Anlage 1: Allgemeine Auftragsbedingungen
§ 1 Vertragsbestandteile
1.1. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen des Auftraggebers kommen nur insoweit zur Anwendung, als der Vertrag keine anderslautenden individuellen Abreden enthält.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
1.3. Vertragsänderungen oder sonstige den Vertrag betreffende rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Verzicht, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhe- bung der Schriftform.
§ 2 Ausführung der Leistung
2.1. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt durchgeführt. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistun- gen die Handelsbräuche, den anerkannten aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten. Er hat für die Auftragsabwicklung ent- sprechend qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend den objektiven Erfordernissen so recht- zeitig zu erbringen, dass eine reibungslose und effektive Abwicklung des Vorhabens gesichert ist.
Die vom Auftragnehmer angefertigten Unterlagen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie ohne wesentliche Änderungen oder Ergänzungen für den vorgesehenen Zweck verwendbar sind und dem aktuellen Stand der Erkenntnisse sowie den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften ent- sprechen.
2.2. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Unternehmen durchzuführen.
Die Übertragung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu- lässig; der Zustimmung bedarf es nicht für unwesentliche oder solche Teilleistungen, auf die das Unternehmen des Auftragnehmers überhaupt nicht oder zurzeit nicht eingerichtet ist.
2.3. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber auf Anfrage über den aktuellen Stand seiner Tätigkeit/Erkenntnisse/Untersuchungen bzgl. aller Abläufe in seinen Handlungsbereichen und gewährt regelmäßig Einsichtnahme in objektbezogene Unterlagen.
2.4. Die vereinbarten Ausführungstermine sind verbindlich.
Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung entgegenstehen, hat der Auf- tragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 3 Haftung des Auftragnehmers
Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Durch die Einschaltung Dritter, die nur auf die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragge- bers erfolgen kann, bleibt die Haftung des Auftragnehmers unberührt. Sie beschränkt sich insbe- sondere nicht auf ein bloßes Auswahlverschulden.
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§ 4 Geheimhaltung
4.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er und alle Personen, die mit der Durchführung dieses Vertrages betraut sind, aus dem Bereich des Auftraggebers erlangte Informationen, soweit solche nicht offenkundig sind, weder an Dritte weitergeben noch in sonstiger Weise außerhalb dieses Vertrages verwenden.
4.2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses er- langten Erkenntnisse oder Informationen über Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ihren Mitarbeitern eine vertrauliche Behandlung solcher Geheim- nisse im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse aufzuerlegen.
4.3. Der Auftragnehmer hat Sorge dafür zu tragen, dass Informationen und Unterlagen des Auftrag- gebers gegen Einsichtnahme Dritter geschützt sind. Eine Einsichtnahme oder Weitergabe solcher Informationen und Unterlagen an Dritte (z.B. Nachunternehmer) ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlich ist. Soweit es zu einer Einsichtnahme oder Weitergabe nach vorstehendem Satz kommt, sind die jeweiligen Beschäftigte und Dritte ebenfalls zur Geheimhaltung nach Maßgabe dieser Regelung zu verpflichten. Dies ist dem Auf- traggeber auf dessen Verlangen nachzuweisen
4.4. Die in 4.1 bis 4.3 genannten Pflichten bestehen auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 5 Kündigung
5.1.Kündigung aus wichtigem Grund
Jeder Vertragsteil kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fort- setzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber, der diesen zur Kündigung/Teilkündigung berechtigt, liegt unter anderem dann vor, wenn
a) das dem Dienstvertrag zugrunde liegende Projekt oder Teile davon aus von dem AG nicht zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt wird., b) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. c) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet. d) der Auftragnehmer den Verpflichtungen aus 2.2. oder 2.3. zuwiderhandelt. e) der Auftragnehmer den Abschluss der unter § 10 des Dienstleistungsvertrages bezeichne- ten Versicherungen nicht nachweist. f) im Falle des Verzuges des Auftragnehmers mit einer Leistungspflicht nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Der Auftragnehmer hat kein Recht zu Teilkündigungen. Diesem steht bei der Teilkündigung des Vertrages durch den Auftraggeber kein Recht auf Kündigung des Gesamtvertrages zu.
5.2. Schriftform
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Vertragsvorlage, Anlage1, Allgemeine Auftragsbestimmungen, Dienstleistungsvertrag Stand: 08.07.2024 Seite 2 von 4
5.3. Kündigungsfolgen
Im Falle der Kündigung sind die bisherigen Leistungen nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen.
Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung seiner bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen nur zu, soweit der AG für diese Verwendung hat; die nicht verwendbaren Leistungen werden dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurück- gewährt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 6 Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern
6.1. Nach Vertragsbeendigung gibt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Datenträger sowie davon hergestellte Kopien heraus, bzw. vernichtet diese unter Nachweis auf die Vernichtung, wenn der Auftraggeber nicht auf eine Rückgabe be- steht.
6.2. Die von dem Auftragnehmer gefertigten und beschafften Unterlagen, die im Rahmen der vertrag- lichen Leistungen erstellt wurden, sind außer einem Belegexemplar dem Auftraggeber spätestens bei Beendigung des Vertrages auszuhändigen; sie werden dessen Eigentum. Ein Zurückbehal- tungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
§ 7 Urheberrecht
7.1. Soweit der Auftragnehmer in Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung ein urheberrechtlich ge- schütztes Werk herstellt, liegen alle Rechte beim Auftragnehmer.
7.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber jedoch an den Arbeitsergebnissen, welche urheber- rechtsfähig sind, ein nicht ausschließliches, dauerhaft unbeschränktes, unwiderrufliches und un- übertragbares Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse auf sämt- liche Arten zu nutzen. Dabei ist stets das Urheberrecht des Auftragnehmers zu benennen.
7.3. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, zu verwerten, zu verleihen, zu vervielfältigen, um- zugestalten, zu ändern, zu digitalisieren sowie über die Leistungen öffentlich zu berichten. Diese Rechte schließen erstellte Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheber- recht geschützten Werkes anhören.
7.4. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der Einwilligung des Auftraggebers. Der BLB NRW darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern
7.5. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertraglichen Nutzungsrechte frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung ausschließen oder einschränken. Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die Verletzung von Schutzrechten geltend machen.
§ 8 Bezahlung, Abtretung
8.1. Grundsätzlich ist bargeldlos am Sitz des Auftraggebers zu zahlen.
8.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen, die bei der Rechnungsprüfung durch die Auf- sichtsinstanzen der anweisenden Stelle oder besondere Prüfungsinstanzen mit Einschluss des Rechnungshofes festgestellt werden, unverzüglich zurückzuerstatten.
8.3. Die Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.
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8.4. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Stelle.
8.5. Der Auftragnehmer hat eine zu erstattende Überzahlung im Sinne von 8.2. vom Empfang der Schlusszahlung an mit dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zu ver- zinsen. Dieser Zinssatz wird im Ministerialblatt des Landes NRW bekanntgegeben. Auf Anfrage teilt der Auftraggeber die Höhe des Zinssatzes mit.
8.6. Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Sitz des BLB NRW, Düsseldorf.
§ 10 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGB l. I S. 469 ff/547)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des BLB NRW rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem BLB NRW ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Der BLB NRW kann Zahlungen an den Auftragnehmer solange verweigern, bis eine Verpflichtung im vorstehenden Sinne erfolgt ist.
§ 11 Erklärung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
Der BLB NRW ist nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW gehalten, mit seinen Auftragneh- mern Vereinbarungen über die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben zu treffen und auch für die Einhaltung dieser Vereinbarungen geeignete Sanktionen zu vereinbaren. Die Verpflichtungen und Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, insbesondere die dort geregelten Vertragsstrafen, sind Bestandteil dieses Vertrages.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen solche als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommen.
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