VERGABEUNTERLAGEN
DP31-202600007
Rahmenvertrag Standardsoftware
Offenes Verfahren (EU) (VgV)
Ausschreibung
AUFTRAGGEBER Dataport AöR Altenholzer Straße 10-14, 24161 Altenholz, Deutschland
04.09.2026
Inhaltsverzeichnis
Vergabeunterlagen........................................................................................................................................................... 1
Projektinformation.................................................................................................................................................... 1
Vertragsbedingungen/Formulare.............................................................................................................................. 3
Teil A - Allgemeine Bewerbungsbedingungen................................................................................................. 3
Teil B - Leistungsbeschreibung........................................................................................................................ 28
Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen...................................................................................................... 40
EVB_IT_Überlassung_AGB_TypA................................................................................................................... 59
EVB_IT_Überlassung_AGB_TypB................................................................................................................... 69
EVB_IT_Pflege_S_AGB................................................................................................................................... 77
VOL B 2003...................................................................................................................................................... 94
Produkte/Leistungen................................................................................................................................................ 112
Eignungskriterien...................................................................................................................................................... 115
Leistungskriterien..................................................................................................................................................... 122
Anlagen.................................................................................................................................................................... 123
i
INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG
Es ist beabsichtigt, die in anliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung des unten angegebenen Auftraggebers zu vergeben. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Angebotsfrist 06.10.2026 12:00:00
ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Sollten während der Bearbeitung Ihres Angebotes Fragen zur Verwendung der eVergabe auftreten, so finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wird Ihre Frage dort nicht beantwortet, senden Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an dataportevergabe@dataport.de. Wir werden diese schnellstmöglich beantworten.
Inhaltliche Fragen zum Vergabeverfahren werden über dieses Postfach nicht beantwortet. Nutzen Sie hierfür bitte das Frage-/Antwortforum. Weitere Informationen dazu erhalten Sie am Ende dieser Seite und in den Vergabeunterlagen.
INFORMATIONEN
ALLGEMEIN
| Auftragsnummer | DP31-202600007 |
|---|---|
| Auftragsbezeichnung | Rahmenvertrag Standardsoftware |
| Auftragsbeschreibung | Ziel der Vergabe ist eine Rahmenvereinbarung über die Beschaffung (Kauf, Miete oder Subscription) von Standardsoftware, die zur Standardsoftware dazugehörige Pflege und damit zusammenhängende Leistungen für Dataport eigene/interne Bedarfe und die Bedarfe für Kunden/Träger von Dataport im Rahmen des Handelsgeschäfts. Bei Standardsoftware handelt es sich um bereits entwickelte und nicht für einen einzelnen Kunden programmierte Software. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Individualsoftware, die nicht Bestandteil dieser Vergabe ist, um speziell für einen bestimmten Kunden zu entwickelnde bzw. zu programmierende Software. Die Vertragslaufzeit dieses Rahmenvertrages beginnt am 01.01.2027 und hat eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren (2 Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils 12 Monate). Die Durchführung des Vergabeverfahrens erfolgt durch Dataport, um die eigenen und Kundenbedarfe zu decken. Der bei Rahmenvereinbarungen bereits in der EU-Bekanntmachung anzugebende Höchstwert beträgt 150 % des bezuschlagten Auftragswerts. D.h. der Auftraggeber wird maximal bis zum Höchstwert von 150% der Gesamtangebotssumme Leistungen aus diesem Rahmenvertrag abrufen. |
VERFAHREN
| Auftraggeber | Dataport AöR |
|---|---|
| Weitere Auftraggeber | |
| Auftraggebertyp | Öffentlicher Auftraggeber |
| Liefer-/Ausführungsort | 24161Altenholz |
| Leistungsart | Lieferleistung |
| Vergabeart | Offenes Verfahren (EU)(VgV) |
VERFAHRENSEIGENSCHAFTEN
| Losweise Vergabe | Nein | |
|---|---|---|
| Art der losweisen Vergabe | ||
| Zuschlagskriterium | Niedrigster Preis | |
| Klassifizierungen | Code | Bezeichnung |
ANGEBOTE
| Nebenangebote | Nebenangebote sind nicht zugelassen |
|---|---|
| Nachlass | Nein |
| Skonto zugelassen | Nein |
| Skonto Zahlungsziel | Tag(e) |
| Verwendung elektronischer Mittel | Die Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen |
| URL für elektronische Angebote | https://vergabeverfahren.dataport.de |
| Zulässige Signaturen | Textform nach §126b BGB |
SONSTIGE ANGABEN
| Mehrere Hauptangebote zugelassen | Mehrere Hauptangebote sind zulässig |
|---|---|
| Vertragsart | Rahmenvertrag |
| Auf-/Abgebotsverfahren | Standard |
1
TERMINE
ALLGEMEIN
| Vorausgegangene Vorinformation | Nein |
|---|---|
| Besondere Dringlichkeit | Nein |
BEKANNTMACHUNG
| Bekanntmachung | |
|---|---|
| Vorinformation |
FRAGEN-/ANTWORTENFORUM
| Schluss des Frageforums | 22.09.2026 12:00 |
|---|---|
| Fragen und Antworten an alle Bieter | 29.09.2026 |
ANGEBOTE UND BEWERTUNG
| Eröffnungstermin (nur VOB) | |
|---|---|
| Angebotsfrist | 06.10.2026 12:00:00 |
| Bindefrist | 31.12.2026 |
| Versand Vorabinformation | 30.10.2026 |
AUFTRAGSDAUER
| Beginn | |
|---|---|
| Ende | |
| Anmerkungen | Die Vertragslaufzeit dieses Rahmenvertrages beginnt am 01.01.2027 und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Laufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag zweimal automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Auftraggeber spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit die Nichtverlängerung des Rahmenvertrages in Textform anzeigt. Ohne Anzeige der Nichtverlängerung endet der Vertrag folglich spätestens am 31.12.2030. |
HINWEIS
Der Auftraggeber bemüht sich, den Zeitplan einzuhalten. Unvorhergesehene Ereignisse können aber Anpassungen erfordern, die der Auftraggeber allen Bietern jeweils zeitnah mitteilen wird. Bei der Anpassung des Zeitplans wird der Auftraggeber nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Bieter Rücksicht nehmen.
Für die Bieter ist der Zeitplan in seiner jeweils vom Auftraggeber mitgeteilten Fassung verbindlich.
Abweichend von der Verbindlichkeit von Anpassungen des Zeitplans für die Bieter gilt im Hinblick auf die Bindefrist: Jeder Bieter ist bis zum Ablauf der hier veröffentlichten Bindefrist an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber behält sich aber vor, die Bindefrist angemessen zu verlängern, wenn das erforderlich wird. Bieter, die einer solchen Fristverlängerung widersprechen, scheiden aus dem Vergabeverfahren aus.
ELEKTRONISCHE TEILNAHME
Bitte melden Sie sich auf der Bekanntmachungsplattform unter https://vergabeverfahren.dataport.de mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Sofern Sie im System noch nicht registriert sind, können Sie dies auf der Plattform vornehmen. Die Registrierung ist kostenfrei.
Anschließend können Sie auf der Startseite bspw. nach dem Titel des Verfahrens über die Direktsuche als Suchbegriff suchen. Folgen Sie anschließend der Anleitung im System, um an dem Verfahren teilzunehmen.
BIETERFRAGEN
Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.
Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums zu dem in der Projektinformation als ‚Schluss Frageforum‘ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bieterassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlassen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu versehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung). Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfragen werden nicht beantwortet.
Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin ‚Fragen und Antworten an alle Bieter‘ zur Kenntnis gegeben. Im Rahmen der Anonymisierung behält sich der Auftraggeber Umformulierungen in der Fragestellung vor. Abweichend hiervon wird der Auftraggeber Auskünfte, die nur den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird der Auftraggeber unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der Frage/n eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV darstellen, prüft der Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall, ob er Antworten versendet.
Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Vergabestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.
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Projektnummer: DP31-202600007
Teil A – Allgemeiner Teil
Bewerbungsbedingungen
Vergabegegenstand: Ausschreibungsgegenstand ist der Abschluss eines Rahmenvertrages
über die Beschaffung von Standardsoftware
Kurzbezeichnung: „Rahmenvertrag Standardsoftware“
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Rahmenvertrag Standardsoftware
WICHTIG! BITTE LESEN!
Die Vergabestelle stellt die Vergabeunterlagen auf ihrer Portalseite zum Download zur Verfügung (https://vergabeverfahren.dataport.de). Sollte ein Unternehmen sich zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren entscheiden, so hat es sich dazu auf der Portal- seite mit seinen Benutzerdaten anzumelden. Sofern für das Unternehmen noch keine Benutzerdaten bestehen sollten, ist dort eine kostenfreie Registrierung möglich. Bitte beachten Sie hierzu den Leitfaden Registrierung und Administration sowie die FAQ.
Die weitere Bearbeitung der Vergabeunterlagen erfolgt dann im Bieterassistenten. Nur so ist die Erstellung, Bearbeitung und Abgabe eines Angebotes möglich und sicherge- stellt, dass von der Vergabestelle ggf. weitere Angaben bzw. Hinweise zum Vergabe- verfahren rechtzeitig bekanntgemacht werden können (siehe dazu weitere Hinweise unter Ziffer 4.1.3).
Weitere wichtige Hinweise zum Vergabeverfahren: Das Offene Verfahren gemäß § 119 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen (GWB) und § 15 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) ist ein streng formalisiertes Verfahren.
Das Vergabeverfahren erfolgt nach den Abschnitten 1, 2 und 7 der VgV. Die Ausführungen und Bestimmungen in den Vergabeunterlagen konkretisieren diese Regelungen der VgV, die uneingeschränkt gelten.
Die in Teil A – Allgemeiner Teil (Bewerbungsbedingungen) genannten Normen sind jeweils mit einem Hyperlink versehen, über den Bieter die jeweilige Norm online aufrufen können. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Links funktionieren oder die verlinkten Web- seiten die Normen in der aktuell geltenden Fassung darstellen. Es gelten die genannten Nor- men in der jeweils zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung.
In den Vergabeunterlagen werden unter anderem Anforderungen an das Angebot gestellt, Bedingungen definiert und Angaben verlangt (Bsp.: Angaben über den Bieter); werden diese nicht entsprechend den Vergabeunterlagen bei Erstellung des Angebotes berücksichtigt, kann das Angebot gemäß § 57 VgV vom Verfahren ausgeschlossen werden. Es ist für eine erfolgreiche Teilnahme am Verfahren daher unbedingt erforderlich, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen.
Erkennt ein Bieter Fehler, Unklarheiten, Widersprüche oder Ähnliches in den Vergabeunter- lagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen (siehe auch Zif- fer 4.1.2).
Zur Klarheit wird darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff „Vergabeunterlagen“ sämtliche im Rahmen des Vergabeverfahrens auftraggeberseitig elektronisch zur Verfügung gestellten Do- kumente und Informationen umfasst sind.
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 2 von 25
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Rahmenvertrag Standardsoftware
Inhalt
1 Allgemeines .................................................................................................................. 4
1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren .................................................................. 4
1.2 Grundlegendes ................................................................................................ 4
2 Beschreibung von Dataport ........................................................................................ 6
3 Beschaffungsgegenstand ........................................................................................... 7
3.1 Inhalt der Beschaffung ..................................................................................... 7
3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ............................................ 7
3.3 Losaufteilung ................................................................................................... 8
4 Durchführung des Vergabeverfahrens ....................................................................... 9
4.1 Allgemeines / Kommunikation .......................................................................... 9
4.1.1 Informationen und Kommunikation .................................................................. 9
4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche
Auskünfte .......................................................................................................10
4.1.3 Fragen- und Antwortenforum ..........................................................................10
4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten ......................................................................11
4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe .........................11
4.2.1 Bietergemeinschaften .....................................................................................11
4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe .........................................................12
4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe ............................................13
4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und an die Angebotsabgabe ......13
4.3.2 Anforderungen an die Preisgestaltung ............................................................14
4.3.3 Anforderungen an die Angebotsinhalte ...........................................................15
4.3.4 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung .........................................15
5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote ..........................................................17
5.1 Eingang der Angebote ....................................................................................17
5.2 Öffnung der Angebote ....................................................................................17
5.3 Prüfung der Angebote.....................................................................................17
5.4 Wertung der Angebote ....................................................................................17
5.4.1 Ausschlussgründe ..........................................................................................18
5.4.2 Eignung ..........................................................................................................18
5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote ...................................................................24
5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung ..........................................................................24
5.5 Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags ...................24
6 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren ............................................................25
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 3 von 25
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Rahmenvertrag Standardsoftware
1 Allgemeines
1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren
Dataport
Anstalt des öffentlichen Rechts
Altenholzer Straße 10 – 14
24161 Altenholz
sowie
Freie Hansestadt Hamburg
Land Schleswig-Holstein
Freie und Hansestadt Bremen
Dataport führt dieses Vergabeverfahren in seiner Funktion als zentrale IT- Beschaffungsstelle
für die Träger Freie und Hansestadt Hamburg, Land Schleswig-Holstein und Freie und Han-
sestadt Bremen durch, welche Bedarfsträger sind.
Dataport führt dieses Vergabeverfahren auch für Dataport selbst durch und ist somit ebenfalls
Bedarfsträger.
Dataport geht davon aus, dass aufgrund der Funktion als zentraler IT-Dienstleister für alle
Trägerländer auch aus den Trägerländern, die oben nicht genannt sind, Aufträge an Dataport
erteilt werden, zu deren Erfüllung sich Dataport der Leistungen aus dem hier zu vergebenen
Rahmenvertrag bedienen muss. Diesbezügliche Bedarfsschätzungen sind in die Dataport-ei-
genen Bedarfe eingeflossen.
Sollte Dataport von weiteren öffentlichen Institutionen beauftragt werden können (Beispiel: In-
house), wird Dataport sich ebenfalls aus dem hier zu vergebenen Rahmenvertrag bedienen.
Diesbezügliche Bedarfsschätzungen sind ebenfalls in die Dataport-eigenen Bedarfe eingeflos-
sen.
Als Auftraggeber im Sinne des § 159 Abs. 3 GWB gilt Dataport, es wird daher die Vergabe-
kammer Schleswig-Holstein als zuständige Vergabekammer benannt (s. Kap. 6).
Der Vertrag wird mit Dataport geschlossen. Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen
Bedarfsträger über. Die Leistungserfüllung erfolgt somit gegenüber dem jeweiligen Bedarfs-
träger.
1.2 Grundlegendes
Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden; die Ver-
wendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung. Der Inhalt der Vergabeunterlagen und
sämtliche im Verfahren getätigte Kommunikation sind vertraulich zu behandeln; dies gilt auch
nach Beendigung des Vergabeverfahrens. Darauf hat der Bieter auch die bei der Erstellung
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Rahmenvertrag Standardsoftware
des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter/innen sowie einbezogene Dritte (z.B. Unterauftrag-
nehmer und Lieferanten) hinzuweisen.
Mit dem in Teil A der Vergabeunterlagen (dieses Dokument) und seinen Anlagen einheitlich
verwendeten Begriff „Bieter” ist das sich um den Auftrag bemühende Unternehmen gemeint,
unabhängig davon, ob die korrekte Bezeichnung je nach Verfahrensstand „Interessent“, „Be-
werber“, „Bieter“ oder „Auftragnehmer“ ist.
Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Die Angebotsunterlagen wer-
den nicht zurückgegeben. Anderslautende Hinweise im Angebot des Bieters sind unwirksam
und werden ignoriert.
Nicht verlangtes Prospektmaterial (allgemeine Werbebroschüren etc.) sollte nicht beigefügt
werden. Es bleibt bei der Wertung der Angebote unbeachtet.
Die Vergabestelle weist auf die Vorschriften zur Bezeichnung der technischen Anforderungen
gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VgV hin. Demgemäß gilt für jede technische Anforderung
dieser Ausschreibung, die auf ein Produkt bzw. eine Norm (DIN, EN etc.) Bezug nimmt, der
Zusatz „oder gleichwertig“.
Es liegt im eigenen Interesse eines jeden Bieters, im Hinblick auf ein eventuelles Nachprü-
fungsverfahren schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165
Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzu-
weisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, ins-
besondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Der allgemeine Hinweis auf
die Vertraulichkeit der Unterlagen reicht nicht aus.
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Rahmenvertrag Standardsoftware
2 Beschreibung von Dataport
Dataport ist der IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Als Partner in allen Digitalisie-
rungsvorhaben begleitet das Unternehmen den öffentlichen Sektor von der ersten Idee bis
zum sicheren Betrieb. Dataport stellt der Verwaltung alle IT-Services bereit, die sie für ihre
Arbeit benötigt. Dazu gehören der Betrieb von Infrastrukturen wie Rechenzentrum, Netze und
Clients sowie die Entwicklung und der Betrieb von Software. Darüber hinaus bietet das Unter-
nehmen dem öffentlichen Sektor umfassende Dienstleistungen: Das Angebot reicht von IT-
Beschaffung über Schulungen bis hin zu Projektmanagement und Beratung. Als Anstalt öf-
fentlichen Rechts mit Unternehmenssitz in Altenholz bei Kiel wird Dataport getragen von den
Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein sowie dem kommunalen IT-Verbund Schleswig-Holstein. Dataport betreibt
Niederlassungen in Bremen, Kiel, Halle, Hamburg, Lüneburg, Magdeburg, Rostock und Pots-
dam. Das Unternehmen hat 6.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erzielte 2025 einen
voraussichtlichen Umsatz von 1,5 Mrd. Euro.
Weitere Informationen über Dataport siehe www.dataport.de.
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Rahmenvertrag Standardsoftware
3 Beschaffungsgegenstand
3.1 Inhalt der Beschaffung
Ausschreibungsgegenstand ist der Abschluss eines Rahmenvertrages über die Beschaffung
von Standardsoftware. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung (Teil
B der Vergabeunterlagen) sowie Teil C – Preisblatt und Teil D – Ergänzende Vertragsbedin-
gungen verwiesen.
Für die Ausführung dieser Leistungen werden gemäß § 128 Abs. 2 GWB zusätzliche beson-
dere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (Ausführungsbedingungen) gestellt. Dazu
sind von den Bietern mit Einreichung des Angebotes entsprechende verbindliche Verpflich-
tungserklärungen abzugeben, dass sie die an die Ausführung gerichteten zusätzlichen Anfor-
derungen im Fall eines Zuschlags einhalten werden.
Folgende zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer werden gestellt:
• deutsche Sprache bei der Auftragsdurchführung,
• Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten
Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ bei der Auftragsdurchführung
anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
• Erklärungen zur Vertraulichkeit bei der Auftragsdurchführung,
• Erklärung zur Fremdfirmenordnung von Dataport,
• Erklärungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG),
• Erklärung zur Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022,
• Erklärungen zur DSGVO und Auftragsverarbeitung,
3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
Wir begrüßen ausdrücklich die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
an den von Dataport durchgeführten Vergabeverfahren. Zur Stärkung der Beteili-
gungsmöglichkeiten von KMU sind unsere Vergabeverfahren bis auf wenige zwin-
gende Ausnahmen so ausgestaltet, dass sich KMU mit gleichen Chancen einzeln oder
als Konsortien in Form von Bewerber- und Bietergemeinschaften diskriminierungsfrei
und ohne Benachteiligung gegenüber Großunternehmen am Vergabeverfahren betei-
ligen können. Unsere Vorgaben zur Erbringung der Eignungsnachweise und auch die
Zuschlagskriterien sind so gestaltet, dass auch bei großen Aufträgen nach Möglichkeit
stets die Beteiligung von KMU – ggf. in Form von Bietergemeinschaften - möglich ist.
Auch durch die Berücksichtigung regionaler Stärken und Besonderheiten tragen wir
der Förderung von KMU Rechnung, wenn der Auftragsgegenstand dies zulässt.
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Rahmenvertrag Standardsoftware
3.3 Losaufteilung
Es werden keine Lose gebildet.
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Rahmenvertrag Standardsoftware
4 Durchführung des Vergabeverfahrens
4.1 Allgemeines / Kommunikation
4.1.1 Informationen und Kommunikation
Zur Teilnahme an der Kommunikation mit der Vergabestelle sind eine Registrierung des inte-
ressierten Unternehmens (siehe Hinweis oben, Seite 2) sowie die Einrichtung mindestens ei-
ner Benutzerkennung in der eVergabe-Software erforderlich. Zur Kommunikation im Vergabe-
verfahren sowie zur Angebotserstellung und -einreichung können vom Bieter mehrere Benut-
zerkennungen verwendet werden. Der Bieter ist dafür verantwortlich, dass die Stammdaten
und insbesondere die E-Mail-Adresse der Benutzerkennungen aktuell gehalten werden.
Interessierte Unternehmen, die nach dem Download der Vergabeunterlagen Informationen der
Vergabestelle zum laufenden Vergabeverfahren erhalten möchten (siehe dazu auch Zif-
fer 4.1.3 Fragen- und Antwortenforum), können dies im Bieterassistenten entweder mit der
Funktion „Nachrichten bestellen“ oder durch die Aufnahme der Angebotsbearbeitung veran-
lassen.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass aus technischen Gründen im laufenden Vergabever-
fahren E-Mail-Benachrichtigungen über eingehende Mitteilungen der Vergabestelle aus-
schließlich an die E-Mail-Adresse der Benutzerkennung gesendet werden, die die Bearbeitung
des Angebotes erstmalig initiiert hat. Der Bieter hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die
Kenntnisnahme und Bearbeitung eingehender Nachrichten jederzeit sichergestellt ist.
Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vergabeverfahrens findet ausschließlich in deut-
scher Sprache über den Bieterassistenten (Abschnitt „Nachrichten“) statt.
Verstöße gegen diese Kommunikationsregel (z.B. telefonische Kontaktaufnahmen) können als
Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze bewertet werden (Wettbewerbsprinzip, Gleichbe-
handlungs- und Transparenzgebot) und zum Ausschluss aus dem Verfahren führen.
Im Einzelfall können durch die Vergabestelle auch andere elektronische Mittel (z.B. E-Mail
über die in der Auftragsbekanntmachung angegebene Kontaktadresse) zur Kommunikation
genutzt werden. In diesem Fall wird die Vergabestelle Nachrichten ebenfalls an die im Verga-
beverfahren bekannte E-Mail-Adresse des Bieters (s.o.) senden.
Für das Angebot sind nur die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vergabeunterla-
gen zu verwenden.
Dem Bieter obliegt die Pflicht zur Vollständigkeitsprüfung der Vergabeunterlagen gemäß bei-
gefügter Checkliste. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage un-
vollständiger Unterlagen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des Bieters.
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Rahmenvertrag Standardsoftware
4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen /
Zusätzliche Auskünfte
Erkennt ein Bieter Fehler, Unklarheiten, Widersprüche o. Ä. in den Vergabeunterlagen oder
bestehen hinsichtlich der Ausführung der Leistung Bedenken, so ist er verpflichtet, darauf in
Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht,
so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.
Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass nach seiner fachlichen Expertise die Leis-
tungen in der Leistungsbeschreibung abschließend und erschöpfend beschrieben und im
Preisblatt vollständig aufgeführt sind und insbesondere auch keine Teilleistungen fehlen, die
zur einwandfreien Erfüllung der Leistungen notwendig sind.
Nach Zuschlag durch den Auftragnehmer angesetzte Mehraufwendungen oder Zuschläge auf-
grund fehlender oder fehlerhafter Vergabeunterlagen und/oder durch den Auftragnehmer nicht
beschaffter Ortskenntnisse werden seitens des Auftraggebers nicht anerkannt.
4.1.3 Fragen- und Antwortenforum
Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums bis zu dem in der Projektin-
formation als „Schluss Frageforum“ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bie-
terassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von
Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlas-
sen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu ver-
sehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht
(z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung).
Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern
unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin „Fragen und Antworten an
alle Bieter“ über den Abschnitt „Nachrichten“ zur Kenntnis gegeben. Voraussetzung dafür ist,
dass Unternehmen im Bieterassistenten entweder Nachrichten zum Vergabeverfahren bestellt
oder die Angebotsbearbeitung aufgenommen haben. Darüber hinaus erhält jedes interessierte
Unternehmen mit dem Download der Vergabeunterlagen alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits
versandten öffentlichen Nachrichten der Vergabestelle zur Kenntnis.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass eine Angebotseinreichung ohne Kenntnisnahme aller
versandten Mitteilungen der Vergabestelle nicht möglich ist.
Im Rahmen der Anonymisierung behält sich die Vergabestelle Umformulierungen in der Fra-
gestellung vor. Abweichend hiervon wird die Vergabestelle Auskünfte, die nur den fragenden
Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht
relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird die
Vergabestelle unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn
auf Grund der Art und des Inhalts der Frage eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei
Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV darstellen,
prüft die Vergabestelle im jeweiligen Einzelfall, ob sie Antworten versendet.
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Rahmenvertrag Standardsoftware
Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Verga-
bestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der
Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.
4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten
Ist bereits jetzt oder wird im Laufe des Vergabeverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Bieters er-
öffnet oder beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt, oder befindet sich der
Bieter bereits jetzt oder im Laufe des Vergabeverfahrens in Liquidation oder stellt er seine
Tätigkeit ein, so ist dies unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen
Rechtsträgerwechsel im laufenden Vergabeverfahren ist es aus Transparenzgründen gebo-
ten, dass betroffene Bieter die Rechtsnachfolge rechtzeitig der Vergabestelle anzeigen. Das
gilt insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung
grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch die Vergabestelle geprüft, um
etwaige Auswirkungen auf das laufende Vergabeverfahren bewerten zu können. Zeigt der Bie-
ter eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, gehen daraus resul-
tierende Nachteile zu seinen Lasten.
Ebenso mitzuteilen ist jeder Umstand, der eine/mehrere Erklärung/en des Angebotes nach-
träglich in Frage stellt.
4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe
Soweit sich Unternehmen mit anderen Unternehmen zu Bietergemeinschaften zusammen-
schließen, die Kapazitäten eines Dritten zum Eignungsnachweis in Anspruch nehmen (Eig-
nungsleihe) und/oder entsprechende Unterauftragnehmer hinzuziehen möchten, gelten die
nachstehenden Anforderungen.
Hinweis: Der Begriff „Nachunternehmer“ wird in den Vergabeunterlagen und entsprechenden
Anlagen – ohne inhaltliche Unterscheidung – synonym zu dem Begriff „Unterauftragnehmer“
verwendet.
4.2.1 Bietergemeinschaften
Einzelne Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In die-
sem Fall haben sie in der (ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft) alle Bieter-
gemeinschaftsmitglieder sowie das federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen
und die in dem Formblatt geforderten Angaben sowie Erklärungen an- und abzugeben.
Sämtliche Eigenerklärungen des Bieters in der eVergabe (wie z.B. über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen) gelten nicht allein für die Bietergemeinschaft als solche, sondern zu-
dem auch für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
Bezüglich der unter Ziffer 5.4.2.1 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Zif-
fer 5.4.2.2 (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) aufgeführten Angaben sind für jedes
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13
Rahmenvertrag Standardsoftware
Bietergemeinschaftsmitglied die jeweiligen Vordrucke bzw. Anlagen ausgefüllt einzureichen,
mit Ausnahme des federführenden Mitgliedes, welches diese Angaben in der eVergabe-Ab-
frage anzugeben hat. Bezüglich der einzureichenden Nachweise und der Berücksichtigung
der Angaben und Nachweise bei der Eignungsprüfung und -bewertung wird auf die untenste-
henden jeweiligen Beschreibungen zu den Eignungskriterien und -nachweisen verwiesen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft ist für die Bietergemeinschaft eine gesonderte Anmeldung
auf der Portalseite der Vergabestelle erforderlich. Eine ggf. vorhandene Benutzerkennung ei-
nes beteiligten Unternehmens kann nicht für das Vergabeverfahren verwendet werden.
Eine parallele Beteiligung an diesem Vergabeverfahren als Einzelbieter und zugleich als Mit-
glied einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig und führt zum Ausschluss der be-
troffenen Angebote; es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen unaufgefordert und be-
reits mit Angebotsabgabe nach, dass es vorliegend entgegen der in der Rechtsprechung des
OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003-Az.: VII-Verg 52/03) getroffe-
nen Annahme ausnahmsweise zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbsprinzips gekom-
men ist oder kommen wird. In diesem Fall prüft die Vergabestelle für den jeweiligen Einzelfall,
ob die Angebote zwingend auszuschließen oder ausnahmsweise zuzulassen sind.
Das Gleiche gilt für eine parallele Beteiligung als Mitglied zweier oder mehrerer Bietergemein-
schaften oder Unterauftragnehmer eines Bieters oder einer Bietergemeinschaft.
Angebote von Bietergemeinschaften sind vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die
Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft zugleich eine wettbewerbsbeschrän-
kende Abrede im Sinne von § 1 GWB darstellt. Denn eine solche Vereinbarung kann die Markt-
verhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar einschränken.
Anlass für eine Überprüfung der Bildung von Bietergemeinschaften besteht für die Vergabe-
stelle insbesondere dann, wenn sich Unternehmen zusammenschließen, die auch als Einzel-
bieter den Auftrag (allein) ausführen könnten. Die unternehmerischen Entscheidungen der be-
teiligten Unternehmen für die Bildung einer Bietergemeinschaft müssen nach wirtschaftlichen
und kaufmännischen Gesichtspunkten nachvollziehbar sein. Dazu wertet die Vergabestelle die
entsprechenden Angaben in ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft aus. Er-
scheint demgemäß die Bildung der Bietergemeinschaft als wirtschaftlich zweckmäßige und
kaufmännisch vernünftige Entscheidung vertretbar, so wird die Bietergemeinschaft zugelas-
sen.
Dabei ist je nach Natur des Beschaffungsgegenstandes, des jeweiligen Marktes sowie nach
Größe, Geschäftstätigkeit und Marktpositionierung der beteiligten Unternehmen der Prüfungs-
maßstab enger oder weiter anzuwenden.
Soweit im Folgenden der Begriff „Bieter“ verwendet wird, umfasst dieser auch Bietergemein-
schaften.
4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Sub-
unternehmer, die nicht lediglich Lieferanten/ Vorlieferanten sind) zu erbringen, hat er die hier-
von betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile (s. ANLAGE Angabe
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 12 von 25
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Rahmenvertrag Standardsoftware
Unterauftragnehmereinsatz) anzugeben. Der Bieter ist noch nicht verpflichtet, den / die Un-
terauftragnehmer namentlich zu benennen, deren Einsatz er bei der Vertragsdurchführung
plant. Die Vergabestelle behält sich jedoch vor, den Bieter aufzufordern, den / die konkreten
Unterauftragnehmer zu benennen und für sie die erforderlichen Angaben und Nachweise ge-
mäß ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Zu-
schlagstermin, nachzureichen.
Will sich ein Bieter aber die Eignung eines Unterauftragnehmers zurechnen lassen (sog. „Eig-
nungsleihe“ gem. § 47 VgV), ist es jedoch erforderlich, dass dieser Unterauftragnehmer bereits
im Angebot unter Verwendung des von der Vergabestelle dafür zur Verfügung gestellten Vor-
drucks seinen Einsatz rechtsverbindlich zusagt und dass für ihn die geforderten Nachweise
eingereicht werden (ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz und ANLAGE Erklä-
rung Unterauftragnehmer). Zudem sind entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eig-
nungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Unterlagen (Nachweise oder
Angaben in den entsprechenden Vordrucken / Anlagen) für den Unterauftragnehmer einzu-
reichen. Ein solcher Unterauftragnehmer, dessen Eignung zugunsten des Bieters gewertet
wird, wird im Sinn dieser Bewerbungsbedingungen als „privilegierter Unterauftragnehmer“ be-
zeichnet.
Der Unterauftragnehmer steht nicht zum Auftraggeber, sondern nur zu dem Auftragnehmer,
der mit ihm die Vereinbarung getroffen hat, in vertraglichen Beziehungen.
Das Ausscheiden oder der Austausch eines „privilegierten Unterauftragnehmers“ im laufenden
Verfahren kann nur auf Antrag erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Vergabe-
stelle / des Auftraggebers. Die Vergabestelle / der Auftraggeber ist für diesen Fall verpflichtet,
die Eignung des Bieters erneut festzustellen. Auf die Nachweise gemäß Ziffer 5.4.2 wird ver-
wiesen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung durch die Vergabestelle / den Auftraggeber
werden auch praktische Gesichtspunkte erwogen.
Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Eignung eines privilegierten Unter-
auftragnehmers vor und erhält der Bieter den Auftrag, ist er berechtigt und verpflichtet, den
privilegierten Unterauftragnehmer in dem von ihm bezeichneten oder mit ihm ausgehandelten
Umfang einzusetzen.
Im Übrigen wird auf § 47 VgV verwiesen und darauf hingewiesen, dass ein anderes Unterneh-
men i.S.v. § 47 VgV nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter
rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernver-
bundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom
15.03.2012, Az.: Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010, Az.: VII-Verg 13/10).
4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe
4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und an die Angebotsabgabe
Für das Angebot sind die von der Vergabestelle auf der in der EU-Bekanntmachung genannten
eVergabe-Plattform zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu verwenden. Das Angebot
ist - soweit nichts anderes geregelt ist - einschließlich aller Anlagen in deutscher Sprache ab-
zufassen.
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 13 von 25
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Rahmenvertrag Standardsoftware
Angebote können nur über den Bieterassistenten der o.g. eVergabe-Plattform elektronisch
eingereicht werden (Funktion „Angebot einreichen“). Das Angebot ist in Textform nach § 126b
BGB, d.h. von einer autorisierten Person des Bieters durch Eingabe von Vor- und Nachnamen
(Druckbuchstaben) zu signieren. Eine handschriftliche bzw. eingescannte Unterschrift ist nicht
erforderlich.
Die Angebotseinreichung wird durch die eVergabe-Plattform mit einer E-Mail bestätigt.
Angebote können nur bis zum festgelegten Ende der Angebotsfrist eingereicht werden.
Sofern fremdsprachige Nachweise - dazu gehören auch Datenblätter oder ähnliches - einge-
reicht werden, sind jeweils Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen. Auf ausdrückli-
ches Verlangen der Vergabestelle hat der Bieter die Übersetzung durch einen in der Bundes-
republik Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich vereidigten Übersetzer nachzureichen.
Eingereichte eigene Anlagen sind mit Namen zu bezeichnen, die den Inhalt wiedergeben.
4.3.2 Anforderungen an die Preisgestaltung
Bei der Erstellung des Angebotes sind im Preisblatt (Teil C) die Preise für alle Einzelpositionen
vollständig auszufüllen.
Wichtiger Hinweis!
Das Preisblatt (Excel-Datei) ist ggf. mit einem Passwort vor Veränderungen ge-
schützt. Die Zellen, in denen der Bieter Eintragungen vornehmen soll, sind kenntlich
gemacht und dergestalt formatiert, dass sie auch bei aktiviertem Blattschutz bearbei-
tet werden können. Das Aufheben des Blattschutzes durch den Bieter ist nicht ge-
stattet.
Jegliche Änderungen oder Ergänzungen an den Unterlagen (dazu zählen u.a.
das Entfernen etwaiger Tabellenblätter, das Hinzufügen von Kommentaren, die
Änderung hinterlegter Formeln) sind unzulässig.
Das Preisblatt ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen durch den Bieter zu
bearbeiten. Das Dateiformat des Preisblattes ist beizubehalten.
Sollten Unklarheiten bestehen oder Fragen auftauchen, sind diese rechtzeitig über
die Bieterkommunikation der Vergabeplattform an den Auftraggeber zu richten.
Als ausgefüllt gilt ein Feld/eine Zelle im Preisblatt auch dann, wenn darin die Angabe „0“, „0,00“
bzw. „0,00 €“ oder eine ähnliche eindeutige Angabe enthalten ist. Alle Preise sind im Preisblatt
als Netto-Preise anzugeben. Das Preisblatt ermittelt die Gesamtangebotssumme automatisch
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 14 von 25
16
Rahmenvertrag Standardsoftware
anhand der hinterlegten Formel. Die im Preisblatt angezeigte Gesamtangebotssumme
(Zelle G25) ist im Abschnitt Produkte / Leistungen der eVergabe zu übertragen.
Entspricht der Gesamtbetrag einer einzelnen Angebotsposition nicht dem Ergebnis der Multi-
plikation von Mengensatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Entspricht
der Gesamtbetrag aller Angebotspositionen nicht der Summe der einzelnen Angebotspositio-
nen, so sind die einzelnen Angebotspositionen maßgebend.
Die Einzelpreise aller Positionen im Abschnitt Produkte / Leistungen sind vom Bieter als Netto-
Preise anzugeben. Zur Ermittlung der Brutto-Preise wird grundsätzlich ein Umsatzsteuersatz
in Höhe von 19% zugrunde gelegt. Der Bieter kann, sofern entsprechende Voraussetzungen
vorliegen, in seinem Angebot einen abweichenden Umsatzsteuersatz angeben. In diesem Fall
ist dem Angebot eine formlose Begründung beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, un-
abhängig von dem im Angebot ausgewiesenen Brutto-Preis, unter der Beachtung der in der
Bundesrepublik Deutschland und in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Steuer-
gesetze (insbesondere das Reverse-Charge-Verfahren), im Rahmen der Wirtschaftlichkeits-
prüfung (siehe Ziffer 5.4.4) eine relevante Brutto-Preis-Bewertung heranzuziehen.
Abrechnungen für erbrachte Leistungen erfolgen unabhängig davon, welcher Umsatzsteuer-
satz im Angebot ausgewiesen worden ist, nach dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Umsatz-
steuersatz.
4.3.3 Anforderungen an die Angebotsinhalte
Bezüglich der Anforderungen an die Angebotsinhalte verweisen Auftraggeber und Vergabe-
stelle auf die „Checkliste Angebotserstellung“ (Anlage zu den Vergabeunterlagen) und die
dort näher beschriebenen Vorgaben.
Hinsichtlich der Vertragsbedingungen gilt folgendes: Der Vertrag wird auf Grundlage eines
EVB-IT-Systemvertrages geschlossen. Ein entsprechender vorausgefüllter EVB-IT-Vertrag ist
/ Die Vertragsbedingungen sind den Vergabeunterlagen als Teil D beigefügt, ebenso die da-
zugehörigen EVB-IT Pflege S AGB, EVB-IT Überlassung-AGB Typ A bzw. EVB-IT Überlas-
sung-AGB Typ B. Sollten an den Vertragsbedingungen Änderungswünsche oder Verbesse-
rungsvorschläge bestehen, können diese im Rahmen dieses offenen Verfahrens lediglich in
Form von Bieterfragen adressiert und im Rahmen der Beantwortung etwaige Änderungen um-
gesetzt werden. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihre Änderungsvor-
schläge auch tatsächlich umgesetzt werden.
4.3.4 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung
Der Auftraggeber und die Vergabestelle haben sich entschieden, für die Prüfung der Eignung
bestimmte Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern (siehe Checkliste). Sie behalten sich vor,
jederzeit weitere Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern sowie zusätzliche Erkenntnisquel-
len heranzuziehen bzw. getätigte Angaben / Aussagen zu überprüfen.
Bezüglich der angeforderten Unterlagen wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Hinweis
des Bieters auf bei dem Auftraggeber oder der Vergabestelle ggf. bereits vorliegende Unterla-
gen nicht ausreicht.
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 15 von 25
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Rahmenvertrag Standardsoftware
Sämtliche Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht zutref-
fen (z. B. keine Bietergemeinschaft, keine Unterauftragnehmer etc.), ist das dafür vor-
gesehene Feld anzukreuzen.
Bieter, die die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen können (z.
B. neu gegründete Unternehmen), haben das dafür vorgesehene Feld im Vordruck anzukreu-
zen und entsprechende andere Unterlagen (z. B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbil-
dungsnachweise etc.) vorzulegen, die eine Beurteilung in wirtschaftlicher und finanzieller bzw.
in technischer und beruflicher Hinsicht zulassen. Dadurch soll diesen Bietern die Möglichkeit
eröffnet werden, am Wettbewerb teilzunehmen. Der Auftraggeber und die Vergabestelle sind
nicht dazu verpflichtet, solche Angebote mit vollständigen Angeboten als gleichwertig anzuse-
hen.
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 16 von 25
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Rahmenvertrag Standardsoftware
5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote
5.1 Eingang der Angebote
Das Angebot muss im Bieterassistenten über die Funktion „Angebot einreichen“ in Textform
nach § 126b BGB signiert und eingereicht werden (siehe dazu auch die Hinweise unter Zif-
fer 4.3.1). Eingereichte aber nicht signierte Angebote können von der Vergabestelle nicht ge-
wertet werden.
Bearbeitete Angebote, die nicht explizit eingereicht wurden, gelten als nicht abgegeben und
können von der Vergabestelle auch nach der Angebotsöffnung nicht eingesehen werden. Sich
in Bearbeitung befindliche oder eingereichte Angebote werden bis zur Angebotsöffnung ver-
schlüsselt und für niemandem außer dem Bieter zugänglich aufbewahrt.
Der Bieter kann das Angebot bis zum Ablauf der in den Vergabeunterlagen angegebenen An-
gebotsfrist bearbeiten.
5.2 Öffnung der Angebote
Auf eingereichte Angebote erhält die Vergabestelle frühestens nach Ablauf der Angebotsfrist
Zugriff.
Nach Ablauf der Angebotsfrist werden unverzüglich alle eingereichten Angebote in nicht-öf-
fentlicher Sitzung geöffnet und entschlüsselt. Die Öffnung der Angebote wird von zwei Perso-
nen der Vergabestelle, die darüber hinaus nicht an dem Vergabeverfahren mitwirken, gemein-
sam durchgeführt und dokumentiert.
Dabei wird mindestens festgehalten:
• Name und Anschrift der Bieter,
• die Endbeträge der Angebote und andere den Preis betreffende Angaben,
• ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.
5.3 Prüfung der Angebote
In dieser Prüfung werden die Angebote auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechneri-
sche Richtigkeit geprüft (§ 56 Abs. 1 VgV). Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit erfolgt
durch zwei Personen des Auftraggebers.
5.4 Wertung der Angebote
Sodann werden alle Angebote in folgenden vier Stufen gewertet (nach §§ 122 bis 127 GWB,
§§ 57 bis 60 VgV), wobei die Reihenfolge der Wertungsschritte von der im Folgenden aufge-
führten Reihenfolge abweichen kann:
• Ausschlussgründe (§ 57 VgV) siehe Ziffer 5.4.1
• Eignung (§§ 122 bis 126 GWB, §§ 42 bis 51 und 57 VgV) siehe Ziffer 5.4.2
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 17 von 25
19
Rahmenvertrag Standardsoftware
• Ungewöhnlich niedrige Angebote (§ 60 VgV) siehe Ziffer 5.4.3
• Wirtschaftlichstes Angebot (§ 127 GWB, §§ 58, 59 VgV) siehe Ziffer 5.4.4
5.4.1 Ausschlussgründe
Zunächst wird geprüft, ob die Angebote gemäß § 57 VgV oder gemäß einzelner Regelungen
der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden müssen.
In den Vergabeunterlagen sind an mehreren Stellen weitere Regelungen bzw. Anforderungen
an das Angebot definiert, deren Nichteinhaltung unter Umständen zum Ausschluss führt. Es
empfiehlt sich daher, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen. Diese Rege-
lungen/Anforderungen füllen die o. a. rechtlichen Bestimmungen aus bzw. konkretisieren sie.
5.4.2 Eignung
In der zweiten Stufe wird die Eignung (gemäß § 122 GWB) sowie das Nichtvorliegen von Aus-
schlussgründen (gemäß §§ 123, 124 GWB) geprüft.
Im Falle einer Eignungsleihe bzw. privilegierte Unterauftragnehmerschaft gemäß § 47 VgV
wird geprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter
Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und
ob Ausschlussgründe vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass das eignungsverleihende Unterneh-
men das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschluss-
gründe nach § 123 GWB vorliegen, wird der Bieter aufgefordert, dieses Unternehmen zu er-
setzen. Liegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, behält sich die Vergabe-
stelle vor, den Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.
Im Falle eines beabsichtigten Unterauftragnehmereinsatzes gemäß § 36 VgV wird vor Zu-
schlagserteilung geprüft, ob fakultative oder zwingende Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124
GWB beim Unterauftragnehmer vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass beim Unterauftragnehmer
zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, wird der Bieter aufgefordert, dieses
Unternehmen zu ersetzen. Liegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, behält
sich die Vergabestelle vor, den Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.
5.4.2.1 Schritt 1: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die
Ausführung des Auftrags verfügen.
Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er insoweit über die erforderlichen Kapazitäten
verfügt.
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 18 von 25
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Rahmenvertrag Standardsoftware
5.4.2.1.1 Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfä-
higkeit
Es wurden folgende Mindestanforderungen für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfä-
higkeit eines Bieters festgelegt:
5.4.2.1.1.1 Gesamtumsatz einschließlich Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags:
[Angaben zum Umsatz (eVergabe Kriterium 2.1.2.1.2.1.1, 2.1.2.1.2.1.2,
2.1.2.1.2.1.3)]
Die Abfrage der Umsatzzahlen in der eVergabe ist entsprechend zu beantworten sowie zu-
sätzlich im Falle einer Bietergemeinschaft oder des Einsatzes privilegierter Unterauftragneh-
mer die entsprechenden Angaben für die anderen Unternehmen. Die Angaben werden
daraufhin überprüft, ob der durchschnittliche Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
der angegebenen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre mindestens folgendes beträgt:
10 Mio. Euro
Sollte diese Angabe den geforderten Mindestwert nicht erreichen, kann eine positive Prog-
nose, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für
die Ausführung des Auftrags verfügt, nicht gestellt werden; das Angebot ist dann zwingend
vom Verfahren auszuschließen.
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer werden die Um-
satzkennzahlen der Bietergemeinschaftsmitglieder bzw. die der privilegierten Unterauftrag-
nehmer und des Bieters addiert.
5.4.2.1.2 Weitere Anlagen / Angaben
Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der wirtschaftlichen und fi-
nanziellen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklä-
rung Unterauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.
5.4.2.1.3 Ergebnis wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.
Der Auftraggeber und die Vergabestelle behalten sich vor, jederzeit weitere Informationen oder
Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
5.4.2.2 Schritt 2: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Der Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausrei-
chende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu kön-
nen.
Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er insoweit über die erforderlichen personellen
und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügt.
DP31-202600007 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 19 von 25
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Rahmenvertrag Standardsoftware
5.4.2.2.1 Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähig-
keit
Es wurden folgende Mindestkriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines
Bieters festgelegt:
5.4.2.2.1.1 Referenzen:
[Auswertung der ANLAGE Referenzbeschreibung]
Es ist mindestens ein vergleichbares Referenzprojekt, welches in den letzten drei Jahren (ge-
rechnet ab der bzw. bis zur Angebotsfrist) erfolgreich abgeschlossen wurde, anzugeben.
Hierzu ist die ANLAGE Referenzbeschreibung vollständig ausgefüllt (ggf. mehrfach für Be-
nennung mehrerer Referenzprojekte) mit dem Angebot einzureichen.
Ein Referenzprojekt ist dann mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar,
• wenn es den sich aus der Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) er-
gebenden Rahmenbedingungen (Art der Leistung, Vertragsdauer, technisches Umfeld
etc.) im Wesentlichen entspricht und
• wenn es über ein vergleichbares Auftragsvolumen von min. 2 Mio. € jährlich verfügt.
Ein Referenzprojekt gilt als erfolgreich abgeschlossen,
• wenn es nach dem o.g. Stichtag bis zum Ende der Angebotsfrist mindestens für 6 Mo-
nate lief und mittlerweile erfolgreich abgeschlossen – also nicht frühzeitig beendet
wurde – oder
• das Projekt aktuell noch läuft und vor wenigstens 6 Monaten begonnen hat (ebenfalls
gerechnet ab der bzw. bis zur Angebotsfrist)
Maßgeblich ist das Ende der Angebotsfrist. Sollten sich die Fristen verschieben, gilt immer das
Ende der tatsächlichen Angebotsfrist und die oben genannten Stichtage verschieben sich ent-
sprechend.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.09.2012 –
Verg 108/11), in dem der Vergabesenat eine Leistungsbeschreibung, die die Referenzenanz-
ahl auf drei beschränkt hat, als vergaberechtswidrig angesehen hat, weist die Vergabestelle
auf Folgendes hin:
Die Vergabestelle gibt für die einzureichenden Referenzen keine Beschränkung vor. Allerdings
geht die Vergabestelle davon aus, dass für die positive Feststellung der Leistungsfähigkeit
eine Betrachtung 1 vergleichbaren Referenz grundsätzlich ausreichend ist. Dies ist jedoch
keine zwingende Vorgabe, so dass dem Bieter im Falle eines Einreichens von mehr als 1
Referenz keine Nachteile entstehen. Der Hinweis, möglichst 1 vergleichbare Referenzen ein-
zureichen, ist dem Gedanken geschuldet, dass die Vergabestelle davon ausgeht, dass es nicht
erforderlich ist, eine höhere Anzahl von Referenzen einzureichen, um die Erfahrung hinsicht-
lich des Beschaffungsgegenstandes bewerten zu können. Zudem kann die Auswertung einer
sehr hohen Anzahl von Referenzbeschreibungen eine unverhältnismäßig lange Bearbeitungs-
zeit beanspruchen.
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Rahmenvertrag Standardsoftware
Lässt die Bewertung der Referenzbeschreibung gemäß der ANLAGE Referenzbeschrei-
bung die Prognose nicht zu, dass der Bieter den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht
ausführen wird, so wird die Leistungsfähigkeit verneint und das Angebot von der weiteren
Wertung ausgeschlossen. Dabei kann bei der Bewertung nur das berücksichtigt werden, was
auch ausdrücklich im Vordruck ANLAGE Referenzbeschreibung beschrieben wurde.
Der Auftraggeber und die Vergabestelle werden ggf. stichprobenweise oder auch verdachts-
abhängig Referenzen überprüfen. Dazu hat der Bieter auf Anforderung eine/n Ansprechpart-
ner/in beim Referenzkunden mit Kontaktdaten (Telefon und E-Mail) zu benennen (die Benen-
nung eines Ansprechpartners auf Seiten des Bieters reicht nicht aus). Sofern ein/e Ansprech-
partner/in nicht in angemessener Zeit benannt werden kann, wird die Referenz nicht bei der
Bewertung berücksichtigt. Ergeben sich bei dieser Prüfung Bedenken hinsichtlich der getätig-
ten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung, kann dies bei der Bewertung berücksichtigt
werden. Unter Umständen kann das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen wer-
den, wenn die Bedenken hinsichtlich der getätigten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung
die Aussagekraft der Referenz grundlegend in Frage stellt bzw. evidente Qualitätsmängel oder
falsche Angaben vorliegen.
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer werden die ein-
gereichten Referenzen insgesamt betrachtet.
5.4.2.2.1.2 Angaben zu qualifiziertem Personal:
[Auswertung der Angaben zu qualifiziertem Personal (eVergabe Krite-
rium 2.1.2.2.2.2.1)]
Der Bieter hat in der eVergabe im Abschnitt Eignungskriterien unter der Position 2.1.2.2.2.2.1
eVergabe-Kriterium „Qualifiziertes Personal“ die erforderlichen Angaben zum qualifiziertem
Personal einzutragen. Die Angaben werden daraufhin überprüft, ob der Bieter über die folgen-
den Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen,
verfügt (Mindestanforderungen):
• 1 dedizierter Ansprechpartner für die Betreuung des Auftraggebers im Außenvertrieb
Dieser Ansprechpartner ist erste Anlaufstelle für Fragen zu Produkten, Verträgen, Nut-
zungsrechten. Die Leistungen werden grundsätzlich remote erbracht. Eine vor Ort-Ort-
Präsenz findet nur statt, sofern sie für die Leistungserbringung zwingend erforderlich
ist. Die Termine werden einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
vereinbart.
Der Ansprechpartner übernimmt folgende Tätigkeiten:
o Koordinierung von Angeboten und Preisanfragen
o Beantwortung von Fragen zur Lizenzierung und zu Verträgen
o Beantwortung von Fragen zu Technologien
o Qualifizierung von Angebotsanfragen
o Sicherstellung, dass die korrekten Artikel/Lösungen auf Basis der Anfragen an-
geboten werden
o Kommunikation mit dem Auftraggeber und Dataports Trägern/Kunden
o Kommunikation mit Herstellern im Sinne des Auftraggebers
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Rahmenvertrag Standardsoftware
o Teilnahme an Meetings mit dem Auftraggeber
o Vorbereitung und Nachbereitung von Meetings mit dem Auftraggeber, Trä-
ger/Kunden des Auftraggebers, Herstellern
o Anlassbezogene Informationstermine zum Rahmenvertrag und Vertragsstatus
o Beratung und technische Unterstützung bei den anstehenden Renewals
o Ansprechpartner bei Eskalationen
• 1 Vertreter des dedizierten Ansprechpartners für die Betreuung des Auftraggebers im
Außenvertrieb
• 1 dedizierter Ansprechpartner für die Betreuung des Auftraggebers im Innenvertrieb
Dieser Ansprechpartner steht remote für Angebotsanfragen, Lizenzierungsfragen, Ver-
tragsfragen, Auftragsbearbeitung, Erstellung von Angeboten und Preisauskünften zur
Verfügung.
Der Ansprechpartner übernimmt folgende Tätigkeiten:
o Koordinierung und Erstellung von Angeboten und Preisauskünften
o Beantwortung von Fragen zur Lizenzierung und zu Verträgen
o Qualifizierung von Angebotsanfragen
o Sicherstellung, dass die korrekten Artikel/Lösungen auf Basis der Anfragen an-
geboten werden
o Kommunikation mit Herstellern im Sinne des Auftraggebers
o Beratung bei den proaktiven Renewal-Angeboten
o Anlassbezogene Teilnahme an Meetings remote. Eine vor-Ort-Präsenz findet
nur statt, sofern sie für die Leistungserbringung zwingend erforderlich ist und
nach vorheriger Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
• 1 Vertreter des dedizierten Ansprechpartners für die Betreuung des Auftraggebers im
Innenvertrieb
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer sind die Anga-
ben für das/die Unternehmen zu tätigen und sind die Nachweise von den/dem Unternehmen
einzureichen, welche/s den/die betreffenden Leistungsteil/e ausführen wird. Sollte die erfor-
derliche Erklärung nicht vorliegen bzw. nicht getätigt werden können, kann eine positive Prog-
nose, dass der Bieter über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit für
die Ausführung des Auftrags verfügt, nicht gestellt werden; das Angebot ist dann zwingend
vom Verfahren auszuschließen.
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5.4.2.2.1.3 Maßnahmen zur Qualitätssicherung Umweltmanagement:
[Angaben zur Qualitätssicherung Umweltmanagement (eVergabe Krite-
rium 2.1.2.2.2.3.1)]
Auswertung der Angaben zur Qualitätssicherung im Bereich Umweltmanagement (eVergabe
Kriterium 2.1.2.2.2.3.1) oder Auswertung der Anlage zur Qualitätssicherung Umweltmanage-
ment (die Einreichung der Anlage ist nur erforderlich, sofern kein Zertifikat vorliegt, aber allge-
meine und dem Standard der Zertifikate vergleichbare Qualitätsmaßnahmen für alle Ge-
schäftsablaufe implementiert sind. Die Maßnahmen sind in der Anlage zu beschreiben und mit
dem Angebot einzureichen.
Im eVergabe-Kriterium Qualitätssicherung Umweltmanagement sind die erforderlichen An-
gaben zu machen. Die Angaben zur „Qualitätssicherung“ werden daraufhin überprüft, ob das
Unternehmen
• über ein gültiges Zertifikat gemäß EMAS oder DIN EN ISO 14001:2015 (oder neuer)
oder gleichwertig (Eigenerklärung in der eVergabe und Vorlage des entsprechenden
Zertifikats)
• oder über ein vergleichbares System zum Umweltmanagement (in diesem Fall ist die
Einreichung der Anlage „Qualitätssicherung Umweltmanagement“ erforderlich)
verfügt.
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer ist die Anlage /
der Nachweis von den/dem Unternehmen einzureichen, welche/s den/die betreffenden Leis-
tungsteil/e, für den/die das Umweltmanagement erforderlich ist, ausführen wird.
Sollte das geforderte Zertifikat nicht vorliegen, kann eine positive Prognose, dass der Bieter
über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit für die Ausführung des Auf-
trags verfügt, nicht gestellt werden; das Angebot ist dann zwingend vom Verfahren auszu-
schließen.
5.4.2.2.2 Weitere Anlagen / Angaben
Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der technischen und berufli-
chen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklärung Un-
terauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.
5.4.2.2.3 Ergebnis technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die technische und
berufliche Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.
Der Auftraggeber und die Vergabestelle behalten sich vor, jederzeit weitere Informationen oder
Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
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5.4.2.3 Schritt 3: Gesamtergebnis Eignung
Ein Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finan-
ziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig gemäß der oben beschriebe-
nen Eignungsanforderungen ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Bieter nach den §§ 123 oder
124 GWB auszuschließen ist.
Die Vergabestelle behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem
Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können (§ 48 Abs. 7 VgV und § 56
Abs. 2 VgV).
5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Sodann wird untersucht, ob der Preis oder die Kosten der Angebote im Verhältnis zu der zu
erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen (§ 60 Abs. 1 VgV). In diesem Falle
führt die Vergabestelle eine Aufklärung gem. § 60 Abs. 1 und 2 VgV durch. Diese kann in den
Fällen von Absatz 3 und Absatz 4 dazu führen, dass der Zuschlag nicht erteilt werden kann.
5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung
Anschließend wird das wirtschaftlichste Angebot anhand der mitgeteilten Zuschlagskriterien
ermittelt.
Das einzige Zuschlagskriterium ist der Preis (reine Preiswertung). Das heißt, das Angebot
des Bieters mit dem niedrigsten Brutto-Preis stellt das wirtschaftlichste Angebot dar, auf wel-
ches der Zuschlag erfolgen soll.
Hinweis: Der Auftraggeber und die Vergabestelle weisen darauf hin, dass zwar der
Brutto-Preis für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots maßgeblich ist, die
Bieter jedoch in Teil C – Preisblatt stets Netto-Preise anzugeben haben. Für nähere
Einzelheiten verweist der Auftraggeber noch einmal auf die Ausführungen bei Zif-
fer 4.3.2 (Anforderungen an die Preisgestaltung).
Erlangen mehrere Angebote im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit den ersten Rang
(also bei „Preisgleichheit“), entscheidet – wenn eine Wettbewerbsabsprache ausgeschlossen
werden kann – das Los.
5.5 Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags
Der Bieter, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll, wird darüber benachrichtigt. Die übri-
gen Bieter werden voraussichtlich in der KW 44 gemäß § 134 Abs. 1 GWB informiert.
Ein Zuschlag wird erst nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 GWB, also voraussicht-
lich in der KW 46 erteilt.
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26
Rahmenvertrag Standardsoftware
6 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin.
Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er-
kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be-
nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag-
geber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-
bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur An-
gebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, im Falle von Rügen diese über den Bieteras-
sistenten der eVergabe zu senden. Vergabekammer im Sinne des § 156 GWB:
Vergabekammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Telefon: +49 431 988-4640
Fax: +49 431 988-4702
E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de
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DP31-202600007
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Teil B - Leistungsbeschreibung
Rahmenvertrag Standardsoftware
Vergabegegenstand: Ausschreibungsgegenstand ist der Abschluss eines Rahmenvertrages
über die Beschaffung von Standardsoftware
Kurzbezeichnung: „Rahmenvertrag Standardsoftware“
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1 Inhaltsverzeichnis
1 Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... 2
2 Dataport, Ausgangslage und Ausschreibungsgegenstand ............................................... 3
2.1 Ausgangslage ........................................................................................................................... 3
2.2 Zielsetzung ................................................................................................................................ 3
2.3 Ausschreibungsgegenstand ..................................................................................................... 3
3 Beschreibung der Leistung ................................................................................................... 5
3.1 Softwarebeschaffung ................................................................................................................ 5
3.2 Kaufabwicklung ......................................................................................................................... 6
3.3 Angebotserstellung ................................................................................................................... 6
3.4 Softwarelieferung ...................................................................................................................... 7
3.5 Lieferschein ............................................................................................................................... 7
3.6 Überwachung Pflege/Wartung .................................................................................................. 8
3.7 Abschluss von Subscriptions/Abonnements ............................................................................. 8
3.8 Management der Lizenzbedingungen ...................................................................................... 8
3.9 Optionale Prüfungsleistungen zum Softwareeinsatz ................................................................ 8
3.9.1 Option Schadsoftware-Scan ..................................................................................................... 8
3.9.2 Option Datensicherheitsprüfung ............................................................................................... 9
3.9.3 Option Datenschutzprüfung ...................................................................................................... 9
3.9.4 Option Prüfung der Lizenzbestimmungen (EULA) der Hersteller ........................................... 10
3.10 Software-Benfits ...................................................................................................................... 10
3.11 Beratung bei Softwarebeschaffung und Nebenleistungen ..................................................... 10
3.11.1 Kaufmännische Beratung ....................................................................................................... 11
3.11.2 Technische Beratung .............................................................................................................. 11
3.12 Mengengerüst ......................................................................................................................... 11
4 Vertragshierarchie ................................................................................................................ 12
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DP31-202600007
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2 Dataport, Ausgangslage und Ausschreibungsgegenstand
2.1 Ausgangslage
Dataport ist ein IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung in Deutschland. Träger sind die
Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und der „kommunale IT-Verbund Schleswig-Holstein“. Dataport ist der einzige
IT-Dienstleister der deutschen Verwaltung, der gemeinsam von Ländern und Kommunen getragen
wird. Dataport ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat ca. 5.700 Mitarbeitende an derzeit acht
Standorten und erzielte im Jahr 2024 einen Umsatz von 1,42 Milliarden Euro. Zudem bündelt
Dataport den IT-Einkauf als zentrale IT-Beschaffungsstelle auf Basis eines Beschaffungsvertrages
für die drei Landesverwaltungen Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen.
In diesem Zusammenhang ergibt sich die aktuelle Anforderung zum Abschluss eines
Rahmenvertrages über die Beschaffung von Standardsoftware für eigene/interne Bedarfe von
Dataport und für Bedarfe im Rahmen des Handelsgeschäfts auf Basis des gemeinsamen
Beschaffungsvertrages der Länder FHH/FHB/SH. Die Bedarfe ergeben sich auch aus weiteren
Vertragskonstellationen mit den Ländern (z. B. Sachsen-Anhalt, Steuer Niedersachen, Kommunen
SH, gewerbliche Kunden in FHH). Gleiches gilt für Sonderprojekte des Dataport internen Einkaufs
für Dataport und Endkunden sowie für die mögliche zukünftige Erweiterung um weitere Kunden.
Die Hersteller und geschätzten Mengen ergeben sich jeweils aus Teil C – Preisblatt (siehe beide
Tabellenblätter). Weitere nicht festgelegte Hersteller sollen ebenfalls abzurufen sein, siehe dazu
weitere Angaben unter Ziffer 3.1.
Die weiteren vertraglichen Bedingungen ergeben sich aus Teil D – Ergänzende
Vertragsbedingungen.
2.2 Zielsetzung
Ziel der Vergabe ist eine Rahmenvereinbarung über die Beschaffung (Kauf, Miete oder
Subscription) von Standardsoftware, die zur Standardsoftware dazugehörige Pflege und damit
zusammenhängende Dienstleistungen für Dataport eigene/interne Bedarfe und die Bedarfe für
Kunden/Träger von Dataport im Rahmen des Handelsgeschäfts. Bei Standardsoftware handelt es
sich um bereits entwickelte und nicht für einen einzelnen Kunden programmierte Software. Im
Gegensatz dazu handelt es sich bei Individualsoftware, die nicht Bestandteil dieser Vergabe ist,
um speziell für einen bestimmten Kunden zu entwickelnde bzw. zu programmierende Software.
2.3 Ausschreibungsgegenstand
Gegenstand dieser Vergabe ist:
▪ die Beschaffung (Kauf, Miete oder Subscription) von Standardsoftware zu den
Bedingungen dieses Vertrages und den Lizenzbestimmungen des Software-Herstellers,
▪ die zur Software dazugehörige Pflege zu den Bedingungen dieses Vertrages und den
Lizenzbestimmungen des Software-Herstellers,
▪ die Beschaffung von Standardsoftware inkl. Pflege, wenn vom Software-Hersteller die
Software ausschließlich in Kombination mit Pflege angeboten werden kann (dann jedoch
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DP31-202600007
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nur inkl. 1 Jahr Pflege mit Verlängerungsoption) zu den Bedingungen dieses Vertrages und
den Lizenzbestimmungen des Software-Hersteller,
▪ damit im Zusammenhang stehende, zur Leistungserfüllung erforderliche, begleitende
(Lizenz-)Beratung und Verwaltungsleistungen.
Der Bezug von Software des Herstellers VMware für den eigenen Bedarf des Auftraggebers, sowie
für den Bedarf von Bezugsberechtigten ist nicht Gegenstand dieses Rahmenvertrages. Der
Auftraggeber bezieht Software des Herstellers VMware über einen bestehenden, gesonderten
Rahmenvertrag, der ausschließlich die Beschaffung von Software des Herstellers VMware zum
Gegenstand hat (sog. ELA-Lizenzen).
Der Bezug von ETLA-Software des Herstellers Adobe für den eigenen Bedarf des Auftraggebers,
sowie für den Bedarf von Bezugsberechtigten ist nicht Gegenstand dieses Rahmenvertrages. Der
Auftraggeber bezieht ETLA-Software des Herstellers Adobe über einen bestehenden, gesonderten
Rahmenvertrag, der ausschließlich die Beschaffung von ETLA-Software des Herstellers Adobe
zum Gegenstand hat.
Der Bezug von Software des Herstellers Corel MindManager für den eigenen Bedarf des
Auftraggebers, sowie für den Bedarf von Bezugsberechtigten ist nicht Gegenstand dieses
Rahmenvertrages. Der Auftraggeber bezieht Software des Herstellers Corel MindManager über
einen bestehenden, gesonderten Rahmenvertrag, der ausschließlich die Beschaffung von
Software des Herstellers Corel MindManager zum Gegenstand hat.
Kein Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist Software des Herstellers Microsoft.
Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind zusätzliche Leistungen wie Installation,
Integration, Parametrisierung und Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des
Auftraggebers.
Beim Gegenstand dieser Vergabe handelt es sich nicht um eine feste resp. eingegrenzte
Produktvorgabe von Standardsoftware eines festgelegten Herstellerkreises innerhalb eines zu
erstellenden „Warenkorbes“. Erwartete Bedarfe an (diverser) Standardsoftware von benannten
Herstellern ergeben sich aus dem Teil C – Preisblatt, zu diesen Herstellern erwarten wir
wiederholte Abrufe. Insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt nicht genauer zu benennende
Standardsoftware (jeglicher Hersteller, die derzeit ebenfalls nicht genauer zu benennen sind) soll
bis zum festgelegten Höchstwert je nach (internen oder externen) entstehenden Einzelbedarfen
ebenfalls abrufbar sein, siehe dazu auch unter Ziffer 3.1. Somit handelt es sich um einen „offenen
Katalog“.
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DP31-202600007
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3 Beschreibung der Leistung
3.1 Softwarebeschaffung
Gegenstand dieser Vergabe und Leistungsbeschreibung ist die Beschaffung (Kauf oder Miete
oder Subscription) von Standardsoftware inkl. Pflege/Wartung verschiedener Hersteller, an
denen Dataport und ihre aktuellen Träger und Kunden sowie zukünftige Träger und Kunden
Bedarf haben. Der erwartete Bedarf umfasst Produkte der in Teil C – Preisblatt genannten
Hersteller auf Basis eines festgelegten prozentualen Auf- oder Abschlages des Auftragnehmers
pro Hersteller. Zudem umfasst die Vergabe den Erwerb weiterer/neuer bzw. nicht genannter
Standardsoftwareprodukte (anderer Hersteller) ebenfalls auf Basis eines festgelegten
prozentualen Auf- oder Abschlages des Auftragnehmers, siehe dazu auch in Teil D –
Ergänzende Vertragsbedingungen. Jene Preisbildung ist Teil dieses Vergabeverfahrens und
stellt eine wirtschaftliche und transparente Beschaffung auch dieser zum jetzigen Zeitpunkt nicht
genauer spezifizierten Standardsoftware sicher. Der Rahmenvertrag umfasst auch nach
Vertragsschluss neu am Markt eingeführte Standardsoftwareprodukte (weiterer Hersteller).
Die von Dataport sowie ihren Kunden und Trägern benötigten Standardsoftwareprodukte sind
entsprechend den im Teil C – Preisblatt vorgesehenen Positionen anzubieten. Zur Sicherstellung
einer einheitlichen und wirtschaftlich vergleichbaren Angebotswertung sind die angebotenen
Preise grundsätzlich auf Grundlage eines Subscription-Modells anzugeben. Sofern ein Anbieter
für einen bestimmten Hersteller kein Subscription-Modell anbietet, ist dies im Preisblatt
nachvollziehbar darzulegen und zu begründen. In diesem Fall ist für den betreffenden Hersteller
ein alternatives Bezugs- bzw. Lizenzmodell anzubieten. Die Wahl eines alternativen Bezugs-
bzw. Lizenzmodells ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die betreffende Herstellerposition
gem. Teil C – Preisblatt nicht im Subscription-Modell angeboten wird.
Die Angabe des Subscription-Models bzw. die Auswahl eines alternativen Bezugs- bzw.
Lizenzmodells durch den Bieter lässt die Entscheidung des Auftraggebers über das bei
Einzelabruf tatsächlich zu wählende Bezugs- bzw. Lizenzmodell unberührt. Der Auftraggeber
behält sich vor, für das jeweilige Standardsoftwareprodukt zwischen Kauf, Miete und
Subscription zu wählen.
Sollte sich der Auftraggeber abweichend zur Subscription für Kauf oder Miete entscheiden, hat
der Bieter ein entsprechendes Angebot gemäß Ziffer 3.3 zu unterbreiten.
Für die Zwecke dieser Vergabe gelten folgende Definitionen:
Kauf (dauerhafte Überlassung):
Beim Kauf wird ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Standardsoftware gegen eine
einmalige Vergütung eingeräumt. Das Nutzungsrecht bleibt auch nach Ablauf des
Vertragszeitraums bestehen.
Miete (zeitlich befristete Überlassung):
Bei der Miete wird ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht an der Standardsoftware für den im
Einzelfall vereinbarten Leistungszeitraum eingeräumt. Mit Ablauf oder Beendigung der
vereinbarten Laufzeit endet das Nutzungsrecht, sofern keine Verlängerung oder anderweitige
Vereinbarung getroffen wird. Die Vergütung erfolgt regelmäßig laufzeitbezogen, beispielsweise
monatlich, jährlich oder gesamt im Voraus.
Subscription (zeitlich befristetes Nutzungsmodell):
32
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Bei einer Subscription wird für einen bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden
Abrechnungszeitraum (gegen Vergütung im Voraus) ein Nutzungsrecht an der Standardsoftware
eingeräumt. Das Nutzungsrecht besteht grundsätzlich nur für die jeweils bezahlte Subscription-
Laufzeit. Die Subscription kann neben dem Nutzungsrecht weitere Leistungen umfassen,
insbesondere Softwarepflege, Updates, Upgrades, Support oder den Zugang zu zusätzlichen
Softwareleistungen. Ein dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software wird durch die Subscription
nicht begründet.
Der Rahmenvertrag hat eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren (2 Jahre mit zweimaliger
Verlängerungsoption um jeweils 12 Monate).
3.2 Kaufabwicklung
Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen seiner Beratungsleistungen nach Ziffer 3.11 ff.
Beratungen bei Softwarebeschaffung und Nebenleistungen, so dass die für den jeweiligen
Endnutzer vertragskonforme und wirtschaftlichste Lizensierungsform gewählt wird. Er weist den
Auftraggeber, sofern vorhanden, auf die Möglichkeit hin, Rabattkonditionen direkt mit den
Herstellern abzuschließen. Der Auftragnehmer muss Standardsoftwareprodukte der in Anlage
Teil C - Preisblatt aufgezählten Hersteller anbieten. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass
er zur geforderten Offenlegung seiner Preise berechtigt ist. Er muss durch Vereinbarungen
zwischen ihm und den Softwareherstellern oder Softwarelieferanten dafür Sorge tragen, dass er
seine Vorteile bei den Lizenzbedingungen und seine Preise dem Auftraggeber offenlegen und
weitergeben darf. Auf gegenteilige Vereinbarungen kann sich der Auftragnehmer dem
Auftraggeber gegenüber nicht berufen.
3.3 Angebotserstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Abrufenden (operative Einkaufsabteilung
des Auftraggebers) verbindliche Angebote für die Lizensierung von Standardsoftwareprodukten
und deren Pflege/Wartung zu erstellen. Angebotsanforderungen erfolgen in der Regel per E-Mail.
Die Angebotserstellung beinhaltet:
▪ Herstellername
▪ Produktbezeichnung/Artikelbezeichnung
▪ Herstellerartikelnummer (SKU)
▪ Artikelnummer des Auftragnehmers
▪ ggf. vorhandene Materialnummer von Dataport
▪ Rahmenvertragsnummer
▪ ggf. vorhandene Referenznummer von Dataport (z. B. Bestellnummer des Vorjahres bei
Verlängerungen)
▪ Produktsprache
▪ Menge
▪ Preis netto
▪ Laufzeit der Software (Angabe als Datum, konkreter Zeitraum)
▪ Laufzeit der Pflege/Wartung (Angabe als Datum, konkreter Zeitraum)
▪ Angabe des Cloud-Service-Modells (on-Prem, SaaS, IaaS, PaaS), falls zutreffend
▪ Gültigkeit des Angebots (Angabe als Datum, mindestens 14 Kalendertage)
▪ Lizenzbestimmungen (EULA) des Herstellers in deutscher Sprache
▪ Hinweis auf konkrete (automatische) Verlängerungsoptionen und entsprechende
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Kündigungsfristen
▪ Datenschutzhinweise
Bei Angeboten gilt:
▪ Sofern gem. §12 Teil D ein Warenkorb existiert, gilt: Bei der Angebotserstellung prüft der
Auftragnehmer, ob zum einen ein Warenkorbprodukt oder ein Folgeprodukt eines
Warenkorbprodukts oder zum anderen ein neues Produkt, welches nicht im Warenkorb
enthalten ist, beschafft werden soll.
▪ Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die entsprechenden Angebote spätestens zwei
Werktage nach Anfrage vorliegen. Kann diese Frist unverschuldet nicht eingehalten
werden, informiert der Auftragnehmer den jeweils anfragenden Mitarbeitenden von
Dataport (operative Einkaufsabteilung) proaktiv.
3.4 Softwarelieferung
Die Softwarelieferung erfolgt elektronisch per Link und Key an den jeweils angegebenen (internen
oder externen) Endnutzer. Die Bereitstellung der Software erfolgt spätestens innerhalb von fünf
Kalendertagen nach Zugang des Einzelabrufs. Zur Bereitstellung der Software erbringt der
Auftragnehmer folgende Leistungen:
▪ Lieferung des Softwareproduktes (ggf. Download) mit jeweils aktuellstem Stand
▪ Bereitstellung von Aktivierungscodes/Installationsschlüssels (Keys)
▪ ggf. Lizenzzertifikat, wenn vorhanden
▪ Zugriff auf Patches vom Softwarehersteller
▪ Lieferschein
3.5 Lieferschein
Der Lieferschein wird, zeitgleich mit der Softwarelieferung, an den jeweiligen (internen oder
externen) Endnutzer zugestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den korrespondierenden
Lieferschein auf Anforderung des Auftraggebers erneut in Kopie zu übersenden.
Der Lieferschein hat folgende Angaben zu enthalten:
▪ Herstellername
▪ Produktbezeichnung/Artikelbezeichnung
▪ Herstellerartikelnummer (SKU)
▪ Artikelnummer des Auftragnehmers
▪ Bestellnummer von Dataport
▪ ggf. vorhandene Materialnummer von Dataport
▪ ggf. vorhandene Referenznummer des Endkunden
▪ ggf. vorhandene Referenznummer von Dataport
▪ Produktsprache
▪ Menge
▪ Laufzeit der Software (Angabe als Datum, konkreter Zeitraum)
▪ Laufzeit der Pflege/Wartung (Angabe als Datum, konkreter Zeitraum)
▪ Lizenzbestimmungen (EULA) des Herstellers in deutscher Sprache
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▪ Hinweis auf konkrete (automatische) Verlängerungsoptionen und entsprechende
Kündigungsfristen
▪ Datenschutzhinweise
▪ Lizenz-/Aktivierungsschlüssel (Keys)
3.6 Überwachung Pflege/Wartung
Wurden Lizenzen mit Pflege/Wartung oder reine Pflege-/Wartungslizenzen abgerufen, informiert
der Auftragnehmer den Auftraggeber (operative Einkaufsabteilung) mindestens drei Monate vor
Ablauf der Pflege/Wartung über den Ablauf der selbigen und unterbreitet ein Angebot zur
Verlängerung der betreffenden Pflege/Wartung nach Maßgabe der Ziffer 3.3 dieser
Leistungsbeschreibung. Sofern Pflege-/Wartungslizenzen erworben werden, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, die Korrektheit der Pflege/-Wartungslizenzbeschaffung gemäß den
Herstellervorgaben zu prüfen und anzubieten. Dies gilt insbesondere, wenn Lizenzketten
gefordert sind.
3.7 Abschluss von Subscriptions/Abonnements
Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber oder die Endnutzer bei der Lizenzierung über
Abonnements (Subscriptions) und ggf. den wirtschaftlichen Übergang in ein Mietmodell. Er klärt
den Leistungsempfänger oder den Auftraggeber über die Kosten und Möglichkeiten eines Exits
und die Risiken eines Lock-ins auf. Der Auftragnehmer berät zudem bei der Vorbereitung und
Abwicklung von möglichen Buy-outs im Anschluss an die Beendigung von Subscription-
Verträgen. Auf Anfrage übersendet der Auftragnehmer dem Endkunden oder den Auftraggeber
seine Prüfungen in Textform innerhalb von drei Werktagen. Wurden Abonnements/Subscriptions
abgerufen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber (operative Einkaufsabteilung)
mindestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit über den Ablauf der selbigen und unterbreitet ein
Angebot zur Verlängerung des Abonnements nach Maßgabe der Ziffer 3.3 dieser
Leistungsbeschreibung.
3.8 Management der Lizenzbedingungen
Der Auftragnehmer dokumentiert elektronisch die Lizenzbedingungen der Hersteller (EULA) in
der jeweils geltenden Version für jede getätigte Softwarebeschaffung aller Bezugsberechtigten
sortiert nach Herstellern, Produkten und Erwerbszeitpunkten. Am Ende der Vertragslaufzeit
übergibt der Auftragnehmer elektronisch die Sammlung der Lizenzbedingungen sortiert nach
Herstellern, Produkten, Dataport-Bestellnummer und Erwerbszeitpunkt an den Auftraggeber
ohne gesonderte Vergütung. Im Sinne eines ordnungsgemäßen Managements von
Lizenzbedingungen prüft der Auftragnehmer die Abrufberechtigung des Leistungsempfängers in
den jeweils zur Auswahl stehenden Verträgen.
3.9 Optionale Prüfungsleistungen zum Softwareeinsatz
Die optionalen Prüfleistungen gemäß Ziffer 3.9.1 bis 3.9.4 zum Softwareeinsatz bedürfen einer
gesonderten Beauftragung und werden gesondert gemäß Teil C - Preisblatt vergütet.
3.9.1 Option Schadsoftware-Scan
Der Auftragnehmer prüft die Software auf folgende Eigenschaften: Freiheit von Schadsoftware
(mit aktueller Scan-Software, dass die Standardsoftware frei von Schaden stiftender Software
ist). Unter Schadsoftware oder Schaden stiftender Software ist Software zu verstehen, die von
Dataport oder seinen Trägern/Kunden unerwünschte, nicht vereinbarte Funktionen hat, die
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zumindest auch den Zweck haben, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder
Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw.
zu beeinträchtigen, z. B. Viren, Würmer, Trojaner. Das Prüfungsergebnis wird vom
Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Endkunden per E-Mail bestätigt.
3.9.2 Option Datensicherheitsprüfung
Der Auftragnehmer prüft die Software auf Grundlage der Herstellerangaben und der
Softwaredokumentation des Herstellers in Bezug auf folgende Aspekte: Ist die Standardsoftware
frei von Funktionen, welche die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der
Standardsoftware, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den
Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen, d. h. es dürfen
keine Funktionen vorliegen:
▪ zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten,
▪ zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik,
▪ zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unterwünschte Funktionserweiterungen.
Liegen solche Funktionen vor, ist mitzuteilen, welche Daten an wen unter welchen
Voraussetzungen abfließen und ob und wie diese Funktionen abschaltbar sind. Das
Prüfungsergebnis wird vom Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Endkunden per E-Mail
bestätigt.
3.9.3 Option Datenschutzprüfung
Der Auftragnehmer prüft die Software auf Grundlage der Herstellerangaben und der
Softwaredokumentation des Herstellers in Bezug auf folgende Aspekte:
▪ Werden mit der Software personenbezogene Daten erfasst oder verarbeitet?
▪ Kann beim Einsatz der Software die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten mittels
Verschlüsselung gewährleistet werden?
▪ Kann beim Einsatz der Software die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten durch
ein Rollen- und Berechtigungskonzept gewährleistet werden?
▪ Wird mit der Software User-Verhalten in auswertbarer und zuordbarer Weise protokolliert
(Nutzerverhalten)?
o Wenn ja, welches Nutzerverhalten wird protokolliert?
o Wenn ja, können die Protokolle gelöscht oder anonymisiert werden bzw. kann diese
Protokollfunktion abgeschaltet werden?
▪ Können personenbezogene Daten auf Datenfeldebene geändert oder gelöscht bzw.
anonymisiert werden?
▪ Können personenbezogene Daten auf Datenfeldebene automatisiert gelöscht bzw.
anonymisiert werden?
▪ Können personenbezogene Daten auf Datenfeldebene automatisiert pseudo-
anonymisiert werden?
▪ Können personenbezogene Daten auf Datenfeldebene gesperrt werden (d. h., ist die
Anzeige oder der Zugriff ausblendbar, ohne Daten zu löschen oder zu anonymisieren)?
▪ Verfügt die Software über eine individuelle Anmeldefunktion (Authentifizierung)?
▪ Kann das Passwort in regelmäßigen Abständen geändert werden und können „komplexe
Passwörter“ erzwungen werden?
▪ Bleiben die Sicherheits- und Datenschutzfunktionen nach einer Anpassung der Software
(Updates, Upgrades) erhalten?
▪ Verfügt die Software über datenschutzunterstützende Voreinstellungen?
▪ Wenn nicht, können die Voreinstellungen durch die IT des Auftraggebers oder des
Trägers/Kunden des Auftraggebers angepasst werden, z. B. durch Ausblenden von
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Datenfeldern?
Das Prüfungsergebnis wird vom Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Endkunden per
E-Mail bestätigt.
3.9.4 Option Prüfung der Lizenzbestimmungen (EULA) der Hersteller
Der Auftragnehmer prüft die Lizenzbestimmungen (EULA) in Bezug auf folgende Aspekte:
▪ Prüfung des anwendbaren Rechts (z. B. deutsches Recht),
▪ Auditrechte des Herstellers (die Ziffern der Lizenzbestimmungen, aus denen sich die
Regeln zum Auditrecht ergeben und eine kurze inhaltliche Beschreibung, sind anzugeben),
▪ Prüfung, ob die Lizenzbestimmungen weder dem Hersteller noch dem Verkäufer Rechte
an Daten des Leistungsempfängers oder des Auftraggebers einräumen.
▪ Prüfung, ob und welche automatischen Verlängerungsoptionen enthalten sind.
Das Prüfungsergebnis wird vom Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Endkunden per E-
Mail bestätigt.
3.10 Software-Benfits
Der Auftragnehmer prüft, ob Hersteller im Rahmen ihrer Lizenzierungsformen etwaige
Lizenzbenefits anbieten und berücksichtigt die Benefits bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit
der Lizenzierung eines jeden Vorgangs. Der Auftragnehmer prüft für Dataport, dass Dataport
bzw. ihre Träger/Kunden von den gewährten Benefits Gebrauch macht und weist Dataport
(operative Einkaufsabteilung) proaktiv auf die Möglichkeit der Ausschöpfung dieser hin. Ein
solcher Hinweis kann anlassbezogen bei Kenntnisnahme erfolgen; er hat mindestens einmal im
Quartal in Textform zu erfolgen.
3.11 Beratung bei Softwarebeschaffung und Nebenleistungen
Die gesamten Beratungsleistungen bei der Softwarebeschaffung und alle weiteren Neben- und
Verwaltungsleistungen haben in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Ansprechpartner müssen
die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen. Der Auftragnehmer muss
gewährleisten, dass die für die Auftraggeber bzw. Endnutzer vertragskonforme, wirtschaftlichste
Lizenzierungsform gewählt wird. Er weist auf die Möglichkeit hin, Rabattkonditionen direkt mit
den Herstellern abzuschließen. Dabei sind jederzeit die Besonderheiten der öffentlichen
Verwaltung in Deutschland zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat durch Mitarbeitende
sicherzustellen, dass die Anfragen stets fristgerecht beantwortet werden. Vom Auftragnehmer
wird kaufmännische und technische Beratung, insbesondere für Softwareprodukte und
Rabattkonditionen folgender Hersteller erwartet:
Adobe Suse
Citrix Symantec
Crowdstrike Tenable
D-Trust Trellix
IBM Trend Micro
Oracle Tungsten
Quest Veritas
RedHat Figma
Skyhigh Zscaler
Sophos
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3.11.1 Kaufmännische Beratung
Die kaufmännische Beratung (auf Anfrage) besteht insbesondere daraus, die wirtschaftlichsten
Lizenzierungsmöglichkeiten anzubieten unter Berücksichtigung des Lizenzbestandes, der
Verträge des Auftragnehmers und etwaiger Rabattkonditionen der Hersteller. Er hat hier
insbesondere Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Im Rahmen der kaufmännischen
Beratung werden dem Auftraggeber oder Endnutzer Auskünfte zu Nutzungs- und
Lizenzbedingungen auf Anfrage gegeben, bspw. zu von erworbenen Lizenzen abgedeckten
Versionen (Möglichkeit von Upgrades und Downgrades) und Supportende. Der Auftragnehmer
löst – wenn nötig – Lizenzierungsfragen im direkten Kontakt mit den Lizenzgebern und liefert
dem Auftraggeber den Lösungsansatz zur korrekten Lizenzierung in Textform. Der
Auftragnehmer kontrolliert die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben der
Leistungsempfänger in den Herstellerportalen.
3.11.2 Technische Beratung
Die technische Beratung (auf Anfrage) besteht insbesondere aus folgenden Punkten:
▪ Umfassende technologische Beratung des Auftraggebers oder Endnutzers bei der Auswahl
von Produkten und Dienstleistungen zur Umsetzung seiner dienstlichen
Aufgaben/Umstände,
▪ Beratungsleistungen von Entscheidungsprozessen zwischen unterschiedlichen
Nutzungsszenarien (User/Device-basierte Lizenzierung, On-Premise, Online, Hybrid),
Wirtschaftlichkeitsvergleiche, Flexibilität der Lizenzierung,
▪ Änderungen und Neuerungen bei Softwareprodukten,
▪ Kompatibilität zu anderen Softwareprodukten.
Im Rahmen der technischen Beratung gibt der Auftragnehmer auf Anfrage insbesondere auch
Auskunft dazu, ob eine Software in vorgegebenen Paketen zusammengefasst und mittels eines
Deployment-Tools zentral bereitgestellt werden könnte. Zudem beantwortet der Auftragnehmer
Fragen zum Herstellersupport und gibt insbesondere dazu Auskunft, ob den
Leistungsempfängern im Rahmen des Herstellersupports ein (dedizierter) Ansprechpartner
zugeordnet wird und für welche Dauer der Hersteller (noch) technischen Support gewährleistet.
Die technische Beratung hat auf Anforderung bei den Leistungsempfängern stattzufinden.
3.12 Mengengerüst
Die Mengenverteilung für den Vertragszeitraum ergibt sich aus Teil C – Preisblatt. Hierbei handelt
es sich um Schätzungen, die keinerlei Abnahmeverpflichtung unterliegen. Zudem stellen sie keine
Mindest- oder Höchstmenge dar. Der Höchstwert dieses Rahmenvertrags beträgt 150 % des
bezuschlagten Auftragswertes.
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4 Vertragshierarchie
Im Falle der Zuschlagserteilung gilt folgende Auflistung als Vertragshierarchie (in absteigender
Reihenfolge, das heißt, dass beispielsweise "Teil B – Leistungsbeschreibung" Vorrang hat vor
den
"Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen"):
1. Der aufgrund dieses Rahmenvertrages geschlossene jeweilige Einzelabruf
2. Teil B - Leistungsbeschreibung inkl. aller Anlagen
3. Teil C – Preisblatt
4. Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) inkl. aller Anlagen
5. Jeweils einschlägige EVB-IT AGB (Überlassung Typ A oder Typ B und/oder ggf. Pflege S)
6. Lizenzbedingungen der Hersteller bei Überlassung von Softwareprodukten
7. Angebot des Bieters inkl. aller Anlagen, d. h. insbesondere inkl. etwaige Antworten auf
Aufklärungsfragen zum Angebot des Bieters und des ausgefüllten Preisblattes
8. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
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Projektnummer: DP31-202600007
Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen
Vergabegegenstand: Ausschreibungsgegenstand ist der Abschluss eines Rahmenvertra-
ges über die Beschaffung von Standardsoftware.
Kurzbezeichnung: „Rahmenvertrag Standardsoftware“
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Rahmenvertrag Standardsoftware
Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3
§ 2 Ergänzende Bedingungen für den Software-Kauf .............................................. 4
§ 3 Ergänzende Bedingungen für die Software-Miete .............................................. 4
§ 4 Preisliche Regelungen ......................................................................................... 4
§ 5 Softwarevergütung ............................................................................................... 4
§ 6 Preise ..................................................................................................................... 5
§ 7 Preisbildung .......................................................................................................... 6
§ 8 Bestpreisklauseln ................................................................................................. 7
§ 9 Preisauskünfte ...................................................................................................... 8
§ 10 Geltungsbereich / Abrufberechtigung / Abnahmemengen ................................ 8
§ 11 Abrufverfahren ...................................................................................................... 9
§ 12 Materialanträge ....................................................................................................10
§ 13 Vertragslaufzeit ....................................................................................................11
§ 14 Zusammenarbeit ..................................................................................................12
§ 15 Rechnungsstellung ..............................................................................................14
§ 16 Datenschutz und Verschwiegenheit ...................................................................15
§ 17 Einhaltung sicherheitstechnischer und datenschutzrechtlicher
Anforderungen .....................................................................................................16
§ 18 Kommunikationsvereinbarungen .......................................................................18
§ 19 Verhaltenskodex ..................................................................................................18
§ 20 Sonstige Vereinbarungen ....................................................................................18
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 2 von 19
41
Rahmenvertrag Standardsoftware
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist:
▪ Die Beschaffung (Kauf, Miete oder Subscription) von Standardsoftware (inkl. Standard-
software des Herstellers Citrix) zu den Bedingungen dieses Vertrages und den Lizenz-
bestimmungen des Software-Herstellers,
▪ Die zur Software dazugehörige Pflege zu den Bedingungen dieses Vertrages und den
Lizenzbestimmungen des Software-Herstellers,
▪ Die Beschaffung von Standardsoftware inkl. Pflege, wenn vom Software-Hersteller die
Software ausschließlich in Kombination mit Pflege angeboten werden kann (dann je-
doch nur inkl. 1 Jahr Pflege mit Verlängerungsoption) zu den Bedingungen dieses Ver-
trages und den Lizenzbestimmungen des Software-Hersteller,
▪ Damit im Zusammenhang stehende, zur Leistungserfüllung erforderliche, begleitende
(Lizenz-)Beratung und Verwaltungsleistungen.
Der Bezug von Software des Herstellers VMware für den eigenen Bedarf des Auftragge-
bers, sowie für den Bedarf von Bezugsberechtigten ist nicht Gegenstand dieses Rah-
menvertrages. Der Auftraggeber bezieht Software des Herstellers VMware über einen
bestehenden, gesonderten Rahmenvertrag, der ausschließlich die Beschaffung von
Software des Herstellers VMware zum Gegenstand hat (sog. ELA Lizenzen).
Der Bezug von ETLA-Software des Herstellers Adobe für den eigenen Bedarf des Auf-
traggebers, sowie für den Bedarf von Bezugsberechtigten ist nicht Gegenstand dieses
Rahmenvertrages. Der Auftraggeber bezieht ETLA-Software des Herstellers Adobe über
einen bestehenden, gesonderten Rahmenvertrag, der ausschließlich die Beschaffung
von ETLA-Software des Herstellers Adobe zum Gegenstand hat.
Der Bezug von CLP-Software des Herstellers Adobe für den eigenen Bedarf des Auf-
traggebers, sowie für den Bedarf von Bezugsberechtigten ist nicht Gegenstand dieses
Rahmenvertrages. Für den Bezug von CLP-Software des Herstellers Adobe für den Be-
darf von Bezugsberechtigen und für eigene Bedarfe des Auftraggebers beabsichtigt der
Auftraggeber einen gesonderten Rahmenvertrag auszuschreiben und abzuschließen.
Der Bezug von Software des Herstellers Corel MindManager für den eigenen Bedarf des
Auftraggebers, sowie für den Bedarf von Bezugsberechtigten ist nicht Gegenstand die-
ses Rahmenvertrages. Der Auftraggeber bezieht Software des Herstellers Corel Mind-
Manager über einen bestehenden, gesonderten Rahmenvertrag, der ausschließlich die
Beschaffung von Software des Herstellers Corel MindManager zum Gegenstand hat.
Kein Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist Software des Herstellers Microsoft.
Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind zusätzliche Leistungen wie
Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der Standardsoftware an die
Bedürfnisse des Auftraggebers.
1.2 Der Vertrag besteht aus den in der Vertragshierarchie, welche in Teil B – Leistungsbe-
schreibung aufgeführt ist, genannten Vertragsbestandteilen, deren Auflistung gleichzei-
tig als Vertragshierarchie (in absteigender Reihenfolge) gilt.
1.3 Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung dafür, dass die vertragsgegenständli-
chen Lieferungen und Leistungen entsprechend diesem Vertrag und seinen Anlagen
ordnungsgemäß erbracht und den Bedarfsstellen alle benötigten Lieferungen und Leis-
tungen jederzeit zu den vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 3 von 19
42
Rahmenvertrag Standardsoftware
1.4 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.
1.5 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden
keine Anwendung. Dies gilt sowohl für diesen Rahmenvertrag als auch für die jeweiligen
Einzelabrufe. Daneben vereinbart der Auftraggeber mit dem Hersteller der Software im
Rahmen der Softwarebeschaffung oder -überlassung die Geltung der Lizenzbestim-
mungen (EULA) des Herstellers und schließt ggf. zusätzliche Direktvereinbarungen
mit dem Hersteller ab.
§ 2 Ergänzende Bedingungen für den Software-Kauf
2.1 Im Falle der Überlassung von Standardsoftware auf Dauer („Software-Kauf“) gelten die
EVB-IT Überlassung Typ A-AGB soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt.
2.2 Soweit im Preisblatt Hersteller aufgeführt sind, bei denen Standardsoftwareprodukte
ausschließlich inklusive oder ausschließlich zusammen mit Pflegeleistungen anzubieten
sind, so ist die Pflegeleistung für ein Jahr ab Lieferung angeboten. Dem Auftraggeber
steht eine Verlängerungsoption für die angebotene Pflegeleistung zu.
2.3 In diesen Fällen gelten für die Pflegeleistungen zusätzlich die EVB-IT Pflege S-AGB mit
folgenden Ergänzungen/Abweichungen:
- Es wird die Überlassung neuer Programmstände gem. Ziff. 2.1 EVB-IT Pflege AGB
vereinbart
- Der im Preisblatt angegebene Auf- oder Abschlag zu den betreffenden Herstellern
bezieht sich auf den Preis des Produktes inkl. 1 Jahr Pflege (Pauschalpreis). Wird
von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht, gilt der Einkaufspreis für die Pflege
zzgl. des angebotenen Auf- oder Abschlags gem. § 6 Abs. 6.1.
§ 3 Ergänzende Bedingungen für die Software-Miete
3.1 Im Falle der Überlassung von Standardsoftware auf Zeit („Software-Miete“) gelten die
EVB-IT Überlassung Typ B-AGB mit nachfolgenden Ergänzungen/Abweichungen:
- Die Vertragsdauer und der Vergütungsturnus richten sich nach dem konkreten Pro-
dukt und den Vereinbarungen im Einzelabruf.
§ 4 Preisliche Regelungen
4.1 Die angebotenen Preise gelten zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen
Umsatzsteuer und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit, sofern der Auftraggeber in die-
sem Vertrag oder seinen Anlagen nichts Abweichendes vorgesehen hat. Sie beinhalten
sämtliche Nebenkosten.
4.2 Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind ebenfalls im angebote-
nen Preis des jeweiligen Produktes enthalten (d. h. jew. Einkaufspreis und Auf- oder Ab-
schlag).
4.1 Die Fälligkeit der Leistungen erfolgt nach Lieferung der Leistungen.
§ 5 Softwarevergütung
5.1 Softwareprodukte im zukünftigen Warenkorb
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 4 von 19
43
Rahmenvertrag Standardsoftware
Die im Preisblatt aufgeführten Hersteller bilden die Grundlage für die Beschaffung wäh-
rend der Vertragslaufzeit. Auf Basis der während der Vertragslaufzeit gewonnenen Er-
fahrungen über das tatsächliche Abrufverhalten wird schrittweise ein Warenkorb wäh-
rend der Vertragslaufzeit aufgebaut. In den Warenkorb werden insbesondere solche
Softwareprodukte aufgenommen, die regelmäßig bzw. in erhöhtem Umfang abgerufen
werden. Der Warenkorb kann während der Vertragslaufzeit entsprechend dem tatsäch-
lichen Bedarf fortlaufend ergänzt und angepasst werden. Für Softwareprodukte, die in
den Warenkorb aufgenommen werden, gilt der Preis gemäß der vertraglich geregelten
Preisbildung (siehe § 7).
5.2 Software außerhalb des zukünftigen Warenkorbs
Für Softwareprodukte, die zum Zeitpunkt des Einzelabrufs nicht im Warenkorb einge-
stellt sind, gilt der Angebotspreis. Bei der Bildung der Angebotspreise hat der Auftrag-
nehmer die in diesem Vertrag festgelegten Preisbildungsregeln (siehe § 7) zu beachten
und im Zweifel nachzuweisen.
§ 6 Preise
6.1 Software der in Teil C - Preisblatt genannten Hersteller
Für Softwareprodukte der Hersteller, die im Teil C – Preisblatt gelistet sind, gilt der je-
weils tagesaktuelle Nettoeinkaufspreis zum Zeitpunkt des Einzelabrufs auf Basis des
im Teil C - Preisblatt angegebenen herstellerspezifischen prozentualen Auf- oder Ab-
schlages. Der Auftragnehmer hat bei der Bildung des Angebotspreises die folgenden
grundsätzlichen Preisbildungsregeln (siehe § 7) dieses Vertrages zu beachten und auf
Wunsch des Auftraggebers nachzuweisen.
6.2 Software außerhalb der in Teil C – Preisblatt genannten Hersteller
Für Softwareprodukte von Herstellern, die nicht im Teil C – Preisblatt gelistet sind, gilt
der Preis des zu erstellenden Angebots. Der Auftragnehmer hat bei der Bildung des An-
gebotspreises die folgenden Preisbildungsregeln (siehe § 7) dieses Vertrages zu beach-
ten und auf Wunsch des Auftraggebers nachzuweisen.
6.3 Vorgaben zur Preisangabe und zum Bezugs- bzw. Lizenzmodell
Zur Sicherstellung einer einheitlichen und wirtschaftlich vergleichbaren Angebotswer-
tung sind die angebotenen Preise grundsätzlich auf Grundlage eines Subscription-Mo-
dells anzugeben. Sofern ein Anbieter für einen bestimmten Hersteller kein Subscrip-
tion-Modell anbietet, ist dies im Preisblatt nachvollziehbar darzulegen und zu begrün-
den. In diesem Fall ist für den betreffenden Hersteller ein alternatives Bezugs- bzw. Li-
zenzmodell anzubieten. In diesem Fall gelten die vorgenannten Regelungen aus § 6.1
und § 6.2. Die Wahl eines alternativen Bezugs- bzw. Lizenzmodells ist auf die Fälle zu
beschränken, in denen die betreffende Herstellerposition gem. Teil C – Preisblatt nicht
im Subscription-Modell angeboten wird.
Die Angabe des Subscription-Models bzw. die Auswahl eines alternativen Bezugs-
bzw. Lizenzmodells durch den Bieter lässt die Entscheidung des Auftraggebers über
das bei Einzelabruf tatsächlich zu wählende Bezugs- bzw. Lizenzmodell unberührt. Der
Auftraggeber behält sich vor, für das jeweilige Standardsoftwareprodukt zwischen
Kauf, Miete oder Subscription zu wählen.
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 5 von 19
44
Rahmenvertrag Standardsoftware
Sollte sich der Auftraggeber abweichend zur Subscription für Kauf oder Miete entschei-
den, hat der Bieter ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Der Auftragnehmer
hat bei der Bildung des Angebotspreises die folgenden Preisbildungsregeln (siehe § 7)
dieses Vertrages zu beachten und auf Wunsch des Auftraggebers nachzuweisen.
6.4 Vergütung der nicht optionalen Leistungen
Die Leistungen gem. Ziff. 3.6-3.8 sowie 3.10-3.11 der Teil B – Leistungsbeschreibung
werden über den prozentualen Auf- oder Abschlag auf die Standardsoftwareprodukte
nach Ziffer 6.1 vergütet. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Der prozentuale Auf-
oder Abschlag auf Standardsoftwareprodukte enthält also neben der Marge für den
Auftragnehmer auch die Kosten für die Beratung bei Softwarebeschaffungen und die
sonstigen Verwaltungsleistungen.
6.5 Vergütung der optionalen Leistungen
Die optionalen Leistungen gem. Ziff. 3.9 der Teil B – Leistungsbeschreibung werden zu
einem Pauschalpreis je Stück in Höhe von
XX EUR netto (Option Schadsoftware-Scan)
XX EUR netto (Option Datensicherheitsprüfung)
XX EUR netto (Option Datenschutzprüfung)
XX EUR netto (Option Prüfung der Lizenzbestimmungen (EULA) der Hersteller)
(entspricht dem im Preisblatt jeweilig anzugebenden Pauschalpreis je Stück, 2. Tabel-
lenblatt, Spalte B, wird nach Zuschlag hier übertragen)
vergütet. Dieses Entgelt beinhaltet – wenn erforderlich – auch den Einsatz technischer
Hilfsmittel zur Durchführung der Leistungen. Dieser Pauschalpreis wird wirtschaftlich
und transparent im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ermittelt.
§ 7 Preisbildung
7.1 Prozentualer Auf- oder Abschlag auf den Nettoeinkaufspreis
Der Auftragnehmer berechnet für Standardsoftware der Hersteller, die im Teil C –
Preisblatt gelistet sind sowie für Standardsoftware von Herstellern, die nicht in Teil C –
Preisblatt gelistet sind, seinen tagesaktuellen Nettoeinkaufspreis zum Zeitpunkt des
Einzelabrufs zzgl. eines prozentualen Auf- oder Abschlages für Subscription (bzw. für
ein alternatives Bezugs- bzw. Lizenzmodell, sofern Subscription nicht angeboten wer-
den kann), der im Vergabeverfahren wirtschaftlich und transparent ermittelt wurde
(Endbezugspreis).
Bei Dollarkurs abhängigen Produkten ist ein fiktiver Wechselkurs (Durchschnittswert
des Q4/2025) festzulegen. Zum Zeitpunkt des verbindlichen Angebotsprozesses bzw.
des anstehenden Abrufes, ist der dann gültige Wechselkurs am Tag der Beauftragung
zu Grunde zu legen.
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 6 von 19
45
Rahmenvertrag Standardsoftware
7.2 Veränderbarkeit der Preise
Der prozentuale Auf- oder Abschlag ist über die Vertragslaufzeit unverändert; die Netto-
einkaufspreise sind dagegen variabel.
7.3 Nettoeinkaufspreis
Der Nettoeinkaufspreis ergibt sich aus dem kundenspezifischen Herstellerpreis und wei-
teren Preisnachlässen, die dem Auftragnehmer eingeräumt werden. Der kundenspezifi-
sche Herstellerpreis ist der Einkaufspreis des Auftragnehmers unter Berücksichtigung
der Preiskonditionen für den vorgesehenen Endkunden. Dieser entspricht dem endkun-
denspezifischen Preis des Auftragnehmers ohne Marge. Er berücksichtigt die Sonder-
konditionen wie Preisnachlässe und Mengenrabatte, die dem Auftraggeber vom Herstel-
ler und die dem Auftragnehmer vom Hersteller eingeräumt werden. Zu verringern ist die-
ser Preis um weitere Preisnachlässe, wie z. B. Rabatte und Sonderzahlungen (Kick-
Backs), die dem Auftragnehmer eingeräumt werden.
7.4 Nachträgliche Änderungen des Nettoeinkaufspreises
Ändert sich der Nettoeinkaufspreis durch nachträglich gewährte Rabatte oder Sonder-
zahlungen (Kick-Backs), die zuvor nicht in den Einkaufspreis einkalkuliert werden konn-
ten, sind solche nachträglichen Preisverringerungen unaufgefordert an den Auftraggeber
weiterzugeben und ihm auszuzahlen.
§ 8 Bestpreisklauseln
8.1 Direktvereinbarungen mit Softwareherstellern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit einzelnen Herstellern spezielle Vereinbarungen
abzuschließen, die günstigere Konditionen beinhalten und die zwischen Hersteller und
Auftragnehmer abgeschlossen werden. Die darin ausgehandelten (besseren) Konditio-
nen (in der Regel bzgl. der Preise der Lizenzen), muss der Auftragnehmer an den Auf-
traggeber weiterreichen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber im Rahmen seiner
Beratungspflicht gem. § 1 Abs. 1 Spiegelpunkt 4 auf die Möglichkeit solcher Verträge
hin, wenn der Hersteller einer Software solche Verträge anbietet.
Auch für die Produkte, die nach einer speziellen Vereinbarung des Auftraggebers mit
dem Hersteller bezogen werden, gilt die Höhe des nach diesem Vertrag geschuldeten
Auf- oder Abschlages für den Auftragnehmer.
8.2 Weitergabe von Sonderkonditionen
Der Auftragnehmer garantiert, dass er Software nicht zu Preisen öffentlich vertreibt, die
geringer sind als der Endpreis, den der Auftraggeber zahlt, abzüglich des Prozentsatzes
den der Auftragnehmer für die Leistungen nach diesem Vertrag auf die Einzelpreise auf-
schlägt.
Weicht der Auftragnehmer - auch nur vorübergehend - davon ab, so hat er die Dritten
gewährten Sonderkonditionen auch dem Auftraggeber - gegebenenfalls auf bestimmte
Mengen begrenzt oder auch nur vorübergehend - ebenfalls einzuräumen.
8.3 Preisobergrenze
Der Auftragnehmer garantiert, dass er Software nicht zu Preisen an Dataport vertreibt,
die die öffentlichen Preislisten der Hersteller für Deutschland um mehr als den
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 7 von 19
46
Rahmenvertrag Standardsoftware
Prozentsatz überschreiten, den er für die Leistungen nach diesem Vertrag als Auf-
oder Abschlag angeboten hat.
§ 9 Preisauskünfte
9.1 Preisauskünfte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet auf Anfrage des Auftraggebers über die jeweilige kon-
krete Höhe
• des kundenspezifischen Herstellerpreises sowie die ihm dabei gewährten Ra-
batte
• sowie über alle sonstigen ihm gewährten Rabatte und Sonderzahlungen (Kick-
Backs)
innerhalb von 10 Arbeitstagen in Textform Auskunft zu geben. Eine Offenlegung der
Preise gegenüber anderen Abrufenden oder Leistungsempfängern erfolgt nicht.
9.2 Berechtigung
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass er zur geforderten Offenlegung aller Preise
(open-book) im Rahmen der Preisauskünfte berechtigt ist, die die zutreffende Bildung
der Nettoeinkaufspreise betreffen. Auf gegenteilige Vereinbarungen kann er sich dem
Auftraggeber gegenüber nicht berufen.
§ 10 Geltungsbereich / Abrufberechtigung / Abnahmemengen
10.1 Die Bestellung von Leistungen aus dem Rahmenvertrag erfolgt direkt durch den Auftrag-
geber beim Auftragnehmer durch die Erteilung von Einzelaufträgen (Abrufe). Mit jedem
Abruf kommt ein Einzelvertrag zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande.
Die Anlieferungsstellen werden in den Abrufen benannt.
10.2 Neben Dataport sind noch folgende Stellen bezugsberechtigt, jedoch nicht selbstständig
abrufberechtigt:
• Die Dataport-Trägerländer, für die Dataport als zentrale Beschaffungsstelle tä-
tig ist: Freie und Hansestadt Hamburg, Land Schleswig-Holstein und Freie und
Hansestadt Bremen
• Alle übrigen Dataport-Träger (Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt und der ITV-SH)
• Weitere öffentliche Institutionen, die Dataport beauftragen können (z.B. auf-
grund von Inhouse-Vergaben)
• zukünftige Träger und Kunden von Dataport
Abrufe erfolgen in jedem Fall nur durch Dataport als Auftraggeber. Dataport reicht die
Leistungen an die o.g. Einrichtungen weiter, soweit die Leistungen nicht für Dataport-
eigene Zwecke beschafft werden. Der Vertrag wird mit Dataport geschlossen. Ruft
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 8 von 19
47
Rahmenvertrag Standardsoftware
Dataport als Auftraggeber Leistungen aus diesem Vertrag nicht für eigene Zwecke, son-
dern für Zwecke der o.g. Bezugsberechtigten ab; werden alle Rechte aus diesem Ver-
trag, an die jeweils bezugsberechtigte Einrichtung übertragen.
10.3 Aufgrund des Rahmenvertrages besteht keine unmittelbare Abnahmeverpflichtung. Diese
entsteht erst durch die jeweiligen gesonderten schriftlichen Bestellungen (Abrufe) zu den
in den Preislisten genannten Konditionen.
10.4 Bei den in den Preisblättern aufgeführten Mengenangaben handelt es sich um sorgfältig
geschätzte Mengenangaben, ermittelt auf der Grundlage des Bedarfs zum Zeitpunkt des
Beginns des Vergabeverfahrens. Für die Leistungsabrufe aus diesem Vertrag maßge-
bend ist der tatsächliche Bedarf. Eine abschließende verbindliche Festlegung ist mit die-
ser Bedarfsschätzung nicht verbunden, so dass keine (Mindest-)Abnahmeverpflichtung
besteht. Der Auftraggeber wird auf Grundlage der Entscheidung C-23/20 des Europäi-
schen Gerichtshofs vom 17.06.2021 jedoch maximal bis zu einem Höchstwert in Höhe
von 150% des bezuschlagten Auftragswertes Leistungen aus diesem Rahmenvertrag
abrufen. Wird dieser Höchstwert erreicht, ist der Auftraggeber gem. § 13.3 berechtigt, den
Rahmenvertrag fristlos zu kündigen.
10.5 Dem Auftraggeber sind quartalsweise zum Ende eines jeden Quartals nachfolgende In-
formationen in elektronisch auswertbarer Form (Excel-Tabelle) an das Funktionspostfach
dataporteinkaufvertragsmanagement@dataport.de
bezogen auf alle Lieferungen / Leistungen aus diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen:
a) Die Summe der bisherigen Einzelabrufe aus diesem Rahmenvertrag (inkl. der be-
stellten, aber noch nicht erbrachten Leistungen) nach Menge und Nettowert
b) Die Summe aller bis zum Stichtag aus diesem Rahmenvertrag gelieferten Waren/
erbrachten Leistungen nach Menge und Nettowert
c) Die verbleibende Restsumme / Differenz zu Schätzmenge und Höchstwert
d) Auflistung aller abgerufenen Standardsoftwareprodukte sortiert nach Hersteller
10.6 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ungeachtet der regelmäßigen Reports nach
10.5 darauf hinzuweisen, wenn mit einem Abruf 90 % des Höchstwertes erreicht werden
würde. Dieser Hinweis hat vor der Bestätigung des Abrufs zu erfolgen, damit der Auftrag-
geber vor der Erreichung des Höchstwertes ggf. über eine Anpassung des Abrufs ent-
scheiden kann.
§ 11 Abrufverfahren
11.1 Sämtliche Abrufe aus diesem Rahmenvertrag werden im Wege eines vereinfachten Ver-
fahrens durch die abrufenden Stellen mit Abrufaufträgen erteilt, in denen die relevanten
Bestelldaten wie z. B. Bestell-Nr., Anzahl, Preise, Liefertermine, Lieferadressen, An-
sprechpartner, Dienstleistungen aufgeführt sind.
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 9 von 19
48
Rahmenvertrag Standardsoftware
11.2 Auf die Erstellung der EVB-IT Scheine wird bei den einzelnen Abrufen verzichtet. Je nach
Beschaffungsfall gelten ergänzend die entsprechenden EVB-IT Vertragsbestimmungen.
11.3 Der Auftragnehmer wird den Auftragseingang in Textform (elektronisch per E-Mail) einen
Tag nach geklärtem Auftragseingang unter Mitteilung von Lieferumfang, Preis und Liefer-
termin bestätigen. Sofern einem Abrufauftrag vom Auftragnehmer nicht innerhalb von 3
Werktagen in Textform widersprochen wird, wird dieser mit seinem Bestelldatum wirksam.
11.4 Jeder individuelle Abrufauftrag stellt einen Einzelvertrag dar, der den Bestimmungen die-
ses Rahmenvertrages unterliegt.
11.5 Abrufe können bis zum letzten Tag der Laufzeit des Vertrages erfolgen. Die Vertragslauf-
zeit bezieht sich auf das Bestelldatum, nicht auf das Lieferdatum.
§ 12 Materialanträge
12.1 Nach Zuschlagserteilung wird der Auftraggeber auf Grundlage der im Rahmen der Ver-
tragslaufzeit zu erwartenden und tatsächlich entstehenden Bedarfe eine Liste der regel-
mäßig und vielfach abzurufenden Standardsoftwareprodukte zusammenstellen. Die auf
diese Weise zusammengestellte Liste bildet den „Warenkorb“.
Für die Aufnahme der Produkte in den „Warenkorb“ benötigt der Auftraggeber die nach-
folgend genannten Angaben und Unterlagen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese für
die vom Auftraggeber für den Warenkorb vorgesehenen Produkte vollständig und korrekt
bereitzustellen.
12.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Zuschlagserteilung den vom Auftraggeber be-
reitgestellten Materialantrag zur Erfassung von SAP-Materialstammdaten vollständig und
korrekt auszufüllen und Produktbilder in dem geeigneten Format bereitzustellen. Die zu
liefernden Unterlagen sind innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Bereitstellung der
Vorlage durch den AG an die E-Mail-Adresse dataporteinkaufmaterialmanage-
ment@dataport.de zu übersenden.
12.3 Der Auftraggeber wird die vom Auftragnehmer auszufüllenden Vorlagen über eine File-
Sharing-Plattform (dDatabox: Dataport Materialantrag) bereitstellen, zu der der Auftrag-
nehmer über den folgenden Link Zugriff erhält:
https://ddatabox.dataport.de/public/download-shares/nKvARGdAJIQLx1a-
pUwE7OzFO409ogNzq
Der Auftraggeber stellt hierfür sicher, dass der Zugriff durch den Auftragnehmer ermög-
licht wird.
12.4 Die Verpflichtung aus Ziffer 12.1 beginnt grundsätzlich mit Zuschlagserteilung – jedoch
nicht vor der entsprechenden Bereitstellung der Vorlagen durch den Auftraggeber – und
kann freiwillig bereits nach Vorabinformation über den geplanten Zuschlag erfolgen. Die
Verpflichtung dauert während der gesamten Vertragslaufzeit bei Änderungen am Waren-
korb fort.
12.5 Der AN hat im Dataport Materialantrag sämtliche vom AG abgefragten Angaben zu den
SAP-Materialstammdaten vollständig und korrekt zu tätigen. Hierzu gehören
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 10 von 19
49
Rahmenvertrag Standardsoftware
insbesondere die für die Materialanlage bzw. Materialpflege im Dataport Materialantrag
abgefragten und erforderlichen Grund-, Einkaufs-, Preis- und Herstellerdaten.
12.6 Zusätzlich verpflichtet sich der Auftragnehmer, zu jedem angebotenen Produkt geeignete
Produktbilder bereitzustellen. Die Bereitstellung soll bevorzugt im BMECat-Format erfol-
gen; alternativ sind auch andere gängige, vom Auftraggeber verarbeitbare Formate zu-
lässig.
Die Produktbilder müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen: Bildformat
vorzugsweise 16:10 (abweichende Formate sind zulässig), eine Mindestauflösung von
600 Pixeln (empfohlen 1.200 Pixel), idealerweise 1.920 × 1.920 Pixel (Full HD). Als Da-
teiformate sind PNG (bevorzugt mit transparentem Hintergrund) sowie JPG/JPEG (mit
weißem Hintergrund) zulässig.
12.7 Die Dateibenennung hat primär unter Verwendung der Hersteller-Materialnummer zu er-
folgen; ergänzend können Produktname, eine fortlaufende Nummer sowie der Verwen-
dungszweck angegeben werden (z.B. „Hersteller-Materialnummer-[fortlaufende Num-
mer]-[Verwendung]“).Bei Änderungen des bestehenden Warenkorbs während der Ver-
tragslaufzeit gelten 12.1 – 12.4 entsprechend.
12.8 Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem Dataport
Materialantrag liegt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die
Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Werden die Materialanträge unvoll-
ständig oder mit fehlerhaften Angaben eingereicht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf
Aufforderung des Auftraggebers die fehlenden oder falschen Informationen unverzüglich
zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
§ 13 Vertragslaufzeit
13.1 Die Vertragslaufzeit dieses Rahmenvertrages beginnt am 01.01.2027 und hat eine Lauf-
zeit von zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Laufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag
zweimal automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Auftraggeber spätes-
tens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit die Nichtverlängerung des
Rahmenvertrages in Textform anzeigt. Ohne Anzeige der Nichtverlängerung endet der
Vertrag folglich spätestens am 31.12.2030. Für die im Vertragszeitraum erfolgten Abrufe
gelten sämtliche sich auf die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen beziehende
Regelungen (z.B. Gewährleistung, Pflege, Datenschutz) auch über das Ende des Rah-
menvertrages hinaus.
13.2 Die Laufzeit des Rahmenvertrages lässt die etwaigen Laufzeiten der durch Einzelabrufe
begründeten Einzelverträge unberührt. Sollte die Laufzeit eines Einzelvertrags die Lauf-
zeit des Rahmenvertrags überdauern, so gelten die Bestimmungen des Rahmenvertrags
für diesen Einzelvertrag bis zu dessen Ende fort.
13.3 Wird während der Vertragslaufzeit der Gesamt-Höchstwert erreicht, ist der Auftraggeber
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
13.4 Der Auftraggeber kann diesen Rahmenvertrag einseitig um 3 Monate verlängern, wenn
das für den Nachfolgevertrag erforderliche Vergabeverfahren nicht rechtzeitig beendet
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 11 von 19
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Rahmenvertrag Standardsoftware
werden konnte und ansonsten ein „vertragsloser“ Zustand bestünde. Diese Verlängerung
muss schriftlich bis 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftragneh-
mer mitgeteilt werden. Der daraus resultierende Mehrbedarf ist nicht in den Schätzmen-
gen/ im Höchstwert enthalten; diese erhöhen sich entsprechend anteilig.
13.5 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vertragspflichten kann der Auftraggeber
diesen Rahmenvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
13.6 Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen
Rechtsträgerwechsel während der Vertragslaufzeit ist es aus Transparenzgründen gebo-
ten, dass der Auftragnehmer die Rechtsnachfolge rechtzeitig beim Auftraggeber über das
Funktionspostfach dataporteinkaufvertragsmanagement@dataport.de anzeigt. Das gilt
insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung
grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch den Auftraggeber geprüft,
um etwaige Auswirkungen auf die Vertragsausführung bewerten zu können. Zeigt der
Auftragnehmer eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, ge-
hen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.
§ 14 Zusammenarbeit
14.1 Verantwortlicher Ansprechpartner / Kommunikation
Der Auftraggeber erwartet, dass für die Abwicklung sämtlicher kaufmännischer The-
men wie Bestellungen, Anfragen, Lieferungen, Rechnungen, beim Auftragnehmer ein
kompetentes Team zur Verfügung steht.
Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird sowohl telefonisch
als auch elektronisch abgewickelt. Um eine optimale Erreichbarkeit zu gewährleisten,
wird für die elektronische Kommunikation ein Funktionspostfach beim Auftragnehmer
vorausgesetzt.
Der Auftragnehmer benennt für den Geschäftsprozess einen verantwortlichen Account-
manager. Der Auftraggeber erwartet, dass bei personellen geplanten und ungeplanten
Ausfällen (z. B. Urlaub, Krankheit) auf Seiten des Auftragnehmers keinerlei Verzöge-
rungen auf zugesagte Reaktionszeiten auftreten.
14.2 Angebote und Preisinformationen
Der Auftragnehmer wird Anfragen nach Angeboten und Preisinformationen grundsätz-
lich in elektronischer Form an den Auftraggeber versenden. Die Antwortzeiten dürfen
48 Stunden (2 Arbeitstage) nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen infor-
miert der Auftragnehmer den Auftraggeber innerhalb der Frist über etwaige Verzöge-
rungen und begründet diese.
Angebote oder Preisinformationen sind in verarbeitungsfähigen elektronischen Forma-
ten (PDF oder Excel) zur Verfügung zu stellen und enthalten neben den üblichen An-
gaben zu Produkten, Preisen und Garantiebedingungen auch eine Aussage über die
Bindefrist, die in der Regel 10 Arbeitstage betragen soll und den voraussichtlichen Lie-
fertermin. Die Angebote sind mit Positionsnummern zu versehen.
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Rahmenvertrag Standardsoftware
14.3 Auftragsbestätigungen
Spätestens 3 Arbeitstage nach Eingang unserer Bestellung hat der Auftragnehmer eine
Auftragsbestätigung in elektronischer Form einzureichen. Diese enthält neben den be-
stellten Produkten auch den konkreten Liefertermin der Ware. Sollte sich der konkrete
Liefertermin im Ausnahmefall verschieben, so informiert der Auftragnehmer den Auf-
traggeber unverzüglich und unaufgefordert über den zu erwartenden neuen, konkreten
Liefertermin.
14.4 B2B-Anbindung Auftraggeber – Auftragnehmer
Der Auftragnehmer unterstützt alle gängigen Elektronischen Prozesse (E-Procure-
ment). Der Auftraggeber setzt als Warenwirtschaftssystem SAP ECC ein. Speziell für
die elektronische Übermittlung von Bestellungen wird der Auftraggeber die Anwendung
SAP PO (Process Orchestration) verwenden.
Zur Verarbeitung von Eingangs- und Ausgangsnachrichten über diese Zwischenan-
wendung kommt das Datenaustauschformat IDOC (Intermediate Document) als IDOC
in XML-Darstellung (IDOCXML) zur Anwendung.
Der Auftragnehmer unterstützt sowohl den elektronischen Prozess Bestellversand (Or-
der) sowie den elektronischen Prozess Lieferterminbestätigung (Order Response). Für
beide Prozesse wird das Datenformat IDOC bzw. IDOC-XML erwartet. Weitere verfüg-
bare Datenaustauschformate wie z.B. CSV oder Flatfile sind zu benennen.
Für den Prozess Lieferterminbestätigung (Order Response) werden die Informationen
Bestellnummer, Bestellposition, Liefertermin und Menge erwartet, wobei es zu jeder
Kombination Bestellnummer/Bestellposition genau eine Rückmeldung (Order
Response) geben soll.
Der Auftraggeber übermittelt die Bestellvorgänge elektronisch als IDOC (Nachrichten-
typ ORDERS,Basistyp ORDERS02, Vorgangscode ME10) an den Auftragnehmer. Da-
teiformat ist eine XML-Datei.
Die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers mit der Angabe von bestätigten Liefer-
mengen und Lieferterminen erwartet der Auftraggeber ebenfalls in Form einer XML-Da-
tei als IDOC (Nachrichtentyp ORDRSP, Vorgangscode ORDR).
Für den elektronischen Austausch von Stammdaten (Stammdatenimport) stellt der Auf-
tragnehmer regelmäßig alle notwendigen Informationen bereit. Die Informationen genü-
gen den folgenden Anforderungen:
• einheitliche, nachvollziehbare Datensatzstruktur
• unterstützte Datenformate: XLS, CSV oder XML (IDOC-XML oder OCI-XML)
• die Daten sind maschinell lesbar
• die Bereitstellung erfolgt jeweils mindestens 6 Arbeitstage vor Gültigkeitsbeginn
Zu den erwarteten Informationen gehören: kundenspezifischer Warenkorb, kundenspe-
zifischer Preis, Listenpreis, Produktname, Materialtext, Bestellnummer des
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52
Rahmenvertrag Standardsoftware
Auftragnehmers, Artikelnummer des Auftraggebers, Artikelnummer des Auftragneh-
mers, Herstellername, Hersteller-Artikelnummer (SKU), Bild-URL, Produktdatenblatt-
URL, Änderungskennzeichen (Neu, Ändern, Löschen), Gewährleistungsinformationen,
Gültig von, Gültig bis, eClass-Nr.
Eine genaue, auch erweiterte (bspw. um EDIFACT xx,xx,xx,xx) Ausgestaltung der B2B
Schnittstelle erfolgt bei Bedarf nach Absprache mit dem Auftraggeber. Die Kosten für
die Realisierung im System des Auftragnehmers trägt der Auftragnehmer.
14.5 OCI-Anbindung Auftragnehmer – Auftraggeber
Der Auftragnehmer unterstützt die OCI Integration vom eigenen Webshop an das vom
Auftraggeber genutzte SAP SRM System. Der Bieter bzw. dessen Shop System muss
die nach SAP Hinweis 1287412 beschriebenen Voraussetzungen für die OCI Integra-
tion vollständig erfüllen. Die Übermittlung der Artikeldaten aus dem Online-Shop des
Bieters erfolgt ausschließlich unter Verwendung der OCI Schnittstelle (Version 4.01
oder höher).
14.6 Warenkorbmanagement
Der Auftraggeber erwartet ab Start der Leistungserbringung die Durchführung regelmä-
ßiger Review-Termine an einem Standort des Auftraggebers. In der Regel sind diese
zumindest monatlich zu allen relevanten kaufmännischen Themen (z.B. Produktportfo-
lio, Preislisten, Berichtswesen, technische Fragestellungen, Roadmaps) durchzufüh-
ren.
Auf Basis der während der Vertragslaufzeit gewonnenen Erfahrungen über das tat-
sächliche Abrufverhalten wird schrittweise ein Warenkorb während der Vertragslaufzeit
aufgebaut.
Der Warenkorb als Ergebnis dieses Vergabeverfahrens wird monatlich oder bei Ände-
rungen zeitnah, jedoch mindestens mit 4 Wochen Vorlauf, dem Auftraggeber in Form
eines Excel-Dokumentes zur Verfügung gestellt. In dieser Excel-Mappe werden alle für
eine geordnete kaufmännische Abwicklung erforderlichen Daten zwischen Auftragneh-
mer und Auftraggeber ausgetauscht. Dieses sind insbesondere technische Informatio-
nen zu den Produkten des Warenkorbes, Preise, Materialtexte, Artikelnummern des
Auftragnehmers, Artikelnummern des Auftraggebers, Hersteller-Artikelnummer (SKUs),
Name des Herstellers, Änderungskennzeichen (Neu, Ändern, Löschen), Lieferzeiten,
soweit diese von den vereinbarten 10 Arbeitstagen abweichen und Gültigkeitsdaten.
14.7 Die unter § 1 Abs. 1 Spiegelpunkt 4 und § 8 Abs. 1 genannten Beratungspflichten zur
für den Auftraggeber optimalen Lizenzierung von Standard-Software und zum Schlie-
ßen für den Auftraggeber vorteilhafter Hersteller-Vereinbarungen, ist mit den angebote-
nen Preisen vollständig abgegolten und wird mithin nicht separat vom Auftraggeber
vergütet.
§ 15 Rechnungsstellung
15.1 Rechnungen sollen möglichst ausschließlich per E-Mail im Format PDF als Anlage unter
Angabe der Dataport-Bestellnummer im Betreff an die Adresse
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53
Rahmenvertrag Standardsoftware
dataportlieferantenrechnungen@dataport.de
versendet werden. Andere Formate können nicht verarbeitet werden. Es soll nur jeweils
eine Rechnung pro E-Mail versendet werden. Anlagen zur Rechnung sind dieser E-Mail
in einer gesonderten Datei im Format PDF mit der ergänzenden Bezeichnung „Anlage“
im Dateinamen beizufügen.
15.2 Die Rechnung kann alternativ auch schriftlich in Papierform eingereicht werden (Dataport,
Anstalt des öffentlichen Rechts, RS 9, Wikingerweg 1, 20537 Hamburg).
15.3 Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen
ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe,
Skonti usw. abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem
Steuersatz die Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hin-
zusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzu-
führen.
15.4 Die Rechnungstellung hat auf Basis der im Preisblatt genannten Mengen- und Preisein-
heiten zu erfolgen.
15.5 Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrech-
nungen eingereicht werden.
15.6 Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind in den Rechnungen hier-
über der zutreffende Steuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen auszuwei-
sen. Diese Steuerbeträge sind in der Schlussrechnung vom Gesamtbetrag der Umsatz-
steuer wieder abzusetzen.
15.7 Der Auftragnehmer wird die Rechnungsstellung für die erbrachten Lieferungen und Leis-
tungen gemäß den Vorschriften des § 14 Umsatzsteuergesetz vornehmen. Dies gilt un-
abhängig von ggf. vereinbarten Zahlungsplänen.
15.8 Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer können vom Auftraggeber nicht bearbeitet
werden. Sollte die Bestellnummer fehlen und es daraufhin zu einer verspäteten Zahlung
kommen, ist diese Verzögerung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.
15.9 Zahlungen erfolgen innerhalb von 45 nach Rechnungstellung.
§ 16 Datenschutz und Verschwiegenheit
16.1 Dataport unterliegt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorschriften der
einschlägigen Landesdatenschutzgesetze (zzt. die Datenschutzgesetze der Dataport-
Träger-Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-
Vorpommern und Niedersachen) sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
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54
Rahmenvertrag Standardsoftware
16.2 Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung und Abschluss des Vergabeverfah-
rens – über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Sache befassten Mitarbeiter zu verpflichten.
16.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen der DSGVO einzuhalten.
§ 17 Einhaltung sicherheitstechnischer und datenschutzrechtlicher An-
forderungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen um-
gesetzten Maßnahmen hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz nachzuweisen. In diesem
Zusammenhang sind sämtliche Maßnahmen, die sich aus den Art. 25 und 32 DSGVO sowie
gegebenenfalls aus weiteren auf den jeweiligen Beschaffungsgegenstand anwendbaren ge-
setzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen ergeben und im Verantwortungsbereich des
Auftragnehmers liegen, in Form einer nutzbaren Dokumentation inkl. technischer und organi-
satorischer Maßnahmen bereitzustellen. Dies gilt für alle im Rahmen der Vergabe bzw. Soft-
warebeschaffung ausgeschriebenen Komponenten, in denen personenbezogene Daten ver-
arbeitet werden. Neben den grundsätzlichen Anforderungen, die aus der DSGVO abzuleiten
sind, erfolgt an dieser Stelle eine thematische Einordnung expliziter Anforderungen und eine
kurze Beschreibung entsprechender Erwartungshorizonte an den Ausschreibungsgegen-
stand.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erbringung der Leistungen sämtliche datenschutz-
rechtlichen Vorgaben (insbesondere nach DSGVO, BDSG und ggf. einschlägigen Landesda-
tenschutzgesetzen) zu berücksichtigen. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung eine Auf-
tragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die An-
forderungen des Auftraggebers an die Auftragsverarbeitung umzusetzen und eine entspre-
chende Vereinbarung mit dem Auftraggeber abzuschließen. Der Auftragnehmer stellt sicher,
dass auch von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer oder Dritte, die im Rahmen der Auf-
tragsverarbeitung tätig werden, die gleichen datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung dieser Vorgaben
durch die gesamte Vertragskette verantwortlich und weist dies auf Verlangen nach.
Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist nur dann erforderlich, wenn im Rahmen der Leistungs-
erbringung tatsächlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftrag-
gebers im Sinne von Art. 28 DSGVO erfolgt. Ist dies nicht der Fall – etwa, wenn im Rahmen
der Beschaffung lediglich Lizenzen, Standardsoftware oder vergleichbare Leistungen ohne
Zugriff oder Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer bereitgestellt
werden – ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nicht erforderlich.
Eine Übersicht der implementierten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum
Schutz der Daten (z. B. Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, Logging), ist vom Bieter spätes-
tens zum Zeitpunkt des Einzelabrufs bereitzustellen. Darüber hinaus gelten für den Auftrag-
nehmer folgende Anforderungen:
- Bereitstellungspflicht für Paketierungsmedien: Der Lieferant muss sicherstellen, dass die
Software in einem Format übergeben wird, das die automatisierte Verteilung (Silent Install,
z. B. als .msi, .msix oder .pkg) bei Dataport ermöglicht.
- Informationsbeschaffungspflicht: Der Lieferant ist verpflichtet, auf Anfrage Dataport her-
stellerseitige Sicherheitsdatenblätter, Härtungsleitfäden (Hardening Guides),
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55
Rahmenvertrag Standardsoftware
Gruppenrichtlinien-Vorlagen (ADMX) sowie SBOMs (Software Bill of Materials) innerhalb
einer festen Frist (z. B. 5 Werktage) bereitzustellen.
- Sicherheits-Garantien (SLA): Der Lieferant garantiert, dass er nur Software liefert, deren
Hersteller einen aktiven Patch-Support bietet, ein dokumentiertes Schwachstellenmanage-
ment (inkl. Sicherheitskontakt/PSIRT) betreibt und digitale Signaturen für Installationsda-
teien bereitstellt.
- Frühzeitige Warnpflicht: Erkennt der Lieferant bei einem Abrufbegehren, dass ein Produkt
fundamentale Sicherheitsvorgaben bricht (z. B. Betrieb erfordert zwingend dauerhafte lo-
kale Admin-Rechte), muss er Dataport vor Auftragsausführung schriftlich warnen.
Die vom Auftragnehmer gelieferte Software muss so gestaltet und konfiguriert sein, dass sie
datenschutzfreundliche Voreinstellungen, differenzierte Rechte- und Rollenkonzepte, Proto-
kollierungsmechanismen sowie sichere Lösch- und Exportfunktionen unterstützt.
Zudem hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für die Bewertung der sicherheitsbezo-
genen Anforderungen erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt insbesondere, soweit der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer
Anforderungen – beispielsweise im Zusammenhang mit der DSGVO, NIS-2 oder dem Cyber
Resilience Act – entsprechende Informationen oder Nachweise von seinen Lieferanten benö-
tigt.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen die von ihm eingesetzten Unterauf-
tragnehmer oder Dritten sowie deren jeweilige Aufgaben und Zugriffsmöglichkeiten auf perso-
nenbezogene Daten offenzulegen. Änderungen in der Beauftragung von Unterauftragnehmern
oder Dritten, die im Rahmen der Auftragsverarbeitung tätig werden, sind dem Auftraggeber
rechtzeitig anzuzeigen und bedürfen dessen Zustimmung, sofern dies gesetzlich erforderlich
ist.
Soweit für den jeweiligen Beschaffungsgegenstand Anforderungen des BSI IT-Grundschut-
zes, weiterer gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben oder interner Sicherheitsvorgaben
des Auftraggebers relevant sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber durch geeignete
Informationen, Nachweise und Mitwirkungshandlungen in die Lage zu versetzen, diese Anfor-
derungen im Rahmen des konkreten Einsatzes zu erfüllen und deren Einhaltung zu prüfen.
Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der hierfür erforderlichen sicherheits- und pro-
duktbezogenen Informationen sowie die Information über bekannte sicherheitsrelevante Ein-
schränkungen und Risiken.
Die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist durch eine schriftliche Doku-
mentation nachzuweisen, die nach Aufforderung des Auftraggebers oder im Zusammenhang
mit einem konkreten Einzelabruf bzw. einer konkreten Anfrage vorzulegen ist. Diese Doku-
mentation umfasst insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM),
datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Protokollierungsmechanismen, Löschkonzepte und
Rechte- und Rollenkonzepte. Die Dokumentationspflicht gilt für alle an der Vertragskette be-
teiligten Parteien, soweit diese im Rahmen der Auftragsverarbeitung tätig werden. Unabhängig
davon besteht die Pflicht zur Dokumentation und zur Bereitstellung einer datenschutzfreundli-
chen Konfiguration der Software auch dann, wenn keine Auftragsverarbeitung vorliegt, etwa
bei einer reinen On-Premise-Beschaffung ohne Zugriff des Auftragnehmers oder Resellers auf
personenbezogene Daten.
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Rahmenvertrag Standardsoftware
§ 18 Kommunikationsvereinbarungen
18.1 Der Auftragnehmer benennt im Angebot einen verantwortlichen Ansprechpartner. Der
Auftraggeber wird seinerseits einen Ansprechpartner nach Zuschlagserteilung mitteilen.
18.2 Die gesamte Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber im Rahmen der
Durchführung des Vertrages ist mündlich und schriftlich in deutscher Sprache zu führen.
Ebenso sind sämtliche vom Auftragnehmer an den Auftraggeber im Rahmen der Durch-
führung des Vertrages zu übergebenden Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen.
18.3 Der Auftragnehmer schlägt ohne konkreten Abruf durch den Auftraggeber, siehe § 11.1,
dem Auftraggeber keine Dienstleistungsangebote vor. Der Auftragnehmer trägt dafür
Sorge, dass auch seine Unterauftragnehmer dies beachten.
§ 19 Verhaltenskodex
19.1 Dataport bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unterneh-
mensführung und setzt sich insbesondere aktiv für ein respektvolles Miteinander, Diver-
sität, Frauenförderung und Inklusion ein. Unser Handeln fußt auf den Grundsätzen einer
freiheitlich demokratischen Grundordnung. Dataport versteht Vielfalt als Stärke und lehnt
jede Form der Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht,
Alter, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung oder sozialem Hintergrund ab. Wir
erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten und dem eingesetzten Per-
sonal. Wir setzen voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen
Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir
bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte und Dienst-
leistungen im Sinne der Nachhaltigkeit und sozialen Verantwortung zu optimieren und
fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutra-
gen.
19.2 Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für das Unternehmen in letzter Konse-
quenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehöri-
gen Lieferverträge zu beenden.
§ 20 Sonstige Vereinbarungen
20.1 Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen
den Vertragsparteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar.
Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum
Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des UN-Kaufrechtes sind ausdrücklich aus-
geschlossen.
20.2 Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die zu erbringenden Leistungen zu un-
terbrechen oder endgültig einzustellen.
20.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 18 von 19
57
Rahmenvertrag Standardsoftware
20.4 Erfüllungsort ist der jeweilige Ort der Leistungserbringung.
20.5 Gerichtsstand ist Kiel.
20.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Vergabeunterlagen oder der
in Bezug genommenen Unterlagen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und/oder Unterlagen nicht berührt. Das
gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag oder eine Unterlage eine
Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmung oder
zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten
kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertra-
ges oder bei der späteren Ergänzung einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten.
DP31-202600007 Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen Seite 19 von 19
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Überlassung-AGB (Typ A)
Ergänzende Vertragsbedingungen für die dauerhafte Überlassung von
Standardsoftware
– EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) –
Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Vertrages............................................................................................................ 2 2 Art und Umfang der Leistung......................................................................................................... 2 3 Nutzungsrechte ............................................................................................................................. 2 4 Lieferung ........................................................................................................................................ 4 5 Überlassungsvergütung ................................................................................................................. 4 6 Verzug ........................................................................................................................................... 4 7 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand ....................................................................................... 5 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Standardsoftware* (Gewährleistung) ...................... 5 9 Schutzrechte Dritter ....................................................................................................................... 6 10 Haftungsbeschränkung .................................................................................................................. 7 11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit ................................................................................ 7 12 Zurückbehaltungsrechte ................................................................................................................ 7 13 Textform......................................................................................................................................... 8 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand .............................................................................................. 8
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Überlassung-AGB (Typ A)
Ergänzende Vertragsbedingungen für die dauerhafte Überlassung von
Standardsoftware
– EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) –
1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die dauerhafte Überlassung und Nutzung von Standardsoftware*. 1.2 Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Customizing und Anpassung der Standardsoftware* auf Quellcodeebene an die Bedürfnisse des Auftraggebers.
2 Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber Rechte an der Standardsoftware* und überlässt diese zu diesen Bedingungen und den Vereinbarungen im Vertrag. 2.2 Die Dokumentation der Standardsoftware* ist in einem ausdruckbaren, elektronisch durchsuchbaren, langzeitarchivierungsfähigen Format zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es ist stets mindestens eine Anwenderdokumentation in deutscher Sprache zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Weitergehende Dokumentationen, z.B. Entwicklerdokumentationen, können auch in englischer Sprache geliefert werden, soweit solche in deutscher Sprache nicht existieren. 2.3 Der Auftragnehmer überlässt die Standardsoftware* frei von Schaden stiftender Software*. Dies ist mit aktueller Scan-Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Standardsoftware* frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standardsoftware*, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch ● Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, ● Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder ● Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. 2.4 Unterliegt die Standardsoftware* Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.5 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
3 Nutzungsrechte 3.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber mit Vertragsschluss das Recht, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Dieses Recht ist ● nicht ausschließlich, ● mit der Einschränkung gemäß Ziffer 3.9 übertragbar, ● dauerhaft, unwiderruflich und unkündbar
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60
Überlassung-AGB (Typ A)
● örtlich unbeschränkt und ● in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbar zu verschaffen. Das Recht, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung zu nutzen, lässt die Einschränkung der Mängelansprüche gemäß Ziffer 8.4 unberührt. Softwarekomponenten dürfen nur in Verbindung mit der Standardsoftware* genutzt werden, deren Bestandteil sie sind; diese Beschränkung gilt nicht für Softwarekomponenten, die gemäß Ziffer 3.2 lizenziert sind. 3.2 Abweichend von Ziffer 3.1 gelten die vom Rechteinhaber vorgegebenen Lizenzbedingungen für die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten, wenn es sich um Open Source Software im Sinne der Begriffsbestimmungen (Open Source Software*) handelt. Diese Ziffer 3.2 gilt nicht für Softwarekomponenten, die Teil einer insgesamt gemäß Ziffer 3.1 lizenzierten Standardsoftware* sind. 3.3 An der Dokumentation der Standardsoftware* verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, unkündbare und örtlich unbeschränkte Recht, die Dokumentation zu nutzen und zu vervielfältigen. Sofern von den jeweiligen Rechteinhabern an der Dokumentation der Standardsoftware* Rechte eingeräumt werden wie an Open Source Software*, gelten diese anstelle der Rechte gemäß Satz 1 dieser Ziffer 3.3. 3.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Lizenz, unter der die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente überlassen wird, keine Bedingungen enthält, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung und/oder die Verbreitung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente zusammen mit anderer nach diesem Vertrag überlassener Standardsoftware* oder zusammen mit anderer lizenzierter Software des Auftraggebers verbietet, soweit die gemeinsame Nutzung und/oder Verbreitung der jeweiligen Standardsoftware* oder Softwarekomponente vertraglich vereinbart sind. Eine Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Verbreitung der Software ist ausgeschlossen. 3.5 Soweit die Anforderungen gemäß Ziffern 3.1 bis 3.4 durch die Rechteverschaffung nicht erfüllt werden, ist der Auftragnehmer zu einer ergänzenden Rechteverschaffung, z.B. durch Erwerb und Einräumung zusätzlicher Nutzungsrechte auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt. 3.6 Für Open Source Software* finden die Ziffern 3.7 bis 3.12 keine Anwendung. 3.7 Soweit im Vertrag die Geltung von anderen als den in Ziffer 3.1 genannten Nutzungsrechtsregelungen vereinbart ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber gleichwohl mindestens dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Nutzungsrechte zu verschaffen, die notwendig für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszwecke der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten sind. Zudem ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass diese weiteren Nutzungsrechtsregelungen den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken. 3.8 Dem Auftraggeber obliegt es, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten gemäß Ziffer 3.1 zu sorgen. 3.9 Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalts und Umfangs der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Nicht an den Dritten übergebene Kopien der Standardsoftware* sind zu löschen. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, etwaige Vervielfältigungen der Standardsoftware* zu löschen, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Datensicherung erstellt wurden. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.10 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* bzw. der Softwarekomponente eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
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61
Überlassung-AGB (Typ A)
3.11 Werden die Nutzungsrechte auf eine im Vertrag definierte Hard- oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im Vertrag definierte Hard- oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. 3.12 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
4 Lieferung 4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Standardsoftware* durch Download*. Die geschuldete Dokumentation und, soweit geschuldet, die Leistungen gemäß Ziffern 4.2 bis 4.4, sind Teil der Lieferung der Standardsoftware* und erfolgen in der gleichen Form und spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Standardsoftware* zu liefern ist. 4.2 Soweit technische Maßnahmen, z.B. Kopier- oder Nutzungssperren die Ausübung der Rechte an der Standardsoftware* verhindern oder einschränken könnten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese dem Auftraggeber mitzuteilen und spätestens mit der Lieferung der Standardsoftware* dafür zu sorgen, dass die Rechte uneingeschränkt ausgeübt werden können. Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer dazu insbesondere entsprechende (Software-)Schlüssel und ähnliches bereitzustellen. 4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Lizenzen, die auf Standardsoftware* oder Softwarekomponenten gemäß Ziffer 3.2 anzuwenden sind, bei der Überlassung nach diesem Vertrag einzuhalten. Damit der Auftraggeber diese Lizenzbedingungen bei der vertraglich vereinbarten Nutzung ebenfalls einhalten kann, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber insbesondere folgende Dokumente, Informationen und Softwarekomponenten zur Verfügung: ● Eine Übersicht über alle Softwarekomponenten der überlassenen Standardsoftware* gemäß Ziffer 3.2 inklusive der Angabe der jeweils anwendbaren Lizenzen; ● Eine Kopie des vollständig-korrespondierenden, maschinenlesbaren Quellcodes*; ● Sämtliche Urheber- oder Markenhinweise und ähnliche erforderliche Hinweise oder Materialien (z. B. NOTICE-Dateien); ● Sämtliche vollständigen Lizenztexte der überlassenen Standardsoftware* gemäß Ziffer 3.2 (z. B. LICENSE-Dateien); und ● Sofern und soweit eine entsprechende Verpflichtung zur Zurverfügungstellung in der jeweils anwendbaren Lizenz besteht: Installationsinformationen*, Angaben zu Änderungen an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente sowie weitere erforderliche Hinweise. 4.4 Soweit die Lieferung einer Software Bill of Materials (SBOM)* vereinbart ist, muss diese für jede Standardsoftware* und jede Softwarekomponente gemäß BSI TR-03183-2 bereitgestellt werden.
5 Überlassungsvergütung 5.1 Soweit eine Überlassungsvergütung vereinbart ist, wird diese nach der Lieferung der Standardsoftware* fällig. Dies gilt entsprechend bei vereinbarten Teillieferungen. 5.2 Soweit die Vereinbarung einer Überlassungsvergütung bei Open Source Software* gegen die dafür geltenden Lizenzbedingungen verstößt, umfasst die vereinbarte Vergütung die Rechteverschaffung an solcher Standardsoftware* nicht; die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Rechteverschaffung auch an solcher Standardsoftware* bleibt unberührt. 5.3 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung an die vereinbarte Rechnungsadresse zu zahlen. Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6 Verzug 6.1 Die Termine für die Lieferung der Standardsoftware* bzw. für etwaige Teillieferungen sind im Vertrag festgelegt. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der
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Überlassung-AGB (Typ A)
Verzögerung betroffenen Termine angemessen; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 6.2 Wenn der Auftragnehmer einen Termin nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzugs den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Überlassungsvergütung zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Terminen für Teilleistungen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil an der Überlassungsvergütung. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % der Überlassungsvergütung betragen. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet. 6.4 Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann die jeweilige Vertragsstrafe bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für die jeweilige Überlassung geltend gemacht werden.
7 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand 7.1 Der Erfüllungsort ist beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. 7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung über. 7.3 Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für die Bereitstellung zum Download. 7.4 Die Unterzeichnung eines etwaigen Lieferscheines bestätigt nur die räumliche Verbringung der Standardsoftware* in den Einflussbereich des Auftraggebers, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.
8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Standardsoftware* (Gewährleistung) 8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Standardsoftware* frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. 8.2 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 12 Monate nach der Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von 12 Monaten der Verjährungsfrist ist, sofern sich der Auftragnehmer darauf beruft, ein Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels der Standardsoftware* ausgeschlossen. Sämtliche Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 und 2. 8.3 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Standardsoftware*, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist oder der Auftraggeber lediglich vom Hersteller der Standardsoftware* verfügbar gemachte neue Programmstände* installiert. 8.4 Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Standardsoftware*, die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 8.5 Der Auftraggeber hat Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für die Erkennung der Mängel zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. 8.6 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die
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Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 8.7 An neuen Programmständen* verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte in Art und Umfang, wie sie für die gelieferte Standardsoftware* bestehen. 8.8 Der Auftragnehmer hat ihm gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist, durch Lieferung eines den Mangel behebenden neuen Programmstandes* zu beseitigen. Der Auftragnehmer kann eine Umgehungslösung* zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist; die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen, bleibt unberührt, soweit ihm dies nicht unzumutbar ist. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 9. Der Auftragnehmer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers. 8.9 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. 8.10 Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB verlangen.
9 Schutzrechte Dritter 9.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Standardsoftware* geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 8 wie folgt: ● Der Auftragnehmer kann auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen. ● Ist die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Vorgenannte Aufzählungspunkte gelten entsprechend, soweit sich für die vertragsgemäße Ausübung der in Bezug auf die für die Standardsoftware* vereinbarten Rechte weitere Vergütungspflichten gegenüber Dritten ergeben, z.B. für Patentlizenzen oder die Ausübung bestimmter Nutzungsrechte. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 9.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 9.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
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Überlassung-AGB (Typ A)
10 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 10.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf die Überlassungsvergütung beschränkt. Beträgt die Überlassungsvergütung weniger als 50.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. 10.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50 % der Haftungsobergrenzen gemäß Ziffer 10.1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Ziffer 10.1 vereinbarten Haftungsobergrenzen. 10.3 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 10.4 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 10.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem nichts anderes geregelt ist. 10.6 Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen aus den Lizenzen einer Open Source Software* gelten nur zugunsten der Rechteinhaber und nicht zugunsten des Auftragnehmers. Wenn der Auftragnehmer die Rechte an einer solchen Open Source Software* innehat, gelten die im Lizenztext enthaltenen Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen ebenfalls nicht gegenüber dem Auftraggeber.
11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 11.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, werden die Parteien eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. 11.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Soweit eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich ist, ist diese dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. 11.3 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 11.4 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
12 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
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13 Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.
14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*). Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
Begriffsbestimmungen
| Begriff | Definition |
|---|---|
| CISG | United Nations Convention on Contracts for the international Sales of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf). |
| Copyleft | Eine Lizenzbedingung, die für die Nutzung, Änderung oder Verbreitung der lizenzierten Standardsoftware* oder Softwarekomponente verlangt, dass die Standardsoftware*, Softwarekomponente oder davon abgeleitete Werke unter inhaltsgleichen (Copyleft)Lizenzbedingungen kostenlos und in Quellcode*form zur Verfügung gestellt werden. |
| Download | Erfolgreiche Speicherung der Standardsoftware* beim Auftraggeber |
| Installationsinformationen | Informationen, die zur erneuten Installation der Standardsoftware* bzw. einer Softwarekomponente nach deren Modifizierung erforderlich sind, wenn die Standardsoftware* bzw. einer Softwarekomponente als Bestandteil von Hardwareüberlassen wird; insbesondere gemeint sind Informationen im Sinne von Ziffer 6 der GNU General Public License Version 3 (GPL 3.0). |
| Kopier- oder Nutzungssperre | Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit von Standardsoftware*. |
| openCode | openCode ist die gemeinsame Plattform der Öffentlichen Verwaltung für den Austausch von Open Source Software. |
| Open Source Software | Die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente liegt vollständig im Quellcode* vor und an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente werden Nutzungsrechte eingeräumt, die es jedermann, jederzeit, an jedem Ort und zu jedem Zweck, unentgeltlich und inhaltlich unbeschränkt gestatten, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente ohne Auflagen, Bedingungen oder weitere Voraussetzungen im Objekt- und Quellcode* zu benutzen und zu verwenden, insbesondere zu analysieren, dauerhaft und vorübergehend in unveränderter oder veränderter Form |
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| Begriff | Definition |
|---|---|
| ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, zu verändern oder anderweitig umzuarbeiten und im Original, als Vervielfältigungsstück in Quellcode*- oder Objektcodeform zu verbreiten und zu vermieten, öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass es notwendig ist, eine zusätzliche Lizenz zu erwerben. Solche Standardsoftware* oder Softwarekomponenten werden gewöhnlich auch Open Source Software (OSS), Freie Software / Free Software oder Free, Libre and Open Source Software (FLOSS) genannt. Die Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung einer solchen Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente darf entgegen der vorstehenden Regelung weder eingeschränkt noch an andere Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als an die folgenden: ● Weitergabe des Lizenztextes ● Ausschluss der Erweiterung der jeweiligen Lizenz um zusätzliche Bedingungen ● Copyleft*-Pflicht ● Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente frei von Entgelten für die Einräumung von Nutzungsrechten („Lizenzgebühren“, „License Fees“) ● Weitergabe unter anderen Lizenzbedingungen kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden ● Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung des Quellcodes* und ggf. Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung weiterer Materialien ● Pflicht zur Angabe von Urheber- oder Markenhinweisen und ähnlichen Hinweisen oder Material (z. B. NOTICE-Dateien) und Pflicht zu ähnlichen Angaben ● Pflicht zu Hinweisen auf die Verwendung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in einer anderen Software, z. B. in der Dokumentation oder der Standardsoftware* selbst ● Angaben zu Änderungen an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente. Die Lizenz kann vorschreiben, dass abgeleitete Werke einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer als die Originalsoftware tragen müssen ● Weitergabe oder Anzeige eines Haftungsausschlusses ● Mitliefern von Installationsinformationen* in bestimmten Fällen ● bei der Weitergabe zusammen mit Drittsoftware: Eine Verpflichtung zur Klarstellung in den Lizenzbedingungen der Drittsoftware, dass die Lizenzbedingungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente unberührt bleiben. Die unter evb-it.gov.de verfügbare „Open Source Lizenzliste“ enthält Lizenzen, die dieser Definition entsprechen. |
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Überlassung-AGB (Typ A)
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Patch | Behebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode*. |
| Programmstand | Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*. |
| Quellcode | Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache. |
| Release/Version | Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorherigen Release bzw. der vorherigen Version im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. Version 4.5.7 à 5.0.0). |
| Schaden stiftende Software | Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde. |
| Software Bill of Materials (SBOM) | Eine formale, strukturierte Aufzeichnung, die die Softwarekomponenten einer Software identifiziert und ihre Beziehungen untereinander und zu anderer Software/anderen Softwarekomponenten beschreibt. |
| Standardsoftware | Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden, einschließlich der zugehörigen Dokumentation. |
| Umgehungslösung | Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware*. |
| Update | Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie ggf. geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* (z.B. Version 4.1.3 à 4.1.4). |
| Upgrade | Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* (z.B. Version 4.1.3 à 4.2.0). |
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Ergänzende Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von
Standardsoftware
– EVB-IT Überlassung Typ B –
1 Gegenstand des Vertrages ................................................................................................................ 2 2 Art und Umfang der Leistung ............................................................................................................. 2 3 Nutzungsrechte .................................................................................................................................. 2 4 Vertragsdauer und Kündigung der Nutzungsrechte .......................................................................... 3 5 Vergütung .......................................................................................................................................... 3 6 Verzug ................................................................................................................................................ 3 7 Haftung für Mängel ............................................................................................................................ 4 8 Schutzrechtsverletzung...................................................................................................................... 5 9 Sonstige Haftung ............................................................................................................................... 6 10 Verjährung ......................................................................................................................................... 6 11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .................................................................................... 6 12 Schriftform .......................................................................................................................................... 6 13 Anwendbares Recht........................................................................................................................... 6 14 Salvatorische Klausel......................................................................................................................... 7
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Überlassung-AGB (Typ B)
Ergänzende Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von
Standardsoftware
– EVB-IT Überlassung Typ B –
1 Gegenstand des Vertrages Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich befristete Überlassung und Nutzung von Standardsoftware* in der jeweils im Rahmen des Vertrages überlassenen Fassung. Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation*, Integration*, Parametrisierung* und Anpassung der Standardsoftware* an Bedürfnisse des Auftraggebers.
2 Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Standardsoftware* zu den Vereinbarungen im Vertrag. 2.2 Die Dokumentation der Standardsoftware* ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.3 Die Standardsoftware* wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den Auftraggeber mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen* in der Standardsoftware* ergeben hat. 2.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.
3 Nutzungsrechte 3.1 Die Standardsoftware* ist urheberrechtlich geschützt. 3.2 Die Standardsoftware* wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung für den im Vertrag vereinbarten Zeitraum überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte* ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Nutzungsrechte* an der Standardsoftware* ein: – das nicht ausschließliche Nutzungsrecht*, – das Nutzungsrecht* in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung*, – das nicht übertragbare Nutzungsrecht*, – das zeitlich befristete und kündbare Nutzungsrecht*. 3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* sichergestellt ist. 3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. 3.5 Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung* bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung* nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung* zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung. 3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 3.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Standardsoftware* enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.
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4 Vertragsdauer und Kündigung der Nutzungsrechte 4.1 Die Dauer der Überlassung der Standardsoftware* ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vereinbart, kann die Überlassung der betroffenen Standardsoftware* mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer*. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. 4.2 Verletzt der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte* oder Schutzrechte* des Rechtsinhabers, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte* an der betroffenen Standardsoftware* außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer voraus. 4.3 Unterliegt die Standardsoftware* Exportkontrollvorschriften des Bureau of Export Administration, US Departement of Commerce, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber im Vertrag darauf hin. Verstößt der Auftraggeber gegen solche Exportkontrollvorschriften, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte* an der betroffenen Standardsoftware* außerordentlich kündigen. 4.4 Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Auf Verlangen des Auftragnehmers gibt der Auftraggeber über die Löschung eine Erklärung ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie der Standardsoftware* zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. 4.5 Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
5 Vergütung 5.1 Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass dem Auftraggeber eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. 5.2 Ist im Vertrag ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Die Vergütung kann frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern erzielt. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffene Standardsoftware* frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte.
6 Verzug 6.1 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung* verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt. Die Ziffern 6.2 und 6.3 bleiben hiervon unberührt. 6.2 Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung* und ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der
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Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Vom Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleistete pauschalierte Schadensersatzbeträge gemäß Ziffer 6.3 werden angerechnet. 6.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Überlassungstermins um mehr als sieben Kalendertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung in Höhe von 5% der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* verlangen. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 6.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7 Haftung für Mängel 7.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Standardsoftware* nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Sofern im Vertrag besonders beschriebene zugesicherte Eigenschaften vereinbart sind, haftet der Auftragnehmer auch dafür, dass die Standardsoftware* diese zugesicherten Eigenschaften hat. 7.2 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf die Standardsoftware*, die der Auftraggeber geändert hat oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 7.3 Voraussetzung für die Ansprüche des Auftraggebers ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. 7.4 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 – Störungsmeldeformular – zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. 7.5 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes: 7.5.1 Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware*. Eine neue Fassung ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle des Anspruchs auf Mängelbehebung seine übrigen Rechte aus Ziffer 7.5.2 unberührt. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware* ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben. Enthält eine dem Auftraggeber überlassene neue Fassung der Standardsoftware* mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich
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geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht. 7.5.2 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Standardsoftware* kündigen. Ist der Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten, kann der Auftraggeber – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Recht zur Kündigung Schadensersatz verlangen. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. 7.6 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte aus Ziffer 7.5.2 unberührt. 7.7 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7.5.2 gelten nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
8 Schutzrechtsverletzung 8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die vom Auftragnehmer gelieferte Standardsoftware* gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung der Standardsoftware* hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt: Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Standardsoftware* so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entspricht, oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der Standardsoftware* während der vereinbarten Überlassungsdauer gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet, die Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für den Zeitraum, in dem Standardsoftware* vom Auftraggeber genutzt werden konnte. 8.2 Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 8.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Die dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Standardsoftware* aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. 8.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. 8.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten* Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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9 Sonstige Haftung 9.1 Die Haftung ist abschließend für Verzug in Ziffer 6, für Gewährleistung in Ziffer 7 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt. 9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag; 9.2.2 für Vermögensschäden bis zur Höhe der Vergütung für drei Monate für die Standardsoftware*. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
10 Verjährung Ansprüche nach den Ziffern 6, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach Überlassung.
11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 11.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. 11.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 11.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 11.4 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 11.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 11.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. 11.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.
12 Schriftform Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform*, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.
13 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
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Überlassung-AGB (Typ B)
14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
Begriffsbestimmungen
| Begriff | Definition |
|---|---|
| CISG | Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods). |
| Datensicherung, ordnungsgemäße | Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen. |
| Datenverlust | Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten. |
| Mindestvertragsdauer | Der Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. |
| Nutzungsrechte | Rechte, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt. |
| Parametrisierung | Die individuelle Anpassung von Software, zumeist Standardsoftware, an die Nutzererfordernisse durch Einstellung der Attribute innerhalb der Software. |
| Schadensersatz statt der Leistung | Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann gemäß § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. |
| Schadensfunktion | Vom Anwender ungewünschte Funktion, die die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten unbeabsichtigt oder bewusst gesteuert gefährden kann. |
| Schriftform | Gemäß BGB §§ 126, 126a, 126b, 127 sowie einfache elektronische Form. |
| Schutzrechte | Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte. |
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Überlassung-AGB (Typ B)
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Softwareinstallation (Installation) | Herbeiführen der Ablauffähigkeit von Software auf einer bestimmten Hardware nach einem vereinbarten Verfahren. |
| Softwareintegration (Integration) | Die Kopplung von verschiedenen Softwaresystemen (Standardsoftware oder Individualsoftware) zu einem Gesamtsystem, indem zwischen den vorher getrennten Softwaresystemen Daten und Informationen aktiv, prozessorientiert und automatisiert ausgetauscht werden. |
| Standardsoftware | Software (Programme, Programm-Module, Tools etc.), die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde, einschließlich der zugehörigen Dokumentation. |
| Systemumgebung | Technische und administrative Einsatzumgebung eines im Vertrag bezeichneten Systems, für die der Auftragnehmer die Standardsoftware freigegeben hat. |
| Verzugstag | Jeder begonnene Kalendertag, mit dem sich der Auftragnehmer nach Fristüberschreitung in Verzug befindet. |
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Pflege S-AGB
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware*
– EVB-IT Pflege S-AGB –
Inhaltsangabe 1 Gegenstand des Vertrages............................................................................................................ 2 2 Art und Umfang der Pflegeleistungen ........................................................................................... 2 3 Störungsklassifizierung .................................................................................................................. 5 4 Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* .................................................................... 5 5 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)* ............................................................... 6 6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers ...................................................................................... 6 7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer .......................................................................... 6 8 Vergütung ...................................................................................................................................... 6 9 Verzug ........................................................................................................................................... 7 10 Mitwirkung des Auftraggebers ....................................................................................................... 8 11 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Pflegeleistungen ...................................................... 8 12 Schutzrechte Dritter ....................................................................................................................... 9 13 Pflichtverletzung bei Dienstleistungen ......................................................................................... 10 14 Haftungsbeschränkung ................................................................................................................ 10 15 Laufzeit und Kündigung ............................................................................................................... 10 16 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss............................................................................. 11 17 Haftpflichtversicherung ................................................................................................................ 11 18 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .............................................................................. 11 19 Zurückbehaltungsrechte .............................................................................................................. 11 20 Textform....................................................................................................................................... 12 21 Anwendbares Recht, Gerichtsstand ............................................................................................ 12
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Pflege S-AGB
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware*
– EVB-IT Pflege S-AGB –
1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand des Vertrages sind die dort vereinbarten Pflegeleistungen des Auftragnehmers für die vereinbarte Standardsoftware*. 1.2 Die Pflegeleistungen Störungsbeseitigung und Installation neuer Programmstände* sind Werkleistungen. 1.3 Soweit nicht anders vereinbart, erbringt der Auftragnehmer die Pflegeleistungen zu dem bei Leistungserbringung aktuellen Stand der Technik. 1.4 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Pflegeleistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das automatisierte Verfahren und das zu verwendende Produkt benennt und gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass diese keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende Funktionalitäten aufweisen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der Pflegeleistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen automatisierten Verfahrens oder Releases* des Produkts bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird einwilligen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt oder automatisierte Verfahren die oben genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Produkt oder das automatisierte Verfahren den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des Produktes bzw. des automatisierten Verfahrens untersagen. 1.5 Der Auftragnehmer überlässt die im Rahmen des Vertrages zu überlassenden neuen Programmstände* frei von Schaden stiftender Software*. Dies ist mit aktueller Scan-Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt jeweils, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z. B. zu Testzwecken. 1.6 Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernden neuen Programmstände* frei von Funktionen sind, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standardsoftware*, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch ● Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, ● Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. 1.7 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Pflegeleistungen für Programmstände* zu erbringen, soweit diese vom Herstellersupport abhängen und der Hersteller diesen Support nicht mehr allgemein anbietet.
2 Art und Umfang der Pflegeleistungen 2.1 Überlassung neuer Programmstände*
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Pflege S-AGB
2.1.1 Soweit die Überlassung neuer Programmstände* vereinbart ist, erfolgt diese jeweils unverzüglich, nachdem der Programmstand* verfügbar ist, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche neuen Programmstände*, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.1.2 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der im Vertrag vereinbarten Bedingungen Programmstände* zur Umsetzung von Änderungen solcher Rechtsvorschriften und technischer Normen zu überlassen, die für die Nutzbarkeit der Standardsoftware* für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich sind. Im Vertrag können darüber hinaus weitere Fälle vereinbart werden, in denen Programmstände* zu überlassen sind. Hierzu können z. B. Anpassungen an geänderte Verwaltungsvorschriften, Tarife oder Schnittstellenanpassungen gehören. Sind derartige Programmstände* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer diese zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die geschuldeten Programmstände* rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift oder Norm bzw. dem Zeitpunkt der vorgesehenen Änderung bzw. Anpassung. Erfolgt die Überlassung nicht spätestens zu diesen Terminen, ist der Auftragnehmer unbeschadet davon verpflichtet, dem Auftraggeber eine Übergangslösung bereitzustellen. Soweit ihm die Überlassung des Programmstandes* bzw. die Bereitstellung der Übergangslösung zu diesen Terminen zeitlich nicht zumutbar ist, haben sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 2.1.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass in Bezug auf die pflegegegenständliche Standardsoftware* durch die Überlassung neuer Programmstände keine Einschränkungen technischer, organisatorischer oder rechtlicher Art entstehen und die Nutzungsrechte auch an keine anderen Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als sie für die vorherige Fassung der Standardsoftware* bzw. den vorherigen Programmstand* bestanden. Wenn ein neuer Programmstand eine Programmbibliothek* verlinkt, deren Lizenz (wie z.B. LGPL 2.1 oder 3.0) die Verpflichtung vorsieht, bei der Verbreitung, Vermietung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung der verlinkten Softwarekomponenten die Bearbeitung der Programmbibliothek* zu bestimmten Zwecken sowie das Reverse Engineering* der verlinkten Standardsoftware* zu bestimmten Zwecken zu erlauben, so verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber die insoweit erforderlichen Nutzungsrechte. Kann der Auftragnehmer mit dem neuen Programmstand* nicht die Verpflichtung aus Ziffer 2 erfüllen, z.B. weil der Ersteller der Standardsoftware* diese nur zu geänderten Nutzungsbedingungen anbietet, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Überlassung die Lizenzbedingungen zu übergeben, die Nutzungsrechtseinschränkungen gegenüber dem vorherigen Programmstand* im Detail aufzuzeigen und etwaige Auflagen, Bedingungen bzw. Nutzungsvoraussetzungen zu erläutern. Des Weiteren hat der Auftragnehmer die Konsequenzen für den praktischen Einsatz beim Auftraggeber zu erläutern, soweit wie der Auftragnehmer Kenntnis über die Systemumgebung des Auftraggebers erhält, in der die Standardsoftware* eingesetzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn der neue Programmstand* gegenüber dem vorherigen Programmstand* Funktionseinschränkungen aufweist. Soweit technisch möglich und dem Auftragnehmer zumutbar, wird dieser dem Auftraggeber eine Ersatzlösung vorschlagen und vor weiteren diesbezüglichen Maßnahmen dessen Entscheidung abwarten. Weitere Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen bei der Leistungserbringung nach diesem Vertrag einzuhalten. Waren für die Standardsoftware* bestimmte Dokumente bzw. Informationen (z.B. Quellcode, NOTICE-Dateien, SBOM) aufgrund der Lizenzbedingungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, sind diese bei Bereitstellung eines neuen Programmstandes* dem Auftraggeber in entsprechend aktualisierter Fassung zur Verfügung zu stellen, damit der Auftraggeber die Lizenzbedingungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch ebenfalls einhalten kann. Der Auftraggeber ist berechtigt, von neuen Programmständen* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Wird ein neuer Programmstand* überlassen, ist der Auftraggeber berechtigt, anstelle des neuen Programmstandes* weiterhin auch die vorherigen Programmstände* in dem dafür vereinbarten Umfang zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Parallelnutzung neuer und alter Programmstände*
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ist jedoch nur insoweit zulässig, als dadurch insgesamt keine Überschreitung der Grenzen der vereinbarten Nutzungsrechte eintritt. Soweit der Auftragnehmer zur Überlassung eines neuen Programmstandes* verpflichtet ist, ist diese Verpflichtung mit der Überlassung auch dann erfüllt, wenn der Auftraggeber den neuen Programmstand* nicht nutzt. Unterliegen die neuen Programmstände* Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer darauf hin. 2.1.4 Soweit der Auftragnehmer zur Installation neuer Programmstände* verpflichtet ist, hat er dem Auftraggeber zuvor die Gelegenheit zu geben, zu verlangen, dass der Auftragnehmer diese Programmstände* ● nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren, zwischen den Parteien abgestimmten Zeitpunkt innerhalb der Laufzeit des Vertrages oder ● nur unter Beachtung zumutbarer Auflagen des Auftraggebers (z. B. unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften) installiert. 2.2 Störungsbeseitigung 2.2.1 Ist Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maßnahmen. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen die Störung* beseitigenden Programmstand* bereitzustellen; Ziffer 2.1.3 gilt entsprechend. Ist ein die Störung* beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer zunächst eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen und sich an geeigneter Stelle (z.B. der Community oder dem Hersteller) für die baldmögliche Überlassung eines die Störung* beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen. 2.2.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen* dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: ● Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im Vertrag aufgeführte Programmstand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 2.1 ist. ● Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 2.2.2 gilt entsprechend. Tritt die gleiche Störung* nach Abschluss der Pflegeleistung wieder auf und beruht die Störung* auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung* vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen. 2.3 Hotline 2.3.1 Ist eine Hotline vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im Vertrag, nimmt der Auftragnehmer telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung vereinbart ist und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* auf. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbart, durch Teleservice*
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noch während des Telefonats beseitigen und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ● die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. ● die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzuleiten. Ist keine Störungsbeseitigung gemäß Ziffer 2.2 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen. Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht. 2.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber zur Nutzung der Hotline berechtigt. 2.3.3 Der Auftragnehmer wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung und ersten Klärung der Störungsmeldung qualifiziert ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Hotline deutschsprachig zu besetzen. 2.3.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig. 2.3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeiterwechsel kein wesentlicher Zeitverlust entsteht. 2.3.6 Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-, Mobilfunkrufnummern oder Auslandsrufnummern anzubieten.
3 Störungsklassifizierung Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unterschieden: 3.1 Eine betriebsverhindernde Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware* unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. 3.2 Eine betriebsbehindernde Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftwareerheblich eingeschränkt ist. Eine betriebsbehindernde Störung liegt auch vor, wenn die leichten Störungen* insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung der Standardsoftwareführen. 3.3 Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware* ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
4 Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* 4.1 Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten*. 4.2 Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Pflegeleistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Pflegeleistungen in angemessener Frist abzuschließen.
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4.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. 4.4 Bei werkvertraglichen Pflegeleistungen genügt bei erfolgreicher und fristgemäßer Erledigung zur Fristwahrung eine Wiederherstellungserklärung, z. B. bei Beseitigung einer Störung* die Erklärung der Betriebsbereitschaft.
5 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)* 5.1 Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Pflegeleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format und macht sie dem Auftraggeber zugänglich. Zur Dokumentation gehört auch die Führung einer Übersicht über alle durch den Auftragnehmer überlassenen und ggf. durch ihn installierten Programmstände*. Ebenso überlässt er die Begleitunterlagen (z. B. Lizenzschein, Lizenzkey). 5.2 Soweit die Aktualisierung einer Software Bill of Materials (SBOM)* vereinbart ist, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer aktualisierte Fassungen zur Verfügung, wenn sich Änderungen derselben ergeben, z. B. aufgrund von Änderungen der Standardsoftware* im Rahmen der Pflegeleistungen oder aufgrund sonstiger Umstände. Die Bereitstellung erfolgt in demselben Format wie die der vorherigen Fassung.
6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 6.1 Auf die mit der Überlassung neuer Programmstände* verbundenen Konsequenzen für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Standardsoftware*, hat der Auftragnehmer vor der Überlassung der neuen Programmstände* hinzuweisen. Hierzu zählen auch Änderungen der Nutzbarkeit. 6.2 Soweit Störungsbeseitigung, die Installation neuer Programmstände oder eine sonstige Pflegeleistung vereinbart ist, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitteilen, wenn eine Vorgabe, oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist, bzw. eine für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht. Er wird insbesondere mitteilen, wenn bestehende Nutzungsrechte für die Nutzung neuer Programmstände* nicht ausreichend sind. 6.3 Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Erbringung der Pflegeleistungen nicht hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Pflegeleistungen erforderlich sind.
7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer 7.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen qualifiziert ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Erbringung von ggf. geschuldeten Leistungen vor Ort nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 7.2 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte Subunternehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Subunternehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.
8 Vergütung 8.1 Bei vereinbarten Pauschalen sind Nachforderungen durch den Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen oder des Preises vereinbaren.
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8.2 Ist im Vertrag für eine Pflegeleistung Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: 8.2.1 vereinbart ist. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z. B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Pflegevertrag - voraus. 8.2.2 Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 8.2.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer bei Vergütung nach Aufwand innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* nach Wahl des Auftraggebers entweder ein Pauschalfestpreisangebot oder einen verbindlichen Kostenanschlag auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Preise vorzulegen. Zu benennen sind darüber hinaus Art und Umfang der Leistungen sowie verbindliche Ausführungsfristen. Eine Vergütung für den Kostenanschlag und die Angebotserstellung erfolgt nicht. Der Auftraggeber wird das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. 8.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder Vereinbarung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen. 8.3 Vereinbarte Pauschalen für wiederkehrende Leistungen und andere regelmäßig zu zahlende Vergütungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats fällig. Die Vergütung für Dienstleistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Fälligkeit bei Werkleistungen ist darüber hinaus die Abnahme der jeweiligen Leistung, soweit eine solche vereinbart ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle wiederkehrender Vergütungen ist eine einmalige prüfbare Dauerrechnung ausreichend, solange sich die Vergütung nicht geändert hat. 8.5 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungserbringung aus dem Vertrag, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung, angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 8.6 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9 Verzug 9.1 Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, d. h. bei einer
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Teilkündigung nur bezogen auf die in Verzug befindliche Pflegeleistung kündigen und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Der Auftraggeber kann bei Verzug von Teilleistungen vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.2 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung vereinbarter Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* berechtigt, für jeweils angefangene 25% Überschreitung der Reaktions- und / oder Wiederherstellungszeit* innerhalb der Servicezeiten* eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der jährlichen Vergütung maximal jedoch 1% der jährlichen Gesamtvergütung pro Verzugsfall. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung pro Vertragsjahr zu zahlenden Vertragsstrafe nicht mehr als 5 % der jährlichen Gesamtvergütung pro Vertragsjahr betragen. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet. 9.3 § 341 Abs. 3 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Strafe bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Verwirkung geltend gemacht werden kann.
10 Mitwirkung des Auftraggebers 10.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z. B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 10.2 Der Auftraggeber hat Störungen* bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, z. B. eine telefonische Meldung oder der Eintrag in ein Ticketsystem*, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung* bzw. des Mangels ermöglichen, z. B. die ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen rechtzeitig bereitzustellen. 10.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 10.4 Sofern die pflegegegenständliche Standardsoftware* weder durch den Auftragnehmer überlassen bzw. zur Verfügung gestellt noch bisher von diesem gepflegt wurde, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Bedarf die auf die pflegegegenständliche Standardsoftware* anwendbaren Lizenzbestimmungen zur Verfügung. Soweit und solange dies auf Anforderung des Auftragnehmers nicht erfolgt, gilt Ziffer 2.1.3 Absatz 5 nicht. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer eine Lizenzbestandsaufnahme vereinbart haben. 10.5 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
11 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Pflegeleistungen 11.1 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche grundsätzlich 12 Monate. Abweichend davon verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1. 11.2 Die Rechtsmängelhaftung erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Patentverletzungen und Gebrauchsmusterverletzungen im Sinne der deutschen Rechtsordnung, die Dritte gegen den
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Auftraggeber geltend machen, wegen dessen Nutzung von Programmständen* außerhalb der Mitgliedsstaaten von EU und EFTA. 11.3 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.4 Der Auftragnehmer hat ihm gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Bei Mängeln von Programmständen* kann der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen, bleibt unberührt, soweit ihm dies nicht unzumutbar ist. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 12. Der Auftragnehmer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB bzw. § 635 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers. 11.5 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer ● bei werkvertraglichen Pflegeleistungen zunächst auch eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. ● bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf den Vertrag ganz oder teilweise kündigen oder die Vergütung angemessen herabsetzen. Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.
12 Schutzrechte Dritter 12.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Pflegeleistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 11 wie folgt: ● Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen. ● Ist die Änderung und der Ersatz dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Vorgenannte Aufzählungspunkte gelten entsprechend, soweit sich für die vertragsgemäße Ausübung der in Bezug auf die für die Pflegeleistungen vereinbarten Rechte weitere Vergütungspflichten gegenüber Dritten ergeben, z.B. für Patentlizenzen oder die Ausübung bestimmter Nutzungsrechte. Die sonstigen Rechte des Auftraggebers z. B. auf Rücktritt, Kündigung, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 12.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
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vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 12.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
13 Pflichtverletzung bei Dienstleistungen Wird eine Pflegeleistung, die als Dienstleistung zu qualifizieren ist (z. B. Hotline), nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die sonstigen Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz und Kündigung, bleiben hiervon unberührt.
14 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 14.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert* beschränkt. Die Haftung in diesem Fall beträgt jedoch maximal das Doppelte der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr zu zahlen ist. Bei der Bestimmung der vorgenannten Vergütungen bleibt eine etwaige vereinbarte Reduktion wegen Mängelansprüchen unberücksichtigt. Ergibt sich nach dieser Regelung eine Haftungsbeschränkung von weniger als 25.000,- €, wird die Haftung jedoch auf 25.000,- € beschränkt. 14.2 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung* Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 14.3 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 14.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist. 14.5 Soweit einbezogene Lizenzbedingungen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Auftragnehmers vorsehen, gelten diese nicht gegenüber dem Auftraggeber. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausschluss von Ansprüchen wegen Mängeln.
15 Laufzeit und Kündigung 15.1 Ist kein Ende der jeweiligen Laufzeit im Vertrag vereinbart, kann dieser mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. 15.2 Ist ein Ende der jeweiligen Laufzeit im Vertrag vereinbart, kann der Auftraggeber nur dann und nur insoweit vorzeitig ganz oder teilweise kündigen, als er den Betrieb der Standardsoftware* endgültig einstellt. Die Kündigung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, der in der Mitte der Restlaufzeit liegt. In der Restlaufzeit ist der Auftragnehmer von der Pflegeleistung bezüglich der gekündigten Standardsoftware* befreit. Davon abweichend können die Parteien gesonderte Vereinbarungen treffen. 15.3 Zudem kann der Vertrag von jedem Vertragsteil bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V. mit § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
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16 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss Für Änderungen der Leistung nach Vertragsschluss gilt § 2 VOL/B (Fassung 2003).
17 Haftpflichtversicherung 17.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. 17.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Vertrages und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
18 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 18.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. 18.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 18.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten gemäß Ziffern 18.1 und 18.2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. 18.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 18.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Subunternehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Subunternehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Subunternehmer zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Subunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. 18.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
19 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
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20 Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem* ausreichend.
21 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 21.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*). 21.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
Begriffsbestimmungen
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Auftragswert | Der Auftragswert ist die Summe aller zu zahlenden Vergütungen. |
| CISG | United Nations Convention on Contracts for the international Sales of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf). |
| Copyleft | Eine Lizenzbedingung, die für die Nutzung, Änderung oder Verbreitung der lizenzierten Standardsoftware* oder Softwarekomponente verlangt, dass die Standardsoftware*, Softwarekomponente oder davon abgeleitete Werke unter inhaltsgleichen (Copyleft)Lizenzbedingungen kostenlos und in Quellcode*form zur Verfügung gestellt werden. |
| Datensicherung | Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der auf dem IT-System gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten und Software*. |
| Installationsinformationen | Informationen, die zur erneuten Installation der Standardsoftware* bzw. einer Softwarekomponente nach deren Modifizierung |
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| Begriff | Definition |
|---|---|
| erforderlich sind, wenn die Standardsoftware* bzw. einer Softwarekomponente als Bestandteil von Hardware überlassen wird; insbesondere gemeint sind Informationen im Sinne von Ziffer 6 der GNU General Public License Version 3 (GPL 3.0). | |
| Kopier- oder Nutzungssperre | Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit eines Programmstandes*. |
| Nebenkosten | Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und keine Reisekosten sind. |
| openCode | openCode ist die gemeinsame Plattform der Öffentlichen Verwaltung für den Austausch von Open Source Software. |
| Open Source Software | Die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente liegt vollständig im Quellcode* vor und an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente werden Nutzungsrechte eingeräumt, die es jedermann, jederzeit, an jedem Ort und zu jedem Zweck, unentgeltlich und inhaltlich unbeschränkt gestatten, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente ohne Auflagen, Bedingungen oder weitere Voraussetzungen im Objekt- und Quellcode* zu benutzen und zu verwenden, insbesondere zu analysieren, dauerhaft und vorübergehend in unveränderter oder veränderter Form ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, zu verändern oder anderweitig umzuarbeiten und im Original, als Vervielfältigungsstück in Quellcode*- oder Objektcodeform zu verbreiten und zu vermieten, öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass es notwendig ist, eine zusätzliche Lizenz zu erwerben. Solche Standardsoftware* oder Softwarekomponenten werden gewöhnlich auch Open Source Software (OSS), Freie Software / Free Software oder Free, Libre and Open Source Software (FLOSS) genannt. Die Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung einer solchen Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente darf entgegen der |
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| Begriff | Definition |
|---|---|
| vorstehenden Regelung weder eingeschränkt noch an andere Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als an die folgenden: ● Weitergabe des Lizenztextes ● Ausschluss der Erweiterung der jeweiligen Lizenz um zusätzliche Bedingungen ● Copyleft*-Pflicht ● Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente frei von Entgelten für die Einräumung von Nutzungsrechten („Lizenzgebühren“, „License Fees“) ● Weitergabe unter anderen Lizenzbedingungen kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden ● Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung des Quellcodes* und ggf. Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung weiterer Materialien ● Pflicht zur Angabe von Urheber- oder Markenhinweisen und ähnlichen Hinweisen oder Material (z. B. NOTICE-Dateien) und Pflicht zu ähnlichen Angaben ● Pflicht zu Hinweisen auf die Verwendung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in einer anderen Software, z. B. in der Dokumentation oder der Standardsoftware* selbst ● Angaben zu Änderungen an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente. Die Lizenz kann vorschreiben, dass abgeleitete Werke einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer als die Originalsoftware tragen müssen ● Weitergabe oder Anzeige eines Haftungsausschlusses ● Mitliefern von Installationsinformationen* in bestimmten Fällen ● bei der Weitergabe zusammen mit Drittsoftware: Eine Verpflichtung zur Klarstellung in den Lizenzbedingungen der Drittsoftware, dass die Lizenzbedingungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente unberührt bleiben. |
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| Begriff | Definition |
|---|---|
| Die unter evb-it.gov.de verfügbare „Open Source Lizenzliste“ enthält Lizenzen, die dieser Definition entsprechen. | |
| Patch | Temporäre Behebung eines Mangels und/oder einer Störung* in der Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode*. |
| Pauschalfestpreis | Einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Pflegeleistung geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte, ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten* sind in dem Pauschalfestpreis* enthalten. |
| Programmbibliothek | Eine Programmbibliothek, auch als Softwarebibliothek oder Codebibliothek bezeichnet, ist eine Sammlung von wiederverwendbaren Softwareressourcen, die Funktionen, Routinen, Klassen, Datenstrukturen und andere Elemente enthält, die in der Softwareentwicklung verwendet werden können. |
| Programmstand | Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*. |
| Quellcode | Code eines Programms in der Fassung einer Programmiersprache |
| Reaktionszeit | Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit der Störungsbeseitigung zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der entsprechenden Meldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein, beginnt die Reaktionszeit* mit Beginn der nächsten Servicezeit*. |
| Release/Version | Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder |
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| Begriff | Definition |
|---|---|
| Datenspektrum erheblich unterscheidet (z. B. von Version 4.5.7 zu 5.0.0). | |
| Reverse Engineering | Reverse Engineering von Software bezieht sich auf den Prozess, bei dem eine Software analysiert wird, um ihre Funktionsweise, Struktur oder andere wichtige Informationen zu verstehen. |
| Schadenstiftende Software | Software* mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Leistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde (u.a.). |
| Servicezeit | Zeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf vertraglich geschuldete Leistungen durch den Auftragnehmer hat. |
| Software Bill of Materials (SBOM) | Eine formale, strukturierte Aufzeichnung, die die Softwarekomponenten einer Standardsoftware* identifiziert und ihre Beziehungen untereinander und zu anderer Standardsoftware*/anderen Softwarekomponenten beschreibt. Anwendung findet hierbei BSI TR-03183-2. |
| Standardsoftware | Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. |
| Störung | Beeinträchtigung der Eignung der Standardsoftware* oder der Pflegeleistung zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Abschluss des Vertrages vorlag oder nicht. |
| Teleservice | Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation |
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| Begriff | Definition |
|---|---|
| von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des IT-Systems. | |
| Ticketsystem | Ein Ticketsystem (auch Trouble-Ticket-System genannt) ist ein IT-System, mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifiziert, bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlösung bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung unter Wiederholung deren Inhalts. |
| Umgehungslösung | Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung*. |
| Update | Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und / oder Störungsbeseitigungen sowie geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* in einer einzigen Lieferung (z. B. Änderung der Versionsnummer von Version 4.1.3 zu 4.1.4). |
| Upgrade | Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und / oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* in einer einzigen Lieferung (z. B. Änderung der Versionsnummer von Version 4.1.3. zu 4.2.0). |
| Wiederherstellungszeit | Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbeseitigung erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der entsprechenden Meldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein, beginnt die Wiederherstellungszeit mit Beginn der nächsten Servicezeit*. |
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VOL Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B)
Fassung 2003
Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über
Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
§ 1
Art und Umfang der Leistungen
1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) Besondere Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
§ 2
Änderungen der Leistung
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im
Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den
Auftragnehmer unzumutbar.
. . .
94
- -2
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des
Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu
einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags
verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für
die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen
der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf
Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf
seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm
jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 3
Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den
vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf
Verlangen zurückzugeben.
. . .
95
- -3
§ 4
Ausführung der Leistung
1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein
verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu
treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung
der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu
den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung
oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu
gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht
vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung
erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu
behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten
Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der
Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen
Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber
vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so
übernimmt er damit die Haftung.
. . .
96
- -4
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur
mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist
nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der
Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil
des Handels ausgelegt werden.
§ 5
Behinderung und Unterbrechung der Leistung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,
so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann
unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb
des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches
gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange
der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen
vorzunehmen.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der
Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2
dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den
Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher
Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder
aufzunehmen.
. . .
97
- -5
§ 6
Art der Anlieferung und Versand
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter
Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die
Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.
§ 7
Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen
des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Anwendung.
2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden
aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu
ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der
Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem
Auftragnehmer vorgeschrieben hat.
(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden.
Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die
Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für
Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon
Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen
Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner
Ansprüche mitzuteilen.
. . .
98
- -6
Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.
Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
anzugeben.
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf
Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch
ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu
übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4
entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1
entsprechend.
4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor
Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. .
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort
beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
§ 8
Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des
Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend
einstellt.
. . .
99
- -7
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer
unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie
Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu
der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die
nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 9
Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags
durch den Auftragnehmer
1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die
gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende
Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung
vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung
dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich
vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht
nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu bestimmen ist.
3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten
durch den Auftraggeber bleiben unberührt.
. . .
100
- -8
§ 10
Obhutspflichten
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die
für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
§ 11
Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für
jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung
betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe
nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder
Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung
geltend machen.
§ 12
Güteprüfung
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten
technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den
Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon
unberührt.
. . .
101
- -9
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über
Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls
nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers
geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere
Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der
Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig
schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb
derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die
Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung
verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und
verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist
Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,
Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu
stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung
oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch
vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der
Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende
Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten
trägt der unterliegende Teil.
. . .
102
- 1- 0
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen.
Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte
Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke
werden auf die Leistung nicht angerechnet.
§ 13
Abnahme
1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des
Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,
sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die
Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach
erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der
Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht
verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich
anerkennt.
Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,
sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist
zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus
der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
. . .
103
- 1- 1
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit
sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten
Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit
Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die
der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf
der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers
auf dessen Kosten veräußern.
§ 14
Mängelansprüche und Verjährung
1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der
Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm
geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von
Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2
oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln
behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
. . .
104
- 1- 2
2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder
Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel
aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des
Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die
Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann
der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am
Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,
aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278
des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,
bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der
Leistung verursacht oder
cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.
. . .
105
- 1- 3
Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer
nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen
gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen
entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte
Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster
Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der
Auftragnehmer nicht.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die
gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen
werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in
dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 15
Rechnung
1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen
übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten
einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie
gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu
erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form
nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind,
sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt
oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als
Schlussrechnung.
. . .
106
- 1- 4
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht
eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für
diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
§ 16
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag
vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag
gegeben worden sind.
. . .
107
- 1- 5
2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen
wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa
besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders
vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach
Beginn, einzureichen.
§ 17
Zahlung
1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher
gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so
hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren
Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die
Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des
Auftraggebers.
2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag
entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die
Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten
nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer
gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt
Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Schlusszahlung zu erklären.
. . .
108
- 1- 6
Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist,
der Vorbehalt eingehend begründet wird.
5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung
festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der
Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und
Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind
verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
§ 18
Sicherheitsleistung
1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen
des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine
Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von
Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des
WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete
Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit
nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann
eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
. . .
109
- 1- 7
3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist
Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die
Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der
Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des
Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach
Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den
Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines
vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die
Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur
Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag
bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide
Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des
Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.
§ 19
Streitigkeiten
1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen,
möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
. . .
110
- 1- 8
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die
Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für
die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess
vertretende Stelle mitzuteilen.
3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,
wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine
Fortführung der Leistung geboten ist.
111
LEISTUNGSVERZEICHNIS 04.09.2026
Ausschreibung
Verfahren: DP31-202600007 - Rahmenvertrag Standardsoftware
SKONTO
| Skonto zugelassen | Nein |
|---|---|
| Zahlungsziel (falls zugelassen) | Tag(e) |
| Skonto | __________ % |
AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN
ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN
Erklärung zur Preiskalkulation
Mit Angebotseinreichung erklären wir, dass die von uns angebotenen Preise seriös kalkuliert und für die gesamte Vertragslaufzeit gültig sind. Diese Erklärung gilt vorbehaltlich einer vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel.
Hinweis zum Umsatzsteuersatz:
Die Einzelpreise aller Positionen im Abschnitt Produkte/Leistungen sind vom Bieter als Netto-Preise anzugeben. Zur Ermittlung der Brutto-Preise wird grundsätzlich ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% zugrunde gelegt. Der Bieter kann, sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen, in seinem Angebot einen abweichenden Umsatzsteuersatz angeben. In diesem Fall ist dem Angebot eine formlose Begründung beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, unabhängig von dem im Angebot ausgewiesenen Brutto-Preis, unter der Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland und in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Steuergesetze (insbesondere das Reverse-Charge-Verfahren), im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (siehe Teil A - Allgemeiner Teil, Ziffer 5.4.4.) eine relevante Brutto-Preis-Bewertung heranzuziehen.
Abrechnungen für erbrachte Leistungen erfolgen unabhängig davon, welcher Umsatzsteuersatz im Angebot ausgewiesen worden ist, nach dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuersatz.
1 Gesamtbetrag USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Gesamt ................ pro 1,00 Gesamt ................ Hier ist der in "Teil C - Preisblatt", Tabellenblatt „Herstellerproduktliste", Zelle "G25" ausgewiesene Preis als Summe für die vom Auftraggeber geschätzten Bedarfe und Leistungen einzutragen.
Das vollständig ausgefüllte Dokument "Teil C - Preisblatt" ist dem Angebot als eigene
Leistungsverzeichnis - 1/3
112
Anlage beizufügen.
Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen (s.a. Teil A - Allgemeiner Teil Ziffer 4.3.2).
ANGEBOTSSUMME(N)
| Summe exkl. Nachlass (netto) | ____________________ |
|---|---|
| Nachlass (netto) | ____________________ |
| Summe inkl. Nachlass (netto) | ____________________ |
| Umsatzsteuer | ____________________ |
| Summe (brutto) | ____________________ |
Leistungsverzeichnis - 2/3
113
LEISTUNGSVERZEICHNIS 04.09.2026
Ausschreibung
Verfahren: DP31-202600007 - Rahmenvertrag Standardsoftware
AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN
Name Dateiname Größe MIME-Type
Leistungsverzeichnis - 3/3
114
KRITERIENKATALOG 04.09.2026
Ausschreibung
Verfahren: DP31-202600007 - Rahmenvertrag Standardsoftware
EIGNUNGSKRITERIEN
| 1 | Eigenerklärungen Gewichtung: 0,00% |
|---|---|
| 1.1 | Eigenerklärungen Gewichtung: 0,00% |
| 1.1.1 | Eigenerklärungen zum Unternehmen und zur Teilnahme Gewichtung: 0,00% |
| 1.1.1.1 | Angaben zum Unternehmen Gewichtung: 0,00% |
| 1.1.1.1.1 | Handelsregister Gewichtung: 0,00% |
Gewichtung: 0,00% 1.1.1.1.1.1 Hinweis
Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier die entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.
1.1.1.1.1.2 Handelsregisternummer
Handelsregisternummer (wenn vorhanden):
1.1.1.1.1.3 Registergericht
Zuständiges Registergericht
1.1.1.1.2 Steuernummern
Gewichtung: 0,00% 1.1.1.1.2.1 Hinweis
Es wird nachfolgend um Angabe mindestens einer Steuernummer gebeten. Die Angabe mehrerer Nummern ist möglich.
Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier eine (oder mehrere) entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.
1.1.1.1.2.2 Steuer-IDNr.
Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IDNr.):
1.1.1.1.2.3 USt-IdNr.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.):
1.1.1.1.2.4 W-IdNr.
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.):
1.1.1.1.3 KMU [Mussangabe]
Wir sind in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission ein Unternehmen der folgenden Größenklasse, die sich nach Beschäftigten- und Umsatzgrößenklassen definiert:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Kleinstunternehmen (bis 9 tätige Personen und bis 2 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Kleine Unternehmen (bis 49 tätige Personen und bis 10 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Mittlere Unternehmen (bis 249 tätige Personen und bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Großunternehmen (über 249 tätige Personen oder über 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0)
Nur eine Antwort wählbar
1.1.1.1.4 Start-up-Kennzeichnung (freiwillige Angabe)
Bei meinem/unseren Unternehmen handelt es sich um ein Start-up im Sinne der u. a. Definition:
Definition: Ein Start-up liegt vor, wenn das Unternehmensalter weniger als 10 Jahre beträgt und das Unternehmen ein schnelles Wachstum plant und/oder hochinnovativ ist.
Hinweis: Für Fragen/Hilfestellung zu Ihrer Selbsteinschätzung bietet Ihnen Staat-up e. V. kostenfreie Unterstützung. Nutzen Sie dafür bitte folgende E-Mailadresse als Anlaufstelle: mitgestalten@staat-up.net.
Kriterienkatalog - 1/7
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[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)
Nur eine Antwort wählbar
1.1.1.2 Eigenerklärungen
Gewichtung: 0,00% 1.1.1.2.1 Erklärung
Wir erklären: (Die Erklärung erfolgt durch die Bestätigung mit 'Ja' im Anschluss an die Eigenerklärungen)
1.1.1.2.2 Vergabeunterlagen
- Wir haben sämtliche Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens zur Kenntnis genommen und unseren Teilnahmeantrag / unser Angebot auf dieser Grundlage erstellt.
1.1.1.2.3 Unzulässige Absprachen
- Unser/en Teilnahmeantrag/Angebot haben wir unabhängig von anderen Bietern erstellt und uns ist bekannt, dass andernfalls ein Ausschluss von diesem oder einem anderen Vergabeverfahren gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB wegen unzulässiger Absprachen droht.
1.1.1.2.4 Einhaltung in Deutschland gültiger Gesetze
- Wir verpflichten uns, während der Dauer des Vergabeverfahrens sowie im Falle einer Zuschlagserteilung des Vertrages die in Deutschland gültigen Gesetze einzuhalten.
1.1.1.2.5 Sprachkenntnisse
- Bei der Auftragsdurchführung werden im Kontakt zum Auftraggeber nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, die in ausreichendem Maße über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.
1.1.1.2.6 "Technologie von L. Ron Hubbard"
- Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personen bei der Auftragserfüllung nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten, und erklären hiermit, dass der Auftraggeber bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt ist, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
1.1.1.2.7 Interessenkonflikte
- § 6 Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 4 Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) normiert für Personen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, ein Mitwirkungsverbot bei Vergabeverfahren. Uns liegen keine Erkenntnisse vor, dass in unserem Unternehmen bzw. auf Bewerber- / Bieterseite bei einer Person ein Interessenkonflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
1.1.1.2.8 Vertraulichkeitserklärung
- Vertraulichkeitserklärung:
-
Sämtliche Informationen, die wir in Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Durchführung sowie der Gestaltung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erlangen, werden wir gegenüber jedem Dritten streng vertraulich behandeln (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“).
-
Ausgenommen von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind Informationen, die entweder zur Zeit ihrer Bekanntgabe oder danach öffentlich zugänglich und/oder bekannt werden oder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits bekannt sind.
-
Die Vertraulichkeitsverpflichtung findet keine Anwendung, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen, etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und ihm vorab schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen an wen bekannt gegeben werden sollen.
-
Für den Fall, dass unserem Angebot nicht der Zuschlag erteilt wird, verpflichten wir uns, überlassene vertrauliche Informationen auf schriftliche Anforderung zurückzugeben sowie alle angefertigten Kopien und Vervielfältigungen zu vernichten.
-
Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung im Sinne von Ziffern 1. bis 4. auch von unseren Mitarbeitern und Angestellten sowie anderen Personen, die bei uns Zugang zu diesen Vertraulichen Informationen haben (zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater), übernommen wird. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß den vorstehenden Regelungen besteht unabhängig vom Fortschritt des Vergabeverfahrens sowie nach Zuschlagserteilung unbefristet das heißt auch über die Vertragslaufzeit fort.
1.1.1.2.9 Fremdfirmenordnung
- Sofern die Erbringung der Leistung nach Zuschlag eine Tätigkeit an oder in Dataport-Standorten und -Betriebsstätten bedingt, ist die Fremdfirmenordnung von Dataport anzuwenden: https://www.dataport.de/agb/ Mit Einreichung des Angebots verpflichten wir uns in diesem Fall, nach Zuschlagserteilung alle geforderten Angaben, insbesondere gem. Ziffer 10.5 der Fremdfirmenordnung einem noch zu bestimmenden Ansprechpartner von Dataport zu benennen.
Kriterienkatalog - 2/7
116
1.1.1.2.10 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- Für den Fall, dass wir dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) unterliegen erklären wir, dass wir die in § 3 LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten erfüllen und die übrigen im LkSG genannten Anforderungen einhalten.
Wir erklären, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre nicht mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind.
Für den Fall, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre seit Veröffentlichung dieses Verfahrens mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind, informieren wir den Auftraggeber über die Höhe der Geldbuße und bereits erfolgte Selbstreinigungsmaßnahmen. Sollte ein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG vorliegen, teilen wir dem Auftraggeber zusätzlich den durchschnittlichen Jahresumsatz im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG mit. Wir stehen in diesen Fällen für eine Anhörung durch den Auftraggeber im Sinne des § 22 Abs. 3 LkSG zur Verfügung.
1.1.1.2.11 5. EU-Sanktionspaket (VgV/VOB/A EU)
- In Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erklärt der Auftragnehmer, dass er
a. kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisation oder Einrichtung ist, b. keine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, c. keine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, d. sich zur Erfüllung des Auftrags oder zwecks Eignungsleihe keines Nachunternehmers oder Lieferanten bedient, auf den die Eigenschaften der Buchstaben a. – c. zutreffen und soweit auf diesen mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.
1.1.1.2.12 Bestätigung [Mussangabe]
Ausschlusskriterium Wir bestätigen hiermit die vorstehenden Eigenerklärungen 1) bis 10)
[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
1.1.1.3 Eigenerklärungen zur DSGVO
Gewichtung: 0,00% 1.1.1.3.1 DSGVO [Mussangabe]
Ausschlusskriterium
- Bei der Auftragsdurchführung werden wir die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Zudem beantworten wir nachfolgende Fragen 2 - 3 und geben die entsprechenden Erklärungen ab.
[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
1.1.1.3.2 Personenbezogene Daten im Auftrag [Mussangabe]
- Würden für den gegenständlichen Auftrag voraussichtlich personenbezogene Daten im Auftrag durch den Bieter/Auftragnehmer oder dessen Unterauftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden?
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)
Nur eine Antwort wählbar
1.1.1.3.3 Hinweis zu den Fragen 3.1) - 3.3)
- Falls vorstehende Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde, bitte folgende weitere Fragen beantworten und Erklärungen abgeben. Falls vorstehende Frage mit „Nein“ beantwortet wurde, bitte jeweils „Nicht zutreffend“ auswählen:
1.1.1.3.4 Vertraulichkeit betrautes Personal [Mussangabe]
3.1) Wir haben Frage 2 mit „Ja“ beantwortet und erklären daher, dass wir dafür sorgen werden, dass alle Personen, die von uns mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut werden würden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Wir werden die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 DSGVO spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vornehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet) (0)
Nur eine Antwort wählbar
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1.1.1.3.5 Datenübertragung in Drittländer oder EU [Mussangabe]
3.2) Falls Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde: Würde hinsichtlich der personenbezogenen Daten, für welche der Auftraggeber entweder Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist, im Rahmen der Leistungserbringung durch Sie als Bieter/Auftragnehmer oder durch Ihre Unterauftragnehmer eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer stattfinden?
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja, es erfolgt eine Datenübertragung in Drittländer, es folgen somit die weiteren erforderlichen Erklärungen in Frage 3.3 und ggf. 3.4. (0) [ ] Nein, es erfolgt keine Datenübertragung in Drittländer, aber innerhalb der EU (dazu zählt auch Deutschland), dem EWR oder der Schweiz. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)
Nur eine Antwort wählbar
1.1.1.3.6 Datenübertragung in Drittländer [Mussangabe]
3.3) Falls Frage 3.2 mit „Ja“ beantwortet wurde, also eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer bei Auftragsausführung erfolgen würde, erklären Sie bitte, wie Sie die Einhaltung der Anforderungen der DSGVO sicherstellen:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (z. B. des EU-U.S. Data Privacy Framework) im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DSGVO. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. In diesem Fall ist auch Frage 3.4) zu beantworten. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf den Grundlagen der einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln im Sinne des Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) DSGVO (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.2 für Übertragung in Drittländer“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/31)) und weder wir noch unsere Unterauftragnehmer sind durch geltende lokale Gesetze gehindert, die in den Standardvertragsklauseln enthaltenen Zusicherungen einzuhalten. Damit der Auftraggeber die erforderliche Einzelfallprüfung vornehmen kann, füllen wir die Anhänge I – III der aktuellen Standardvertragsklauseln aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. Zudem erklären wir uns damit einverstanden, im Falle des Zuschlags gemeinsam mit dem Auftraggeber die einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln zu ermitteln und zum Vertragsgegenstand zu machen. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt auf Grundlage anderer Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO. Diese beschreiben wir ausführlich und leicht nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage und fügen sie dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Keine der vorgenannten Antwortvorschläge trifft zu bzw. trifft nicht vollständig zu. Wir fügen daher eine ausführliche und leicht nachvollziehbare Erläuterung über unsere Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der DSGVO als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 oder Frage 3.2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)
Nur eine Antwort wählbar
1.1.1.3.7 Angemessenheitsbeschlüsse gem. § 45 Abs. 3 DSGVO
3.4) Falls die Datenübertragung auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gem. § 45 Abs 3 DSGVO erfolgt (siehe Frage 3.3), ist hier zu beschreiben, in welche Drittländer und auf Grundlage welcher Angemessenheitsbeschlüsse die Datenübertragung erfolgt.
Sofern eine Datenübertragung auf Grundlage des EU-U.S. Data Privacy Framework (EU-U.S. DPF) erfolgt, ist insbesondere zu erklären, ob die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen unter dem EU-U.S.DPF zertifiziert sind und in der DPF-Liste (https://www.dataprivacyframework.gov/s/participant-search) aufgeführt sind. Dabei ist jedes beteiligte Unternehmen (dies umfasst auch Unterauftragnehmer und Beteiligte an einer Bietergemeinschaft) mit vollständiger Firmenbezeichnung anzugeben, so dass die Informationen vom Auftraggeber in der DPF-Liste überprüft werden können.
Alle Angaben können wahlweise auch formlos als eigene Anlage beigefügt werden.
| 2 | Eignungskriterien Gewichtung: 0,00% |
|---|---|
| 2.1 | Eignungskriterien Gewichtung: 0,00% |
Gewichtung: 0,00% 2.1.1 Hinweis zur Eignungsprüfung
Ein Bewerber/Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig ist.
Bei den nachfolgenden Kriterien kann es sich auch dann um Mindestanforderungen an die Eignung handeln, wenn diese im Softwaretool "eVergabe" nicht explizit als solche gekennzeichnet sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich die Beantwortung eines Kriteriums nicht auf "Ja/Nein" beschränkt. Maßgeblich ist ausschließlich die Beschreibung in der Unterlage "Teil A - Allgemeiner Teil / Teilnahmeunterlage" der Vergabeunterlagen (im Abschnitt Vertragsbedingungen/Formulare).
| 2.1.2 | Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00% |
|---|---|
| 2.1.2.1 | Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00% |
Gewichtung: 0,00%
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2.1.2.1.1 Hinweis
Der Bewerber/Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bewerber/Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
| 2.1.2.1.2 | Mindestanforderungen an die Eignung Gewichtung: 0,00% |
|---|---|
| 2.1.2.1.2.1 | Umsatz Gewichtung: 0,00% |
Gewichtung: 0,00% 2.1.2.1.2.1.1 Gesamtumsatz+Umsatz im Bereich des Auftrags [Mussangabe]
Unser Gesamtumsatz einschließlich Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags beträgt in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren: (Angabe der jeweiligen drei Jahre und jeweils dazugehörigem Gesamtumsatz; Im Falle einer Bietergemeinschaft oder des Einsatzes privilegierter Unterauftragnehmer sind hier auch die Angaben für die anderen Unternehmen zu machen)
2.1.2.1.2.1.2 Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags [Mussangabe]
Unser Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags beträgt in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren: (Angabe der jeweiligen drei Jahre und jeweils dazugehörigem Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags; Im Falle einer Bietergemeinschaft oder des Einsatzes privilegierter Unterauftragnehmer sind hier auch die Angaben für die anderen Unternehmen zu machen)
2.1.2.1.2.1.3 Durchsch. Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags [Mussangabe]
Ausschlusskriterium Entsprechend unserer vorstehenden Angaben wird der geforderte Mindestwert von 10 Mio. Euro durchschnittlichem Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags der angegebenen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erreicht.
[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
2.1.2.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Gewichtung: 0,00% 2.1.2.2.1 Hinweis
Der Bewerber/Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bewerber/Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
| 2.1.2.2.2 | Mindestanforderungen an die Eignung Gewichtung: 0,00% |
|---|---|
| 2.1.2.2.2.1 | Erfahrungen mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand (Referenzen) Gewichtung: 0,00% |
Gewichtung: 0,00% 2.1.2.2.2.1.1 Referenzen [Mussangabe]
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Erfahrungen mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand geforderten Nachweise erklären wir:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise vollständig erbringen und fügen für jede Referenz die geforderte Referenzbeschreibung („ANLAGE Referenzbeschreibung“) bei. (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen (z.B. neu gegründete Unternehmen). Dafür legen wir entsprechende andere Unterlagen (z.B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbildungsnachweise etc.) vor, die eine Beurteilung in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in fachlicher und technischer Hinsicht zulassen. (0)
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2.1.2.2.2.2 Qualifiziertes Personal
Gewichtung: 0,00% 2.1.2.2.2.2.1 Qualifiziertes Personal [Mussangabe]
Ausschlusskriterium Hiermit bestätigen wir, dass unser Unternehmen über die folgenden Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, verfügt (Mindestanforderungen):
• 1 dedizierter Ansprechpartner für die Betreuung des Auftraggebers im Außenvertrieb Dieser Ansprechpartner ist erste Anlaufstelle für Fragen zu Produkten, Verträgen, Nutzungsrechten. Die Leistungen werden grundsätzlich remote erbracht. Eine vor Ort-Ort-Präsenz findet nur statt, sofern sie für die Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Termine werden einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart.
Der Ansprechpartner übernimmt folgende Tätigkeiten: o Koordinierung von Angeboten und Preisanfragen o Beantwortung von Fragen zur Lizenzierung und zu Verträgen o Beantwortung von Fragen zu Technologien
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o Qualifizierung von Angebotsanfragen o Sicherstellung, dass die korrekten Artikel/Lösungen auf Basis der Anfragen an-geboten werden o Kommunikation mit dem Auftraggeber und Dataports Trägern/Kunden o Kommunikation mit Herstellern im Sinne des Auftraggebers o Teilnahme an Meetings mit dem Auftraggeber o Vorbereitung und Nachbereitung von Meetings mit dem Auftraggeber, Trä-ger/Kunden des Auftraggebers, Herstellern o Anlassbezogene Informationstermine zum Rahmenvertrag und Vertragsstatus o Beratung und technische Unterstützung bei den anstehenden Renewals o Ansprechpartner bei Eskalationen
• 1 Vertreter des dedizierten Ansprechpartners für die Betreuung des Auftraggebers im Außenvertrieb
• 1 dedizierter Ansprechpartner für die Betreuung des Auftraggebers im Innenvertrieb Dieser Ansprechpartner steht remote für Angebotsanfragen, Lizenzierungsfragen, Vertragsfragen, Auftragsbearbeitung, Erstellung von Angeboten und Preisauskünften zur Verfügung.
Der Ansprechpartner übernimmt folgende Tätigkeiten: o Koordinierung und Erstellung von Angeboten und Preisauskünften o Beantwortung von Fragen zur Lizenzierung und zu Verträgen o Qualifizierung von Angebotsanfragen o Sicherstellung, dass die korrekten Artikel/Lösungen auf Basis der Anfragen an-geboten werden o Kommunikation mit Herstellern im Sinne des Auftraggebers o Beratung bei den proaktiven Renewal-Angeboten o Anlassbezogene Teilnahme an Meetings remote. Eine vor-Ort-Präsenz findet nur statt, sofern sie für die Leistungserbringung zwingend erforderlich ist und nach vorheriger Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
• 1 Vertreter des dedizierten Ansprechpartners für die Betreuung des Auftraggebers im Innenvertrieb
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer sind die Angaben für das/die Unternehmen zu tätigen und sind die Nachweise von den/dem Unternehmen einzureichen, welche/s den/die betreffenden Leistungsteil/e ausführen wird.
[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
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2.1.2.2.2.3 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Gewichtung: 0,00% 2.1.2.2.2.3.1 Maßnahmen zur Qualitätssicherung Umweltmanagement [Mussangabe]
Ausschlusskriterium Unser Unternehmen verfügt über ein gültiges Zertifikat gemäß EMAS oder DIN EN ISO 14001:2015 (oder neuer) oder gleichwertig oder über ein vergleichbares System zum Umweltmanagement.
Sofern Ihr Unternehmen nicht über das oben genannte Zertifikat oder ein gleichwertiges Zertifikat verfügt, aber allgemeine und dem Standard der Zertifikate vergleichbare Qualitätsmaßnahmen zum Umweltmanagement (vergleichbares System zum Umweltmanagement) für alle Geschäftsablaufe implementiert hat, sind diese Maßnahmen in der Anlage "Qualitätssicherung Umweltmanagement" zu beschreiben und mit dem Angebot einzureichen.
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer ist die Anlage / der Nachweis von den/dem Unternehmen einzureichen, welche/s den/die betreffenden Leistungsteil/e, für den/die das Umweltmanagement erforderlich ist, ausführen wird.
Zusätzlich zur Angabe in der eVergabe ist das Zertifikat mit dem Angebot einzureichen.
[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
2.1.3 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB
Gewichtung: 0,00% 2.1.3.1 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB [Mussangabe]
Ausschlusskriterium Es liegen keine zwingenden Ausschlussgründe i.S.v. § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Es liegen auch keine entsprechenden Verfehlungen vor.
Es bestehen auch keine fakultativen Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB. Uns ist bekannt, dass wir vom Verfahren ausgeschlossen werden können, wenn Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB vorliegen.
Sollte einer der Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 GWB bei uns (d.h. dem Bewerber/Bieter / der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder einem Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglied) oder einem Unterauftragnehmer vorliegen oder sollten wir oder ein Unterauftragnehmer von einer öffentlichen Stelle von Auftragsvergaben ausgeschlossen worden sein oder werden, werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Vergabeverfahrens hinaus auch für die Vertragslaufzeit. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Auftraggebers.
(Hinweis: Bitte bestätigen Sie, dass KEINE der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegen mit JA !)
[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
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Nur eine Antwort wählbar
2.1.4 Erklärungen für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmereinsatz
Gewichtung: 0,00% 2.1.4.1 Bewerber-/Bietergemeinschaft [Mussangabe]
Hinsichtlich der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft erklären wir:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Es liegt keine Bewerber- / Bietergemeinschaft vor. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir bilden für dieses Vergabeverfahren eine Bewerber- / Bietergemeinschaft im Sinne von § 43 Abs. 2 VgV bzw. § 32 Abs. 2 UVgO. Im Falle einer Auftragserteilung beschließen wir die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Unserem Teilnahmeantrag / Angebot fügen wir die ANLAGE Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft bei. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.1. des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)
Nur eine Antwort wählbar
2.1.4.2 Einsatz von Unterauftragnehmern [Mussangabe]
Zum Einsatz von Unterauftragnehmern erklären wir:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir beabsichtigen einen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen und fügen dazu die ANLAGE Angaben Unterauftragnehmereinsatz sowie ggf. für jeden Unterauftragnehmer die ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. (0)
Nur eine Antwort wählbar
2.1.4.3 Privilegierter Unterauftragnehmer (Eignungsleihe) [Mussangabe]
Zum Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) erklären wir:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Im Falle des Einsatzes von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) fügen wir unserem Angebot die geforderte ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz sowie für jeden genannten Unterauftragnehmer die ausgefüllte ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. Zudem fügen wir entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eignungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Angaben (Anlagen/Vordrucke) für den/die Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Erklärungen/Nachweise ein. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.2 des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)
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Kriterienkatalog - 7/7
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KRITERIENKATALOG 04.09.2026
Ausschreibung
Verfahren: DP31-202600007 - Rahmenvertrag Standardsoftware
LEISTUNGSKRITERIEN
Kriterienkatalog - 1/1
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Typ Dateiname Größe MIME-Type Dateianlage Teil C - Preisblatt.xlsx 21,28 KB xlsx Dateianlage ANLAGE Referenzbeschreibung.pdf 232,62 KB pdf Dateianlage ANLAGE Qualitätssicherung Umweltmanagement.docx 29,16 KB docx Dateianlage ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft.pdf 72,98 KB pdf Dateianlage ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz.pdf 20,65 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer.pdf 135,25 KB pdf Dateianlage Standardvertragsklauseln V.1 Übertragung innerhalb der EU.pdf 127,37 KB pdf Dateianlage Standardvertragsklauseln V.2 Übertragung in Drittländer.pdf 411,09 KB pdf Dateianlage SVK V.1 Anhänge I - IV Übertragung innerhalb der EU.docx 79,16 KB docx Dateianlage SVK V.2 Anhänge I - III Übertragung in Drittländer.docx 80,31 KB docx Dateianlage Checkliste Angebotserstellung.docx 106,62 KB docx Dateianlage Checkliste Vergabeunterlagen.docx 104,00 KB docx
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