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Anlage Besondere Vertragsbedingungen, Formblatt 214
10.1 Die Erhebung einer unbefristeten Sicherheitsleistung in Höhe von 3 v.H. entfällt bei den der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) hinreichend bekannten Firmen, wenn die Gesamtbausumme einschl. der Nachträge unter 50.000,00 Euro, bei nicht hinreichend bekannten Firmen, wenn die Gesamtsumme einschl. der Nachträge unter 25.000,00 Euro liegt. In den oben genannten begünstigten Fällen müssen die Firmen jedoch eine genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung der Mängel bieten.
10.2 Die Mängelanspruchsfrist wird auf 5 Jahre festgelegt. Weitere Vereinbarungen aus der VOB/B werden durch diese Festlegung nicht berührt.
10.3 Alternativ zur Eigenerklärung bzw. Präqualifikation können für den Nachweis der Eignung folgende Nachweise und Bescheinigungen mit Angebotsabgabe eingereicht werden:
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
- Gewerbean- oder -ummeldung und/oder Handelsregisterauszug und/oder Handwerkerkarte
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigem Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkasse
- Umsatzzahlen der letzten 3 Geschäftsjahre
- Freistellungsbescheinigung Bauabzugssteuer nach § 48 b EstG
- Haftpflichtversicherungsnachweis
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Gegebenenfalls sind auf Verlangen der Vergabestelle weitere Nachweise nach § 6 a VOB/A einzureichen.
10.4 Die Bürgschaftsurkunde ist unbefristet mit Schlussrechnung beim Bauherrn einzureichen (lt. § 17 Abs. 4 VOB/B). Bürgschaften sind ausschließlich in Schriftform durch Vorlage der Originalurkunde einzureichen. Elektronische Bürgschaften oder digitale Formate werden nicht zugelassen.
10.5 Werden Leistungen an Nachunternehmer vergeben und beträgt der Leistungsumfang über 50 % der Ge- samtleistung, sind für den Nachunternehmer vor Zuschlagserteilung ebenfalls die Fachkunde, Leistungsfä- higkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen und Nachweise sind auf Verlangen der Vergabestelle einzureichen.
10.6 Sollte ein unwesentlicher Preis gemäß VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1 fehlen, so gilt der durchschnittliche Wettbewerbspreis abzüglich 30 %.
10.7 Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B):
10.8 Lager- und Arbeitsplätze bedingt vorhanden
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
10.9 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: nicht vorhanden
10.10 Wasseranschlüsse: nicht vorhanden
10.11 Stromanschlüsse: nicht vorhanden
10.12 Sonstige Anschlüsse: . / .
Kosten des Verbrauchs (zu den Nrn. 10.10 – 10.11) Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten des Verbrauchs werden durch Messungen ermittelt, soweit nicht in Nr. 10.13. etwas anderes vereinbart ist. Bei Arbeiten in belegten baulichen Anlagen hat sich der Auftragnehmer mit der hausverwaltenden Dienststelle in Verbindung zu setzen und deren Rechnung zu begleichen.
10.13 Für die Kosten des Verbrauches nach 10.10 und 10.11 werden dem AN ./. Tausendstel der Abrechnungssumme abgezogen.
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10.14 Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und durchzusetzen.
10.15 Das Angebot einer GbR ist von allen Mitgliedern der GbR zu unterschreiben.
10.16 Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.
10.17 keine
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