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„Nachhaltige Beschafung in Hessen“
Leitfaden zur nachhaltigen
Beschafung von Bürobedarf
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Im Rahmen des Projektes „Nachhaltige Beschaffung in Hessen“ werden Leitfäden für folgende Produkt-/Dienstleistungsgruppen als Beschaffungs-/Einkaufshilfen zur Verfügung gestellt:
- Bürobedarf
- Bürogeräte mit Druckfunktion
- Büromöbel
- Computer und Monitore
- Reinigungs(dienst)leistungen
- Textilprodukte
Weitere Informationen unter: www.hessen-nachhaltig.de
Impressum:
Herausgeber: Hessisches Ministerium der Finanzen Friedrich-Ebert-Allee 8 65185 Wiesbaden
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Friedrich-Ebert-Allee 12 65185 Wiesbaden
Layout, Satz: Petra Baumgardt, Offenbach Fotos: © fotolia.com
Wiesbaden, 2015/2016
Nachhaltige Beschafung in Hessen
Dieser Leitfaden wurde unter der Leitung des Hessischen Competence Center-Zentrale Beschaffung-(HCC-ZB), Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden (Leitung: Herr Halm/Frau Ritter) mit Unterstützung der Berliner Energieagentur GmbH (BEA), Französische Straße 23, 10117 Berlin (Frau Hübner) im Sommer 2012 erstellt und in 2015/2016 durch das HCC-ZB mit Unterstützung der BEA überarbeitet.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf eine durchgängige geschlechterspezifische Differenzierung, z. B. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ verzichtet. Entsprechend verwendete Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für beide Geschlechter.
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Leitfaden zur nachhaltigen Beschaffung
von Bürobedarf
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ................................................................................................................................................... 2 1.1 Historie ......................................................................................................................................... 2 1.2 Inhalt ............................................................................................................................................. 4 2 Vorüberlegungen zur Beschaffung .............................................................................................................. 4 3 Vergabeunterlagen ..................................................................................................................................... 6 3.1 Eignungsprüfung des Bieters ....................................................................................................... 6 3.2 Leistungsbeschreibung ................................................................................................................ 7 Ökologische Kriterien .................................................................................................................................. 7 3.2.1 Allgemeine Anforderungen für Roh-, Hilfs- und Einsatzstoffe................................................... 8 3.2.1.1 Generelle Anforderungen .......................................................................................... 8 3.2.1.2 Kriterien für einzelne Materialien ............................................................................. 8 3.2.2 Spezielle Anforderungen an Produktgruppen .......................................................................... 15 3.3 Vertragsbedingungen (Auftragsausführung) ............................................................................ 21 3.3.1 Verpackungen ............................................................................................................................ 21 3.3.2 Transport .................................................................................................................................... 21 3.3.3 Soziale Kriterien .......................................................................................................................... 22 3.3.4 ILO-Kernarbeitsnormen ............................................................................................................. 22 3.3.5 Tariftreuepflicht/Mindestlohn ................................................................................................... 23 3.3.6 Umweltbezogenes Engagement ............................................................................................... 24 3.4 Nebenangebote.......................................................................................................................... 26 4 Gütezeichen ............................................................................................................................................. 26 4.1 Blauer Engel ................................................................................................................................ 27 4.2 Österreichisches Umweltzeichen .............................................................................................. 27 4.3 FSC .............................................................................................................................................. 28 4.4 PEFC ............................................................................................................................................ 28 5 Angebotswertung ..................................................................................................................................... 29 5.1 Lebenszykluskostenanalyse ....................................................................................................... 29 5.2 Bewertungsmatrix ...................................................................................................................... 30 6 Nachweisführung ...................................................................................................................................... 30 7 Sanktionen ................................................................................................................................................ 31 8 Schlusswort .............................................................................................................................................. 31 9 Verzeichnis empfehlenswerter Beschaffungshilfen ................................................................................... 33 10 Autorinnen/Autoren des Leitfadens (August 2012) ................................................................................... 33 11 Literatur-/Quellenverzeichnis ................................................................................................................... 34 12 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................................. 36 13 Anhang ..................................................................................................................................................... 38
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1.1 Li storie #
Oŵ##zahŵeŶ#der#eaĐ hhaltigkeitsstrategie#des##^aŶdes##Le sseŶ##ǁ ird#u.##a.##e iŶe#„ ŶaĐhhaltige#u Ŷd#f aire#1e sĐhaffuŶg“## als Ziel forŵuliert.##OŶ#deŵ#\ oŶzept## „Le sseŶ:#ウorr eiter## für## eiŶe# ŶaĐhhaltige# uŶd# faire#1e sĐhaffuŶg“# ǀoŵ## 29. April 2010 heißt es hierzu:
„eaĐh haltigkeit##i st##ŵ ehr#a ls#e iŶe#ŵ oderŶisierte#ィŵ ǁeltpolitik.##~ ie#z ielt##a uf#e iŶeŶ##$ usgleiĐh#der#1e dürfŶisse#der## heutigen Generationen mit den Lebensperspektiven künftiger Generationen (Stichwort: Generationengerech- tigkeit) und verfolgt auch eine angemessene Balance zwischen den regional unterschiedlich verteilten Risiken und Chancen globaler Entwicklung (Stichwort: EntwicklungsgereĐhtigkeitͿ.“#OŶ#der#For ŵulieruŶg#der#Ŷ atioŶaleŶ## Nachhaltigkeitsstrategie der deutschen Bundesregierung lautet die damit verknüpfte Handlungsperspektive, „heute# uŶd# hier## ŶiĐht## auf#\ osteŶ#der#d eŶsĐheŶ## iŶ# aŶdereŶ#zegi oŶeŶ#der#< rde# uŶd# auf##\oste Ŷ# zuküŶftiger## GeŶerat ioŶeŶ#zu#le ďeŶ“.#8aď ei#lass eŶ#si Đh#dr ei#ŵ iteiŶaŶder# ǀerǁoďeŶe#8i ŵeŶsioŶeŶ#u ŶtersĐheideŶ:#
ク Die ökologische Nachhaltigkeit umschreibt das Ziel, Natur und Umwelt für die nachfolgenden Genera- tionen zu erhalten. Dies umfasst den Erhalt der Artenvielfalt, den Klimaschutz, die Pflege von Kultur- und Landschaftsräumen in ihrer ursprünglichen Gestalt sowie generell einen schonenden Umgang mit der natürlichen Umgebung.
ク Die ökonomische Nachhaltigkeit stellt das Postulat auf, wirtschaftliches Handeln so auszurichten, dass es dauerhaft eine tragfähige Grundlage für Erwerb und Wohlstand bietet. Von besonderer Bedeutung ist hier der Schutz wirtschaftlicher Ressourcen vor Ausbeutung.
ク Die soziale Nachhaltigkeit beschreibt soziale Gerechtigkeit und Partizipation als Gegenwartsaspekte und zielt auf die dauerhafte Sicherung der Existenzgrundlagen aller Menschen ab.
Ausgehend vom obigen Konzept wurde im August 2012 dieser Leitfaden erstellt, dessen Ziel es ist, diese drei Gesichtspunkte gleichermaßen bei der öffentlichen Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen zu be- rücksichtigen. Während die ersten beiden Punkte bei Ausschreibungen bereits teilweise thematisiert wurden, stellte insbesondere die Einbeziehung der dritten Dimension eine besondere Herausforderung dar. Mit der Aufnahme sozialer Kriterien in zukünftige Ausschreibungen hat das Land Hessen eine Vorreiterrolle übernom- men bei der öffentlichen Beschaffung in Deutschland. Die Verabschiedung des Hessischen Vergabe- und Ta- riftreuegesetzes (HVTG)1 vom 19. Dezember 2014, das zum 1. März 2015 in Kraft getreten ist, versetzt Auf- traggeber nunmehr in die Lage, einen großen Teil dieser Ansprüche rechtssicher umzusetzen.
Pragraph 3 HVTG regelt soziale, ökologische und innovative Anforderungen sowie Nachhaltigkeit:
„;ϭͿ##8eŶ #ö ffentlichen Auftraggebern steht es bei der Auftragsvergabe frei, soziale, ökologische, umwelt- bezogene und innovative Anforderungen zu berücksichtigen, wenn diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen oder Aspekte des Produktionsprozesses betreffen und sich aus der Leistungsbe- schreibung ergeben.
Diese Anforderungen sowie alle anderen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Be- kanntmachung und in den Vergabeunterlagen genannt werden.
1 Vgl. www.absthessen.de/pdf/HVTG.pdf
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(2) Als soziale, ökologische, umweltbezogene und innovative Anforderungen im Sinne des Abs. 1 kön- nen von den Unternehmen gefordert werden:
-
die Berücksichtigung der Erstausbildung,
-
die Berücksichtigung der Chancengleichheit bei Aus- und Fortbildung sowie im beruflichen Auf- stieg,
-
die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen,
-
die besondere Förderung von Frauen,
-
die besondere Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
-
die besondere Förderung von Menschen mit Behinderung,
-
die Verwendung von fair gehandelten Produkten,
-
ökologisch nachhaltige Produkte und
-
innovativ orientierte Produkte und Dienstleistungen.
(3) Als ökologische Anforderungen im Sinne des Abs. 2 Nr. 7 und 8 kann die Einhaltung von Bedingungen bezüglich des Umweltmanagements und bezüglich der Umwelteigenschaften der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gefordert werden, wenn
-
das Umweltmanagement nach dem europäischen Umweltmanagement (EMAS) oder ver- gleichbaren, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuerkennenden Normen oder Umweltmanagementsystemen zertifiziert ist,
-
die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit geeigneten Um- weltgütezeichen ausgezeichnet sind (Umwelteigenschaft).
(4) Geeignet sind Gütezeichen im Sinne des Abs. 3 Nr. 2,
-
die lediglich Kriterien betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen,
-
die auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien basieren,
-
die im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt wurden, an dem alle relevanten interessierten Kreise teilnehmen durften,
-
die für alle Betroffenen zugänglich sind und
-
deren Anforderungen von einem Dritten festgelegt wurden, auf den das Unternehmen, wel- ches das Gütezeichen beantragt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.
(5) Andere Gütezeichen oder Nachweise, die bestätigen, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des geforderten Gütezeichens erfüllen, sind dem Gütezeichen gleichgestellt.
(6) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber oder Besteller angegebene oder ein gleichwertiges Gü- tezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber oder Besteller andere geeignete Nachweise akzeptieren, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstel- lers gehören kann, sofern das betreffende Unternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber oder Besteller angegebenen spezifischen Anforderungen erfül- leŶ.“#
Der Leitfaden wurde dementsprechend sowie unter Einbezug sonstiger Entwicklungen in 2015/2016 aktuali- siert.
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1.2 OŶ halt
Dieser Leitfaden befasst sich ausschließlich mit der nachhaltigen Beschaffung von Bürobedarfsmaterial, wel- ches durch eine Vielzahl unterschiedlicher Artikel, hauptsächlich im Niedrigpreissegment, gekennzeichnet ist. Die Lebensdauer ist im Vergleich zu anderen Produktgruppen, wie z. B. Bürogeräten oder Büromöbeln, in der Regel relativ kurz. Daher sind Lebenszykluskostenbetrachtungen nicht sinnvoll anwendbar.
Folgende Produkte zählen im Sinne dieses Leitfadens zu Bürobedarf:
0 Hefter/Ordner/Mappen, 0 Sicht-/Prospekthüllen, 0 Marker (Text-, Flipchart-, Whiteboard-, Permanentmarker) und Farbstifte nass, Faserschrei- ber/Fineliner, 0 Kugelschreiber/Gelroller/Tintenroller, 0 Farbstifte/Bleistifte/Textmarker trocken, 0 Spitzer, 0 Papier, 0 Umschläge/Versandtaschen, 0 Heftgeräte/Heftzangen/Locher, 0 Heftklammern/Büroklammern/Reißnägel, 0 Klebstoffe/-stifte/-roller, 0 Klebeband/-film/Packband und Abroller, 0 Scheren, 0 Haftnotizen/Markierungsstreifen, 0 Radierer, 0 Korrekturmittel (Lack, Stifte, Roller, Korrekturband) und 0 Schreibunterlagen, Mousepads, Stehsammler, Briefablagen, Köcher, Klammerspender, Schreib- tischboxen.
Da der Herstellermarkt im Bereich Büroverbrauchsmaterial sehr aktiv und innovativ ist und sich im Bereich der nachhaltigen und fairen Beschaffung regelmäßig fortentwickelt, wird empfohlen, sich über neue Produkte zu informieren.
Der Leitfaden unterstützt die Auftraggeber bei der Erstellung der Vergabeunterlagen, wobei insbesondere die Leistungsbeschreibung sowie die Vertragsbedingungen für die Auftragsausführung von hoher Bedeutung sind. Er soll es auch bei gelegentlicher Anwendung ermöglichen, nachhaltige Anforderungen rechtssicher umzuset- zen.
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Der Auftraggeber nutzt den Leitfaden, um ein nachhaltiges Produktportfolio zusammenzustellen. Es liegt je- doch auch und insbesondere in der Verantwortung des Auftraggebers, eine nachhaltige Beschaffung umzuset- zen und zu leben. Dies bedeutet, dass das bereits vorhandene nachhaltige Produktportfolio für das anzuschaf- feŶde#1ü roďedarfsŵaterial##a uĐh#g eŶutzt##ǁ ird.##$ uĐh#d ie#h ier##ď ereits#g egeďeŶeŶ#„eaĐh füllŵögliĐhkeiteŶ“##ǀ ieler## Produkte (z. B. Textmarker) sollten in Anspruch genommen werden. Bei der Neu- und Ersatzbeschaffung sollen vorhandene Recyclingmöglichkeiten genutzt und bereits vorhandene Ressourcen optimal ausgenutzt werden. $ uĐh# eiŶe# gruŶdsätzliĐhe#ze duzieruŶg# des#1e darfes,## die#„e iĐhtďesĐhaffuŶg“,## stellt## eiŶ# ŶaĐhhaltiges#L aŶdelŶ## dar.
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Im Rahmen der Beschaffung sollten folgende Punkte beachtet und im Vorfeld überlegt werden:
ク Welche Leistungsanforderungen müssen die Produkte erfüllen?
ク Welche Ausführungsvarianten sind für die entsprechenden Anforderungen ausreichend?
ク Kann man den Bedarf von anderen Dienst- oder Außenstellen zusammenfassen? Im Land Hessen ist dies bereits der Fall; Rahmenvereinbarungen für die Bedarfsdeckung der Dienststellen des Landes Hes- seŶ##ǁ erdeŶ##z eŶtral##Ŷ aĐh#e ŶtspreĐheŶdeŵ##エet tďeǁerď# iŵ##„\aufhaus “#des##^aŶdes#Le sseŶ##z ur#e lektro- nischen Bestellung – #eProcurement – # zur Verfügung gestellt.
ク Werden Nebenangebote zugelassen? Wenn ja, in welchem Bereich kann von den Vorgaben der Leis- tungsbeschreibung abgewichen werden? Ist bei der geforderten Qualität oder den geforderten ökolo- gischen und sozialen diŶ destaŶforderuŶgeŶ#eiŶ#„de hr“#aŶ#eaĐh haltigkeit#ŵ ögliĐh?#
ク Soll eine Bemusterung von Artikeln stattfinden? In welchem Rahmen und Umfang? Grundsätzlich oder auf Anforderung? Das Fordern von Mustern ist insbesondere im Hinblick auf eventuell zugelassene Nebenangebote interessant, um die Qualität von ggf. unbekannten Produkten zu überprüfen.
ク Welche aktuellen Produktentwicklungen und Erfahrungen anderer Beschaffungsstellen im Bereich der nachhaltigen Beschaffung gibt es? Gibt es eine zentrale Anlaufstelle, bei der man Informationen er- hält? Existieren eventuell bereits Netzwerke, die einen Austausch ermöglichen?
Aus den oben beschriebenen Fragestellungen lassen sich die folgenden allgemeinen Schritte ableiten, die für eine nachhaltige Beschaffung von Bedeutung sind:
Schritt 1: Bedarfsanalyse
Beschaffen Sie nur Produkte oder Dienstleistungen, die Sie wirklich brauchen. Beschreiben Sie Ihren Bedarf möglichst in funktionaler Weise, um keine Alternativen auszuschließen.
Schritt 2: Festlegung des Auftragsgegenstandes
Schreiben Sie von Anfang an eine nachhaltige Leistung aus.
Schritt 3: Aufstellung technischer Spezifikationen
Durch die Miteinbeziehung von Umweltkriterien lassen sich Rohstoffe und Energie sparen und gleichzeitig Ab- fälle und Umweltverschmutzung reduzieren. Als Orientierung dienen die Kriterien des Blauen Engels oder an- derer Gütezeichen.
Schritt 4: Festlegung der Zuschlagskriterien
Legen Sie die Zuschlagskriterien fest und bestimmen Sie ihre Gewichtung bei der Auswertung der Angebote. Die Zuschlagskriterien müssen sich auf den Gegenstand des Auftrags beziehen.
Schritt 5: Festlegung der Auftragsausführungsklauseln
Nutzen Sie Auftragsausführungsklauseln als Möglichkeit, weitere entscheidende Energie- oder Umweltbedin- gungen für die nachhaltige Beschaffung festzulegen.
Schritt 6: Zuschlagserteilung
ィŶter## deŶ#$ ŶgeďoteŶ,## die# alle# festgelegteŶ# teĐhŶisĐheŶ#~ pezifikatioŶeŶ# erfülleŶ,## erhält## das# „ǁirtsĐhaftliĐh# güŶstigste#$ Ŷgeďot“# deŶ#ソ usĐhlag,## also# das#$ Ŷgeďot,## das## die#ソu sĐhlagskriterieŶ## ďestŵögliĐh# erfüllt##ďzǁ.## üďe#r das beste Leistungs-Preis-Verhältnis verfügt.
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Die Vergabeunterlagen umfassen alle Informationen für die Bieter und sind die Basis für deren Angebote. Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes leitet der Auftraggeber einem Bieter Unterlagen zu, die in ihrer Gesamtheit als Vergabeunterlagen bezeichnet werden. Sie bestehen aus dem Anschreiben (der Aufforderung zur Angebotsabgabe), den Bewerbungsbedingungen und den Vertragsunterlagen (zu denen Leistungsbeschrei- bung und Vertragsbedingungen gehören). Des Weiteren werden hierin auch die Zuschlagskriterien benannt.
Es ist in den Vergabeunterlagen zu verdeutlichen, ob es sich um Mindestanforderungen/Mindestkriterien und somit letztlich um Ausschlusskriterien handelt oder um ein Zuschlagskriterium für die Angebotswertung.
ク Eignungskriterium: Wurden die verlangten Anforderungen betreffend der Eignung erfüllt? Wenn nein, scheidet das Ange- bot aus dem Bieterwettbewerb aus.
ク Mindestanforderung/-kriterium: Wird das geforderte Kriterium erfüllt? Wenn nein, scheidet das Angebot aus dem Bieterwettbewerb aus.
ク Zuschlagskriterium: Wird das geforderte Kriterium erfüllt und wenn ja, in welchem Grad? In diesem Fall werden Punkte für das Erreichen bestimmter Ziele oder Grenzwerte vergeben.
In der nachfolgenden Beschreibung finden sich zu diesen Kriterien entsprechende Spezifizierungen.
Weiterhin wird die Art des Nachweises bestimmt. Abschließend wird die Umsetzbarkeit des jeweiligen Kriteri- ums bei der Ausschreibung mit Hilfe einer Ampel signalisiert. Die Ampel gibt an, ob nach derzeitigem Stand die Empfehlungen rechtssicher angewendet werden können:
Grün: Das Kriterium kann rechtssicher angewendet werden, es ist bereits erprobt.
Das Kriterium ist voraussichtlich rechtssicher umsetzbar, es liegen jedoch noch Gelb: keine Erfahrungen und Urteile zu dem Thema vor.
Das Kriterium kann derzeit nicht rechtssicher angewendet werden. Weitere ge- Rot: setzliche Vorgaben sind erforderlich.
3.1 <i gŶuŶgsprüfuŶg##d es##1i eters #
Im Rahmen der Eignungsprüfung stellt der Auftraggeber fest, ob die Bewerber und Bieter die erforderliche Leistungsfähigkeit in finanzieller und wirtschaftlicher sowie in fachlicher und technischer Hinsicht besitzen. Zudem ist auch die (rechtliche) Zuverlässigkeit der Bewerber und Bieter zu berücksichtigen. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit lassen sich neben personellen und maschinellen Voraussetzungen auch umweltbezogene Kompetenzen oder Ausrüstungen fordern, wenn daran ein besonderes Interesse im Vergabeverfahren besteht und diese im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbe- schreibung ergeben.
Ist der Bewerber oder Bieter wegen eines Umweltdelikts verurteilt worden, so kann er ggf. von dem Verfahren ausgeschlossen werden.
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Umweltaspekte können über ein umweltschutzrechtliches Minimum hinausgehen, wenn ein hinreichender Be- zug zum Auftragsgegenstand gegeben ist. Sie können also in der Eignungsprüfung verlangt werden, falls spezi- fisches ökologisches Know-how des Dienstleisters zur optimalen Auftragsausführung erforderlich ist.
3.2 ^e istuŶgsďesĐhreiďuŶg #
Die Leistungsbeschreibung enthält Art und Umfang der zu vergebenden Leistung. Sie dient dazu, die vom Auf- traggeber gewünschte Leistung so präzise zu beschreiben, dass er das gewünschte und auf die Bedürfnisse zugeschnittene Produkt oder die Dienstleistung erhält. Zudem sollen alle Bewerber und Bieter von den glei- chen Voraussetzungen ausgehen, damit die Angebote untereinander vergleichbar sind und niemand benach- teiligt wird (Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierungsverbot).
Umweltschutzanforderungen in der Leistungsbeschreibung können Mindestanforderungen oder Zuschlags- /Bewertungskriterien wie Energiebedarf, Geräuschemissionen und Materialeigenschaften sein. In einer um- weltverträglichen Ausschreibung kann auch ein spezielles Produktionsverfahren (z. B. Strom aus erneuerbaren Energiequellen, ökologischer Landbau) vorgeschrieben werden, um sichtbare oder unsichtbare Anforderungen an das Produkt im Sinne einer Vertragsbedingung zu spezifizieren. Unzulässig sind dagegen Anforderungen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Beschaffungsgegenstand oder dessen Funktion stehen (z. B. die allgemeine Unternehmensführung eines Anbieters).
Bei Bürobedarfsmaterial handelt es sich um ein sehr vielseitiges, in der Regel kurzlebiges Produktspektrum, bei dem die ökologische Säule der Nachhaltigkeit schon recht detailliert definiert ist. Deshalb werden insbeson- dere die ökologischen Kriterien bei der Beschaffenheit und Materialienzusammensetzung der Artikel berück- sichtigt. So lassen sich für den Einsatz von Roh-, Hilfs- und Einsatzstoffen feste Vorgaben formulieren. Für che- mische Zubereitungen, Kunststoffe, Holz und Metalle sind im nachfolgenden Kapitel bereits Formulierungsvor- schläge aufgenommen. Dies gilt auch für Recyclat, Verpackungen und die Zerlegbarkeit der Produkte.
Die im Leitfaden aufgeführten Produkte bzw. Produktgruppen sind nur hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte beschrieben. Eine Definition des Produktes bzw. eine Festlegung der spezifischen Merkmale (wie z. B. Rücken- breite bei Ordnern oder Papierstärke, optimale Verpackungseinheit oder Mindestbestellmenge) werden durch die einkaufende Stelle entsprechend der jeweils zutreffenden fachlichen Anforderungen ergänzt.
Ökologische Kriterien
Auftraggeber können ökologische Kriterien als Zuschlagskriterien in die Angebotswertung einbeziehen. Vo- raussetzung dafür ist, dass diese im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, nicht diskriminie- rend sind, in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt wurden und dem Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Der Zusammenhang zwischen Auftragsgegenstand und Zuschlagskri- terium ist dann gegeben, wenn es sich um Eigenschaften handelt, die mit der Ware oder der Dienstleistung unmittelbar verknüpft sind.
Zu den umweltbezogenen Anforderungen von Bürobedarfsmaterialien, für die nachfolgend Mindestkriterien festgelegt wurden, zählen:
0 allgemeine Anforderungen für Roh-, Hilfs- und Einsatzstoffe und 0 spezielle Produktanforderungen.
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3.2.1 Allgemeine Anforderungen für Roh-, Hilfs- und Einsatzstoffe
3.2.1.1 Generelle Anforderungen
Folgende Stoffe dürfen weder in den Produkten noch in deren Verpackungen, Infomaterialien und Tags ent- halten sein:
0 PVC, 0 Duftstoffe und 0 Stoffe, die nach Art. 59 der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste aufgenom- men wurden, dürfen weder im Produkt noch in einem homogenen Teil des Produktes, noch in der Verpackung zu über 0,1 % enthalten sein. Dabei ist jene Version der Kandidatenliste gültig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell ist.2
Quelle: Österreichisches Umweltzeichen, Richtlinie UZ 57, 2014 Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
3.2.1.2 Kriterien für einzelne Materialien
Die folgenden Kriterien gelten für die einzelnen Materialien der Produkte mit folgenden Berücksichtigungs- grenzen:
Tab. 1: Berücksichtigungsgrenzen für Materialien
| Chemische Gemische | 0 w/w% | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kunststoff | 5 w/w% | ||||
| Holz | 5 w/w% | ||||
| Metall | w/w% |
a) Chemische Gemische
Diese Kriterien gelten für alle chemischen Gemische, die Bestandteile der Produkte sind, z. B. von Tinten, Tu- schen und Gelen für Schreibgeräte, flüssige, pastöse, pulverförmige und feste Farben, Minen von Farbstiften, Tafelkreiden, Klebstoffe sowie Korrekturmittel. Des Weiteren gelten die Kriterien für die Oberflächenbehand- lung von Holz. Für diese Produkte sind dem Angebot für alle eingesetzten Stoffe Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache beizufügen.
Stoffe, die in folgende R-Sätze nach der Stoffrichtlinie3 bzw. H-Sätze nach CLP-Verordnung4 eingestuft sind, dürfen maximal mit den in Tabelle 1 angeführten Konzentrationen eingesetzt werden.
2 Vgl. http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table 3 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe samt den zugehörigen technischen Anpassungen 4 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Ein- stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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Tab. 2: Einstufungsmerkmale und Grenzwerte
| Annex VI der Stoffrichtlinie | CLP-Verordnung | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| in Massen% 5 | ||||
| sehr giftig R26, R27, R28 R39/26, R39/27, R39/28 | H300, H310, H330 H370 | 0,1 | ||
| giftig R23, R24, R25 R39/23, R39/24, R39/25 R48/23, R48/24, R48/25 | H301, H331, H311 H370 H372 | 0,1 | ||
| krebserzeugend | Karzinogenität | |||
| Kat. 1, 2: R45, R49 | Kat. 1A, 1B: H350, H350i | 0,1 | ||
| Kat. 3: R40 | Kat. 2: H351 | 1,0 | ||
| erbgutverändernd | Keimzellmutagenität | |||
| Kat. 1, 2: R46 | Kat. 1A, 1B: H340 | 0,1 | ||
| Kat. 3: R68 | Kat. 2: H341 | 1,0 | ||
| fortpflanzungsgefährdend | Reproduktionstoxizität | |||
| Kat. 1, 2: R60, R61 | Kat. 1A, 1B: H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df | 0,1 | ||
| Kat. 3: R62, R63 | Kat. 2: H361f, H361d, H361fd | 1,0 | ||
| Zusatz Laktation: R64 | reproduktionstoxisch auf oder über die Laktation: H362 | 1,0 | ||
| Sensibilisierung | Atemwege bzw. Haut | |||
| R42 und/oder R43 | H334 und/oder H317 | 0,1 | ||
| Umweltgefährlich | Umweltgefahren | |||
| R50 | akut gewässergefährdend: H400 | 1,0 | ||
| R50/53 | chronisch gewässergefährdend Kat. 1: H410 | 1,0 | ||
| R51/53 | Kat. 2: H411 | 1,0 | ||
| R59 | die Ozonschicht schädigend: EUH 059 | 0,1 | ||
| Stoffe, die nach Art. 59 der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen wurden. Dabei ist jene Version der Kandidatenliste gültig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell ist.6 | 0,1 | |||
| Stoffe, die die Kriterien für PBT (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB (stark persistent und stark bioakkumulierend) erfüllen (REACH, Anhang XIII). | 0,1 |
5 Die maximalen Einsatzmengen orientieren sich an jenen Konzentrationen, ab denen die Stoffe im Sicherheitsdaten- blatt genannt werden müssen. Wurde in der CLP-VO ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt, so gilt der niedrigere Wert als Grenzwert. Das heißt, ab der Nennung der Stoffe mit den entsprechenden Einstufungen sind die chemischen Mischungen nicht zulässig. Ausgenommen siŶd#die#\oŶz eŶtratioŶsgreŶzeŶ#für#„ uŵǁeltgefährliĐh“,#hier# gelten die in der Tabelle angegebenen Grenzwerte für alle Stoffe. 6 Diese Liste kann hier abgerufen werden: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candi- date_list_table_en.asp.
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| Annex VI der Stoffrichtlinie | CLP-Verordnung | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| in Massen% 5 | ||||
| Stoffe, die nach Grenzwerteverordnung7 „eiŶdeutig# als#k reďserzeugeŶd#au sgeǁie- seŶe#$ rďeitsstoffe“#;$ ŶhaŶg#OOO## –$ϭ#uŶd#$ϮͿ# uŶd#als#„k reďserzeugeŶde#~ toffgrup- pen oder StoffgemisĐhe“#;$ ŶhaŶg#OOO##– #C ) eingestuft sind. | 0,1 | |||
| ~ toffe,#die#ŶaĐh#Gr eŶzǁerteǀerordŶuŶg#a ls#„ŵ it#ďegr üŶdeteŵ#ウ erdaĐht#auf# kreďserzeugeŶdes#wo teŶtial“#;$ ŶhaŶg#OOO## – B) eingestuft sind. | 1,0 |
Folgende Stoffe dürfen nicht zugesetzt sein:
ク Phthalate und Organophosphate, z. B. als Weichmacher oder Flammschutzmittel,
ク die Schwermetalle Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Barium (Ausnahme: Bariumsulfat), Cobalt, Antimon und Selen und seine Verbindungen,
ク Azofarbstoffe und
ク flüchtige organische Verbindungen (VOC) gemäß VOC-Richtlinie 1999/13/EG.8 Ausnahmen:
0 aromatische Kohlenwasserstoffe, Denaturierungsmittel von Alkoholen und Lösungsmittel von organischen Pigmenten, 0 bei Markern, Faserstiften und Fasermalern sind Ethanol, Propanol und Isopropanol bis 10 w/w% und 1-Methoxypropanol-2 bis 5 % zulässig, 0 bei Klebstoffen (in Behältern und auf Klebebändern) sind 5 % Propylenglykol (Propan-1,2-diol) und 0,3 % sonstige VOC (außer aromatische Kohlenwasserstoffe) zulässig und 0 in Oberflächenbehandlungsmittel für Holz sind max. 8 % VOC (außer aromatische Kohlenwas- serstoffe) zulässig.
Als Konservierungsstoffe dürfen keine Stoffe eingesetzt werden, die auf der Prioritätenliste der EU für hormon- ähnlich wirksame Stoffe9 in die Kat.1 eingestuft sind. Dazu zählen u. a. Methyl-, Ethyl-, Propyl- und Butylpara- ben und Terbutryn.
In Oberflächenbehandlungsmitteln für Holz dürfen Biozide ausschließlich zur Konservierung eingesetzt wer- den. Holzschutzmittel sind nicht zulässig.
Bei chemischen Gemischen für Produkte für Kinder, insbesondere bei Malfarben (Aquarellfarben, Schultem- perafarben, Fingermalfarben, Plakatfarben, Acrylfarben, Linoldruckfarben) und Wachsmalkreiden darf der Ge- halt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) jene Grenzwerte nicht überschreiten, die für die GS (Geprüfte Sicherheit)-Zeichen-Zuerkennung in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben sind.
7 BGBl. II Nr. 429/2011 Die Grenzwerteverordnung 2011 – #GKV 2011 in der jeweils gültigen Fassung: www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstoffe/Grenzwerte/default.htm 8 Eine flüchtige organische Verbindung ist eine organische Verbindung, die bei 293,15 K (20 °C) einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit auf- weist. Im Sinne dieser Richtlinie gilt der Kreosotanteil, der bei 293,15 K diesen Dampfdruck übersteigt, als flüchtige organische Verbindung. 9 Vgl. http://ec.europa.eu/environment/chemicals/endocrine/pdf/final_report_2007.pdf
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Es gelten für alle Produkte die Grenzwerte der Spielzeugverordnung gemäß der Norm DIN EN 71-9.10
Quelle: Österreichisches Umweltzeichen, Richtlinie UZ 57, 2014 Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung
b) Einsatz von Kunststoffen
Folgende Stoffe dürfen nicht bei Kunststoffen eingesetzt oder zugesetzt sein, die einen Gewichtsanteil von 5 % oder mehr am Produkt haben:
0 PS (Polystyrol) ist nur in Kunststoff-Recyclaten zulässig, 0 halogenierte organische Verbindungen (z. B. Lösungsmittel, bromierte Flammschutzmittel), 0 Phthalate und Organophosphate (z. B. als Weichmacher oder Flammschutzmittel), 0 die Schwermetelle Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Barium (Ausnahme: Bari- umsulfat), Cobalt, Antimon und Selen und seine Verbindungen, 0 bei Produkten für Kinder darf der Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) jene Grenzwerte nicht überschreiten, die für die GS (Geprüfte Sicherheit)-Zeichen-Zuer- kennung in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben sind und 0 Kunststoffe mit einem Masseanteil von mehr als 50 g müssen gemäß der Norm DIN EN ISO 1146911 und der Norm DIN EN ISO 1043-112 gekennzeichnet sein.
Die verwendeten Kunststoffe sollen einen nachgewiesenen Anteil an Recyclat13 und/oder an nachwachsenden Rohstoffen14 enthalten, der in den Sicherheitsdatenblättern/Produktinformationen vermerkt wird. Ein Mindes- tanteil kann bei einzelnen Produkten in den Artikelbeschreibungen definiert sein.
Quelle: Österreichisches Umweltzeichen UZ 57, 2014 Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
10 DIN EN 71-9: 2005, Sicherheit von Spielzeug – #Teil 9: Organisch-chemische Verbindungen 11 DIN EN ISO 11469:2000, Kunststoffe – #Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formtei- len 12 DIN EN ISO 1043-1:2011, Kunststoffe – #Kennbuchstaben und Kurzzeichen – #Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonde- ren Eigenschaften 13 $l s#zeĐLJĐ lat#gil t#l edigliĐh#„w ost-2oŶ suŵer#da terial“#geŵä ß#8Oe#<e#O~k#ϭϰϬϮϭ:ϮϬϬϭ#+#$ϭ:ϮϬϭϭ#ィ ŵǁeltkeŶŶzeiĐhŶuŶ- gen und -deklarationen. Dies sind Materialien, die nach Gebrauch und geeigneter Aufbereitung wieder als Rohstoff eingesetzt werden. 14 Als Biokunststoff sind Kunststoffe definiert, die auf Basis von nachwachsenden Rohstoffen erzeugt werden (bioba- sierte Kunststoffe). Beispiele dafür sind WPC (Wood-Plastic-Composites), die in Deutschland und Mitteleuropa typi- scherweise aus einem Holzfaser- oder -mehlanteil von 50 – #90 % und einer Kunststoffmatrix aus Polypropylen (PP) oder aus Polyethylen (PE) bestehen. Weitere Beispiele sind Celluloseacetat oder PLA (engl. Polylactic acid, Polymilch- säureŶͿ.#1ei#der#1ereĐhŶuŶg#des#Gesaŵ taŶteils#i ŵ#wrodukt#i st#der#ď iogeŶe#$Ŷ teil#;Ŷ iĐht#der#„1i okuŶststoff“#iŶ# Summe) zu berücksichtigen.
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c) Holz
Holzprodukte bzw. Produkte mit Holzbestandteilen sollen nachweislich aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bietenden durch Vorlage eines Zertifikats von FSC15, PEFC16, eines vergleich- baren Zertifikats oder durch Einzelnachweis zu erbringen.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 2011 Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: FSC, PEFC oder vergleichbares Zertifikat
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
Holzoberflächen
Holzoberflächen sollen unbehandelt oder umwelt- und gesundheitsverträglich behandelt sein (geölt, ge- wachst, Lack auf Wasserbasis).
Die Oberflächenbehandlungsmittel müssen die Regelungen für chemische Gemische erfüllen.
Quelle: Österreichisches Umweltzeichen UZ 57, 2014 Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
d) Rohstoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Bei Rohstoffen, die tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind, müssen Angaben zu ihrer Herkunft gemacht werden.
Quelle: Österreichisches Umweltzeichen UZ 57, 2014 Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
e) Metalle
0 Eisen, Stahl, Magnesium und Aluminium dürfen eingesetzt werden.17 0 Bei einem Einsatz von Aluminium müssen mindestens 30 Massen% Sekundäraluminium ver- wendet werden. 0 Die Oberflächen eingesetzter Metalle dürfen poliert, pulverlackbeschichtet, gebürstet und ge- schliffen werden. 0 Galvanisierung, mit Ausnahme von Verkupferung, ist erlaubt, wenn nachgewiesen wird, dass die Vorgaben im Merkblatt zu den Besten Verfügbaren Techniken (BVT)18 eingehalten werden. 0 Vernickelte Oberflächen sind nur bei Teilen zulässig, die nicht unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.
15 www.fsc-deutschland.de/ 16 https://pefc.de/ 17 Alle Kriterien gelten ab einem Gewichtsanteil des Metalls von 5 % am Produkt. 18 https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/bvt_galvanik_vv.pdf
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Quelle: Österreichisches Umweltzeichen, UZ 57, 2014 Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Produktdatenblatt
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
f) Papier
ク Die Papierfasern der Produkte und Erzeugnisse müssen grundsätzlich zu 100 % aus Altpapier beste- hen.19
ク Der Gehalt an DIPN (Diisopropylnaphtalin) in Papier und Pappe soll so gering wie technisch möglich gehalten werden.
ク Alternativ dürfen DIPN-haltige Altpapiersorten (sortiertes Büroaltpapier, bunte Akten, Selbstdurch- schreibepapiere) nur dann eingesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein effizientes System (z. B. Deinking) besteht, mit dem DIPN überwiegend aus dem Faserkreislauf ausgeschleust wird und der DIPN-Gehalt im Fertigpapier maximal 50 mg/kg beträgt.
ク Für die Herstellung der Produkte dürfen keine Hilfsmittel eingesetzt werden, die Glyoxal enthalten.
ク Optische Aufheller dürfen nicht eingesetzt werden.
ク Als Farbmittel dürfen weder Azofarbstoffe oder Pigmente eingesetzt werden, die eines der in der Richt- linie 2002/61/EWG oder in der TRGS 61420 genannten Amine abspalten können, noch solche Farbmittel (Pigmente oder Farbstoffe), die Quecksilber-, Blei-, Cadmium- oder Chrom-VI-Verbindungen als kon- stitutionelle Bestandteile enthalten.
Es dürfen auch keine Farbmittel, Oberflächenveredelungsmittel, Hilfs- und Beschichtungsstoffe eingesetzt werden,
a) die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den in der folgenden Tabelle genannten H-Sätzen (R-Sätzen) gekennzeichnet sind oder die die Kriterien für eine solche Kennzeichnung erfüllen b) oder die entsprechend der jeweils gültigen Fassung der TRGS 90521 als krebserzeugende, erb- gutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe eingestuft sind.
19 Für Fertigprodukte aus Recyclingpapier ist eine Toleranz von 5 % zulässig. 20 www.baua.de/nn_16790/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-614.pdf 21 www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-905_content.html
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Tab. 3: Verbotene Inhaltsstoffe bei der Papierherstellung
| EG-Verordnung | Richtlinie | Wortlaut | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1272/2008 | 67/548/EWG | |||||
| (GHS-Verordnung) | (Stoffrichtlinie) | |||||
| Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe | ||||||
| H340 | R46 | Kann genetische Defekte verursachen. | ||||
| H341 | R68 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. | ||||
| H350 | R45 | Kann Krebs erzeugen. | ||||
| H350i | R49 | Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. | ||||
| H351 | R40 | Kann vermutlich Krebs erzeugen. | ||||
| H360F | R60 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | ||||
| H360D | R61 | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | ||||
| H360FD | R60/61 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | ||||
| H360Fd | R60/63 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. | ||||
| H360Df | R61/62 | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | ||||
| H361f | R62 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | ||||
| H361d | R63 | Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. | ||||
| H361fd | R62/63 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
Quelle: Blauer Engel RAL-UZ 14
Bei der Aufbereitung der Altpapiere muss auf Chlor, halogenierte Bleichchemikalien und biologisch schwer abbaubare Komplexbildner wie z. B. Ethylendiamintetraacetate (EDTA) und Diethylentriaminpentaacetate (DTPA) vollständig verzichtet werden.
Bei der Herstellung der Produkte dürfen als Biozide nur solche Stoffe eingesetzt werden, die gemäß BiozidVO 528/2012 genehmigt wurden22 oder als notifizierte alte Wirkstoffe für die jeweilig zutreffende Biozid-Pro- duktart noch im EU-Altwirkstoffprogramm geprüft werden.
Als Biozidprodukte dürfen nur solche verwendet werden, die für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden. Produkte, die alte Wirkstoffe enthalten, die noch im EU-Prüfverfahren sind, dürfen bis zur Entscheidung auch ohne Zulassung weiterverwendet werden.
Darüber hinaus dürfen die Produkte keine Wirkstoffe enthalten, die nach Art. 10 der BiozidVO 528/2012 zur Substitution vorgesehen sind.
Bis zum jeweiligen Wirksamwerden der Zulassungspflicht für Biozid-Produkte mit alten Wirkstoffen sind nur die Stoffe erlaubt, die zusätzlich in der XXXVI. Empfehlung des BfR aufgeführt sind.
Nicht verwendet werden dürfen Tetramethylthiuramdisulfid (CAS Nr. 137-26-8) und Nanosilber (CAS Nr. 7440-22-4).
Bei der Herstellung des Recyclingpapiers sollten keine mineralölhaltigen Additive eingesetzt werden, die aro- ŵatisĐhe#\o hleŶǁasserstoffe## ;ŵit## eiŶer#\o hleŶstoffatoŵaŶzahl##≥## ϭϬͿ# als#1e staŶdteile# eŶthalteŶ.##ウoŶ## deŶ## aliphatischen Kohlenwasserstoffen dürfen nur Stoffe der Kettenlänge C10 bis C20 eingesetzt werden. Pflanzlich basierte Substitute für Mineralöl sollten gentechnikfrei sein und aus nachhaltigem Anbau stammen.
22 EU-Liste der genehmigten Wirkstoffe; ehem. Aufnahme in den Anhang I der BiozidRL 98/09 EG.
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Recyclingpapier, welches zum Bedrucken mittels elektrofotografischer Drucker oder Kopierer bestimmt ist ;„\ opierpapier“Ϳ,#ŵ uss#h iŶsiĐhtliĐh#s eiŶes##< ŵissioŶspoteŶzials#z ur#< ŵissioŶ##ǀ oŶ##f lüĐhtigeŶ#o rgaŶisĐheŶ##~ toffeŶ## (TVOC und TSVOC und DIPN) geprüft werden. Die Prüfung erfolgt mittels Thermoextraktion (TE) an einer Charge des konfektionierten Papiers nach der Prüfvorschrift in Anhang 4 zur Vergabegrundlage RAL-UZ 14. Die dabei ermittelten TE-Werte sind ein Maß für das Emissionspotenzial und dürfen folgende Werte nicht über- schreiten:
0 TVOC 60 Mikrogramm pro Gr aŵŵ#wapie r#; μg/gͿ, 0 TSVOC 200 Mikrogramm pro Gramm Papier und 0 DIPN 20 Mikrogramm pro Gramm Papier.
Quelle: Blauer Engel, RAL-UZ 14, Juli 2014 Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung, Liste der verwendeten Additive und Prüfprotokoll des Emissionspotenzi- als für flüchtige organische Stoffe alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 14
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
3.2.2 Spezielle Anforderungen an Produktgruppen
Im Folgenden werden Produktgruppen mit ihren jeweils zu fordernden ökologischen Kriterien zusammenge- fasst aufgeführt.
a) Hefter/Ordner/Mappen/Trennblätter
0 Metallkantenverstärkung (nicht bei Standardordnern), Metallgriffloch, Raumsparschlitze (bei breiten Ordnern), Metall-Niederhalter23 für höhere Lebensdauer, 0 Verklebungen nur mit wasserbasierenden Dispersionsklebstoffen, 0 keine Beschichtung oder Kaschierung mit Kunststoffen, 0 funktionale Bestandteile aus magnetisch abscheidbaren Metallen, 0 Kunststoffanteil bei Registratursystemen nicht über 1 % und 0 100 % Post-Consumer-Altpapier24 (7 % Toleranz).
Weitere Anforderungen an Papierbestandteile gemäß Abschnitt 3.2.1.1.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
b) Sicht-/Prospekthüllen
0 Kunststoffbestandteile/-produkte aus PE/PP.25
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
23 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 14 24 Gemäß Spezifikation DIN EN 643 Papier, Karton und Pappe – #Europäische Liste der Altpapier-Standardsorten 25 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 15
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c) Marker (Text-, Flipchart-, Whiteboard-, Permanentmarker) und Farbstifte nass, Faserschreiber/Fineliner samt zugehöriger Nachfüllsysteme
0 nachfüllbar,26 0 Lösungsmittel: wenn möglich Wasser, ggf. Alkohole: Ethanol oder Propanol,27 0 Tinte ohne Xylol/Toluol, 0 Austrocknungsschutz, nach ISO 554 oder vergleichbar,28 0 Schaft und Schoner, Nachfüllflasche und Patronenwand aus PE/PP29 oder Recyclat, lösungsmit- telfrei verklebt, 0 Fineliner, Faserschreiber und Folienstifte entsprechen der ISO 11540,30 0 Faserschreiber entsprechend EN 71-331 und 0 Tinte für Folienstifte ohne Farbmittel auf Schwermetallbasis und ohne Konservierung mit Alde- hyden oder Aldehyde abspaltenden Verbindungen.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
d) Kugelschreiber/Gelroller/Tintenroller samt zugehöriger Nachfüllsysteme/Minen
0 nachfüllbar bzw. Mine auswechselbar,32 0 Kugelschreiber: Tinte ohne Anilin und o-Toluidin,33 0 dokuŵeŶteŶeĐht#;ソe rtifikatͿ# oder# dokuŵeŶteŶgeeigŶet#;„ィ ŵsĐhreiďuŶg“# ohŶe#ソe rtifikatͿ# ŶaĐh# ISO 12757-2, 0 Kugelschreiber: Austrocknungsschutz nach ISO 554 oder vergleichbar,34 0 Schreibleistung nach ISO 12757-2,35 0 Ersatz der Verschleiß- (Spitze) und Verbrauchsteile ohne Einsatz von Spezialwerkzeugen mög- lich,36
26 Zugehöriges Nachfüllsystem ebenfalls anbieten und beschreiben lassen, z. B. mit Preis pro 10 ml Nachfülltinte 27 Umweltministerium Baden-Württemberg, überarbeitet durch das Öko-Institut e. V., Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich, 3. Auflage, 2008, S. 99 28 Umweltministerium Baden-Württemberg, überarbeitet durch das Öko-Institut e. V., Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich, 3. Auflage, 2008, S. 99 29 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 8 30 ISO 11540: Schreib- und Zeichengeräte – #Anforderungen an Verschlusskappen zur Reduzierung des Erstickungsrisikos 31 DIN EN 71-3:2013 + A1:2014: Sicherheit von Spielzeug – #Teil 3: Migration bestimmter Elemente 32 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 7 33 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 7 34 Umweltministerium Baden-Württemberg, überarbeitet durch das Öko-Institut e. V., Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich, 3. Auflage, 2008, S. 99 35 DIN ISO 12757-2 Kugelschreiber und Kugelschreiberminen – #Teil 2: Anwendung für Dokumente 36 Umweltministerium Baden-Württemberg, überarbeitet durch das Öko-Institut e. V., Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich, 3. Auflage, 2008, S. 99
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0 Schaft und Schoner aus PE/PP37, Recyclat, Pappe (entsprechend den in 3.2.1.1 genannten Um- weltanforderungen) oder Holz und 0 wenn lackiert: Lack auf Wasserbasis.38
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
e) Farbstifte/Bleistifte/Textmarker trocken
0 Druckbleistifte: Schaft aus Holz, Stahl oder Kunststoff,39 0 Bleistifte, Textmarker: Schaft aus Holz, 0 wenn Holzschaft lackiert: Lack auf Wasserbasis und 0 wenn Metallschaft lackiert: Pulverlackbeschichtung.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
f) Spitzer
0 Dose aus Holz, Recyclingpappe oder Kunststoff40 und 0 Ersatzmesser problemlos lieferbar.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
g) Textstempel/Mehrwegstempel selbstfärbend/Stempelfarbe
0 Textstempel aus Holz mit Gummistempelplatte, 0 Mehrwegstempel aus Stahl mit Holzgriff, 0 Mehrwegstempel: Stempelkissen und -platte leicht austauschbar, 0 Stempelfarbe ölfrei zum Nachtränken von Stempelkissen für Gummi und Polymerstempel und 0 Gebinde der Stempelfarbe aus PE, PP.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
37 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 8 38 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 8 39 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 15 40 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 15
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h) Umschläge/Versandtaschen
0 Klebstoffe frei von halogenhaltigen Lösungsmitteln, 0 Kriterien für Umschläge und Standardversandtaschen entsprechen den in 3.2.1.1 genannten Anforderungen für Papier, 0 Haltbarkeit nach DIN 6733 ist auch bei Recyclingstoffen einzuhalten,41 0 gepolsterte Umschläge: Polsterung aus Papiergranulat aus 100 % Altpapier und 0 Umschläge mit Fenster: Pergamin-Fenster.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
i) Heftgeräte/Heftzangen/Locher
0 Locher aus pulverlackbeschichtetem Stahl, 0 Boden der Locher aus PE, PP,42 0 Lochpfeifen aus rostfreiem Edelstahl,43 0 Heftzange aus Stahl,44 0 Ersatzteile lieferbar,45 0 Gerät zu Recycling- und Reparaturzwecken leicht zerlegbar46 und 0 mindestens 2 Jahre Garantie.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
j) Heftklammern/Büroklammern/Reißnägel
0 rostsicher, (bei Heftklammern) verzinkter Stahl, ggf. verkupfert, 0 nicht mit Kunststoff, Lack etc. als Oberflächenschutz ummantelt47 und 0 nicht vernickelt, verchromt oder vermessingt.48
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
41 Ausschreibungspraxis des Landes Hessen 42 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 12 43 Vgl. Österreichisches Bundesministerium / VKI, Österreichisches Umweltzeichen, UZ 57, Juli 2014, S. 30 f. 44 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 12 45 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 12 46 Umweltministerium Baden-Württemberg, überarbeitet durch das Öko-Institut e. V., Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich, 3. Auflage, 2008, S. 105 47 Umweltministerium Baden-Württemberg, überarbeitet durch das Öko-Institut e. V., Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich, 3. Auflage, 2008, S. 106 48 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Um- weltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 12
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k) Scheren
0 Scheren mit Kunststoffanteil: Schneideblätter nicht aufgesetzt, sondern stabil verbunden,49 0 Metallscheren unbeschichtet matt, sandgestrahlt oder poliert, 0 vernickelte Oberflächen nur bei Teilen zulässig, die nicht unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0 Schneideblätter verschraubt, Schraubverbindung aus Metall, 0 Schnitthaltigkeit (Gang der Schere) nachjustierbar (Schraube) und 0 Ersatzteile (Schrauben, Nieten) erhältlich.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
l) Klebstoffe/-stifte/-roller
0 frei von organischen Lösungsmitteln, 0 Alleskleber frei von Cyanacrylat-, Epoxidharz- oder Polyurethan-Klebstoffen, 0 Wassergefährdungsklasse 1 darf nicht überschritten werden (entsprechend Umweltbundes- amt, Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe/VwVwS),50 0 mit Wasser auswaschbar, 0 Hülle (Kappe, Schaft, Flasche, Rolle) PP oder PE und nachgewiesener Anteil an Recyclat51 und 0 Produkt ist mit einer dicht abschließenden (Schraub-)Kappe versehen (Schutz vor Austrock- nung).52
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
m) Klebeband/-film/Packband und Abroller
0 Klebstoff ohne organische Lösungsmittel,53 0 Klebeband/-film aus mindestens 50 % recyceltem Kunststoff oder nachwachsendem Rohstoff (biobasierendes Material), 0 Klebeband aus PP,54 0 Rollenkern aus ungebleichtem Recyclingkarton55 und 0 Abroller aus Stahl oder PE, PP56.
49 Vgl. Österreichisches Bundesministerium / VKI, Österreichisches Umweltzeichen, UZ 57, Juli 2014, S. 28 50 Umweltministerium Baden-Württemberg, überarbeitet durch das Öko-Institut e. V., Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich, 3. Auflage, 2008, S. 101 51 Umweltministerium Baden-Württemberg, überarbeitet durch das Öko-Institut e. V., Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich, 3. Auflage, 2008, S. 102 52 Umweltministerium Baden-Württemberg, überarbeitet durch das Öko-Institut e. V., Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich, 3. Auflage, 2008, S. 102 53 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 11 54 Zelluloseacetat reißt schnell. 55 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 11 56 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 11
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[Seite 22]
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
n) Haftnotizen
0 100 % Altpapier, Papierbestandteile entsprechend der in 3.2.1.1 genannten Kriterien.57
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
o) Radierer
0 aus Naturkautschuk oder aus Synthesekautschuk, ohne chlorierte Polymere58 und 0 keine Kunststoffumfassung.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
p) Korrekturmittel (Lack, Stifte, Roller, Korrekturband)
0 Hülle (Flasche etc.) für Korrekturmittel aus PE oder PP,59 0 Nachfüllmöglichkeit für Roller: aus PE, PP oder Altpapier-Karton, 0 Korrekturflüssigkeit auf Wasser-/Alkoholbasis (Ethanol), 0 Trägermaterial für Korrekturband aus PP, Papier, silikonisiertem Papier oder PET60 0 Länge Korrekturband mind. 14 Meter.
Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
q) Schreibtischzubehöre (Schreibunterlagen, Mousepads, Stehsammler, Briefablagen, Köcher, Klammerspen- der, Schreibtischboxen)
0 entsprechend EN 71-3,61 0 Kunststoff mit Anteil von 65 % an nachwachsenden Rohstoffen oder Kunststoff-Recyclat62 und 0 Leder-Produkte aus Recycling-Leder (Verschnittreste der Lederproduktion, Abfälle aus der Le- derindustrie und daraus produzierte Lederfasern).
57 Unter Umständen nur in großen VE erhältlich 58 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 10 59 Vgl. Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus, Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel, S. 10 60 Vgl. Österreichisches Bundesministerium / VKI, Österreichisches Umweltzeichen, UZ 57, Juli 2014, S. 26 61 DIN EN 71-3:2013 + A1:2014: Sicherheit von Spielzeug – #Teil 3: Migration bestimmter Elemente 62 Vgl. Österreichisches Bundesministerium / VKI, Österreichisches Umweltzeichen, UZ 57, Juli 2014, S. 33
20
[Seite 23]
3.3 ウe rtragsďediŶguŶgeŶ##; $u ftragsausführuŶgͿ #
Umweltaspekte können auch auf der Stufe der Auftragserfüllung eine Rolle spielen. Die Anforderungen an die Auftragsausführung sind aus Gründen der Transparenz bereits in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig dar- zulegen und müssen sich konkret auf die Auftragsausführung beziehen.
Nicht zulässig sind Ausführungsklauseln, wenn sie Bewerber und Bieter diskriminieren. Dies wäre bei dem Aus- schluss des Transports per Flugzeug der Fall, wenn bestimmte Bewerber und Bieter in der EU deshalb nicht liefern könnten.
Weitere Vorgaben bei der Auftragsausführung können im Bereich Verpackung oder der Einhaltung sozialer Kriterien gemacht werden.
3.3.1 Verpackungen
ク Verpackungen sollen vermieden werden.
ク Mehrfachverpackungen sind zu bevorzugen.
ク Lieferanten haben Verpackungen entweder selbst zurückzunehmen und zu verwerten oder nachweis- lich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Quelle: Blauer Engel RAL-UZ 117, September 2009, Österreichisches Umweltzeichen, UZ 57, 2014 Nachweis: Bietererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
3.3.2 Transport
Die Berechnung transportbedingter CO2-Emissionen ist einerseits sehr aufwendig und andererseits kaum nach- weisbar.
< iŶe#d ögliĐhkeit## köŶŶte# die#F estleguŶg# eiŶer##L öĐhstgreŶze## seiŶ,## z.##1 .:# „8er##、r aŶsport## eiŶer##、oŶ Ŷe# der##エare# darf nicht mehr als 200 g CO2/kŵ#ǀ erursaĐheŶ.“ 63
Eine solche Vertragsbedingung kann keinesfalls dann gefordert werden, wenn aufgrund einer eingeforderten und hier sehr kurzen Auftragsausführungsfrist auch die Zulassung des Transportes per Flugzeug aus Gründen der Nichtdiskriminierung notwendig ist.
Tab. 4: Vergleich von Verkehrsmitteln nach CO2-Ausstoß
| Vergleich der Verkehrsmittel | CO -Ausstoß in g pro kg 2 | ||
|---|---|---|---|
| auf 1000 km | |||
| Flugzeug | 1.000 | ||
| LKW | 200 | ||
| Bahn | 80 | ||
| Schiff | 35 |
Nachweis: Bietererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
63 www.co2-emissionen-vergleichen.de/Lebensmittel/Transport/CO2-Transport-Lebensmittel.html
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3.3.3 Soziale Kriterien
Soziales Engagement kann nach § 3 HVTG zur Vertragsbedingung gemacht werden. Soziale Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen oder Aspekte des Produktionsprozesses betreffen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Diese Anforderungen müssen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen genannt werden.
Soziale Anforderungen können sein:
0 Berücksichtigung der Erstausbildung, 0 Berücksichtigung der Chancengleichheit bei Aus- und Fortbildung sowie im beruflichen Auf- stieg, 0 Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen, 0 Besondere Förderung von Frauen, 0 Besondere Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 0 Besondere Förderung von Menschen mit Behinderung oder 0 Verwendung von fair gehandelten Produkten.
Nachweis: Bietererklärung zur eigenen Darstellung des sozialen Engagements
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
3.3.4 ILO-Kernarbeitsnormen
Betreffend der ILO-Kernarbeitsnormen ist für Aufträge über den EU-Schwellenwerten64 – #sofern die auftrags- bezogenen Voraussetzungen vorliegen65 – #in die Vertragsbedingungen folgende Passage aufzunehmen:
„8i e#war teieŶ# siŶd## siĐh#der#1 edeutuŶg#der# sozialeŶ#ea Đhhaltigkeit##für## das# öffeŶtliĐhe#$ uftragsǁeseŶ## bewusst. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Gewährleistung der Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei der Auftragsausführung im in der EigeŶerkläruŶg# zur#< iŶhaltuŶg##der# „ Kernarbeitsnormen ILO“# bereits enthaltenen Umfang (vgl. Anlage „Eigenerklärung zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen ILO“).
In Ansehung dessen kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer unter Setzung einer angemesse- nen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass der Auftragnehmer eine Ware liefert, bei deren Herstellung die Arbeitsbedingungen bei dem Auftragnehmer selbst, dem Produkthersteller oder den direkten Zu- lieferern des Produktherstellers (ohne ausschließliche Lä ŶdlerfuŶktioŶͿ# ŶiĐht#deŶ#„ Kernarbeitsnormen ILO“ #entsprochen haben, der Auftragnehmer oder der Produkthersteller den Nachweis gemäß ihrer je- weiligen EigeŶerkläruŶg# zur#< iŶhaltuŶg#der# „ Kernarbeitsnormen ILO“ #nicht vorlegen oder die Arbeits- bedingungen aus Gründen, die dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, nicht im in der Eigenerklärung zur#< iŶhaltuŶg#der# „ Kernarbeitsnormen ILO“ #vorgesehenen Umfang überprüft werden können.
Hilft der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung aussprechen. Etwaige Schadensersatzansprü- Đhe#uŶd#soŶ stige# gesetzliĐhe#$ ŶsprüĐhe#od er#zeĐh te#ď leiďeŶ#hie rǀoŶ#uŶ ďerührt.“#
64 Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öf- fentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). 65 Bürobedarfsprodukte, an die keine ökologischen Anforderungen gestellt werden, bergen die Gefahr, dass diese nicht innerhalb Europas produziert werden. Hier wäre dann die Einforderung der ILO geboten.
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Die Kernarbeitsnormen legen Mindeststandards fest, die in folgenden Übereinkommen festgehalten sind:
ク Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
ク Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
ク Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rech- tes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
ク Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
ク Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
ク Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
ク Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
ク Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Die vollständigen Texte der acht Übereinkommen sind hier abgelegt: www.ilo.org/berlin/arbeits-und-stan- dards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm.
Eine Eigenerklärung zur Ausführung des Auftrags, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit ge- mäß der Erklärung der ILO66 vom 18.06.1998, wie im Anhang aufgeführt, ist beizufügen.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2009, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2015 Nachweis: Bietererklärung
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
3.3.5 Tariftreuepflicht/Mindestlohn
Leistungen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Text- form verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen ein- schließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertra- ges entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.
Bewerber und Bieter haben die Einhaltung der nach Bundesrecht oder aufgrund von Bundesrecht für sie gel- tenden Regelungen von besonders festgesetzten Mindestentgelten (Mindestlohn) als Mindeststandard bei der Bewerbung und im Angebot in Textform besonders zu erklären. Die Erklärung kann entfallen, wenn sie in einem Präqualifikationsregister hinterlegt ist. Diese Erklärung ist auch von Nachunternehmen und Verleihunterneh- men in Textform abzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 4 HVTG Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten günstiger ist als die für sie nach Bundesrecht geltenden Bestimmungen. Fehlt eine nach § 7 Abs. 1 HVTG geforderte Tariftreue- oder sonstige Verpflich- tungserklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers oder
66 Vgl. International Labour Organization
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Bestellers nicht innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist vorgelegt, so ist das Ange- bot von der weiteren Wertung auszuschließen.
Für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Nachunternehmen hat sich das Un- ternehmen zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 6 HVTG durch die Nachunter- nehmen sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreue- und sonstige Verpflichtungs- sowie Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmen nach Auftragserteilung, spätestens vor Beginn der Ausfüh- rung der Leistung durch das Nachunternehmen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens ein- setzt.
Auf die Verpflichtung zur Vorlage von Tariftreue- und sonstige Verpflichtungs- sowie Mindestentgelterklärun- gen kann verzichtet werden, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens weniger als 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt entspre- chend den Vorgaben der §§ 4 und 6 des HVTG zur Zahlung des Mindestlohns gemäß § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. des Tariflohns nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.
Quelle: §§ 4, 6, 7 und 8 HVTG Nachweis: Bietererklärung (Ein entsprechendes Formular befindet sich im Anhang.)
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
3.3.6 Umweltbezogenes Engagement
Gemäß § 3 Abs. 3 HVTG können als Anforderungen für ökologisch nachhaltige Produkte die Einhaltung von Bedingungen bezüglich des Umweltmanagements und bezüglich der Umwelteigenschaften der zu beschaffen- den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gefordert werden, wenn
-
das Umweltmanagement nach dem europäischen Umweltmanagement (EMAS) oder vergleichbaren, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuerkennenden Normen oder Umweltmanagementsys- temen zertifiziert ist oder
-
die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit geeigneten Umweltgütezei- chen ausgezeichnet sind (Umwelteigenschaft).
Dies wird auch durch die EU-Vergaberichtlinie 24/201467 gestützt.
Als Nachweis kann eine Zertifizierung nach EMAS oder nach anderen europäischen oder internationalen Nor- men vorgelegt werden. Gleichwertige Nachweise müssen jedoch ebenfalls akzeptiert werden. Folgende Zerti- fizierungen von Umweltmanagementsystemen sind allgemein verbreitet:
EMAS-Zertifizierung
EMAS (Eco Management and Audit Scheme) ist ein europäisches Umweltmanagementsystem, das auf einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft beruht und in der Bundesrepublik Deutschland im Umweltaudit- gesetz geregelt ist.
Erklärtes Ziel der Verordnung ist die Ausdehnung der Verbreitung von EMAS im Rahmen der öffentlichen Auf- tragsvergabe. Anhand der EMAS-Zertifizierung wird nachgewiesen, dass der Bieter die Umwelteinwirkungen
67 Geŵe iŶt#siŶd#die#soge ŶaŶŶte#„\l assisĐhe“#zi ĐhtliŶie#ϮϬϭϰ/Ϯϰ/<ィ ,#di e#~ekt oreŶriĐhtliŶie#ϮϬϭϰ/Ϯϱ<ィ#uŶ d#die#\oŶz essi- onsrichtlinie 2014/23/EU, vgl. auch Umweltbundesamt: www.umweltbundesamt.de/themen/neue-eu-vergaberichtli- nien-staerken.
24
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seines Handelns kennt, geschultes Personal einsetzt und Leitlinien für Handlungs- und Entscheidungsabläufe sowie die technische Ausrüstung bereithält, um auf Umweltauswirkungen zu reagieren.
Eine EMAS-Eintragung setzt folgende Kernverpflichtungen voraus:
ク Erfüllung aller relevanten Umweltschutzvorschriften,
ク Vermeidung von Umweltbelastungen und
ク kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.emas.de erhältlich.
Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001
Ebenso wie EMAS setzt eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 voraus, dass das Unternehmen die Umwelt- auswirkungen seines Handelns feststellt und ein Umweltmanagementsystem entwirft. DIN EN ISO 14001 ver- langt aber anders als EMAS keine Einbindung unabhängiger Stellen in die Zertifizierung. Eine Information der Öffentlichkeit über die Umwelterklärung ist ebenfalls nicht erforderlich.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.14001news.de erhältlich.
Zertifizierung nach DIN EN 16001 und DIN EN ISO 50001
Am 1. Juli 2009 erließ die europäische Normungsorganisation (CEN) die Norm für Energiemanagementsysteme (EnMS) – #in Deutschland DIN EN 16001. Sie orientiert sich im Wesentlichen an der DIN EN 14001. Sie beschrieb Anforderungen an ein Energiemanagementsystem, das Unternehmen in die Lage versetzen sollte, den Ener- gieverbrauch systematisch zu bewerten, um die Energieeffizienz kontinuierlich zu verbessern und Kosten zu senken.
Im Dezember 2011 wurde die DIN EN 16001 durch die EN ISO 50001 ersetzt, welche in Deutschland als DIN-Norm DIN EN ISO 50001 veröffentlicht ist.
Die ISO 50001 ist eine klassische Managementsystemnorm, die nicht sektorspezifisch ausgerichtet ist und auf jedes Unternehmen und jede Organisation unabhängig von seiner Branche und seiner Größe angewandt wer- den kann. Sie orientiert sich wesentlich an der ISO 14001. Da diese wiederum wesentlicher Bestandteil der EMAS-Verordnung ist, haben EMAS-Unternehmen den Vorteil, dass sie bereits mehr Aspekte der ISO 50001 erfüllen als die nach ISO 14001 zertifizierten Unternehmen.
Ziel der ISO 50001 ist, durch das Auffinden von Energieeinsparpotenzialen die Kosten in den Betrieben zu sen- ken. Darüber hinaus hilft sie, gesetzliche Erleichterungen etwa bei der Befreiung von der EEG-Umlage zu nut- zen und die Außendarstellung des Unternehmens zu verbessern. Außerdem soll die Zertifizierung Unterneh- men dabei unterstützen, nachhaltig zu wirtschaften und Treibhausgasemissionen zu verringern.
Die vollständigen DIN-Normen sind beim Beuth-Verlag68 erhältlich.
エeit ere#OŶ forŵatioŶeŶ#z ur#8Oe#<e#O~k##ϱ ϬϬϬϭ#s iŶd##i Ŷ#der#1r osĐhüre#„< ŶergieŵaŶa gementsysteme in der Praxis – #O~k## ϱϬϬϬϭ:#^eitf adeŶ#für##ィŶte rŶehŵeŶ# uŶd#kr gaŶisatioŶeŶ“#des##1u ŶdesŵiŶisteriuŵs##für##ィŵ ǁelt,##eatu r- schutz, Bau und Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamts enthalten.
Fazit
Bei der Ausschreibung von Bürobedarf können Anforderungen an das Umweltmanagement gestellt werden, wenn sie sich auf die Ausführung des konkreten Auftrags und nicht auf das generelle Geschäftsgebaren des Bieters beziehen.
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Unabhängig von der Produktebene sollte der Bieter nachweisen, dass das Unternehmen die Umweltwirkungen seines Handelns kennt und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbilanz einleitet.
Nachweis: Bietererklärung oder Zertifizierung nach EMAS, DIN EN ISO 14001 oder DIN EN ISO 50001
Umsetzbarkeit in der Ausschreibung:
3.4 ee ďeŶaŶgeďote #
Eine weitere Möglichkeit für Auftraggeber, umweltverträgliche Varianten in das Verfahren einzubeziehen, stellt die Öffnung für sogenannte Nebenangebote dar. Ein Nebenangebot liegt vor, wenn ein Bewerber und Bieter mit seinem Angebot inhaltlich von den vom Auftraggeber in dessen Vergabeunterlagen vorgegebenen Anforderungen abweicht. Die Abweichung kann sich auf die Leistung, die Rahmenbedingungen des Vertrags oder die Abrechnung beziehen. Allerdings müssen für Nebenangebote bei Vergaben oberhalb der Schwellen- werte Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen formuliert sein. Derartiges ist bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes ebenso angeraten, um eine transparente und sachorientierte Wertung vornehmen zu können.
Die nachhaltigkeitsbezogenen Mindestkriterien müssen für Nebenangebote gleichermaßen vorgegeben und somit vom Bieter eingehalten werden.
4
Jチwh}hlfkhq
Paragraph 3 Abs. 3 HTVG ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, bei der Festlegung von Umwelteigenschaf- ten von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf bestimmte Gütezeichen oder Öko-Label Bezug zu nehmen. Dabei muss das geforderte Gütezeichen Kriterien betreffen, die mit den zu beschaffenden Bau- leistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen in Verbindung stehen. Es muss darüber hinaus von einer unab- hängigen Stelle im Rahmen eines transparenten Verfahrens definiert worden sein, auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen und für alle interessierten Unternehmen verfügbar sein. Bei Umweltzei- chen wie dem Blauen Engel und dem EU Ecolabel sind diese Voraussetzungen erfüllt. Andere Umweltzeichen können die Mindestanforderungen ebenfalls erfüllen. Allgemein anerkannt und vergaberechtlich zulässig ist beispielsweise die Verwendung des Energy Stars.
Kann ein Bieter das geforderte Gütezeichen nicht vorlegen, dann hat er die Möglichkeit, ein anderes Gütezei- chen bzw. Nachweise vorzulegen, die gleichwertig zu dem vom Auftraggeber genannten Zeichen sind. Diese Gleichwertigkeit muss er nachweisen.69 Ein Unternehmen kann auch beispielsweise ein technisches Dossier des Herstellers vorlegen, wenn dieses geeignet ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die spezifischen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.70
In der Praxis heißt das, dass ein Bieter, der beispielsweise die in einer Ausschreibung geforderten Kriterien des Blauen Engels nicht mit dem Gütezeichen Blauer Engel belegen kann, dem Auftraggeber im Detail demonstrie- ren muss, dass ein anderes Gütezeichen, die von ihm vorgelegten Prüfprotokolle oder ein technischer Bericht die geforderten Kriterien erfüllen.
Folgende Umweltzeichen kommen für den Bereich Bürobedarf in Betracht:
69 Umweltbundesamt (2014): Reform der öffentlichen Auftragsvergabe. Übersicht Nr. 7: Umweltgerechte öffentliche Beschaffung 70 Vgl. § 3, Abs. 3 Ziff. 2 HVTG
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4.1 1l auer##<Ŷ gel
Der Blaue Engel ist das älteste und bekannteste Umweltzeichen, das von den für Umweltschutz zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder eingeführt wurde. Ausgezeichnet werden Produkte, die im Vergleich zu nicht mit Gütezeichen gekennzeichneten Produkten auf dem Markt deutlich weniger umweltbelastend sind. Ziel ist es, die umweltfreundlichen Produktalternativen bekannt zu machen und damit einen Beitrag zur Um- weltverbesserung zu leisten.
ウergeďeŶ## ǁird# das#ィŵ ǁeltzeiĐheŶ## durĐh# die#„ZurLJ##ィŵ ǁeltzeiĐheŶ“.##8 ieses#Gr eŵiuŵ# eŶtsĐheidet## iŶ#ソ usaŵ- menarbeit mit Experten und dem Umweltbundesamt über die Vergabegrundlagen. Die Kriterienkataloge wer- den im Abstand von zwei bis vier Jahren entsprechend dem aktuellen Stand der Technik angepasst.
Für den Bereich Bürobedarf existieren folgende Kriterienkataloge:
0 RAL-UZ 14: Recyclingpapier (z. B. Briefumschläge, Versandtaschen, Kopier- und Schreibpapier, Haftnotizen), 0 RAL-UZ 56: Recyclingkarton (z. B. Hefter und Mappen, Registraturen, Ordner), 0 RAL-UZ 72: Druck- und Pressepapiere und 0 RAL-UZ 116: Solarbetriebene Produkte (z. B. Tisch- und Taschenrechner, Brief- und Paketwaa- gen).
Die einzelnen Vergabeanforderungen stehen zum Download bereit unter: https://www.blauer-en- gel.de/de/fuer-unternehmen/vergabegrundlagen erhältlich.
4.2 ps terreiĐhisĐhes##ィŵ ǁeltzeiĐheŶ #
Das Österreichische Umweltzeichen wurde 1990 eingeführt. Es wird Produkten und Dienstleistungen verlie- hen, die gehobene Standards bezüglich ihrer Leistung im Bereich Umweltschutz und Qualität erfüllen.
Eine Umweltzeichen-zi ĐhtliŶie##ǁ ird#a uf#ウorsĐ hlag#d es#„1e irats#ィŵ ǁeltzeiĐheŶ“,##e iŶeŵ#1e ratuŶgsgreŵiuŵ#des## österreichischen Umweltministers, von einem Fachausschuss unter Vorsitz des Vereins für Konsumenteninfor- mation (VKI) erarbeitet. Die Anforderungen an ein Produkt mit Umweltzeichen sind umfassend: In über 60 Richtlinien werden Standards und Kriterien von Fachleuten aus Umwelt, Wirtschaft und Konsumenten- schutz erarbeitet und laufend aktualisiert. Die Leitung hat der Verein für Konsumenteninformation inne.
Die Nutzung des Umweltzeichens ist im Umweltzeichen-Vertrag festgelegt, den die Zeichennutzer mit dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) abschließen. Produkte mit dem Umweltzeichen müssen eine Reihe von Umweltkriterien erfüllen und deren Einhaltung durch ein Gutachten einer qualifizierten Prüfstelle nachweisen. Ausgezeichnet werden nur jene nachgewiesen umweltschonenden Produkte, die auch eine hohe Qualität und Gebrauchstauglichkeit aufwei- sen. Auf diese Weise kombiniert das Umweltzeichen hohen Umweltstandard mit Qualität und Produktsicher- heit.71
Unter anderem für folgende Produktgruppen im Bereich Bürobedarf wird das Österreichische Umweltzeichen angewendet:
0 Grafisches Papier (UZ 02), 0 Produkte aus Recyclingpapier (UZ 18) und 0 Büro- und Schulartikel (UZ 57).
Die einzelnen Vergabeanforderungen stehen zum Download bereit unter: www.umweltzei- chen.at/cms/de/fuer-interessierte/richtlinien/content.html
71 Österreichisches Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: www.umweltzei- chen.at/cms/upload/20 docs/publikationen/umschlag_a5_fibel_komplett.pdf
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4.3 F~2 #
Das FSC-Siegel kennzeichnet Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft. Die Vergabekriterien sind in zehn weltweit gültigen Prinzipien für eine nachhaltige Waldwirtschaft festgelegt, die Ökologie, soziale Belange und ökonomi- sche Ansprüche berücksichtigen. Auf dieser Grundlage entwickeln die nationalen FSC-Arbeitsgruppen Stan- dards auf nationaler Ebene, angepasst an die wirtschaftlichen, sozialen und naturräumlichen Gegebenheiten des jeweiligen Landes. Die zehn Prinzipien – #teilweise mit Beispielen des deutschen FSC-Standards in Klammern – #sind:
Einhaltung der Gesetze und FSC-Prinzipien,
0 Besitzansprüche, Landnutzungsrechte und Verantwortlichkeiten (z. B. Anerkennung von Wald- nutzungsrechten), 0 Rechte indigener Völker (in Deutschland nicht anwendbar), 0 Beziehungen zur lokalen Bevölkerung und Arbeitnehmerrechte (z. B. Berücksichtigung lokaler Unternehmen bei der Auftragsvergabe, möglichst ganzjährige Beschäftigung der Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer), 0 Nutzen aus dem Wald (z. B. Vermeidung der Abhängigkeit von einem Produkt, planmäßige Holznutzung nicht höher als nachhaltige Nutzungsmöglichkeiten), 0 Auswirkungen auf die Umwelt (möglichst natürliche Waldverjüngung, keine Kahlschläge, Wald- befahrung nur auf Waldwegen und Rückegassen, keine chemischen Biozide), 0 Bewirtschaftungsplan (z. B. inkl. Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Umwelt, Kartenmaterial mit ökologisch sensiblen Bereichen), 0 Kontrolle und Bewertung (z. B. Unterlagen zur Nachverfolgung der Produktkette), 0 Erhaltung von Wäldern mit hohem Schutzwert (z. B. Erfassung von Wäldern mit Schutzwert, Erhalt von Baumdenkmälern) und 0 Plantagen (z. B. Entwicklung bestehender Plantagen hin zu naturnahen Waldbeständen; kein Aufbau naturferner, gleichaltriger Plantagen).
Die Kriterien für eine Zertifizierung nach FSC umfassen u. a.:72
0 ausschließliche Verwendung von FSC-zertifiziertem Holz für die Papierherstellung, 0 betriebliches Qualitätsmanagement, 0 Materialbeschaffung (z. B. Auflistung aller Lieferanten und Prüfung ihres FSC-Zertifikats), 0 Handhabung der Wareneingänge (z. B. getrennte Lagerung von zertifiziertem und nichtzertifi- ziertem Material) und 0 Mengenkontrolle (z. B. Materialbilanzen über zertifizierte und nichtzertifizierte Wareneingänge und -ausgänge).73
Die einzelnen Vergabeanforderungen stehen zum Download bereit unter: www.fsc-deutschland.de
4.4 w<F2 #
Das PEFC-Siegel kennzeichnet Holz aus regionaler und nachhaltiger Waldwirtschaft auf der geografischen Basis von Regionen bzw. Bundesländern. Die nachhaltige Waldwirtschaft orientiert sich an den 1993 in Helsinki be- sĐhlosseŶeŶ##s ogeŶaŶŶteŶ##„L elsiŶki -\r iterieŶ“.##8 ie#f olgeŶdeŶ##ziĐ htliŶieŶ#p räzisiereŶ#d ie#a us##deŶ##Le lsiŶki -Krite- rien abgeleiteten Anforderungen für die praktische Waldbewirtschaftung:74
72 Nähere Angaben vgl. FSC Deutschland 73 Vgl. Bundesverband Die Verbraucher Initiative e. V. 74 Nähere Angaben zu Anforderungen und Produktkettennachweisen von Holzprodukten vgl. PEFC-Siegel
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0 Vorrang der natürlichen Waldverjüngung gegenüber Pflanzung und Saat, 0 naturnahe Baumartenzusammensetzung ist anzustreben, d. h. Mischbestände mit standortge- rechten Baumarten, 0 grundsätzlich keine Kahlschläge, Ausnahmen sind jedoch zulässig, 0 der Einsatz von Bioziden soll auf ein Mindestmaß reduziert werden, 0 bedarfsgerechte Erschließung des Waldes; flächiges Befahren ist grundsätzlich zu unterlassen, 0 Unterlassung von Düngung zur Steigerung des Holzertrages, 0 Erhalt von Totholz in angemessenem Umfang, 0 Erzeugung hoher Holzqualitäten, 0 qualifikationsbezogene Bezahlung der Arbeitskräfte auf Grundlage der geltenden Tarifverträge und 0 angemessene Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Beachtung der vielfältigen sozioökonomi- schen Funktionen des Waldes.75
Die einzelnen Vergabeanforderungen stehen zum Download bereit unter: https://pefc.de/dokumente.html
5
Dqjherwvzhuwxqj
Nach Abschluss der formalen, rechnerischen und fachlichen Prüfung, der Feststellung der Eignung des Bieters und der Prüfung der Preise erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes. Hierbei werden nur die Angebote einbezogen, die nicht zuvor aufgrund klarer Kriterien ausgeschlossen wurden. Das wirtschaftlichste Angebot, das über das beste Leistungs-Preis-Verhältnis verfügt, erhält den Zuschlag.
Bei der Angebotswertung richtet sich der öffentliche Auftraggeber nach festgelegten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und in der Vergabebekannt- machung (soweit gegeben) und in den Verdingungsunterlagen aufgeführt werden. Es können auch Umweltei- genschaften und Lebenszykluskosten bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden.
$ uĐh# die#1e rüĐksiĐhtiguŶg# „edžterŶer“##\o steŶ## ist## iŵ##zah ŵeŶ#der#$ ŶgeďotsǁertuŶg## gruŶdsätzliĐh# ŵögliĐh,## so- lange diese in Beziehung mit der ausgeschriebenen Leistung stehen und den Prinzipien der Transparenz und Objektivität ausreichend Rechnung getragen wird. Ohne rechtliche Vorgaben ist die Bewertung externer Kos- ten mangels wissenschaftlich abgesicherter Quantifizierungs- und Berechnungsmethoden von einzelnen Auf- traggebern in der Regel jedoch kaum praktikabel.
5.1 ^e ďeŶszLJkluskosteŶaŶalLJse #
Ein besonders wichtiges Instrument für eine nachhaltige Beschaffung ist die Lebenszykluskostenanalyse, die definitionsgemäß nicht nur eine Umweltanforderung, sondern auch einen ökonomischen Faktor darstellt. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots werden nach diesem Ansatz alle anfallenden Kosten wie Anschaf- fungs-, Betriebs- und Entsorgungskosten bei einer definierten Lebensdauer berechnet.
Bei Büroverbrauchsmaterial handelt es sich um kurzlebige Verbrauchsgüter, deren Verwendung keine weite- ren direkten Verbrauchskosten (z. B. Energiekosten) impliziert. Daher spielen Lebenszykluskosten keine Rolle bei der Bewertung der Angebote für das hier betrachtete Produktspektrum.
75 Vgl. Bundesverband Die Verbraucher Initiative e. V.
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5.2 1e ǁertuŶgsŵatridž
Bei der Festlegung der Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes bietet es sich an, neben dem Preis die Qualität, Ergonomie und Ökologie als Kriterien heranzuziehen. Diese sind auch als ge- reĐhtfertigte#\r iterieŶ#f ür#deŶ##$ uftragsgegeŶstaŶd##„ 1ü roďedarf“#i ŵ##~ iŶŶe#der#ǀ ergaďereĐhtliĐheŶ##1 estiŵŵuŶ- gen anzusehen. Demzufolge ist eine entsprechende Bewertungsmatrix zu erstellen, bei der die einzelnen Kri- terien gewichtet werden.
Sofern bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen an Qualität, Ergonomie und Öko- logie definiert wurden, bleibt dann im Rahmen der Zuschlagskriterien letztlich nur noch ein schmaler Bewer- tungskorridor. Da das Artikelspektrum im Bürobedarf sehr breit gefächert ist, kann hier nur beispielhaft eine mögliche Bewertung aufgezeigt werden, die sich auf eine Vielzahl von Bürobedarfsartikeln anwenden lässt. Bei deŵ# ŶaĐhsteheŶdeŶ#1e ispiel##ǁurde# allerdiŶgs#der#wr eis#„Ŷu r“# ŵit#ϲϬ# %#g eǁiĐhtet.#
Tab. 5: Beispiel für die Bewertung von Zuschlagskriterien
| Zuschlagskriterium | Gewichtung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Preis | 60 % | ||||
| 2. Qualität 2.1 Belastungsfähigkeit 2.2 Wertbeständigkeit | 10 % (5 %) (5 %) | ||||
| 3. Ergonomie 3.1 Funktionalität 3.2 Bedienungsfreundlichkeit | 10 % (5 %) (5 %) | ||||
| 4. Ökologie 4.1 Hoher Anteil Recyclat 4.2 Rücknahme gebrauchter Produkte 4.3 Mehrwegverpackungen und Rückholsysteme für Verpackungen | 20 % (10 %) (5 %) (5 %) |
Zur Beurteilung der Zuschlagskriterien Qualität und Ergonomie ist dann im Rahmen der Angebotsabgabe die 1e ŵusteruŶg#der# aŶgeďoteŶeŶ#$ rtikel#ďeiŵ #$ uftraggeďer# ǀorzugeďeŶ.#8as#\ riteriuŵ#„pk ologie“# ǁäre#iŵ# ǀor- liegenden Beispiel nur dann bewertungsfähig, wenn in den Vergabeunterlagen hierzu ein entsprechender Fra- genkatalog (hier: Angabe des Anteils an Recycling-Material beim jeweiligen Artikel, Angaben zur Rücknahme gebrauchter Produkte, 8a rstelluŶg#der#„ウer paĐkuŶgsstrategie“Ϳ# ǀorgegeďeŶ#ǁ urde .
Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot, das die höchste Bewertungszahl/Prozentzahl erreicht, die sich aus der Gesamtzahl aller Zuschlagskriterien ergibt.
6
Qdfkzhlviチkuxqj
Als Nachweis, dass die geforderten Anforderungen an das Umweltmanagement erfüllt sind, kann ein Umwelt- management gefordert werden, das nach dem europäischen Umweltmanagementsystem (EMAS) oder ver- gleichbaren, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuerkennenden Normen oder Umweltmana- gementsystemen zertifiziert ist.
Für die angebotenen Artikel können Auszeichnungen mit geeigneten Umweltgütezeichen gefordert werden (zu weiteren Anforderungen an Gütezeichen s. Abschnitt 4).
Andere Gütezeichen oder Nachweise, die bestätigen, dass die Anforderungen des geforderten Gütezeichens erfüllt sind, sind diesem gleichgestellt.
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Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber oder Besteller angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb der ein- schlägigen Fristen zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber oder Besteller andere geeignete Nach- weise akzeptieren, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstellers gehören kann.
Für den Nachweis zur Einhaltung der geforderten Vertragsbedingungen sind Bietererklärungen ausreichend.
Die Möglichkeit, vor Auftragserteilung in Textform ausgestellte Nachweise von den ausgewählten Bietern zu verlangen, kann in den Vergabeunterlagen vorbehalten werden, soweit sie im Einzelnen benannt sind.76
7
Vdqnwlrqhq
Nach § 18 Abs. 1 HVTG soll mit dem Auftragnehmer für den Fall der nicht vertragsgerechten Erfüllung über- nommener Verpflichtungen ein Strafversprechen vereinbart werden.
Zur Sicherung der von den Auftragnehmern übernommenen vertraglichen Pflichten soll als Druckmittel eine Vertragsstrafe vereinbart und bei Verwirkung eingetrieben werden. Diese besteht unabhängig von sonstigen zivilrechtlichen Verpflichtungen (z. B. auf Zahlung von Schadensersatz). Die Vorschrift ist eine Soll-Regelung, d. h. der öffentliche Auftraggeber muss die Vertragsstrafe vereinbaren, wenn das zumutbar ist, was von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles abhängt. Das weitere Verfahren ergibt sich aus §§ 341 ff. BGB.
Für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Verpflich- tungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt wird folgender Formulierungsvorschlag gemacht:
„Für## jedeŶ# sĐhuldhafteŶ##ウ erstoß##gegeŶ# eiŶe# siĐh# aus# der##ウer pfliĐhtuŶgserkläruŶg# zu#、 ariftreue# uŶd#d iŶdes- tentgelt ergebende Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der eett oauftragssuŵŵe#zu#z ahleŶ.“#
Es bleibt unbenommen, noch weitere Vertragsstrafen (z. B. wegen Fristüberschreitung) zu vereinbaren. Die Vertragsstrafen sind insgesamt auf 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
Wenn Bewerber, Bieter, Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleihunternehmer zu den vom Auftragge- ber auferlegten Verpflichtungen eine falsche Erklärung abgeben oder einen unzutreffenden Nachweis vorle- gen, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Bieter wegen mangelnder Zuverlässigkeit wenigstens für sechs Monate bis zu drei Jahren von weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.77
8
Vfkoxvvzruw
Für die Beschaffung und Nutzung nachhaltiger Produkte sind Vorgaben/Verpflichtungen durch den Dienst- herrn/Arbeitgeber sowie Informationen und Produktpräsentationen für die Beschäftigten nötig. Insofern ist die Einrichtung der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung sinnvoll.78
Aus Sicht der Autoren ist die Einhaltung der ökologischen Kriterien realisierbar und bei vielen namhaften Her- stellern von Bürobedarf bereits verwirklicht. Auch die Umsetzung der ökologischen Kriterien in die Vergabe- unterlagen ist unproblematisch möglich.
Durch die Bestimmungen des HVTG wurde die Implementierung von sozialen Kriterien möglich. Sie bleibt aber nach wie vor eine Herausforderung.
76 Vgl. § 13 Abs. 1 HVTG 77 Vgl. § 18 Abs. 3 HVTG 78 Vgl. www.nachhaltige-beschaffung.info
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Zur Stärkung der nachhaltigen Beschaffung von Produkten empfiehlt es sich, mit Nichtregierungsorganisatio- nen zusammenzuarbeiten, um einen kontinuierlichen Informationsaustausch zu gewähren. Dies ist insbeson- dere wichtig, wenn die Produkte in Schwellenländern produziert werden und sonst nur wenige Informationen über die gültigen Umwelt- und Sozialstandards bekannt werden.
Für die Auftraggeber, aber auch für die Auftragnehmer sind die vielen verschiedenen am Markt befindlichen und kostenpflichtigen Gütezeichen problematisch. Diese bescheinigen zum Teil vergleichbare, aber auch nicht vergleichbare Anforderungen und führen somit auf beiden Seiten zu Irritationen, aber auch zu Mehraufwand bei der Erstellung der Vergabeunterlagen sowie im Prüfungsprozess.
Der Auftraggeber sollte sich darüber bewusst sein, dass bei der Beschaffung nachhaltiger Produkte gegenüber dem bislang üblicherweise beschafften Material Mehrkosten entstehen.
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Yhu}hlfkqlv#hpsihkohqvzhuwhu#Ehvfkdiixqjvkloihq
0 Blauer Engel: www.blauer-engel.de 0 Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung / Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern: www.nachhaltige-beschaffung.info/DE/Home/home_node.html 0 Kompetenzzentrum innovative Beschaffung: http://de.koinno-bmwi.de 0 Österreichisches Umweltzeichen: www.umweltzeichen.at 0 Umweltbundesamt: www.beschaffung-info.de 0 Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus: www.umweltverband.at/handlungsfelder/oeko- logisch-einkaufen
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Dxwrulqqhq2Dxwruhq#ghv#Ohlwidghqv#+Dxjxvw#5345,
0 Aufenanger, Vanessa; Universität Kassel 0 Ensgraber, Laura; Landeshauptstadt Wiesbaden 0 Golosch, Jörg; Hessisches Competence Center / Zentrale Beschaffung 0 Hübner, Harald; Stadt Frankfurt am Main 0 Lindner, Daniela; Hessisches Competence Center / Zentrale Beschaffung 0 Schneeberger, Sabine; Hessisches Landesarbeitsgericht 0 Ullrich, Edwin; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
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Olwhudwxu02Txhoohqyhu}hlfkqlv
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren, Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung: Papierprodukte – #Januar 2015 – #online: www.nachhaltige-beschaffung.info/SharedDocs/Dokumen- teNB/Produktblätter/Papierprodukte.pdf?__blob=publicationFile&v=13
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Öffentliche Aufträge – #sozial verantwortlich vergeben – # August 2009 – #online: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a172-Vergabe- recht.pdf;jsessionid=28CF46BFA806B606680D7298B75C8819?__blob=publicationFile
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit; Umweltbundesamt: Energiemana- gementsysteme in der Praxis –# ISO 50001: Leitfaden für Unternehmen und Organisationen – #Juni 2012 – # online: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3959.pdf
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 28. Januar 2011 – #online: www.dstgb-vis.de/dstgb_vis/Aktuelles/BMVBS%3A%20Neuer%20Er- lass%20zur%20Beschaffung%20von%20Holzprodukten/bmvbs_erlass_zur_beschaffung_von_holzpro- dukten_end.pdf
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts. Beschluss des Bun- deskabinetts vom 7. Januar 2015 – #online: https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eckpunkte- zur-reform-des-vergaberechts,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
Bundesverband Die VERBRAUCHER INITIATIVE e. V.: Blauer Engel (Recyclingpapier) – #online: http://label-on- line.de/suche/?s=recyclingpapier
Bundesverband Die VERBRAUCHER INITIATIVE e. V.: FSC-Zertifikat (Holz) – #online: http://label-online.de/su- che/?s=fsc
Bundesverband Die VERBRAUCHER INITIATIVE e. V.: PEFC – #Program for Endorsement of Forest Certification Schemes – #online: http://label-online.de/suche/?s=pefc
Bundesverband Die VERBRAUCHER INITIATIVE e. V.: Österreichisches Umweltzeichen – #online: http://label- online.de/label/oesterreichisches-umweltzeichen
DIN-Taschenbuch 365: Holzwerkstoffe 2. CE-Kennzeichnung – #Allgemeine Prüfverfahren – #Verklebung – #Holz- schutz – #Formaldehydbestimmung – #Normen, Richtlinien. 2. Auflage (2014)
Deutscher Städtetag, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht: Hinweise für die kommunale Praxis – #Januar 2010 – #w ww.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikatio- nen/a393-vergaberecht.pdf?__blob=publicationFile
Europäische Kommission: Umweltorientierte Beschaffung! Ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungs- wesen in Europa – #2011 – #online: http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/handbook_sum- mary_de.pdf
Europäische Kommission: Sozialorientierte Beschaffung – #Ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Be- lange im öffentlichen Beschaffungswesen – #2011 – #online: http://ec.europa.eu/internal_mar- ket/publicprocurement/other_aspects/index_de.htm
Forest Stewardship Council (FSC) Deutschland: Merkblatt: Regeln zur Produktketten- (COC-)zertifizierung – # online: www.fsc-deutschland.de/index.php?option=com_content&view=article&id=123&Itemid=160
Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz – #HVTG; online: www.absthessen.de/pdf/HVTG.pdf
Informationsangebot der Europäischen Kommission zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung, inkl. Empfehlungen für umweltfreundliche öffentliche Beschaffung – #online: http://ec.europa.eu/en- vironment/gpp/index_en.htm
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[Seite 37]
International Labour Organization (ILO): ILO-Kernarbeitsnormen – #Die Grundprinzipien der ILO – #online: www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/kernarbeitsnormen/index.htm
Kayser D.; Schlede E. (Hrsg.): Chemikalien und Kontaktallergien – #Eine bewertende Zusammenstellung – # Verlag: Urban und Vogel, München 2001
Kompass Nachhaltigkeit – #öffentliche Beschaffung – #online: http://oeffentlichebeschaffung.kompass-nachhal- tigkeit.de
MAK- und BAT-Werte-Liste 2014: Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftole- ranzwerte – #online: http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/9783527682010
Österreichisches Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; Verein für Konsumenteninformation (VKI): Österreichisches Umweltzeichen UZ 02: Grafisches Papier – # Januar 2013
Österreichisches Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; Verein für Konsumenteninformation (VKI): Österreichisches Umweltzeichen UZ 18: Produkte aus Recyclingpapier – # Januar 2013
Österreichisches Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; Verein für Konsumenteninformation (VKI) – #Österreichisches Umweltzeichen UZ 57: Büro- und Schulartikel – # Juli 2014
Österreichisches Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: www.bewusstkaufen.at
PEFC Deutschland: PEFC-Siegel – #online: https://pefc.de/tl_files/dokumente/fuer_unternehmen/1003- 2010_coc-standard.pdf
RAL gGmbH (Blauer Engel): Recyclingpapier RAL-UZ 14, Ausgabe Juli 2014
RAL gGmbH (Blauer Engel): Recyclingkarton RAL-UZ 56, Ausgabe Juli 2014
RAL gGmbH (Blauer Engel): Druck- und Pressepapiere RAL-UZ 72, Ausgabe Juli 2014
RAL gGmbH (Blauer Engel): Solarbetriebene Produkte RAL-UZ 116, Ausgabe Mai 2012
Umweltbundesamt: Rechtsgutachten Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung, Juli 2014 – #online: www.umweltbundesamt.de/publikationen/rechtsgutachten-umweltfreundliche-oeffentliche-0
Umweltbundesamt: Ratgeber Umweltfreundliche Beschaffung. Schulungsskripte – #2015 – #online: www.umweltbundesamt.de/publikationen
Umweltbundesamt: Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung. Hintergrundpapier – #2015 – #online: www.umweltbundesamt.de/search/content/Hintergrundpapier%2520beschaffung
Umweltministerium Baden-Württemberg: Umweltorientierte Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchs- gütern für den Bürobereich. 3. Auflage, 2008 – #online: https://um.baden-wuerttemberg.de/filead- min/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen/Wirt- schaft/Umweltorientierte_Beschaffung_fuer_den_Buerobereich_1_.pdf
Umweltverband Vorarlberger Gemeindehaus: Umweltkatalog für Rahmenvereinbarung Büroartikel, Anhang: Umweltbezogene Leistungsbeschreibung für Büroartikel – #online: www.umweltverband.at/index.php?eID=tx_naw- securedl&u=0&g=0&t=1430486790&hash=6493090d63eab507f6e7ad2ad3ea714056e44e89&file=filea dmin/user_upload/dokumente/oeffentlich/oekologisch-einkaufen/bueroartikel_ulb2013.pdf
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[Seite 38]
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AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz BfR Bundesinstitut für Risikobewertung BAT-Wert Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert BMLUFUW Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft CAS Chemical Abstracts Service: Internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe CLP Classification, Labelling, Packaging DIN Deutsche Industrienorm DIPN Diisopropylnaphtalin ECHA Europäische Chemikalienagentur EDTA Ethylendiamintetraacetate EG Europäische Gemeinschaft EMAS Eco Management and Audit Scheme EN Europäische Norm EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FSC Forest Stewardship Council H-Sätze Hazard(=Gefahren)-Sätze HVTG Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz ILO International Labor Organization ISO International Organization for Standardization Kat. Kategorie MAK Maximale Arbeitsplatz-Konzentration MiLoG Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) PAK Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe PE Polyethylen PEFC Programme for the Endorsement of Forest Certification schemes PET Polyethylenterephthalat PP Polypropylen PS Polystyrol PVC Polyvinylchlorid R-Sätze Risiko-Sätze RA Rainforest Alliance RAL RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. REACH Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation, and Restriction of Che- micals (Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) TE Thermoextraktion TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TSVOC Total Semi Volatile Organic Compound (halbflüchtige organische Verbindungen UZ Umweltzeichen VE Verpackungseinheit
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[Seite 39]
VKI Verein für Konsumenteninformation VOC Volatile organic compounds (flüchtige organische Verbindungen) vTI Johann Heinrich von Thünen-Institut VwVwS Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe WPC Wood-Plastic-Composites
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Erklärung zur Verwendung von nachhaltigen Holzprodukten79
Alle zu verwendenden Holzprodukte müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. ○ Ich werde Holzprodukte verwenden, die nach FSC und/oder PEFC zertifiziert sind. ○ Ich werde Holzprodukte verwenden, die nach
zertifiziert sind. Der Nachweis der Gleichwertigkeit – #d. h. der Übereinstimmung des Zertifikats mit den für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – #ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg (vTI) oder dem Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN) erbracht. Ich werde diesen geprüften Nachweis zu dem von der Vergabestelle verlangten Zeit- punkt vorlegen.
○ Ich werde Holzprodukte verwenden, die die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
Der Nachweis darüber ist durch eine Prüfung von der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirt- schaft in Hamburg (BFH) oder dem Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN) erbracht. Ich werde diesen geprüften Nachweis zu dem von der Vergabestelle verlangten Zeitpunkt vorlegen.
(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)
79 Vergabehandbuch des Bundes, Stand August 2014
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[Seite 41]
<i geŶerkläruŶg##z ur##<i ŶhaltuŶg##d er##„ \e rŶarďeitsŶorŵeŶ##O^k“ ##
(Nur zu verwenden für Vergabeverfahren im Oberschwellenwertbereich)
- Bieter (Auftragnehmer), Hersteller (Produkthersteller)80 und direkte Zulieferer des Herstellers (ohne aus- schließliche Händlerfunktion)81 der# ǀertragsgegeŶstäŶdliĐheŶ#エare# [iŵ##Fo lgeŶdeŶ## „wroz essďeteiligte“# ge- nannt] haben bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind.82 Soweit nationales Recht eines Landes gilt, in dem eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, sind die Prozessbeteiligten verpflichtet, den Wesensgehalt der betreffenden Kernarbeitsnormen dennoch einzuhalten.
Dies bedeutet, dass bei der Auftragsausführung, insbesondere bei der Herstellung der zu liefernden Ware
ク keine Zwangsarbeit einschließlich Sklaven- und 83Gefängnisarbeit entgegen dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641) und dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442) geleistet wird;
ク allen Arbeitnehmern/-innen das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten sowie das Recht auf Tarifverhandlungen entsprechend dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073) und dem Über- einkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123) gewährt wird;
ク keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft entgegen dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäfti- gung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98) vorgenommen wird, die dazu führt, dass die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufgehoben oder be- einträchtigt wird;
ク männlichen und weiblichen Arbeitskräften entsprechend dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24) das gleiche Entgelt gezahlt wird;
ク keine Kinderarbeit in ihren schlimmsten Formen entgegen dem Übereinkommen Nr. 182 über das Ver- bot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291) und dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zu- lassung zur Beschäftigung vom 19. Juni 1976 geleistet wird.
- Ich unterstütze die öffentliche Auftraggeberin bei der Überprüfung der Einhaltung der unter Ziffer 1. aufge- führten Anforderungen wie folgt:
Als Bindeglied zwischen Auftraggeberin und den Prozessbeteiligten werde ich auf Verlangen alle dafür erfor- derlichen Nachweise anfordern und weiterleiten.
Dazu zählen Eigenerklärungen der Prozessbeteiligten sowie Verweise auf vorliegende Zertifizierungen, Validie- rungen, Code of Conduct oder Ergebnisse bereits durchgeführter Audits.
80 Als Produkthersteller gilt derjenige, der Hersteller im Sinne von § 4 Abs.1 ProduktHaftG der vertragsgegenständlichen Ware ist. 81 Die direkte Zuliefereigenschaft eines Unternehmens entfällt nicht dadurch, dass ein Unternehmen mit ausschließli- cher Händlerfunktion zwischengeschaltet wird. 82 Bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182. Die Normen sind online abrufbar unter www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/kernarbeitsnormen/index.htm. 83 unfreiwillige
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[Seite 42]
Sollten die aufgeführten Nachweise nicht zur Verfügung gestellt werden können, wird mit der Auftraggeberin die Möglichkeit einer angemeldeten Überprüfung der Arbeitsbedingungen bei den Prozessbeteiligten vor Ort geprüft bzw. weitere Maßnahmen abgestimmt.
Anmerkung: Die nachfolgenden Nachweise 1 bis 3 sind gleichwertig. Sie müssen einen Nachweis auswählen. Bitte machen Sie Ihre Auswahl durch Ankreuzen und Ausfüllen der entsprechenden Angaben (soweit erforder- lich) deutlich. Ihre Auswahlentscheidung hat keinen Einfluss auf die Wertung. ○ Nachweis 1 Der Nachweis wird durch ein aktuelles Siegel, Label oder Zertifikat oder den Nachweis der Mitglied- schaft in einer Initiative gemäß Buchstabe ____ der nachstehenden Liste erbracht werden:
a) EICC b) UN Global Compact c) GRI d) FTSE4Good e) BSCI f) SAI ○ Nachweis 2 Der Nachweis wird durch ein anderes Siegel, Label, Zertifikat, die Mitgliedschaft in einer anderen Initi- ative oder durch eine sonstige Erklärung eines Dritten erbracht werden:
NACHWEIS DURCH: _________________________________________________________
AUSGESTELLT DURCH: _________________________________________________________
Dieser Nachweis ist einem Siegel, Label oder Zertifikat der unter Nachweis 1 genannten Liste gleichwer- tig,#da#er#ďe iŶhaltet,#dass#ďei##der#Le rstelluŶg#der#zu#li eferŶdeŶ#エareŶ# die#„\er ŶarďeitsŶorŵeŶ#O^k“# iŵ## Umfang von Ziffer 1. eingehalten werden. Der Aussteller des Nachweises ist unabhängig von meinem Unternehmen, meinen Zulieferern und den Herstellern der Ware.
Die Gleichwertigkeit, einschließlich der Unabhängigkeit, kann ich auf Anforderung belegen.84
○ Nachweis 3 OĐ h# erkläre,## dass#ďei##der#Le rstelluŶg#der#エare# die#„\er ŶarďeitsŶorŵeŶ#O^k“# iŵ##ィŵfaŶg## ǀoŶ##ソi ffer##ϭ.## eingehalten werden. Dies gewährleiste ich für den Fall der Zuschlagserteilung während der Vertrags- laufzeit auch dadurch, dass ich mich regelmäßig über die Arbeitsbedingungen bei der Herstellung der Ware im Sinne der Ziffer 1. informiere. Bei der Feststellung von Verstößen leite ich Gegenmaßnahmen ein.
ORT, DATUM, RECHTSVERBINDLICHE UNTERSCHRIFT
84 Als weitere Orientierung für die Gleichwertigkeit Ihres Nachweises können beispielsweise die Internetseiten der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): www.kompass-nachhaltigkeit.de oder der Verbrau- cherinitiative e.V.: www.label-online.de dienen.
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[Seite 43]
(Name und Anschrift des Bieters)
Vergabenummer: __________________________________________________________________
Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19. Dezember 2014, GVBl. S. 354
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt entspre- chend den Vorgaben der §§ 4 und 6 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) zur Zahlung des Mindestlohns gemäß § 20 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bzw. des Tariflohns nach dem Arbeitnehmer-Ent- sendegesetz (AEntG) nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Aus- land beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.
Nachfolgende Erklärung ist zu unterschreiben und mit dem Angebot abzugeben.
Ich/Wir erkläre/n:
-
Ich/wir nehme/n zur Kenntnis, dass ich/wir gemäß § 4 Abs. 1 HVTG die für mich/uns geltenden gesetzli- chen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren habe/n. Ich/wir nehme/n weiterhin zur Kenntnis, dass bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass gegen diese Regelung verstoßen wird, auf Anforderung dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Besteller die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen ist.
-
Ich/wir verpflichte/n mich/uns, gemäß § 4 Abs. 2 HVTG meinen/unseren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrags entsprechen, an den mein/unser Unternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist.
-
Ich/wir verpflichte/n mich/uns, gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 HVTG meinen/unseren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das den Vorgaben des MiLoG entspricht. Im Falle der Auf- tragsausführung durch Nachunternehmer oder Verleihunternehmen sind im Angebot, soweit diese be- reits bei Angebotsabgabe bekannt sind, spätestens jedoch vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen die entsprechenden Erklärungen in Textform abzuge- ben und vorzulegen.
ク Die Erklärung kann entfallen, soweit sie bereits in einem Präqualifizierungsregister hinterlegt ist.
ク Die Einhaltung der nach Bundesrecht oder aufgrund von Bundesrecht für mich/uns geltenden Rege- lungen von besonders festgesetzten Mindestentgelten (Mindestlohn) als Mindeststandard im Angebot entfällt, soweit nach § 4 HVTG Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten günstiger ist als die für sie nach Bundesrecht geltenden Bestimmungen.
-
Ich/wir erkläre/n, dass ich/wir nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 MiLoG (Bußgeldvorschriften) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden bin/sind und damit nicht die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Auftragsvergabe nach § 19 Abs. 1 und 3 MiLoG vorliegen.
-
Ich/wir verpflichte/n mich/uns für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Nachunternehmen, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 6 HVTG durch die Nachunterneh- men sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreue- und sonstige Verpflichtungs- sowie Mindestlohnerklärungen der Nachunternehmen nach Auftragserteilung, spätestens vor Beginn der Aus- führung der Leistung durch das Nachunternehmen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn ich/wir oder ein be- auftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens ein- setze(n)/einsetzt. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
(Ort, Datum) (Firmenbezeichnung, -stempel) (Unterschrift)
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[Seite 44]
„Hessen: Vorreiter für eine nachhaltige und faire Beschafung“
Leitbild der nachhaltigen
und fairen Beschafung in Hessen
Nachhaltiges Hessen das ist ein Hessen, das wirtschaftlich leistungsfähig, sozial gerecht und ökologisch ver antwortlich ist. Ein Hessen, das auf einen fairen Umgang mit den Menschen und einen schonenden Umgang mit der Umwelt achtet, die Bedürfnisse der heutigen Generation sichert und dabei die Belange der künftigen Generationen im Blick hat. 1 Zum Erreichen dieses Ziels stellt das Land Hessen nachfolgende Grundsätze für sein Beschafungswesen auf: 2
NACHHALTIGKEIT
Für uns ist das Thema Nachhaltig VORBILDROLLE
Nachhaltige und faire Beschaf fung begreifen wir als eine
| 2 VORBILDROLLE Wir nehmen unsere Vorbildrolle wahr. Unser Handeln überzeugt die Bürger des Landes Hessen sowie unsere Lieferanten und Partner von den Vorteilen der nach haltigen und fairen Beschafung. N | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 RAHMENBEDINGUNGE Wir überprüfen die Rahmen bedingungen der Beschafung fortlaufend und richten diese auch auf eine nachhaltige und faire Beschafung aus. | N | ||||||
| 4 KRITERIEN Wir beachten ökologische, ökono mische und soziale Kriterien bei den Auftragsvergaben. | |||||||
| 5 KONTROLLE Wir kontrollieren die von uns aufgestellten Anforderungen an Produkte, Dienstleistungen und Lieferanten. HERAU | |||||||
| NTROLLE | |||||||
| HERAU |
| 6 INFORMATION Wir informieren uns und geben das Wissen um nachhaltige und faire Beschafung weiter. NG | |
|---|---|
| NG |
7 fortwährende Herausforderung, an der wir uns dauerhaft messen lassen wollen.
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Nachhaltige Beschafung in Hessen
Nachhaltige Beschafung in Hessen Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Friedrich-Ebert-Allee 8 Friedrich-Ebert-Allee 12 65185 Wiesbaden 65185 Wiesbaden www.hmdf.hessen.de www.hmdis.hessen.de
Weitere Informationen unter: www.hessen-nachhaltig.de