Zusätzliche Vertragsbedingungen AOKN 17.01.2024.pdf

Rahmenvertrag für Trockenbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.09.2026, 13:08 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse.

Zusätzliche Vertragsbedingungen der AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse. Gem. § 8a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

  1. Preisermittlungen (§ 2.)

1.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.

1.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

1.3 Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.

  1. Nachträge

Zusätzliche Aufträge, Nachträge etc. bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sofern ausnahmsweise ein mündlicher Auftrag erteilt wird, ist dieser nur zu vergüten, wenn er innerhalb von 6 Werktagen schriftlich vom Bauherrn bestätigt wird.

  1. Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B beträgt 5 Jahre ab der mangelfreien Abnahme des Gesamtwerkes.

  1. Abnahme

Der Auftragnehmer hat die Beendigung der Gesamtleistung rechtzeitig anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Der Bauherr wird im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer einen Termin zur förmlichen Abnahme innerhalb von 18 Tagen festlegen.

  1. Rechnungen

Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und Aufzählung. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter Abnahme einzureichen. Teilschlussrechnungen sind nicht zugelassen.

  1. Fertigstellungsverzug

Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Auftraggeber für die Dauer der

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Baumaßnahmen ggf. Ersatzräumlichkeiten zur Unterbringung seiner Mitarbeiter und zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes angemietet hat. Bauzeitenverlängerungen können dazu führen, dass der Auftraggeber die insoweit abgeschlossenen Mietverträge verlängern oder andere Ersatzräumlichkeiten anmieten muss. Hat der Auftragnehmer eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeiten zu vertreten, wird er dem Auftraggeber alle Aufwendungen ersetzen, die durch die verlängerte Anmietung oder auch ggf. eine Neuanmietung von Ersatzräumlichkeiten entstehen.

  1. Datenschutz

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die durch ihn in den Räumen des Auftraggebers eingesetzten Mitarbeiter nach dem als Anlage beigefügten Muster auf das Daten- und Sozialgeheimnis zu verpflichten und dem Auftraggeber diese Verpflichtung auf Verlangen nachzuweisen. Dieselbe Verpflichtung trifft die durch den Auftragnehmer eingeschalteten Nachunternehmer.

  1. Sonstige Vereinbarungen

8.1 Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen, entscheidungsbefugten Mitarbeiter seines Unternehmens als kontinuierlichen Ansprechpartner. Dieser Mitarbeiter ist nur in gegenseitigem Einvernehmen auszuwechseln.

8.2 Während der Bauarbeiten wird der Geschäftsbetrieb der Geschäftsstelle in dem Gebäude weitergeführt. Die Durchführung der Arbeiten ist einvernehmlich abzustimmen, so dass Störungen minimiert werden.

8.3 Bei Entsorgung von Altmaterialien ist Belästigung durch Staub, soweit möglich, durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

8.4 Wenn begründet Verschiebungen erforderlich werden, sind diese unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden sich in diesem Fall über die weitere Ausführung abstimmen.

8.5 Die Baustelleneinrichtung ist mit dem Bauherrn abzustimmen. Material- und Gerätelagerung sowie Raumnutzung für Unterkünfte sind nur in Abstimmung mit dem Bauherrn zulässig. Übernachtungen im Gebäude und das Aufstellen von Wohnwagen am Gebäude ist nicht zulässig. Sofern es erforderlich wird, dass die Baustelleneinrichtung, Materiallagerung etc. verändert werden muss, erfolgt dafür keine Vergütung. Wenn diese Veränderung vom Auftraggeber entgegen einer getroffenen Abstimmung gefordert wird, kann eine Vergütung verlangt werden. Die Baustelle und Lagerplätze sind nach Fertigstellung der Leistung unverzüglich zu räumen. Der ursprüngliche Zustand ist sogleich nach der Räumung wieder herzustellen. Die Bewachung und Verwahrung von Materialien, Geräten, Arbeitskleidung usw. obliegt dem Auftragnehmer, der Bauherr trägt dafür keine Verantwortung, auch wenn diese auf seinem Grundstück liegen.

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8.6 Alle Leistungen hat der Auftragnehmer so zu erbringen, dass gegen den Bauherrn keine Ansprüche Dritter entstehen können. Der Auftragnehmer hat den Bauherrn hinsichtlich solcher Ansprüche freizustellen oder zu entschädigen, die auf Pflichtverletzungen im Rahmen der Leistungserbringung zurückzuführen sind. Im Falle der Inanspruchnahme des Bauherrn durch Dritte übernimmt der Auftragnehmer die Abwehr der Ansprüche und trägt alle erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung.

8.7 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Bauherrn dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bauherrn abgetreten werden. Aufrechnungen sind dem Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet, soweit sich die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht unmittelbar aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis ergibt.

8.8 Erfüllungsort ist die Baustelle, Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist Hannover.

8.9 Änderungen vorgenannter Festlegungen bedürfen der Schriftform. Sollten Teile der Vereinbarung nicht rechtswirksam sein, so bleiben die übrigen Festlegungen weiter rechtswirksam. Unwirksame Festlegungen sind im vorhergesehenen Willen der Vertragsparteien anzupassen.

  1. Ausführungsunterlagen (§ 3)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  1. Werbung (§ 4 Abs. 1)

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)

12.1 Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.

12.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 12.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen.

12.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der

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Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.

  1. Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8)

13.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

13.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.

13.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben.

  1. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

  1. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel

15.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

15.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 15.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

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15.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 15.1 b oder 15.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe gem. Formular 214 Ziffer 2 VHB Bund Ausgabe 2017 Stand 2019 verpflichtet.

15.4 Die Ziffern 15.1 b und 15.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 handelt.

15.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  1. Mitteilung von Bauunfällen (§10)

Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

  1. Abnahme (§ 12)

Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

  1. Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

18.1 Die Anforderungen aus dem Formblatt 124 VHB Bund Ausgabe 2017 Stand 2019 werden wie folgt ergänzt: Der Auftragnehmer hat mit Angebotsabgabe eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG einzureichen. Die Einreichungsform entspricht der Einreichungsform des Angebots.

18.2 Die Freistellungsbescheinigung ist im Regelfall mit der Rechnungsstellung unaufgefordert zu übersenden.

18.3 Zusätzlich hat der Auftraggeber das Recht, jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung und (ggf. zusätzlich) zum Zeitpunkt der Zahlung eine aktuelle Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vom Auftragnehmer anzufordern. Die Freistellungsbescheinigung ist unverzüglich nach der Aufforderung spätestens innerhalb von 5 Werktagen in Textform zu versenden.

18.4 Der Auftragnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit folgende Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber:

Wenn die im Rahmen des Vergabeverfahrens übersandte Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG durch eine neu erteilte Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ersetzt wird, ist diese unverzüglich dem Auftraggeber in Textform zur Verfügung zu stellen. Sollte dem Auftragnehmer Kenntnis vom Widerruf der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG durch das Finanzamt erlangen, ist unverzüglich der Auftraggeber in Textform zu informieren.

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  1. Abrechnung (§ 14)

19.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 7.

19.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfungeiner Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

19.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

19.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.

  1. Preisnachlässe (§§ 14 und 16)

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.

  1. Rechnungen (§§ 14 und 16)

21.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

21.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

21.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

21.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

  1. Stundenlohnarbeiten (§2 Abs. 10, § 15)

Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
  • die Art der Leistung,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags undFeiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und

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  • die Gerätekenngrößen enthalten.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

  1. Zahlungen (§ 16)

23.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

23.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

  1. Überzahlungen (§ 16)

24.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

24.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Pflicht zur Baustellenbesetzung

Die Baustelle ist durch den Zuschlagsempfänger des wettbewerblichen Verfahrens durchgängig zu besetzen.

  1. Mindestlohn

Soweit einschlägig, ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der Bestimmungen des „Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Fassung verpflichtet. Der Auftragnehmer garantiert die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohnes. Bedient sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Subunternehmers, ist er dazu verpflichtet, diesen gleichfalls auf die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG zu verpflichten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von sämtlichen Forderungen, Bußgeldern, Strafen und Kosten frei, die aus einer Inanspruchnahme des Auftraggebers aufgrund einer durch den Auftragnehmer oder einen Subunternehmer begangenen Verletzung der Bestimmungen des MiLoG, insbesondere aus §§ 13, 21 MiLoG resultieren.

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  • Ende der zusätzlichen Vertragsbedingungen -

Anlage: Mustererklärung zur Wahrung von Daten- und Sozialgeheimnissen

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Mustererklärung zur Wahrung von Daten- und Sozialgeheimnissen

Frau/Herr: ____________________________________ Geburtsdatum: _____________

Firma: ____________________________________

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ____________________________

die AOK Niedersachsen verarbeitet aufgrund ihrer Aufgabenstellung geschützte, personenbezogene Daten und Sozialdaten.

Bei Ihrer Beschäftigung im Rahmen Ihrer Tätigkeit zur Auftragserfüllung der AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse. ist nicht auszuschließen, dass Sie möglicherweise Daten und Sozialdaten zur Kenntnis nehmen können.

Gemäß der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) und dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Sozialgesetzbuchs I (SGB I) verpflichteten wir Sie, die datenschutzrechtlichen Anforderungen und das Sozialgeheimnis zu wahren.

Es ist Ihnen nach diesen Vorschriften untersagt, Daten und Sozialdaten (personenbezogene Daten unserer Kunden und Betriebs- und Geschäftsheimnisse) unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Sie sind ebenso verpflichtet, Ihnen bekannt gewordene Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit geheim zu halten sowie diese nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit für die AOK Niedersachsen fort.

Die Nutzung von Daten bzw. Verarbeitungsergebnissen bedarf ausnahmslos der Zustimmung der AOK Niedersachsen. Es dürfen ohne Wissen der AOK Niedersachsen keine Kopien oder Duplikate erstellt oder Dokumente aus den Räumen der AOK entfernt werden, wenn dies nicht dem Zweck des oben angegebenen Vertrages entspricht und dort schriftlich vereinbart wurde.

Es ist untersagt, anderen Personen Zugang zu den Geschäftsräumen der AOK zu verschaffen.

Sie wurden darüber belehrt, dass Verstöße gegen das Sozialgeheimnis nach §§ 85, 85a SGB X bzw. gegen datenschutzrechtliche Vorgaben nach der DSGVO und anderen einschlägigen Rechtvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden können.

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Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten finden Sie unter aok.de/nds/datenschutzrechte. Bei Fragen wenden Sie sich an die AOK Niedersachsen, Hildesheimer Str. 273, 30519 Hannover, unseren Datenschutzbeauftragten oder Ihren Arbeitgeber.

Meine Verpflichtung auf das Daten- und Sozialgeheimnis und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ich mit meiner Unterschrift.

Ort Datum

Name und Unterschrift MitarbeiterIn Name und Unterschrift des Verpflichtenden

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