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Rahmenvertrag Nummer:
Vergabenummer:
BLB NRW Rahmenvertrag für Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)
Zwischen dem
BLB (Bau- und Liegenschaftsbetrieb) NRW Niederlassung Dortmund Emil-Figge-Straße 91, 44227 Dortmund
– nachfolgend „BLB NRW“, „Auftraggeber“ oder „AG“ –
und
………………………………………………………………..………
………………………………………………………………..………
……………………………………………………………………..…
vertreten durch ……………………………………………………..
– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ –
– nachfolgend zusammen „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ –
wird der nachfolgende Vertrag über Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoor- dination geschlossen.
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Inhaltsverzeichnis
PRÄAMBEL
§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 2 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Grundlagen des Vertrages
§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers
§ 5 Haftung des Auftragnehmers
§ 6 Umfang der Beauftragung im Einzelfall
§ 7 Kündigung
§ 8 Honorar
§ 9 Ansprechpartner AN
§ 10 Keine Vollmacht
§ 11 Datenschutz / Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12 Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern
§ 13 Urheberrecht
§ 14 Versicherungsnachweis
§ 15 Rechnungen, Zahlungen, Abtretung
§ 16 Abnahme, Mängelhaftungsansprüche, Verjährung
§ 17 Gerichtsstand
§ 18 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469 ff/547)
§ 19 Erklärung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
§ 20 Salvatorische Klausel
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Anlagen:
Anlage 1: Muster Begehungsbericht
Anlage 2: Formular Einzelabruf
Anlage 3: Leistungskatalog
Anlage 4: Liste der Liegenschaften
Anlage 5: Preisblatt
Anlage 6: Auswertungsmatrix zur Feststellung von Maßnahmen
Anlage 7: Verpflichtungserklärung
Anlage 8: CAD-Datenblatt
Anlage 9: Anlage Bauprojektmanagementsystem
Anlage 10: Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und Vergabegesetz (BVB TVgG-NRW)
Anlage 11: Hinweise zu Rechnungen
Anlage 12: Regelung zur Feststellungsbescheinigung
Anlage 13: Information Datenschutz
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PRÄAMBEL
Der Rahmenvertrag soll dem Auftraggeber die Möglichkeit verschaffen, für bestimmte Liegen- schaften während des Vertragszeitraums im Wege des Einzelabrufauftrages Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination aus dem vereinbarten Leistungskatalog zu der vereinbarten Vergütung in Anspruch zu nehmen.
§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich
Der Vertrag beginnt am 0011..1120.2.2002266 und endet am 3300..0119..22002288 (2 Jahre Festlaufzeit).
Der BLB NRW hat einseitig die Möglichkeit, den Vertrag zweimalig um bis zu einem Jahr durch Erklärung gegenüber dem AN zu verlängern, sofern durch die abgerufenen Leistungen die Auftragssumme des gesamten Rahmenvertrags von 500.000,00 € netto noch nicht ausge- schöpft wurde. Die Erklärung erfolgt mindestens sechs Wochen vor Ende der jeweiligen Ver- tragslaufzeit.
Die Vertragslaufzeit beträgt maximal vier (4) Jahre. Der Vertrag endet spätestens am 3300..1019..22003300.
Der Vertrag endet außerdem sobald die Summe der abgerufenen Leistungen des gesamten Rahmenvertrages eine Summe von 500.000,00 € netto erreicht.
Eine Beendigung des Rahmenvertragsvertrages führt nicht zur Beendigung der bereits auf- grund des Rahmenvertrages beauftragten Einzelabrufaufträge.
§ 2 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
Der Rahmenvertrag erfasst die in der Anlage 4 zu diesem Vertrag aufgelisteten Liegenschaf- ten.
In sachlicher Hinsicht erfasst dieser Rahmenvertrag Einzelabrufaufträge bis zu einem Honorar von 50.000,00 € netto. Bei stufenweisem Abruf werden die Honorare der einzelnen Stufen des jeweiligen Einzelabrufauftrags summiert.
§ 3 Grundlagen des Vertrages
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit der im Ver- kehr üblichen Sorgfalt durchgeführt. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, den anerkannten aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten. Er hat für die Auftragsabwicklung entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend den objektiven Erfordernissen so rechtzeitig zu erbringen, dass eine reibungslose und effektive Abwicklung des Vorhabens ge- sichert ist.
Die vom Auftragnehmer angefertigten Unterlagen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie ohne wesentliche Änderungen oder Ergänzungen für den vorgesehenen Zweck verwendbar sind und dem aktuellen Stand der Erkenntnisse sowie den behördlichen und gesetzlichen Vor- schriften entsprechen.
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Die Begehungsberichte sind nach dem beigefügten Muster Anlage 1 anzufertigen.
Der AN versichert, dass er über die zur Leistungserbringung erforderliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Baustellenverordnung und der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) verfügt. Der AN hat dem BLB NRW einen Nachweis über die Erlangung der erfor- derlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne der Wählen Sie ein Element aus. der RAB 30, Ziffer 5, Anlage A bis C zu überlassen.
Er wird nur Mitarbeiter einsetzen, die ebenfalls über die erforderliche Eignung auf dem ihnen zur Koordination übertragenen Sachgebiet verfügen. Der AN hat dem AG einen Nachweis über die Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen seiner Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern vor Leistungserbringung vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Unternehmen durchzuführen. Die Übertragung an andere ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig; der Zustimmung bedarf es nicht für unwesentliche oder solche Teilleistungen, auf die das Un- ternehmen des Auftragnehmers überhaupt nicht oder zurzeit nicht eingerichtet ist.
Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber auf Anfrage über den aktuellen Stand seiner Tätigkeit / Erkenntnisse / Untersuchungen bzgl. aller Abläufe in seinen Handlungsbereichen und gewährt regelmäßig Einsichtnahme in objektbezogene Unterlagen.
Die Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung. Sie sind selbst dann ausge- schlossen, wenn in Einzelkorrespondenz auf solche hingewiesen wird.
§ 4 Leistungspflichten des AN
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Abruf Leistungen des Leistungskataloges der An- lage 3 zu erbringen.
Der Auftraggeber hat dabei die Möglichkeit, Leistungsstufen oder aber auch nur einzelne Be- standteile einer Leistungsstufe zu beauftragen. Den Umfang der geschuldeten Leistung defi- niert der Auftraggeber im Rahmen des Einzelabrufs (Anlage 2).
§ 5 Haftung des Auftragnehmers
Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Durch die Einschaltung Dritter, die nur auf die schriftliche Einwilligung des Auftraggebers er- folgen kann, bleibt die Haftung des Auftragnehmers unberührt. Sie beschränkt sich insbeson- dere nicht auf ein bloßes Auswahlverschulden.
§ 6 Umfang der Beauftragung im Einzelfall
6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einzelne im Einzelabruf vereinbarte Leistungen in den in § 2 genannten Liegenschaften durchzuführen. Die Übertragung dieser Leistungen er- folgt durch Einzelabrufe gemäß Anlage 2 zu diesem Vertrag.
6.2 Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung von Leistungen innerhalb der in der Anlage 4 zu § 2 genannten Liegenschaften, sofern besondere Qualifika- tionen oder Erfahrungen erforderlich sind. Der Auftraggeber ist dann nicht verpflichtet, alle
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während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages anfallenden Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination, selbst wenn sie dem sachlichen und räumlichen Anwendungsbe- reich dieses Vertrages unterfallen, auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages zu beauftra- gen.
6.3 Vor der Erteilung der Einzelabrufaufträge beschreibt der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer die Maßnahme. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine Einordnung der Maßnahme nach BauStellVO und eine Einschätzung des voraussichtlichen Stundenauf- wandes nach der Leistungsbeschreibung zum Einzelabruf innerhalb der vom Auftraggeber in seinem Aufforderungsschreiben genannten Frist vorzulegen. Bei der Einordnung der Maß- nahme nach BauStellVO bedient der AN sich der Auswertungsmatrix zur Festlegung von Maß- nahmen nach BauStellVO (Anlage 6).
6.4 Der Auftraggeber erteilt anschließend auf Grundlage der Angaben des Auftragnehmers den Auftrag unter Verwendung der Einzelabrufe nach Anlage 2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die ggf. in den Einzelabrufen genannten Termine eingehal- ten werden können. Der Auftragnehmer bestätigt die Ausführung der jeweiligen Aufträge zu den genannten Konditionen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang des Einzelabrufs oder teilt in derselben Frist die Gründe mit, warum die Vorgabe des Auftraggebers nicht akzeptiert werden können. Antwortet der Auftragnehmer nicht fristgerecht, ist der Auf- traggeber berechtigt, den Einzelabrufauftrag anderweitig zu vergeben. Der Rahmenvertrag bleibt im Übrigen unberührt.
6.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, auch nach Erteilung des Einzelabrufs Änderungen des Leistungsumfanges des einzelnen Einzelabrufs vorzunehmen, sofern dies dem Auftragneh- mer zumutbar ist und es sich um Leistungen aus dem Leistungskatalog handelt.
§ 7 Kündigung
7.1 Kündigungsmöglichkeiten Der Auftraggeber kann den Rahmenvertrag bzw. die durch gesonderten Einzelabruf beauf- tragten Leistungen jederzeit ohne Grund wie auch aus wichtigem Grund kündigen oder teil- kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber, der diesen zur Kündigung/Teilkündigung berechtigt, liegt unter anderem dann vor, wenn
a) das dem Auftrag zugrunde liegende Projekt oder Teile davon aus von dem AG nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird.
b) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
c) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet.
d) der Auftragnehmer den Verpflichtungen aus § 3 oder § 4 zuwiderhandelt.
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e) der Auftragnehmer den Abschluss der unter § 14 des Vertrages bezeichneten Versicherun- gen nicht nachweist.
f) im Falle des Verzuges des Auftragnehmers mit einer Leistungspflicht nach erfolglosem Ab- lauf einer angemessenen Nachfrist.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zu- lässig.
Der Auftragnehmer kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Er hat kein Recht zu Teilkündi- gungen. Diesem steht bei der Teilkündigung des Vertrages durch den Auftraggeber kein Recht auf Kündigung des Gesamtvertrages zu.
7.2 Schriftform Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
7.3 Kündigungsfolgen Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der AN für die ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung und die nicht ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Es wird vermutet, dass da- nach dem AN 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfal- lenden vereinbarten Vergütung zustehen, § 648 S. 2 BGB.
Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß aus- geführten, in sich abgeschlossenen Leistungen zu vergüten, sofern sie verwendbar sind. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
§ 8 Honorar
8.1 Das Honorar basiert auf den verbindlich festgelegten Stundensätzen (Anlage 5). Der BLB NRW gibt im Einzelabruf vor, ob die Abrechnung auf Grundlage einer Pauschalen (Pkt. 8.2) oder auf Nachweis (Pkt. 8.3) erfolgt. Mit der jeweiligen Vergütung sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich sämtlicher Nebenkosten (z.B. Reisekosten einschl. Reisezeiten, Verpflegungsaufwendungen, Wegezeiten in und zwischen den Gebäuden etc.) abgegolten. Eine gesonderte Honorierung für die Einordnung der Maßnahme und Schätzung des Stundenaufwandes und der notwendigen Leistungen nach § 6.3 erfolgt nicht.
8.2 Die pauschale Vergütung wird im Rahmen des Einzelabrufs vereinbart. Sie basiert auf den festgelegten Stundensätzen gem. Anlage 5.
Die Parteien einigen sich bei dem jeweiligen Einzelabruf auf eine Anzahl von Stunden, die zur Ermittlung der pauschalen Vergütung herangezogen wird. Die Vergütung ist damit vom tat- sächlich angefallenen Stundenaufwand unabhängig. § 313 BGB bleibt unberührt.
8.3 Sofern im Einzelabruf festgelegt wurde, dass die Abrechnung auf Nachweis erfolgt, sind die vom Auftragnehmer aufgewendeten Arbeitsstunden durch Stunden- und Arbeitsbe- richte schriftlich nachzuweisen; der Auftragnehmer muss sich diese Berichte vom BLB NRW Wählen Sie ein Element aus. genehmigen lassen.
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§ 9 Ansprechpartner AN
Für den AN wird als verantwortlicher Ansprechpartner
Frau / Herr …………………………………………………………………,
vertreten durch Frau / Herrn …………………………………………….,
benannt.
Der Ansprechpartner bzw. sein Vertreter hat die Aufgabe, die Leistungen des AN fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem BLB NRW durchzufüh- ren. Sie nehmen - einzeln oder gemeinsam - an allen Besprechungen des AN mit dem BLB NRW, mit den fachlich Beteiligten und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese Besprechungen den Aufgabenbereich des AN berühren. Sie vermitteln die dabei erhaltenen Informationen in- tern an die zuständigen Stellen oder sorgen dafür, dass diese mit Ihnen zusammen an den jeweiligen Gesprächen teilnehmen.
Der verantwortliche Ansprechpartner des AN wird nur mit schriftlicher Zustimmung des BLB NRW oder auf dessen Wunsch abgelöst. Die Bestellung des Nachfolgers bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des BLB NRW. Die Zustimmung des BLB NRW darf nicht ohne wich- tigen Grund verweigert werden.
§ 10 Keine Vollmacht
Der Auftragnehmer wird weder mit Abschluss des Rahmenvertrages noch mit den nachfolgen- den Einzelabrufaufträgen dazu bevollmächtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertre- ten.
§ 11 Datenschutz / Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er und alle Personen, die mit der Durchführung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und aus dem Bereich des Auftraggebers erlangte Informationen, soweit solche nicht offenkundig sind, weder an Dritte weitergeben noch in sonstiger Weise außerhalb dieses Vertrages ver- wenden.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlang- ten Erkenntnisse oder Informationen über Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ihren Mitarbeitern eine vertrauliche Behandlung solcher Geheim- nisse im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse aufzuerlegen.
Die in oben genannten Pflichten bestehen auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hin- aus.
Im Rahmen seiner Tätigkeiten unter diesem Vertrag wird der AN ggf. personenbezogene Da- ten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung von Beschäftigten des BLB NRW sowie Dritten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind gemäß den geltenden Best- immungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung, zu verar- beiten. Der AN wird personenbezogene Daten dabei ausschließlich in dem zum Zwecke der Durchführung seiner Leistungen unter diesem Vertrag erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine
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Verarbeitung zu weiteren Zwecken ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem an- deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der BLB NRW erteilt eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der AN unterrichtet den BLB NRW unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten droht. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern stellt der AN vertraglich sicher, dass diese die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und die nach diesem § 11 bestehenden Pflichten einhält.
Die Parteien sind sich einig, dass der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich ist. Sollte der Abschluss einer solchen Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich sein oder werden, werden die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen, ohne dass sich dadurch die vertraglich geschuldete Vergütung erhöht.
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftraggeber kön- nen der Anlage 13 entnommen werden.
§ 12 Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern
12.1 Nach Vertragsbeendigung gibt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Datenträger sowie davon hergestellte Kopien heraus, bzw. vernichtet diese unter Nachweis auf die Vernichtung, wenn der Auftraggeber nicht auf eine Rückgabe besteht.
12.2 Die von dem Auftragnehmer gefertigten und beschafften Unterlagen sind außer einem Belegexemplar dem Auftraggeber auszuhändigen; sie werden dessen Eigentum. Ein Zurück- behaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
§ 13 Urheberrecht
13.1 Soweit der Auftragnehmer in Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung ein urheberrecht- lich geschütztes Werk herstellt, liegen alle Rechte beim Auftragnehmer.
13.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber jedoch an den Arbeitsergebnissen, wel- che urheberrechtsfähig sind, ein nicht ausschließliches, dauerhaft unbeschränktes, unwider- rufliches und unübertragbares Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitser- gebnisse auf sämtliche Arten zu nutzen. Dabei ist stets das Urheberrecht des Auftragnehmers zu benennen.
13.3 Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, zu verwerten, zu verleihen, zu verviel- fältigen, umzugestalten, zu ändern, zu digitalisieren sowie über die Leistungen öffentlich zu berichten. Diese Rechte schließen erstellte Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören.
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13.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auf- tragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der Einwilligung des Auftragge- bers. Der BLB NRW darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.
13.5 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertraglichen Nutzungsrechte frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung ausschließen oder einschränken. Der Auftragneh- mer übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die Verletzung von Schutzrechten geltend machen.
§ 14 Versicherungsnachweis
14.1 Haftpflicht-Deckungssummen Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Be- rufs-/Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versiche- rung müssen je Schadensfall mindestens betragen:
a) für Personenschäden 1.500.000,00 € b) für sonstige Schäden 250.000,00 €
Die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr muss mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme betragen.
14.2 Versicherungsnachweis Der Auftragnehmer hat den Versicherungsnachweis durch ein an den Auftraggeber gerichte- tes Bestätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen und den Auftraggeber während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versiche- rungsschutz - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht.
Unbeschadet hiervon ist der Auftragnehmer dem BLB NRW zur unverzüglichen Anzeige ver- pflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
14.3 Zahlungsverweigerungsrecht Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbe- stehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
§ 15 Rechnungen, Zahlungen, Abtretung
15.1 Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeich- nen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen.
15.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen, die bei der Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsinstanzen der anweisenden Stelle oder besondere Prüfungsinstanzen mit Einschluss des Rechnungshofes festgestellt werden, unverzüglich zurückzuerstatten.
15.3. Die Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers inner- halb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.
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15.4 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Stelle.
15.5 Der Auftragnehmer hat eine zu erstattende Überzahlung im Sinne von 15.2 vom Emp- fang der Schlusszahlung an mit dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Aus- gaben zu verzinsen. Dieser Zinssatz wird im Ministerialblatt des Landes NRW bekanntgege- ben. Auf Anfrage teilt der Auftraggeber die Höhe des Zinssatzes mit.
15.6 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.
§ 16 Abnahme, Mängelhaftungsansprüche, Verjährung
Die Leistungen des Auftragnehmers bedürfen einer Abnahme nach Fertigstellung der beauf- tragten Leistung. Die Leistungen werden auf Antrag des Auftragnehmers abgenommen, wenn der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen im Wesentlichen vollständig und man- gelfrei erbracht hat.
Für Mängelhaftungsansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts der §§ 634 bis 638 BGB mit der Maßgabe, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; statt des Rück- tritts gelten die Kündigungsregeln des Vertrages.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des BLB NRW, soweit gesetzlich zulässig.
§ 18 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469 ff/547)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Auf- nahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben (Anlage 7). Er hat dafür zu sor- gen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Der Auftraggeber kann Zahlungen an den Auftragnehmer solange verweigern, bis eine Ver- pflichtung im vorstehenden Sinne erfolgt ist.
§ 19 Erklärung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
Der BLB NRW ist nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW gehalten, mit seinen Auf- tragnehmern Vereinbarungen über die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben zu treffen und auch für die Einhaltung dieser Vereinbarungen geeignete Sanktionen zu vereinbaren. Die Verpflichtungen und Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, insbesondere die dort geregelten Vertragsstrafen, sind Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 10).
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten
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anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen solche als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommen.
Vertragsänderungen oder sonstige den Vertrag betreffende rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Verzicht, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
NL / Z auswählen, den …………………………. ………….................., den …………………
Namensangabe, AG (Textform gem. §126b BGB) Namensangabe, AN (Textform gem. §126b BGB)
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