Der Präsident
Arbeitsschutz - Umweltschutz
Sicherheitstechnische Dienste und
Gesundheitsschutz Umweltschutz
Tel.: 314-28888 sdu@tu-berlin.de www.tu-berlin.de/?5394
Merkblatt Nr. 1.11 Stand: Juli 2014
Unterweisungen
Hinweise für Leitungs- und Führungskräfte der TU Berlin
sowie Sicherheitshinweise für Fremdfirmen
Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen .......................................................................................................................... 1 2 Verantwortung und Zuständigkeiten ..................................................................................................... 2 3 Unterweisungspflicht gegenüber Beschäftigten und Studierenden ...................................................... 2 4 Unterweisungspflicht gegenüber Fremdfirmen ..................................................................................... 3 5 Sicherheitshinweise für Fremdfirmen .................................................................................................... 4
Dieses Merkblatt ersetzt das AUM Nr. 1.11 vom September 2009. Die Information konkretisiert die Arbeitgeberpflichten im AUG gemäß AUM Nr. 1 zu Unterweisungen. Die Beschäftigten und die Studierenden sind von den Leitungs- und Führungskräften für Maßnahmen im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz (AUG) zu unterweisen. Diese Unterweisungen erfolgen im Rahmen der organisatorischen und rechtlichen Verantwortung im jeweiligen Entscheidungsbereich der Leitungs- und Führungskräfte (siehe AUM Nr. 1, S. 3, „Grundsatz“). Gegenüber Fremdfirmen besteht für die Auftraggebenden (Auftraggeber) der TU Berlin eine Unterweisungspflicht bzw. eine Unterweisungsfürsorge im AUG.
1 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für Unterweisungen bildet das Arbeitsschutzgesetz1 (ArbSchG, § 12, Abs. 1, „Unterweisung“). Die gesetzlichen Vorgaben werden mit der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, § 4, Unterweisung der Versicherten2) untersetzt.
1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). 2 DGUV Vorschrift 1; bisher GUV V A 1 (bis 31.04.2014).
AUM Nr. 1.11 Unterweisungen, Stand Juli 2014 1 (4)
TU Berlin, der P / SDU
2 Verantwortung und Zuständigkeiten
Die Arbeitgeberpflichten erstrecken sich auf den jeweiligen gesamten Leitungsbereich3 und umfassen hier die sicherheits- und umweltgerechte Organisation der Betriebsabläufe in Forschung und Lehre entsprechend den Bestimmungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Dazu gehören4 die Unterweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Unterweisungen richten sich insbesondere auf eine sicherheits- und umweltgerechte Organisation der Betriebsabläufe, die vorschriftsmäßige Nutzung der betrieblichen Einrichtungen, sowie auf die Beseitigung erkannter Unfallgefahren bzw. deren Meldung. Die Unterweisungen sollen die ausführenden Personen befähigen, jeweilige Gefährdungen bei der Arbeit richtig einschätzen zu können sowie Maßnahmen zu beherrschen und anzuwenden, die zur eigenen Sicherheit und für die Sicherheit anderer erforderlich sind. Bei einer Unterweisung liegt das Hauptgewicht auf der Vermittlung von Kenntnissen der Organisation im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes, von Verhaltensweisen und der Schärfung des Verantwortungsbewusstseins.
3 Unterweisungspflicht gegenüber Beschäftigten und
Studierenden
Als Leitungs- und Führungskräfte der TU Berlin nehmen Sie die Arbeitgeberpflicht5 zu Unterweisungen der Beschäftigten (dazu gehören die Auszubildenden) und Studierenden usw. (ggf. auch Gäste) im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz wahr. Alle Führungskräfte, Hochschul-Lehrende bzw. Vorgesetzte haben die Beschäftigten über Sicherheit-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen. Die Unterweisungen sind vorgeschrieben
bei Neueinstellung besonders gründlich und umfassend, bei neuen Arbeitsverfahren, Räumen, Maschinen und/oder Geräten, bei Arbeitsplatzwechsel regelmäßig je nach Gefährdung, mindestens einmal jährlich,
Die Unterweisungen sind in geeigneter Art und Weise zu dokumentieren. Dafür kann ein Unterweisungsbuch (bis 20 Personen) verwendet werden. Es ist im SDU-Sekretariat erhältlich. Die Inhalte der Unterweisung sollten mindestens folgende sein:
- Verhalten im Brand- und Havariefall:
- aktuelle Brandschutzordnung der TU erklären (sie ist in jedem Gebäude ausgehängt)
- Grüne Notrufe-Tafel erklären,
- Flucht- und Rettungswege abgehen,
- Feuerlöscher und Erste Hilfe Einrichtungen kennen
- Schutz- und Warneinrichtungen am Arbeitsplatz (aus der Gefährdungsbeurteilung).
- Meldungen von Arbeitsunfällen und Gefahrstellen an Vorgesetzten Den Beschäftigten und Studierenden muss durch Unterweisungen deutlich werden, dass sie auch Eigenverantwortung tragen. Diese gilt für das eigene Verhalten, dem pfleglichen Umgang mit den Arbeitsmaterialien, Geräten und Maschinen, sowie der Beachtung von Warneinrichtungen und der Benutzung der Schutzausrüstung.
3 siehe AUM Nr. 1, S. 5f. 4 siehe AUM Nr. 1, S. 6. 5 Arbeitgeber gemäß § 2, Abs. 1 GUV V A 1 „Unternehmer“ = Der Präsident; siehe AUM Nr. 1, S. 2, Fußnote 2.
2 (4) AUM Nr. 1.11 Unterweisungen, Stand Juli 2014
TU Berlin, der P / SDU
4 Unterweisungspflicht gegenüber Fremdfirmen
Als Auftraggebende der TU Berlin (Auftraggeber) nehmen Sie6 - an der Schnittstelle TU und Fremdfirma - die Pflicht zu Unterweisungen beziehungsweise eine Unterweisungsfürsorge gegenüber Fremdfirmen (Auftragnehmer) im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz (AUG) wahr. Es gilt insbesondere die TU-spezifischen sicherheitsrelevanten Informationen und Regelungen für einen sicheren und umweltgerechten Einsatz an der TU Berlin (Gelände, Gebäude, Anlagen) zu übermitteln. Dies kann über den Vertrag und entsprechende Unterweisungen umgesetzt werden, beispielsweise in Form der Unterweisung der Leitung der Fremdfirma. Es ist zweckmäßig, dass die Fremdfirmen den Erhalt entsprechender Unterlagen und die Einhaltung der Regeln zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz bestätigen (beispielsweise bei Vertrags- unterzeichnung). Es gilt die Fremdfirmenverantwortlichen zu befähigen, die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehungsweise die Partner oder Subunternehmen in den internen Regelungen der TU7 Berlin zum AUG zu unterweisen.
Mit Unterweisungen wird Fremdfirmen verdeutlicht, dass deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einerseits auf vorhandene Gefährdungen vor Ort an der TU Berlin treffen und mitunter Gefährdungen über den Auftrag sowie die betrieblichen Umstände seitens der Fremdfirma selbst mitbringen. Die für Arbeiten an und für die TU Berlin maßgeblichen Vorschriften sind daher von den Fremdfirmen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, bevor diese die Arbeit aufnehmen. Eine Unterweisung von Fremdfirmen soll mindestens die Inhalte der nachfolgend aufgeführten „Sicherheitshinweise für Fremdfirmen“ umfassen und möglichst systematisch erfolgen (bezogen auf Inhalt, Intervall und Umfang). Neben Unterweisungen sind durch die Auftraggebenden der TU Berlin gegebenenfalls Kontrollen der gesetzten Vorgaben erforderlich (vgl. auch § 3 ArbSchG und § 2 DGUV Vorschrift 1).
Marianne Walther von Loebenstein Leitende Sicherheitsingenieurin, leitende Umweltbeauftragte
Weiterführende Hinweise: Webseiten der TU BERLIN, http://www.tu-berlin.de/, Direktzugang: 27992 http://www.arbeits-umweltschutz.tu-berlin.de/menue/arbeitsschutz/unterweisungen/
6 insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung IV Gebäude- und Dienstemanagement in der Zuständigkeit für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Bewirtschaftung und die Verwaltung der Gebäude der Technischen Universität Berlin; http://www.facilities.tu-berlin.de/. 7 relevante Vorschriften der TUB, insbesondere die Regeln und Anweisungen in den „Arbeitsschutz - Umweltschutz - Gesundheitsschutz Merkblättern“ (AUM).
AUM Nr. 1.11 Unterweisungen, Stand Juli 2014 3 (4)
TU Berlin, der P / SDU
5 Sicherheitshinweise für Fremdfirmen
Grundregeln zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz für Fremdfirmen an der TU Berlin
Gefahrenbereiche Vorschriften Arbeiten in gefährlichen Bereichen (z. B. §§ Gesetze, Vorschriften der Unfallkasse explosionsgefährliche Bereiche) erfordern Berlin, Vorschriften der Technischen Uni- eine Anmeldung und eine besondere versität Berlin (TU Berlin). Einweisung durch einen verantwortlichen Zudem gelten die Regeln und Anweisungen der in den Mitarbeitende der TU Berlin vor Ort. AUM festgehaltenen innerbetrieblichen Regelungen Gefährliche Arbeitsstoffe zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Brennbare Stoffe und gefährliche Arbeits- Notruf stoffe dürfen nur mit vorheriger Zustimmung Der TU-Notruf lautet 3333 und kann über des Bauleiters oder des Baukoordinators jedes TU-interne Telefon erreicht werden. verwendet und ordnungsgemäß gelagert werden Über externe Telefone und Mobiltelefon (Handy) lautet der Notruf 030-314 2 3333. Gefahrstoffe - Kennzeichnung Bei Unfällen, Brand und z.B. unkontrolliertem Medien- Die Lagerung von Materialen hat so zu austritt sind (zuerst) diese Rufnummern zu verwenden, erfolgen, dass eine Gefährdung für Pas- damit die notwendige Koordination erfolgen kann! santen nicht möglich ist oder zumindest eine deutliche Kennzeichnung erfolgt. Brandschutz Abfälle - Entsorgung An der TU Berlin gilt die Brandschutz- ordnung mit Hinweisen zum Verhalten im Nach Beendigung der Arbeiten sind die Brandfall. Zur Verhinderung von verwendeten Stoffe, Reste und Materialien Fehlalarmen sind ggf. Brandmelder per sachgerecht zu entsorgen bzw. wieder mit Formblatt abschalten zu lassen. zu nehmen. Wässrige Abfälle dürfen nicht in das Abwassersystem eingeleitet werden. Verkehr und Fahrzeuge Schweiß- und Schneidarbeiten An der TU Berlin gelten die Regeln der StVO und StVZO: Die Höchstgeschwindig- Schleif-, Schweiß-, Löt-, Schneid- und keit auf dem Gelände der TU Berlin beträgt Trennarbeiten bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Bauleitung, des Bau- 10 km/h. Eine Einfahrtsberechtigung ist hinter der koordinators oder des/der beauftragten Mit- Windschutzscheibe sichtbar auszulegen. arbeitenden der Abteilung IV. Nach dem Entladen die Fahrzeuge und Entsorgungs- Für diese Arbeiten ist ein entsprechender Schweiß- container nur auf den dafür zugewiesenen Plätzen schein auszufüllen und zu beachten. parken - nicht direkt vor Hydranten, auf Ge- bäudezugangswegen und anderen Sicherheits- Bedienung von Anlagen und Geräten einrichtungen, Behindertenparkplätzen, Feuerwehr- Krananlagen, Flurförderzeuge und ähnliche zufahren und -wegen. Einrichtungen dürfen nur von dafür zustän- Falschparker werden auf deren Kosten abgeschleppt. digen, ausgebildeten und beauftragten Mitarbeitenden bedient werden Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen Alkohol- und Rauchverbot Vorgeschriebene Persönliche Schutzaus- rüstungen müssen benutzt werden, Das Mitbringen und Konsumieren von alko- empfohlene soll benutzt werden und sind holischen Getränken oder sonstigen berau- von den Fremdfirmen ihren Beschäftigten schenden Mitteln ist auf dem gesamten zur Verfügung zu stellen Gelände der TU Berlin verboten. Anmeldung und Zutritt Das Rauchen ist nur außerhalb von Gebäuden der TU Berlin erlaubt. Nur die Bereiche der TU Berlin betreten, die auftragsgemäß aufgesucht werden Übernachtungsverbot müssen. Nur so lange in der TU Berlin Ein Übernachten auf dem Gelände oder in aufhalten, wie es zur Erledigung des den Gebäuden der TU Berlin ist verboten. Auftrages notwendig ist. Gefahrenstellen Umwelt schützen und Energie sparen Gefahrenstellen, die nicht beseitigt oder Bauwagen nicht unbeaufsichtigt beheizen, abgesperrt werden können, müssen max. eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn. deutlich sichtbar gekennzeichnet werden. Personen dürfen durch die Lagerung von Materialen nicht gefährdet werden.
4 (4) AUM Nr. 1.11 Unterweisungen, Stand Juli 2014