Vertragsentwurf Rechtsleistungen.pdf

Rechtsberatung zur Voruntersuchung des Quartiers am Hauptbahnhof (Eastside) in Hagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 17:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vertrag

Auftragsgegenstand:

Rahmenvertragsvereinbarung Juristische Rechts- und Verfahrensbegleitung Vorbereitende Untersuchungen und Sanierungsverfahren „Quartier am Hauptbahnhof (Eastside) und angrenzende Bereiche“

zwischen der

Stadt Hagen, vertreten durch den Oberbürgermeister, Postfach 4249, 58042 Hagen

  • nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt -

und

XXX, XXX Nr., PLZ Stadt

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -

[Seite 2]

2

§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand der Rahmenvertragsvereinbarung ist die juristische Rechts- und Verfahrensbe- gleitung der vorbereitenden Untersuchungen und in den ersten Monaten eines städtebaulichen Sanierungsverfahren im „Quartier am Hauptbahnhof (Eastside) und angrenzende Bereiche“ gemäß der Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin und dem Angebot des Auftragnehmers.

§ 2 Vertragsgrundlagen / Leistungsumfang Diesem Vertrag liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:

  1. die Leistungsbeschreibung der Stadt Hagen (Anlage 1) sowie die auf Bieterfragen erteil- ten Auskünfte der Auftraggeberin
  2. das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 2)

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers 3.1 Die von dem Auftragnehmer auf Grundlage dieses Vertrages geschuldeten Leistungen dienen zur Realisierung des in § 1 bzw. in den Vertragsanlagen im Einzelnen beschriebenen Vorha- bens. Die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen alle zur ordnungs- gemäßen Vertragserfüllung Leistungen und Tätigkeiten, auch wenn sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich beschrieben worden sind. Der Auftragnehmer schuldet also eine auf Grundlage der Leistungsbeschreibung und der hieraus folgenden Erfordernisse vollständige Leistung.

3.2 Als Sachwalter seiner Auftraggeberin, darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lie- feranteninteressen vertreten.

3.3 Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen der Auftraggeberin zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen der Auftraggeberin un- verzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit der Auftraggeberin und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.

3.4 Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, dass seinen Leistungen und Planun- gen öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken nicht entgegenstehen.

3.5 Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung der Auftraggeberin nicht eingeschränkt.

3.6 Eine nachträgliche Honoraranforderung wegen einer Mehrleistung ist ohne eine vorherge- hende schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.

3.7 Der Auftragnehmer hat die von ihm gefertigten Unterlagen und seine Beiträge zur Kostenbe- rechnung als Verfasser rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

[Seite 3]

3

3.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kostenermittlungen fortlaufend zu erstellen und fortzu- schreiben und sie der Auftraggeberin monatsweise vorzulegen, um eine ständige Kostenkon- trolle zu gewährleisten.

3.9 Der Auftragnehmer hat die beauftragten Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen mit dem dargestellten Projektteam zu erbringen. Ein Austausch von Mitgliedern des Projekt- teams darf grundsätzlich nur gegen Personen mit gleicher Qualifikation erfolgen, soweit er nicht aufgrund von Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit oder Arbeitgeberwechsel erforderlich wird. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Austausch einzelner mit der Vertragserfüllung be- fasster Mitarbeiter zu verlangen, wenn dies aus einem sachlichen, in der Person des jeweiligen Mitarbeiters liegenden Grunde gerechtfertigt ist.

3.10 Die Hinzuziehung von Sonderfachleuten und/oder Subunternehmern zur Erfüllung dieser Leis- tungen ist nur im Ausnahmefall mit aussagekräftiger Begründung des Auftragnehmers und vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Leistungen zu übertragen.

3.11 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen Leistung zur Wahrung der Rechte und Interessen der Auftraggeberin berechtigt und verpflichtet. Er hat der Auftraggeberin un- verzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche Dritter ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt der Auftraggeberin.

3.12 Finanzielle Verpflichtungen für die Auftraggeberin darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderungen und Ergänzung von der Auftraggeberin betreffen- den Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

3.13 Der Auftragnehmer darf ohne Einwilligung der Auftragsgeberin keine Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte geben die sich auf das Projekt beziehen.

§ 4 Leistungen der Auftraggeberin 4.1 Die Auftraggeberin ist verpflichtet, alle für die Leistung erforderlichen Bestandskarten und Un- terlagen, soweit vorhanden, zu beschaffen und dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfü- gung zu stellen.

4.2 Die Auftraggeberin wird Entscheidungen, die während der Leistungserbringung erforderlich werden, verwaltungsseitig unverzüglich herbeiführen bzw. der Politik zur Beschlussfassung zuleiten.

§ 5 Honorar / Zahlung / Abrechnung 5.1 Die Vergütung der mit Vertragsschluss beauftragten Leistungen erfolgt zu den im Angebot des Auftragnehmers festgelegten Preisen.

Der Nettostundensatz beträgt für die Vertragslaufzeit insgesamt XXX,XX €.

[Seite 4]

4

Der Stundensatz gilt für den gesamten Beauftragungszeitraum bis zum 31.12.2027.

5.2 Ändert sich die Aufgabenstellung für den Auftragnehmer dadurch, dass die Auftraggeberin zusätzliche Leistungen in Auftrag gibt oder Leistungsänderungen anordnet, die nicht vom Auf- tragnehmer zu vertreten sind, und ergeben sich aus diesem Grunde Mehraufwendungen für den Auftragnehmer, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Vergü- tung nach den folgenden Bestimmungen:

5.2.1 Glaubt der Auftragnehmer, aufgrund einer Änderung des Leistungs-/ Planungssolls zusätzli- che Vergütungsansprüche geltend machen zu können, so hat er diese vor der Ausführung der entsprechenden Leistungen unverzüglich schriftlich der Auftraggeberin unter Benennung der voraussichtlichen Mehrforderungen anzuzeigen. Zusätzliche Leistungen sind grundsätzlich erst auszuführen, nachdem eine schriftliche Nachtragsvereinbarung zu ihrer Vergütung abge- schlossen wurde.

Jedweder Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers erlischt, wenn er eine Anzeige vor der Ausführung der Leistungen unterlassen hat, es sei denn,

● die Auftraggeberin hat die Änderungen schriftlich angeordnet oder ● die angeordnete Abweichung vom ursprünglichen Auftrag ist offenkundig oder ● es steht fest, dass die Auftraggeberin den Auftragnehmer in jedem Fall mit entsprechen- den geänderten/zusätzlichen Leistungen hätte beauftragen müssen und eine kostengüns- tigere Alternative objektiv nicht in Betracht gekommen wäre.

5.2.2 Vergütungsänderungen aufgrund geänderter oder zusätzlicher Dienst-/ Beratungsleistungen werden nach Maßgabe des zusätzlichen oder ersparten Zeitaufwandes berechnet. Maßgeb- lich für die Berechnungen der geänderten oder zusätzlichen Vergütung ist der jeweilige unter 5.1 genannte Stundensatz.

5.3 Der Auftragnehmer erhält monatliche Abschlagszahlungen für die von ihm jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen einschl. Umsatzsteuer. Die Leistungen werden nach Zeit- aufwand auf Basis der tatsächlich angefallenen und abrechenbaren Stunden vergütet. Ange- fangene Stunden werden anteilig (aufgeteilt in 1/10 (Zehntel) Stundeneinheiten) in Rechnung gestellt.

5.3.1 Der Auftragnehmer hat die Rechnungen ausschließlich auf digitalem Weg zu senden an: rech- nungen@stadt-hagen.de.

5.3.2 Die Rechnungen des Auftragsnehmers müssen als Kennzeichnung den Ausdruck „4000110434-8“ beinhalten. Bei Änderungen des Ausdrucks wird die Auftraggeberin den Auf- tragnehmer rechtzeitig informieren.

5.4 Überzahlungen, die sich aus einer späteren Festsetzung der abrechenbaren Kosten, aus sonstigen Rechenfehlern nach Abschluss der Rechnungsprüfung oder nach einer Prüfung durch eine Prüfstelle ergeben, sind durch den Auftragnehmer zu erstatten. Er verzichtet inso- weit auf die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Verjährungsfrist für Rückzah- lungsansprüche wegen Überzahlungen beträgt drei Jahre.

[Seite 5]

5

§ 6 Herausgabeanspruch / Urheberrecht 6.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages für die Auftraggeberin gefertigten und beschafften sowie die ihr überlassenen Unterlagen, sind der Auftraggeberin auf Anforderung spätestens nach Abschluss der Maßnahme, spätestens drei Monate nach der letzten Rech- nung auszuhändigen; sie werden Eigentum der Auftraggeberin.

6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern nicht die Forde- rung, derentwegen das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, unstreitig oder rechts- kräftig festgestellt ist.

6.3 Die Datenübermittlung wird im Einzelnen abgestimmt.

6.4 Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, vorzeitig endet.

6.5 Die Auftraggeberin darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Maßnahme ohne Mit- wirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern.

6.6 Auftraggeberin und Auftragnehmer haben im gegenseitigen Einverständnis das Recht zur Ver- öffentlichung. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, Veröffentlichungen unter Namensangabe des Auftragnehmers vorzunehmen. Die Behandlung von Unterlagen des Auftragnehmers in öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse gilt nicht als Veröffentlichung.

6.7 Erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen durch einen Subunternehmer, ist er verpflichtet, mit diesem eine den Regelungen dieses Paragraphen entsprechende Regelung des Urheber- rechts zu treffen.

§ 7 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten behördlichen Unterla- gen ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind der Auftraggebe- rin nach Beendigung des Vertrages auf Verlangen zurückzugeben bzw. digitale Unterlagen zu vernichten.

[Seite 6]

6

§ 8 Schweigepflicht / Datenschutz 8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Informationen die ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeberin bekannt geworden sind, auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren.

8.2 Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin be- fugt, ihm anvertraute Daten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu verarbeiten oder verar- beiten zu lassen. Bei Einschaltung Dritter hat der Auftragnehmer deren Verpflichtung zur Ver- schwiegenheit sicherzustellen.

8.3 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung der vertraglichen Leistungen personen- bezogene Daten verarbeitet, ist dieser Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er unterliegt dabei den berufsrechtlichen Vorgaben, jedoch nicht dem Weisungsrecht der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit seiner zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendeten Systeme zu gewährleisten und den Schutz der ver- arbeiteten personenbezogenen Daten vor widerrechtlichen Vernichtungen, Verlusten, Verän- derungen, unberechtigten Offenlegungen oder Abrufen sicherzustellen.

§ 9 Gewährleistung / Haftung / Versicherung des Auftragnehmers 9.1 Ansprüche der Auftraggeberin wegen Sach- oder Rechtsmängeln sowie Schadenersatzan- sprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Gesetzliche Sonderregelungen für anwaltliche Dienstleistungen bleiben unbe- rührt.

9.2 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die von der Auftraggeberin vorgesehene Art der Aus- führung oder gegen von der Auftraggeberin erteilte Anweisungen, so hat er diese Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ohne eine solche schriftliche Mitteilung kann sich der Auf- tragnehmer weder auf ein Mitverschulden noch auf ein Alleinverschulden der Auftraggeberin berufen.

9.3 Der Auftragnehmer hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mit- glied erstrecken.

9.4 Der vorstehend angegebene Versicherungsschutz ist innerhalb von zwei Wochen nach Ver- tragsabschluss nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis der Haftpflichtversi- cherung mit vorstehenden Haftsummen keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung. Außerdem hat die Auftraggeberin das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sofern der Auftragnehmer den vereinbarten Versicherungsschutz nicht nachweist.

9.5 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit Versiche- rungsschutz nicht mehr besteht.

[Seite 7]

7

§ 10 Kündigung 10.1 Die Auftraggeberin sowie der Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

10.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

10.3 Ein wichtiger Grund liegt auf Seiten des Auftragnehmers insbesondere vor, wenn die Auftrag- geberin ihren vertraglich vereinbarten Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt oder die Leis- tung für den Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unzumutbar wird.

10.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so sind nur die bis dahin vertragsmäßig erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen, soweit sie von der Auftraggeberin verwertet werden können und einen selbständigen Wert haben, zu vergüten. Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

§ 11 Gerichtsstandsvereinbarung 11.1 Erfüllungsort ist die Stadt Hagen. Nach Absprache mit der Auftraggeberin können andere Er- füllungsorte vereinbart werden.

11.2 Gerichtsstand ist Hagen. § 12 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.

[Seite 8]

8

§ 13 Schlussbestimmungen 13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form.

13.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Be- stimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirk- samen so weit wie möglich entspricht.

Für die Auftraggeberin: In Vertretung Im Auftrag

Henning Keune Dr. Christoph Diepes Technischer Beigeordneter Fachbereichsleitung

Für den Auftragnehmer XXXX:

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Leistungsbeschreibung der Stadt Hagen Anlage 2: Angebot des Auftragnehmers Anlage 3: BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen/VOL

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung