Ausschreibung Bauunterhaltungsmaßnahmen
Rahmenvertrag für Bauunterhaltungsmaßnahmen
Trockenbauarbeiten, Los
. zwischen
der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch das Mitglied des Vorstands, Frau Sandra Kuwatsch
(im Folgenden ,,Auftraggeber” genannt)
und
der
, vertreten durch
(im Folgenden ,,Auftragnehmer” genannt)
§ 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind Bauunterhaltungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer als Werkunternehmer. Die zu erbringen Leistungen durch den Auftragnehmer umfassen vor allem Trockenbauarbeiten, an den Standorten des Auftraggebers im Bundesland Niedersachsen. (2) Die Anforderungen an den Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers und die durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Maßnahmen sind in dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1), den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und den sonstigen in § 2 dieses Vertrages genannten Anlagen definiert. (3) Der Jahresauftragswert (Gesamtwert der Leistungen) wird in Anlage 4 für das jeweilige Los als Jahresauftragswert festgelegt. Dieser Auftragswert wird mit Einzelaufträgen abgerufen. Der Auftraggeber hat das voraussichtliche Leistungsvolumen gewissenhaft geschätzt. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abnahme eines bestimmten Leistungsvolumens, es besteht insbesondere keine Abrufverpflichtung des Auftraggebers. (4) Soweit Änderungen oder Zusatzleistungen zu dem vereinbarten Leistungsumfang erforderlich werden, haben die Parteien den Änderungsbedarf wechselseitig unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden sich in diesem Falle gemeinschaftlich über eine Anpassung des Vertragsgegenstandes verständigen und diese als Nachtrag zum Gegenstand dieses Rahmenvertrages machen.
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§ 2 Vertragsbestandteile (1) Es gelten die nachfolgenden vertraglichen Vereinbarungen in der aufgeführten Reihen- und Rangfolgefolge, die Bestanteil dieses Vertrages sind: a) dieser Vertrag b) das Leistungsverzeichnis (Anlage 1), b) das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 2), c) die Eigenerklärung des Auftragnehmers (Anlage 3), d) die Auftragswertübersicht (Anlage 4) e) den Datenschutzdokumenten (Anlage 5) f) die im Verfahren verwendeten VHB-Formulare g) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der AOK Niedersachsen h) der jeweilige Einzelauftrag, i) die Allgemeinen Vertragsordnung für Bauleistung (VOB/B)
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden ausdrücklich keine Anwendung.
§ 3 Vertragslaufzeit und Kündigung (1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zuschlagsentscheidung und endet nach Ablauf von 24 Monaten. Der Auftraggeber hat zweimal die Option, den Vertrag um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Option ist spätestens 3 Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch den Auftraggeber auszuüben. Die Verlängerung bedeutet nicht, dass bestehende Verpflichtungen geändert oder zurückgestellt werden Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Optionsausübung kommt es auf den Eingang der Erklärung beim Auftragnehmer an. (2) Die Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Es gelten die §§ 314, 323 Abs. 2 BGB. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für den Auftraggeber vor, a) wenn der Auftragnehmer gegen die § 9 oder § 10 dieses Vertrages verstößt, oder b) wenn die in der Ausschreibung genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers nicht mehr erfüllt werden, c) wenn wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt werden oder bei einer groben Gefährdung des Vertragszwecks, so dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer zulässigen Weisungen des Auftraggebers nicht Folge leistet, d) bei einer Übertragung von Leistungen oder wesentlichen Teilleistungen auf einen Unterauftragnehmer, wobei der Auftraggeber den Einsatz des Unterauftragnehmers abgelehnt hat oder wenn bei der Übertragung auf den Unterauftragnehmer gegen geltendes Recht verstoßen wird, e) bei Verstößen des Auftragnehmers gegen die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils gültigen gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohnes; f) bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern dieser im Zusammenhang mit der Vergabe des vorliegenden Auftrages steht, g) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen oder das Unternehmen des Auftragnehmers liquidiert wird, h) der Auftragnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat, i) die Durchführung des Vertrages oder die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Änderung, einer aufsichtsbehördlichen Anordnung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagt wird.
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j) im Fall eines von der Prüfstelle Bundestariftreue gem. § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellten Verstoßes gegen das Bundestariftreuegesetz. (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden der maßgeblichen Gründe mündlich sowie schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert sieht, auch wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind. Soweit die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist, ist der Auftraggeber berechtigt, wenn sich die Ausführungsfrist um mehr als zwei Wochen verzögert, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. (4) Der Auftraggeber ist ferner im Falle einer Fusion mit einer anderen Krankenkasse zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall kann der Auftraggeber binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Fusion die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer erklären. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate ab dem letzten Kalendertag des Monats, an dem die Kündigungserklärung bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. (5) Die Kündigungserklärung hat schriftlich zu erfolgen. (6) Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge einer durch ihn zu vertretenen außerordentlichen Kündigung sind ausgeschlossen. Gleiches gilt im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach Absatz 1 und 2. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt unberührt.
§ 4 Vergütung und Rechnungsstellung (1) Die Inanspruchnahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt auf Grundlage von Einzelbeauftragungen. Im Bedarfsfall wird der Auftraggeber beim Auftragnehmer hierzu ein konkretes Angebot anfordern. In dieser Anforderung wird er die geplante Maßnahme von Art und Umfang beschreiben, sodass dem Auftragnehmer eine Kalkulation möglich ist. Bei der Angebotskalkulation ist der Auftragnehmer an die im Rahmen der Ausschreibung angebotenen Preise gebunden. Bei Einzelaufträgen bis 5000 € wird hat der Auftragnehmer Anspruch auf den in Anlage 2 bezifferten Mindermengenzuschlag Zur Erteilung der Einzelaufträge sind berechtigt:
AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen GFB Vergabe, Einkauf, Immobilien UB Immobilienmanagement Hildesheimer Straße 273 30519 Hannover (2) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers (Anlage 2), das Bestandteil dieses Vertrages ist. Die dort angegebenen Beträge sind Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit und damit bindend für den Auftragnehmer. Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die geltende Währung ist Euro. (3) Der Auftragnehmer kann eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung auf Grundlage der ihm dadurch entstandenen tatsächlichen Mehrkosten verlangen, wenn sich die Stundenlöhne durch eine Änderung der maßgeblichen Tarifverträge oder die gesetzlichen Lohnnebenkosten erhöhen oder die Anpassung der Löhne durch gesetzliche Vorgaben zu erfolgen hat (z.B. Mindestlohn). In diesem Fall tritt eine Anpassung der Vertragspreise zu Beginn des Monats ein, der dem folgt, in welchem der Auftragnehmer die Anpassung der vereinbarten Vergütung verlangt hat. Der Seite 3 von 10
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Auftragnehmer hat die Erhöhung nachzuweisen und muss darlegen, in welchem Umfang durch die Erhöhung seine Kalkulation beeinflusst ist. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, der Erhöhung zuzustimmen. Wenn der Auftraggeber der Erhöhung nicht zustimmt, hat der Auftragnehmer ein Kündigungsrecht des Vertrags. (4) Die Preise umfassen alle im Zusammenhang mit der Erfüllung des Rahmenvertrags anfallenden Leistungen und Zusatzleistungen, einschließlich An- und Abfahrtskosten. (5) Die Vergütung wird auf der Grundlage einer spezifizierten Rechnung des Auftragnehmers für den jeweiligen Einzelauftrag gezahlt. Die Rechnung muss zu ihrer Fälligkeit im Wortlaut folgende Anschrift enthalten:
AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen GFB Personal- und Ressourcenmanagement UB Immobilienmanagement Hildesheimer Str. 273 30519 Hannover Verzögerungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Rechnungsstellung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (6) Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen zzgl. Bank-, Post-und Verwaltungslaufzeiten nach Eingang der fälligen Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Eingang der Zahlung auf dem vom Auftragnehmer in der jeweiligen Rechnung angegebenen Konto an. (7) Soweit es sich um Leistungen handelt, die nach Stundenaufwand abgerechnet werden, muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:
- Datum, Beginn und Ende der Leistung
- Bezeichnung der Baustelle und der genaue Ausführungsort innerhalb der Baustelle,
- Art der Leistung (Namen der Arbeitskräfte des Auftragnehmers und deren Berufs- Lohn- oder Gehaltsgruppe), geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. (8) Erfüllungs- sowie Gewährleistungsbürgschaften bzw. Einbehalte werden nicht erhoben. (9) Im Falle von Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nicht auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. (10) Der Auftraggeber kann Zahlungen aussetzen oder verweigern, wenn die in Rechnung gestellten Leistungen unvollständig sind, nicht dem Auftrag entsprechen oder mit deutlicher Verspätung erbracht werden.
§ 5 Umfang der Leistung und Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen sorgfältig, gewissenhaft und unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften zu erbringen. (2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Wettbewerbsverstößen des Auftragnehmers resultieren. Er ist ferner verpflichtet, dem Auftraggeber daraus entstehende Schäden zu ersetzen. (3) Der Auftraggeber kann im Zweifel den Einzelauftrag konkretisieren. Hierbei ist der Auftragnehmer an das Konkretisierungsrecht des Auftraggebers gebunden. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle technischen Vorschriften und Normen in der bis zur Abnahme jeweils aktuellen Fassung, wie z.B. DIN-Normen, ISO-Normen, Herstellerrichtlinien und –vorschriften sowie die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme, einzuhalten und entsprechend der Produktbeschreibung ausgewiesenen Mittel zu verwenden.
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(5) Der Auftragnehmer hat die Leistung innerhalb des im Einzelauftrag festgellten Zeitraumes zu erfüllen. (6) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Abnahme (1) Nach Fertigstellung des einzelnen Auftrages findet eine Abnahme statt, gem. § 12 VOB/B, wobei § 24 Abs.4 Nr.2 VOB//B unberührt bleibt. Eine fiktive Abnahme sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme der Werkleistung nach § 12 Nr. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. (2) Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung schriftlich oder elektronisch den unter § 5 Abs.4 ausgewiesenen Adressaten anzuzeigen und zur Abnahme aufzufordern. Die Abnahme hat nach Zugang der Aufforderung bei dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Die Abnahme kann durch eine vom Auftraggeber ausgewiesene Person erfolgen. (3) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer vor der Abnahme die Rechnung oder andere Nachweisunterlagen verlangen.
§ 7 Ausführungsfristen Die Ausführungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
§ 8 Einsatz von Personal und Unterauftragnehmer (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung:
- nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte zu beschäftigen, und vorrangig nur laufend bei ihm beschäftigtes und stetig für den Auftraggeber tätig werdendes Personal einzusetzen,
- nur solche Arbeitskräfte einzusetzen, die bei dem Auftragnehmer mindestens in dem Umfang beschäftigt sind, dass sie aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherungspflicht (einschließlich Arbeitslosenversicherung) unterliegen. (2) Im Einzelfall kann von dem Einsatz sozialversicherungspflichtigen Personals abgesehen werden, wenn eine Sicherstellung der vereinbarten Leistungen mit sozialversicherungspflichtigem Personal andernfalls nicht möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass eine wirtschaftliche Ausführung der vereinbarten Leistung anders nicht möglich ist. (3) Der Auftragnehmer sichert zu, beim Einsatz von geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 SGB IV für die ordnungsgemäße Anmeldung (Minijobzentrale) der Betroffenen Sorge zu tragen. (4) Der Einsatz von Unterauftragnehmern, denen nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen hiervon übertragen werden sollen, ist dem Auftraggeber anzuzeigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Ausschreibung benannt waren. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber den Namen des Unterauftragnehmers sowie Art und Umfang der zu übertragenden Leistungen mitteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Anzeige über den Unterauftragnehmer diesen Einsatz innerhalb eines Monats abzulehnen. (5) Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist nicht gestattet, soweit berechtigte Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Unterauftragnehmers bestehen. Maßstab sind die im Rahmen der Ausschreibung aufgestellten Eignungskriterien, deren Erfüllung durch den vorgesehenen Unterauftragnehmern der
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Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen hat. Der Auftraggeber behält sich insbesondere eine datenschutzrechtliche Bewertung des geplanten Unterauftragnehmereinsatzes vor. (6) Der Unterauftragnehmer wird als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers tätig (§ 278 BGB). Die ausschließliche Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt.
§ 9 Geheimhaltung (1) Alle dem Auftragnehmer vom Auftraggeber überlassenen, sowie durch den Auftragnehmer zur Kenntnis genommenen oder durch Zufall erlangten Unterlagen und Daten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnissee sowie personenbeziehbare und Sozialdaten), sind von diesem vertraulich zu behandeln und spätestens nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages zu löschen bzw. zu vernichten. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter sowie die Unterauftragnehmer zu der in Absatz 1 genannten Geheimhaltungspflicht. (3) Der Auftragnehmer hat alle im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitskräfte schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Er hat ihnen ferner schriftlich zu untersagen, Einblick in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen oder davon Abschriften, Fotokopien, Ablichtungen oder dergleichen zu fertigen. Den Arbeitskräften ist auch die Nutzung der technischen Geräte wie PC, Telefon, Fax, Kopierer etc. zu untersagen. (4) Im Falle der Kündigung oder Beendigung des Vertrages sind alle beim Auftragnehmer befindlichen Daten und Unterlagen innerhalb einer Frist von 7 Tagen zu vernichten bzw. zu löschen. Dies gilt entsprechend für Teilleistungen. Bei Aufforderung durch den Auftraggeber ist die ordnungsgemäße Löschung bzw. Vernichtung durch ein geschäftsführendes Mitglied des Auftragnehmers unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (5) Im Übrigen wird auf die datenschutzrechtlichen Festlegungen in § 10 dieses Rahmenvertrages, sowie der Anlage zur Bestimmung zum Datenschutz (Anlage 5) verwiesen.
§ 10 Datenschutz (1) Die datenschutzrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus den Hinweisen in diesem Vertrag, dem Leistungsverzeichnis sowie den Bestimmungen zum Datenschutz (Anlage 5), mit den dazugehörigen Anlagen, die Bestandteil des Vertrages sind. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Angebotsabgabe, die Datenschutzbestimmung in unveränderter Form abzuschließen. Die Regelungen zum Datenschutz sind vom Auftragnehmer durchgehend während der Laufzeit des Vertrages und auch nach Beendigung des Vertrages, soweit die Pflichten auch nach Beendigung des Vertrages bestehen bleiben, zu erfüllen.
§ 11 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (1) Bei Leistungsmangel oder Pflichtverletzung kann der Auftraggeber die Vergütung angemessen mindern und den Ersatz des ihm aufgrund der mangelhaften Leistung entstandenen Schadens verlangen. (2) Der Auftraggeber ist für den Fall nicht rechtzeitiger, mangelhafter oder aus sonstigen Gründen nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung und unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Einzelauftrags nach erfolgloser Abmahnung, die Vergütung für die jeweils nicht wie geschuldet erbrachten Leistungen zu mindern oder einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers mit der ordnungsgemäßen Erfüllung zu beauftragen (Ersatzvornahme).
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(3) Die Gewährleistungspflicht nach mangelfreier Abnahme beträgt 5 Jahre.
§ 12 Mehrere Zuschlagsempfänger
Der Auftraggeber behält sich vor, für Los 7 mehrere Zuschlagsempfänger zu beauftragen. In diesem Fall werden die Aufträge alternierend zwischen den Auftragnehmern vergeben.
§ 12 Haftung (1) Die Parteien haften einander unbeschadet der Regelungen dieses Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von VOB/B. (2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Verletzung zu ihren Gunsten bestehender Schutzrechte an den Auftraggeber stellen. (3) Hinsichtlich der Haftung aus Datenschutzverletzungen gelten ergänzend die Regelungen in §10 dieses Vertrages und den Bestimmungen zum Datenschutz (Anlage 5).
§ 13 Baustelleneinrichtung (1) Vorhandene Lager- und Arbeitsplätze werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Wasser, Strom und die Benutzung WC werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Anschlüsse hat der Auftragnehmer bei Bedarf im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzubauen.
(3) Straßen, Wege, Lager-und Arbeitsplätze innerhalb der Liegenschaft können vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr in Absprache benutzt werden.
(4) Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit diesen zu vereinbaren.
§ 14 Prüfrechte (1) Der Auftraggeber, dessen Aufsichtsbehörde und die Prüfungseinrichtungen nach § 274 SGB V sind berechtigt, die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags zu prüfen. (2) Der Auftragnehmer gestattet während der Betriebs- und Geschäftszeiten, seine Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, gewährt Einsicht in die Datenverarbeitung und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung, soweit sie den Auftrag betreffen. (3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dies im Bedarfsfalle auch bei den Unterauftragnehmern ermöglicht wird. (4) Die Prüfrechte bestehen auch nach einer Beendigung des Vertrages fort, soweit sie im Rahmen des § 274 SGB V zur Ausübung der Aufsichtsrechte über den Auftragnehmer erforderlich sind.
§ 15 Antikorruptionsklausel
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(1) Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn Personen oder ihr nahestehende Personen (insb. solche im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die Vergabe dieses Auftrags oder die Vermittlung, Weitergabe und/oder Erteilung von entgeltlichen Aufträgen, die in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, Geschenke oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar anbieten, versprechen oder gewähren (insb. §§ 333, 334, 263 StGB). Dem stehen Handlungen von Personen gleich, die von diesen beauftragt oder mit ihrem Wissen und Willen für diese tätig sind.
(2) Unter Vorteil im Sinne des Absatzes (1) sind unentgeltliche Zuwendungen zu verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen. Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenem Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als sonstige Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines Beschäftigten der Vertragsparteien, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist. Nicht zu den Vorteilen gehören die Zuwendung geringwertiger Werbeartikel oder Leistungen, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auftraggebern den Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmanns entsprechen.
(3) Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz (1) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen entsteht. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, ist eine Pauschale in Höhe von 10 % des bis zur Kündigung erzielten Nettoauftragsvolumens, mindestens jedoch 25.000 EUR an den Auftraggeber zu zahlen. Im Kündigungsfall kann der Auftragnehmer eine Vergütung nur für bereits erbrachte und nicht zurückgewährte Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch das vertragswidrige Verhalten mittelbar oder unmittelbar benachteiligt worden sind.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend, wenn sich der Auftragnehmer hinsichtlich des vorliegenden Auftrags an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat (insb. § 298 StGB).
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen, Nachweise, Bestätigungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vollständig, nach bestem Wissen zutreffend und unverfälscht vorzulegen.
(6) Die Vorlage gefälschter, verfälschter, irreführender oder sonst unrichtiger Unterlagen sowie das Veranlassen oder Verwenden entsprechender Bestätigungen Dritter sind unzulässig.
(7) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit und/oder Richtigkeit vorgelegter Unterlagen, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers deren Authentizität und Herkunft nachzuweisen.
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(8) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen dieses Paragraphen, ist der Auftraggeber unbeschadet weiterer Rechte berechtigt,
a) das betreffende Begehren, insbesondere Preisanpassungs- oder Nachtragsforderungen, zurückzuweisen, b) den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und c) den Verstoß bei künftigen Lieferantenbewertungen und Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen, soweit rechtlich zulässig.
(9) Weitergehende vertragliche und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(10) Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf vom Auftragnehmer eingesetzte Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden ist dem Auftragnehmer zuzurechnen.
(11) Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Verpflichtungen begründet regelmäßig erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität des Auftragnehmers und kann Auswirkungen auf zukünftige Vergabeverfahren haben.
§ 16 Bundestariftreuegesetz
(1) Der Anbieter verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags die zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 Bundestariftreuegesetz festsetzt. Der Anbieter verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von dem Anbieter oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Anbieter oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre im ersten Absatz genannten Pflichten erfüllen.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes gem. § 9 Bundestariftreuegesetz zu dokumentieren insb. durch Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Arbeitsauszeichnungen. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer des Anbieters an der Leistung mitgewirkt hat. Die Dokumentation ist auf Verlangen an den Kunden oder die Prüfstelle Bundestariftreue unverzüglich auszuhändigen.
§ 17 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hannover.
§ 18 Schlussbestimmungen (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dies gilt nicht soweit sich aus diesem Vertrag selbst etwas anderes ergibt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
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(2) Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei zulässig. (3) Eine Aufrechnung ist dem Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet, soweit es sich dabei nicht um solche aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt. (4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Bestimmung, die dem Zweck der Regelung und den Interessen der Parteien, entspricht.
Hannover, den , den
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Auftraggeber Auftragnehmer
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