A01 Honorarvertrag_Kunstgut_docx.docx

Restauratorische Fachplanung für Gebäudehülle Stadtkirche Meiningen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 12:35 (Europe/Berlin)

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H O N O R A R V E R T R A G

über

Konservierungen und Restaurierungen an kirchlichem Kunst- und Kulturgut

zwischen dem Auftraggeber ________________________________________________________________

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vertreten durch den Gemeindekirchenrat

und dem Auftragnehmer ________________________________________________________________

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§ 1

Gegenstand des Vertrages

(1) Für das Objekt ____________________________________________________________________________

überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Ausführung folgender Konservierungs-/ Restaurierungsarbeiten: ____________________________________________________________________________________________

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____________________________________________________________________________________________

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und Anfertigung einer Dokumentation der ausgeführten Konservierungs-/ Restaurierungsarbeiten.

Folgendes ist besonders zu beachten: ______________________________________________________________

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(2) Weitere erforderliche Leistungen, die bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar waren, sind unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein schriftliches Nachtragsangebot vom Auftragnehmer zu fertigen. Das Nachtragsangebot bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

(3) Die Beauftragung eines Subunternehmers ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unter dessen Benennung vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zwecks schriftlicher Genehmigung schriftlich anzuzeigen.

§ 2

Vergütung

(1) Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Auftraggeber als Festpreis einen Betrag von

___________________ Euro (- in Worten )

zuzüglich _______ % Umsatzsteuer.

Sofern nichts anderes bestimmt, ist die Vergütung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungslegung an den Auftragnehmer zu zahlen. Vor Abnahme ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Rechnung zu erteilen.

(2) Dauert die Ausführung der Leistung gem. § 1 länger als ein halbes Jahr, können die Vertragsparteien Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen vereinbaren.

 Bei Abschlagszahlungen Anzahl, Fälligkeit und Höhe:

________ _____________ ________________________________ Euro

________ _____________ ________________________________ Euro

________ _____________ ________________________________ Euro

________ _____________ ________________________________ Euro

 Bei Teilzahlungen für fertiggestellte Teilleistungen Fertigstellungstermine, genaue Bezeichnung der Lei-

stungsteile, Fälligkeit und Höhe:

________ ____________________________ ______________________________ Euro

________ ____________________________ ______________________________ Euro

________ ____________________________ ______________________________ Euro

________ ____________________________ ______________________________ Euro

Ohne vorstehende Angaben ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen zu verlangen.

(3) Haben die Vertragsparteien ausnahmsweise keinen Festpreis vereinbart, muss die Abrechnung jeweils aufgrund detaillierter, prüffähiger Kostenaufstellung des Auftragnehmers erfolgen:

 nach ausgeführten Mengen zu Einheitspreisen gemäß beiliegendem Leistungsverzeichnis (Einheitspreis-

vertrag) für die Leistungen _______________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

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 nach Pauschalpreisen (Pauschalpreisvertrag) für die Leistungen _________________________________

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 nach Stundenlohn (Stundenlohnvertrag) für die Leistungen (Die geleisteten Stunden sind durch wöchent-

liche Stundenbelege nachzuweisen.) _______________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

 nach Selbstkostenerstattung (Selbstkostenerstattungsvertrag) für die Leistungen ____________________

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(4) Für Nachtragsangebote besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn der Auftragnehmer diese entsprechend

§ 1 Absatz 2 angenommen hat und die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt ist.

§ 3

Nebenkosten

 Nebenkosten werden nicht erstattet.

 Nebenkosten werden pauschal erstattet in Höhe von _______ % des Gesamthonorars (höchstens 3 - 5 %).

§ 4

Haftpflichtversicherung

Zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer den Abschluss folgender Haftpflichtversicherungsverträge mit folgenden Mindestdeckungssummen nachzuweisen:

  • für Personenschäden _______________________ Euro

  • für Vermögensschäden _______________________ Euro

  • für Sachschäden ______________________ Euro (Mindestens in Höhe der Kosten, die zur Anfertigung einer qualifizierten Kopie des Objektes notwendig sind.)

§ 5

Gewährleistung und Haftung

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Auftraggeber wird bei Feststellung von Mängeln die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung, mindestens jedoch das Dreifache der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, gegenüber dem Auftragnehmer verweigern. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von fünf Jahren.

§ 6

Abnahme

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich die Fertigstellung anzuzeigen. Die Abnahme soll innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Fertigstellungsmeldung durchgeführt werden. Über die Abnahme ist ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll, worin insbesondere die Beanstandungen und Mängel zu vermerken sind, zu fertigen. Der Auftraggeber wird die Abnahme solange verweigern, bis der Auftragnehmer alle wesentlichen Mängel und Schäden beseitigt hat.

(2) Die Abnahmefrist soll insbesondere verlängert werden, wenn die fachliche Beurteilung der ausgeführten Arbeiten durch die zuständigen Stellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie der Denkmalbehörden notwendig ist oder der Auftraggeber aus wichtigem Grund auf eine Hinzuziehung der o. g. Behörden zur Abnahme besteht.

§ 7

Ausführungsfristen

(1) Beginn der Arbeiten:

 Mit den unter § 1 genannten Arbeiten ist am _______________ zu beginnen.

 Die Arbeiten beginnen unverzüglich nach Erteilung des Auftrages.

 Die Arbeiten beginnen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, spätestens

am _______________ .

(2) Abschluss der Arbeiten:

 Die Arbeiten sind bis zum _______________ fertigzustellen.

 Zwischenfristen werden für folgende Arbeitsschritte vereinbart (Datum, Arbeitsschritt):

______________ ______________________________________________________________________

______________ ______________________________________________________________________

______________ ______________________________________________________________________

______________ ______________________________________________________________________

§ 8

Kündigung

Für die Kündigung des Vertragsverhältnisses gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9

Urheberrecht

(1) Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen, sofern sie nicht

nach dem Inhalt dieses Vertrages auf den Auftraggeber übertragen worden sind.

(2) Spätestens mit der Abnahme geht das Eigentum an den erbrachten Leistungen sowie der übergebenen Dokumentationen auf den Auftraggeber über. Ihm steht das unbeschränkte Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen und an der Dokumentation zu.

§ 10

Transport

(1) Zur Durchführung dieses Vertrages notwendige Transporte des Objektes, Teilen hiervon oder sonstiger Gegenstände geschehen auf Kosten und in Verantwortung

 des Auftragnehmers

 des Auftraggebers.

Obliegt dem Auftragnehmer der Transport, hat er vor Transportbeginn zur Absicherung gegen Transportschäden eine Transportversicherung nebst Versicherungsscheinnummer nachzuweisen, soweit der Wert der zu transportierenden Sachen mehr als 5.000,-- Euro beträgt.

Um das Risiko von Transportschäden zu mindern, obliegt dem Auftragnehmer die fachgerechte Verpackung der Sachen.

(2) Der Zustand des Objektes bzw. Teilen hiervon und die Übergabe an den Auftragnehmer sind schriftlich in einem von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll niederzulegen. Gleiches gilt bei Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

(3) Der Auftragnehmer hat sich vor der Überführung der Sachen sorgfältig über die klimatischen Bedingungen des bisherigen Standortes zu informieren und diese bereits beim Transport zu berücksichtigen. Die relative Luftfeuchtigkeit und die Raumtemperatur am bisherigen Standort zum Zeitpunkt der Übergabe müssen im Übergabeprotokoll schriftlich niedergelegt werden. Bei deutlichen Abweichungen gegenüber den klimatischen Bedingungen der Restaurierungswerkstatt ist mit geeigneten Methoden eine fachgerechte Klimaanpassung vorzunehmen.

§ 11

Sonstige Vereinbarungen

(1) Die zur Konservierung/Restaurierung von dem Auftraggeber überlassenen Sachen sind von dem Auftragneh-

mer als Eigentum des Auftraggebers in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(2) Vertragsbestandteile sind weiterhin:

 Die Leistungsbeschreibung / Maßnahmenkonzeption vom ______________________________________

 Sonstige Vereinbarungen: _______________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

(3) Mit Beginn der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle notwendigen Sicherheits- und Brandschutz-vorkehrungen zu treffen, die einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu beachten und insbesondere im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im Innenverhältnis diesbezüglich von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei.

(4) Vor jeglicher Veränderung von kirchlichem Kunst- und Kulturgut ist der Kirchenbaureferent des zuständigen Kreiskirchenamts oder der Fachreferent für kirchliches Kunst- und Kulturgut im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland durch Vorlage der schriftlichen Maßnahmenkonzeption über die beabsichtigte Bearbeitung rechtzeitig zu informieren. Eine entsprechende Informationspflicht besteht auch, wenn eine Abweichung von der in der Maßnahmenkonzeption festgelegten Bearbeitung beabsichtigt ist.

Spätestens 3 Monate nach Abschluss der vereinbarten Vertragsleitungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber und dem Landeskirchenamt eine schriftliche Dokumentation der erfolgten Maßnahmen im Original kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation muss Angaben zum aktuellen Bestand, zum Vorzustand (Schadbildkartierung) sowie zu den angewendeten Technologien und Materialien enthalten.

(5) Auf die Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die rechtzeitige Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie bzw. der Unteren Denkmalschutzbehörden, ist zu achten.

(6) Dieser Vertrag ist dem zuständigen Kreiskirchenamt zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen. Ohne Genehmigungsvermerk ist dieser Vertrag nicht wirksam.

(Siegel)

, den , den

(Auftragnehmer) (Vorsitzender Gemeindekirchenrat)

(Kirchenältester)

Kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 11 (1) KBauG erteilt:

(Siegel)

.............................., den ................................ ............................................

H I N W E I S E

zum Abschluss eines

H O N O R A R V E R T R A G ES

über Konservierungen und Restaurierungen

an kirchlichem Kunst- und Kulturgut

Für den Gebrauch des Vertragsmusters werden folgende Hinweise gegeben:

  1. Das Honorarvertragsmuster ist unabhängig von Art und Umfang der vereinbarten Leistung sowie unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung zu verwenden. Auch Notsicherungsarbeiten sind Konservierungs- bzw. Restaurierungsmaßnahmen.
  2. Für die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Honorarvertrages sind dem zuständigen Kreiskirchenamt folgende Unterlagen vorzulegen:
    • der Beschluss der kirchlichen Körperschaft (Auftraggeber) über die vorgesehene Maßnahme;
    • eine Maßnahmebeschreibung;
    • ein Kosten- und Finanzierungsplan;
    • die denkmalrechtliche Genehmigung beziehungsweise die Benehmensherstellung soweit diese in

den staatlichen Denkmalschutzgesetzen vorgeschrieben ist;

Das Kreiskirchenamt holt zur Genehmigung eine Stellungnahme des zuständigen Fachreferenten des Landeskirchenamtes ein.

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist durch Übersendung des von beiden Vertragsparteien ausgefüllten und unterzeichneten Honorarvertrages in zweifacher Ausfertigung einzuholen. Auftraggeber und Auftragnehmer erhalten jeweils eine Originalausfertigung des genehmigten Honorarvertrages; das Landeskirchenamt sowie das zuständige Kreiskirchenamt verwahren jeweils eine Kopie in ihren Akten.

Mit der Konservierungs- bzw. Restaurierungsmaßnahme darf vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Honorarvertrages nicht begonnen werden.

  1. Mit Konservierungs- bzw. Restaurierungsleistungen dürfen nur für die Art der Bearbeitung fachlich geeignete Diplom-Restauratoren nach ICOM- bzw. ECCO-Berufsbild beauftragt werden. Gleiches gilt auch für vom Auftraggeber hinzugezogene Subunternehmer, sofern diese für ihn Konservierungs- bzw. Restaurierungsleistungen erbringen sollen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Fachreferenten im Landeskirchenamt.
  2. Sollen mehrere Unternehmer mit der Durchführung von Konservierungs- bzw. Restaurierungsmaßnahmen beauftragt werden, sind getrennte Aufträge zu erteilen, d.h. mit jedem Auftragnehmer ist ein gesonderter Honorarvertrag abzuschließen. In dem Fall, in dem Auftragnehmer Subunternehmer binden, bleibt der Vertragspartner der Hauptauftragnehmer.
  3. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern sind auch bei Nachtragsangeboten zu beachten. Auf dem zusätzlichen Honorarvertrag ist kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um einen Nachtrag zu einem bereits abgeschlossenen Honorarvertrag handelt.
  4. Bei Einstellung der Arbeiten oder beabsichtigter Kündigung des Vertragsverhältnisses vor Fertigstellung der Leistung sowie im Falle der Verweigerung der Abnahme der erbrachten Leistung oder von vereinbarten Leistungsteilen ist das zuständige Kreiskirchenamt vom Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt bei Auftreten von Mängeln und Schäden nach bereits erfolgter Abnahme.
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