V 2481 F
(Anlage BVB Umweltschutzanforderungen / Gebäuderückbau)
| Vergabenummer OeA-230-26 | Maßnahmenummer |
|---|---|
| Baumaßnahme Rahmenvertrag 2026-2028 Gewerk: Rohrleitungstiefbau an der Technischen Universität Berlin Leistungsverzeichnis stellt die TUB 10623 Berlin | |
| Leistung/CPV 45231300-8 |
Anlage zu den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen (Teil A)
Rückbau von Gebäuden
- Rückbau
Der Rückbau entsprechend des Schadstoffsanierungskonzeptes ist durch einen Sanierungsfachbetrieb entsprechend VDI Richtlinie 6210 Blatt 1 Absatz 6.3 durchzuführen. Der Nachweis ist bspw. über die Zertifizierung als Sanierungsfachbetrieb des Gesamtverbandes Schadstoffsanierung e.V. erbracht.
- Wiederverwendung sowie Entsorgung der Abfälle
2.1. Basierend auf den Inhalten des Rückbaukonzepts ist grundsätzlich eine getrennte Erfassung der Bauteile und Einrichtungsgegenstände sowie deren Wiederverwendung vom AN umzusetzen. Sieht das Rückbaukonzept eine Wiederverwendung nicht vor, sind die Bauabfallfraktionen vorrangig der stofflichen Verwertung (Recycling) zuzuführen.
2.2. Die Entsorgung der Abfallfraktionen erfolgt gemäß der im Rückbaukonzept benannten Art des Verbleibs (z.B. Recycling) und gemäß den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung, d.h. vorrangig über eine stoffliche Verwertung. Die dazu nötigen Qualitätsanforderungen der Abfallfraktionen sind einzuhalten.
2.3. Getrennt erfasste Gipsplatten sind direkt oder über Sammelstellen einer Gipsrecycling-anlage zuzuführen. Qualitätsanforderungen an die Gipsabfälle sowie dezentrale Annahmestellen sind unter www.berlin.de/gewerbeabfallverordnung abrufbar. Der Nachweis des Verbleibs ist über die von der Gewerbeabfallverordnung geforderte Dokumentation zu erbringen (vgl. 3). Die Verwertung oder Beseitigung auf einer Deponie sowie die Verbringung ins Ausland sind nicht zulässig.
ABau 2026, Stand März 2026 Seite 1 von 3
V 2481 F
(Anlage BVB Umweltschutzanforderungen / Gebäuderückbau)
2.4. Mineralische Gemische (AVV 170107) sind einer Aufbereitungsanlage im Sinne der Gewerbeabfallverordnung zu übergeben. Dies sind Anlagen, in denen Straßenbaustoffe nach den Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Fassung 2020 (TL SoB-StB 20), Gesteinskörnungen für die Betonindustrie (DIN EN 12620) oder für Heißasphaltmischwerke (DIN EN 13043) hergestellt werden. Der Betrieb und seine Produkte müssen zur Erfüllung der bautechnischen Eigenschaften einer permanenten Güteüberwachung nach dem System 2+ unterliegen. Die Ersatzbaustoff V regelt die umweltrelevanten Anforderungen an Herstellung, Verwendung sowie den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe. Unternehmen, die diese Anforderungen erfüllen, sind auf den Internetseiten für Berlin1 und Brandenburg2 veröffentlicht. Der Nachweis des Verbleibs ist über die von der Gewerbeabfallverordnung geforderte Dokumentation zu erbringen (vgl. 3).
2.5. Baumischabfälle (AVV 170904) sind frei von mineralischen Bauabfällen einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der Gewerbeabfallverordnung zu übergeben. Vorbehandlungsanlagen, die die technischen Mindestanforderungen der Gewerbeabfall-verordnung erfüllen, sind auf der Internetseite der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gelistet3. Nicht gelistete Anlagenbetreiber haben nachzuweisen, dass sie die technischen Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung erfüllen (bspw. über die vertraglich vereinbarte Behandlung der Abfälle mit anderen Unternehmen in Form einer Kaskade). Der Nachweis des Verbleibs ist über die von der Gewerbeabfallverordnung geforderte Dokumentation zu erbringen (vgl. 3).
2.6. Aluminiumabfälle (170402) sind einem Wertstoffkreislauf zuzuführen, der sicherstellt, dass die Abfälle innerhalb der Europäischen Union behandelt und verwertet werden. Der Nachweis kann bspw. über eine Zertifizierung des A|U|F- Systems erfolgen. Der Nachweis des Verbleibs ist über die von der Gewerbeabfallverordnung geforderte Dokumentation zu erbringen (vgl. 3).
1 Link zu Liste der güteüberwachten industriell hergestellten und rezyclierten Gesteinskörnungen sowie Baustoffgemischen und Bodenmaterial für den Straßen- und Ingenieurbau in Berlin
2 https://www.ls.brandenburg.de/ls/de/bauen/strassenbautechnik/werke-und-hersteller/#
3 https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/kreislaufwirtschaft/projekte/verwertung-von- gemischten-gewerbe-und-bauabfaellen/
ABau 2026, Stand März 2026 Seite 2 von 3
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(Anlage BVB Umweltschutzanforderungen / Gebäuderückbau)
- Dokumentation gemäß Gewerbeabfallverordnung
3.1. Der Auftragnehmer übernimmt als Abfallbesitzer die Pflichten des Abfallerzeugers hinsichtlich der Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung bezüglich der bei der ausgeschriebenen Baumaßnahme anfallenden Bau- und Abbruchabfälle und der gewerblichen Siedlungsabfälle (hier: insbesondere auf der Baustelle anfallender Sperrmüll). Er übermittelt diese Dokumentation dem Auftraggeber rechtzeitig, jedenfalls auf dessen Nachfrage, spätestens jedoch zur Abnahme.
3.2. Spätestens 2 Monate nach Abschluss des Gebäuderückbaus sind der obersten Abfallbehörde – Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, IB 29 / IB 15 – die vollständige Dokumentation über Aufkommen und Verbleib gemäß §§ 3 und 4 Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle (hier: insbesondere auf der Baustelle anfallender Sperrmüll) und gemäß §§ 8 und 9 Gewerbeabfallverordnung für Bau- und Abbruchabfälle an zero-waste@senmvku.berlin.de unaufgefordert zu übermitteln.
Hierfür sind die elektronischen Dokumentationshilfen des Landes Berlin zu nutzen:
https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/kreislaufwirtschaft/projekte/verwertung-von- gemischten-gewerbe-und-bauabfaellen/
ABau 2026, Stand März 2026 Seite 3 von 3