Rahmenvereinbarung über Zentraler IT-Einkauf für die Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen - Rahmenvereinbarung über Office-Monitore
Teil A Allgemeine Regelungen 3
2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung 4
3 Auftraggeber und Bezugsberechtigte 6
5 Geschätztes Auftragsvolumen 7
6 Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme 7
8 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen von Lieferungen 7
9 Bereitstellung von Katalogdaten 8
10 Berichtswesen (Reporting) „entfällt“ 9
14 Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d) 10
15 Remoteservice* „entfällt“ 11
20 Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz „entfällt“ 12
21 Vertraulichkeit und Datenschutz 12
22 Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen 12
23 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte 13
25 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 14
Teil B: Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf) 15
2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen 15
7 Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale „entfällt“ 16
8 Mängelhaftung (Gewährleistung) 16
11 Abweichende Vertragsstrafenregelungen „entfällt“ 17
12 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit „Entfällt“ 17
13 Erfüllungs- und Lieferort „entfällt“ 17
14 Entsorgung der Hardware durch den Auftragnehmer 17
Rahmenvereinbarung über Zentraler IT-Einkauf für die Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen - Rahmenvereinbarung über Office-Monitore
Vertragsparteien
Auftraggeber
Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
vertreten durch Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)
Mauerstr. 51
40476 Düsseldorf
vertreten durch die Betriebsleitung
Vertragsnummer: _____
Auftragnehmer
_____
_____
Teil A Allgemeine Regelungen
Gegenstand
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind folgende Leistungen:
Mit Kabinettbeschluss vom 02.02.2010 hat die Landesregierung entschieden, zur Realisierung weiterer Einsparungspotentiale auch Güter der Informations- und Kommunikationstechnik – bei Beachtung bestimmter Ausnahmen - zentral zu beschaffen. Hierbei ist vorgesehen, dass IT.NRW die Funktion des „Lead Buyers“ übernimmt. Mit dem Beschluss soll das Konzept des Lead Buyers weiter vorangetrieben werden, wonach die Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen (ausgenommen sind zunächst die Bereiche Justizministerium, Finanzministerium und die Polizei) die von der zentralen Beschaffung erfassten Produkte über die im Rahmen der Ausschreibungsverfahren geschlossenen Verfahren beziehen werden.
Ziele des zentralen Einkaufs sind Kosteneinsparungen insbesondere durch günstige Konditionen bei hohen Beschaffungsvolumina, Vereinheitlichung der IT-Ausstattung und die bestmögliche Nutzung vorhandener vergaberechtlicher Kompetenz.
Im jetzigen Vergabeverfahren wird die Produktgruppe „Office-Monitore“ ausgeschrieben. Die Monitore werden in verschiedenen Bereichen der Landesverwaltung eingesetzt und dazu entsprechend konfiguriert.
Los 1 24“-25“ TFT
Los 2 27“ TFT (WQHD)
Los 3 27“ 4K UHD Monitor
Los 4 31,5“ bis 32 „ 4K HUD Monitor
Los 5 34“ 4K UWQHD
Los 6 49“ TFT (DQHD)
Vgl. Anlage Nrn. 1 und 2
Bestandteile der Rahmenvereinbarung
Es gelten als Vertragsbestandteile:
dieser Vertragstext einschließlich der Begriffsbestimmungen und den folgenden Anlagen in der hier aufgeführten Rangfolge:
Anlagen zur EVB-IT Rahmenvereinbarung
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum / Version | Anzahl Seiten |
|---|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung | V1 | 19 |
| 2 | Leistungskatalog | V1 | 27 |
| 3 | DSGVO | 27. April 2016 | 3 |
| 4 | Musterabruf | V1 | 1 |
| 5 | Muster Report | V1 | 2 |
| 6 | Vorlage Datenblatt | V1 | 1 |
| 7 | Antworten zu Bieterfragen | V1 | |
| 8 | Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) | 10/2018 | 2 |
| 9 | Produktabkündigung | V1 | 1 |
Diese Rangfolge gilt auch im Rahmen der Einzelaufträge.
für die jeweiligen Einzelaufträge, je nach Leistungsart, die folgenden EVB-IT AGB:
| Auswahl | AGB | Erläuterung |
|---|---|---|
| [x] | EVB-IT Kauf-AGB | Kauf von Hardware |
| [ ] | EVB-IT Instandhaltungs-AGB | Instandhaltung von Hardware |
| [ ] | EVB-IT Überlassung Typ A-AGB | Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware (Kauf) |
| [ ] | EVB-IT Überlassung Typ B-AGB | Zeitweise Überlassung von Standardsoftware |
| [ ] | EVB-IT Pflege S-AGB | Pflege von Standardsoftware |
| [ ] | EVB-IT System-AGB | Erstellung von Gesamtsystemen, ggf. einschließlich Systemservice |
| [ ] | EVB-IT Systemlieferungs-AGB | Lieferung von Systemen, ggf. einschließlich Systemservice |
| [ ] | EVB-IT Erstellungs-AGB | Erstellung bzw. Anpassung von Software |
| [ ] | EVB-IT Service-AGB | Systemserviceleistungen |
| [ ] | EVB-IT Cloud-AGB | Cloudleistungen |
| [ ] | EVB-IT Dienstleistungs-AGB | Dienstleistungen |
Die einbezogenen EVB-IT AGB gelten in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
sowie nachrangig zu Nummern 2.1 und 2.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die oben genannten EVB-IT AGB (zusammen oder einzeln auch die EVB-IT AGB genannt) stehen unter evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht.
Die Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* sowie auftragnehmerseitiger AGB für Art und Umfang der Cloudleistungen erfolgt nur nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen im Besonderen Teil (Teil B) dieser Rahmenvereinbarung. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge solche Bedingungen als Anlage in der Tabelle aus Nummer 2.1 aufgelistet werden. Allerdings gelten für Software* bzw. Softwarekomponenten, die Open Source Software* sind, die vom Rechteinhaber vorgegebenen Lizenzbedingungen.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer dem Angebot beigefügten Dokumenten Regelungen in den EVB-IT AGB, dieser Rahmenvereinbarung oder Einzelaufträgen widersprechen, sind sie ausgeschlossen.
Weitere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber zugelassen wurden.
Die in diesem Teil A mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende dieses Vertrages unter „Begriffsbestimmungen“ definiert. Die in Teil B (Module) mit * gekennzeichneten Begriffe sind in den jeweils einbezogenen EVB-IT AGB unter „Begriffsbestimmungen“ definiert.
Auftraggeber und Bezugsberechtigte
Die unter „Vertragsparteien“ als Auftraggeber genannte Vertragspartei ist Auftraggeber und Bezugsberechtigter im Sinne dieser Rahmenvereinbarung, sofern nachfolgend nicht anders geregelt.
[x] Nicht bezugsberechtigt sind die Geschäftsbereiche des Justizministeriums, Finanzministeriums und der Polizei.
[x] Die Bezugsberechtigten und Regelungen zur Bezugsberechtigung ergeben sich aus Anlage Nr.1
Im Falle eines Zusammenschlusses mehrerer Bezugsberechtigter, eines Rechtsformwechsels oder einer sonstigen gesellschaftsrechtlichen Umwandlung nach Vertragsschluss tritt an die Stelle des jeweiligen Bezugsberechtigten dessen/derer Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt entsprechend bei bloßer namentlicher Umbenennung von Bezugsberechtigten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer dies entsprechend mitteilen.
Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, dass ein Bezugsberechtigter seine Bezugsberechtigung aus dieser Rahmenvereinbarung verloren hat, ist der Auftragnehmer nicht mehr berechtigt, künftige Einzelaufträge dieses ehemals Bezugsberechtigten auszuführen. Die Mitteilung erfolgt, soweit rechtlich zulässig, eine angemessene Zeit vorher.
Einzelaufträge
Der Auftragnehmer ist aufgrund eines erklärten Einzelauftrages zu den dort beauftragten Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet, wenn diese nach der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind.
Einzelaufträge beziehen die Regelungen der Rahmenvereinbarung ein. Auftraggeber von Einzelaufträgen können der bzw. die Auftraggeber der Rahmenvereinbarung oder die Bezugsberechtigten* sein.
Abrufe und Bestätigung
Der Einzelauftrag erfolgt
[ ] mit dem/den Einzelauftragsmuster(n) aus Anlage Nr.
[x] mittels elektronischem Bestellsystem Einkaufskatalog NRW gemäß Anlage Nr. 1 und gemäß den dort aufgeführten Bestimmungen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Einzelaufträge aus dieser Rahmenvereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch binnen
[ ] 1 Arbeitstag (Mo – Fr)
wie folgt zu bestätigen:
[x] wie in Anlage Nr. 1 vorgesehen
Hinweis: Vor der Bestätigung ist, soweit vereinbart, durch den Auftragnehmer zu prüfen, ob durch den Einzelauftrag Höchstvolumina überschritten werden! Siehe auch Abschnitt "Höchstvolumen"
.
Berechtigung zur Erteilung von Einzelaufträgen bei mehreren Bezugsberechtigten (Abrufberechtigung)
Die als Auftraggeber genannte Vertragspartei ist abrufberechtigt im Sinne dieser Rahmenvereinbarung. Zusätzlich gilt:
[x] Einzelaufträge erfolgen durch und für den jeweiligen Bezugsberechtigten.
Weitere Regelungen bei abweichendem Auftraggeber des Einzelauftrags
Der Bezugsberechtigte* ist allein aus dem von ihm bzw. für ihn erklärten Einzelauftrag berechtigt und verpflichtet.
Der Auftraggeber ist gleichwohl berechtigt,
[x] die Ansprüche und Rechte der Bezugsberechtigten (z. B. Vertragsstrafen, Gewährleistungsansprüche) aus den Einzelaufträgen geltend zu machen.
Geschätztes Auftragsvolumen
Das geschätzte Auftragsvolumen, d. h. der geschätzte Auftragswert (Schätzwert)
[x] ergibt sich aus Anlage Nr. 1
Geltung des geschätzten Auftragsvolumens in Relation zur Laufzeit
[ ] Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme
Es besteht keine Verpflichtung zum Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung durch Auftraggeber oder Bezugsberechtigte. Weder die Angabe geschätzter Auftragsvolumina noch die von Höchstvolumina führt zu einer Abnahmeverpflichtung.
Höchstvolumen
Das Höchstvolumen, d. h. der Höchstwert oder die Höchstmenge
[x] ergibt sich aus Anlage Nr. 1
Geltung des Höchstvolumens in Relation zur Laufzeit
[x] Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
Mitteilungspflicht des Auftragnehmers „entfällt“
Folgen des Erreichens von Höchstvolumina
Siehe Anlage 1
Unabhängig davon
[x] endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen von Lieferungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Einzelauftrag genannten Produkte zu liefern. Die Lieferung erfolgt an den Sitz des Bezugsberechtigten, soweit im Einzelauftrag nicht anders vereinbart.
Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher, den Erfordernissen des Liefergegenstandes und der Versandart angemessener Verpackung und wird nicht gesondert vergütet.
Konkrete Lieferadresse(n) ergeben sich aus
[x] dem Einzelauftrag.
[x] Die Lieferung von Hardware und anderen Gegenständen erfolgt wie folgt (hier auch Regelungen zu Anlieferung, ggf. Incoterms etc.): / siehe Anlage Nr. 1
[x] Die Lieferung muss spätestens 4 Wochen; Ab 100 Geräte 6 Wochen nach Erteilung des Einzelauftrags, in der in Anlage Nr. 1 vereinbarten Form zu den Geschäftszeiten des Bezugsberechtigten erfolgen, soweit nichts anderes im Einzelauftrag vereinbart ist, wobei eine kürzere Frist einvernehmlich zu vereinbaren ist. Die Lieferzeiten beinhalten die optionale Etikettierung.
[x] Der Bezugsberechtigte ist rechtzeitig, mindestens aber 3 Arbeitstage vor Lieferung, unter Angabe der Uhrzeit von der geplanten Lieferung zu benachrichtigen.
[x] Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat er dem Bezugsberechtigten die Gründe für die Verzögerung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Bezugsberechtigten aus der nicht fristgemäßen Lieferung bleiben unberührt.
[x] Allen Lieferungen sind Lieferscheine beizufügen, die die Bestellnummer, das Bestelldatum sowie die Artikelnummer so ausweisen, dass eine Zuordnung der gelieferten Produkte unmissverständlich möglich ist.
[x] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen zu umweltbezogenen und sozialen Aspekten sowie zur Nachhaltigkeit gemäß Anlage Nr. 1 und 2 einzuhalten.
Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
[x] Die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen erfolgt gemäß Anlage Nr. 1
[x] Die Entsorgung bzw. das Recycling der Hardware erfolgt gemäß Anlage Nr. 1
Unabhängig davon hat die Entsorgung bzw. das Recycling jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespeicherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen.
Bereitstellung von Katalogdaten
Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber Katalogdaten der bestellbaren Produkte und Leistungen in elektronischer Form spätestens 5 Kalendertage nach Zuschlag. Die Katalogdaten werden in folgendem Format bereitgestellt:
[x] CSV-Datei gemäß Anlage Nr. 1
Der Auftragnehmer hat nach Änderungen der Produkt- oder Leistungsbeschreibung bzw. Änderungen des Produkt- und Leistungsportfolios aktualisierte Katalogdaten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung des Auftraggebers bedarf.
Die Katalogdaten müssen zu allen bestellbaren Produkten und Leistungen mindestens Folgendes beinhalten:
[ ] Der Auftragnehmer liefert Katalogdaten der bestellbaren Produkte und Leistungen nach den Vorgaben aus Anlage 1.
Berichtswesen (Reporting) „entfällt“
Vergütung der Leistungen
Grundsätzliches
Vergütung nach Aufwand „entfällt“
Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand „entfällt“
Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten „entfällt“
Fälligkeit und Zahlungsfristen
Preisanpassungen „entfällt“
Rechnungen
[x] Die Rechnung ist nach den folgenden Vorgaben elektronisch einzureichen
[x] E-Rechnungsportal Nordrhein-Westfalen
[x] Die Leitweg-ID(s), auszufüllende Zusatzfelder etc. ergeben sich aus dem Einzelauftrag.
Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
[x] Der Einzelauftrag wird mit dem jeweiligen Bezugsberechtigten abgerechnet.
[x] Die Anforderungen an Rechnungen und weitere Details ergeben sich aus Anlage Nr. 1.
Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d)
[ ] Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftragnehmer sind:
| Name | Rolle/Leistungsbereich | Organisationseinheit | Telefonnummer | E-Mail (Funktionspostfach) |
|---|---|---|---|---|
| Firmenbezeichnung | ||||
| Administrative Ansprechperson | ||||
| Technische Ansprechperson | ||||
| Störungshotline | ||||
| Zentrales Funktionspostfach |
[ ] Die Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung ergeben sich aus Anlage Nr.2.
Remoteservice* „entfällt“
Lieferantendialog
[x] Die Parteien werden regelmäßig einen Lieferantendialog durchführen. In regelmäßig zumindest einmal je nach dem Zuschlag durchzuführenden Treffen bietet sich den Parteien die Möglichkeit, die Ergebnisse der bisherigen Vertragsdurchführung darzustellen bzw. zu bewerten, die Erfüllungsgrade zu reflektieren und Verbesserungsmöglichkeiten für die praktische Vertragsdurchführung aufzuzeigen.
Haftpflichtversicherung
[x] Der Auftragnehmer weist bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.
Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende dieser Rahmenvereinbarung und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus den Einzelaufträgen aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
Haftungsregelungen
Haftung des Auftragnehmers
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für alle gesetzlichen und vertraglichen Freistellungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers und der Bezugsberechtigten aus der Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen insgesamt ausschließlich begrenzt auf den kumulierten Auftragswert der erteilten Einzelaufträge. Beträgt der kumulierte Auftragswert 1.000.000 Euro oder weniger, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 1.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 1.000.000 Euro bis zu 2.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 2.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 2.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 5.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 5.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 10.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt dieser kumulierte Auftragswert mehr als 10.000.000 Euro, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 20.000.000 Euro zugrunde gelegt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen.
Etwaige Haftungsbeschränkungen aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB gelten nicht, soweit nicht in nachfolgender Nummer etwas anderes vereinbart ist.
Ergänzende bzw. vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" abweichende Haftungsregelungen
Andere Höhenbeschränkung der Haftung aus der Rahmenvereinbarung „entfällt“
Zusätzliche Beschränkung der Haftung aus dem Einzelauftrag „entfällt“
Sonstige Abweichungen vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" „entfällt“
Haftung des Auftraggebers „entfällt“
IT-Sicherheit
Unbeschadet ggf. weitergehender gesetzlicher Anforderungen, weitgehender Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung und aus den Einzelaufträgen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und die Bezugsberechtigten bei IT-Sicherheitsvorfällen oder Ereignissen, die voraussichtlich zu einem IT-Sicherheitsvorfall führen, von denen der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten betroffen sein könnten, unverzüglich über den Vorfall oder das jeweilige Ereignis, potentielle Auswirkungen beim Auftraggeber und den Bezugsberechtigten sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert werden.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz „entfällt“
Vertraulichkeit und Datenschutz
[x] Ergänzend zu bzw. abweichend von den jeweiligen Regelungen in den jeweiligen, für den Einzelauftrag geltenden EVB-IT AGB, ergeben sich Regelungen zur Vertraulichkeit aus Anlage Nr. 1 und 6
[x] Soweit durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers/Bezugsberechtigten verarbeitet werden sollen (Auftragsverarbeitung), gilt Folgendes:
[x] Details sind in Anlage Nr. 1 und 6 geregelt.
Ungeachtet dessen muss die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhalten.
[x] Bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen und darüber hinaus die Regelungen aus Anlage Nr. 1 und 6
Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen
Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung ist befristet und beginnt
[x] mit Zuschlag, jedoch frühestens am 01.01.2027;
sie endet
[x] mit Ablauf von 12Monaten.
Soweit in Abschnitt "Folgen des Erreichens von Höchstvolumina" vereinbart, endet diese Rahmenvereinbarung jedoch unabhängig davon bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig.
Verlängerungen der Rahmenvereinbarung
[x] Die Rahmenvereinbarung verlängert sich einmal um 12 Monate zu denselben Bedingungen, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten zu ihrem Ende durch den Auftraggeber gekündigt wird. Sie endet jedoch spätestens nach 24 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung aufgrund dieser Klausel erfolgt nicht, soweit die Rahmenvereinbarung vorzeitig endet.
Ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung „entfällt“
Ende/Kündigung von Einzelaufträgen
Das Ende der Rahmenvereinbarung lässt die Wirksamkeit bestehender Einzelaufträge unberührt. Für bestehende Einzelaufträge gilt die Rahmenvereinbarung bis zum Ende der Einzelaufträge weiter, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Außerordentliche Kündigung/Rücktritt
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung der gesamten Rahmenvereinbarung, von Einzelaufträgen oder jeweils Teilen davon aus wichtigem Grund fristlos oder mit einer Frist bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der vorherigen Abmahnung oder einer angemessenen Fristsetzung, es sei denn, dies ist gemäß § 323 BGB Abs. 2 Nr. 1 oder 2 entbehrlich oder es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber und die Bezugsberechtigten liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Der Auftragnehmer kann ein vereinbartes Produkt nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung eines Ersatzproduktes wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten bezüglich des betroffenen Produktes eine Teilkündigung erklären.
- Der Auftragnehmer kann einen wesentlichen Teil des vereinbarten Produktportfolios nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung von Ersatzprodukten wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten die Rahmenvereinbarung insgesamt kündigen.
- Der Auftragnehmer verletzt in einem Vertragsjahr schuldhaft und wiederholt Berichtspflichten und/oder Nebenpflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
- Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt festgelegte Liefer- bzw. Leistungszeiträume oder ‑zeitpunkte. Unwesentliche Überschreitungen bleiben dabei außer Betracht.
- Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt andere wesentliche Vertragspflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
Wird die Rahmenvereinbarung aus Gründen außerordentlich gekündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind die Bezugsberechtigten berechtigt, erteilte Einzelaufträge ebenfalls außerordentlich zu kündigen bzw. soweit es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt, von nicht vollständig erfüllten Einzelaufträgen ganz oder teilweise zurückzutreten; soweit eine Teilleistung aus dem jeweiligen Einzelauftrag bereits bewirkt ist, kann der Auftraggeber hinsichtlich dieser Teilleistung jedoch nur zurücktreten, wenn er an dieser, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, objektiv kein Interesse hat.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für ein etwaiges Vermieterpfandrecht, z. B. in Bezug auf Hardware, Software und gehostete Daten des Auftraggebers.
Textform
Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge und für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhältnissen ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
Sonstige Vereinbarungen
[ ] Sonstige Vereinbarungen: _____.
[x] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. 1
Teil B: Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)
Geltung der AGB
Für Einzelaufträge über den Kauf von Hardware gelten die EVB-IT Kauf-AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
Sofern vorinstallierte* Betriebssystemsoftware Gegenstand des Kaufes ist, gelten zusätzlich die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung)
Übersicht über die vereinbarten Leistungen
[x] Kauf von Hardware
Gegenstände
Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber auf dessen Auftrag hin Hardware gemäß Anlage Nr 1 und. 2.
Produktstabilität
Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Art und Qualität der Produkte während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer wird sich gegenüber etwaigen Vorlieferanten und Unterauftragnehmern entsprechend absichern.
[x] Hinsichtlich Art und Qualität müssen für die Dauer des VertragesdieProdukte
[x] mit den ggf. in einer Teststellung überlassenen und vom Auftraggeber als erfüllungstauglich befundenen Produkten identisch sein,
[x] die in Anlage Nr. 2 vereinbarten Komponenten (konkrete Bauelemente, wie z. B. bestimmte Speicher, Prozessoren, Hardwareschnittstellen, Fabrikate) aufweisen,
Produktwechsel auf Wunsch des Auftragnehmers
[x] Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Produktwechsel vorzuschlagen. Der Auftraggeber wird seine Einwilligung erklären, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
[x] das vereinbarte Produkt wird vom jeweiligen Hersteller nicht mehr hergestellt,
[x] es wurden mindestens die Funktions- und Leistungsgleichwertigkeit (insbesondere hinsichtlich Kompatibilität, Performance, Leistungsstärke und Qualität) des Ersatzprodukts durch die Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Messprotokolle, Datenblätter) nachgewiesen,
[x] der Preis erhöht sich durch den Produktwechsel nicht,
[x] das neue Produkt stammt von demselben Hersteller wie das bisherige Produkt,
[x] das neue Produkt erfüllt die weiteren Anforderungen aus Anlage Nr. 2,
[x] gleichzeitig mit der Ankündigung ist auf Kosten des Auftragnehmers die Bereitstellung eines Musterexemplars des neuen Modells für eine Teststellung erfolgt und die Tests des Auftraggebers haben ergeben, dass das Produkt die vorgenannten Anforderungen erfüllt. Näheres ergibt sich aus Anlage Nr. 1.
Produktwechsel auf Wunsch des Auftraggebers
[x] Der Auftraggeber kann einen Produktwechsel fordern, wenn
[x] bei mehr als 2 der bereits abgerufenen Produkte Mängel aufgetreten sind.
[x] bei mehr als 2 der bereits abgerufenen Produkte Lieferverzug aufgetreten ist.
Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, ein alternatives Produkt zu liefern, damit die Mindestanforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt und die Funktions- und Leistungsgleichwertigkeit (insbesondere hinsichtlich Kompatibilität, Performance, Leistungsstärke und Qualität) gewahrt wird. Dies hat der Auftragnehmer durch Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Messprotokolle, Datenblätter) nachzuweisen. Ein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung besteht nicht.
Regelungen zur Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware bzw. Aufstellung der Hardware „entfällt“
Vergütung
Kaufpreis
Der jeweilige Kaufpreis ergibt sich
[x] gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen"
Fälligkeit und Zahlung
[x] Die Fälligkeit und Zahlungsfrist ergeben sich aus Teil A.
Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale „entfällt“
Mängelhaftung (Gewährleistung)
[x] Abweichend von Ziffer 7.4 EVB-IT Kauf-AGB hat der Auftraggeber die Wahl der Art der Nacherfüllung (Beseitigung oder Neulieferung) für die Hardware gemäß Anlage Nr. 1
[x] Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt abweichend von Ziffer 7.2 EVB-IT Kauf-AGB gemäß Anlage Nrn. 1 und 8.
[x] Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt wie in Anlage Nr. 1 geregelt
[x] Im Rahmen der Mängelhaftung werden die Reaktions-/Wiederherstellungszeiten* gemäß Anlage Nr. 1 vereinbart.
Garantien
Auftragnehmergarantien
[x] Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der vereinbarten Mängelhaftung (Gewährleistung)
[x] die in Anlage Nr. 1 aufgeführten Haltbarkeitsgarantien (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen dieser Haltbarkeitsgarantie).
[x] die in Anlage Nr. 1 aufgeführten Garantien (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen dieser Garantie).
[x] Für die Haftung bei der Verletzung von Garantieversprechen gelten die jeweils einschlägigen Haftungsbeschränkungen aus Ziffer 9 EVB-IT Kauf-AGB, Ziffer 16 EVB-IT Instandhaltungs-AGB bzw. Ziffer 9 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) in den dort genannten Fällen.
Herstellergarantien „entfällt“
Regelung entfällt.
Abweichende Vertragsstrafenregelungen „entfällt“
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit „Entfällt“
Erfüllungs- und Lieferort „entfällt“
Entsorgung der Hardware durch den Auftragnehmer
[x] Soweit der Auftraggeber gemäß Ziffer 2.2 EVB-IT Kauf-AGB die Entsorgung wünscht, erfolgt diese gemäß Anlage Nr. 1 durch (Mehrfachauswahl möglich)
[x] Beseitigung
Sonstige Vereinbarungen
[ ] Sonstige Vereinbarungen: _____
[x] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. 1 und 2
| Unterschrift Auftraggeber | Unterschrift Auftragnehmer |
|---|---|
| Datum, Auftraggeber | Datum, Auftragnehmer |
Begriffsbestimmungen
| Auftragswert | Der Auftragswert ist die Vergütung, die aufgrund eines Einzelauftrags zu zahlen ist. |
| Bezugsberechtigter | Der Bezugsberechtigte ist berechtigt zum Bezug von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung und Auftraggeber der von ihm oder für ihn erteilten Einzelaufträge (Einzelauftragsauftraggeber). Ob der Bezugsberechtigte auch selbst abrufberechtigt ist, ergibt sich aus Teil A, Nummer Teil AI 6.3 dieses Vertrages. |
| Nebenkosten | Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und vom Auftraggeber ausdrücklich als zu erstatten vorgesehen sind, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind. |
| Reaktionszeit | Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt bei Cloudleistungen oder soweit ein Monitoring der Leistungen vereinbart mit dem Auftreten der Störung, anderenfalls mit Eingang der Störungsmeldung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten*. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit*. |
| Remoteservice | Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der vertraglichen Leistungen, in einigen EVB-IT AGB auch als Teleservice bezeichnet. |
| Störung | Beeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag. |
| Systemkomponente | Teil des Gesamtsystems*, z. B. Hard- oder Software*. Hierzu gehören auch überlassene neue Programmstände* für die Software*. |