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Vertrag für Gebäudereinigung
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,
dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
dieses vertreten durch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Weißenfels
– Auftraggeber –
und
der Firma ………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………… (vollständiger Firmenname)
………………………………………………………………………… (Straße, Hausnummer)
………… ……………………………………………………………, (PLZ, Ort)
vertreten durch ………………………………………………………………………… (Name(n) und Vertretungsstellung)
– Auftragnehmer –
wird unter der Vertragsnummer
8/7080/S0752
des Auftraggebers folgender Gebäudereinigungsvertrag geschlossen:
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Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................................................. 3
§ 2 Vertragsbestandteile ............................................................................................................................ 4 § 3 Durchführung der Reinigungsleistung ............................................................................................. 5 § 4 Qualitätssicherung/ Personal des Auftragnehmers ...................................................................... 6 § 5 Objektleitung/ Aufsicht über das Reinigungspersonal ................................................................ 7 § 6 Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen ................................................................ 8
§ 7 Vergütung............................................................................................................................................... 9 § 8 Rechnung / Zahlung ......................................................................................................................... 11 § 9 Nicht- oder Schlechtleistung .......................................................................................................... 12 § 10 Haftung und Versicherung ............................................................................................................ 13 § 11 Vertragsstrafe ................................................................................................................................... 14
§ 12 Sicherheit und Verschwiegenheit ................................................................................................ 15 § 13 Datenschutz ...................................................................................................................................... 16
§ 14 Vertragsdauer ................................................................................................................................... 17 § 15 Wirksamkeit ...................................................................................................................................... 18
§ 16 Sonstige Vereinbarungen .............................................................................................................. 18
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§ 1 Vertragsgegenstand
- Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Gebäude- und Fensterreinigung für die Liegenschaft Karl-Günther-Kaserne WE 3896, Kurt-Hafermalz-Straße 5, 99706 Son- dershausen und den Standortübungsplatz Sondershausen WE 3900, Berkaer Dickkopf, 99706 Sondershausen (im Folgenden: Liegenschaft).
- Die Gebäudereinigung (im Folgenden: Reinigungsleistung) umfasst
- die Unterhaltsreinigung (Raumreinigung) und
- die Sonderreinigung (Grundreinigung und sonstige Reinigung).
- Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Vertragsbedingungen und ihren Anlagen wie der Leistungsbeschreibung (Anlage 1a) oder dem aktuellen Raumverzeichnis (Anlage 2a) sowie dem monatlichen Auftrag (Anlage 6) beschriebene Reinigungsleistung zu erbringen. Einzelheiten zur konkreten Durchführung, z.B. im Hin- blick auf Leistungsarten, Umfang und Lage der zu reinigenden Flächen, Reinigungs- termine usw., ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, dem aktuellen Raum- verzeichnis sowie dem monatlichen Auftrag. Der Auftraggeber legt in dem Raum- verzeichnis fest, an welchen Wochentagen die Reinigungsleistung durchzuführen ist. Ist die Festlegung von Tageszeiten erforderlich, so erfolgt dies im Arbeitsplan (Anlage 5).
- Vorübergehende Änderungen im Hinblick auf den Umfang der Reinigungsleistung, z.B. bei Nichtbeauftragung der Reinigungsleistung wegen Feiertagen, Baumaßnahmen, Übungen, Urlaub, usw., gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens fünf Arbeitstage im Voraus per E-Mail bekannt. Die Vergütung nach § 7 wird entsprechend angepasst.
- Bei Personalausfällen, z.B. wegen Krankheit, Urlaub usw., stellt der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die durchzuführende Reinigungsleistung nicht beein- trächtigt wird. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass über das erforderliche Maß hinaus kein ständig wechselndes Personal eingesetzt wird.
- Die Fensterreinigung (im Folgenden: Reinigungsleistung) umfasst
-
die witterungs- und raumseitige Reinigung der Fenster, einschließlich der Rahmen und Sprossen sowie Falzen und Beschläge, gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1b) sowie
-
die Reinigung sonstiger Glasflächen, soweit diese im Fensterverzeichnis (Anlage 2b ) enthalten sind und
-
die Sonderreinigung als Grundreinigung von Glasflächen mittels Einzelbeauftragung.
- Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Vertragsbedingungen und ihren An- lagen wie der Leistungsbeschreibung (Anlage 1b) sowie dem aktuellen Fensterverzeichnis (Anlage 2b) beschriebene Fensterreinigungsleistung zu erbringen. Einzelheiten zur konkreten Durchführung der Reinigungsleistung ergeben sich aus der Leistungsbeschrei- bung (Anlage 1b) sowie dem Fensterverzeichnis (Anlage 2b).
- Der Auftraggeber legt fest, wann konkret (d.h. an welchen bestimmten Tagen und Uhrzei- ten) die Fensterreinigungsleistung durchzuführen ist. Der Auftraggeber fordert den Auf- tragnehmer konkret zur Durchführung der Reinigungsleistung unter Angabe der bestimm- ten Tage und Uhrzeiten auf. Diese Aufforderung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem ersten Tag der Durchführung der Reinigungsleistung.
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- Organisationsbedingte Veränderungen der Liegenschaft, die Auswirkungen auf die Erbrin- gung der Reinigungsleistung haben können (z.B. Zusammenlegung, Teilung, Neuorganisa- tion, Schließung), bleiben bis zur Grenze des § 132 GWB für die gesamte Vertragsdauer vorbehalten.
- Der Auftragnehmer ist hinreichend über Art, Größe und Beschaffenheit der Liegenschaft, der Gebäudeteile und der Außenbereiche sowie den Umfang der zu erbringenden Reini- gungsleistung informiert. Der Auftragnehmer konnte sich überzeugen, dass die Erbringung der Reinigungsleistung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse usw. vertragsge- mäß möglich ist.
§ 2 Vertragsbestandteile
- Vertragsbestandteile dieses Gebäudereinigungsvertrages sind:
-
die §§ dieses Vertrages,
-
die Leistungsbeschreibung (mit Leistungsarten) (Anlage 1a),
-
die Leistungsbeschreibung (Fensterreinigung) (Anlage 1b),
-
das Raum-/Fensterverzeichnis (Anlage 2a/b),
-
das Qualitätskontrollverfahren (Anlage 3),
-
das Muster „Verpflichtungserklärung für Fremdpersonal“ gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/3 (Anlage 4),
-
das Muster des Arbeitsplanes (Anlage 5),
-
das Muster des monatlichen Auftrages (Anlage 6),
-
das Verzeichnis über das durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Verbrauchsmaterial (Anlage 7),
-
das Muster für Angaben zu Arbeitsstunden für Vorarbeiterfunktion, nur wenn der Auftraggeber „Ja“ angekreuzt hat: Ja Nein (Anlage 8),
-
Angebotene Qualitätskriterien aus dem Vergabeverfahren (Anlage 9),
-
Übersicht der Vertragsstrafen (Anlage 10).
- Ergänzend finden Anwendung:
- die Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“, soweit in diesem Vertrag nicht etwas Ande- res geregelt ist,
- soweit zutreffend die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B“ (ZVB / BMVg) in der Fas- sung vom 07.06.2023 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 13.07.2023 B1); im Internet abrufbar unter https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung-baainbw/vergabe/for- mulare unter „Sonstige Vertragsbedingungen“,
- die Kasernen- bzw. Hausordnung für die Liegenschaft in der jeweils gültigen Fassung.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
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§ 3 Durchführung der Reinigungsleistung
- Der Auftragnehmer hat die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem jeweils aktu- ellen Stand der Technik sowie unter Einhaltung aller für ihn geltenden rechtlichen Ver- pflichtungen in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Spezifischere Regelungen zur Durchführung der Reinigungsleistung enthält die Leistungs- beschreibung (Anlage 1a und 1b). Zudem hat der Auftragnehmer die außerhalb des förm- lichen Vertragswerkes durch den Auftraggeber bereitgestellte Pflegeanleitungen und Hy- gienekonzepte usw. zu befolgen.
- In jedem Fall verwendet der Auftragnehmer nur einwandfreie, im Hinblick auf Arbeitssi- cherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignete Materialien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Diese dürfen die zu reinigenden Flächen nicht angreifen und deren Zustand nicht negativ verändern.
- Die zur Durchführung der Reinigungsleistung erforderlichen Reinigungsmaschinen, Reini- gungsgeräte (bei Fensterreinigung insbesondere Leitern, Gerüste, Hebebühnen und Stei- ger), sowie Reinigungs- und Pflegemittel stellt der Auftragnehmer zur Verfügung.
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich und in notwendigem Umfang zur Verfügung:
-
Wasser und Strom für die Reinigungsleistung und zum Betrieb notwendiger Geräte (der Auftragnehmer hält seine Arbeitskräfte insoweit zum sparsamen Umgang an),
-
Personalräume (Umkleide-, Aufenthaltsraum und sanitäre Anlagen),
-
Geeignete und verschließbare Räume für die Lagerung von Maschinen, Materialien und Geräten, nur wenn der Auftraggeber „Ja“ angekreuzt hat: Ja Nein
-
Anschlussmöglichkeiten für Waschmaschinen/Trockner, nur wenn der Auftraggeber „Ja“ angekreuzt hat: Ja Nein
-
Verbrauchsmaterial (vgl. Anlage 7),
-
die zur Auftragserfüllung notwendigen Schlüssel/Zugangskarten.
- Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinem zur Erfül- lung des Vertrages eingesetzten Personal bleiben durch diesen Vertrag unberührt. Das ar- beitsrechtliche Weisungs- und Direktionsrecht steht allein dem Auftragnehmer zu.
Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Ver- tragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 6. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, unentgeltlich zusätzliche Reinigungsgeräteschränke aufzustellen. 7. Mängel und Schäden bei Räumen und Einrichtungsgegenständen sowie bei den zu reini- genden Fenstern bzw. Glasflächen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. So- weit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung, insbesondere des Reinigungspersonals, darstellen, darf die Reinigungsleistung nicht vor Behebung der Gefährdung ausgeführt werden.
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§ 4 Qualitätssicherung/ Personal des Auftragnehmers
-
Der Auftragnehmer hat sein Reinigungspersonal fachkundig einzuweisen und die jeweils durchgeführte Reinigungsleistung, einschließlich des sachgerechten Umgangs mit den eingesetzten Mitteln, Materialien und Maschinen, regelmäßig zu kontrollieren. Dies ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hinaus kon- trolliert der Auftragnehmer die Qualität der Reinigungsleistung nach dem aktuellen Stand der Technik regelmäßig. Dies ist durch geeignete Aufzeichnungen laufend zu dokumen- tieren. Die Aufzeichnungen sind dem Auftraggeber regelmäßig, mindestens quartalsweise, vorzulegen.
-
Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung zur Erfüllung aller rechtlichen Vor- gaben für und durch sein Personal, insbesondere der Arbeitssicherheits-, Arbeitsschutz- vorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften sowie des Mindestlohnes.
-
Der Auftragnehmer setzt nur solches Personal ein, das im Besitz gültiger Arbeitspapiere ist.
-
Im Vorfeld zum erstmaligen vertragsgemäßen Einsatz stellt der Auftragnehmer seinem Personal die Leistungsbeschreibung (Anlage 1a und 1b) und das aktuelle Raum- bzw. Fens- terverzeichnis (Anlage 2a und 2b) (soweit für die jeweilige Reinigungskraft zutreffend) zwecks Kenntnisnahme zur Verfügung. Die erfolgte Kenntnisnahme ist von dem jeweiligen Personal mittels Gegenzeichnung zu bestätigen. Dem Auftraggeber ist eine Kopie dieser Bestätigung auszuhändigen.
-
Auf Verlangen des Auftraggebers hat sich das Personal des Auftragnehmers beim Betreten und Verlassen der Liegenschaft (z.B. bei der Wache) an- und abzumelden.
-
Personal des Auftragnehmers, das nicht zur Erfüllung dieses Vertrages beauftragt ist, darf die Liegenschaft nicht betreten.
-
Das zur Erfüllung dieses Vertrages eingesetzte Reinigungspersonal wird vom Auftragneh- mer nicht zur Erfüllung anderer Vertragsverhältnisse in der Liegenschaft (z.B. zur Bau- endreinigung) eingesetzt.
-
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Pläne, die Leistungsbeschreibung (Anlage 1a und 1b) (bzw. Auszüge hiervon) und eigene Kontrolllisten in den Reinigungsgeräte- oder Aufent- haltsräumen des Reinigungspersonals aufzuhängen. Auf Verlangen des Auftraggebers bringt der Auftragnehmer in jedem Raum eine Kontrollliste an. Dort bestätigt die jeweils eingesetzte Reinigungskraft die konkret erbrachte Reinigungsleistung nach Erledigung un- ter Angabe von Namen und Datum.
-
Der Einsatz von Reinigungspersonal, welches an einer übertragbaren Krankheit erkrankt oder derer verdächtig ist, ist so lange unzulässig, bis nach dem Befund der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes eine Übertragung nicht mehr zu erwarten ist. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage eines Attests nachzuweisen.
-
Der Auftraggeber führt zur Überprüfung der Qualität der Reinigungsleistung des Auftrag- nehmers Qualitätskontrollen gemäß dem standardisierten Qualitätskontrollverfahren (Anlage 3) durch.
-
Diese Qualitätskontrollen dienen insbesondere der Überprüfung, ob und in welchem Um- fang die Reinigungsleistung vertragsgemäß erbracht wird.
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- Der Auftragnehmer ist berechtigt, an den Qualitätskontrollen des Auftraggebers teilzu- nehmen. Er wird dazu rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, eingeladen. Maßnah- men, Ergebnisse und Folgen der Qualitätskontrollen richten sich gemäß dem Qualitäts- kontrollverfahren (Anlage 3). Der Auftragnehmer erklärt sich auch dann mit dem Ergebnis der jeweiligen Qualitätskontrolle einverstanden, wenn er nicht an ihr teilnimmt.
§ 5 Objektleitung/ Aufsicht über das Reinigungspersonal
- Um eine vertragsgemäße Reinigungsleistung sicherzustellen, benennt der Auftragnehmer eine Arbeitskraft als verantwortliche Objektleitung. Diese muss zu den regelmäßigen Ge- schäftszeiten des Auftraggebers (Mo. bis Do. 8.00 bis 15.00 Uhr, Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Uhr) erreichbar sein und bei Bedarf kurzfristig vor Ort zur Verfügung stehen. Name, Anschrift und Telefonnummer der Objektleitung sind dem Auftraggeber vor Aufnahme der Leistung per E-Mail oder schriftlich mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer benennt zudem eine Vertretung für die Objektleitung.
- Die Objektleitung ist nicht selbst mit den zu überwachenden Reinigungsarbeiten betraut.
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Objektleitung eng mit dem Objektmanage- ment der Liegenschaft zusammenarbeitet. Zu diesem Zweck finden abgestimmte wö- chentliche Besuchstermine der Objektleitung beim Objektmanagement des Auftraggebers statt.
- Die Objektleitung kann in Abstimmung mit dem Objektmanagement erforderliche Ände- rungen und Aktualisierungen der Arbeitsabläufe vornehmen und das Reinigungspersonal entsprechend anweisen.
- Die Objektleitung kontrolliert im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig das einge- setzte Reinigungspersonal. Die Objektleitung muss befugt sein, über die vom Auftraggeber vorgebrachten Beanstandungen oder Mängel Entscheidungen zu treffen oder diese durch Rücksprache mit dem Auftragnehmer unverzüglich herbeizuführen. Der Auftraggeber be- hält sich eigene Kontrollen vor.
- Der Auftraggeber erachtet für die Gebäudereinigung wegen der Größe bzw. der Besonder- heiten der Liegenschaft die Benennung einer Reinigungskraft zwecks Wahrnehmung einer Vorarbeiterfunktion als notwendig: Ja Nein Folgender Absatz gilt ausschließlich dann, wenn der Auftraggeber im vorstehenden Absatz dieser Nr. 7 „Ja“ angekreuzt hat:
Der Auftragnehmer benennt eine Reinigungskraft zwecks Wahrnehmung einer Vorarbei- terfunktion. Diese Reinigungskraft ist grundsätzlich nicht selbst mit den zu überwachen- den Reinigungsarbeiten betraut. Sie steht während der gesamten Reinigungszeit als An- sprechpartnerin für das Objektmanagement vor Ort zur Verfügung. Ihre telefonische Er- reichbarkeit muss sichergestellt sein. Die für Kontrolle und Aufsicht im Objekt vorgesehe- nen täglichen Arbeitsstunden sind separat anzugeben (vgl. Anlage 8). Der Auftragnehmer hat zudem eine Vertretung zu benennen. Die mit der Vorarbeiterfunktion betraute Reini- gungskraft soll insbesondere den anderen Reinigungskräften die vorhandenen Kenntnisse über Reinigungstechniken, Reinigungsmittel, die Leistungsbeschreibung (Anlage 1a) und die Liegenschaft vermitteln.
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§ 6 Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen
- Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen sind juristische oder natürliche Per- sonen, denen vom Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen übertragen wird. Juristische oder natürliche Personen, von denen der Auftrag- nehmer zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung bspw. Materialien bezieht (Lieferanten bzw. Zulieferer), sind keine Unterauftragnehmer bzw. Unterauftrag- nehmerinnen in diesem Sinne.
- Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragneh- merinnen die Eignungskriterien erfüllen, die in der Bekanntmachung der Ausschreibung enthalten waren. Insbesondere muss der Auftragnehmer nachweisen, dass der Unterauf- tragnehmer bzw. die Unterauftragnehmerin die Vorgaben des § 128 Abs. 1 GWB einhält.
- Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mit Beginn des Vertrages sämtliche seiner Un- terauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen mit Firma und Adresse zu benennen, soweit dies nicht bereits im Vergabeverfahren erfolgt ist.
- Jeder Austausch eines Unterauftragnehmers bzw. einer Unterauftragnehmerin muss dem Auftraggeber wenigstens 4 Wochen vor dem geplanten Austausch in Textform angezeigt werden. Der Austausch bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zu- stimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn der Auftragnehmer nach Vertrags- schluss die Zustimmung des Auftraggebers unter Vorlage der erforderlichen Eignungs- nachweise beantragt hat und dieser nicht binnen eines Monats widersprochen hat.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den geplanten Unterauftragnehmer bzw. die geplante Unterauftragnehmerin aus wichtigem Grund abzulehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbe- sondere vor, wenn der geplante Unterauftragnehmer bzw. die geplante Unterauftragneh- merin
-
die Kriterien, die für diesen Vertrag oder für Unterauftragnehmer bzw. Unterauftrag- nehmerinnen beim ursprünglichen Auftrag in der Bekanntmachung oder den Vergabe- unterlagen angegeben worden sind, nicht erfüllt,
-
gegen die Vorgaben des § 128 Abs. 1 GWB verstößt,
-
ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB verwirklicht oder
-
gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt (bspw. fehlende Zulassungen, Genehmigun- gen, Sicherheitsüberprüfungen) und dadurch an der Leistungserbringung gehindert ist.
- Die Ablehnung erfolgt mit kurzer Begründung in Textform und innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige des geplanten Austauschs.
- Die Beauftragung von Unterauftragnehmern bzw. Unterauftragnehmerinnen entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages gegenüber dem Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer hat in den Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern bzw. Un- terauftragnehmerinnen dem Auftraggeber die gleichen Rechte und Ansprüche zu ver- schaffen, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer hat.
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§ 7 Vergütung
- Für die Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag werden nachstehende Vergü- tungssätze in Euro (€) netto vereinbart: 1.1 Unterhaltsreinigung 1.1.1 Raumreinigung an Werktagen 1.1.1.1 Quadratmeterpreis Fußbodenfläche1: €/m² 1.1.1.2 Durchschnittliche Leistung: m²/Std 1.1.1.3 Stundenverrechnungssatz (SVS): €/Std 1.1.1.4 Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten am SVS % 1.1.2 Raumreinigung an Sonntagen 1.1.2.1 Quadratmeterpreis Fußbodenfläche1 €/m² 1.1.2.2 Durchschnittliche Leistung: m²/Std
1.1.2.3 Stundenverrechnungssatz (SVS): €/Std 1.1.2.4 Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten am SVS % 1.1.3 Raumreinigung an allgemeinen Feiertagen 1.1.3.1 Stundenverrechnungssatz (SVS): €/Std 1.1.3.2 Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten am SVS % 1.1.4 Raumreinigung an besonderen Feiertagen 1.1.4.1 Stundenverrechnungssatz (SVS): €/Std 1.1.4.2 Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten am SVS % 1.2 Sonderreinigung
1.2.1 Grundreinigung (SVS): €/Std
1.2.2 sonstige Reinigung an Werktagen (SVS): €/Std 1.2.3 Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten am SVS %
1.3 Fensterreinigung 1.3.1 Fensterreinigung an Werktagen 1.3.1.1 Quadratmeterpreis Fensterfläche1: €/m² 1.3.1.2 Durchschnittliche Leistung: m²/Std 1.3.1.3 Stundenverrechnungssatz (SVS): €/Std 1.3.1.4 Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten am SVS % 1.4 Diesen Sätzen ist der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuersatz hinzuzurechnen.
1 Quadratmeterpreis = Stundenverrechnungssatz (€/Std)/durchschnittliche Leistung (m²/Std). Änderung eines Wertes oder beider Werte sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Seite 9 von 19
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1.5 Mit der Zahlung der vorgenannten Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung anfallenden Kosten des Auftragnehmers abgegolten. Dies gilt insbesondere auch für tarifvertragliche Zulagen und Zuwendungen sowie für die Teilnahme des Personals an Belehrungen, Einweisungen, Schulungen usw. sowie im Hinblick auf Kosten für die Objektleitung und für die Vorarbeiterfunktion. 2. Den vereinbarten Vergütungssätzen liegen die Stundenlöhne des Lohntarifvertrages vom __________ gültig ab dem _________ und des Rahmentarifvertrages vom ________ gültig ab dem ________ für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung zugrunde. Zur Vermeidung von Regelungslücken wird insofern im Falle der Beendigung eines bzw. beider dieser (Rahmen)Tarifverträge die jeweils zuletzt gültige Fassung zugrunde gelegt. 3. Innerhalb der Laufzeit des Vertrages können neue Vergütungssätze nur aufgrund eines neuen Tarifvertrages und/oder eines, die lohnwirksamen Sozialaufwendungen ändernden Gesetzes vereinbart werden; diese Vereinbarung bedarf eines Änderungsvertrages gemäß § 16 Nr. 1. Über- oder Unterzahlungen sind alsdann auszugleichen. 4. Der Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten an der vereinbarten Vergütung ist Abs. 1 zu entnehmen.
- Im Falle künftiger
-
tarifbedingter Lohnänderungen oder
-
Änderungen der gesetzlichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen oder
-
Änderungen der tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen sind die Löhne und lohnabhängigen Kostenanteile an diesen Vergütungssätzen entspre- chend dem Prozentsatz der Lohnänderung und/oder der Änderung der gesetzlichen und tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen zu erhöhen bzw. zu ermäßigen.
-
Der Nachweis der Lohnänderung bzw. der Änderung der gesetzlichen bzw. tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen ist vom Auftragnehmer durch die Vorlage des alten und neuen Tarifvertrages bzw. der Änderung der gesetzlichen bzw. tariflichen lohnwirksa- men Sozialaufwendungen zu führen. Ferner hat der Auftragnehmer die Auswirkungen von vorgenannten lohnwirksamen Veränderungen auf den Anteil der Löhne und lohnabhängi- gen Kosten an der vereinbarten Vergütung durch Vorlage einer spezifizierten Berechnung und ggf. erforderlicher sonstiger Berechnungsunterlagen nachzuweisen.
-
Etwaige neue Preisvereinbarungen werden von den Vertragsparteien in Änderungsverträ- gen vorgenommen, die der in § 16 Nr. 1 vorgeschriebenen Form entsprechen müssen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber bei neuen Prei- sen/Sätzen für Leistungen möglichst frühzeitig, spätestens drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages und/oder drei Monate nach Inkrafttreten eines die lohnwirksamen So- zialaufwendungen ändernden Gesetzes, die neuen Preise/Sätze mitzuteilen. Die vorgenannte Dreimonatsfrist beginnt am ersten Tag des dem maßgeblichen Ereignis folgenden Kalendertages. Als maßgebliches Ereignis gilt beim Tarifabschluss das Ende der Erklärungsfrist. Geht die Mitteilung dem Auftraggeber erst nach Ablauf der vorgenannten Fristen zu, ist eine rückwirkende Preiserhöhung ausgeschlossen. In diesen Fällen können die neuen Preise frühestens am ersten des dem Tag des Eingangs des Preisänderungsbegehrens fol- genden Kalendermonats wirksam werden.
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Die Geltung vereinbarter Preise/Sätze endet mit dem Inkrafttreten neuer Preise, sonst mit Vertragsende. Sofern sich die Leistungsdurchführung über mehrere Zeitabschnitte erstreckt, für die ver- schiedene Verrechnungssätze gelten, finden für die einzelnen Leistungsteile die jeweils für den entsprechenden Zeitabschnitt vereinbarten Preise/Sätze Anwendung.
§ 8 Rechnung / Zahlung
- Zahlungen des Auftraggebers aufgrund dieses Vertrages werden auf das Konto mit der IBAN: des Auftragnehmers bei der (Bank) in (Ort), BIC: innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung angewiesen.
Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzu- reichen. In ihr ist u. a.
- die Auftrags-Nr. (= Bestell-Nr.) 45 2
- die Leitweg-Identifikationsnummer 991-14357-51
- die Lieferantennummer3
- die dem Auftragnehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations- nummer
- ggf. vertraglich vereinbartes Skonto anzugeben.
Die Rechnung enthält zudem alle für die Abrechnung erforderlichen, zahlungsbegründen- den Unterlagen. Sie ist nach den Einzelpositionen des monatlichen Auftrages zu gliedern (vgl. Anlage 6).
Im Übrigen gilt § 15 VOL/B. Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 3, §§ 8, 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen. Da- bei ist der angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben. Sollte sich aufgrund der gesetzlichen Änderung des Umsatzsteuersatzes während der Laufzeit des Vertrages die in dem vereinbarten Preis enthaltene Umsatzsteuer erhöhen oder mindern, ist die hierdurch verursachte Preisänderung entsprechend zu berücksich- tigen.
2 wird in gesondertem Auftrag angegeben. 3 wird in gesondertem Auftrag angegeben. Seite 11 von 19
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-
Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem Auftrag- geber, gilt Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen auf elekt- ronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung übermittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
-
Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen (vgl. gemäß § 3 Abs. 3, §§ 8, 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papierform (in 2-facher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnungen und zahlungsbegründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Original- unterlagen behandelt.
-
Auf die zahlenden Beträge gewährt der Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von %, wenn die Zahlungen innerhalb von Kalendertagen nach Eingang der gemäß Nr. 1 vorzulegenden Unterlagen gelistet werden.
-
Über erbrachte Leistungen zu einem Auftrag kann jeweils nach Ende des Kalendermonats die entsprechende Rechnung eingereicht werden.
-
Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
-
Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzugs für jedes Mahnschreiben 2,50 € an Kosten zu berechnen.
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Wenn und soweit auf diesen Vertrag Werkvertragsrecht anwendbar ist, ist § 632a BGB aus- geschlossen.
-
Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.
-
Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
§ 9 Nicht- oder Schlechtleistung
- Im Fall der Nicht- oder Schlechtleistung ist der Auftragnehmer grundsätzlich zur Leistung oder Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Diese Fristsetzung ist allerdings dann entbehrlich, wenn
- die Leistungszeit für die Reinigungsleistung konkret bestimmt und die fristgerechte Leistung wesentlich ist, oder
- der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder
- im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorlie- gen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Minderung recht- fertigen.
- Sobald die vorgenannte Frist zur Leistung oder Nacherfüllung fruchtlos verstrichen oder wenn die Fristsetzung wegen der vorgenannten Gründe entbehrlich ist, ist der Auftragge- ber zur Minderung berechtigt.
- Soweit die Voraussetzungen für eine Minderung vorliegen und der Auftraggeber sein Recht auf Minderung ausübt, dient als Ausgangspunkt für eine Schätzung der Höhe der Minderung der nach dem Qualitätskontrollverfahren (Anlage 3) ermittelte Abzugsbetrag.
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- Die Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte bleibt von der vorstehenden Rege- lung unberührt.
§ 10 Haftung und Versicherung
- Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen, richtet sich, soweit der Vertrag nichts Anderes vorsieht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, spätestens mit Inkraft- treten des Vertrages mit einem im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versiche- rungsunternehmen für die nachstehenden – bei Dritten oder beim Auftraggeber eintre- tenden – Schadensereignisse eine Betriebshaftpflichtversicherung mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen abzuschließen:
- 5.000.000,00 EUR bei Personenschäden
- 5.000.000,00 EUR bei Sachschäden
- 5.000.000,00 EUR bei Tätigkeitsschäden inkl. Obhutsschäden
- 5.000.000,00 EUR bei Umweltschäden
- 5.000.000,00 EUR bei Allmählichkeitsschäden
- 500.000,00 EUR bei Vermögensschäden
- 200.000,00 EUR bei Schäden durch Schlüssel- oder Codekartenverlust Die Gesamtleistung des Versicherers muss mindestens das 2-fache der Deckungssumme pro Jahr betragen und über die Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben.
-
Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber vor Aufnahme der Reinigungsleistung eine Be- stätigung des Versicherers über das Bestehen des Versicherungsschutzes gemäß vorste- hender Nr. 1 vor. Diese Haftpflichtversicherung ist während der gesamten Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten. Der Bestand der Versicherung ist auf Verlangen nachzuwei- sen. Im Falle einer Aufhebung des Versicherungsschutzes ist der Auftragnehmer verpflich- tet, dem Auftraggeber dies mindestens 30 Tage vor Beendigung des Versicherungsvertra- ges schriftlich anzuzeigen.
-
Im Falle eines Schadeneintritts oder besonderer Vorkommnisse hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mündlich und schriftlich anzuzeigen. Der Auftragneh- mer verpflichtet sich, alle Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung von Schäden auszuschöpfen und alle Tatumstände, die mit einem Schaden zusammenhängen können, mitzuteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass nach seiner Organisation die Aufklärung der Ereignisse gesichert ist.
-
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die Höhe des Schadens unverzüglich schriftlich mit.
-
Der Auftraggeber haftet für Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
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§ 11 Vertragsstrafe
- Der Auftragnehmer verwirkt für jede der in Anlage 10 aufgeführten Pflichtverletzungen eine Vertragsstrafe, wenn eine oder mehrere der dort genannten Leistungen nicht ver- tragsgemäß erbracht wird/werden.
- Vorab ist der Auftragnehmer zu allen etwaigen Vertragsstrafen oder auch Vergütungsmin- derungen zu hören.
- Für die Vertragsstrafen gem. Anlage 10 gelten folgende Regelungen:
- Die Höhe der Vertragsstrafe wird gemäß § 315 BGB für jeden Einzelfall nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung des genannten Strafrahmens durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
- Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer beweist, dass er die der Vertragsstrafe zugrundeliegenden Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer vor Erhebung einer Vertragsstrafe Gele- genheit zur Stellungnahme.
- Die Gesamtsumme der innerhalb eines Kalendermonats durch den Auftragnehmer ge- mäß § 11 (4) verwirkten Vertragsstrafen ist für den jeweiligen Monat auf 5 von Hundert des für diesen geltend gemachten Rechnungsbetrag (netto) beschränkt. Der Anspruch des Auftraggebers auf die Vertragsstrafe bleibt auch dann erhalten, wenn dessen Gel- tendmachung bei der Annahme der Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten wird. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur monatlichen Abrechnung geltend ma- chen.
- § 11 Nr. 2 VOL/B und Ziffer 11.3.1 ZVB/BMVg finden auf die in Anlage 10 genannten Vertragsstrafen keine Anwendung.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, abweichend von § 341 Abs. 3 BGB Vertragsstrafen auch dann und zwar bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rech- nung (Schlusszahlung) zu verlangen, wenn er sich deren Geltendmachung nicht aus- drücklich vorbehalten hat.
- Mit Verwirken der Vertragsstrafen gemäß Nrn. 1 - 3 werden diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkten Vertragsstrafen spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen.
Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Auftragneh- mer als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragnehmer nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zuge- gangen ist. Im Zweifel hat der Auftraggeber den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.
Der Auftragnehmer hat während des Verzugs mit der Bezahlung der Vertragsstrafe an den Auftraggeber Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer im Falle eines jeden Verzuges mit der Vertragsstrafenzahlung jeweils 2,50 € als Bearbeitungspauschale zu verlangen. Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche sowie die Geltendma- chung von Gewährleistungsansprüchen (z. B. Minderung) bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
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- Auf die Vertragsstrafenregelung nach Nr. 11.4 ff. ZVB/BMVg wird zudem ausdrücklich hin- gewiesen.
§ 12 Sicherheit und Verschwiegenheit
-
Im Vorfeld zum erstmaligen vertragsgemäßen Einsatz füllt der Auftragnehmer mit seinem Personal die „Verpflichtungserklärung für Fremdpersonal“ (Anlage 4) gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/3 aus. Das vollständig ausgefüllte Dokument ist sodann im Origi- nal an den Auftraggeber zu übermitteln.
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und sein Personal zur Verschwiegenheit über den Vertragsgegenstand sowie über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die bei Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen bekannt werden. Der Auftragnehmer darf den Inhalt dieses Vertrages Dritten nur insoweit und nur dann mitteilen, als dies zur Ver- tragserfüllung notwendig ist.
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Dem Auftragnehmer und seinem Personal ist es grundsätzlich verboten, Einblick in Unter- lagen, wie z.B. Schriftstücke, Akten, elektronische Dateien usw., des Auftraggebers zu neh- men. Schränke, Schubladen u.a. des Auftraggebers dürfen grundsätzlich nicht geöffnet werden. Gegenstände, die sich auf Schreibtischen und sonstigen Ablagen befinden, dürfen grundsätzlich nicht berührt werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen fort.
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Alle Wahrnehmungen und Vorkommnisse, die eine Gefährdung der militärischen Sicher- heit erkennen oder vermuten lassen, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
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Soweit vertraglich vorgesehen die Reinigungsleistung (auch) in schutzbedürftigen Berei- chen im Sinne des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheits- überprüfungen des Bundes (SÜG) zu erbringen ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, das von ihm dort eingesetzte Personal (zuzüglich Ersatzpersonal – Urlaubs- und Krank- heitsvertretung) einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen.
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Der Einsatz darf grundsätzlich erst erfolgen, wenn das jeweilige Sicherheitsüberprüfungs- verfahren abgeschlossen ist.
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Weitere Einzelheiten hierzu regelt in Umsetzung des SÜG die Zentrale Dienstvorschrift A- 1130/3 in der jeweils gültigen Fassung. Als Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für die Einleitung der Sicherheitsüberprüfungen steht dem Auftragnehmer der bzw. die Sicherheitsbeauftragte des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Burg zur Verfügung.
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Der Auftraggeber stellt sicher, dass jeder vertragsgemäß eingesetzten Arbeitskraft des Auftragnehmers ein Berechtigungsausweis ausgestellt wird, der für die Vertragsdauer zum Betreten der Liegenschaft berechtigt. Die dazu erforderlichen Angaben sind dem Auftrag- geber durch den Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Die Zutrittsberechtigung ist wi- derruflich.
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Der Berechtigungsausweis ist durch den Auftragnehmer einzuziehen und an den Auftrag- geber zurückzugeben, wenn eine Arbeitskraft ihre (Reinigungs-)Arbeit länger als zwei Mo- nate unterbricht oder im Falle ihrer Entlassung bzw. Ablösung.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen zum Betreten und Verlassen der Liegenschaft und der Objekte zu beachten. Sie werden ihm vom Auftraggeber übergeben.
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§ 13 Datenschutz
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Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag mit Ausnahme von Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie der Angaben zum eingesetzten Personal nach § 12 – Sicherheit und Verschwiegenheit – keine personenbe- zogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch den Auftragnehmer verarbeitet werden.
-
Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, wie z. B. die DSGVO, das Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG) und die anwendbaren Landesdatenschutzgesetze, insbesondere auch be- treffend die Erfüllung der Informations-, Auskunfts- und Meldepflichten, einzuhalten.
-
Die verarbeiteten Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie Angaben zum eingesetzten Personal nach § 12 sind von den Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Ver- tragsende zu löschen, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen oder sonstigen rechtlichen Gründe eine fortgesetzte Verarbeitung der personenbezogenen Daten begründen.
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag ausschließlich solche Personen einzusetzen, die zur Wahrung des Datengeheimnisses ver- pflichtet worden sind. Er wird dem Auftraggeber auf Verlangen die Vornahme der Ver- pflichtungen jederzeit unverzüglich nachweisen.
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Sofern im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer abgesehen von den nach Nr. 1 Satz 1 genannten Daten Zugriff auf perso- nenbezogene Daten erhält, für die der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, werden die Vertragsparteien prüfen, ob der Abschluss einer Auftragsver- arbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 und 29 DSGVO zu erfolgen hat. Sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers oder des Auftragnehmers erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftragge- ber abschließen und die nach Art. 5, 24, 25 und 32 DSGVO erforderlichen technisch-orga- nisatorischen Datenschutzmaßnahmen treffen. Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung sol- cher Tätigkeiten Unterauftragnehmer ein, hat er vertraglich sicherzustellen, dass die ent- sprechenden Unterauftragnehmer entweder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftraggeber, oder aber eine Unterauftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auf- tragnehmer abschließen.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Unterauftragnehmern bzw. Unterauftragneh- merinnen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, wie sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind.
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§ 14 Vertragsdauer
- Der Vertrag tritt am 01.01.2027 in Kraft. Der Vertrag erlischt ohne Kündigung nach Ablauf von vier Jahren.
- Im Falle der Aufgabe von Teilen der Liegenschaft unterrichtet der Auftraggeber den Auf- tragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden über den Umfang der Teilaufgabe. Der Auftragnehmer kann sodann zwischen einer Vertragsanpassung oder Beendigung des Ge- samtvertrages wählen.
- Im Falle der Aufgabe der gesamten Liegenschaft kündigt der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kün- digen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt,
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der Auftragnehmer die vereinbarten Reinigungsleistungen trotz vorheriger Abmah- nung wiederholt nicht vertragsgemäß erbringt,
-
der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitenden oder beauf- tragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet,
-
der Auftragnehmer Personal einsetzt, das ungeeignet ist oder illegal beschäftigt wird,
-
der Auftragnehmer Personal einsetzt, das gegen § 12 verstößt,
-
der Auftragnehmer Schadensersatzleistungen vertragswidrig verweigert,
-
der Auftragnehmer Pflichten aus § 10 verletzt. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann fristlos erklärt werden. Auf § 5 Abs. 2 VOL/B wird hingewiesen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer wird hierdurch nicht berührt.
-
Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages oder der außerordentlichen Kündigung wird die vereinbarte Vergütung nur bis zur Beendigung des Vertrages, höchstens jedoch bis zu der zuletzt erbrachten Leistung gezahlt.
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unverzüglich zu räumen und ihm vom Auf- traggeber überlassene Sachen (z.B. Materialien, Dokumente, Geräte usw.) zurückzugeben. Überlassene Schlüssel sind am Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzuge- ben.
-
In den Fällen der außerordentlichen Kündigung haftet der Auftragnehmer für alle Kosten, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass die Reinigungsleistung in anderer Weise sichergestellt werden muss, insbesondere für Kosten, die durch Inanspruchnahme eines anderen Reinigungsunternehmens bzw. durch Personal der Bundeswehr entstehen. Mehr- kosten werden grundsätzlich nur bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertrags- laufzeit geltend gemacht.
-
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt von dieser Regelung unbe- rührt.
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§ 15 Wirksamkeit
- Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hier- durch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
- Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung unverzüglich durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt. Bei Vorliegen von Regelungslücken werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, welche die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen be- dacht worden wäre.
§ 16 Sonstige Vereinbarungen
-
Rechtserhebliche Erklärungen in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages) sind - soweit dies nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist - in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E- Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und die Möglichkeit der Anforde- rung weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des bzw. der Erklärenden, bleiben unberührt.
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderung in der Bezeich- nung des Firmennamens, der Rechtsform sowie die Übertragung einzelner Verträge oder Geschäftsbereiche, soweit dieser Vertrag hiervon betroffen ist, unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen.
-
Bezüglich einer beabsichtigten Übertragung auch von Teilen der vertraglichen Leistungen an Dritte ist jedoch § 4 Nr. 4 VOL/B zu beachten.
-
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.
-
Es gilt deutsches Recht als vereinbart.
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Die Abtretung einer Forderung aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer kann gegenüber dem Auftrag- geber nur mit eigenen entweder rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forde- rungen aufrechnen.
-
Die Anfertigung von Schlüsseln darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers vorgenommen werden. Solche Schlüssel sind nach Vertragsablauf dem Auftraggeber aus- zuhändigen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht insoweit nicht.
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Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und die Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Ablehnung mangels Masse hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
-
Der Bundesrechnungshof und das Parlament sind keine Dritten im Sinne dieses Vertrages. Daher ist eine Weitergabe von vertragsbezogenen Daten und, im Rahmen dieses Vertrages erstellten, Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber an den Bundesrechnungshof, das Parlament sowie seiner Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Aufga- ben ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
-
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, in der Werbung und sonstigen, öffentlich zugängli- chen wie seinen internen Veröffentlichungsmedien auf diesen Vertrag oder den Auftrag- geber hinzuweisen. Öffentliche Erklärungen oder Pressemitteilungen zu diesem Vertrag Seite 18 von 19
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oder dem Auftraggeber bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und sind zuvor schriftlich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 3 Nr. 2 VOL/B. 11. Option nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, zu den Vereinbarungen dieses Vertrages, die jährlich zu reinigenden Flächen (Reinigungsfläche) der Unterhaltsreinigung gegenüber der jährlichen Reinigungsfläche aus der Vergabe zu erhöhen. Dem Auftraggeber sind anste- hende Flächenzuwächse aufgrund des neuen Wehrdienstes dem Grunde her bekannt, je- doch sind genauer Umfang und Zeitpunkt des Bedarfes noch nicht abschätzbar. Der Ge- samtcharakter dieses Vertrages bleibt dabei unverändert. Der Auftragnehmer wird rechtzeitig spätestens 3 Monate vor Leistungsbeginn über diese Erweiterungen informiert.
Ort, Datum Ort, Datum
Auftraggeber Auftragnehmer
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Anlage 1a zum Vertrag 8/7080/S0752
Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
- Allgemeine Leistungsbeschreibung 1.1. Die Reinigungsleistung gemäß § 1 des Gebäudereinigungsvertrages umfasst die in der Nummer 3. dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsarten bzw. Ar- beiten. Umfang und Lage der zu reinigenden Flächen sind im Raumverzeichnis (An- lage 2a zum Gebäudereinigungsvertrag) festgelegt.
1.2. Der Auftragnehmer hat die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowie unter Einhaltung aller für ihn geltenden rechtli- chen Verpflichtungen in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Insbesondere trägt der Auftragnehmer die alleinige Verantwortung zur Erfüllung aller rechtlichen Vorgaben für und durch sein Personal, insbesondere der Arbeitssicherheits-, Ar- beitsschutzvorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften sowie des Mindestloh- nes.
1.3. In jedem Fall verwendet der Auftragnehmer nur einwandfreie, im Hinblick auf Ar- beitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignete Mate- rialien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Diese dürfen die zu reini- genden Flächen nicht angreifen und deren Zustand nicht negativ verändern.
1.4. Die zur Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Utensilien müssen dem ak- tuellen Stand der Technik entsprechen und sind stets funktionsfähig, sauber und hy- gienisch einwandfrei zu halten. Sämtliche elektrische Maschinen und Geräte sind in regelmäßigen Abständen gemäß DGUV Vorschrift 3 zu überprüfen.
1.5. Für die eingesetzten Produkte sind dem Auftraggeber die entsprechenden Sicher- heitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß EG-Verordnung Nr. 1907/06 vorzulegen.
1.6. Den im Raumverzeichnis aufgeführten Fußbodenflächen liegen die Nettogrundflä- chen nach DIN 277-1 zugrunde.
1.7. Der Auftragnehmer wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) hingewiesen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Verpflichtung zum Nachweis des Impfschutzes gegen Masern für dasjenige Perso- nal, das in Räumlichkeiten einer Sanitätseinrichtung oder Kinderbetreuungseinrich- tung tätig wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Nachweise gemäß § 20 Abs. 9 S.1 IfSG für alle betroffenen Mitarbeitenden unverzüglich nach Zuschlagserteilung unaufgefordert der Leitung des Sanitätsversorgungszentrums vorzulegen. Werden Mitarbeitende im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG nach Vertragsschluss ausgetauscht oder kommen neu dazu, so sind diese Informationen vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit in der jeweiligen Einrichtung vorzulegen. 1.8. Die Reinigungsarbeiten sind unter Anwendung des „4-Farb-Systems“ durchzufüh- ren.
Für die Reinigung von WC/Urinal sind Eimer und Tücher der Farbe Rot einzusetzen.
Für die Reinigung von Waschbecken/Spiegel/Wandfliesen und sonstigen sanitären Einrichtungen sind Eimer und Tücher der Farbe Gelb einzusetzen.
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Anlage 1a zum Vertrag 8/7080/S0752
Für die Reinigung von Einrichtung/Mobiliar sind Eimer und Tücher der Farbe Blau einzusetzen.
Für die Reinigung von Küche/Kantinen/sonstigen Flächen sind Eimer und Tücher der Farbe Grün einzusetzen.
Leistungen, die nachträglich erforderlich werden und zehn Prozent der Hauptleis- tung nicht übersteigen, werden bei Bedarf gegen separate Rechnung erbracht. Es bedarf hierzu eines Änderungsvertrages.
1.9. Die nach dieser Leistungsbeschreibung pro Reinigungstag durchzuführenden Arbei- ten sind an den vom Auftraggeber bestimmten bzw. zu bestimmenden Tagen und Uhrzeiten auszuführen. Die zeitliche Ausführung der wöchentlich, halbmonatlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich vorzunehmenden Arbeiten stimmt der Auf- tragnehmer mit dem Auftraggeber ab. Die Erledigung dieser Arbeiten zeigt der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich an.
In Sanitätseinrichtungen, die auch am Wochenende zu reinigen sind, hat sich der Auftragnehmer vor Beginn der Dienstleistung beim Diensthabenden zu melden.
1.10. Der Auftragnehmer fertigt in Form eines Auszugs aus dem Raumverzeichnis (An- lage 2 zum Gebäudereinigungsvertrag) die Arbeitspläne (Anlage 5 zum Gebäuderei- nigungsvertrag) an. Insoweit legt er für die einzelnen Reinigungskräfte und Reini- gungskolonnen Reviere (Gebäude, Geschosse, Objekte) fest. Es muss ersichtlich sein, welche Reinigungsarbeiten von wem, wann, wo und mit welchem Zeitaufwand ausgeführt werden sollen. Eine Ausfertigung der Arbeitspläne erhält der Auftragge- ber.
1.11. Im Rahmen der Unterhaltsreinigung sind grundsätzlich auch die durch kleinere bau- liche Unterhaltungsarbeiten oder sonstige außergewöhnliche Anlässe (z. B. Gemein- schaftsveranstaltungen) entstandenen Verschmutzungen zu beseitigen. Eine beson- dere Vergütung wird hierfür nicht gewährt.
1.12. Grundierungen, Beschichtungen und Versiegelungen sind Bestandteile der Grund- reinigung. Sie müssen einen guten Pflegeeffekt erbringen, rutschsichere Oberflä- chen ergeben und zu einem guten optischen Ergebnis führen.
Stein- und Kunststeinbeläge sind grundsätzlich nur mit Steinpflegemitteln zu grun- dieren. Wenn jedoch andere Verfahren mindestens zum selben optischen Ergeb- nis führen, ist dagegen nichts einzuwenden. Versiegeltes Parkett kann mit Dispersionsgrundierern behandelt werden. Sporthal- len mit PVC-Belägen sind in jedem Fall mit einer rutschsicheren, strapazierfähigen, qualitativ hochwertigen Kunststoffdispersion zu grundieren.
In medizinisch genutzten Räumen muss die Versiegelung oder Beschichtung alko- holbeständig sein.
1.13. Zu den Nebenarbeiten bei der Fußbodenreinigung gehört das Beiseitestellen leicht beweglicher Einrichtungsgegenstände einschließlich Auf- und Abstuhlen in Speise- und Hörsälen sowie in entsprechenden Räumen.
1.14. Anlassbezogen bzw. bei festgestelltem Infektionsrisiko ist die Nass- und Feuchtrei- nigung in sanitären Anlagen, das Feuchtwischen der Telefone sowie das Nassreini- gen der Abfallbehälter unter Beigabe von Desinfektionsmitteln bzw. entsprechen- den kombinierten Produkten vorzunehmen („Desinfizierende Reinigung“). Hierbei
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Anlage 1a zum Vertrag 8/7080/S0752
sind nur Produkte zu verwenden, die nach der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes (RKI-Richtlinie) oder dem Ver- bund für angewandte Hygiene (VAH) geprüft und anerkannt sind. Dabei sind die An- gaben des Herstellers zu beachten. Ansonsten ist in diesen Bereichen eine normale Unterhaltsreinigung ausreichend. Sanitäreinrichtungen in Verpflegungseinrichtun- gen sind - zusätzlich zur voranstehend beschriebenen Desinfizierenden Reinigung - anlassbezogen einmal wöchentlich zu desinfizieren.
1.15. Müllsammelhäuser sind nach der Nassreinigung zu desinfizieren.
1.16. Bei der Reinigung medizinisch genutzter Räume ist der von der Leitung der Sanitäts- einrichtung erlassene Hygienemanagementplan in Absprache mit den Nutzern um- zusetzen. Der Hygienemanagementplan legt insbesondere Flächen mit erhöhtem In- fektionsrisiko fest (z.B. Eingriffsräume, Isolierzimmer). Hier ist eine arbeitstägliche Feuchtreinigung unter Zusatz eines Desinfektionsmittels durchzuführen. Die einge- setzten Desinfektionsmittel müssen VAH-gelistet und kompatibel zum Reinigungs- mittel sein. Die Einhaltung der gem. VAH-Liste erforderlichen Konzentrationen und Einwirkzeiten gemäß den Herstellerangaben ist sicherzustellen. Das eingesetzte Per- sonal ist regelmäßig entsprechend zu schulen und zu überwachen. Bei Maßnahmen der amtlichen bzw. behördlichen Entseuchung auf der Grundlage des Infektions- schutzgesetzes kommen auch Mittel der Liste des Robert-Koch-Instituts (RKI-Liste) zum Einsatz. Diese Maßnahmen werden anlassbezogen durch die fachlich zuständi- gen Stellen der Bundeswehr angeordnet. In Räumen ohne erhöhtem Infektionsrisiko (z.B. Allgemeinstationen, Ambulanzbe- reiche, Patientenzimmer, Untersuchungs- und Behandlungsräume etc.) ist eine ar- beitstägliche Feuchtreinigung ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln durchzuführen. In Behandlungsräumen und Bettenstationen der Sanitätseinrichtungen sowie in den Barfuß- und Sitzbereichen von Schwimmbädern und Saunaanlagen ist das Bezugs- wechsel- oder ein anderes, dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren anzu- wenden. Die Wiederaufbereitung von Reinigungstextilien muss hygienisch einwand- frei erfolgen (z. B. maschinell thermische bzw. chemo-thermische Desinfektion). Die Reinigungstextilien müssen so aufbereitet und aufbewahrt werden, dass es nicht zu einer Vermehrung von Mikroorganismen kommen kann (z. B. durch Trocknung im Trockner). Sofern die Aufbereitung von Reinigungstextilien nicht möglich ist, müssen Einmalwischtücher bzw. -wischbezüge benutzt werden. Putzeimer und andere Be- hältnisse müssen nach Abschluss der Reinigungs-/Desinfektionstätigkeit gründlich gereinigt werden. Vor Aufnahme der Reinigungsarbeiten in Sanitätseinrichtungen hat der Auftragneh- mer das eingesetzte Personal ausführlich über den Hygieneplan und die potentiellen Gefahrquellen in der Sanitätseinrichtung zu informieren und im Umgang mit Desin- fektionsmitteln zu schulen. Diese Belehrungen/Schulungen sind aktenkundig zu ma- chen und in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Der Inhalt des Hygieneplans ist für den Auftragnehmer bindend.
1.17. Der Auftraggeber ist zur unentgeltlichen Entnahme von Proben der verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel berechtigt. Darüber hinaus ist ihm jederzeit Zu- gang zum Putzmittelraum zu gewähren, um diesen auf Ordnung und Sauberkeit und die verwendeten Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel zu überprüfen.
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Anlage 1a zum Vertrag 8/7080/S0752
1.18. Nach Ausführung der Reinigungsarbeiten hat das Reinigungspersonal Fenster und Türen zu schließen sowie Beleuchtungskörper abzuschalten; benutzte Wasserent- nahmestellen sind auf ordnungsgemäßen Verschluss zu überprüfen. Das Putzwasser ist über die Abwasserkanalisation zu entsorgen und nicht im Gelände (nicht auf Stra- ßen oder Regenwasserabläufe).
1.19. Ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber in § 5 Nr. 7 des Ge- bäudereinigungsvertrages „Ja“ angekreuzt hat, benennt der Auftraggeber eine Rei- nigungskraft zwecks Wahrnehmung einer Vorarbeiterfunktion.
1.20. Ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber in § 5 Nr. 7 des Ge- bäudereinigungsvertrages „Ja“ angekreuzt hat, sind die für Kontrolle und Aufsicht im Objekt vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden mit Anlage 8 zum Gebäudereini- gungsvertrag separat anzugeben.
1.21. Die eingesetzten Arbeitskräfte müssen über ausreichend deutsche Sprachkennt- nisse verfügen, um innerhalb des gesamten Arbeitsumfelds eine elementare Sprach- anwendung (vergleichbar Stufe A 1 gem. Gemeinsamer Europäischer Referenzrah- men) zu gewährleisten.
1.22. Das Reinigungspersonal ist vom Auftragnehmer mit einer einheitlichen, dem Ein- satzzweck angepassten und den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Arbeitsbe- kleidung auszustatten. Zum einheitlichen Erscheinungsbild zählen ein Namens- schild, sowie ein auf der Arbeitsbekleidung aufgebrachtes Firmenlogo oder ein Fir- menausweis mit Namen und Lichtbild. Die Bekleidung muss firmenintern gemäß den einschlägigen Hygienebestimmungen (u.a. DGKH, RKI) aufbereitet werden. Eine Auf- bereitung in der privaten Haushaltswaschmaschine ist nicht zulässig.
1.23. Folgende Sonderreinigungen sind Vertragsgegenstand und werden auf der Grund- lage der Stundenverrechnungssätze (SVS) des bestehenden Gebäudereinigungsver- trages mit besonderem Auftrag unter Festlegung von Art, Umfang und Zeit der zu erbringenden Leistung an den Auftragnehmer vergeben:
• Grundreinigung,
• Sonstige Reinigung (Reinigung aus besonderem Anlass wie z. B. Intensivreinigung nach baulichen Maßnahmen mit außergewöhnlichen Verschmutzungen, Neubezug nach der Stilllegung eines Gebäudes, Änderung der Zuständigkeit für die Reinigung, bei Nutzungsänderungen, Extrahieren und Shampoonieren der textilen Fußbo- denbeläge, Reinigen von Lamellenvorhängen, Fliegengittern, Deckenleuch- ten, Lüfterdecken, etc.)
1.24. Folgende Reinigungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Gebäudereinigungs- vertrages:
• Fassadenreinigung, • Dachrinnenreinigung, • Entwesen und Entseuchen. 2. Nebenleistungen Nebenleistungen sind Leistungen, die zur vertraglichen Leistung gehören und durch den vereinbarten Preis abgegolten sind.
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Anlage 1a zum Vertrag 8/7080/S0752
Folgende Leistungen gelten u.a. als Nebenleistungen:
2.1. Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich des Vor- haltens der Messgeräte und Bereitstellen der Arbeitskräfte,
2.2. Heranbringen von Wasser, Gas und Strom von den vom Auftraggeber angegebe- nen Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen,
2.3. Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge,
2.4. Befördern aller Reinigungs-, Pflege- und Hilfsmittel sowie der Verbrauchsmateria- lien für Toiletten und Toilettenvorräume, auch wenn sie vom Auftraggeber bereit- gestellt werden, von den Lagerstellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern,
2.5. Vorhalten von Leitern bis 4 m Höhe einschließlich Gurten, Leinen und dergleichen (Sicherungskräfte sind durch den Auftragnehmer zu stellen),
2.6. die Verwendung der zum Schutz anderer Bauelemente üblichen und erforderlichen Abdeckungen einschließlich der dazugehörigen Materialien,
2.7. die Beseitigung aller von den Arbeiten des Auftragnehmers herrührenden Verun- reinigungen.
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- Leistungsarten
Die Begriffsinhalte der Leistungsarten (z. B. Grundreinigung, Feuchtwischen, Nasswischen, Desin- fizieren usw.) und die Ziele dieser Arbeiten, orientieren sich an den Definitionen in Abschnitt 4 dieser Leistungsbeschreibung.
| Leistungsarten | gatsgnuginieR ej | hciltnehcöw x 2 | hciltnehcöw x 1 | hciltanom x 2 | hciltanom x 1 | hcilrhäj x 4 | hcilrhäj x 2 | hcilrhäj x 1 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 | Raumreinigung | ||||||||
| 3.1 | Fußböden | ||||||||
| 3.1.1 | Kehren, Feuchtwischen, Nasswischen (ein- stufig), Cleanern, Saugen, Bürstsaugen oder Polieren (je nach Bodenbelag) unter Beisei- testellen leicht beweglicher Einrichtungsge- genstände einschließlich Auf- und Abstuhlen in Speise- und Hörsälen sowie entsprechen- den Räumen | X | |||||||
| 3.1.2 | Saugen oder feucht reinigen der Fußboden- leisten (frei zugängliche) | X | |||||||
| 3.1.3 | Ergänzen der Bodenbeschichtung durch ge- eignete Wischpflegemittel (je nach Boden- belag) | X | |||||||
| 3.1.4 | Absaugen der Teppiche, Läufer und sonsti- ger textiler Bodenbeläge | X | |||||||
| 3.1.5 | Reinigen der Fußmatten (Bundeswehr/Un- ternehmer)1, Roste sowie Fußbodenausspa- rungen an Eingängen, | X | |||||||
| 3.2 | Einrichtungsgegenstände | ||||||||
| 3.2.1 | Entstauben bzw. feucht reinigen aller senk- rechten und waagerechten Flächen der Ti- sche (in Speisesälen, Kantinen und Heimen ohne die Tischplatte oben und an den Sei- ten), der Stühle, der Schreibtische, Aktenbö- cke und sonstigen Einrichtungsgegenstände (z. B. Garderoben, Spiegel, Wand, Steh- und Tischleuchten, usw.) sowie der Fenster- bänke bis 180 cm Höhe2 | X | |||||||
| 3.2.2 | Bei Doppelfenstern Feucht reinigen der Zwischenräume (innere Fensterbank) | X |
(innere Fensterbank)
1 Der Auftraggeber legt fest, ob die Matten von ihm oder dem Auftragnehmer bereitgestellt werden. 2 Diese Höhe gilt als Richtwert für Arbeiten ohne Steighilfe. Seite 6 von 30
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| Leistungsarten | gatsgnuginieR ej | hciltnehcöw x 2 | hciltnehcöw x 1 | hciltanom x 2 | hciltanom x 1 | hcilrhäj x 4 | hcilrhäj x 2 | hcilrhäj x 1 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3.2.3 | Entstauben bzw. feucht reinigen der senk- rechten und waagerechten Flächen aller üb- rigen Einrichtungsgegenstände (offen ver- legte Kabel und Rohre, Wandleuchten, usw.) sowie der Fensterbänke über 180 cm Höhe | X | |||||||
| 3.2.4 | Entstauben bzw. feucht reinigen der Heiz- körper, Türblätter, Türschilder, Zargen, Be- schläge, Wandleuchten, Treppengeländer, Lichtschalter, Feuerlöscher, Bilder und der- gleichen | X | |||||||
| 3.2.5 | Feucht reinigen der Griffbereiche von Türen und Treppenhandläufen | X | |||||||
| 3.2.6 | Saugen und Bürsten der Couchgarnituren bzw. Behandeln mit Pflegemitteln (Le- der/Kunststoff) | X | |||||||
| 3.2.7 | Feucht reinigen der Telefone | X | |||||||
| 3.2.8 | Entleeren der Abfallbehälter, nach Fraktio- nen getrennt, und Verbringen der fraktio- nierten Abfälle in die bei den Gebäuden ste- henden Abfallsammelbehälter, sowie Bestü- ckung mit Müllbeuteln (sofern und soweit durch den Auftraggeber nicht anderweitig festgelegt). | X | |||||||
| 3.2.9 | Nassreinigen der Abfallbehälter | X | |||||||
| 3.2.10 | Entleeren der Papierkörbe (sofern und so- weit durch den Auftraggeber nicht ander- weitig festgelegt) | X | |||||||
| 3.2.11 | Beidseitiges Entfernen von Griffspuren, Spritzern und Flecken insbesondere an Glas- flächen, Türen und Windfängen | X | |||||||
| 3.2.12 | Reinigen der Glasflächen und Spiegel inner- halb der Gebäude einschließlich Glasflächen an Einrichtungsgegenständen bis 180 cm | X | |||||||
| 3.2.13 | Reinigen der Glasflächen und Spiegel inner- halb der Gebäude einschließlich Glasflächen an Einrichtungsgegenständen über 180 cm | X | |||||||
| 3.3 | Decken und Wände | ||||||||
| 3.3.1 | Entfernen von Griffspuren, Spritzern und Flecken an textilen oder abwaschbaren Wand- und Deckenbelägen bis zu 180 cm Höhe | X |
Höhe
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| Leistungsarten | gatsgnuginieR ej | hciltnehcöw x 2 | hciltnehcöw x 1 | hciltanom x 2 | hciltanom x 1 | hcilrhäj x 4 | hcilrhäj x 2 | hcilrhäj x 1 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3.3.2 | Entfernen von Griffspuren, Spritzern und Flecken an textilen oder abwaschbaren Wand- und Deckenbelägen über 180 cm Höhe | X | |||||||
| 3.3.3 | Entfernen von Spinnweben | X | |||||||
| 3.4 | Sanitäre Anlagen | ||||||||
| 3.4.1 | Nasswischen (einstufig) der Fußböden, nass reinigen und nachtrocknen der Einrich- tungsgegenstände wie Spiegel, Ablagen, Sei- fen- und Handtuchspender, Waschbecken, Duschen, Toiletten (einschl. Sitze und Deckel), WC-Bürstenhalter, Steh- becken, Griffe der Spülvorrichtungen und Armaturen und deren Freihalten von Kalkablagerungen. Entleeren der Papierkörbe für Papierhand- tücher. Bestücken der Vorrichtungen für Handtü- cher, Toilettenpapier und Seife in Toiletten und Toilettenvorräumen. Das Verbrauchsmaterial wird vom Auftrag- geber gestellt. | X | |||||||
| 3.4.2 | Nass reinigen und nachtrocknen der Fliesen, Türen und Trennwände im Verschmutzungs- bereich und deren Freihalten von Kalkabla- gerungen bis 180 cm | X | |||||||
| 3.4.3 | Nass reinigen und nachtrocknen der Fliesen, Türen und Trennwände außerhalb der Ver- schmutzungsbereiche sowie im Verschmut- zungsbereich über 180 cm und deren Frei- halten von Kalkablagerungen | X | |||||||
| 3.5 | Sanitätseinrichtungen (beachte Nummer 1.16) | ||||||||
| 3.5.1 | Feucht reinigen der Bettgestelle, Nacht- schränke, Türen, Heizkörper, Fensterbänke, der Griffbereiche von Türen, Treppengelän- dern und Lichtschaltern, Fliesenspiegel, usw. | X | |||||||
| 3.6 | Müllsammelhäuser (gem. ZV A1-1800/0-6570 Nr. 810 Nr. 1 S. 7 f) |
f)
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| Leistungsarten | gatsgnuginieR ej | hciltnehcöw x 2 | hciltnehcöw x 1 | hciltanom x 2 | hciltanom x 1 | hcilrhäj x 4 | hcilrhäj x 2 | hcilrhäj x 1 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3.6.1 | Nassreinigung mit anschließender Desinfek- tion (Fußböden, Wände, Decken, Türen u. Fenster) | X | |||||||
| 3.7. | Schmutzfangmatten | ||||||||
| 3.7.1 | Auslegen und Wechseln von Schmutzfang- matten in den Eingangsbereichen Abrechnung nach abgerufener Stückzahl | Okt. bis April | Mai bis Sept | ||||||
| 3.8 | Gebäudeeingangstüren/Außentüren | ||||||||
| 3.8.1 | Entstauben, feucht/nass reinigen und ggf. nachtrocknen | X |
nachtrocknen
Zusatz zu Pkt. 3.7.1 Auslegen und Wechseln von Schmutzfangmatten
7 Stück 110 cm x 200 cm 6 Stück 85 cm x 150 cm
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- Leistungsarten
| Definitionen von Reinigungsarbeiten bei der Fußbodenreinigung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Leistungsart | Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise | Bemerkungen/Hinweise | |
| Kehren | Manuelle oder maschinelle trockene mechanische Entfernung von aufliegendem (leicht gebundenem) Schmutz (Staub, Sand, Laub, Papierknäuel etc.) mit Borstenerzeugnissen (Besen, Bürsten, Kehrwalze, Bürstwalze) und Aufnahme in ein Behältnis. | Oberfläche ist frei von aufliegendem Schmutz (Staub, Sand, Papierknäuel, Zigarettenkippen etc.); mit geringen Staubrückständen auf dem Fußboden ist dennoch zu rechnen. | ||||
| Kehrsaugen | Trockene mechanische Entfernung von aufliegendem Schmutz mit Borstenerzeugnissen und gleichzeitiger Ab- saugung von Staub sowie Aufnahme des Schmutzes. | Oberfläche ist frei von Staub und Grobschmutz (Sand, Papierknäuel etc.) | ||||
| Kehren mit Kehrspänen | Aufbringen der Kehrspäne und Reinigen des Bodens durch anschließendes Kehren. Kehrgut fachgerecht entsorgen. | Oberfläche ist frei von Sand, Laub, Papierknäueln, Staub; ggf. befindet sich die Oberfläche in einem ge- pflegten Zustand. | Je nach Art der eingesetzten Kehrspäne werden gleichzeitig pflegende Substanzen aufge- bracht. | |||
| Polieren | Geläufig ist auch der Begriff „Bohnern“. Maschinelle Be- handlung mit Bürstenerzeugnissen oder Pads (Bodenrei- nigungsscheiben) auf unbehandelten oder mit Pflegemit- teln behandelten Fußbodenbelägen. | Oberflächen sind frei von Verkehrs- spuren, Absatzstrichen und Getränke- flecken. Die Optik des Pflegefilmes ist einheitlich; je nach Art der Pflegesub- stanzen spezielle Glanzerzeugung. | Die Trittsicherheit darf nicht eingeschränkt wer- den. | |||
| Poliersaugen | Polieren und gleichzeitige Staubbeseitigung durch Trocken- saugen in einem Arbeitsgang; dazu werden Fußbodenreini- gungsmaschinen mit einem Saugaggregat ausgerüstet. | Verkehrsspuren und teilweise haftende Verschmutzungen werden beseitigt; die Oberfläche ist staubfrei. Ergebnis wie beim Polieren. | Fußbodenreinigungsmaschinen werden mit einem Saugaggregat ausgerüstet. Die Trittsicherheit darf nicht eingeschränkt wer- den. | |||
| Cleanern (Spraymethode) | Das Cleanermittel wird mit einem Handsprühkännchen oder durch eine Sprühvorrichtung an einer Bodenreini- gungsmaschine punktuell auf die Belagsfläche verteilt, wo hartnäckige Flecken sowie abgenutzte Pflegefilme vorhanden sind; anschließend werden die bearbeiteten Stellen maschinell unter Verwendung geeigneter Cleanerpads poliert. | Oberflächen sind frei von hartnäckigen Flecken, Gummiabsatzstrichen, Schrammen, Schleifspuren. Abgenutzte Pflegefilmstellen sind saniert und der übrigen Fläche angeglichen. Die Optik (Glanz) ist einheitlich. | Die Trittsicherheit darf nicht eingeschränkt wer- den. |
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| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Pflegefilmsanierung | Sie dient zur Vermeidung bzw. zur Verzögerung von Grund- reinigungen. Die Ausführung erfolgt z. B. nach der Cleaner- methode oder durch Anschleifen in trockenem Zustand un- ter gleichzeitiger Staubabsaugung, anschließender Pflege- filmergänzung (Cleanern) und Egalisierung. Ausführung als Teil- oder Vollflächensanierung; Teilflächensanierung wird bei stark frequentierten Flächen ausgeführt, wo Pflege- filme einen verschlissenen Zustand aufweisen. | Oberfläche ist frei von Verschmutzun- gen jeglicher Art und in einem optisch einwandfreien (egalen) Zustand. | Zum Einsatz kommen geeignete leistungsfähige Ein- oder Mehr- scheibenmaschinen mit unter- schiedlichen Drehzahlen und Drehmomenten. Die Trittsicher- heit darf nicht eingeschränkt werden. |
| Staubbindendes Wi- schen/ Feuchtwischen | Staubbindendes Wischen in einer Arbeitsstufe mit nebel- feuchten oder präparierten Reinigungstextilien zur Beseiti- gung von lose aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum) und in geringem Umfang auch für aufliegenden Grob- schmutz (Papierknäuel, Pappbecher, Zigarettenstummel etc.) und anschließender Aufnahme des Grobschmutzes in ein Behältnis. | Oberfläche ist frei von Grobschmutz und aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum). Haftende Ver- schmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz, Absatzstriche) kön- nen noch an der Oberfläche vorhan- den sein. | Voraussetzung zur Anwendung der Feuchtwischmethode sind glatte Bodenbeläge, z. B. Lino- leum, PVC, Beläge mit geeigne- tem Pflegefilm behandelt, ver- siegelte Holzböden, polierte Steinböden etc. |
| Nasswischen | Manuelle Nassreinigung mit Reinigungstextilien zur Besei- tigung von haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.). Diese Methode kann auch unter Verwendung von geeigneten Mitteln zur desinfizierenden Fußbodenreinigung eingesetzt werden; unter Verwendung von Wischpflegemitteln erzielt man gleichzeitig einen Pfle- geeffekt. | Oberflächen sollen frei sein von Staub, Grobschmutz, haftenden Verschmut- zungen (Getränkeflecken, Straßen- schmutz) sowie sonstigen Schmutz- rückständen, außerdem schlieren- und wischspurenfrei. Gummiabsatzstriche können auf den Oberflächen noch vorhanden sein. Beim Einsatz von Wischpflegemitteln sollen die zurückbleibenden Pflegesub- stanzen frei von Schmutzeinlagerun- gen sein und sich ohne eine auf- wendige und umweltbelastende Grundreinigung vom Fußbodenbelag beseitigen lassen. Beim Einsatz von Desinfektionsmitteln sollte eine ausrei- chende Keiminaktivierung erzielt wer- den. Reinigungsergebnis soll schlieren- und streifenfrei sein. |
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| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Nasswischen, einstufig | Der Belag wird in einem Arbeitsgang mit mehr oder weni- ger stark entwässerten Reinigungstextilien (Mopp, Wisch- bezug, Scheuer- bzw. Wischtuch, Vliestuch) gereinigt. Die bei diesem Arbeitsgang zurückbleibende Flüssigkeit lässt man abtrocknen. Dem Wischwasser können neben Reini- gungsmitteln auch Wischpflegemittel oder Desinfektions- mittel zugegeben werden. | vgl. Nasswischen | Diese Methode eignet sich nur für Bodenbeläge, die einen ge- ringen Verschmutzungsgrad haben oder die feuchtigkeits- empflindlich sind (Doppelbö- den in EDV-Räumen etc.). |
| Nasswischen, zweistufig | Die Zweistufen-Methode stellt das klassische Nasswisch- verfahren dar. Beim ersten Arbeitsgang wird mit einer Rei- nigungstextilie (Tücher, Mops, Wischbezüge von Breit- wischgeräten etc.) so viel Reinigungsflüssigkeit auf den Be- lag gebracht, dass haftende, wassergebundene Verschmut- zungen aufgeweicht bzw. abgelöst werden. In der zweiten Arbeitsstufe wird die überschüssige Schmutzflüssigkeit wieder mit Reinigungstextilien aufgenommen. Dem Wisch- wasser können neben Reinigungsmitteln auch Wischpflege- mittel oder Desinfektionsmittel zugegeben werden. | vgl. Nasswischen | Der Reinigungseffekt ist wesent- lich besser als beim einstufigen Nasswischen, außerdem trock- net das Wischwasser schneller, sodass die Rutschgefahr verrin- gert wird. |
| Punktuelles Nasswischen | Bei dieser Reinigungsarbeit wird nur eine kleine Fläche von der gesamten Fläche nassgewischt. Dem Wischwas- ser können neben Reinigungsmitteln auch Wischpflege- mittel oder Desinfektionsmittel zugegeben werden. | vgl. Nasswischen Da nur punktuell gereinigt wird, ist das Reinigungsergebnis – bezogen auf die Gesamtfläche – eingeschränkt. | Häufig ist diese Methode in Schulen vorteilhaft, wo in den Unterrichtsräumen eine kleine Fläche vor der Wand- tafel häufiger als die Gesamt- fläche nassgewischt wird. Ähnlich können Flecken oder Verschmutzungen im Bereich von Getränkeautomaten be- seitigt werden. |
| Nassscheuern | Manuelle oder maschinelle Fußbodenreinigung mit Borstenerzeugnissen oder Reinigungspads zur Beseiti- gung hartnäckig haftender Verschmutzungen. | Oberflächen müssen frei sein von Grobschmutz, Staub und sämtlichen Schmutzrückständen. Die Oberfläche soll schlieren- und wischspurenfrei sein. | |
| Kalkablagerungen beseitigen | Kalkablagerungen mit einem kalklösenden Mittel be- seitigen. | Oberfläche soll frei sein von Kalkrück- ständen. | Maßnahmen des Arbeitsschutzes müs- sen eingehalten werden. Fugen vor- wässern, nach Säurebehandlung erneut wässern. |
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| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Saugen | Trockenes Absaugen von lose aufliegenden oder schwach haftenden Verschmutzungen mittels Staubsauger. | Oberfläche soll frei sein von Grob- schmutz, Staub und Flaum. Haftende Verschmutzungen bei nichttextilen Belägen und in den Teppichflor einge- drungene Substanzen bei textilen Be- lägen (z. B. Getränkeflecken, Kaffee, Obstsaft) können noch auf der Ober- fläche vorhanden sein. | Bei textilen Belägen ist nur dann ein gutes Ergebnis der Entstau- bung zu erwarten, wenn leis- tungsstarke Sauger in angepass- ter Arbeitsgeschwindigkeit ein- gesetzt werden und die ge- samte Fläche bearbeitet wird. |
| Bürstsaugen | Mechanisches Bürsten des Belages und trockenes Ab- saugen von lose aufliegenden oder mechanisch auf der Oberfläche haftenden Verschmutzungen mittels Bürst- saugmaschine. | Oberfläche soll frei sein von lose auflie- gendem Grobschmutz sowie von Staub und Flaum. In den Teppichflor einge- drungene polare (wasserlösliche) oder unpolare Substanzen (z. B. Getränke- flecken, Obstsaft, Kaffee etc.) können auf der Oberfläche sichtbar sein. | |
| Shampoonierung/ Nassshampoonie- rung | Reinigen des Belages mit Bürstenmaschinen unter Ver- wendung einer geeigneten Shampoolösung; anschlie- ßend absaugen der Schmutzflotte (Schaum). | Oberfläche soll frei sein von haften- den, in die Polschicht (Flor) einge- drungenen Verschmutzungen, ebenso von aufliegendem Staub und Flaum. | Je nach Beschaffenheit des Schaumes unterscheidet man eine Nass- und eine Trocken- shampoonierung. Die eingesetz- ten Mittel sollen eine rasche Wiederanschmutzung verhin- dern. Vor der erneuten Benut- zung muss der Belag nach der Nassshampoonierung völlig trocknen. |
| Nassreinigung von textilen Belägen unter Verwendung eines tensidfreien Reinigers | Reinigen des Belages mit Bürstenmaschinen unter Verwendung eines tensidfreien Reinigers | vgl. Shampoonierung | Es wird kein Shampoonat einge- setzt, dadurch wird die Wieder- anschmutzung durch die Ten- side, die in einem Teppichsham- poo enthalten sind, verringert. Im Anschluss sollte der textile Bodenbelag sprühextrahiert werden. |
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| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Trockenshampoonierung | Shampoonierung mit relativ trockenem Schaum, vgl. Shampoonierung | vgl. Shampoonierung | Diese Reinigungsart kommt als Zwischenreinigung zum Einsatz oder wenn aufgrund der Be- schaffenheit der textile Belag feuchtigkeitsempfindlich ist. Der Reinigungserfolg ist nicht so groß wie bei der Nasssham- poonierung; vgl. Sprühextraktion |
| Sprühextraktion | Einsprühen der Reinigungslösung unter Druck (evtl. mit mechanischer Unterstützung von Bürsten) bei gleichzeiti- gem Absaugen der Schmutzflotte. | Oberfläche, die frei ist von haftenden, in die Polschicht (Flor) eingedrunge- nen Verschmutzungen, ebenso von Staub und Flaum. | Wegen des guten Reini- gungseffektes ist diese Me- thode zur Grundreinigung geeignet. |
| Kombination Shampoonie- rung/ Sprühextraktion | Shampoonieren des Belages mit Bürstenmaschinen un- ter Verwendung einer geeigneten Shampoolösung. Sprühextrahieren mit klarem Wasser. Textilbelag trock- nen lassen. Gegebenenfalls Nachdetachur. Hochflorteppiche aufbürsten. | vgl. Shampoonierung, Sprühextraktion | ggf. Kalkinaktivierungsmit- tel zusetzen |
| Teppichreinigungspulver | Ein geeignetes Teppichreinigungspulver wird auf den Belag aufgestreut und mit Bürstenerzeugnissen manuell oder maschinell einmassiert. Nach dem Trocknen des Pulvers wird dieses gründlich mit einem leistungsfähigen Tro- ckensauger bzw. einer Bürstsaugmaschine abgesaugt. | Begrenzter Reinigungserfolg, daher als Zwischenreinigung einzustufen. Die Oberfläche soll je nach dem Stand der Technik möglichst frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Ver- schmutzungen sowie von aufliegen- dem Staub und Flaum sein. | Diese Methode ist besonders für feuchtigkeitsempfindliche Beläge geeignet. |
| Garnpadreinigung | Methode zur Zwischenreinigung von textilen Belägen. Nach dem Aufsprühen einer Reinigungschemikalie er- folgt eine Bearbeitung mit speziellen Garnpads unter Verwendung einer Einscheibenmaschine. | vgl. Teppichreinigungspulver | Diese Methode ist besonders für feuchtigkeitsempfindliche Beläge geeignet. |
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| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Fleckenentfernung, z. B. bei Sonderreinigung | Gemeint sind Flecken, die sich mit marktgängigen Fle- ckenentfernungsmitteln beseitigen lassen. Flecken sind spezifisch nach dem jeweiligen Stand der Technik zu be- arbeiten. Behandelte Fleckstellen sind so zu bearbeiten, dass eine Wiedereinschmutzung durch Restsubstanzen ausgeschlossen ist (gründliches Nachspülen). | Oberfläche frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Verschmutzungen | Eine Fleckenentfernung ersetzt keine Grundreinigung in gewis- sen Zeitabständen. Die Flecken- entfernung erfolgt zweckmäßig als Sonderreinigung und wird zeitlich mit dem entsprechen- den Stundensatz abgerechnet. |
| Fleckenentfernung bei Unterhaltsreinigung | Beseitigung von maximal drei Flecken von einer Größe < 1 dm²/100 m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbe- lages. | Oberfläche frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Verschmutzungen | Es ist damit zu rechnen, dass noch Flecken vorhanden sind. Eine Wiederanschmutzung darf bei einer Begehung im trocke- nen Zustand nicht auftreten. |
Ausführung der Reinigung von Ausstattung und Einrichtung (Inventar), Decken und Wänden
| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Abfallbehälter entleeren | Der Inhalt von verschiedenen Abfallbehältern wird entleert und an der jeweiligen Sammelstelle ent- sorgt. (siehe Entsorgungskonzept in der Anlage) | Das Behältnis muss frei sein von jeglichem Inhalt (z. B. auch Kaugummis und haften- den Papierschnipseln). | Eine geforderte Abfalltren- nung. ist zu berücksichtigen |
| Abfallbehälter reinigen | Der Abfallbehälter muss von innen und außen nass gereinigt werden. | Das Behältnis muss frei sein von haf- tenden und nicht haftenden Ver- schmutzungen wie Kaugummi oder Getränkeflecken. | |
| Abfallbehälter mit Müllbeutel bestücken | Der Abfallbehälter ist mit einem geeigneten Müllbeutel zu bestücken. | Es sollen haftende und nicht haftende Verschmutzungen innen vermeiden werden. | Die Wiederanschmutzung des Abfallbehälters soll reduziert werden. |
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| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Bestücken | Ein Gegenstand (z. B. Handtuch-/Papierspender, Seifen- spender etc.) wird neu mit Verbrauchsmaterialien (z. B. Papierhandtüchern, Seifenlösung etc.) versehen. | Der zu bestückende Gegenstand muss entsprechend dem angegebenen Tur- nus mit Verbrauchsmaterial befüllt sein. | |
| Spinnweben entfernen | In der Unterhaltsreinigung sind Spinnweben zu entfer- nen. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss von Spinnweben befreit sein. | |
| Entstauben | Staub wird entweder mittels eines Trockensaugers (Staubsaugen) oder mit Reinigungstextilien vom Ge- genstand entfernt. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss von Staub befreit sein. | Staub darf nicht aufgewirbelt wer- den. |
| Feuchtreinigen | Lose aufliegende und leicht haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem stark entwässerten Mikrofa- sertuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegen- stand entfernt. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Staub und Schlieren. | |
| Nassreinigen | Haftende Verschmutzungen (z. B. Getränkeflecken, fett- haltige Verschmutzungen) werden manuell mit einem nas- sen, wenig entwässerten Mikrofasertuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss frei sein von haftenden Ver- schmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren. Der Gegenstand kann noch sehr feucht sein. | |
| Nassreinigen und nachtrocknen | Haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem nassen, wenig entwässerten Mikrofasertuch oder ande- ren Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt. An- schließend wird die Feuchtigkeit mit einem trockenen Reinigungstuch bzw. ähnlichen geeigneten Reini- gungsutensilien (z. B. Leder) aufgenommen. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss frei sein von haftenden Ver- schmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren. Der Gegenstand darf nicht mehr feucht sein. | |
| Nassscheuern | Fest haftende Verschmutzungen werden manuell nass mit einem abrasiv wirkenden Padschwamm, geeigneten Bürsten oder Scheuermitteln vom Gegenstand entfernt. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss frei sein von fest haftenden Ver- schmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren. Der Gegenstand bzw. die Oberfläche kann noch sehr feucht sein. | Jedes der eingesetzten Be- triebsmittel muss auf die Oberfläche abgestimmt und geeignet sein. |
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| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Griffspuren/Spritzer/Flecken und sichtbare Verschmutzungen entfernen | Griffspuren, Spritzer, Flecken werden punktuell und gezielt durch Feucht- oder Nassreinigung – ggf. an- schließend nachtrocknen bzw. polieren – vom Ge- genstand entfernt. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Sprit- zern und Flecken. Ggf. darf die Ober- fläche nicht mehr feucht und muss poliert sein. | |
| Hochdruckreinigung | Entfernung von haftenden Verschmutzungen mit einem Hochdruckreinigungsgerät. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss frei sein von haftenden Ver- schmutzungen. Der Gegenstand bzw. die Oberfläche kann noch sehr feucht sein. | Diese Methode kann im „Nassbereich“ wie z. B. Toiletten, Waschräumen, Umkleidekabinen etc. zum Einsatz kommen. |
| Polieren | Der gereinigte Gegenstand wird mit weichen Rei- nigungstextilien nachpoliert, um die Optik des Ge- genstandes zu verbessern. | Der Gegenstand muss sich in einem guten optischen Zustand befinden. Es dürfen keine Wischspuren vorhanden sein. | |
| Pflegend behandeln | Der gereinigte Gegenstand wird mit geeigneten Pflegemitteln eingepflegt. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss frei sein von fest haftenden Ver- schmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren. Es sollten keine Wischspuren oder Unregelmäßigkeiten auf der Oberfläche vorhanden sein. | |
| Desinfizierend reinigen | Der Gegenstand wird mit geeigneten Desinfektionsmit- teln gleichzeitig durch Nassreinigung oder Nassscheu- ern gereinigt und desinfiziert. | Der Gegenstand bzw. die Oberfläche muss frei sein von fest haftenden Ver- schmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren und sich in einem keim- armen Zustand befinden. |
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| Definition der Reinigungsverfahren | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Leistungsart | Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise | Bemerkungen/Hinweise | |
| Baufeinreinigung | Die Baufeinreinigung ist identisch mit den in der Praxis ebenfalls sehr geläufigen Begriffen „Bauschlussreinigung“ sowie „Erstreinigung bzw. -pflege“. Sie findet nach der Fertigstellung von Neubau-, nach Umbau- oder Renovierungsarbeiten statt. | Oberflächen sind frei von Handwer- kerschmutz (Mörtel-, Gips-, Lack- spritzer, Bohrstaub etc.) sowie von Schutzfolien und Etiketten; außer- dem sollten die Oberflächen staub- frei, wischspuren- und schlierenfrei sein. | ||||
| Grundreinigung (Intensivreinigung) | Es werden haftende Verschmutzungen und/oder abge- nutzte Pflegefilme oder andere Rückstände, die das Ausse- hen der Oberfläche beeinträchtigen, entfernt. Eine Grund- reinigung wird im Allgemeinen durchgeführt. | Oberflächen sollen frei von haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder anderen Rückstän- den sein; weiterhin sollten Oberflä- chen schlieren- und fleckenfrei sein, soweit dies nach dem Stand der Tech- nik möglich ist. | Der Zeitpunkt kann vertraglich ver- einbart oder als Sonderreinigung festgelegt werden. | |||
| Einpflege/Grundpflege | Bei der Ein- oder Grundpflege werden Pflegemittel auf Oberflächen aufgebracht, die diese vor mechanischer Beanspruchung schützen (Werterhaltung) und die nach- folgende Unterhaltsreinigung erleichtern. Die Ein- oder Grundpflege setzt eine Baufeinreinigung oder Grundrei- nigung voraus. | Einheitliche Optik des Pflegefilms, keine unerwünschten Nachteile des Pflegemittels bezüglich Optik und Trittsicherheit bei der Nutzung. | Die spätere Beseitigung von abge- nutzten Pflegemittelfilmen soll mög- lich sein. Eine Einpflege kann mit ei- ner Emulsion oder mit einer Wisch- pflege mit wasserlöslichen Polyme- ren durchgeführt werden und ist da- her nicht für starke Beanspruchung geeignet. | |||
| Beschichtung | Bei einer Beschichtung wird eine Selbstglanzdispersion auf Oberflächen aufgebracht, die diese vor mechanischer Bean- spruchung schützt (Werterhaltung) und die nachfolgende Unterhaltsreinigung erleichtert. Sie setzt eine Baufeinreini- gung oder Grundreinigung voraus. Vorzugsweise sollten mind. drei Schichtaufträge mit einer Selbstglanzdispersion erfolgen. | Einheitliche Optik des Pflegefilms, keine unerwünschten Nachteile des Pflegemittels bezüglich Optik und Trittsicherheit bei der Nutzung. | Die spätere Beseitigung von abge- nutzten Pflegemittelfilmen soll möglich sein. Eine Beschichtung mit einer Polymerdispersion sollte halt- barer als eine Einpflege/Grund- pflege sein und ist für beanspruchte Bodenbeläge geeignet. |
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| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Versiegelung | Bei einer Versiegelung wird meist eine Zwei- Kompo- nenten- Versiegelung auf Oberflächen aufgebracht, die diese vor mechanischer Beanspruchung schützt (Wert- erhaltung) und die nachfolgende Unterhaltsreinigung erleichtert. Sie setzt eine Baufeinreinigung oder Grund- reinigung voraus. | Einheitliche Optik des Pflegefilms, keine unerwünschten Nachteile des Pflegemittels bezüglich Optik und Trittsicherheit bei der Nutzung. | Die spätere Beseitigung, wenn möglich, ist meistens mit einem hohen Aufwand verbunden. Man spricht hier von einem Permanent- schutz; er ist für stark bean- spruchte Bodenbeläge geeignet. Versiegelt werden meistens elasti- sche Bodenbeläge, Parkett- und Holzflächen und Bodenbeläge, die werkseitig mit einer PU-Vergütung versehen sind. |
Es ist nach allen Grundreinigungen, Einpflegen, Beschichtungen oder Versiegelungen ein Protokoll zu erstellen, welche Produkte verwendet und welche Pflegemit- tel aufgetragen wurden.
| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Unterhaltsreinigung | Unterhaltsreinigungen sind sich wiederholende Reini- gungsarbeiten nach festgelegten Zeitabständen. | Je nach den durchzuführenden Reinigungsarbeiten verschieden. | |
| Teilflächenreinigung | Sie beschränkt sich auf Fußbodenflächen, die aufgrund starker Frequentierung in der Optik negativ beeinflusst sind, ebenso mit dem Ziel, die Grundreinigung hinauszu- zögern. | Je nach Art der Teilflächenreinigung ist das Ergebnis unterschiedlich. |
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| Leistungsart | Definition | Ziel/Ergebnis | Bemerkungen/Hinweise |
|---|---|---|---|
| Sonderreinigung | Im Rahmen der Sonderreinigung werden außergewöhnli- che Verschmutzungen entfernt, die nicht im Umfang der Unterhaltsreinigung enthalten sind, z. B. Absatzstriche, Graffiti, Filzstift- und Kaugummiverschmutzungen, außer- gewöhnlich hohe Verschmutzungen in einzelnen Räumen; Entfernen von Bemalungen, Folien, Klebstoffresten o. Ä. von Glasflächen. | Je nach Art des Einzelauftrages und der Reinigungsarbeit unterschiedlich. | Werden in der Regel als Ein- zelaufträge vergeben. |
| Zu den Sonderreinigungen gehören beispielsweise auch die Reinigung von IT-Technik-Räumen und die Innenreini- gung von Kühlschränken. | Je nach Art des Einzelauftrages und der Reinigungsarbeit unterschiedlich. | Werden in der Regel als Ein- zelaufträge vergeben. |
vergeben.
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- Objektbeschreibung
Objektbezeichnung: Karl-Günther-Kaserne Sondershausen Anschrift: Kurt-Hafermalz-Str. 5, 99706 Sondershausen
Die Kaserne besteht aus verschiedenen Bereichen und insgesamt 39 Gebäuden. Es gibt Unter- kunfts- und Bürogebäude, Mischgebäude sowie einen Technischen Bereich, eine Sporthalle und eine Schwimmhalle.
In einem Gebäude befinden sich Sanitätseinrichtungen mit besonderen Hygieneanforderungen (Hygieneplan ist als Anlage beigefügt).
Es gibt 2 Gebäude mit Küchenbereichen und Gaststuben. Die Gebäude in der Kaserne haben ver- schiedene Bauarten aufgrund der Entstehungszeiten. Sie bestehen aus 1 bis 5 Etagen, nur Geb. 088 hat einen Personenaufzug. Alle anderen Gebäude haben keinen Personenaufzug.
Es gibt in der Nähe der Gebäude Abfallsammelplätze (schwarze, gelbe und blaue Behälter).
Für die Reinigungsfirma steht ein Raum für Waschmaschinen/Trockner zur Verfügung. Für die Ver- brauchsmittel, die durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, stehen in mehreren größeren Gebäuden Lagerräume für die Reinigungsfirma zur Verfügung. Die Entfernungen zwi- schen dem Verbrauchsmittellager und den einzelnen Gebäuden ist sehr unterschiedlich. Die längs- ten Strecken betragen ca. 720 Meter. Die Wege in der Kaserne sind alle befestigt, zum Teil aber mit Kopfsteinpflaster. Ein maßstäblicher Lageplan ist beigefügt.
Objektbezeichnung: Standortübungsplatz Sondershausen Anschrift: Zum Dickkopf, 99706 Sondershausen
Der Standortübungsplatz ist ca. 3 km von der Kaserne entfernt. Auf dem Übungsplatz befinden sich insgesamt 10 Gebäude, von denen in 4 Gebäuden Unterhaltsreinigung durchgeführt wird. Bei diesen Gebäuden handelt es sich ausschließlich um Funktionsgebäude. Zwei Gebäude befin- den sich auf der Schießanlage 1, ein weiteres befindet sich auf der Schießanlage 2 (ca. 3 km von Schießanlage 1 entfernt) und das vierte Gebäude ist einen weiteren Kilometer von der Schießan- lage 2 entfernt. Sämtliche Wege zu den und zwischen den Gebäuden sind befestigt.
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- Ausführungsbestimmungen 6.1. Grundlagen der Leistungserbringung Unterhaltsreinigung Grundlagen der vertraglich zu erbringenden Leistung für die Unterhaltsreinigung bildet die unter lfd. Nr. 4. aufgeführte Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer hat sich über den Umfang der Arbeiten in den einzelnen Räumlichkeiten an Ort und Stelle zu unterrichten. Stellt er gegenüber den Leistungsverzeichnissen Abwei- chungen in Art und Größe fest, so können diese nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 5% des Aufmaßes der gesamten Räumlichkeiten des Auftraggebers betragen und spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung schriftlich bei dem Auftraggeber geltend gemacht wurden. Die Größe der Reinigungsflächen, die Häufigkeiten der Reinigung gem. Leistungsverzeichnis je Raumart ergeben sich aus dem Raumverzeichnis. Feste Einbauten wurden im Rahmen der Flächenangaben nicht abgezogen, die tatsächliche Reinigungsfläche kann geringer sein. Dies ist bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Art und Umfang der Leistungen sind in den Vergabe- und Vertragsunterlagen vollständig dar- gestellt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Umfang der Leistungen entsprechend der ver- traglichen Vereinbarungen zu ändern.
6.2. Aufgaben der Objektleitung Gebäudereinigung sowie des Vorarbeiters/der Vorar- beiterin Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Leistung sicherzustellen, hat der Auftragneh- mer für die Liegenschaften am Standort eine verantwortliche Objektleitung sowie eine Ver- tretung namentlich zu benennen, welche mit dem Auftraggeber eng zusammenarbeitet.
6.2.1. Objektleitung Die Objektleitung ist für die gründliche und fachgerechte Ausführung der Reinigung verant- wortlich und darf selbst nicht mit den Aufgaben der laufenden Unterhaltsreinigung betraut sein. Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache müssen für die Erfüllung der Aufgaben ausrei- chend sein. Die Objektleitung des Auftragnehmers muss während der regelmäßigen Geschäftszeiten des Auftraggebers (Mo. bis Do. 7.00 bis 16.00 Uhr, Fr. 7.00 bis 13.00 Uhr) telefonisch erreichbar sein. Eine Abwesenheitsvertretung muss stets gesichert sein. Die Objektleitung hat u.a. fol- gende Tätigkeiten auszuführen: • Planung, Koordination und Sicherstellung der Durchführung der gesamten Reinigungsar- beiten in Absprache mit dem Auftraggeber mit besonderem Augenmerk auf medizinische bzw. medizinisch geschützte Bereiche unter etwaiger Beteiligung des hygienebeauftrag- ten Personals der örtlichen Sanitätsdienstelle auf Verlangen des Auftraggebers. • Abnahmen von Leistungen u.a. zusammen mit dem Auftraggeber und/oder dessen Be- auftragten • Mängel beseitigen und die Beseitigung rückmelden • Objektbegehungen gemeinsam mit dem Auftraggeber und/oder dessen Beauftragten durchführen • Anwesenheitskontrollen, Urlaubsplanung, Organisation der Krankheitsvertretung • Reinigungskontrollen gem. Qualitätskriterien • Regelmäßige Mitarbeiterunterweisungen • Schriftliche Störungsmeldungen an den Objektverantwortlichen des Auftraggebers
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6.2.2. Vorarbeiter/in Der Auftragnehmer hat bei seiner Leistungserbringung am Standort Bad Frankenhausen neben einer Objektleitung auch einen/eine Vorarbeiter/in einzusetzen und dem Auftraggeber na- mentlich zu benennen. Die Wahrnehmung der Funktion vor Ort muss während der Anwesen- heit und Arbeitszeit der Reinigungskräfte in der Liegenschaft sichergestellt sein. Für den/die Vorarbeiter/in gilt während des gesamten Zeitfensters der Unterhaltsreinigung Anwesenheits- pflicht. Daneben ist die mobiltelefonische Erreichbarkeit von montags bis donnerstags von mindestens 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr sicher zu stellen.
Der/Die Vorarbeiter/in hat u.a. folgende Tätigkeiten auszuführen bzw. ist zuständig für:
• Überwachung, Einweisung und Kontrolle des Reinigungspersonals sowie der Reinigungs- reviere. Während der Unterhaltsreinigung hat er/sie ihrer Kontrollfunktion nachzukom- men. • Vorbereitung der Unterhaltsreinigung (Bestückung der Putzkammern, bzw. die zur Verfü- gung gestellten Orte, mit Reinigungs- und Verbrauchsmaterial, etc.) • Das nachhaltige Bestellen und Vorhalten von Reinigungs-, Putz- und Verbrauchsmaterial um Engpässe zu vermeiden. • Beaufsichtigung und logistische Unterstützung des Reinigungspersonales während der Rei- nigung • Ansprechperson für Reinigungskräfte während der Leistungserbringung • Der/Die Vorarbeiter/in ist während der o.a. Zeiten selbst mit den Aufgaben der laufenden Unterhaltsreinigung mit maximal 50 % ihrer täglichen Arbeitszeit zu betrauen (50/50 Re- gelung).
6.3. Beschäftigungsbedingungen Arbeitskräfte, die an einer Krankheit gem. Infektionsschutzgesetz (z.B. ansteckender Borken- flechte, Tuberkulose, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken) erkrankt sind, dürfen nicht eingesetzt werden, bis nach dem schriftlich nachzuweisenden Urteil des be- handelnden Arztes oder eines Gesundheitsamtes eine Weiterausbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. Ausscheider dür- fen nur mit Zustimmung eines Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen benutzen. Für Arbeitskräfte, in de- ren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, gilt entsprechendes.
6.4. Verschwiegenheitsverpflichtung Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften und gibt für jeden Beschäftigten eine Erklärung zum Datenschutz ab. Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Reinigungspersonal dürfen keinen unbefug- ten Einblick in Unterlagen, wie z.B. Schriftstücke, Akten, elektronische Dateien usw., die sich in den Räumen des AG befinden, nehmen. Schränke, Schubladen u. ä. dürfen nicht unbefugt ge- öffnet werden. Über alle Vorgänge und Einrichtungen, die dem Reinigungspersonal während seiner Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers bekannt werden, ist strengstes Stillschweigen gegenüber je- dermann – auch gegenüber Mitarbeitern - zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsauftrages bzw. der individuellen Arbeitsverträge bestehen. Der Auftragnehmer hat das Reinigungspersonal auf Verschwiegenheit gemäß Anlage Ver- schwiegenheitserklärung zu verpflichten. Außerdem muss er seine Mitarbeiter nach der Ver- pflichtungserklärung für Fremdpersonal vor der Dienstaufnahme unterweisen.
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6.5. Arbeitskleidung und Firmenausweis Der Auftragnehmer muss auf seine Kosten das Personal mit einer für den Auftrag zweckmäßi- gen und einheitlichen Arbeitskleidung ausstatten. Die Arbeitskleidung hat Zeichen zu enthal- ten, die den Träger der Bekleidung als Beschäftigten des Auftragnehmers gegenüber der Öf- fentlichkeit eindeutig kennzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Nachunternehmer des Auftragnehmers. Es gelten für den Nachun- ternehmer dieselben Voraussetzungen wie für das Personal des Auftragnehmers.
Auf ein ordentliches Erscheinungsbild wird Wert gelegt.
Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung, dass die Arbeitskleidung der Aufgabenstellung des Auftraggebers gerecht wird, d.h. dezente Farbgebung, sauber, nicht zerknittert und un- beschädigt. Der Auftragnehmer stellt dem Personal die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung. Vor Einsatz einer PSA hat der Auftragnehmer die auftretenden Gefähr- dungen zu ermitteln und zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und dafür geeignete PSA zu bewerten und auszuwählen. Die Benutzung der PSA durch das Reinigungspersonal muss vom Auftragnehmer sichergestellt werden. Das Reinigungspersonal ist mit einem Namensschild zu versehen, das offen an der Arbeits- kleidung zu tragen ist. Für die Zutrittsberechtigung zur Liegenschaft (Kaserne) wird dem Reinigungspersonal eine vereinfachte Besucherregelung (Sonderausweis) durch den Verantwortlichen ausgespro- chen. Diese vereinfachte Besucherregelung gilt in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass. Auf Verlangen muss das Personal sich jederzeit ausweisen können.
6.6. Einsatz des Personals Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mit Beginn der Leistung für jeden Bereich einen detaillierten Arbeitsplan (Revierreinigungsplan) mit den Namen der im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte unaufgefordert zu übergeben. Änderungen im Personalbestand sind dem Auf- traggeber unaufgefordert schriftlich mit einem neuen Revierreinigungsplan mitzuteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom Auftragnehmer einge- setzte Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt. Es ist ein kontinuierlicher Nachweis über das eingesetzte Reinigungspersonal durch den Auf- tragnehmer zu führen. Die Reinigungskräfte des Auftragnehmers haben sich täglich in die vom Auftragnehmer ausgestellten und im Objekt (Putzräume) auszulegenden gebundenen Arbeitsstundenzettel bzw. -bücher einzutragen. Die Eintragungen müssen am jeweiligen Tag vollzogen und den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeits- zeit im Objekt mit eigener Unterschrift ausweisen. Alle Eintragungen sind durch die im Ob- jekt tätigen Reinigungskräfte persönlich vorzunehmen. Ersatzweise Eintragungen durch Aufsichtspersonen sind unzulässig. Änderungen in den Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.
6.7. Ausstattung und Hilfsmittel 6.7.1. Reinigungsprodukte Der Auftragnehmer stellt alle zu den Reinigungsarbeiten benötigten Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur einwandfreie und nicht ätzende Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel zu verwenden, bei denen schädigende Einflüsse auf Personen, die zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände sowie Sach- werte des Auftraggebers ausgeschlossen sind. Für die Fußbodenpflege sind nur
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rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden. Die Reinigungs-, Pflege und Desinfek- tionsmittel dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheitsschädigung führen und sollen die Umwelt möglichst gering belasten. Zur Verminderung der Abwasserbelastung ist dem Auftragnehmer insbesondere die Verwendung von Reinigungsmitteln mit Ver- dünnern, Kaltreinigern, Lösungsmitteln und solchen Reinigungs- und Pflegemitteln, die den späteren Einsatz von Verdünnern, Kaltreinigungs-und Lösungsmitteln erfor- derlich machen, untersagt. Desinfektionsreiniger müssen in den gültigen Listen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie oder des Robert-Koch-Institu- tes für den jeweiligen Verwendungsbereich aufgeführt sein. Die Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes sind einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unaufgefordert vor Aufnahme der Arbeit und danach in regelmäßigen Abständen, eine aktuelle Liste der im Objekt verwende- ten Behandlungsmittel (Reinigungs-, Pflege und Desinfektionsmittel) sowie die aktu- ellen Sicherheitsdatenblätter gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), zu- letzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2010 vorzulegen. Die Betriebsanwei- sungen für Gefahrstoffe können ergänzend herangezogen werden. Die eingesetzten Pflegemittel bedürfen der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber behält sich – auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge - vor, die Verwendung bestimmter Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel bzw. Chemikalien ohne nähere Begründung zu untersagen oder vorzuschreiben. Eventu- elle Umstellungen von Reinigungsverfahren und -mitteln sind, insbesondere in Bereichen mit elektronischen Geräten (z. B. EDV-Anlagen), stets vorab schriftlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwendeten Mittel und Reinigungstextilien zwecks Prüfung durch eine vom AG zu bestimmenden Stelle. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Prüfung. Wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel nicht den Vertragsbestim- mungen oder den hygienischen Anforderungen entsprechen und/oder aufgrund ge- setzlicher Vorschriften verboten sind, behält sich der Auftraggeber Schadenersatzan- sprüche vor.
Liegen Pflegeanleitungen vor, sind diese zu beachten. Reinigungsmittel müssen dahin- gehend geeignet sein. Gleiches gilt für die Umsetzung der Vorgaben nach erlassenen Hygieneplänen, wie etwa für die Sanitätsgebäude.
Auf PVC-, Linoleum- und Holzböden sind dem Wischwasser geeignete Pflege-mittel beizugeben. Der Auftragnehmer gewährleistet durch entsprechende Reinigungs- und Pflegemaß- nahmen den ordnungsgemäßen Zustand des Pflegefilms. Schichtenaufbau, Laufstra- ßen, Gehspuren, schlechte Optik z.B. durch Vergrauung der Böden, sind zu vermeiden.
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6.7.2. Reinigungsgeräte/ Hilfsmittel Der Auftragnehmer stellt alle zu den Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Ge- räte und Gegenstände. Diese müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und sind täglich zu säubern und zu desinfizieren. Gebrauchtes und abgestandenes Reinigungswasser darf nicht in den Reinigungsmaschinen oder -eimern verbleiben. Die Maschinen müssen mit dem CE- oder VDE/GS-Zeichen versehen sein.
Nach Möglichkeit sind Geräte der besten Energieeffizienzklasse zu wählen. Die Reini- gungsgeräte müssen nach Arbeitsende verschlossen aufbewahrt werden. Der Auf- traggeber haftet nicht für Beschädigungen oder Diebstahl der vom Auftragnehmer eingesetzten Betriebsmittel. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer hat eine – für den Auftraggeber jederzeit einsehbare – Maschi- nenbestandsliste zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Die eingesetzten elektrischen Maschinen oder Geräte müssen nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) geprüft werden. Die aktuellen Prüflisten müssen für den Auftraggeber ebenfalls jederzeit einsehbar sein. Der Auftraggeber kann den Austausch oder die Erneuerung nicht geeigneter Maschinen oder Geräte verlangen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von zwei Werktagen nach Beendigung des Ver- tragsverhältnisses sämtliche von ihm eingesetzte Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude zu entfernen und die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auf- traggeber ohne vorherige Rücksprache die Entfernung der Geräte etc. für den Auf- tragnehmer kostenpflichtig anordnen. Die Maschinenreinigung und Maschinentrocknung der Reinigungstextilien muss in der Liegenschaft erfolgen. Hierbei ist das Trennungsgebot für Artikel aus dem Sani- tätsbereich im Hinblick auf die Reinigung und Lagerung zu beachten. Die eingesetzten Wasch- und Trocknungsgeräte (mindestens je zwei Geräte) müssen nach Qualität und Quantität den Industrie- und Hygienestandards (z.B. thermische bzw. chemo-thermische Desinfektion) und der gewerblichen Nutzung entsprechen. Auf Anforderung des Auftraggebers kann die Vorlage von Wartungs- und Pflegenach- weisen verlangt werden.
Reinigungstextilien müssen für die Auftragsdurchführung in ausreichender Menge vorgehalten werden und sind in hygienisch einwandfreier Art und Weise zu lagern und zu transportieren.
6.7.3. Verbrauchsmittel Das Verbrauchsmaterial für Papierhandtuch-, Seifen-, Desinfektionsspender, und Toi- lettenpapier stellt der Auftraggeber in einem zentralen Lagerraum in der Liegenschaft bereit. Die Unterverteilung des Materials durch Transport und die Bestückung der Spender muss in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer durch- geführt und organisiert werden. Alle Versorgungsspender in den Räumen, welche der Reinigung unterliegen, müssen durchgehend durch den Auftragnehmer bestückt werden, sodass es keiner Nachsteu- erung durch den Nutzer oder den Auftraggeber bedarf. Das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Es ist auf einen sparsamen Verbrauch zu achten.
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6.8. Reinigungskammern/Abstellräume Soweit der Auftraggeber die Umkleideräume für das Reinigungspersonal und/oder die Ab- stellräume für Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel zur Verfügung stellen kann, erfolgt dies unentgeltlich. Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für Schäden und Verlust an vom Auftragneh- mer oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag- geber von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Die Putzkammern sind jederzeit in einem ordentlichen Zustand zu halten. Feuchte Reinigungsmaterialien (z. B. Reinigungsmopps) dürfen in den Räumlichkeiten nur kurzfristig in geschlossenen Behältern gelagert werden. Die Ausstattung der überlassenen Räumlichkeiten mit Mobiliar und Lagerungskapazitäten (Regale, Lagerungswannen, etc.) erfolgt durch den Auftraggeber.
6.9. Schlüssel/Transponder Die für die Reinigungsarbeiten benötigten Schlüssel/Transponder erhält der Auftragnehmer über den Auftraggeber. Alle ausgehändigten Schlüssel/Transponder sind in der Liegen- schaft zu belassen und nach den internen Anweisungen sicher zu verwahren. Vom Auftragnehmer nicht mehr benötigte Schlüssel/Transponder sind unverzüglich dem Auftraggeber zurück zu geben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Vertragsbeginn namentlich schriftlich anzu- zeigen, welche seiner Arbeitskräfte berechtigt sind, die für die Reinigung notwendigen Schlüssel zu benutzen. Änderungen bei den Schlüsselberechtigten sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenso sind Verluste bzw. Beschädigungen von Schlüsseln oder Schließeinrich- tungen dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.10. Reinigungszeiten
Die Reinigungsarbeiten sind so einzuplanen, dass diese in der Reinigungszeit Mo. – Fr. von 06:30 – 16:00 Uhr durchgeführt werden.
An Wochenenden sind die Sanitärräume der Wachgebäude zu reinigen. Notwendige Fei- ertagsreinigungen werden separat beauftragt.
Die Reinigungszeiten sind mit dem Auftraggeber für die einzelnen Bereiche unter Berück- sichtigung einzelner dienstlicher Besonderheiten (etwa Sanitätsbereiche und Schwimm- halle) abzustimmen.
Die Reinigungszeiten sind verbindlich und dürfen nur in Ausnahmefällen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber geändert werden. Innerhalb der ersten drei Monate der Vertragslaufzeit ist mit jedem gebäudeverantwortli- chen Nutzer ein Einführungs- und Vorstellungsgespräch durch die Vorarbeiterkraft und die örtlich eingesetzte Reinigungskraft hinsichtlich gebäudebezogener, operativer Einzelheiten zu führen. Hierüber ist durch den Auftragnehmer ein kurzer Vermerk (etwa Checkliste) zu fertigen. Bei Unstimmigkeiten oder offenen Fragen aus dem Gespräch sind die Objektleitungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers einzuschalten. Fällt bei nicht täglicher Reinigung der Reinigungstag auf einen Feiertag soll die Leistung vor- oder nachgearbeitet werden.
6.11. Durchführung der Reinigungsarbeiten Die Durchführung der Reinigungsarbeiten basiert auf dem jeweils neuesten Stand der Tech- nik.
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Die Reinigung der Fußböden, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ist jederzeit so vorzunehmen, dass nach Beendigung der Reinigungsarbeiten kein Schmutz mehr vorhan- den ist, ggf. ist auch maschinell zu reinigen. Werterhalt, hygienische Pflege und Optik haben absoluten Vorrang. Technische Einrichtungen, z.B. Büromaschinen, EDV-Geräte u. ä., gehören nicht zum Reini- gungsumfang. Telefone, Telefonhörer und leicht zu reinigende Oberflächen, z.B. Gehäuse- flächen, sind hiervon jedoch nicht berührt. Alle Räume sind unter Wegrücken der beweglichen Einrichtungsgegenstände (Tische, Roll- container, Stühle etc.), mit Ausnahme schwer zu bewegender Gegenstände (Schreibtische, Schränke, größerer Regale) nach Maßgabe der jeweiligen Raumverzeichnisse zu reinigen. Auf PVC-, Linoleum- und Holzböden sind dem Wischwasser geeignete Pflegemittel beizuge- ben. Der Auftragnehmer gewährleistet durch entsprechende Reinigungs- und Pflegemaß- nahmen den ordnungsgemäßen Zustand des Pflegefilms. Schichtenaufbau, Laufstraßen, Gehspuren, schlechte Optik, z.B. durch Vergrauung der Böden sind zu vermeiden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Arbeiten, die die im Gebäude anwesenden Perso- nen gefährden können, sämtliche erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen (Warnschilder u. ä.). Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhü- tungsvorschriften der Berufsgenossenschaft eingehalten werden. Um das Betreten von verschlossenen Diensträumen durch unberechtigte Personen sowie Diebstähle zu verhindern, ist immer nur der Raum zu öffnen, in dem gereinigt wird. Der Schlüssel ist direkt nach Öffnen des Raumes aus dem Zylinder zu entfernen. Der Raum ist nach Beendigung der Reinigungsarbeiten umgehend wieder zu verschließen. Geöffnete Fenster sind zu schließen und die Beleuchtung ist auszuschalten. Wasserzapfstellen sind umgehend nach dem Gebrauch wieder zu verschließen. Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel sind nach Beendigung der Reinigungsar- beiten wieder in die Putzkammern/Abstellräume zu räumen. Alle Einrichtungsgegenstände sind wieder an ihren ursprünglichen Platz zu stellen.
Für die Durchführung der Oberflächenreinigung ist ein Vier-Farben-System konsequent umzusetzen.
6.12. Änderung des Arbeitsumfangs Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen bzw. Renovierungsar- beiten (z.B. Malerarbeiten) erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreini- gung und werden nicht besonders vergütet. Ebenso werden besondere Zuschläge bei starker Verschmutzung aus anderen außerge- wöhnlichen Anlässen nicht gewährt. Darüber hinaus geforderte Mehrarbeiten infolge größerer Instandsetzungsarbeiten oder Bauarbeiten können durch den Auftragnehmer nicht abgelehnt werden, sofern diese nicht unzumutbar sind. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Beauftragung durch den Auf- traggeber und werden zum jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz vergütet. Erfolgt vor- her keine Beauftragung, entfällt die Bezahlung für die Mehrarbeit. Die Reinigungsflächen, die in der Zeit der Ausführung größerer Instandsetzungsarbeiten oder Bauarbeiten nicht gereinigt werden müssen, werden bei der Entgeltberechnung in Ab- zug gebracht. Ändert sich durch unvorhergesehene Tatsachen die Leistung, die Größe der zu reinigenden Flächen, die Häufigkeit der Reinigung oder die Art und Weise der Reinigung, kann der Auf- traggeber unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften entsprechend den jeweiligen Er- fordernissen diese anpassen. Bei einer Änderung hat der Auftraggeber das nach der tatsächlich erbrachten Leistung zu- stehende Entgelt zu zahlen. Die Änderungen sind dem Auftragnehmer grundsätzlich spä- testens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen und von diesem schriftlich zu bestäti- gen. Im Ausnahmefall ist eine kurzfristige Änderung möglich. Seite 28 von 30
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Durch den Auftragnehmer muss dann die gewünschte Vergütung schriftlich beziffert und mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Bedarf weitere Flächen von bis zu 10 % des in der Leistungsbeschreibung ausgeführten aktuellen Gesamtumfangs zu den gleichen Stundens- ätzen und Leistungskennzahlen in den Reinigungsauftrag mit aufzunehmen.
6.13. Entsorgung Das Reinigungspersonal ist zur konsequenten Durchführung der Abfalltrennung, so wie sie im Objekt eingeführt ist, verpflichtet. Die Beutel/Säcke für die verschiedenen Müllgefäße stellt der Auftraggeber. Diese müssen der Größe des jeweiligen Müllgefäßes entsprechen. Die Kosten dafür sind mit dem Reini- gungspreis abgegolten. Das Behältnis muss entsprechend dem angegebenen Turnus mit passenden Beuteln bestückt sein. Die bei der Reinigung anfallenden Abfälle sind täglich in den Sammel-/Sortierstellen auf dem Gelände zu entsorgen. Die dafür benötigten Beutel/Säcke für den Abtransport zu den Sammel-/Sortierstellen stellt der Auftraggeber. Die aus den Sanitärbereichen stammenden Papierhandtücher sind möglichst in loser Schüttung in die genutzten Entsorgungsbehält- nisse für Haus-müll einzubringen. Ist dies aus sonstigen Gründen nicht möglich, sind die Müllsäcke unverschlossen in die vorgesehenen Behälter zu verbringen.
6.14. Fundsachen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Gegenstände, die in dem zu reinigenden Gebäude gefunden werden, sofort bei dem Auftraggeber – zuständiges Objektmanagement abzulie- fern.
6.15. Meldungen Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen sind dem Auftraggeber un- verzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungs- personals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Gefährdung ausgeführt werden.
6.16. Gesonderte Reinigungsaufträge Aufträge können ausschließlich vom Objektmanagement erteilt werden. Von Nutzern er- teilte Aufträge werden nicht vom Auftraggeber beglichen.
6.17. Prävention Die Prävention umfasst die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Arbeits- und Ge- sundheitsschutz praktisch umgesetzt wird und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ver- mieden werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist eine vorausschauende, kritische Betrachtung der betriebli- chen Arbeitsverfahren mit dem Ziel, mögliche Gefährdungen für das Reinigungspersonal rechtzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Anzustreben ist dabei die Beseitigung der Gefahren an der Quelle ihres Entstehens. Die veranlassten Maß- nahmen müssen sich am derzeitigen Stand der Technik orientieren.
6.18. Objektakte Im Reinigungsobjekt ist eine Objektakte für den Objektverantwortlichen vom Auftragneh- mer zugänglich vorzuhalten. Diese hat folgenden Inhalt: • Objektdaten / Kontaktdaten aktuelle Personaleinsatzliste o
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detaillierter Arbeitsplan (Revierreinigungsplan) o Schulungsnachweise o Sicherheitsdatenblätter o Betriebsanweisungen o Regelung zur ersten Hilfe o Gefährdungsbeurteilung o Maschinenbestandsliste inkl. Maschinenprüflisten nach DGUV Vorschrift 3 o Pflegeanleitungen o Nachweise über erfolgte Hygieneuntersuchungen, Wartungen und Instand- o setzungen an Gerät des Auftragnehmers
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Anlage 1b zum Vertrag 8/7080/S0752
Leistungsbeschreibung (Fensterreinigung)
- Allgemeine Leistungsbeschreibung 1.1. Die Reinigungsleistung gem. § 1 des Fensterreinigungsvertrages umfasst die in der Nr. 3 dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsarten. Umfang und Lage der zu rei- nigenden Flächen sind im Fensterverzeichnis (Anlage 2b zum Fensterreinigungsvertrag) festgelegt.
1.2. Der Auftragnehmer hat die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem jeweils ak- tuellen Stand der Technik sowie unter Einhaltung aller für ihn geltenden rechtlichen Ver- pflichtungen in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Insbesondere trägt der Auf- tragnehmer die alleinige Verantwortung zur Erfüllung aller rechtlichen Vorgaben für und durch sein Personal, insbesondere der Arbeitssicherheits-, Arbeitsschutzvorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften sowie des Mindestlohnes.
1.3. In jedem Fall verwendet der Auftragnehmer nur einwandfreie, im Hinblick auf Arbeits- sicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignete Materialien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Diese dürfen die zu reinigenden Flächen nicht angreifen und deren Zustand nicht negativ verändern.
1.4. Die zur Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Utensilien müssen dem aktuel- len Stand der Technik entsprechen und sind stets funktionsfähig, sauber und hygienisch einwandfrei zu halten. Sämtliche elektrische Maschinen und Geräte sind in regelmäßi- gen Abständen gemäß DGUV Vorschrift 3 zu überprüfen.
1.5. Für die eingesetzten Produkte sind dem Auftraggeber die entsprechenden Sicherheits- datenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gem. EG-Verordnung Nr. 1907/2006 vorzulegen.
1.6. Die im Fensterverzeichnis aufgeführten Fensterflächen werden nach den Konstruktions- maßen (lichte Rohbaumaße) ermittelt und abgerechnet. Die Fensterfläche umfasst Glas- flächen, Rahmen, Sprossen, Falzen und Beschläge und ist grundsätzlich witterungsseitig und raumseitig zu reinigen.
1.7. Die nach dieser Leistungsbeschreibung durchzuführenden Arbeiten sind an den vom Auftraggeber bestimmten bzw. zu bestimmenden Tagen und Uhrzeiten durchzuführen. Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer konkret zur Durchführung der Reinigungs- leistung unter Angabe der bestimmten Tage und Uhrzeiten auf. Diese Aufforderung er- folgt spätestens 14 Tage vor dem ersten Tag der Durchführung der Reinigungsleistung.
1.8. Leistungen, die nachträglich erforderlich werden und zehn Prozent der Hauptleistung nicht übersteigen, werden bei Bedarf gegen separate Rechnung erbracht. Es bedarf hierzu eines Änderungsvertrages in Schriftform.
1.9. Der Auftraggeber ist zur unentgeltlichen Entnahme von Proben der verwendeten Reini- gungs- und Desinfektionsmittel berechtigt.
1.10. Nach Ausführung der Reinigungsarbeiten hat das Reinigungspersonal Fenster und Türen zu schließen sowie Beleuchtungskörper abzuschalten; benutzte Wasserentnahmestel- len sind auf ordnungsgemäßen Verschluss zu überprüfen. Das Putzwasser ist über die Abwasserkanalisation zu entsorgen und nicht im Gelände (insbesondere nicht auf Stra- ßen oder in Regenwasserabläufe).
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Anlage 1b zum Vertrag 8/7080/S0752 1.11. Die eingesetzten Arbeitskräfte müssen über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um innerhalb des gesamten Arbeitsumfelds eine elementare Sprachanwen- dung (vergleichbar Stufe A 1 gem. Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) zu ge- währleisten.
1.12. Der Auftragnehmer wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Verpflichtungen gem. dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) hingewiesen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ver- pflichtung zum Nachweis des Impfschutzes gegen Masern für dasjenige Personal, das in Räumlichkeiten einer Sanitätseinrichtung oder Kinderbetreuungseinrichtung tätig wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Nachweise gem. § 20 Abs. 9 S.1 IfSG für alle be- troffenen Mitarbeiter/innen unverzüglich nach Zuschlagserteilung unaufgefordert der Leitung des Sanitätsversorungszentrums vorzulegen. Werden Mitarbeiter/innen im An- wendungsbereich des § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG nach Vertragsschluss ausgetauscht oder kom- men neu dazu, so sind diese Informationen vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit in der jeweiligen Einrichtung vorzulegen.
1.13. Folgende Reinigungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages:
• Fassadenreinigung,
• Dachrinnenreinigung,
• Entwesen und Entseuchen.
- Nebenleistungen Nebenleistungen sind Leistungen, die zur vertraglichen Leistung gehören und durch den ver- einbarten Preis abgegolten sind.
Folgende Leistungen gelten u.a. als Nebenleistungen:
2.1. Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich des Vorhal- tens der Messgeräte und Bereitstellen der Arbeitskräfte,
2.2. Heranbringen von Wasser, Gas und Strom von den vom Auftraggeber angegebenen An- schlussstellen zu den Verwendungsstellen,
2.3. Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge,
2.4. Befördern aller Reinigungs-, Pflege- und Hilfsmittel von den Lagerstellen zu den Verwen- dungsstellen und etwaiges Rückbefördern,
2.5. Vorhalten von Gerüsten (soweit erforderlich), Hubarbeitsbühnen, Leitern, Gurten, Lei- nen und dergleichen (Sicherungskräfte sind durch den Auftragnehmer zu stellen),
2.6. die Verwendung der zum Schutz anderer Bauelemente üblichen und erforderlichen Ab- deckungen einschließlich der dazugehörigen Materialien,
2.7. die Beseitigung aller von den Arbeiten des Auftragnehmers herrührenden Verunreini- gungen.
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Anlage 1b zum Vertrag 8/7080/S0752 3. Leistungsarten Die Begriffsinhalte der Leistungsarten und die Ziele dieser Arbeiten, orientieren sich an den aktuellen Definitionen des Bundesinnungsverbandes für das Gebäudereinigerhandwerk.
| Leistungsarten | gatsgnuginieR ej | hciltnehcöw x 2 | hciltnehcöw x 1 | hciltanom x 2 | hciltanom x 1 | hcilrhäj x 4 | hcilrhäj x 2 | hcilrhäj x 1 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3. | Fensterreinigung | ||||||||
| 3.1 | Witterungs- und raumseitige Reinigung der Fenster einschließlich der Rahmen und Sprossen sowie Falzen und Beschläge. An- lässlich dieser Reinigungsarbeiten aufgetre- tenen Verschmutzungen an Fensterbänken, Heizkörpern, Fußböden, etc. sind ebenfalls zu beseitigen. | X |
zu beseitigen.
- Ausführungsbestimmungen
4.1. Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Leistung sicherzustellen, hat der Auftrag- nehmer für die Liegenschaften am Standort während des Zeitraumes der Leistungser- bringung eine verantwortliche Objektleitung sowie eine Vertretung namentlich zu be- nennen, welche mit dem Auftraggeber eng zusammenarbeitet.
4.2. Die Objektleitung ist für die gründliche und fachgerechte Ausführung der Reinigung ver- antwortlich und darf selbst nicht mit den Aufgaben der laufenden Fensterreinigung be- traut sein. Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache müssen für die Erfüllung der Aufga- ben ausreichend sein.
4.3. Im Zeitraum der Leistungserbringung muss die Objektleitung des Auftragnehmers wäh- rend der regelmäßigen Geschäftszeiten des Auftraggebers (Mo. bis Do. 7.00 bis 16.00 Uhr, Fr. 7.00 bis 13.00 Uhr) telefonisch erreichbar sein. Eine Abwesenheitsvertretung muss stets gesichert sein. Die Objektleitung hat u.a. folgende Tätigkeiten auszuführen: • Planung, Koordination und Sicherstellung der Durchführung der gesamten Rei- nigungsarbeiten in Absprache mit dem Auftraggeber mit besonderem Augen- merk auf medizinische bzw. medizinisch geschützte Bereiche unter etwaiger Be- teiligung des hygienebeauftragten Personals der örtlichen Sanitätsdienstelle auf Verlangen des Auftraggebers. • Abnahmen von Leistungen u.a. zusammen mit dem Auftraggeber und/oder des- sen Beauftragten • Mängel beseitigen und die Beseitigung rückmelden • Objektbegehungen gemeinsam mit dem Auftraggeber und/oder dessen Beauf- tragten durchführen
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Anlage 1b zum Vertrag 8/7080/S0752 4.4. Die Wiederaufbereitung von Reinigungsutensilien muss hygienisch einwandfrei erfolgen (z. B. maschinell thermische bzw. chemo-thermische Desinfektion). Sie müssen so auf- bewahrt werden, dass es nicht zu einer Vermehrung von Mikroorganismen kommen kann (z. B. Trocknung im Trockner). Sofern die Aufbereitung von Reinigungsutensilien nicht möglich ist, müssen Einmalwischtücher bzw. -wischbezüge angewandt werden. Putzeimer und andere Behältnisse müssen nach Abschluss der Reinigungs-/Desinfekti- onstätigkeit gründlich gereinigt werden. 4.5. Bei den Verträgen zur Durchführung der Glasreinigung gelten die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B. 4.6. Die Termine für die Glasreinigung sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Damit soll gewährleistet sein, dass der Dienstbetrieb weitgehend störungsfrei ablaufen kann. 4.7. Die Reinigung ist so durchzuführen, dass die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssi- cherheit und des Umweltschutzes eingehalten werden. Die Ausführung hat so zu erfol- gen, dass die zu reinigenden Flächen und auch andere Bauteile sowie sonstige Oberflä- chen der Raumausstattung und -einrichtung nicht beschädigt oder verschmutzt werden. 4.8. Angabe über die Reinigungszeiten und Zugangsregelungen für das o.g. Objekt: Während der betriebsüblichen Arbeitszeit Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 07:00 – 13:00 Uhr 4.9. Zugangsregelungen Der jeweilige Nutzer der Gebäude sorgt für den Zugang zu allen Räumlichkeiten. Teilweise sind innerhalb des gleichen Gebäudes unterschiedliche Zugangsberechtigun- gen notwendig, so dass ein zeitlicher Mehraufwand entstehen kann. 4.10. Zwischen den Gebäuden sind teils erhebliche Wegstrecken zurückzulegen, so dass eben- falls ein zeitlicher Mehraufwand entstehen kann. 4.11. Die Fenster der Sporthalle (Geb. 006), der Truppenküche (Geb. 085) und der Schwimm- halle (Geb. 071) sind sehr hoch und erfordern besonderen Aufwand bei der Reinigung:
Sporthalle: Brüstungshöhe 2,50 m bis 3,75 m, Fensterhöhe 6,20 m
Truppenküche: Brüstungshöhe ebenerdig, Fensterhöhe 6,20 m
Schwimmhalle: Fensterfront von innen: Brüstungshöhe 1,50 m, Fensterhöhe 5,50 m Fensterfront von außen: Brüstungshöhe 2,50 m bis 3,70 m, Fensterhöhe 6,40 m
4.12. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten ist auch der Einsatz technischer Hilfsmittel zu kalkulieren.
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Anlage 3 zum Vertrag 8/7080/S0752
Qualitätskontrollverfahren
(Auszug aus dem Handbuch Gebäudereinigung in der Bundeswehr)
Qualitätskontrolle
Anhand des nachstehend beschriebenen Kontrollverfahrens (bei der
Unterhaltsreinigung, nicht bei der Fensterreinigung) soll für nachvollziehbar und allgemein Ä gültig die Qualität, quasi der Erfolg, einer erbrachten Reinigungsleistung festgestellt werden.
Die Feststellung von Qualität ist immer in einem gewissen Maß subjektiv. Unterschiedliche
Betrachter bzw. Betrachterinnen beurteilen den Grad der Sauberkeit eines Raumes durchaus
unterschiedlich. Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung der Reinigungsleistung. Sie soll
die vertraglich geschuldete Reinigungsqualität sicherstellen bzw. herbeiführen. Sie findet
stichprobenartig statt. Aufgrund eines Soll-Ist-Vergleiches festgestellte Qualitätsmängel
können zur Rechnungskürzung führen.
Die Kontrolle der Reinigungsqualität erfolgt durch das Objektmanagement mittels der Module „Erstellen Qualitätskontrollblätter“ (Anlage 8.4.3) und „Auswerten Ä Qualitätskontrollblätter“ (Anlage 8.4.4).
Der kleinste zeitliche Bereich für Kontrollmaßnahmen ist der Monat. Dies bedeutet,
dass die ggf. ermittelten Abzüge nur für den Kontrollmonat gelten.
Der räumliche Bereich, auf den sich Kontrollmaßnahmen beziehen, ist der
Abrechnungsbereich (AbRBer). Dies ist der Bereich, für den der Unternehmer bzw. die
Unternehmerin nach Maßgabe des Objektmanagements, seine Rechnung stellt.
Stichprobenartige Qualitätsfeststellungen basieren auf
• den verbindlichen Skalen des Verschmutzungsgrades (z. B.: Stufen von 0 bis 4, Punkte von
1 bis 100),
• einer verbindlich festgelegten Zahl von Raumteilen (max. 8), die zu beurteilen sind, z. B.
Türen, Fußboden, Waschbecken usw. sowie
• einer genügend großen Anzahl von Räumen.
Das hier beschriebene Qualitätskontrollsystem richtet sich nach den Grundlagen der
DIN EN 13549 Reinigungsdienstleistungen – Grundanforderungen und Empfehlungen für
Qualitätsmesssysteme.
Das Prinzip des Stichprobenverfahrens besteht darin, nach logischen
Gesichtspunkten aus einer Gesamtmenge eine Teilmenge so zu ermitteln und auszuwählen,
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Anlage 3 zum Gebäudereinigungsvertrag
dass das Ergebnis der Stichprobe auf die Gesamtmenge übertragbar ist. Dafür müssen zwei
Grundsätze beachtet werden:
• Die Stichprobenmenge muss eine bestimmte Größe im Verhältnis zur Gesamtmenge
haben.
• Die Elemente der Teilmenge müssen zufällig in der Gesamtmenge verteilt sein.
Schritt 1: Festlegung des Abrechnungsbereiches und der zu kontrollierenden Raumart Der Erfasser bzw. die Erfasserin legt zunächst fest, in welchem Abrechnungsbereich die Qualitätskontrolle durchgeführt wird. Dann legt er bzw. sie die Raumart1 fest. Die Raumart ergibt sich aus der Reinigungshäufigkeit.
Schritt 2: Ermittlung der Stichprobenmenge
Die Gesamtmenge der Räume mit der ausgewählten Reinigungshäufigkeit wird mit „N“
bezeichnet; die Stichprobenmenge (Anzahl der tatsächlich zu begehenden Räume) mit „n“.
Die Stichprobenmenge wird errechnet mit der Faustformel
n = N x 0,06.
Hinweise
• Die Stichprobenmenge „n“ darf 10 nicht unterschreiten.
• Wenn „N“ gleich oder kleiner 10 ist, muss die Qualitätskontrolle in allen Räumen der
ausgewählten Reinigungshäufigkeit durchgeführt werden.
• Wenn „N“ größer 10 ist, wird die Stichprobe nach Möglichkeit auf mindestens zwei Gebäude
verteilt. Eine manuelle Vorgabe der gewünschten Verteilung der Stichprobe auf „x“
Gebäude wird unterstützt. Die Vorgabe bestimmter Gebäude ist aufgrund des
Zufallsprinzips nicht möglich.
• Die Gesamtmenge „N“ soll 600 Räume nicht überschreiten. Wenn einzelne Bereiche größer
sind, so sind sie in zwei oder mehrere Abrechnungsbereiche zu teilen. Dadurch bleibt die
Stichprobenmenge „n“ überschaubar und kann an einem Tag erfasst werden.
• Bei der Begehung ist es möglich, dass ein Raum nicht betretbar oder beurteilbar ist. Dieser
kann ohne weiteres übersprungen und dafür ein anderer Raum erfasst werden. Dies
beeinträchtigt nicht die Zuverlässigkeit der Stichprobe, solange die Stichprobenmenge „n“
gleich groß bleibt.
1 Diese ist nicht identisch mit der Raumgruppe/Reinigungsgruppe der A1-1800/0-6570 oder der Nutzungsart nach der DIN 277 plus (Version 2.0). Seite 2 von 7
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Anlage 3 zum Gebäudereinigungsvertrag
Beispiel Raumart: 5 x wöchentliche Reinigung, sanitäre Anlagen
Anzahl „N“ = 274
Stichprobenmenge „n“: 274 x 0,06 = 16,44; aufgerundet = 17
Startraum: lfd. Nummer 69 (z. B. Raum 08 im Gebäude 15)
Schritt 3: Ermittlung des Startraumes und der Kontrollräume Der Startraum, in dem die Stichprobe beginnt, und die zu kontrollierenden Räume einschließlich
Ersatzräume werden mit der Generierung des Erfassungsbogens ermittelt. Das Verfahren
garantiert, dass für jeden Raum die gleiche Chance besteht, begangen zu werden und dass
der Startraum mit jeder neuen Stichprobe wechselt.
Schritt 4: Festlegung und Gewichtung der Raumteile Für die zu kontrollierenden Räume sind maximal 8 Raumteile festzulegen und so prozentual
zu gewichten, dass die Summe 100 % ergibt.
Gewichtungsskala Die Bedeutung (= Gewichtung) der einzelnen Raumteile im Verhältnis zum ganzen Raum wird
in einer Skala von 1 (wenig bedeutend) bis 100 (hohe Bedeutung) ausgedrückt.
Der Verlauf und das Ergebnis der Stichprobe hängen wesentlich davon ab, wie der Raum in
Raumteile gegliedert wird. Bei der Stichprobenerstellung soll sich der Erfasser bzw. die
Erfasserin genügend Zeit nehmen, um sich über die Raumteile und deren Gewichtung klar zu
werden.
Beispiel Raumart: Sanitärraum, 5 x wö.
Raumteile: Fußboden, Wände, Waschbecken, Toilettenbecken
Gewichtung: 20 % 20 % 30 % 30 %
Eine Qualitätskontrolle ist gemäß folgendem Schema durchzuführen:
Schritt 1: Ausdruck des Erfassungsbogens Für die Qualitätskontrolle ist der im Rahmen der Vorbereitung generierte Erfassungsbogen auszudrucken (Anlage 8.4.3). Ä Schritt 2: Bewerten Die zu kontrollierenden Räume sind in der Reihenfolge des Erfassungsbogens zu begehen
und die Reinigungsqualität ist zu bewerten. Für die Bewertung ist die nachfolgende
Bewertungsskala zu benutzen.
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Anlage 3 zum Gebäudereinigungsvertrag
Bewertungsskala Für den Verschmutzungsgrad ist folgende Skala verbindlich vorgegeben:
• 0 = sauber, die Sauberkeit des Raumteils entspricht den Erwartungen bzw. der
vertraglichen Vereinbarung; es sind keine oder nur unbedeutende Verschmutzungen an
diesem Raumteil erkennbar;
• 1 = gering, es sind geringe Spuren sichtbar; z. B. einige sichtbare Griffspuren an einem
Türblatt, schwache Fahnen am Scheibenrand;
• 2 = leicht, z. B. mehrere Tage alte Kalkspuren an Duscharmaturen, ein Abziehstreifen auf
der Scheibe außen;
• 3 = mittel, z. B. Staub und eingetretene Krümel auf einen Fußboden, Scheibe innen nicht
gereinigt;
• 4 = stark, z. B. verschmutzte Sitzbecken in einer Toilette.
Bei der Ermittlung des Verschmutzungsgrades (0 - 4) sind die Leistungsarten aus der
Leistungsbeschreibung des jeweiligen Reinigungsvertrages zu berücksichtigen.
Hinweise
• Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an der Stichprobe spätestens einen Tag (24 Stunden)
vorher einzuladen.
• Die Erfassung soll von zwei Personen durchgeführt werden (Erfasser bzw. Erfasserin und
Auftragnehmer oder sonstiger Teilnehmer bzw. Teilnehmerin).
• Die Eintragungen sind mit Kugelschreiber zu machen. Fehlerhafte Eintragungen sind
durchzustreichen und richtig darüber zu schreiben.
• Die Erfassungsbögen sind zu unterschreiben (Erfasser bzw. Erfasserin, Auftragnehmer).
Schritt 3: Datenübertragung und Auswertung
Die manuell erfassten Daten sind in den Erfassungsbogen zu übertragen und mittels des Moduls auszuwerten (Anlage 8.4.4). Ä Im Rahmen der Auswertung erfolgt die
-
Berechnung der Maluspunkte (Mängelpunkte),
-
Berechnung der Reinigungsqualität des Raumes,
-
Berechnung der durchschnittlichen Reinigungsqualität,
-
Festlegung der Kategorie und
-
Berechnung des Abzugsbetrages
im Modul nach definierten Algorithmen.
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Anlage 3 zum Gebäudereinigungsvertrag
Zu 1. Berechnung der Maluspunkte Algorithmus:
Gewichtungsfaktor x Verschmutzungsgrad = Maluspunkte des Raumteils
Beispiel Raumart: Sanitärraum, 5 x wö.
Raumteile: Fußboden, Wände, Waschbecken, Toilettenbecken
Gewichtung: 20 % 20 % 30 % 30 %
Verschmutzungsgrad: 1 2 0 3
Maluspunkte: 20 40 0 90
Zu 2. Berechnung der Reinigungsqualität des Raumes Algorithmus 1 (Verschmutzungsgrad in Prozent):
Maluspunkte/4 = Verschmutzungsgrad in Prozent
Beispiel Raumart: Sanitärraum, 5 x wö.
Raumteile: Fußboden, Wände, Waschbecken,
Toilettenbecken
Gewichtung: 20 % 20 % 30 % 30 %
Verschmutzungsgrad: 1 2 0 3
Maluspunkte: 20 40 0 90
Verschmutzungsgrad in %: 5 10 0 22,5
Hinweis Der Quotient 4 hat seinen Ursprung in der Bewertungsskala von 0 bis 4. Damit kann ein Raum,
der den Erwartungen des Erfassers bzw. der Erfasserin vollkommen widerspricht, maximal
400 Maluspunkte erreichen. Er ist somit zu 100 % verschmutzt.
Algorithmus 2 (vorhandene Reinigungsqualität des Raumes):
Erwartete Reinigungsqualität 100 % – Summe der Verschmutzungsgrade in Prozent =
vorhandene Reinigungsqualität des Raumes
Beispiel Raumart: Sanitärraum, 5 x wö.
Raumteile: Fußboden, Wände, Waschbecken, Toilettenbecken Gewichtung: 20 % 20 % 30 % 30 % Verschmutzungsgrad: 1 2 0 3 Maluspunkte: 20 40 0 90 Verschmutzungsgrad in %: 5 10 0 22,5
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Anlage 3 zum Gebäudereinigungsvertrag
Die festgestellten %-Werte des Verschmutzungsgrades werden addiert (5 + 10 + 0 + 22,5).
Reinigungsqualität: (100 % - (5 + 10+ 0 + 22,5)) = 62,5 %
Zu 3. Berechnung der durchschnittlichen Reinigungsqualität
Die Prozentwerte der Reinigungsqualität aller kontrollierten Räume werden zusammengefasst
und der Durchschnitt gebildet.
Dadurch erhält man eine Zahl, welche die durchschnittliche Reinigungsqualität der Räume „n“
angibt. Dieser Wert lässt sich dann auf alle Räume „N“ dieser Raumart übertragen.
Damit ist die Qualität der erbrachten Leistung des Auftragnehmers in Zahlen dargestellt.
Zu 4. Festlegung der Kategorie
Durch die Verwendung von Kategorien werden die Kontrollmaßnahmen und die Ergebnisse
zu einem geschlossenen Regelkreis verbunden. Die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen
werden in Prozentwerten ausgedrückt und einer Kategorie zugeordnet. In den Kategorien sind
wiederum die Kontrollmaßnahmen beschrieben.
Mit der Zuordnung der Ergebnisse der Qualitätskontrollen zu Kategorien soll erreicht werden,
dass
• die Überwachung transparenter wird,
• der Bearbeiter bzw. die Bearbeiterin Zeit spart, weil er bzw. sie keinen Aufwand für die
Entscheidungsfindung und die Entwicklung eigener Verfahren betreiben muss,
• der Auftragnehmer die Folgen schlechter Leistungen vorhersehen kann und
• die Wirkung der einzelnen Maßnahmen vergleichbar wird.
Die Zuordnung des Ergebnisses der Stichprobe erfolgt zu einer der folgenden Kategorien:
Kategorie A: 100 % bis 90 %
Kategorie B: unter 90 % bis 70 %
Kategorie C: unter 70 %
Zu 5. Berechnung des Abzugsbetrages
Dafür wird die Minderleistung bei dieser Raumart in Prozent dem entsprechenden Teilbetrag
der Rechnung zugeordnet. Damit erhält man den Betrag, der von der Rechnung abgezogen
werden muss.
Abzugsbeträge werden nur für die Kategorien B und C erhoben.
Der bei der Qualitätskontrolle festgestellte %-Wert der Minderleistung (100 % –
Reinigungsqualität) wird um den Wert 5 % zugunsten des Auftragnehmers ermäßigt. Damit
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Anlage 3 zum Gebäudereinigungsvertrag
werden statistische Ungenauigkeiten sowie Subjektivität bei der Erfassung pauschal
zugunsten des Auftragnehmers verrechnet.
Somit wird der Abzugsbetrag wie folgt berechnet:
| Durchschnittliche Reinigungsqualität | Kategorie | Abzug |
|---|---|---|
| 80 % | B | (100 % bis 80 %) – 5 % = 15 % |
| 85 % | B | (100 % bis 85 %) – 5 % = 10 % |
| 88 % | B | (100 % bis 88 %) – 5 % = 7 % |
| 90 % | A | 0 % |
Folgende Maßnahmen sind auf Grund der Ergebnisse einer Qualitätskontrolle
vorzunehmen:
- Rechnungskürzung:
Bei der nächsten Rechnung ist der Rechnungsteilbetrag der kontrollierten Raumart um den
bei der Qualitätskontrolle ermittelten Abzugsbetrag zu kürzen.
- Kategorie bezogene Maßnahmen:
In Abhängigkeit mit der bei der Qualitätskontrolle ermittelten Kategorie sind die unten
aufgeführten Folgemaßnahmen durch das Objektmanagement umzusetzen.
Kategorie A • Qualitätskontrolle vierteljährlich, die Raumart wechselt bei jeder Stichprobe,
• keine Abzüge von der Rechnung sowie
• Treffen mit der Aufsichtsperson des Unternehmens, mindestens 2 x monatlich.
Kategorie B • Qualitätskontrolle vierteljährlich, die Raumart wechselt bei jeder Stichprobe,
• Abzüge im Stichprobenmonat vom entsprechenden Teilbetrag der Rechnung sowie
• Treffen mit der Aufsichtsperson des Unternehmens, mindestens 1 x wöchentlich.
Kategorie C • Qualitätskontrolle monatlich, es werden zwei Raumarten kontrolliert, die Raumarten
wechseln bei jeder Stichprobe, • Abzüge im Stichprobenmonat von den entsprechenden Teilbeträgen der Rechnung sowie • Treffen mit der Aufsichtsperson des Unternehmens, mindestens 2 x wöchentlich
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Anlage 4 zum Vertrag 8/7080/S0752 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Schutzbereich 2 (ohne Eintragungen OFFEN)
Verpflichtungserklärung Fremdpersonal
Herr/Frau Geburtsdatum Geburtsort Name, Vorname des/der Verpflichteten des/der Verpflichteten des/der Verpflichteten
Ich bin über meine Pflichten zur Wahrung der Militärischen Sicherheit belehrt worden.
Ich verpflichte mich,
.
auch nach Beendigung meiner Tätigkeit für die Bundeswehr über Angelegenheiten, die mir anlässlich meiner Tätigkeit für die Bundeswehr bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren,
.
zu ständiger Umsicht und Wachsamkeit gegenüber der Tätigkeit fremder Nachrichtendienste und deren Anbahnungsversuchen,
.
alle Wahrnehmungen und Vorkommnisse, die eine Gefahr für die Militärische Sicherheit erkennen oder vermuten lassen, der vertragschließenden Dienststelle der Bundeswehr bzw. dem/der Sicherheitsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle anzuzeigen.
Ort Datum
(Unterschritt des/der Verpflichteten) (Unterschritt des/der Belehrenden)
Bw-3286/V-03.16
[Seite 62]
Anlage 5 zum Vertrag 8/7080/S0752
Muster des Arbeitsplanes
| Auftragnehmer | Bundeswehr-Dienstleistungszentrum | Weißenfels | |
|---|---|---|---|
| Abrechnungsbereich | Objektmanagement | Sondershausen | |
| Vertragsbereich | Raumverzeichnis vom | ||
| ab Monat/Jahr |
Lfd. Revier Name Reinigungszeit- Vorgabezeit Nr. raum (Stunden) (z. B.: Gebäude Nr./ Geschoss) (z. B.: 0800 - 1200) Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So.
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Anlage 5 zum Vertrag 8/7080/S0752
| Lfd. Nr. | Revier (z. B.: Gebäude Nr./ Geschoss) | Name | Reinigungszeit- raum (z. B.: 0800 - 1200) | Vorgabezeit (Stunden) Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Summe: |
Summe:
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[Seite 64: gedrehter Text]
[Seite 65]
[Seite 65: gedrehter Text]
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Anlage 7 zum Vertrag 8/7080/S0752
Verzeichnis Verbrauchsmaterial
| Bezeichnung VMat | MatNr SAP | Verpackungseinheit | Anzahl /Menge pro Jahr |
|---|---|---|---|
| XV400159 | Falthandtuchpapier grün | Karton | 440 |
| XV400160 | Falthandtuchpapier weiß | Kartons | 220 |
| XV400032 | Kleinrollen Toilettenpapier | Packungen | 170 |
| XV270004 | Händedesinfektion | Flaschen | 420 |
| XV403034 | Müllbeutel 60 l | Kartons | 30 |
| XV100041 | Flächendesinfektion | Flaschen | 100 |
| XV231058 | Flüssigseife | Flaschen | 750 |
| XV120416 | Hygienebeutel | Packungen | 50 |
| XV403015 | Müllbeutel 120 l | Rollen | 400 |
| XV403009 | Müllbeutel 70 l | Stück | 500 |
| XV310110 | Toilettenbürsten | Stück | 120 |
Dieses Verzeichnis ist vor Veröffentlichung der Ausschreibung durch BwDLZ zu befüllen (Abstimmung zwischen Objektmanagement, LgMatVerw und Beschaffung)! Gleichzeitig kann es als Anforderungsnachweis für die Reinigungskräfte genutzt werden.
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Anlage 8 zum Vertrag 8/7080/S0752
Erklärung zwecks Angabe der für die Vorarbeiterfunktion vorgesehenen
täglichen Arbeitsstunden gem. § 5 Nr. 1 des Gebäudereinigungsvertrages
Hiermit erkläre(n) ich / wir,
dass für die Leistungserbringung im Reinigungsobjekt Liegenschaft Sondershausen jährlich unproduktive Arbeitsstunden der Vorarbeiterfunktion vorgesehen sind.
Die Vorarbeiterfunktion (produktive + unproduktive Leistung) ist arbeitstäglich mit Arbeitsstunden vorgesehen, der unproduktive Anteil daran beträgt %.
Es wird die Vorgabe aus der Leistungsbeschreibung Punkt 6.2.2 eingehalten, die als Vorarbeiterfunktion eingesetzte Kraft maximal bis zu 50% ihrer täglichen Arbeitszeit mit Reinigungsarbeiten zu betrau en. Mindestens 50% der täglichen Arbeitszeit wird die als Vorarbeiterfunktion eingesetzte Kraft unproduktiv – für die Aufgabenerfüllung der Vorarbeiterfunktion - eingesetzt. Sie steht während der gesamten Reinigungszeit als Ansprechpartnerin für das Objektmanagement vor Ort zur Verfügung.
Die arbeitstägliche Leistung der Reinigungskräfte wird von Uhr bis Uhr erbracht.
Während dieser Zeit besteht die Anwesenheitspflicht für die als Vorarbeiter eingesetzt Person. Die durch den Einsatz einer unproduktiven Vorarbeiterfunktion entstehenden Kosten sind im angebotenen Preis miteinkalkuliert.
Ort, Datum Unterschrift
[Seite 68]
Anlage 9 zum Vertrag 8/7080/S0752
| Qualitätskriterien | Max. 60 Punkte | Erklärung des Bieters |
|---|---|---|
| 1. Qualitativer Leistungsansatz Für die Unterhaltsreinigung sind auf Grundlage der durch die RAL- Gütegemeinschaft Gebäudereinigung empfohlenen Leistungszahlen unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der ausgeschriebenen Objektbereiche durchschnittliche Leistungswerte je Reinigungsobjekt festgelegt worden. Dabei wurden die Reinigungsflächen, die Reinigungshäufigkeit und der Leistungswert je Nutzungsart berücksichtigt. Bewertungsmaßstab Für die Einhaltung der vorgegebenen durchschnittlichen Leistungswerte erhält der Bieter maximal 50 Punkte. Alle angebotenen durchschnittlichen Leistungswerte, die von den geforderten Leistungswerten abweichen, erhalten entsprechend weniger Punkte. Die Punkte werden anteilig je nach prozentualer Differenz zum vorgegebenen durchschnittlichen Leistungswert vergeben. Die Reinigungsarten haben dabei folgende Gewichtung: Unterhaltsreinigung wird mit maximal 45 Punkten bewertet. Fenster-/Glasreinigung wird mit maximal 5 Punkten bewertet. | Max. 50 Punkte | Angebotener durchschnittlicher Leistungswert für die Unterhaltsreinigung Zu entnehmen aus Datei: Kalkulation SVS und Preisblatt.xlsx Blatt: Preisblatt UR werktags Zelle: H40 Angebotener durchschnittlicher Leistungswert für die Fenster-/Glasreinigung Zu entnehmen aus Datei: Kalkulation SVS und Preisblatt.xlsx Blatt: Preisblatt Glasreinigung Zelle: H18 |
[Seite 69]
Anlage 9 zum Vertrag 8/7080/S0752
| 2. Erfahrung Objektleitung/ Vorarbeiterfunktion Max. 10 Punkte für den Kriterienbereich . | 10 Punkte | |
|---|---|---|
| 2.1 Kenntnisse und Erfahrung der Objektleitung Bewertungsmaßstab: Entweder nachgewiesene Erfahrung als Objektleitung in einem nicht militärischen Objekt 0 < 1 Jahr = 0 Punkte 1 Jahr < 2 Jahre 1 Punkt 2 Jahre < 3 Jahre 2 Punkte 3 Jahre < 4 Jahre 3 Punkte 4 Jahre < 5 Jahre 4 Punkte 5 Jahre und mehr 5 Punkte Oder Nachgewiesene Erfahrung als Objektleitung in einem militärischen Objekt 0 < 1 Jahr = 0 Punkte 1 Jahr < 2 Jahre 2,5 Punkt 2 Jahre und mehr 5 Punkte | 5 Punkte | Die einzusetzende Objektleitung wird über folgende Erfahrung verfügen: Nicht militärisches Objekt 0 Jahre < 1 Jahr 1 Jahr < 2 Jahre 2 Jahre < 3 Jahre 3 Jahre < 4 Jahre 4 Jahre < 5 Jahre 5 Jahre und mehr Militärisches Objekt 0 < 1 Jahr 1 Jahr < 2 Jahre 2 Jahre und mehr |
| 2.2 Kenntnisse und Erfahrung der Vorarbeiterfunktion Bewertungsmaßstab: Entweder nachgewiesene Erfahrung als Vorarbeiter/in in einem nicht militärischen Objekt 0 < 1 Jahr = 0 Punkte 1 Jahr < 2 Jahre 1 Punkt 2 Jahre < 3 Jahre 2 Punkte 3 Jahre < 4 Jahre 3 Punkte 4 Jahre < 5 Jahre 4 Punkte 5 Jahre und mehr 5 Punkte Oder Nachgewiesene Erfahrung als Objektleitung in einem militärischen Objekt 0 < 1 Jahr = 0 Punkte 1 Jahr < 2 Jahre 2,5 Punkt 2 Jahre und mehr 5 Punkte | 5 Punkte | Die einzusetzende Vorarbeiterfunktion wird über folgende Erfahrung verfügen: Nicht militärisches Objekt 0 Jahre < 1 Jahr 1 Jahr < 2 Jahre 2 Jahre < 3 Jahre 3 Jahre < 4 Jahre 4 Jahre < 5 Jahre 5 Jahre und mehr Militärisches Objekt 0 < 1 Jahr 1 Jahr < 2 Jahre 2 Jahre und mehr |
Hinweis: Gibt der Bieter zu einem oder mehreren Qualitätskriterien keine Erklärung ab, werden diese mit null Punkten gewertet.
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Anlage 10 zu Vertrag 8/7080/S0752
Übersicht Vertragsstrafen
Darstellung Sachverhalt mit Vertragsstrafe
- Versprechen oder Gewähren von Vorteilen
Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die beim Auftraggeber mit Aufgaben auf dem Gebiet der Beschaffung/Vergabe betraut sind, weder unmittelbar oder mittelbar Vorteile im Sinne des § 331 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren.
Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er der vorstehenden Vereinbarung zuwiderhandelt.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 10.000,00 € (ohne Umsatzsteuer).
Die §§ 339 - 345 BGB finden auf diese Vertragsstrafe keine Anwendung.
- Verzögerung und Nichterfüllung der Leistung
Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung gemäß § 1 ganz oder teilweise schuldhaft oder mitverschuldet in Verzug, so hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Gleiches gilt für die Fälle der Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen.
Die Vertragsstrafe beträgt für jeden vollendeten Tag des Verzugs 2 % des Netto-Preises des rückständigen Teils der Leistung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Preises der rückständigen Leistung.
Die Vertragsstrafe beträgt für den Fall der Nichterfüllung 5 % des Netto-Preises der nicht erbrachten Leistung.
Im Übrigen findet § 11 VOL/B entsprechend Anwendung, jedoch mit folgenden Änderungen:
Die Regelungen des § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B („Diese beträgt maximal 8 %.“) und § 11 Nr. 2 Satz 3 VOL/B („Ist die Vertragsstrafe … als 1/6 Woche gerechnet.“) finden keine Anwendung.
a) Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Überschreitung der jeweiligen vereinbarten Leistungstermine nicht zu vertreten hat. § 278 BGB sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
b) Steht dem Auftraggeber wegen Verzugs oder Nichterfüllung ein Schadensersatzanspruch zu, so sind die aus dem Überschreiten der Ausführungsfristen herrührenden gezahlten Strafen hierauf anzurechnen.
- Verstoß gegen die Regelungen des § 12 – Sicherheit und Verschwiegenheit
Unabhängig von dem Zeitpunkt des Verstoßes verwirkt der Auftragnehmer mit jedem Verstoß gegen die Regelungen des § 12 eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € (ohne Umsatzsteuer).
Er haftet zudem für alle Schäden in vollem Umfang, die dem Auftraggeber durch Verletzung dieser vertraglichen Pflichten entstehen.
Die Gesamtsumme aller zu zahlenden Vertragsstrafen aufgrund von Verstößen gegen die Regelungen des § 12 –Sicherheit und Verschwiegenheit ist auf 10.000,00 € beschränkt.
Die §§ 339 - 345 BGB finden auf diese Vertragsstrafe keine Anwendung.
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Anlage 10 zu Vertrag 8/7080/S0752
- Verstoß gegen die angebotenen Qualitätskriterien Vorerfahrung Objektleitung
Bis zu 300 € pro Monat, wenn die Objektleitung nicht die angebotene Erfahrung nachgewiesen wird.
Vorerfahrung Vorarbeiterfunktion
Bis zu 300 € pro Monat, wenn für die Vorarbeiterfunktion nicht die angebotene Erfahrung nachgewiesen wird.
-
Verstoß gegen die geforderte Leistungserbringung nach dem aktuellen Stand der Technik Bis zu 100 € pro festgestellten Verstoß
-
Nichtgestellung der geforderten Vorarbeiterfunktion Bis zu 100 € pro Tag der geschuldeten Leistung
-
Verstoß gegen die Regelungen zur Vorarbeiterfunktion gem. Nr. 6.6 der Leistungsbeschreibung Bis zu 50 € pro Tag der geschuldeten Leistung
-
Verstoß gegen die Regelungen zur Ausstattung und zu den Hilfsmitteln gem. Nr. 6.7 der Leistungsbeschreibung Bis zu 100 € pro festgestelltem Verstoß
-
Verstoß gegen § 4 Qualitätssicherung/Personal des Auftragnehmers Bis zu 500 € pro festgestelltem Verstoß