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WVU 20 Baumaßnahme:3026 - SMK Ahaus – Umbau und Erweiterung - 3. BA (Baustellenordnung)
BAUSTELLENORDNUNG
Auftraggeber: Klinikum Westmünsterland GmbH, Wüllener Str. 99a, 48683 Ahaus Baumaßnahme: 3026 - Umbau und Erweiterung - 3. Bauabschnitt (Bauteil 400): 3.1 Kardiologie im Erdgeschoss 3.2 Zentral OP im 1. Obergeschoss 3.2 Technikzentrale im 1. Obergeschoss 1.4.2 Geriatrische Bettenstation im 2. Obergeschoss
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Allgemein Die Baustellenordnung soll den reibungslosen Ablauf der Bau- und Montagearbeiten unter größtmöglicher Sicherheit für Beschäftigte und Anlage sowie die Einhaltung der behördlichen Auflagen gewährleisten. Die Einhaltung der in der Baustellenordnung festgelegten Bestimmungen wird von der Bauleitung / dem SiGe-Koordinator stichprobenhaft überprüft. Die Baustellenordnung enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen. Bei der Vorbereitung und Durchführung aller Bauarbeiten sind die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) sowie die Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zwingend zu berücksichtigen. Für Schäden bzw. Nachteile, die dem Auftraggeber durch Nichtbeachtung dieser Baustellenordnung entstehen, haftet der entsprechende Auftragnehmer.
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Objektüberwachung / Bauleitung Die Objektüberwachung / Bauleitung obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat das in der Projektbeteiligtenliste aufgeführte Büro mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt. Anweisungen der Objektüberwachung / Bauleitung sind zu befolgen. Die Objektüberwachung / Bauleitung hat das Recht, Personen, die gegen Arbeitsschutzvorschriften oder gegen die Baustellenordnung verstoßen, unverzüglich von der Baustelle zu verweisen und ihnen ein Baustellenverbot zu erteilen. Die Objektüberwachung / Bauleitung behält sich vor, diese Baustellenordnung, falls erforderlich, zu ergänzen.
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SiGe-Koordinator Der Auftraggeber setzt einen SiGe- (Sicherheits- und Gesundheitsschutz-) Koordinator ein, der die Einhaltung der Baustellenordnung, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzrichtlinien koordiniert und überwacht. Der SiGe-Koordinator schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Alle Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Die Tätigkeit des SiGe-Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend § 6 BGV A1 und § 8 ArbSchG. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.
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Besucher Besucher dürfen nicht ohne Einwilligung durch den Auftraggeber / die Bauleitung die Baustelle betreten. Besucher, denen das Betreten der Baustelle gestattet wurde, sind vom Auftragnehmer über die Baustellenordnung zu unterrichten und haben diese ebenfalls zu beachten.
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Weisungsbefugnis Weisungen und Auflagen des Auftraggebers, der Betriebsleitung des Krankenhauses, der Objektüberwachung / Bauleitung und des SiGe-Koordinators sind von allen auf der Baustelle anwesenden Personen zu befolgen. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
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Verbote Auf der Baustelle und dem Grundstück des Auftraggebers besteht generelles Verbot über a) den Besitz und Konsum von Rauschmitteln (z.B. Alkohol, Zigaretten, Drogen), b) den Besitz von Waffen und c) das Hereinbringen von Tieren. Die Bauleitung und das Wachpersonal sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen und Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Drogeneinfluss stehen, den Zugang zur Baustelle / zum Grundstück zu verwehren bzw. unverzüglich von der Baustelle / dem Grundstück zu verweisen.
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Baustelleneinrichtung
7.1. Allgemein Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Auftraggeber zugewiesenen Flächen einzurichten. Die Nutzung der ihm zugewiesenen Fläche ist 14 Tage vor Arbeitsaufnahme mit dem SiGe-Koordinator abzustimmen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.
7.2. Soziale Einrichtungen / Lagerräume Der Auftraggeber stellt Flächen für die nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Tagesunterkünfte zur Verfügung. Dies gilt auch für die nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Toiletten, Waschräume und sonstige Einrichtungen. Aufenthaltsräume und Lagerräume außerhalb und innerhalb des Gebäudes werden nicht zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Toilettenanlagen werden vom Auftraggeber während der gesamten Bauzeit zur Verfügung gestellt. Eine Kostenumlage für die Errichtung, Vorhaltung und Unterhaltung der Toilettenanlagen erfolgt nicht. Alle nicht für das Baustellenpersonal ausgewiesenen Toilettenanlagen des Auftraggebers dürfen nicht genutzt werden. Die Aufstellung und Nutzung von Wohnwagen bzw. Wohnbaracken ist nicht gestattet. Die Sicherung der Aufenthalts- und Lagerräume obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Es ist untersagt, eigenmächtig sogenannte Bautüren im Gebäude einzusetzen und Räume im Gebäude ohne Zustimmung der Objektüberwachung zu verschließen.
7.3. Lagerbereich Der Lagerbereich der Baustelle ist durch einen Bauzaun abzugrenzen. Der Bauzaun ist als mindestens 2,00 m hoher Stahlgitterzaun auszuführen. Die Elemente sind zu verbinden und zu verschrauben. Die Lagerbereich ist durch ein Tor zu begehen. Das Tor ist ebenfalls wie vorgenannt herzustellen. Das Tor darf nur zum Begehen oder Verlassen des Lagerbereichs geöffnet werden. Auch während des Arbeitsbetriebes auf der Baustelle ist das Tor zu verschließen.
7.4. Parkflächen Der Baustellenbereich ist nur zum kurzzeitigen Be- und Entladen zu befahren. Alle Fahrzeuge sind sofort nach dem Be- und Entladen zu entfernen. Für das Parken von Fahrzeugen steht ggf. eine eingeschränkte Anzahl an Stellplatzflächen auf dem Grundstück des Auftraggebers zur Verfügung, s. Baustelleneinrichtungsplan. Darüber hinaus müssen die zulässigen Stellplatzflächen im öffentlichen Raum genutzt werden. Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf ausgewiesenen Stellplätzen gestattet – ggf. gegen Parkgebühr. Auf dem Baustellengelände besteht außer auf den durch die Bauleitung ausgewiesenen Flächen generelles Parkverbot. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge dürfen vom Auftraggeber und der Objektüberwachung abgeschleppt werden. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.
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7.5. Gerüste Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstbauer bzw. nach Absprache mit der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator vorgenommen werden. Diese zugelassenen Veränderungen sind nach Erfüllung der Arbeitsaufgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen sowie Bauleitung und SiGe-Koordinator zu informieren. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
7.6. Baustellenbeleuchtung Der Auftraggeber veranlasst die Errichtung einer Grundbeleuchtung, die die Hauptverkehrswege ausleuchtet. Für die ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen. Die Mindestanforderungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.4) sind einzuhalten.
7.7. Überwachungsbedürftige Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzüge, Druckbehälter, Druckgasbehälter, Acetylenanlagen, elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten) dürfen nur im Einvernehmen mit dem SiGe-Koordinator eingerichtet und betrieben werden. Der Auftragnehmer hat für die vorgeschriebenen Anzeigen, Erlaubnisse und Sachverständigenprüfungen sowie den sicheren Unterhalt selbst zu sorgen.
- Auftragnehmerpflichten
8.1. Allgemein Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinem auf der Baustelle eingesetzten Personal und seinen Nachunternehmern / Lieferanten vor Arbeitsaufnahme den Inhalt der Baustellenordnung bekanntzugeben und während der Arbeit deren Einhaltung zu kontrollieren und durchzusetzen. Der Auftragnehmer ist gehalten, seinen Nachunternehmern / Lieferanten zur Einhaltung der Baustellenordnung sowie deren Ergänzungen zu verpflichten. Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnis über den SiGePlan, die Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.
8.2. Arbeitgeberpflichten Der jeweilige Arbeitgeber (Unternehmer) ist, unabhängig von dem bauherrenseitig eingeschalteten Sicherheitskoordinator, verpflichtet, die Gefahren am Arbeitsplatz zu dokumentieren (§ 5 u. 6 ArbSchG), den Stand der Technik einzuhalten (§ 4 ArbSchG) und die Erste Hilfe (§ 10 ArbSchG) zu gewährleisten.
8.3. Informationspflicht Der Auftragnehmer hat mit dem beigefügten Vordruck vor Aufnahme seiner Tätigkeit der Bauleitung den verantwortlichen Fachbauleiter, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Sicherheitsbeauftragten und den Umweltschutzverantwortlichen unaufgefordert zu benennen und die Bauleitererklärung abzugeben.
8.4. Fachbauleiter Der vom Auftragnehmer entsendete Fachbauleiter sowie der Vorarbeiter / Polier muss die Vertragssprache in Wort und Schrift beherrschen. Bei Abwesenheit muss die Vertretung gewährleistet sein. Ein Auswechseln ist nur im Einvernehmen mit der Bauleitung gestattet.
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8.5. Qualifikation der Arbeitskräfte Die eingesetzten Arbeitskräfte müssen für die ihnen übertragenen Arbeiten die notwendige Erfahrung und Sachkunde besitzen. Sie sind zu einer guten und reibungslosen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der übrigen auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer verpflichtet. Auf Verlangen der Bauleitung sind die Arbeitskräfte, die hiergegen oder gegen die Baustellenordnung verstoßen, die für die ihnen übertragenen Arbeiten nicht genügend Erfahrung und Sachkunde haben oder deren sonstiges Verhalten den Fortschritt der Baumaßnahme beeinträchtigt, durch geeignetes Personal zu ersetzen.
8.6. Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem SiGe-Koordinator auf Verlangen vorgelegt werden.
8.7. Unterweisung Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vor- und einzuhalten. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals ist zu sorgen. Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die Bedingungen auf der Baustelle durch die Fachbauleitung zu unterweisen.
8.8. Arbeitsverfahren Der Auftragnehmer hat dem SiGe-Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der SiGe-Koordinator legt die Ausschreibung, den SiGePlan und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der SiGe-Koordinator, in Abstimmung mit den Auftragnehmern, notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufes.
8.9. Montage- / Demontagearbeiten Der Auftragnehmer hat für die Montagearbeiten eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Insbesondere sind darin die Zwischenlagerungen sowie Transport- und Montagezustände zu beschreiben. Ferner müssen die Maßnahmen zur Erstellung von sicheren Arbeitsplätzen und Zugängen genannt sowie die zugehörige Übersichtszeichnungen enthalten sein. Erst nach Überprüfung der Montageanweisungen durch den SiGe-Koordinator kann mit den Montagearbeiten begonnen werden. Montage- bzw. Demontageanweisungen nach § 17 BGV C22 sind vom Auftragnehmer unaufgefordert aufzustellen und vorzulegen.
8.10. Gefährdungsbeurteilung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und Belastungsanalysen zu erstellen, diese dem SiGe-Koordinator vor Leistungserbringung unaufgefordert vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.
8.11. Meldung an Behörden / Genehmigungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geforderten Anzeigen oder Meldungen bei den entsprechenden Behörden oder Einrichtungen einzureichen. Erfordern bestimmte Tätigkeiten, behördliche Genehmigungen, so sind diese rechtzeitig zu beantragen. Der Auftraggeber und der SiGe-Koordinator sind über die Genehmigung der Tätigkeiten zu unterrichten.
8.12. Erste Hilfe Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in ausreichender Anzahl eigenes Personal, das in Erster Hilfe ausgebildet ist, und entsprechende Hilfsmittel bereit zu stellen, damit eine ausreichende Erstversorgung gewährleistet ist. Dieses in Erster Hilfe ausgebildete Personal ist dem SiGe- Koordinator namentlich bekannt zu geben und muss während der Arbeitszeit auf der Baustelle
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erreichbar sein. Ein Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen. In Erster Hilfe ausgebildetes Personal muss durch einen Aufkleber am Helm (weißes Kreuz mit grünem Feld) erkennbar sein.
8.13. Baustelleneröffnung Vor Aufnahme der Arbeiten hat jeder Auftragnehmer eine Baustelleneröffnung mit der Bauleitung / dem SiGe-Koordinator durchzuführen.
8.14. An- / Abmeldung Jeder neu auf die Baustelle kommende bzw. sie verlassende Auftragnehmer muss sich bei der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator an- bzw. abmelden. Ebenso hat der Auftragnehmer jeden Personalzugang / -abgang unverzüglich anzuzeigen.
8.15. Prüfpflicht Stellt der Auftragnehmer sicherheitsrelevante Mängel fest, sind diese unverzüglich zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
8.16. Meldung gefährlicher Situationen und Arbeiten Gefährliche Situationen und Arbeiten müssen vom Beschäftigten an seinen Vorgesetzten gemeldet werden. Handelt es sich hierbei um gefährliche Situationen und Arbeiten, die von einem anderen Auftragnehmer ausgehen oder um eine Gefährdung, die auch Dritte gefährden können, müssen diese vom Vorgesetzten unverzüglich dem SiGe-Koordinator gemeldet werden.
8.17. Eigenüberwachung Alle Arbeiten sind unter ständiger Aufsicht eines ausgebildeten, erfahrenen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Poliers bzw. Vorarbeiters auszuführen. Diese Auflage ist unabhängig vom Personeneinsatz zu erfüllen.
8.18. Zusammenarbeit Alle Arbeiten müssen (Hand in Hand) mit allen Baubeteiligten abgestimmt und ausgeführt werden. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Grundbeleuchtung der Baustelle. Vereinbarungen zwischen verschiedenen Auftragnehmern auf der Baustelle, die den Ablauf der Arbeiten beeinflussen können, sind vorher mit der Bauleitung abzusprechen.
8.19. Materialanlieferung Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem SiGe- Koordinator abzustimmen. Dies gilt z. B. für Schwertransporte. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern.
- Arbeitssicherheit
9.1. Persönliche Schutzausrüstung Personen ohne Schutzhelm und Sicherheitsschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Der Rohbauunternehmer sorgt für die Kennzeichnung mit den Gebotszeichen „Schutzhelm tragen“ und „Sicherheitsschuhe tragen“. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen-, Gesichts-, Gehör- oder Atemschutz), hat der Auftragnehmer entsprechende Gebotszeichen aufzustellen und seine Mitarbeiter zu verpflichten, diese zu verwenden.
9.2. Abdeckungen und Absperrmaßnahmen Wand-, Boden- und Treppenöffnungen sind mit Absperrungen, Abdeckungen oder Seitenschutz zu versehen. Abdeckungen sind trittsicher auszubilden und gegen Verschieben zu sichern.
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9.3. Veränderung und Entfernung vorhandener Schutzeinrichtungen Das unbefugte Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen sowie von einzelnen Teilen der Schutzeinrichtungen (z.B. Geländer, Gitterroste usw.) ist verboten. Die Bauleitung wird Personen, die solche Handlungen vornehmen, und Aufsichtspersonen, die dieses dulden, von der Baustelle verweisen, den zuständigen Behörden melden und ggf. Strafverfolgung beantragen. Soll aus zwingenden Gründen vorübergehend eine Abdeckung bzw. ein Geländer entfernt werden, ist vorher bei der Bauleitung eine Genehmigung einzuholen und diese Stelle auf eine andere Weise, z.B. durch eine Aufsicht oder Absperrung, zu sichern. Nachbargitterroste sind fest zu verankern. Provisorische Absperrungen und Geländer müssen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) entsprechen.
9.4. Rettungswege Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Markierungen dürfen nicht beschädigt, verschmutzt, zugestellt oder entfernt werden. Alle Zufahrtswege, insbesondere Feuerwehrzufahrten, zum Grundstück, Straßen und Wege auf dem Grundstück sowie Gebäudeeingänge und Notausgänge sind für Rettungsfahrzeuge und den sonstigen Verkehr ständig freizuhalten. Rettungswege und Flurzonen innerhalb der Gebäude müssen ständig freigehalten werden. Kabel, Leitungen, Schläuche usw., die täglich gebraucht werden, sind ordnungsgemäß zu führen, d.h. es darf keine Unfallgefahr oder Verkehrsbehinderung entstehen.
9.5. Baustellenverkehr Auf der Baustelle und dem Grundstück des Auftraggebers gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Alle Auftragnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass der Verkehr auf den angrenzenden öffentlichen Straßen und auf dem Grundstück des Auftraggebers nicht behindert wird. Bei Bauarbeiten, bei denen sich die Verkehrswege von Personal, Patienten, Besuchern und Lieferanten berühren oder kreuzen, ist größtmögliche Vorsicht geboten. Der Klinikbetrieb hat grundsätzlich Vorrang vor den Bauarbeiten. Rückwärtsfahren ist grundsätzlich auf ein Minimum einzuschränken und nur mit einem eingewiesenen Einweiser durchzuführen. Beim Rückwärtsfahren hat das Fahrzeug einen akustischen Signalton abzugeben. Ausnahmen können nur mit dem SiGe-Koordinator festgelegt werden. Der Aufenthalt unbefugter Personen im Fahr- und Schwenkbereich (Gefahrbereich) von Baufahrzeugen (z.B. Bagger, Radlader, Fahrmischer, LKWs) ist verboten.
9.6. Sicherung von Arbeitsstätten im öffentlichen Verkehrsraum Im öffentlichen Verkehrsraum gilt es, den Forderungen der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu entsprechen. Die Auflagen, Weisungen und Vorschriften der zuständigen Behörde sind zwingend einzuhalten und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
9.7. Winterfeste Arbeitsplätze Gem. Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV), Anhang 5 „Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten“, unter Pkt. 5.1 „Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten“: Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
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Werden die Beschäftigten auf den Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind.
9.8. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Der Auftragnehmer darf eigene Anlagen und Betriebsmittel nur von Einspeisepunkten versorgen, die mit einer FI-Schutzschaltung ausgerüstet sind. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein. Vor Arbeiten an ELT-Anlagen ist mit dem Auftraggeber die Freischaltung abzustimmen. Wenn Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehender aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel erforderlich werden und ein Freischalten nicht möglich ist, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit dem SiGe-Koordinator festzulegen. Der Auftragnehmer ist zuständig für die regelmäßige Wartung und Prüfung der eigenen elektrischen Anlagen. Die durchgeführte Prüfung ist durch Anbringen einer Prüfplakette auf den elektrischen Anlagen kenntlich zu machen.
9.9. Kabel- und Rohrleitungsnetz Zur Vermeidung von Beschädigungen an vorhandenen Kabeln und Rohrleitungen wird folgendes festgelegt: a) Das Ausheben von Gruben und Gräben bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Bauleitung (Schachterlaubnis). Die Einmessung erfolgt je nach vertraglicher Regelung entweder durch die Bauleitung oder durch den Auftragnehmer, der die Messkontrolle der Bauleitung zu übergeben hat. Die Ausschachtungsarbeiten sind bei Annäherung an Kabel und Rohrleitungen mit größter Vorsicht in Handschachtung auszuführen. Ggf. wird von der Bauleitung eine Aufsicht angeordnet. b) Das Eintreiben von z.B. Pfählen und Eisenstangen in das Erdreich ist nicht gestattet. Wo es für die Anbringung von Verankerungen und dergl. nicht zu umgehen ist, ist in jedem Einzelfall vorher die Genehmigung der Bauleitung einzuholen. c) Sämtliche erdverlegte Anlagenteile (Rohrleitungen und Kabel) müssen vor dem Verfüllen eingemessen werden. Die Verfüllarbeiten dürfen erst nach schriftlicher Freigabe durch die Bauleitung begonnen werden.
9.10. Gefahrenstoffe Der Umgang mit Gefahrenstoffen (z.B. Strahlmittel, Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittel) einschließlich ihrer Lagerung ist nur mit Genehmigung des SiGe-Koordinators gestattet. Wenn diese Genehmigung erteilt wird, sind die in Absprache mit der Gewerbeaufsicht und der zuständigen Berufsgenossenschaft erstellten Betriebsanweisungen dem SiGe-Koordinator vorzulegen. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefahrstoff-Betriebsanweisungen müssen auf der Baustelle vorhanden sein. Gasflaschen sind vorschriftsmäßig an gut belüftete Stellen zu lagern und zu sichern. In diesem Bereich besteht absolutes Rauchverbot.
9.11. Umwelt- / Gewässerschutz Alle einschlägigen behördlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist dem SiGe-Koordinator zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen.
9.12. Brandschutzmaßnahmen Jeder Auftragnehmer hat seine Büro- und Tagesräume, Werkstätten und Lager gemäß Arbeitsstättenverordnung mit der erforderlichen Anzahl geeigneter Feuerlöscher auszustatten. Das Personal ist mit den Erstmaßnahmen zur Brandbekämpfung bekanntzumachen.
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Wegen akuter Brandgefahr ist die Benutzung von Heizgeräten mit offener Flamme oder freiliegenden Heizspiralen untersagt. Alle Beleuchtungskörper müssen so installiert sein, dass jegliche Brandgefahr ausgeschlossen ist. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An diesen Arbeitsstellen hat der Auftragnehmer geeignete Löscheinrichtungen bereitzustellen. Brandgefährdete Bereiche sind vom Auftragnehmer zu kennzeichnen. Die Feuerlöscheinrichtungen wie Brunnen, Hydranten, Ringleitungen, Schlauchschränke und Feuerlöscher sind ständig in betriebsbereitem Zustand zu halten. Sie dürfen nicht verdeckt, zugestellt, beschädigt oder anderweitig unbenutzbar gemacht werden und müssen jederzeit zugänglich sein. Beschädigungen irgendeiner Art sind der Bauleitung umgehend zu melden. Benutzte Feuerlöscher sind unverzüglich gegen gefüllte auszutauschen. An den wegen Brand- und Explosionsgefahr gekennzeichneten Stellen ist das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer untersagt. Jeder Brand (auch Kleinbrand) sowie jede Explosion ist unter genauer Angabe der Lage und des Schadensumfangs sofort der Bauleitung und dem SiGe- Koordinator zu melden.
9.13. Ausführung von Schweißarbeiten / Feuerarbeiten Beim Schweißen, Schneiden, Flexen oder verwandter Verfahren im Gebäude ist unbedingt die Unfallverhütungsvorschrift BGV D1 zu beachten. Es wird insbesondere auf § 30 BGV D1 einschl. Durchführungsanweisung verwiesen zwecks Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung. Alle Arbeiten mit offenen Flammen oder großer Hitze (Schweiß-, Löt-, Brenn-, Schmelz-, Trenn-, Schleifarbeiten etc.) sind vor Beginn der Arbeiten bei der Objektüberwachung / dem Auftraggeber zu beantragen. Da die vorhandenen Gebäudeteile ggf. mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet sind, hat der Auftragnehmer bei allen Arbeiten im Bestand, die Rauch oder Wärme entwickeln, vorher unaufgefordert die Objektüberwachung / Technische Abteilung des Hauses zu informieren, damit die entsprechend erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden können, um ein unnötiges Ausrücken der Feuerwehr zu vermeiden. Sollte die Feuerwehr unnötigerweise ausrücken, trägt der Verursach die entstehenden Kosten. Ein Meldeschein über Feuerarbeiten ist grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung / Technischen Abteilung des Hauses abzufordern und ausgefüllt wieder einzureichen. Der besonderen Bedeutung wegen wird ausdrücklich auf die Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) hingewiesen. Auf Folgendes ist zu achten: a) Die Fachbauleitung ist dafür verantwortlich, dass im Arbeitsbereich keine brennbaren Materialien herumliegen, die bei Schweißarbeiten o.ä. Feuer fangen können. b) Die Durchführung von Schweißarbeiten in der unmittelbaren Nähe feuergefährdeter Objekte ist grundsätzlich untersagt. Wo es sich nicht umgehen lässt, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu veranlassen und genügend geeignete Feuerlöschmittel bereitzustellen. Außerhalb von ständig freigegebenen Schweißarbeitsplätzen sind Schweißarbeiten nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Bauleitung / Technischen Abteilung des Hauses zulässig. c) Bei Schweißarbeiten in der Höhe, über Gitterrosten oder an offenen Bühnen sind unter den Schweißstellen nicht brennbare Abdeckungen anzubringen, die eine Gefährdung durch Funken und Schweißperlen sicher ausschließen. Die Geräte für Glasschmelzschweißen, Brennschneiden oder Lötarbeiten sind bei Nichtbenutzung unter Verschluss zu halten. Dabei sind die Schläuche und Geräte von den Flaschen bzw. Anschluss-Stellen zu trennen. Schweißkabel und Schläuche sollten außerhalb der Geh- und Transportwege geführt werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen zu sichern. Flaschenarmaturen sind gegen herabfallende Teile und Funkenflug zu sichern. d) Beim Elektroschweißen ist streng darauf zu achten, dass das Massekabel nur an das zu schweißende Objekt, niemals an beliebige Bauteile, angeschlossen werden darf. Für Schäden, die durch Schweiß- und Brennarbeiten entstehen, wird der Verursacher verantwortlich gemacht.
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9.14. Lärm Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten wird, sind dem SiGe-Koordinator zu melden.
9.15. Abbrucharbeiten Die Abbruchmethode und die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind mit dem SiGe- Koordinator festzulegen. Dazu hat der Auftragnehmer eine Abbruchanweisung vorzulegen, die für die jeweilige Abbrucharbeit den Maschinen- und Geräteeinsatz und die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten enthält. In jeder Abbruchphase ist die Standsicherheit der angrenzenden Bauteile zu gewährleisten. Der Auftragnehmer hat das Betreten von Gefahrenbereichen auszuschließen. Für die Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer eine Person mit der dafür erforderlichen besonderen Fachkunde einzusetzen.
9.16. Baumaschinen / Baugeräte Der Auftragnehmer darf nur solche Maschinen und Geräte auf der Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Die Prüfbescheinigungen sind dem SiGe- Koordinator vor dem erstmaligen Einsatz vorzulegen. Der Standort von ortsgebundenen Maschinen wird von der Bauleitung im Einvernehmen mit dem SiGe-Koordinator bestimmt. Überschneiden sich die Arbeitsbereiche von Geräten verschiedener Auftragnehmer, werden Arbeitsablauf und Verständigung untereinander vom SiGe-Koordinator festgelegt. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Bei Einschränkung der Sicht des Bedieners von Maschinen / Fahrzeugen sind Einweiser einzusetzen. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Personenfahrten mit einem Kran sind vorher bei der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen und dem SiGe-Koordinator mitzuteilen.
9.17. Blitzschutzmaßnahmen Der Auftragnehmer, dessen Einrichtungen (z.B. Krane, Masten oder ähnliches) zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, hat die vorgesehenen Blitzschutzmaßnahmen der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator zu melden.
9.18. Arbeiten im Bestand Bei allen Bauarbeiten im bzw. am Bestand sind jeweils detaillierte Absprachen mit der Objektüberwachung, dem Auftraggeber und dem Nutzer erforderlich. Grundsätzlich haben auch hier die Interessen des Nutzers Vorrang, damit Störungen im Klinikbetrieb auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Bei Arbeiten im Bestandsgebäude ist grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis bei der Bauleitung abzufordern. Unbefugtes Betreten von Betriebsräumen und Betätigen von Schaltern und Armaturen ist verboten.
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Baustellenzugänge Der Auftragnehmer darf die Baustelle nur durch die gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen. Alle Türen und Tore in der Bauzaunanlage sind zu jeder Zeit geschlossen zu halten.
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Unfallereignis / Unfallmeldung Bei Unfällen ist die "Anleitung zur Ersten Hilfe" (BGI/GUV-I 503) zu beachten. Von einer Unfallstelle hat sich jeder fernzuhalten, der nicht mit Hilfeleistungen oder der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt ist.
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Bis zum Eintreffen der Rettungskräfte sind die Verkehrswege einschl. der Aufzüge freizuhalten und Verkehrslotsen aufzustellen. Eine Unfallstelle soll so lange unverändert bleiben, bis alle Ermittlungen abgeschlossen sind. Jeder Unfall ist der Bauleitung / dem SiGe-Koordinator sofort mündlich mitzuteilen. Eine Kopie der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige ist der Bauleitung unverzüglich zu übergeben.
- Abfallentsorgung / Sauberkeit auf der Baustelle Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre Bau- und Montagestellen, Lager, Magazine und Unterkünfte in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten. Die Fachbauleitung des Auftragnehmers hat dafür zu sorgen, dass in ihrem gesamten Bereich sofort, mindestens jedoch einmal täglich, das umherliegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial, Speisereste usw. entfernt werden. Restmengen von Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen und mit diesen im Zusammenhang stehende Verunreinigungen sind nach Beendigung der täglichen Arbeit vorschriftsmäßig zu entsorgen.
Ende der Baustellenordnung
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