränkt oder zeitweise nicht nutzbar sind.

Diese Randbedingungen sind durch den Auftragnehmer bei der Kalkulation, Arbeitsvorbereitung so- wie der Einsatzplanung von Personal, Fahrzeugen und Geräten zu berücksichtigen. Sämtliche hieraus resultierenden Aufwendungen gelten als mit den Einheitspreisen abgegolten. Ein Anspruch auf zu- sätzliche Vergütung kann hieraus nicht abgeleitet werden.

3.1.4. Verkehrsrechtliche Anordnungen

  • En(cid:414)ällt -

Bauablauf

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Der Bauablauf ist grundsätzlich mit der örtlichen Bauüberwachung abzus(cid:415)mmen.

Die Baustellenabwicklung und Disposi(cid:415)on sind Angelegenheiten des AN unter Berücksich(cid:415)gung der unter Ziffer 1 der „HVA-StB Besondere Vertragsbedingungen“ genannten Ausführungs- bzw. verbindlichen Ein- zelfristen, der Fristen gemäß ZTV La-StB 18 und den Beschränkungen gemäß §39 Bundesnaturschutzge- setz und Naturschutzgesetz des Landes Nordrhein – Wes(cid:414)alen für Fällarbeiten in der freien Landscha(cid:332) vom 01.10. bis 28.02.

Das Baufeld wird nach Au(cid:332)ragserteilung zur Bearbeitung übergeben und die Grenzen und der Umfang der Arbeiten in der Örtlichkeit festgelegt.

Der vorgesehene Arbeitsbeginn von Einzelmaßnahmen ist der örtlichen Bauüberwachung jeweils 5 Werk- tage vorher anzuzeigen. Wird aus besonderen Gründen eine Unterbrechung der Arbeiten erforderlich, so ist rechtzei(cid:415)g vorher die Genehmigung des Au(cid:332)raggebers einzuholen.

Zeitlich Beschränkung 04.12.(21:00 Uhr) -07.12.2026 (05:00 Uhr) 11.12(21:000 Uhr) -13.12.2026 (21:00 Uhr)

Aufgrund der Vollsperrung ist eine Sonntagsarbeit zulässig.

3.2.1. Landscha(cid:332)sbau

Wenn ein Verbissschutzzaun aufzustellen ist, muss dieser zum Verhindern von Wildverbiss- und Fegeschä- den vor Beginn der Pflanzarbeiten vollständig (einschl. u.a. Toranlagen, Übersteighilfen) fer(cid:415)g gestellt werden. Vor Aufnahme der Pflanzarbeiten ist der Zaun auf mögliche Schäden zu prüfen und zusätzlich ist zu gewährleisten, dass sich innerhalb der eingezäunten Fläche kein Wild befindet.

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Während der Arbeitsdurchführung und in den Zeiten der Arbeitsruhe sind die Zugänge stets geschlossen zu halten.

4. Ausführungsunterlagen

Vom Au(cid:332)raggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen

Vom Au(cid:332)raggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

  • Lagepläne
  • Fotos

5. Anzuwendende technische Regelwerke

Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf na(cid:415)onale Vorschri(cid:332)en bzw. na(cid:415)onale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifika(cid:415)onen, interna(cid:415)onale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder na(cid:415)onale Normen, na(cid:415)onale technische Zulassungen oder na(cid:415)onale technische Spezifika(cid:415)onen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwer(cid:415)ge Nachweise ebenso anerkannt.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

5.1.1. Weitere technische Regelwerke

  • R SBB Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegeta(cid:415)onsbeständen bei Baumaßnahmen (RSBB); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
  • RSA 21 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 Bezugsquelle: FGSV

Verzeichnis der Bezugsquellen:

  • FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
  • FLL: Forschungsgesellscha(cid:332) Landscha(cid:332)sentwicklung Landscha(cid:332)sbau e. V., Friedensplatz 4 53111 Bonn
  • BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
  • VkBl-Verlag: Verkehrsbla(cid:425)-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14

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44287 Dortmund

Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

5.2.1. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18

Abschni(cid:425) 4.4.1 Pflanzzeit Abweichend sind bei Frühjahrspflanzungen die Pflanzarbeiten spätestens bis zum 31. März zu beenden.

Abschni(cid:425) 6.4.5 (Verweigerung der Abnahme) Unabhängig von der Art der Bepflanzung wird die Abnahme bei Gesamtausfällen > 25 % immer verwei- gert. Diese Regelung gilt auch für Lose und Abschni(cid:425)e.

Anlagen/Formblä(cid:425)er

5.3.1. Formbla(cid:425) Arbeitsanweisung und Tagesprotokollhe(cid:332)

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung