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WVU 30 Baumaßnahme:3026 - SMK Ahaus – Umbau und Erweiterung - 3. BA (Beschreibung der Baumaßnahme)
BESCHREIBUNG DER BAUMAßNAHME
Als Ergänzung zu den Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – DIN 18299
Auftraggeber: Klinikum Westmünsterland GmbH, Wüllener Str. 99a, 48683 Ahaus Baumaßnahme: 3026 - Umbau und Erweiterung - 3. Bauabschnitt (Bauteil 400): 3.1 Kardiologie im Erdgeschoss 3.2 Zentral OP im 1. Obergeschoss 3.2 Technikzentrale im 1. Obergeschoss 1.4.2 Geriatrische Bettenstation im 2. Obergeschoss
- Allgemein Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich um den 3. Bauabschnitt mit den Unterabschnitten:
3.1 Kardiologie im Erdgeschoss
3.2 Zentral OP im 1. Obergeschoss
3.2 Technikzentrale im 1. Obergeschoss
1.4.2 Geriatrische Bettenstation im 2. Obergeschoss
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Bauweise Die Bauweise ist den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen. In Stichworten: Baugrund: vorhanden Gründung: Bohrpfähle, Fundamente und Sohle aus Stahlbeton vorhanden Außenwände: Stahlkonstruktion / Stahlbetonwände / -pfeiler / Mauerwerk / Porenbeton Innenwände: Stahlkonstruktion / Stahlbetonwände / -pfeiler / Mauerwerk / Trockenbau Decken: Stahlbetondecken / Stahltrapezblech Dach: Flachdach als Warmdachkonstruktion mit Bitumeneindeckung Fassade: Wärmedämmverbundsystem Außenfenster / -türen aus Aluminium Abhangdecken: Trockenbau Innentüren: Holz / Alu-Glas / Stahl Wandbeläge: Tapete / Fliese auf Trockenbau / Gips- / Kalkzementputz Fußboden: PVC-Belag / Fliese auf schwimmendem Estrich
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Gelände- / Gebäudehöhen Die Gebäudehöhen sind den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen: In Stichworten:
Bezughöhe: 0,00 = + 54,60 m ü. NN
OK vorh. Gelände: 0,00 = + 54,60 m ü. NN OKFF Sockelgeschoss: 0,00 = + 54,60 m ü. NN (Bestand) OKFF Erdgeschoss: +4,15 = + 58,75 m ü. NN (Umbau) OKFF 1. Obergeschoss: +7,65 = + 62,25 m ü. NN (Umbau / Aufstockung) OKFF 2. Obergeschoss: +11,15 = + 65,75 m ü. NN (Aufstockung) OKFF Dachfläche Attika über 2.OG +15,475 = + 70,075 m ü. NN
- Lage der Baustelle Die Baustelle liegt im Stadtbereich von 48683 Ahaus-, Wüllener Straße 101
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Zufahrt zur Baustelle / Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz Die Erschließung der Baustelle erfolgt über die Wüllener Straße, von dort abgehend über die geschotterte Feuerwehrumfahrt südlich am BT 700 entlang bis zum eigentlichen Baustellenbereich, siehe Lageplan/ Baustelleneinrichtungsplan. Die Feuerwehrumfahrt ist jederzeit freizuhalten!
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Baubereich Der Baubereich ist vom Klinikgelände vollständig durch einen Bauzaun abgegrenzt. Als Übersicht über den Baubereich und die Baustellenzufahrt dienen die beigefügten Planunterlagen (Lageplan bzw. Baustelleneinrichtungsplan).
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Bauabschnitte Die Baumaßnahme wird in mehreren, sich zeitlich überschneidenden Bauabschnitten durchgeführt, s. beigefügte Planunterlagen.
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frei
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Arbeitszeiten Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich eine 5-Tage-Woche von montags bis freitags mit einer Rahmenarbeitszeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr. Die Baustelle wird von montags bis freitags um 06.45 Uhr aufgeschlossen und um 18.15 Uhr verschlossen. Jede Abweichung hiervon bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit der Objektüberwachung und dem Auftraggeber. Sollte Samstagsarbeit erforderlich werden, ist eine Sonderregelung mit der Objektüberwachung und dem Schließ- / Sicherheitsdienst zu treffen. Soweit Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese bei dem Auftraggeber und den zuständigen Behörden einzuholen.
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Klinikbetrieb Die Bauarbeiten werden bei laufendem Klinikbetrieb durchgeführt. Der Klinikbetrieb hat grundsätzlich Vorrang vor den Bauarbeiten und muss während der gesamten Bauzeit ohne Störungen und ohne Behinderungen weitergeführt werden können.
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Lärm- und Schmutzentwicklung Die erforderlichen lärm-/ schmutz und vibrationsintensiven Arbeiten, wie z.B. Stemmarbeiten, sind auf das geringmöglichste Maß zu reduzieren. Zusätzliche Maßnahmen bzw. besondere Geräte sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Arbeiten mit großer Lärm- und Schmutzentwicklung sind grundsätzlich anzukündigen und mit der Objektüberwachung abzustimmen. Eine Lärm- und Schmutzentwicklung in der Mittagszeit von 12.00 bis 14.00 Uhr ist grundsätzlich verboten. Der Auftraggeber behält sich vor, besonders erschütterungs-, staub- und lärmintensive Arbeiten zeitweise zu untersagen bzw. abbrechen zu lassen. Diese Anordnungen berechtigen nicht zu Nachforderungen. Insbesondere wird auf die AVV-Lärm verwiesen.
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Zeitliche Begrenzung Materialtransport Für den Materialtransport zum Baubereich ist eine zeitliche Begrenzung vorgegeben. Der Materialtransport darf max. 2 Stunden innerhalb der Rahmenarbeitszeit betragen. In besonderen Ausnahmefällen kann einer geänderten Transportzeit zugestimmt werden. Hierfür ist jedoch die Freigabe der Objektüberwachung oder des Auftraggebers einzuholen.
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Materiallieferungen Alle Lieferungen – auch Kleinstmengen – sind vom Auftragnehmer auf der Baustelle in Empfang zu nehmen. An den Auftraggeber oder dessen Objektüberwachung gerichtete Lieferungen werden auf Kosten des Auftragnehmers zurückgeschickt.
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Sondertransporte Der Auftragnehmer muss sich bei Sondertransporten mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um die Frage des Transportweges und evtl. Verkehrseinschränkungen abzuklären. Die entstehenden Kosten trägt der jeweilige Auftragnehmer.
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Baustellenzugänge / Verkehrs- / Transportwege Die Beschickung der Baustelle erfolgt ausschließlich über Gerüste. Die Baubereiche in den einzelnen Geschossen sind nur über Fensteröffnungen sowie innenliegende Treppenhäuser zugänglich, s. beigefügten Baustelleneinrichtungsplan. Die Fensteröffnungen haben betonierte Brüstungen (h= ca. 1,00 m) die vom Auftragnehmer überwunden werden müssen. Ein ebenerdiger Zugang in die jeweiligen Geschoße ist somit nicht möglich. Der dadurch resultierende Mehraufwand ist von jedem AN einzukalkulieren. Materialtransporte im Gebäude dürfen nur über freigegebene Zugänge erfolgen. Aufzugsanlagen des Auftraggebers dürfen nicht genutzt werden. Transporte im Bestandsgebäude, die nicht dem eigentlichen Baubereich zuzuordnen sind, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Die lichten Durchgangsbreiten innerhalb der Baubereiche sind den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen. Das Anlegen und spätere Entfernen von Abstützungen oder Schutzverkleidungen von Bauteilen auf Transportwegen sowie von Transportrampen oder -gerüsten zur Überwindung von Höhenunterschieden hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durchzuführen.
Die Fluchtwege aus den Treppenhäusern müssen zwingend zu jeder Zeit freigehalten werden.
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Schlüsselausgabe Schlüssel für Räume und Anlagenteile (E-Räume, Hebezeuge) sind ggf. beim Auftraggeber gegen Empfangsbestätigung erhältlich. Die Schlüssel sind täglich vor Arbeitsende wieder abzugeben. Das Verschließen von betriebstechnischen Räumen durch den Auftragnehmer hat in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen.
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Schließdienst Alle Baustellenzugänge, Türen und Tore in der Bauzaunanlage, sowie Bautüren zum Baubereich (Gebäude), werden arbeitstäglich durch den Rohbauunternehmer bzw. Dritte zum Arbeitsbeginn aufgeschlossen und nach Arbeitsende wieder abgeschlossen. Nach Fertigstellung des Rohbaubauwerkes durch den Rohbauunternehmer wird der Baustellenschließdienst durch den Auftraggeber sichergestellt.
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Sicherung Baubereich Bei allen Bauarbeiten im bzw. am Bestand sind die Baubereiche grundsätzlich so abzuteilen und abzusichern, dass von der Baustelle keine schädigenden Einflüsse auf die Nachbarbereiche ausgehen, wie z. B. Lärm und Verschmutzungen (Staub, Bauschutt). Die Zuwegungen zu den einzelnen, nicht betroffenen Bereichen sind ständig freizuhalten.
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Baustelleneinrichtung
19.1. Allgemein Die Baustelleneinrichtung einschl. Aufenthalts- und Lagerräume sowie Lagerflächen ist unter Einhaltung der Arbeitsstättenrichtlinien, einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien für die Ausführung der vertraglichen Leistungen in die Einheitspreise der einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung einzukalkulieren, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist. Es stehen nur die im Baustelleneinrichtungsplan eingetragenen Straßen und Wege sowie Lagerflächen zur Verfügung.
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19.2. Aufstellflächen Aufstellflächen für Aufenthalts- und Lagerräume stehen nach Freigabe durch die Objektüberwachung nur im Bereich der im Baustelleneinrichtungsplan dargestellten Flächen zur Verfügung. Andere Lagerflächen können nicht angeboten werden. Die Aufstellflächen sind in eigener Verantwortung herzustellen. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die genaue Lage und Größe wird durch die Objektüberwachung festgelegt. Für die Aufstellung von Mannschafts- bzw. Materialcontainern (Containerabmessung max. 2,50 x 5,00 m) kann ggf. eine mehrgeschossige Aufstellung erforderlich werden. Diese wird erforderlich, sofern der Auftragnehmer mehr als einen Containerstellplatz benötigt. Für die Rohbauphase können mehrere Containerstellplätze in Absprache mit der Objektüberwachung zur Verfügung gestellt werden.
19.3. Zusätzliche Aufstellflächen Benötigt der Auftragnehmer in nachgewiesenen und begründeten Fällen zusätzliche Aufstellflächen für z.B. Hebezeuge, so kann er diese erst nach Einwilligung und Zuweisung durch die Objektüberwachung und des Auftraggebers auf eigene Kosten selbst anlegen und zurückbauen. Die Beschaffung zusätzlicher Flächen in öffentlichen Bereichen obliegt dem Auftragnehmer, der auch hierfür die Kosten trägt.
19.4. Baukran Ob durch den Rohbauunternehmer ein Baukran / Mobilkran eingesetzt wird, bleibt den Unternehmern überlassen. Diese sind dann mit Arbeitsscheinwerfern / Strahlern auszustatten, um an exponierter Position das Baufeld auszuleuchten. Da der Kranstandort in unmittelbarer Nähe zum Hubschrauberlandeplatz liegt, ist der Kran mit einer Flugsicherungsbeleuchtung auszustatten. Jeder Auftragnehmer hat bei seiner Kalkulation anzunehmen, dass für Transport und Montage bauseits kein Baukran zur Verfügung gestellt wird. Der Einsatz eines Bau- / Mobilkrans obliegt jedem Auftragnehmer und ist entsprechend bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
19.5. Treppenturm / Absetzgerüst / Bauaufzug Im Bereich der Fassadengerüste wird ein Gerüsttreppenturm mit Absetzgerüst und eine Bauaufzug durch den Rohbauunternehmer aufgestellt, vorgehalten und unterhalten. Diese Anlagen können von jedem Auftragnehmer genutzt werden. Beschreibung der Baustellenzugänge siehe Punkt 14 Baustellenzugänge / Verkehrs- / Transportwege.
19.6. Gerüste a) Durch den Rohbauunternehmer wird an der Außenfassade ein Gerüst aufgestellt, vorgehalten und unterhalten. Dieses Gerüst steht allen Auftragnehmern zur Verfügung. Weitere Gerüste stehen nicht zur Verfügung. b) Bauseits zu stellende, zusätzliche Fassadengerüste sind rechtzeitig mit einem Vorlauf von mind. 2 Woche bei der Objektüberwachung abzurufen. c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Gerüste, Schutzgerüste und Sicherungsmaßnahmen für die Durchführung der eigenen Leistung sicher zu stellen und zu überwachen. d) Alle erforderlichen Gerüste, die für die Durchführung der eigenen Leistung, auch mit einer Arbeitsbühnenhöhe von mehr als 2,00 m über Gelände bzw. Fußboden, erforderlich sind, sind in die Einheitspreise der einzelnen Positionen einzukalkulieren
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19.7. Baustrom und Bauwasser Baustrom und Bauwasser werden inkl. der Anschlüsse und Verteileranlagen gem. Baustelleneinrichtungsplan durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Bauwasseranschlüsse können dem Baustelleneinrichtungsplan entnommen werden. Baustromanschlüsse ebenfalls. Zusätzlich werden je Etage zwei Baustromanschlüsse vorhanden sein.
Eine Kostenumlage für die Bereitstellung und den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser erfolgt nicht.
19.8. Abfallcontainer Bauabfälle dürfen nach Rücksprache mit der Objektüberwachung im Außenbereich innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche in abschließbaren Abfallcontainern zwischengelagert werden. Volle Abfallcontainer sind umgehend abzufahren. Abfallcontainer von brennbaren Abfällen müssen einen Mindestabstand von 5,00 m zu vorhandenen und neuen Gebäuden aufweisen.
19.9. Baustelleneinrichtung anderer Auftragnehmer Die Nutzung und Vergütung der Baustelleneinrichtung andere Auftragnehmer, wie z.B. Gerüste und Hebeeinrichtungen, sind immer unmittelbar im Binnenverhältnis der Auftragnehmer abzustimmen.
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Ausführung a) Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer gemeinsam mit der Objektüberwachung eine Baustellenbegehung durchzuführen. Diese Begehung dient der Baustellenübergabe. b) Die Sicherung der Arbeitsbereiche in Bestandsgebäuden sowie in Außenbereichen zum Schutz von Personen und Sachen ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. c) Bei Leistungen in und an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteile und Grundstücken hat der Auftragnehmer den Zeitpunkt der Arbeitsausführung mit der Objektüberwachung abzustimmen und auf die Belange der Klinik jede ihm zumutbare Rücksicht zu nehmen. d) Alle Leistungen auf der Baustelle sind im Einvernehmen mit der Objektüberwachung und den Firmen angrenzender Gewerke so in eigenverantwortlicher Weise abzustimmen, dass keine Behinderungen für andere Gewerke entstehen. e) Hilfeleistungen an mitbeschäftigten Unternehmern sind im vertretbaren Rahmen gegen Vergütung zu erbringen. Die Verrechnung erfolgt unmittelbar zwischen den beteiligten Firmen, auch wenn die Objektüberwachung Anordnungen trifft.
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Masse und Toleranzen Bei der Ausführung der eigenen Leistungen sind die zulässigen Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke zu berücksichtigen und auszugleichen. Der Auftragnehmer hat die Größe der Ist-Toleranz eigenverantwortlich festzustellen. Werden die zulässigen Toleranzen überschritten, ist die Objektüberwachung unmittelbar, spätestens vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu informieren. Die fertigen Oberflächen sind nach den Meterrissen bzw. vorhandenen Oberkanten der Bodenbeläge auszurichten. Bereits vorhandene, auf OK-Fertigfußboden ausgerichtete Bauelemente sind zu überprüfen und ggf. eine Nachbesserung bei der Objektüberwachung zu fordern. Die in den Leistungsbeschreibungen und den Planunterlagen enthaltenen Maßangaben beziehen sich auf Rohbaulichtmasse, auf Achse oder auf die der Planung zugrunde gelegten Profilstärken. Konstruktiv bedingte maßliche Zuschläge oder Abzüge sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu berücksichtigen.
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Nicht erfasste Bauschäden Werden bei der Leistungserbringung bisher nicht festgestellte Bauschäden vorgefunden, ist der Auftraggeber oder die Objektüberwachung hierüber umgehend zu unterrichten. Die
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betroffenen Sanierungs- bzw. Sicherungsbereiche dürfen vor einer Entscheidung über das weitere Verfahren nicht weiterbearbeitet werden.
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Arbeiten im Bestand Arbeiten, die in Betrieb befindliche Anlagen tangieren (z.B. Trafo-Anlagen, Schaltanlagen, Umbau in Gebäuden, Fahrstuhlanlage usw.), sind mit min. einer Woche Vorlauf beim Auftraggeber anzumelden. Arbeiten größeren Umfangs sind u.U. außerhalb der Kernarbeitszeiten des Auftraggebers durchzuführen.
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Außenbereiche Vorhandene Vegetationsflächen und befestigte Flächen sind mit geeigneten Maßnahmen zu schützen und zu sichern. Sie dürfen nur in Abstimmung mit der Objektüberwachung oder dem Auftraggeber entfernt werden. Der Rohbauunternehmer hat vor Leistungsaufnahme gemeinsam mit der Objektüberwachung den Zustand der befestigen und unbefestigten Flächen auf dem Grundstück des Auftraggebers und im öffentlichen Raum, insbesondere die Zufahrtsstraße zum Baugelände, festzustellen und zu protokollieren. Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen sind unverzüglich vom Auftragnehmer zu beseitigen. Es ist nicht beabsichtigt, dass durch den Auftraggeber ein Beweissicherungsverfahren für angrenzende Gebäude durchgeführt wird.
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Baustellenreinigung Die Baustelle ist arbeitstäglich vollständig zu reinigen. Der anfallende Abfall (u.a. Bauschutt, Verpackungs- und Materialreste sowie sonstige Abfälle) ist aus dem Baubereich zu schaffen und fachgerecht zu entsorgen. Öffentliche und private Verkehrswege sowie die Flächen außerhalb der Baustelleneinrichtung sind ständig sauber zu halten. Für die im Laufe der Bauzeit anfallenden Baustellenreinigungen, innerhalb und außerhalb des Gebäudes, die vom Auftraggeber durchgeführt werden, haben alle Auftragnehmer ggf. eine Kostenumlage zu entrichten, s. hierzu Kostenumlage. Die Verpflichtung der einzelnen Auftragnehmer zur Sauberhaltung der Baustelle gem. VOB/C bleibt hiervon unberührt.
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Abfallentsorgung Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu entsorgen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und gesondert zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallentsorgung nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, diese auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Alle anfallenden Abfälle sind mindestens einmal wöchentlich, falls erforderlich auch häufiger, durch den verursachenden Auftragnehmer von der Baustelle abzufahren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Ende der Beschreibung der Baumaßnahme
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