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AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT
Herausgeber: Der Präsident der Technischen Universität Berlin Nr. 3/2016 Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin (69. Jahrgang) ISSN 0172-4924 Berlin, den Redaktion: Ref. K 3, Telefon: 314-22532 28. Januar 2016
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II. Bekanntmachungen
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Präsidium
Hausordnung - Technische Universität Berlin vom 26. Januar 2016 …………………………………………………………………………………………………………. 17
Übertragung Hausrecht vom 26. Januar 2016 …………………………………………………………………………………………………………. 18
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II. Bekanntmachung
Präsidium
Hausordnung Technische Universität Berlin*)
§ 1 Grundsätze und Geltungsbereich (2) Die Freiflächen dürfen während der Öffnungszeiten als Durchgang benutzt werden. Die Nutzung der Die Hausordnung gilt für alle durch die Technische Freiflächen als Durchgang kann durch die TUB Universität Berlin (TUB) genutzten Gebäude, Räume und jederzeit eingeschränkt werden. Freiflächen (Liegenschaften). Sie ist rechtsverbindlich für alle Personen, die sich in den Liegenschaften der TUB (3) Die Regelungen des Arbeits-, Gesundheits- und aufhalten. Die Hausordnung dient der Sicherheit und Umweltschutzes sind einzuhalten. Unsichere Ordnung an der TUB und soll die Aufgabenerfüllung Räume oder Anlagen dürfen nicht genutzt werden. gewährleisten. Fehlende Schutzvorrichtungen, Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich der § 2 Hausrecht und Durchsetzung Abteilung Gebäude- und Dienstemanagement oder der Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und (1) Das Hausrecht wird durch das Präsidium ausgeübt. Umweltschutz zu melden. (2) Das Präsidium kann die Ausübung des Hausrechts (4) Räume und Inventar sind pfleglich zu behandeln durch Beschluss auf die Präsidentin oder den und vor Beschädigung zu schützen. Bewegliches Präsidenten übertragen. Die Präsidentin oder der Eigentum der TUB (Notebooks, Beamer, Geld- Präsident erhält dabei die Befugnis, das Hausrecht kassetten) ist sicher und verschlossen aufzu- vollständig oder teilweise schriftlich an bewahren. Für den Verschluss der Diensträume Hausrechtsbeauftragte zu übertragen. sowie von abschließbarem Mobiliar sind die (3) Die Hausrechtsbeauftragten sind insbesondere dazu jeweiligen Nutzer verantwortlich. Die Schlüssel berechtigt, Hausverweise zu erteilen, sind sicher und außerhalb der Diensträume Veranstaltungen zu beenden und Gegenstände, aufzubewahren. Fundsachen sind an den Pforten Fahrzeuge, sowie Aushänge zu entfernen. Dabei ist abzugeben. den Anweisungen der Hausrechtsbeauftragten (5) Plakate, Hinweise, Ankündigungen, Mitteilungen umgehend Folge zu leisten. usw. dürfen nur an den dafür vorgesehenen (4) Hausverbote werden durch das Präsidium erteilt. Anschlagtafeln oder in Schaukästen angebracht Das Recht, Hausverbote zu erteilen, kann durch werden. Der Inhalt und Gegenstand der Darstellung Beschluss des Präsidiums auf die Präsidentin oder dürfen die Grundrechte nicht verletzen und das den Präsidenten übertragen werden. Dabei kann der Ansehen der TUB nicht beeinträchtigen. Auf Präsidentin oder dem Präsidenten die Befugnis Veranstaltungen bezogene Anschläge sind eingeräumt werden, das Recht, Hausverbote zur spätestens am zweiten Werktag nach dem erteilen, schriftlich an Hausrechtsbeauftragte zu Veranstaltungsende durch den Veranstalter zu übertragen. entfernen. (5) Die Übertragung des Hausrechts sowie des Rechts, (6) Abfälle aller Art dürfen nur in die dafür Hausverbote zu erteilen, ist im Amtlichen aufgestellten Abfallbehälter entsorgt werden. Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin Soweit Abfallbehälter für verschiedene Abfallarten zu veröffentlichen. vorhanden sind, ist der Abfall nach Arten getrennt zu entsorgen. § 3 Öffnungszeiten (7) In den Freiflächen der TUB gilt die Straßen- verkehrsordnung. In diesem Sinne sind alle Straßen Die Festlegung der Öffnungszeiten erfolgt durch die und Wege verkehrsberuhigte Zonen. Das Abstellen Präsidentin oder den Präsidenten. Der Aushang der von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der TUB ist Öffnungszeiten befindet sich in den Pforten. Außerhalb nur für Berechtigte auf ausgewiesenen Parkflächen der Öffnungszeiten sind die Gebäude und das Gelände erlaubt. grundsätzlich geschlossen zu halten.
§ 5 Genehmigungspflichtige Handlungen § 4 Nutzungsregeln (1) Der vorherigen schriftlichen Einwilligung bedürfen (1) Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksicht- sämtliche Nutzungen und Handlungen durch Dritte, nahme. Die Liegenschaften sind bestimmungs- insbesondere solche, die gewerblichen, politischen, gemäß und pfleglich zu behandeln. In den religiösen oder weltanschaulichen Charakter haben. Liegenschaften befindliche Geräte und Anlagen Journalistische und gewerbliche Foto-, Ton- und dürfen nur von Mitgliedern, Angehörigen, Gästen Filmaufnahmen auf Grundstücken, in Räumen und oder beauftragten Firmen der TUB ihrer von Veranstaltungen der TUB sind nur nach Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. vorheriger schriftlicher Zustimmung und Die Ressourcen und Materialien sind sparsam zu vertraglicher Regelung zulässig. nutzen. In allen Liegenschaften der TUB ist auf Sauberkeit zu achten.
*) Bestätigt vom Präsidium der TU Berlin am 26. Januar 2016
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(2) Das eigenmächtige Entfernen von Inventar ist nicht § 7 Sonstiges gestattet. Das Entfernen von Ausstattungs- und (1) Die Benutzungsordnung für die Bibliotheken und Einrichtungsgegenständen aus Liegenschaften der Dokumentationsstellen der TUB gelten in ihrer TUB bedarf der vorherigen schriftlichen jeweils gültigen Fassung. Zustimmung der bzw. des Dienstvorgesetzten bzw. der jeweiligen verantwortlichen Einrichtungsleitung. (2) Sonderregelungen einzelner Bereiche sind mit der Die Entsorgung erfolgt ausschließlich durch die Hochschulleitung abzustimmen. Abteilung IV. (3) Grillen ist nur im Ausnahmefall gestattet und § 8 Inkrafttreten bedarf einer schriftlichen Einwilligung. Diese Hausordnung ersetzt alle Vorherigen und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen § 6 Unzulässige Handlungen Mitteilungsblatt der TUB in Kraft. (1) Handlungen, die die eigene oder öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Ordnung gefährden, sind unzulässig, Insbesondere: (a) Brandgefahren verursachende oder erhöhende ______________________________________________ Handlungen, insbesondere die Verwendung von offenem Feuer und das Mitführen von Brandbeschleunigern oder explosions- Übertragung Hausrecht**) gefährlichen Stoffen (außer solchen die der Das Präsidium übertragt – gem. § 2 Absatz 2 Lehre und Forschung dienen), Hausordnung der TU Berlin – die Ausübung des (b) das Versperren von Flucht- und Rettungs- Hausrechts auf den Präsidenten. wegen sowie von Feuerwehrzufahrten,
(c) der Missbrauch, die Manipulation oder Beseitigung aller Vorrichtungen zur Unfallverhütung und Brandschutz,
(d) der Missbrauch, die Manipulation, die Beseitigung und das Versperren aller Vorrichtungen zur barrierefreien Nutzung,
(e) das Besprühen, Bemalen, Beschriften, Verschmutzen, Beschädigen von Flächen, Decken, Wänden und Ausstattungs- gegenständen und das Übernachten in Räumen (außer zu dienstlichen Zwecken).
(2) Das Rauchen in Gebäuden und in Dienst- fahrzeugen der TUB ist untersagt.
(3) Das Halten, Mitbringen und Füttern von Tieren in der TU Berlin ist nicht gestattet. Ausnahmen gelten für Blindenführ-, Assistenz-, Rettungs- und Diensthunde sowie für Tiere, die der Lehre und Forschung dienen. Das Durchqueren der Freiflächen der TUB mit Hunden ist nur auf befestigten Wegen zugelassen. Es gilt grundsätzlich der Leinenzwang und ergänzend das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin, in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die Benutzung von ungeprüften elektrischen Geräten und Betriebsmitteln ist nicht gestattet. Die regelmäßige Prüfung der Geräte ist eigen- verantwortlich bei der Abteilung IV zu veranlassen.
(5) Die Benutzung von Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards, Rollern und ähnlichen innerhalb von Gebäuden ist unzulässig. Die Benutzung, das Mitführen sowie das Abstellen von privaten Fahrrädern in Gebäuden sind nicht gestattet.
(6) Das Sammeln von Geld- und anderen Spenden und die Belästigung von Personen sind verboten.
(7) Das Entsorgen von privaten Abfällen, die außerhalb des Geltungsbereiches der Hausordnung angefallen **) Bestätigt vom Präsidium der TU Berlin am 26. Januar 2016 sind, ist nicht gestattet.