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Rahmenvertrag über Tablets und Smartphones mit Zubehör und Serviceleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 14:50 (Europe/Berlin)

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171 20 - 12657: Vergabeverfahren – „Rahmenvertrag (RV) zum Bezug von Tablets und Smartphones inklusive Zubehör und Services“ 3. Fragerunde

Nr.Bezug aufBieterfrageAntwort
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620.08.20261+2RV § 7 Abs. 2Gemäß Paraph 7 Abs. 2 des Rahmenvertrages sind die Kalkulationsgrundlagen für die gesamte Vertragslaufzeit bindend. Gleichzeitig sind Preissenkungen des Herstellers bzw. Verbesserungen der Einkaufskonditionen unverzüglich an den Auftraggeber weiterzugeben. Wir bitten um Klarstellung, ob im Gegenzug auch nachweisbare, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Erhöhungen der Herstellerlistenpreise bzw. Einkaufspreise während der Vertragslaufzeit - insbesondere bei Produkt- bzw. Generationswechseln - entsprechend berücksichtigt und an den Auftraggeber weitergegeben werden können. Sollte dies nicht vorgesehen sein, bitten wir um Prüfung, ob eine beidseitige Preisanpassungsregelung aufgenommen werden kann, die sowohl Preissenkungen als auch nachweisbare Preiserhöhungen berücksichtigt.Der Auftraggeber hält am Grundsatz verbindlicher Angebotspreise fest. Das allgemeine Beschaffungs- und Kalkulationsrisiko verbleibt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber wird jedoch die Vergabeunterlagen um eine eng begrenzte, für Preissteigerungen und Preissenkungen symmetrische Regelung für zwingende, vom Auftraggeber freizugebende Produkt- und Generationswechsel ergänzen. Individuelle Veränderungen der Einkaufskonditionen berechtigen nicht zu einer Preisanpassung. Die Vertragsmuster wurden entsprechend ergänzt und werden zur Verfügung gestellt.
720.08.20261+2In den Vergabeunterlagen wird keine gesonderte Regelung zur Haftungsbegrenzung getroffen. Die VOL/B begrenzen die Haftung nur in besonderen Fällen, so dass die Haftung im Grundsatz unbegrenzt ist und für die Bieter ein unkalkulierbares Risiko darstellt. Branchenüblich sind hingegen beispielhaft die Regelungen der gängigen EVB-IT Verträge oder eine Beschränkung der Haftung auf den 1,5-fachen Brutto-Gesamtauftragswert. Stimmen Sie einer Begrenzung der Haftung auf den 1,5-fachen Brutto- Gesamtauftragswert oder nach EVB-IT zu?Wir stimmen einer Haftungsbeschränkung gem EVB-IT zu. Die Vertragsmuster wurden entsprechend ergänzt und werden zur Verfügung gestellt.
2224.08.20261+2RVDie Vertragsmuster sehen bei Produktabkündigungen die Lieferung mindestens gleichwertiger Nachfolgemodelle vor. Gleichzeitig sind die Kalkulationsgrundlagen über die Vertragslaufzeit bindend und Preissenkungen an den Auftraggeber weiterzugeben; notwendige Mehraufwendungen für Ersatzkomponenten können dagegen in Einzelfällen teilweise oder vollständig übernommen werden. Wir bitten um Klarstellung, nach welchem Verfahren der Einzelpreis eines genehmigten Nachfolgemodells ermittelt wird. Ist eine Preiserhöhung gegenüber dem ursprünglich angebotenen Produkt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig und welcher Nachweis ist hierfür erforderlich?Produkt- bzw. Generationswechsel inklusive der dafür angesetzen Einzelpreise, sind dem AG rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers (vorrangig per E-Mail) kann das Nachfolgemodel ins Produktportfolio übernommen werden. Des Weiteren verweisen wir auf die Antwort zu Frage 6.
2324.08.20261+2RVDie Vertragsmuster sehen bei Preiserhöhungen seitens des Herstellers der Endgeräte (sowohl Smartphones als auch Tablets) aktuell keine Möglichkeit für den AN vor, diese an den AG weiterzureichen. Dies birgt ein hohes kalkulatorisches Risiko für den AN, der sich im Angebotspreis der Geräte (Smartphones und Tablets) niederschlägt. Wir bitten um Klarstellung, ob der AG mit einer Preiserhöhung nach einer Preiserhöhung seitens des Herstellers einverstanden ist.Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

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Nr.Bezug aufBieterfrageAntwort
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2826.08.20261+2RVGemäß den Ausschreibungsunterlagen sprechen wir über einen möglichen Vertragszeitraum von bis zu vier Jahren. Gleichzeitig ist die im Angebot zugrunde gelegte Kalkulationsbasis bindend, Preissenkungen sind an den Auftraggeber weiterzugeben. Aufgrund der hohen Volatilität des Endgerätemarktes sowie der kurzen Produkt- und Modellzyklen ist eine belastbare Kalkulation der Endgerätepreise über einen derart langen Zeitraum aus heutiger Sicht nur eingeschränkt möglich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abrufs einzelne der heute angebotenen Endgeräte nicht mehr verfügbar sein und durch entsprechende Nachfolgemodelle ersetzt werden müssen. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung bzw. Prüfung folgender Punkte: 1. Preisbindung: Ist der Auftraggeber bereit, für Endgeräte anstelle einer langfristig bindenden Kalkulationsgrundlage einen marktgerechten Preisanpassungsmechanismus für den jeweiligen Abrufzeitpunkt vorzusehen? 2. Nachfolgemodelle: Wie erfolgt die Preisermittlung, wenn ein ursprünglich angebotenes Endgerät zum Abrufzeitpunkt nicht mehr verfügbar ist und durch ein technisch mindestens gleichwertiges Nachfolgemodell ersetzt werden muss, dessen UVP bzw. Einkaufspreis über dem des ursprünglich kalkulierten Modells liegt? 3. Kalkulationsgrundlage bei Modellwechsel: Ist es in diesem Fall zulässig, die ursprüngliche Kalkulationssystematik bzw. das im Angebot zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Einkaufs- und Angebotspreis auf den zum Abrufzeitpunkt gültigen Einkaufspreis des Nachfolgemodells anzuwenden? Wir bitten um Prüfung, ob die Ausschreibungsunterlagen entsprechend konkretisiert werden können, sodass neben Preissenkungen auch markt- bzw. modellwechselbedingte Preissteigerungen sachgerecht berücksichtigt werden können. Eine entsprechende Regelung würde aus unserer Sicht eine transparente, nachvollziehbare und für beide Vertragsparteien belastbare Preisbildung über die vorgesehene Vertragslaufzeit ermöglichen.Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
3527.08.20261+2RVWir bitten den Auftraggeber um Prüfung der vorgesehenen Preisbindung. Bei den im Rahmen der Ausschreibung vorgesehenen mobilen Endgeräten und Tablets werden seitens der maßgeblichen Hersteller, insbesondere Apple und Samsung, keine verbindlichen Festpreise über die vorgesehene Bindungs- bzw. Vertragslaufzeit gewährt. Ein entsprechendes Schreiben seitens des Herstellers Samsung liegt uns bereits vor. Demzufolge können wir als auch andere Bieter keine abweichenden Preisbindungen eingehen. Herstellerangebote und Einkaufskonditionen erfolgen freibleibend und können sich auch kurzfristig ändern. Eine vorherige Ankündigung von Preisänderungen mit einer festen Frist, beispielsweise vier Wochen, wird durch die Hersteller nicht gewährleistet. Damit besteht für den Auftragnehmer das Risiko, dass sich die maßgeblichen Netto-Einkaufspreise nach Angebotsabgabe bzw. während der Vertragslaufzeit erhöhen, ohne dass diese Entwicklung durch den Auftragnehmer beeinflusst oder bei Angebotsabgabe verlässlich kalkuliert werden kann. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Vertragslaufzeit bitten wir daher um Prüfung, ob für nachweisliche Herstellerpreisänderungen folgende Regelung aufgenommen werden kann: "Ändert sich nach Angebotsabgabe bzw. während der Vertragslaufzeit der für den Auftragnehmer maßgebliche Netto-Einkaufspreis eines angebotenen Produkts aufgrund einer Preisänderung des Herstellers, darf ausschließlich die tatsächlich entstandene und nachgewiesene Erhöhung des Netto-Einkaufspreises an den Auftraggeber weitergegeben werden. Eine Erhöhung eigener Preisbestandteile, Margen oder Aufschläge des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Die Preisänderung ist durch geeignete Hersteller- oder Distributorenunterlagen nachzuweisen und gilt ausschließlich für Einzelabrufe, für die der geänderte Einkaufspreis tatsächlich zur Anwendung kommt. Bereits erteilte Einzelabrufe bleiben hiervon unberührt. Nachweisliche Senkungen des maßgeblichen Netto-Einkaufspreises werden nach denselben Grundsätzen an den Auftraggeber weitergegeben. Wir bitten um Zustimmung zu dieser Regelung bzw. um entsprechende Anpassung der Vergabeunterlagen. Eine solche Regelung würde aus unserer Sicht eine belastbare und marktgerechte Kalkulation für alle Bieter ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass ausschließlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene Herstellermehrkosten weitergegeben werden.Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

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Nr.Bezug aufBieterfrageAntwort
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4427.08.20261+2LB, KKBieterfrage Abnahme / Fehlerquote: In § 5 Abs. 9 Rahmenvertrag wird auf eine „im Angebot des AN angegebene Menge“ störungs- bzw. fehlerbehafteter Geräte bzw. Dienstleistungen verwiesen, ab deren Überschreitung die Abnahme verweigert werden kann. Eine entsprechende Angebotsposition bzw. Fehlerquote konnte aus Sicht des Bieters in den Unterlagen nicht eindeutig geordnet werden. Der Bieter bittet den AG um Klarstellung, auf welche im Angebot des Bieters anzugebende Menge bzw. Quote störungs- oder fehlerbehafteter Geräte/Dienstleistungen sich § 5 Abs. 9 im Rahmenvertrag bezieht? Bitte benennen Sie die entsprechende Angebotsposition bzw. konkretisieren Sie die vorgesehene Abnahmeregelung.“Der § 5 Abs. 9 des Rahmenvertrages wird gestrichen. Die Vertragsmuster wurden entsprechend angepasst und werden zur Verfügung gestellt.
6031.08.202612657_Teil B - Leistungsbeschreibung_RV_Tablets_und_Smartphones_14.08.2026, 6.2 Registrierung der Geräte Wir gehen davon aus, dass mit der Formulierung „oder vergleichbare“ auch 12657_Teil B - Leistungsbeschreibung_RV_Tablets_und_Smartphones_14.08.2026, 6.2 Registrierung der Geräte Fristverlängerung marktübliche Verfahren wie Samsung Knox Mobile Enrollment (KME) erfasst sind, da hierdurch ebenfalls eine automatisierte Gerätebereitstellung und Registrierung im UEM ohne manuelle Benutzereingriffe ermöglicht wird. Bitte bestätigen Sie, dass Geräte mit Unterstützung von Samsung Knox Mobile Enrollment die Anforderungen aus Kapitel 6.2 vollständig erfüllen.Samsung Knox Mobile Enrollment (KME) ist als proprietäre Lösung für die automatiserte Massenregistrierung als Äquivalent zu Androids Zero-Touch Enrollment als Vergleichbar und somit zulässig anzusehen.
6231.08.20261LB, KK4.5.412Sie fordern, dass jedes Tablet zusammen mit einem geeigneten, herstellereigenen Netzteil inklusive Ladekabel auszuliefern und Bestandteil der Grundausstattung eines Tablets ist. Muss das optional anzubietende Netzteil und Ladekabel auch den Vorgaben aus KG 4.5.4 entsprechen oder können hier Komponenten von kompatiblen Drittherstellern angeboten werden?Es sind herstellereigene Netzteile anzubieten. Netzteile von Drittanbietern sind nicht zulässig.
6331.08.20261LB, KK4.4.78-9Sie fordern für alle Tablet-Modelle eine Bildwiederholfrequenz von mindestens 90 Hertz. Derzeit gibt es ausschließlich Modelle mit entweder 60 oder 120 Hertz. Bei dem Tablet - Komfort "Medium", welches das preislich am höchsten bewertete Modell ist, führt das zu einem sehr teuren Premium-Modell. Wenn die Mindestanforderung für dieses Modell auf 60 Hertz herabgesetzt würde, könnten wir ein um mehrere hundert Euro günstigeres Modell anbieten, was alle anderen Anforderungen erfüllt. Kann hier die Mindestanforderung auf 60 Hertz herabgesetzt werden, um die Wirtschaftlichkeit der Angebote signifikant zu erhöhen?Siehe Antwort auf Bieterfrage 29
6431.08.20261+2Rahmenvertrag§7In den Vergabeunterlagen, insbesondere in § 7 des Rahmenvertrags, sind detaillierte Vorgaben zur Weitergabe von Preissenkungen enthalten; Regelungen für markt- oder herstellerbedingte Preissteigerungen sind hingegen nicht vorgesehen. Da Hersteller derzeit nur sehr kurze Preisbindungsfristen gewähren, entsteht für den Auftragnehmer ein erhebliches wirtschaftliches Risiko über die gesamte Vertragslaufzeit. Aus vergaberechtlicher Sicht möchten wir darauf hinweisen, dass eine Ausschreibung, die keinerlei Möglichkeit der Preisanpassung oder Risikoteilung vorsieht, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (§ 97 Abs. 1 GWB), der Transparenz und der Sicherstellung eines angemessenen Wettbewerbs (§ 97 Abs. 2 GWB) berühren kann. Eine vollständige Überbürdung des Preisrisikos auf die Bieter führt in volatilen Märkten zwingend dazu, dass Angebote risikobedingt mit Risikoaufschlägen kalkuliert werden müssen, d.h. unwirtschaftliche Angebote unterbreitet werden, der Wettbewerb faktisch behindert und die langfristige Wirtschaftlichkeit des Beschaffungsvorgangs beeinträchtigt wird. Um Ihnen ein leistungsstarkes und wirtschaftliches Angebot zu unterbreiten und eine Angebotsunterbreitung überhaupt zu ermöglichen, benötigen wir eine vertragliche Basis, die ausgewogen ist und preisliche Risiken kalkulierbar macht (so üblicherweise in öffentlichen IT-Ausschreibungen). Wir bitten Sie daher, einen Preisanpassungsmechanismus in beide Richtungen, d.h. für Preiserhöhungen und -senkungen zu ermöglichen, wie er auch in der EVB-IT Praxis häufig Anwendung findet (z. B. Herstellerlistenpreis abzüglich fixer Rabattsätze). Ein solcher Mechanismus würde die Transparenz erhöhen, Risiken kalkulierbarer machen, eine marktgerechte und gleichmäßige Risikoverteilung gewährleisten und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit stärken. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass der Mechanismus zur Preisanpassung bei Preissenkungen ebenfalls für Preiserhöhungen Anwendung findet?Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

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171 20 - 12657: Vergabeverfahren – „Rahmenvertrag (RV) zum Bezug von Tablets und Smartphones inklusive Zubehör und Services“ 3. Fragerunde

Nr.Bezug aufBieterfrageAntwort
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6531.08.20261+2PreisblattIm Preisblatt zu Los 1 und Los 2 stimmt die Bewertungsmenge der Dienstleistung zur Inventarisierung jeweils mit der Summe der bewerteten Anzahl an Endgeräten überein. Können wir hier davon ausgehen, dass mit jedem Smartphone und Tablet immer eine Inventarisierung mit beauftragt wird?Nein. Die Planungen sehen vor, dass jedes Endgerät mit Inventarisierungsdienstleistung bestellt wird. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, das es zu Abrufen ohne Inventarisierungsdienstleistungen kommt.
6631.08.20261+2LB6.318Für die belastbare Kalkulation der Angebotspreise bitten wir um nähere Angaben zum erwarteten Abrufverhalten während der Vertragslaufzeit. Können Sie die voraussichtlichen Durchschnittsmengen je Abruf bzw. Kalenderjahr sowie die Verteilung auf die jeweiligen Gerätekategorien näher konkretisieren?Leider lässt sich das Abrufverhalten nicht vorraussagen. Die Abrufe sind von den Kundenaufträgen abhängig. Wir gehen aktuell von einem relativ hohem Bedarf an Tablets und Smartphones zu Beginn der Vertragslaufzeit aus.
6731.08.20261+2Rahmenvertrag§6Gemäß § 6 des Rahmenvertrages kann bei Verzug vom Auftragnehmer Schadensersatz verlangt werden. Kann stattdessen ein pauschalierter Schadensersatz geregelt werden, der 5% des Gesamtauftragswertes nicht überschreitet, um Risiken aus Verzug kalkulierbar zu machen?Die Vertragsmuster wurden entsprechend ergänzt und werden zur Verfügung gestellt.
6831.08.20261+2RahmenvertragDer Rahmenvertrag enthält keine Regelung / Begrenzung zur Haftung. Kann eine Haftungsregelung und -begrenzung wie folgt ergänzt werden: „Für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen für den Vertrag insgesamt auf 1,0 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den entgangenen Gewinn nicht zu ersetzen“? Falls Nein, wie kann eine anderslautende Haftungsregelung und -begrenzung ergänzt werden, damit den Bietern kein unkalkulierbares Risiko aufgrund einer unbegrenzten Haftung der Angebotsabgabe entgegen steht?Siehe Antwort auf Bieterfrage 7.
6931.08.20261+2Rahmenvertrag3.3Laut Rahmenvertrag Punkt 3.3 gibt es Anforderungen zur Ankündigung von Nachfolgemodellen. Hersteller veröffentlichen ihre Produktwechsel und Nachfolgeprodukte weltweit, ohne auf einzelne Kundensituationen einzugehen. Als Reseller dieser Produkte haben wir keinerlei Einfluss auf die Veröffentlichungstermine der Hersteller. Daher bitten wir um Streichung der 3-monatigen Ankündigungsfrist.Der Passus "mindestens jedoch drei Monate vor Abkündigung des laufenden Produkts" wird in den Vertragsmustern der Lose 1 und 2 in § 3 Abs. 3 Satz 2 gestrichen. Die Vertragsmuster werden angepasst und zur Verfügung gestellt.
7031.08.20261LB, KK4.4.1110Als Garantieerweiterung und Service-Plan fordern Sie ein geeignetes Service- und Support-Programm des jeweiligen Herstellers. Gelten hierfür dann die entsprechenden Service- und Supportbedingungen des jeweiligen Herstellers?Es gelten die Service- und Supportbedingungen des jeweiligen Herstellers soweit diese die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen. Andernfalls ist ein geeigneteres Produkt anzubieten.
7131.08.20261+2LB, KK4.4.7 + 5.3.78, 15Sie fordern für alle Tablets und Smartphones eine entspiegelte Displayoberfläche, welche auch durch nachträglich angebrachte Folien umgesetzt werden kann. Muss bei der Erfüllung des Kriteriums durch eine zusätzliche Folie diese dann bereits im Preis des Tablets einkalkuliert werden und als Bestandteil der Grundaustattung des Tablets ausgliefert werden?Wenn die angebotenen Smartphone und Tablet-Modelle über kein entspiegeltes Display verfügen und, um die Anforderung zu erfüllen, auf eine Folie zurückgegriffen werden muss, sind die Kosten der Folie, da das Preisblatt keine dedizierte Position hierfür enthält, zu den Gerätekosten zu addieren.
7231.08.20261LB, KK4.4.1110Als Garantieerweiterung und Service-Plan fordern Sie ein geeignetes Service- und Support-Programm des jeweiligen Herstellers. Gelten hierfür dann die entsprechenden Service- und Supportbedingungen des jeweiligen Herstellers?Siehe Antwort auf Bieterfrage 70

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171 20 - 12657: Vergabeverfahren – „Rahmenvertrag (RV) zum Bezug von Tablets und Smartphones inklusive Zubehör und Services“ 3. Fragerunde

Nr.Bezug aufBieterfrageAntwort
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7331.08.20261+2LB, KK4.5.3 + 5.4.212Sie fordern einen optionalen Sichtschutzfilter für die Tablets und Smartphones, der adhäsiv anzubringen ist. Diese Anforderung kollidiert mit der Anforderung aus 4.4.7, wo ebenfalls eine adhäsive Folie als Reflektionsschutz bei jedem Tablet und Smartphone angebracht werden soll. Gehen wir recht in der Annahme, dass bei Beauftragung der Option "Sichtschutzfilter" zusammen mit einem Tablet oder Smartphone auf die "Entspiegelungsfolie" in der Grundausstattung des Tablets verzichtet wird?Der Punkt 4.4.7 fordert unter anderem eine entspiegelte Displayoberfläche. Erfüllt das Tabelt-Modell diese Anforderung nicht, ist eine Reflektionsschutzfolie zur Erreichung einer entspiegelten Oberfläche zulässig. Wird das Tablet zusammen mit einer Sichtschutzfolie bestellt, hat diese vorrang und ist anstelle der Reflektionsschutzfolie anzubringen. Zulässig sind auch Blickschutzfilter, welche über eine entspiegelte bzw. matte Oberfläche verfügen.
7431.08.20261LB, KK4.5.512Für die Schutzhüllen der Tablets fordern Sie, dass das Display bei Stürzen auf die Vorderseite, durch zum Beispiel einen erhöhten Rand und einer eingebauten Displayschutzfolie geschützt sein muss. Verstehen wir diese Anforderung richtig, dass zusammen mit der Schutzhülle immer auch eine Displayschutzfolie mit einzupreisen und zu liefern ist?Wenn die angebotene Schutzhülle über keinen eingebauten Displayschutz verfügt, sind alle Komponenten die zum Erreichen des geforderten Schutzniveaus erforderlich sind, in der Position Schutzhülle zusammenzufassen.
7701.09.20261+2RVDie Ausschreibung bezieht sich als Grundlage ausschließlich auf die sog. "VOL/B". Für den Ausschreibungsgegenstand ist im Markt mittlerweile etabliert, dass für derartige Leistungen (Kauf von Hardware) die EVB-IT Kauf zugrunde gelegt werden. Insbesondere auch, um dem AG ein wirtschaftlich möglichst attraktives Angebot unterbreiten zu können, bitten wir daher um Aufnahme der Ziffer 9 der EVB-IT Kauf-AGB in die rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese lauten: "9 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 9.1 Die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf die Gesamtvergütung beschränkt. Beträgt die Gesamtvergütung weniger als 50.000,- €, wird die Haftung jedoch auf 50.000,- € beschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden haftet der Auftragnehmer abweichend von Sätzen 1 und 2 mindestens aber auf bis zu 500.000,- € je Schadensereignis und insgesamt mindestens auf bis zu 1.000.000,- €. 9.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50 % der Haftungsobergrenzen gemäß Ziffer 9.1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Ziffer 9.1 vereinbarten Haftungsobergrenzen. 9.3 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. 9.4 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist."Siehe Antwort auf Bieterfrage 7.
7902.09.20261+2LB, KKRückfrage zu Bieterfrage 20, Sichtschutzfilter Bezugnehmend auf Bieterfrage 20: Gemäß Leistungsbeschreibung sind die angebotenen Endgeräte mit Sichtschutzfiltern auszustatten. Gehen wir recht in der Annahme, dass diese Anforderung auch dann erfüllt ist, wenn die geforderte Sichtschutzfunktion bereits durch das Endgerät selbst bzw. durch eine werkseitig integrierte Lösung bereitgestellt wird und keine zusätzliche Sichtschutzfolie erforderlich ist?Ja, Ihre Annahme ist korrekt.

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171 20 - 12657: Vergabeverfahren – „Rahmenvertrag (RV) zum Bezug von Tablets und Smartphones inklusive Zubehör und Services“ 3. Fragerunde

Nr.Bezug aufBieterfrageAntwort
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8002.09.20261+2RVPreisanpassungen Während der Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren und maximal vier Jahren unterliegen mobile Endgeräte, Zubehörkomponenten und Serviceleistungen regelmäßigen Produktwechseln, Herstellerpreisanpassungen sowie Änderungen der Beschaffungskonditionen. Gemäß der Rahmenvereinbarung sind die Kalkulationsgrundlagen für die gesamte Vertragslaufzeit bindend. Gleichzeitig sind Preissenkungen (Listenendpreise des Herstellers, Erhöhung der Rabattsätze etc.) unverzüglich an den Auftraggeber weiterzugeben. Dies gilt auch für Nachfolgemodelle. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe ist jedoch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang Hersteller während der Vertragslaufzeit ihre offiziellen Listenpreise, Rabattstrukturen oder Beschaffungskonditionen aufgrund von Währungsentwicklungen, Rohstoff- und Beschaffungskosten, Produktwechseln oder sonstigen Marktveränderungen anpassen werden. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Vertragslaufzeit führt dies dazu, dass entsprechende Preisrisiken bereits bei Angebotsabgabe berücksichtigt werden müssen. Dies kann vorsorgliche Risikoaufschläge und damit höhere Angebotspreise zur Folge haben. Wir bitten daher um Klarstellung, wie mit nachweisbaren Herstellerpreiserhöhungen, Änderungen der Herstellerpreis- und Rabattstruktur oder nachhaltigen Änderungen der Beschaffungskonditionen während der Vertragslaufzeit umzugehen ist. Gehen wir recht in der Annahme, dass bei nachweisbaren, generellen Herstellerpreiserhöhungen eine Anpassung der betroffenen Vertragspositionen zulässig ist, sofern die Änderungen transparent dokumentiert und nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden? Ergänzend bitten wir um Prüfung folgender Vorgehensweise: Um dem Auftraggeber während der gesamten Vertragslaufzeit möglichst marktgerechte und wirtschaftliche Konditionen zu gewährleisten, könnte bei generellen Änderungen der offiziellen Herstellerlistenpreise auf die jeweils gültigen Herstellerlistenpreise abgestellt werden, während bei Angebotsabgabe ein vertraglich vereinbarter Rabattsatz unverändert fortbesteht. Auf diese Weise würden sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen transparent auf Basis der jeweils gültigen Herstellerlistenpreise abgebildet, während die dem Auftraggeber gewährten Sonderkonditionen unverändert erhalten bleiben. Eine solche Vorgehensweise könnte aus unserer Sicht dazu beitragen, Preisrisiken zu reduzieren, Risikoaufschläge zu vermeiden und gleichzeitig eine marktgerechte Preisbildung über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg sicherzustellen.Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8102.09.20261+2LB, KKZubehör-Lieferungen Gemäß den Vergabeunterlagen sind Zubehörkomponenten auch einzeln und nachträglich abrufbar. Gleichzeitig sind die Lieferbedingungen für Endgeräte mit einer Anlieferung „frei Verwendungsstelle“ beschrieben. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Zubehörartikeln häufig um Kleinstmengen wie Netzteile, Ladekabel, Eingabestifte, Sichtschutzfilter oder Schutzhüllen handelt, bitten wir um Klarstellung, ob für separat und nachträglich abgerufene Zubehörkomponenten ebenfalls eine Anlieferung frei Verwendungsstelle gefordert ist. Gehen wir recht in der Annahme, dass einzeln oder nachträglich abgerufene Zubehörartikel alternativ „frei Haus“ an die jeweilige Bedarfsstelle geliefert werden dürfen?Ja, Ihre Annahme ist korrekt.
8202.09.20261+22. FragerundeFehlende Laufende Nummern in den Bieterfragen Im Dokument „1. Fragerunde“ fehlen die laufenden Nummern 6, 7 sowie 22 und 23. Darüber hinaus fehlen im Dokument „2. Fragerunde“ die laufenden Nummern 35, 44, 60, 62 bis 74 sowie 77. Wir bitten um Klarstellung, ob es sich hierbei um einen redaktionellen Fehler beziehungsweise eine unvollständige Darstellung der veröffentlichten Dokumente handelt oder ob die betreffenden Fragen derzeit noch in Bearbeitung sind und zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.Die betreffenden Fragen befinden sich derzeit noch in Bearbeitung und werden zu einem späteren Zeitpunkt beanwortet.
8303.09.20261LB, KKBieterfrage: Netzteil Tablets Gemäß Leistungsbeschreibung, Punkt 4.5.4 sowie den entsprechenden Anforderungen im Kriterienkatalog ist jedes Tablet zusammen mit einem Netzteil inklusive Ladekabel auszuliefern und das Netzteil muss die Schnellladefunktion unterstützen. Bei einzelnen Tablet-Herstellern, insbesondere im Apple-Umfeld, gehören Netzteile mittlerweile nicht mehr standardmäßig zum Lieferumfang der Geräte und müssen separat beschafft werden. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass bei der Angebotskalkulation ein separates herstellereigenes Netzteil in den Positionen zu berücksichtigen und gemeinsam mit dem Endgerät auszuliefern ist, sofern dieses nicht standardmäßig Bestandteil des Lieferumfangs des Herstellers ist?Ja, Ihre Annahme ist korrekt.

12657_3.Fragerunde.xlsx 6 von 7 03.09.2026

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171 20 - 12657: Vergabeverfahren – „Rahmenvertrag (RV) zum Bezug von Tablets und Smartphones inklusive Zubehör und Services“ 3. Fragerunde

Nr.Bezug aufBieterfrageAntwort
EingangLosDokumentKapitelSeite
8403.09.20261+2LB, KKBieterfrage: Arbeitsspeicherkonfiguration (A2.3.1 Los 1 / A2.3.1 Los 2) Die Vergabeunterlagen fordern für Tablets und Smartphones einen Arbeitsspeicher von mindestens 6 GB. Gleichzeitig sieht die Ausschreibung ausdrücklich die Beschaffung von Geräten mit Android sowie iPadOS/iOS vor. Nach unserem Verständnis unterscheiden sich die von den Herstellern veröffentlichten technischen Spezifikationen beider Plattformen teilweise erheblich. Während Android- Hersteller den Arbeitsspeicher regelmäßig als eigenständigen technischen Parameter ausweisen, erfolgt die Darstellung bei Apple-Geräten aufgrund der verwendeten Unified-Memory-Architektur nicht in gleicher Weise. Dadurch ist eine Bewertung der Anforderung aus Bietersicht nur eingeschränkt möglich. Wir bitten daher um Klarstellung, wie die Anforderung A2.3.1 für Geräte der Klasse „Komfort“ (iPadOS/iOS) nachzuweisen ist. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Anforderung auch dann als erfüllt gilt, wenn das angebotene iPadOS-/iOS-Gerät der vom Hersteller vorgesehenen Enterprise- bzw. Professional-Geräteklasse entspricht und die übrigen technischen Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt, auch wenn der Arbeitsspeicher aufgrund der herstellerspezifischen Speicherarchitektur nicht in derselben Form ausgewiesen wird wie bei Android-Geräten?Ja, Ihre Annahme ist korrekt. Die technische Anforderung an den Arbeitsspeicher gilt als erfüllt, wenn das angebotene iPadOS Gerät die geforderte Speichergröße (min. 6GB) über seine integrierte Unified Memory Architecture (UMA) bereitstellt und alle übrigen Mindestanforderungen erfüllt. Unabhängig von der herstellerspezifischen Benennung oder der technischen Zusammenfassung von Haupt- und Grafikspeicher auf einem Chip ist die physikalisch vorhandene Speicherkapazität (GB) funktional absolut gleichzusetzen. Wenn die geforderte Speichermenge in der UMA Struktur real vorhanden ist, gilt die Anforderung als erfüllt.
8503.09.20261+2RVGemäß den Ausschreibungsunterlagen sprechen wir über einen möglichen Vertragszeitraum von vier Jahren. Gleichzeitig ist die im Angebot zugrunde gelegte Kalkulationsbasis bindend; Preissenkungen sind an den Auftraggeber weiterzugeben. Aufgrund der hohen Volatilität des Endgerätemarktes sowie der kurzen Produkt- und Modellzyklen ist eine belastbare Kalkulation der Endgerätepreise über einen derart langen Zeitraum aus heutiger Sicht nur eingeschränkt möglich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abrufs einzelne der heute angebotenen Endgeräte nicht mehr verfügbar sein und durch entsprechende Nachfolgemodelle ersetzt werden müssen. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung bzw. Prüfung folgender Punkte: Preisbindung: Ist der Auftraggeber bereit, für Endgeräte anstelle einer langfristig bindenden Kalkulationsgrundlage einen marktgerechten Preisanpassungsmechanismus für den jeweiligen Abrufzeitpunkt vorzusehen? Nachfolgemodelle: Wie erfolgt die Preisermittlung, wenn ein ursprünglich angebotenes Endgerät zum Abrufzeitpunkt nicht mehr verfügbar ist und durch ein technisch mindestens gleichwertiges Nachfolgemodell ersetzt werden muss, dessen UVP bzw. Einkaufspreis über dem des ursprünglich kalkulierten Modells liegt? Kalkulationsgrundlage bei Modellwechsel: Ist es in diesem Fall zulässig, die ursprüngliche Kalkulationssystematik bzw. das im Angebot zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Einkaufs- und Angebotspreis auf den zum Abrufzeitpunkt gültigen Einkaufspreis des Nachfolgemodells anzuwenden? Wir bitten um Prüfung, ob die Ausschreibungsunterlagen entsprechend konkretisiert werden können, sodass neben Preissenkungen auch markt- bzw. modellwechselbedingte Preissteigerungen sachgerecht berücksichtigt werden können. Eine entsprechende Regelung würde aus unserer Sicht eine transparente, nachvollziehbare und für beide Vertragsparteien belastbare Preisbildung über die vorgesehene Vertragslaufzeit ermöglichen.Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

12657_3.Fragerunde.xlsx 7 von 7 03.09.2026

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