Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
Aktenzeichen:
zwischen DEUTSCHES JUGENDINSTITUT e.V. Nockherstraße 2 81541 München vertreten durch den Vorstand
nachstehend Auftraggeber genannt
und
nachstehend Auftragnehmer genannt
- Allgemeines
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftrag- gebers i. S. d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO). Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im datenschutz- rechtlichen Sinn. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusam- menhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
(2) Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.
(3) Dieser Vertrag gilt vorranging vor anderen Vereinbarungen und Abreden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wird ausdrück- lich etwas anderes vereinbart.
- Gegenstand des Auftrags
Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der perso- nenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.
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- Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 6 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder ei- ner Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber infor- mieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Auftragnehmer gel- tend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Wei- sungen können in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergän- zende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unbe- rührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungs- berechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Da- ten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO, nach § 29 Abs. 1 BDSG oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verant- wortlich.
- Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelun- gen, die den Auftragnehmer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Ver- arbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftrag- geber dieser schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Datenverarbeitung im Auftrag grundsätz- lich nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirt- schaftsraums (EWR) durchzuführen. Jede Übermittlung von Daten durch den Auftrag- nehmer in ein Drittland oder an eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich
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auf der Grundlage schriftlicher (oder dokumentierter elektronischer) Weisungen des Auftraggebers oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedsstaats, dem der Auftragnehmer unterliegt, und muss mit Art. 44 ff DSGVO in Einklang stehen.
(3) Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von per- sonenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnah- men zu.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. Der Auftragnehmer wird Änderungen in der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Auftraggeber abstimmen.
(5) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Re- gelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffen- den Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragnehmer darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung inso- weit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.
(6) Die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers außerhalb von Betriebs- stätten des Auftragnehmers oder Subunternehmern ist nur mit Zustimmung des Auf- traggebers in Schriftform oder Textform zulässig. Eine Verarbeitung von Daten außer- halb der Betriebsräume des Auftragnehmers (z.B. Telearbeit, Heimarbeit, Home Office, mobiles Arbeiten) bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen (oder dokumen- tierten elektronischen) Zustimmung des Auftraggebers, die erst nach Festlegung an- gemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen für die Verarbeitungssitu- ation erteilt werden kann.
(7) Der Auftragnehmer wird die Daten, die er im Auftrag für den Auftraggeber verar- beitet, getrennt von anderen Daten verarbeiten. Eine physische Trennung ist nicht zwingend erforderlich.
(8) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu den Daten des Auftraggebers haben, diese nur auf Anweisung des Auftrag- gebers verarbeiten.
(9) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind. Sofern weisungsemp- fangsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 be- nannt. Für den Fall, dass sich die weisungsempfangsberechtigten Personen beim Auf- tragnehmer ändern, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform mit- teilen.
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- Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er eine/n Datenschutzbeauftragte/n nach Art. 37 DSGVO bzw. nach § 38 BDSG benannt hat. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass die/der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforder- liche Fachwissen verfügt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Namen und die Kontaktdaten seiner/s Datenschutzbeauftragten gesondert in Textform mitteilen.
(2) Die Pflicht zur Benennung einer/s Datenschutzbeauftragten nach Absatz 1 kann im Ermessen des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er gesetzlich nicht verpflichtet ist, eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu bestellen und der Auftragnehmer nachweisen kann, dass betriebliche Regelungen bestehen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften, der Regelungen dieses Vertrages sowie etwaiger weiterer Weisungen des Auftraggebers gewährleisten.
- Meldepflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen daten- schutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarun- gen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbei- tung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes per- sonenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verar- beitet.
(2) Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informie- ren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO oder § 29 Abs. 1 BDSG bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragneh- mer wird den Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, un- verzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende In- formationen beinhalten:
– eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffe- nen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffe- nen personenbezogenen Datensätze;
– eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- ten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteili- gen Auswirkungen.
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- Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwor- tung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO bzw. §§ 29, 32-37 BDSG. Es gelten die Regelungen von Ziff. 11 dieses Vertrages.
(2) Der Auftragnehmer wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstä- tigkeiten durch den Auftraggeber mit. Er hat dem Auftraggeber die insoweit jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhal- tung der in Art. 32-36 DSGVO bzw. den in § 29 BDSG genannten Pflichten.
- Kontrollbefugnisse
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertrag- lichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
(2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung ver- pflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i. S. d. Absatzes 1 erforderlich ist.
(3) Der Auftraggeber kann eine Einsichtnahme in die vom Auftragnehmer für den Auf- traggeber verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungssysteme und -programme verlangen.
(4) Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i. S. d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Aus- kunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu er- teilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermög- lichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftrag- nehmer zu informieren.
- Weitere Auftragsverarbeiter („Unterauftragnehmer“)
(1) Der Auftragnehmer erhält die allgemeine Genehmigung des Auftraggebers für die Beauftragung von Unterauftragnehmern, die in der Liste der Anlage 2 aufgeführt sind. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber mindestens vier Wochen im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragnehmern und räumt dem Auftrag- geber damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des betreffenden Unter- auftragnehmers Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftrag- nehmer stellt dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen zur Verfügung, da- mit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
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(2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragneh- mer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauf- tragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftragge- ber zu übermitteln.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu las- sen, dass dieser eine/n betriebliche/n Datenschutzbeauftragte/n gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein/e Datenschutzbeauftragte/r beim Unterauftrag- nehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzu- weisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unter- auftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu benennen.
(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Re- gelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.
(5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungs- vertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auf- tragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
(6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen si- cherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und ent- sprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart wer- den. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontroll- maßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
(7) Kommt der Unterauftragnehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhal- tung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle auf Verlangen des Auftraggebers die Beschäftigung des Unterauftragnehmers ganz oder teilweise zu beenden oder das Vertragsverhältnis mit dem Unterauftragnehmer zu lösen, wenn und soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.
(8) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i. S. d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reini- gungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leis- tungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflich- tet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die
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Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichti- ges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der War- tung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auf- traggebers verarbeitet werden.
- Vertraulichkeitsverpflichtung
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnis- schutzregeln mitzuteilen.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtli- chen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auf- tragnehmer sichert ferner zu, dass er seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und zur Vertraulichkeit verpflichtet hat. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er insbesondere die bei der Durchfüh- rung der Arbeiten tätigen Beschäftigten zur Vertraulichkeit verpflichtet hat und diese über die Weisungen des Auftraggebers informiert hat.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Auftraggeber auf An- frage nachzuweisen.
- Wahrung von Betroffenenrechten
(1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO bzw. §§ 29, 32-37 BDSG zu bearbeiten, zu unter- stützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt wer- den, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkom- men kann.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrech- ten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maß- nahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maß- nahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahr- nehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwir- kungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten ge- genüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
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- Geheimhaltungspflichten
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwe- cken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
- Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwen- denden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben gemäß Art. 32 DSGVO.
(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 3 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Par- teien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gege- benheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforder- lich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht ne- gativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auf- traggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
(3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatori- schen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrol- lieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren.
- Laufzeit des Vertrages
(1) Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird für die Dauer des erteilten Auf- trags geschlossen.
(2) Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar.
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, der Auf- tragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.
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- Beendigung
(1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftragge- bers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflich- ten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei min- destens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.
- Zurückbehaltungsrecht
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i. S. d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.
- Schlussbestimmungen
(1) Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftrag- geber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüg- lich informieren.
(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
(3) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirk- samkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.
München, den , den Ort Datum Ort Datum
Unterschrift Unterschrift Auftraggeber Auftragnehmer
Deutsches Jugendinstitut e.V.
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