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Bewerbungsbedingungen
Die Labor Berlin – Charité Vivantes GmbH und die Labor Berlin – Charité Vivantes Services GmbH („Auftraggeber“) beabsichtigen, die insbesondere in der Leistungsbeschreibung definierte Leistung zu vergeben.
1 Allgemeine Erläuterungen / Hinweise
1.1 Die Auftraggeber führen ein offenes Verfahren nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) durch.
1.2 Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die wettbewerbsbe- schränkende Absprachen getroffen haben (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen - GWB). Weitere Ausschlussgründe nach GWB und VgV bleiben unberührt.
1.3 Eine Losaufteilung ist nicht vorgesehen, da ausschließlich das respiratorische 4-fach-Panel für die Analytik mittels Schnell-PCR ausgeschrieben wird.
2 Form und Übermittlung von Angeboten
2.1 Angebote und weitere Erklärungen zu ggf. geforderten Anlagen bedürfen der Textform und sind zwingend elektronisch über die Vergabeplattform „Deutsche eVergabe“ zu übermitteln. Auf anderem Weg übermittelte Angebote und weitere Erklärungen, insbesondere per Fax oder E-Mail, sind nicht zugelassen und werden ausgeschlossen.
2.2 Angebote sind rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der gesetzten Frist, via „Deutsche eVergabe“ einzureichen. Sie dürfen unter keinem Vorbehalt stehen und müssen komplett einschließ- lich aller Anlagen, Nachweise und Erklärungen eingereicht werden. Es sind die auf der Vergabeplattform „Deutsche eVergabe“ eingestellten Unterlagen zu verwenden.
2.3 Die Bieter haben diejenigen Seiten ihres Angebotes, die ein Geschäftsgeheimnis oder an- derweitig geheimhaltungsbedürftige Informationen beinhalten, auf jeder betreffenden Seite deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, können die Auftraggeber und die Vergabe- kammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens von der Zustimmung auf Einsicht durch andere Verfahrensbeteiligte ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB).
2.4 Für die Erstellung von Angeboten wird keine Vergütung oder Entschädigung gewährt.
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3 Fristen
3.1 Fragefrist (Frist für Bieterfragen) Die Frist für etwaige Bieterfragen ist der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen. Die Bieterfragen sind über die Vergabeplattform zu stellen.
3.2 Angebotsfrist Die Frist für die Abgabe der Angebote ist der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entneh- men. Das Angebot kann bis zum Ablauf dieser Frist geändert, berichtigt oder zurückgezo- gen werden.
3.3 Zuschlagsfrist (Bindefrist) Die Zuschlagsfrist (Bindefrist) beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist (Bindefrist) ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Das Angebot kann in dieser Zeit nicht geändert oder zurückgezogen werden. Die Zuschlagsfrist (Bindefrist) ist der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen.
3.4 Sollten die Auftraggeber während der Durchführung des Vergabeverfahrens feststellen, dass Änderungen an den Fristen erforderlich werden, werden sie dies rechtzeitig mitteilen.
4 Inhalt des Angebotes
4.1 Das Angebot muss jeweils unter Nutzung der vorgesehenen Formblätter abgegeben wer- den. Die Bieter dürfen an dem vorgegebenen Text in den Vergabeunterlagen keine Zusätze anbringen oder Änderungen vornehmen.
4.2 Änderungen an eigenen Eintragungen eines Bieters müssen zweifelsfrei sein.
4.3 Mit dem Angebot sind sämtliche in den Vergabeunterlagen geforderten Nachweise, Erklä- rungen und Unterlagen vollständig einzureichen. Hierzu gehören insbesondere: • ausgefülltes Preisblatt mit einem einheitlichen Preis pro abrechenbarem Befund, • ausgefülltes Formblatt Mindestanforderungen, • ausgefülltes Formblatt Soll-Anforderungen und Bewertungskriterien, • standortbezogenes Gerätekonzept unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Form- blatts, • Formblatt zur Abfrage der bieterseitigen Informationssicherheit, • Herstellerunterlagen, Gebrauchsanweisungen, CE-/IVD-Nachweise, technische Daten- blätter, Sicherheitsdatenblätter, Wartungs- und Serviceunterlagen, Schnittstellenbe- schreibungen, Produktinformationen sowie sonstige Unterlagen, die zum Nachweis der
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angebotenen Leistung und der Erfüllung der Mindestanforderungen erforderlich sind sowie • die in Ziffer 11 genannten Eignungsnachweise und Eigenerklärungen. 4.4 Der Bieter hat mit dem Angebot ein standortbezogenes Gerätekonzept unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts einzureichen. Das Formblatt enthält die von den AG vorgegebenen Standorte mit den dazugehörigen kalkulatorischen Befundmengen sowie den räumlich voneinander getrennten Messplätzen. Das standortbezogene Gerätekonzept ist zwingender Bestandteil des Angebots. Aus dem Gerätekonzept muss hervorgehen, mit welcher Anzahl, Verteilung und Leistungsfähigkeit der angebotenen Analytikgeräte die kal- kulatorischen Befundmengen je Standort sowie die quantitativen Mindestanforderungen abgedeckt werden. 4.5 Der angebotene Preis pro abrechenbarem Befund ist als Gesamtpreis anzubieten. Stand- ortbezogene, gesellschaftsbezogene, gerätebezogene oder mengenabhängige gesonderte Befundpreise sind nicht vorgesehen.
5 Nebenangebote, mehrere Hauptangebote
5.1 Nebenangebote sind nicht zugelassen.
5.2 Ebenso sind mehrere Hauptangebote eines Bieters nicht zugelassen.
6 Vertragsbedingungen
6.1 Für die Auftragsdurchführung gelten die den Vergabeunterlagen beigefügten Vertragsbe- dingungen einschließlich Leistungsbeschreibung in der finalen Fassung und der weiteren Anlagen.
6.2 Etwaige allgemeine Geschäfts- und Servicebedingungen des Bieters sind ausgeschlossen.
7 Prüfung der Vergabeunterlagen / Fragen und Rügen
7.1 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Widersprüche oder vermeintliche Fehler, so hat der Bieter hierauf in Textform elektronisch über die Verga- beplattform „Deutsche eVergabe“ hinzuweisen.
7.2 Sollte sich aus den Vergabeunterlagen Fragen ergeben, so sind diese Fragen möglichst unverzüglich, spätestens zum in Ziffer 3.1 benannten Zeitpunkt über die Vergabeplattform „Deutsche eVergabe“ einzureichen.
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7.3 Bieterfragen werden zeitnah in anonymisierter Form über die Vergabeplattform „Deutsche eVergabe“ beantwortet. Etwaige mündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Bestätigung in Textform. Verbindlich und bindend für die Auftrag- geber sind allein die von ihnen über die Vergabeplattform Deutsche eVergabe versandten Mitteilungen/Antworten in Textform.
7.4 Die Auftraggeber weisen ausdrücklich auf die Rügefristen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hin. Insbesondere ist ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
8 Ortsbesichtigung
Eine Ortsbesichtigung ist nicht vorgesehen.
9 Teststellung / technische Überprüfung
Eine Teststellung ist im Vergabeverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Auftraggeber behalten sich jedoch vor, die von den Bietern angebotenen Geräte, Sys- teme, Reagenzien, Softwarebestandteile und sonstigen Leistungsbestandteile im Rahmen einer prüfenden Teststellung oder technischen Überprüfung zu prüfen, soweit dies zur Überprüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen, der Angaben des Bieters oder der technischen Funktionsfähigkeit des angebotenen Systems erforderlich ist. Im Falle einer solchen prüfenden Teststellung oder technischen Überprüfung werden die Auftraggeber den betroffenen Bieter hierüber informieren. Die zum Test notwendigen Ge- räte, Systeme, Reagenzien, Qualitätskontrollen, Kalibratoren, Verbrauchsmaterialien, Soft- warebestandteile und sonstigen für die Prüfung erforderlichen Leistungsbestandteile sind vom Bieter kostenlos anzuliefern und für die Dauer der Prüfung bereitzustellen. Der Test wird an einem Standort nach Wahl der Auftraggeber durchgeführt. Die prüfende Teststellung dient ausschließlich der Verifikation der Mindestanforderungen, der Angaben des Bieters und der technischen Funktionsfähigkeit. Sie stellt kein eigenstän- diges Zuschlagskriterium dar und fließt nicht als wertende Teststellung in die qualitative Bewertung ein.
10 Prüfung und Wertung der Angebote
10.1 Nicht fristgerecht eingegangene Angebote sowie Angebote, die nicht formgerecht über die Vergabeplattform eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.
10.2 Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen im Rahmen des § 56 VgV von den Bietern nachzufordern oder vervollständigen zu lassen,
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soweit eine Gleichbehandlung der Bieter gewahrt bleibt. Zur Nachforderung von Unterlagen ist die Vergabestelle nicht verpflichtet. Bieter, deren Angebot auch nach gegebenenfalls erfolgter Nachforderung die formellen Anforderungen nicht erfüllt oder unvollständig ist, werden ausgeschlossen.
10.3 Die Bieter müssen alle gestellten Anforderungen an die Eignung erfüllen und entsprechend den gemachten Vorgaben nachweisen. Andernfalls wird das Angebot des jeweiligen Bie- ters von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
10.4 Die Angebote müssen den Vorgaben in den Vergabeunterlagen entsprechen. Verhandlun- gen zu den Inhalten der Vergabeunterlagen oder sonstigen Aspekten finden nicht statt.
10.5 Die Wertung der Angebote erfolgt auf Grundlage der festgelegten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung. Sämtliche Angaben in den Angebotsunterlagen werden als vertragliche Zusicherung angesehen und gelten als vertraglich zugesicherte Eigenschaften (Beschaf- fenheitsvereinbarung) im Sinne des Gesetzes.
10.6 Der Zuschlag wird unter Zugrundelegung der in Ziffer 12 beschriebenen Zuschlagskriterien auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
11 Eignungskriterien
11.1 Bieter müssen festgelegte Anforderungen an die Eignung erfüllen und nachweisen bzw. entsprechende Erklärungen abgeben. Hierzu gehören: • Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen nebst Angaben zum Unternehmen, • Eigenerklärung zum Versicherungsschutz, • Eigenerklärung zum Umsatz, • Eigenerklärung zu Referenzprojekten, • Russland-Eigenerklärung sowie • Angaben für die Abfrage im Wettbewerbsregister.
Mindestanforderungen an die Eignung sind der Auftragsbekanntmachung sowie den oben benannten Anlagen zu entnehmen.
11.2 Sofern sich eine Bietergemeinschaft bewirbt, sind sämtliche geforderte Nachweise von al- len Bietergemeinschaftspartnern zu erbringen. Die Anforderungen an die Referenzen sowie an den Umsatz können in Kumulation erfüllt werden. Darüber hinaus ist die Bietergemein- schaftserklärung vollständig ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
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11.3 Sofern ein Bieter zur Erfüllung der gestellten Anforderungen an die Eignung auf Kapazitäten eines Unterauftragnehmers zugreift, sind von dem Unterauftragnehmer ebenfalls sämtliche geforderten Nachweise zu erbringen. Darüber hinaus sind die Eigenerklärung zu Unterauf- trägen bzw. Eignungsleihe sowie die Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen voll- ständig ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
12 Zuschlagskriterien
12.1 Die Angebotswertung erfolgt auf Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien:
• Preis – Gewichtung: 80 % (siehe hierzu 12.2) • Qualität – Gewichtung: 20 % (siehe hierzu 12.3) 12.2 Preis Der Bieter mit dem niedrigsten „wertungsrelevanten Gesamtpreis“ erhält die maximale Punktzahl im Zuschlagskriterium Preis. Der wertungsrelevante Gesamtpreis ergibt sich aus dem im Preisblatt angebotenen einheitlichen Preis pro abrechenbarem Befund sowie den im Preisblatt hinterlegten kalkulatorischen Befundmengen. Die Bieter haben im Preisblatt die vier (4) Preisbestandteile des Preises pro abrechenbaren Befundes einzeln anzugeben. Die Summe der vier Preisbestandteile ergibt den Preis pro abrechenbaren Befund. Der Preis pro abrechenbaren Befund umfasst sämtliche zur vertragsgemäßen Leistungser- bringung erforderlichen Leistungen, Kostenbestandteile und Nebenleistungen, insbeson- dere die Bereitstellung und Nutzung der Analytikgeräte, Geräteservice, Wartung, Repara- turen, Störungsbeseitigungen, Ersatzversorgung, Updates, sonstige Software- und Ser- viceleistungen, Einweisungen, Supportleistungen, Reagenzien, Qualitätskontrollen, Kalib- ratoren, Verbrauchsmaterialien, Kleinstmaterialien, Fuhrparkanpassungen sowie alle sons- tigen Leistungen, die für die vertragsgemäße Durchführung der Schnell-PCR-Analytik er- forderlich sind. Die maximale Punktzahl beträgt in Anbetracht der Gewichtung des Zuschlagskriteriums 80 Wertungspunkte. Die übrigen Bieter erhalten eine Punktzahl anhand der folgenden Formel:
Preispunktzahl Bieter B = niedrigster Gesamtpreis / Gesamtpreis Bieter B x 80
Der hierdurch errechnete Wert für jeden einzelnen Bieter („Punktzahl Preis“) wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und fließt in die Gesamtwertung ein.
12.3 Qualität Die Wertung der Qualität erfolgt anhand der Angaben im Formblatt „01.03_Formblatt Soll- Anforderungen und Bewertungskriterien“. Wie sich aus dem Formblatt ergibt, müssen in dieser Datei Angaben zu verschiedenen Soll-Anforderungen, die über die
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Mindestanforderungen hinaus definiert werden, und Bewertungskriterien gemacht werden. Für jedes Kriterium erfolgt eine Wertung nach der dort beschriebenen Bewertungslogik. Nach der Wertung der einzelnen Soll-Anforderungen und Bewertungskriterien werden die Punkte, die der jeweilige Bieter erzielt hat, addiert. Die hierdurch errechnete Summe wird für die Wertung bei dem Zuschlagskriterium Qualität herangezogen.
Der Bieter mit der höchsten Punktzahl im Formblatt Soll-Anforderungen und Bewertungs- kriterien erhält in Anbetracht der Gewichtung des Zuschlagskriteriums 20 Wertungspunkte.
Die übrigen Bieter erhalten eine Wertungspunktzahl anhand der folgenden Formel:
Wertungspunktzahl Qualität Bieter B =
Summe der Punkte von Bieter B / höchste von einem Bieter erreichte Summe der Punkte × 20
Der hierdurch errechnete Wert für jeden einzelnen Bieter („Punktzahl Qualität“) wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und fließt in die Gesamtwertung ein.
12.4 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots werden die Punktzahl des Kriteriums „Preis“ und die Punktzahl des Kriteriums „Qualität“ addiert – siehe nachfolgende Formel:
Gesamtpunktzahl = Punktzahl Preis + Punktzahl Qualität
Der Zuschlag wird auf das zuschlagsfähige Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl erteilt. Bei Punktgleichheit erhält das Angebot mit der höheren Punktzahl im Zuschlagskri- terium Preis den Zuschlag.
13 Ausführungsbestimmungen, §§ 128, 129 GWB
13.1 Da die Vergabestelle als öffentlicher Auftraggeber zur Einhaltung des Berliner Ausschrei- bungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) verpflichtet ist, werden die Bieter als potentielle Auftragnehmer bereits jetzt auf die Pflicht zur Einhaltung von Tarifverträgen gemäß § 1 Abs. 2 BerlAVG sowie zur Zahlung eines Mindestlohnes im Rahmen der Auftragsdurchführung hingewiesen. Der spätere Auftragnehmer hat bei der Auftragsausführung die Ausführungs- bedingungen des Landes Berlin einzuhalten und damit insbesondere die nachfolgenden Vertragsbedingungen zu akzeptieren:
• Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt, • Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz,
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• Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen sowie • Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung und Erklärung gemäß § 1 Ab- satz 2 der Frauenförderverordnung.
13.2 Soweit ein Bieter aufgrund der Unternehmensstruktur im Rahmen der Auftragsdurchfüh- rung keine Leistungen innerhalb der Europäischen Union erbringen wird, ist die Unterzeich- nung der Eigenerklärungen nicht erforderlich.
14 Ergänzende Hinweise
14.1 Die Preise sind in Euro anzubieten.
14.2 Angaben im Angebot sind in deutscher Sprache abzufassen und die Kommunikation mit der Vergabestelle ist in deutscher Sprache zu führen.
14.3 Für die Ausführung der Leistungen muss der Betrieb des Auftragnehmers, soweit er auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, bei der deutschen, für die Arbeiten zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet sein. Ist der Auftragnehmer aufgrund inter- nationaler Vereinbarungen von dieser Verpflichtung befreit, so hat er dies durch eine Be- scheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen.
14.4 Neben den Vergabeunterlagen, die bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden, gilt deutsches Recht. Auf die Verpflichtung der Auftraggeber, die Umsatzsteuer des ausländi- schen Bieters erforderlichenfalls von der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanz- amt abzuführen, wird hingewiesen.
14.5 Wenn bei einem Bieter eine Unterauftragsvergabe erfolgen soll, muss dies im Angebot an- gegeben werden. Hierbei sind die bereitgestellten Formblätter zu verwenden. Darüber hin- aus hat der Bieter zu erklären, ob bezüglich der vorgesehenen Nachunternehmer Aus- schlussgründe nach §§ 123, 124 GWB gegeben sind.
14.6 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerbli- chen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
14.7 Die Vergabeunterlagen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen von dem Bieter oder spä- teren Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugäng- lich gemacht werden. Letztere Einschränkung gilt nicht im Hinblick auf Nachunternehmer.
Die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens seitens der Bieter vorgelegten Unterlagen, Er- klärungen usw. gehen in das Eigentum der Auftraggeber über.
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14.8 Bieter haben ihre Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Die Abgabe unzutreffender Erklärungen kann strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen sowie Folgen bei der künftigen Vergabe öffentlicher Aufträge haben.
14.9 Sofern im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung besondere Rechtsvorschriften zu beachten oder besondere Maßnahmen durch die Auftraggeber zu treffen sind, sind die Auf- traggeber vom Bieter bzw. Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.
14.10 Sofern ein Bieter einen Nachunternehmereinsatz plant, hat er die vorgesehenen Nachun- ternehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Nach- unternehmer zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat der Bieter zu erklären, ob bezüglich der vorgesehenen Nachunternehmer Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB gegeben sind.
15 Zuständige Vergabekammer und Hinweise zu § 160 Abs. 3 GWB und § 161 GWB
Die für dieses Vergabeverfahren zuständige Vergabekammer ist die Vergabekammer des Landes Berlin, Martin-Luther-Straße 105, 10820 Berlin (Telefon: 030 9013 8316).
Ein Nachprüfungsantrag ist spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der vorgenannten Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die zusätzlichen Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB hingewiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wer- den,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebots- abgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
- ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
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§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 161 Abs. 1 GWB schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthal- ten. Die Begründung muss gemäß § 161 Abs. 2 GWB die Bezeichnung des Antragsgeg- ners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Betei- ligten benennen. Ein elektronisches Dokument ist gemäß § 161 Abs. 3 S. 1 GWB einge- gangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist.