Anlage_16_DJI-Merkblatt_Rechnungsstellung.pdf

Relaunch und Redesign der BJK-Webseiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 14:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Merkblatt zur Rechnungsstellung

Bitte senden Sie Ihre Rechnung per E-Mail an rechnungseingang@dji.de unter Angabe unserer Rechnungsanschrift:

Deutsches Jugendinstitut e.V. Zentraler Rechnungseingang Postfach 90 03 52 81503 München

Folgende Angaben muss Ihre Rechnung enthalten: (dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen)

 Name und Anschrift des anbietenden/leistenden Unternehmens oder der Privatperson

 Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Deutsches Jugendinstitut e.V.)

 Ausstellungsdatum der der Rechnung

 Fortlaufende Rechnungsnummer

 Aktenzeichen/Auftragsnummer des DJI – ohne diese Angabe kann keine Zuordnung erfolgen und der Vorgang nicht weiterbearbeitet werden.

 Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (auch Honorar-, Schreibleistung, etc.). Hierbei sollten die jeweiligen Einzelleistungen erkennbar sein (z.B. Vorbereitung, Vortrag, Nachbereitung, etc.)

 Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistungserbringung

 Vollständige Bankverbindung (Kreditinstitut, IBAN, BIC, etc.)

 Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des anbietenden/leistenden Unternehmens

 Entgelt für die Lieferung oder Leistung

 Steuerbetrag - gesondert ausgewiesen in Netto - Mwst. – Brutto. Bei Steuerbefreiung ist ein entsprechender Grund anzugeben

Die Auskunft über die Steuerpflicht erfolgt nicht durch das DJI. Hierzu wenden Sie sich ggf. bitte an Ihren/Ihre Steuerberater/in bzw. das zuständige Finanzamt.

Für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro brutto ist die Angabe von Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum der Rechnung sowie die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung ausreichend.

Das Entgelt und der Steuerbetrag können hier in einer Gesamtsumme ausgewiesen werden. Der zum Leistungs- bzw. Lieferzeitpunkt geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz muss dann gesondert ausgewiesen sein.

Januar 2025 / SGL Finanzen 1

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