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Anlage V4 Anforderungen gem. DORA-Verordnung – nicht kritische/wichtige Funktionen
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Anforderungen gemäß DORA-Verordnung
Nicht kritische/wichtige Funktionen
- Vorbemerkung
Die TK hat für ihre betriebliche Altersvorsorge die TK Pensionsfonds AG gegründet. Der TK Pensions- fonds ist eine unternehmenseigene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die nicht für andere Unternehmen geöffnet ist. Die TK ist die alleinige Aktionärin der TK Pensionsfonds AG. Der TK Pensi- onsfonds unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Bei den vertraglichen Leistungen handelt es sich um IKT-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA). Da diese Leistungen auch für den TK Pensionsfonds als Finanzunternehmen relevant sind, ergänzen die Parteien den Vertrag gemäß den Anforderungen der DORA-Verordnung und der zugehörigen RTS (relevante technische Regulierungsstandards) an die Gestaltung von Verträ- gen über IKT-Dienstleistungen, die nicht kritische/wichtige Funktionen unterstützen, nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Der AN stimmt der Weitergabe der von ihm nach Maßgabe dieser Anlage be- reitzustellenden Informationen an den TK Pensionsfonds zu.
- Standorte (Art. 30 Abs. 2 b DORA)
(1) Die im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung erfolgende Verarbeitung von Daten (ein- schließlich deren Speicherung) sowie die Bereitstellung von Funktionen und IKT-Dienstleistungen er- folgen an den in der Anlage V5 (Angebot) zum Vertrag genannten Standorten.
(2) Der AN informiert die TK unverzüglich in Textform vorab über jede beabsichtigte Änderung von Standorten.
- Datenschutz und Datensicherheit (Art. 30 Abs. 2 c und d DORA)
(1) Der AN gewährleistet die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit aller Daten, ein- schließlich personenbezogener Daten. Der AN verpflichtet sich, angemessene, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
(2) Soweit der AN in seinen Systemen Daten der TK (einschließlich personenbezogener Daten) spei- chert, die der TK nicht selbst vorliegen und auf die die TK nicht jederzeit selbst zugreifen kann, gibt er diese Daten auf Anforderung der TK jederzeit in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesba- ren Format, das den branchenüblichen Standards entspricht, heraus.
- Unterstützung bei IKT-Vorfällen (Art. 30 Abs. 2 f DORA)
(1) Sofern der AN von einem IKT-Vorfall in seiner Sphäre mit Relevanz für die vertraglich geschuldeten Leistungen Kenntnis erlangt, wird er die TK unverzüglich benachrichtigen und detailliert über den IKT- Vorfall, dessen potenzielle Auswirkungen und die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung des IKT- Vorfalls informieren.
(2) Unabhängig hiervon unterstützt der AN die TK auf Anforderung bei jedem IKT-Vorfall, der in Verbin- dung mit den vom AN erbrachten Leistungen steht, im Hinblick auf seine Leistungssphäre in dem für die Bewältigung und Aufklärung des IKT-Vorfalls erforderlichen Umfang, insbesondere durch die Be- reitstellung der hierfür relevanten Informationen und die Durchführung der in seiner Leistungssphäre erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
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Anlage V4 Anforderungen gem. DORA-Verordnung - – nicht kritische/wichtige Funktionen
- Zusammenarbeit mit Behörden (Art. 30 Abs. 2 g DORA)
Der AN verpflichtet sich, in vollem Umfang mit den für den TK Pensionsfonds zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden zu kooperieren. Dies umfasst die Bereitstellung von Dokumentationen, Be- richtserstattungen und die Teilnahme an Besprechungen, die von den Behörden initiiert oder angeord- net werden. Der AN wird die TK unverzüglich über alle Anfragen, Prüfungen oder Ermittlungen von Seiten der Behörden informieren, die sich auf die erbrachten IKT-Dienstleistungen oder die verarbeite- ten Daten beziehen. Alle spezifisch auf die TK bezogenen Antworten und ggf. bereitzustellenden Do- kumente sind im Vorfeld mit der TK abzustimmen, um sicherzustellen, dass die Interessen der TK und des Pensionsfonds gewahrt bleiben.
- Außerordentliche Kündigung und weitere Kündigungsrechte (Art. 28 Abs. 7 DORA und Art. 6 Abs. 1 RTS SUB) (1) Die TK hat das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines der in Art. 28 Abs. 7 DORA genannten Fälle – bezogen auf die Berechtigung der TK, die vertraglichen Leistungen auch durch den TK Pensions- fonds zu nutzen – außerordentlich zu kündigen. Die in Art. 28 Abs. 7 DORA genannten Fälle gelten je- weils als wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB. § 314 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(2) Hiervon unberührt bleibt ein etwaiges auf denselben Sachverhalt gestütztes außerordentliches Kün- digungsrecht der TK.
- Schulungen (Art. 30 Abs. 2 i DORA)
Der AN trägt dafür Sorge, dass auf Anforderung der TK – im Hinblick auf die unter dem Vertrag zu er- bringenden Leistungen und die Schulungsinhalte – passende Mitarbeitende des Auftragnehmers bzw. der von dem AN eingesetzten Unterauftragnehmer an von der TK bzw. dem TK Pensionsfonds ange- botenen Programmen zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen operationa- len Resilienz teilnehmen.
- Unterauftragsvergabe
Die Regelungen zur Unterauftragsvergabe ergeben sich aus dem Vertrag.
- Sonstiges
Die Bestimmungen dieser Anlage „Anforderungen gemäß DORA-Verordnung“ haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor den Regelungen im Vertrag. Weitergehende Regelungen / Anforderungen aus dem Vertrag bleiben - auch im Falle eines Widerspruchs – unberührt.