Zusätzliche Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen
(ZVL)
A. Allgemeine Fassung (Stand s. Fußnote) (Aufgestellt vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr) B. Ergänzungen für die Bundeswasserstraßen (April 2016) (Aufgestellt vom BMVI)
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Inhaltsverzeichnis
A Einheitliche Fassung ...................................................................................................... 4 Hinweis ............................................................................................................................. 4 1 Vertragsänderungen ............................................................................................... 4 2 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers .......................................................... 4 3 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ......................................................................... 4 4 Preise ..................................................................................................................... 4 5 Preisermittlung ....................................................................................................... 7 6 Änderungen der Leistung (§ 2) ............................................................................... 7 7 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2) ........................................................................ 7 8 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2) .............................. 7 9 Ausführungsunterlagen (§ 3) .................................................................................. 8 10 Veröffentlichungen (§ 3) ......................................................................................... 8 11 Urheberrechte/Nutzungsrechte (§ 3) ...................................................................... 8 12 Ausführung der Leistung (§ 4) ................................................................................ 8 13 Verkehrssicherung und Verkehrsregelung (§ 4) ...................................................... 9 14 Beistellen durch den Auftraggeber .......................................................................... 9 15 Unterauftragnehmer (§ 4 Nr. 4) .............................................................................. 9 16 Verpackung ............................................................................................................ 9 17 Holzprodukte ........................................................................................................ 10 18 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr.2) - Antikorruptionsklausel ......................... 10 19 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (§ 8 Nr. 3) ..................................... 11 20 Obhutspflichten (§ 10) .......................................................................................... 11 21 Güteprüfung (§ 12) ............................................................................................... 11 22 Abnahme (§ 13) .................................................................................................... 11 23 Mängelansprüche (§ 14) ....................................................................................... 12 24 Abrechnung (§ 15 Nr. 1) ....................................................................................... 12 25 Rechnung (§ 15) ................................................................................................... 12 26 Umsatzsteuer ....................................................................................................... 12 27 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) ........................................... 13 28 Zahlung (§ 17) ...................................................................................................... 13 29 Preisnachlass (§ 17) ............................................................................................. 13 30 Überzahlungen ..................................................................................................... 13 31 Sicherheitsleistung (§ 18) ..................................................................................... 14 32 Bürgschaft (§ 18) .................................................................................................. 14 33 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern/Sprache .......................................... 14 34 Haftpflichtversicherung ......................................................................................... 15 35 Berufsgenossenschaft .......................................................................................... 15 36 Vertraulichkeit/Geheimhaltung/Datenschutz ......................................................... 15 37 IT-Sicherheit ......................................................................................................... 16 B Ergänzungen für die Bundeswasserstraßen ............................................................... 17 Hinweis ........................................................................................................................... 17 100 Tagesberichte ....................................................................................................... 17 101 Ausführungsunterlagen (§ 3) sowie Ziffer 9 .......................................................... 17
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102 Mitbenutzung von Anlagen und Betriebseinrichtungen (§ 4) ................................. 17 103 Verkehrssicherung und Verkehrsregelung (§ 4 sowie Ziffer 13) ............................ 18 104 Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Verkehrsanlagen (§ 4) ........................... 18 105 Baustelle/Baubereich und Anlagen im Baubereich (§ 4) ....................................... 18 106 Umweltschutz (§ 4) ............................................................................................... 18 107 Werbung ............................................................................................................... 18 108 Baustellenräumung (§ 4) ...................................................................................... 18 109 Abrechnung .......................................................................................................... 19 110 Nachweis der Massen (§ 15 sowie Ziffer 24) ........................................................ 19 111 Streitigkeiten, Gerichtsstand (§ 19) ....................................................................... 21
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A Einheitliche Fassung
Hinweis Die Paragraphen beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die Allgemeinen Vertrags- bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003.
1 Vertragsänderungen 1.1 Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. 1.2 Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.
2 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers - insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedin- gungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand - gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber in Ausnahmefällen ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
3 Wahlpositionen, Bedarfspositionen Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Al- ternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Be- darfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in die- sen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszu- führen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
4 Preise 4.1 Die angebotenen Preise sind feste Preise. 4.2 Der Preis für Lieferleistungen beinhaltet auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Be- förderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbe- schreibung nichts anderes angegeben ist. 4.3 Etwaige erforderliche sowie die nach Ziffer 11 geschuldeten Nutzungsrechte, Patentge- bühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. 4.3.1 Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung a) Mit der Zahlung der Vergütung an den Auftragnehmer sind sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die Nutzungsrechtseinräumung ab- gegolten. Das gilt auch bei Verlängerungen der gesetzlichen Schutzfrist durch den Gesetz- geber. b) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von jeglichen Vergütungsansprüchen frei, die die Urheber oder sonstige Dritte auf irgendeiner rechtlichen Grundlage nach deutschem oder ausländischem Recht stellen. Insbesondere stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Vergütungsansprüchen nach § 32 UrhG frei, die Urheber in Verbindung mit § 34 Abs. 4 UrhG stellten könnten. Die Freistellung gilt auch für Ansprüche der Urheber aus § 32a UrhG. Ferner gilt die Freistellung für Ansprüche der Urheber aus § 32c UrhG. Schließlich umfasst die Freistellung auch mögliche Vergütungsansprüche wegen Verlängerung der ge- setzlichen Schutzfrist durch den Gesetzgeber. Die dem Auftraggeber wegen Geltendma- chung von Vergütungsansprüchen Dritter etwaig entstehenden Kosten einer angemesse- nen Rechtsverteidigung und –verfolgung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die vorste- henden Regelungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer selbst der Urheber ist.
4.3.2 Urheber-, Nutzungsrechte Formblatt 351-L – ZVL (Stand: 08/2025) Seite 4 von 21
a) Der Auftraggeber darf die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen, z.B. zu liefernde Unterlagen, Planungsergebnisse und/oder das ausgeführte Werk umfassend nutzen, auch durch Änderung. Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer dem Auftragge- ber Nutzungsrechte ein. Diese Nutzungsrechtseinräumung erfolgt zu dem Zweck, dem Auf- traggeber eine umfassende Nutzung – auch von Teilen - ohne Mitwirkung des Auftragneh- mers zu ermöglichen. Insbesondere sollen folgende Nutzungen auch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers umfasst sein: (1) Nutzung für die im Vertrag genannte Maßnahme einschließlich identischer oder geän- derter Ausführung des Werkes, spätere Änderung des ausgeführten Werkes und er- neute (auch geänderte) Ausführung; und/oder (2) Nutzung für andere als die im Vertrag genannten Maßnahmen im direkten oder indirek- ten Zusammenhang mit dem Bau und/oder dem Betrieb von Bundeswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes durch beliebige Behörden oder Private, auch unter Änderung. Eine solche Nutzung ist insbesondere denkbar, wenn die zu er- bringenden Leistungen, z.B. die Unterlagen für die im Vertrag genannte Maßnahme auch für andere Maßnahmen angewendet werden können; die Nutzung für andere Maßnahmen kann insoweit von der einmaligen Nutzung bis hin zu einer regelmäßigen Nutzung wegen Standardisierung reichen; und/oder (3) Nutzung zur Pflege des Baubestandswerkes durch beliebige Behörden oder Private im direkten oder indirekten Zusammenhang mit Bundeswasserstraßen und/oder Gewäs- sern im Eigentum des Bundes; und/oder (4) Nutzung für sämtliche andere Zwecke, die bei der Verwaltung von Bundeswasserstra- ßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes jetzt oder in Zukunft relevant wer- den, beispielsweise in jeder Form für Öffentlichkeitsarbeit, Schulung, Prüfung, Fortbil- dung, interne Information, Archivierung. b) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte bis zum Ende der derzeit geltenden urheberrechtlichen Schutzfrist ein. Etwaige Schutzfristverlängerungen durch den Gesetzgeber kommen dem Auftraggeber zu Gute. c) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt in einfacher (nicht-ausschließlicher) Form. d) Räumlich erfolgt die Nutzungsrechtseinräumung für Deutschland (einschließlich grenzüber- schreitende Maßnahmen in unmittelbare Nachbarstaaten Deutschlands hinein). Soweit eine Nutzung für Öffentlichkeitsarbeit zulässig ist, werden weltweite Nutzungsrechte eingeräumt. e) Sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte dürfen auch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers genutzt werden. Sie dürfen beliebig an Dritte weitergegeben (Übertragung und/oder Einräu- mung weiterer Nutzungsrechte) werden, die sie wiederum beliebig weitergeben dürfen. f) Inhaltlich erstreckt sich die Nutzungsrechtseinräumung auf die vollständige oder nur teil- weise Nutzung und auf Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe (z.B. Vortrag, Vorführung, öffentliche Zugänglichmachung auf Abruf von Orten und zu Zeiten nach Wahl des Nutzers, Sendung einschließlich Weitersendung, Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger, Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichma- chung) in jeder Form und insbesondere auf folgende Nutzungsarten: (1) Beliebig häufige Ausführung der im Vertrag genannten Maßnahme, auch durch beliebig häufige Wiederausführung. (2) Nutzung für andere als die im Vertrag genannte Maßnahmen im direkten oder indirek- ten Zusammenhang mit dem Bau und/oder dem Betrieb von Bundeswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes durch Behörden oder Private z.B. we- gen wiederholter Ausführung bis hin zur regelmäßigen Ausführung wegen Standardi- sierung. (3) Nutzung im Rahmen von öffentlichen oder privaten Vergabeverfahren jeglicher Art im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Bau und/oder dem Betrieb von Bun- deswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes durch Behörden o- der Private, insbesondere von Maßnahmen nach der vorgenannten Ziff. (1). Umfasst sind insoweit auch Vergabeverfahren, in deren Folge der Urheberrechtsschutz der zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise verlorengeht, z.B. weil sie durch die Auf- nahme in die Vergabe-/Vertragsunterlagen ein amtliches Werk werden (§ 5 UrhG). (4) Nutzung im Rahmen von öffentlichen oder privaten Vergabeverfahren jeglicher Art im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Bau und/oder dem Betrieb von Bun- deswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes durch Behörden o- der Private, insbesondere von Maßnahmen nach der vorgenannten Ziff. (2). Umfasst Formblatt 351-L – ZVL (Stand: 08/2025) Seite 5 von 21
sind insoweit auch Vergabeverfahren, in deren Folge der Urheberrechtsschutz der zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise verlorengeht, z.B. weil sie im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung/einem Offenen Verfahren ein amtliches Werk werden (§ 5 UrhG). (5) Nutzung in jeglichen Medien für jegliche Form der Öffentlichkeitsarbeit, die für die Ver- waltung von Bundeswasserstraßen und/oder Gewässer im Eigentum des Bundes un- mittelbar oder mittelbar relevant ist. Das schließt neben der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswasserstraßen- und/oder Gewässerverwaltung selbst auch Veröffentlichungen beliebiger Dritter mit Bezug zu beliebigen Wasserstraßen oder Gewässern ein. Bei- spiele sind gedruckte und elektronische Medien aller Art mit Texten, Zeichnungen, au- dio-, audiovisuellen Inhalten und/oder Bewegtbild und insbesondere Broschüren, Bü- cher, Zeitungen, Zeitschriften, Postkarten, Grußkarten, Eintrittskarten, Internet, Apps und andere interaktive Anwendungen, Datenbanken, Filme, Spiele, Hörbücher, dreidi- mensionale Animationen, Modelle, aber auch Bauschilder, Informationstafeln und Aus- stellungen. (6) Nutzung für jegliche Form der Pflege von Baubestandswerken, der Information und der Archivierung und/oder für jegliche Art der Schulung, Prüfung oder Fortbildung, insbe- sondere das Recht zur Aufnahme in ein Archiv, eine Datenbank und/oder Sammlung in gedruckter oder elektronischer Form und die interne und öffentliche Nutzung solcher Archive, Datenbanken und Sammlungen (z.B. Verbreitung, öffentliche Wiedergabe), gleich in welcher Ausgabe (z.B. fortlaufend oder nach Zeitabschnitten, z.B. Jahresaus- gaben) und in welcher Abruf- oder Vertriebsform, insbesondere Papierarchive, Map- pen, Internetarchive und –datenbanken, offline Datenträger jeder Art, elektronische Document Delivery Services, Apps und sonstige interaktive Anwendungen. (7) Die bei Auftragserteilung unbekannten Nutzungsarten. g) Eingeschlossen ist weiter im Hinblick auf alle vorgenannten Nutzungsrechte (1) das Recht zur Bearbeitung oder sonstiger Umgestaltung der Leistungen, insbesondere der Unterlagen und/oder der im Vertrag genannten Maßnahme. Dieses Recht umfasst Bearbeitungen und deren Nutzung, die zur vertragsgegenständlichen Nutzung erfor- derlich sind und die geistige Eigenart des Beitrages wahren. (2) eine Bearbeitung und deren Nutzung im Wege der einmalig wiederholten Maßnahme bis hin zur regelmäßigen Wiederholung der Maßnahme bei Standardisierung erlaubt, ferner (3) eine Bearbeitung und deren Nutzung im Wege der Öffentlichkeitsarbeit, Information, Archivierung, Schulung, Prüfung oder Fortbildung. Mithin ist der Auftraggeber frei darin, die zu erbringenden Leistungen, z.B. die Unterlagen und/oder die im Vertrag genannte Maßnahme später selbst oder durch Dritte erneut beliebig häufig zu bearbeiten, ohne den Auftragnehmer einzuschalten. Die Parteien gehen davon aus, dass einer solchen Bearbeitung keine Urheberpersönlichkeitsrechte entgegenstehen, weil die zu erbrin- genden Leistungen keine besondere geistige Eigenart aufweisen werden. Sollte wider Erwarten diese Annahme nicht zutreffen und die bearbeiteten Leistungen, z.B. Unter- lagen und/oder im Vertrag genannten Maßnahmen doch eine besondere geistige Ei- genart aufweisen, wird sich der Auftragnehmer bemühen, dass die Urheber ihre nach- trägliche Zustimmung zur Nutzung gegen eine angemessene Vergütung geben. h) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer verwendete Nennung des Auftrag- nehmers auf den Unterlagen und eine etwaige zusätzliche Urhebernennung auf den Unter- lagen beizubehalten. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Nennung in der jeweiligen Nut- zungsart üblich ist. Bei einer Bearbeitung oder einer sonstigen Umgestaltung ist der Auf- traggeber berechtigt, die Nennung angemessen anzupassen, z.B. ‚auf der Grundlage von Unterlagen [Nennung des Auftragnehmers und einer etwaigen zusätzlichen Urhebernen- nung] für die Maßnahme [Nennung der Maßnahme]‘. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vorgenannten Nennungsverpflichtungen Dritten aufzuerlegen, an die er die vertragsgegen- ständlichen Nutzungsrechte weitergibt. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass Urheber keine Nennungsansprüche stellen, soweit auch der Auftragnehmer die Urheber nicht als solche in üblicher Weise auf den Unterlagen benannt hat. i) Der Auftragnehmer behält das Recht, für die zu erbringenden Leistungen, z.B. Unterlagen und/oder die im Vertrag genannte Maßnahme jedwede gewerblichen Schutzrechte weltweit anzumelden, zu registrieren und / oder zu verlängern, insbesondere, Patente, Gebrauchs-
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muster, Designs und/oder Marken in jeder Form. Soweit dem Auftragnehmer und/oder ei- nem Dritten mit Zustimmung des Auftragnehmers solche gewerblichen Schutzrechte bereits jetzt oder in Zukunft zustehen, erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Nutzungs- erlaubnis im Umfang der urheberrechtlichen Nutzungserlaubnis nach den vorstehenden Re- gelungen. j) Die Nutzung der zu erbringenden Leistungen, z.B. der zu liefernden Unterlagen und/oder des ausgeführten Werks in dem in den vorstehenden Regelungen bezeichneten Umfang darf auch ohne Abnahme, z.B. bei Mangelhaftigkeit, erfolgen, soweit der Auftragnehmer vergütet wurde. 4.4 Der Einheitspreis ist der maßgebliche vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Ge- samtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengen- ansatz und Einheitspreis entspricht. 4.5 Die Preisvereinbarung dieses Auftrages unterliegt den Bestimmungen der jeweils gelten- den Fassung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und ggf. einer Preisprüfung. Die in diesem Auftrag vereinbarten Preise gelten als Marktpreise im Sinne der o.a. Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag ausdrücklich ein anderer Preistyp angegeben ist.
5 Preisermittlung 5.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertraglich geschuldete Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Sie wird nicht Vertragsbestandteil. 5.2 Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer da- von rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. 5.3 Ziffer 5.1 und 5.2 gelten auch für Leistungen von Unterauftragnehmern, wobei sich das Recht zur Anwesenheit in diesem Fall auf den betreffenden Unterauftragnehmer bezieht.
6 Änderungen der Leistung (§ 2) 6.1 Sind nach § 2 Nummer 3 und/oder 4 Absatz 1 letzter Satz Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Unterauftragneh- merleistungen. Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- und Minderkosten nachzuweisen. 6.2 Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst auch der Höhe nach - schriftlich mitteilen.
7 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mit- teilung, hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
8 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2) Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der An- zahl der geleisteten Stunden.
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9 Ausführungsunterlagen (§ 3) 9.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 9.2 Der Auftragnehmer hat die Unterlagen, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu lie- fern sind, im Rahmen seiner Kooperationspflicht so frühzeitig anzufordern, dass die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
10 Veröffentlichungen (§ 3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschrei- bung der Leistung und deren Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.
11 Urheberrechte/Nutzungsrechte (§ 3) 11.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannten Leistungen ohne Mit- wirkung des Auftragnehmers vervielfältigen, ändern und verwenden; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen ei- nes nach dem Urheberrecht geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören; der Auftragge- ber wird sein Nutzungsinteresse mit dem Bestandsinteresse des Urheberrechtsberechtigten ab- wägen und eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Werkes anstreben. 11.2 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftrag- nehmers. Die Veröffentlichung eines nach Ziffer 11.1 durch den Auftraggeber geänderten Wer- kes ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
12 Ausführung der Leistung (§ 4) 12.1 Der Auftragnehmer hat, sofern er die Leistung nicht selbst ausführt, mit der Leitung der Ausführung durch einen Unterauftragnehmer einen fachkundigen und zuverlässigen Vertreter zu beauftragen. Dieser ist dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung unter Nennung der Kontaktdaten schriftlich zu benennen. 12.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Unterauftragnehmer und deren Unterauf- tragnehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Unterauftragnehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Unterauftragnehmer und deren Unterauftragneh- mer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen. Hat der Auftraggeber dieses Verlan- gen ausgeübt, gelten Leistungen von nachgewiesen geeigneten Unterauftragnehmern als sol- che gemäß § 4 Nr. 4 Satz 1. 12.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. 12.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne be- sondere Vereinbarungen der zu erbringenden Leistung beizufügen. 12.5 In den Vertragsunterlagen genannte Technische Regelwerke sind Ergänzende Vertrags- bedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 Buchst. c). 12.6 Die in den Vertragsunterlagen genannten DIN-Normen sind – soweit in den Vertragsun- terlagen nichts anderes angegeben wurde - in der drei Monate vor dem Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend. 12.7 Bei Lieferleistungen ist es Sache des Auftragnehmers, die für Transport des Güterver- kehrs gegebenenfalls nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und nach der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV) erforderli- chen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. 12.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die wei- tere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
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13 Verkehrssicherung und Verkehrsregelung (§ 4) 13.1 Der Auftragnehmer hat bei Lieferleistungen alle für die Verkehrssicherung im Bereich der Leistungserbringung einschließlich der Anlieferungsstellen (z.B. Lagerplätze, Arbeitsplätze, Zu- fahrtswege, Baustelle, Nebenanlage etc.) erforderlichen Maßnahmen unter seiner Verantwor- tung durchzuführen. Er hat dabei Anweisungen des Auftraggebers zu beachten und unterliegt bei Leistungserbringung im Bereich von Verkehrsanlagen auch den verkehrsrechtlichen Vor- schriften. 13.2 Der Auftragnehmer hat seine Betriebsangehörigen - neu hinzukommende jeweils vor Aufnahme der Arbeit - über alle die Verkehrssicherung betreffenden Vorschriften, soweit sie in Verbindung mit der Leistung zu beachten sind, und die nach Ziffer 13.1 getroffenen Maßnah- men, ausreichend zu unterrichten und diese Unterrichtung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. 13.3 Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden (im Rahmen der Leistungserbringung) entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
14 Beistellen durch den Auftraggeber 14.1 Der Auftragnehmer hat für die sachgemäße Behandlung und Lagerung der ihm vom Auf- traggeber übergebenen Stoffe, Bauteile oder Unterlagen und für deren wirtschaftliche Verwen- dung zu sorgen. Der Verbrauch ist dem Auftraggeber nachzuweisen. 14.2 Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber beizustellenden Stoffe oder Unterlagen rechtzeitig unter Angabe der benötigten Mengen und Anliefertermine schriftlich abzurufen.
15 Unterauftragnehmer (§ 4 Nr. 4) 15.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkun- dig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflich- tungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerbe- rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 15.2 Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 15.3 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistun- gen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers dem Auftraggeber in Textform bekannt zu geben. 15.4 Sollen Leistungen, die Unterauftragnehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Ziffern 15.1 bis 15.3 gelten entsprechend.
16 Verpackung 16.1 Verpackungen sind zu vermeiden bzw. aus umweltverträglichen und recyclebaren Mate- rialien herzustellen. 16.2 Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen
- nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,
- so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist,
- stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. 16.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch wenn dies nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen ist, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer erneu- ten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleis- tet die umweltgerechte Entsorgung.
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16.4 Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen durch den Auftrag- nehmer, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. 16.5 Ist vereinbart worden, dass Verpackungsstoffe nicht in das Eigentum des Auftraggebers übergehen, weil ihr Wert nicht durch den Preis für die Leistung abgegolten ist, so werden sie ohne Gewähr für die Beschaffenheit z.B. frei Bahnhof, frei Postamt oder frei Schiffsverladeplatz des Herstellungs- oder Auslieferungsortes zurückgesandt. Dabei werden die Interessen des Auftragnehmers so weit wie möglich berücksichtigt. 16.6 Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer - wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.
17 Holzprodukte 17.1 Holzprodukte als Bestandteil der Leistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zer- tifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Der Nachhaltigkeitsnachweis ist nur für jeden Beschaffungsvorgang erforder- lich, bei dem der Wert des verwendeten Holzproduktes mindestens 2.000 Euro netto beträgt. 17.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Ziff. 17.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertig- keitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen. 17.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nach-weis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen. 17.4 Die aktuellen gültigen Standards von FSC und PEFC können derzeit auf den nachfolgen- den Internetseiten abgerufen werden: (cid:127) Informationen zu den internationalen Standards
(cid:127) Informationen zu den deutschen Standards
18 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr.2) - Antikorruptionsklausel 18.1 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen - GWB) sind insbesondere Verhandlungen und/oder Verabredungen mit anderen Bewerbern/Bietern über:
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. 18.2 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
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18.3 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutre- ten. Ein Kündigungsrecht liegt insbesondere vor, wenn a) der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Drit- ten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbs- beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Beste- chung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung) fallen. d) ein Verstoß gegen § 23 GeschGehG vorliegt. e) der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen im Angebot abge- geben hat. 18.4 Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Ziff. 18.3 Buchst. b) bis e) ist der Auftrag-neh- mer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet. 18.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere sol- che aus § 8 Nr. 2, bleiben unberührt.
19 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (§ 8 Nr. 3) Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
20 Obhutspflichten (§ 10) 20.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Sitz der ver- tragsschließenden Stelle des Auftraggebers (Empfangsstelle). 20.2 Liefertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. 20.3 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über
- bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
- bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
21 Güteprüfung (§ 12) Prüfungen gemäß § 12 Nr. 2 Buchst. a) sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen und gemeinsam vorzunehmen.
22 Abnahme (§ 13) 22.1 Die Leistung ist förmlich abzunehmen, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. 22.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme festgestellte Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprü- fungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leis- tungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.
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23 Mängelansprüche (§ 14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme bzw. der Übernahme der Leistung.
24 Abrechnung (§ 15 Nr. 1) 24.1 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind stets gemeinsam vorzuneh- men. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. 24.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 24.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege be- hält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 24.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen auf drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
25 Rechnung (§ 15) 25.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder/und Schlussrechnung, zu bezeichnen sowie durchlaufend zu nummerieren. 25.2 Ab einem Rechnungswert von 1.000 € ist jede Rechnung als e-Rechnung über die zent- rale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) unter Angabe der Leitweg-ID: XXX an die Empfangsstelle zu übersenden. 25.3 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Po- sition) und der Bezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzu- führen. Die Rechnung muss ferner dieselben Angaben enthalten wie der Lieferschein. 25.4 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzu- stellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz hinzuzuset- zen (siehe Abschnitt Umsatzsteuer). 25.5 Kosten für Beförderungs- und Transportleistungen sind in der Rechnung gesondert auf- zuführen. 25.6 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesonderter Ausweisung der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 25.7 Werden Leistungen im Rahmen eines größeren Auftrags vereinbarungsgemäß als selb- ständige Teilleistungen ausgeführt, so sind die Rechnungen hierüber übereinstimmend mit den Lieferscheinen und den Versandanzeigen zu beziffern und als Teilrechnungen zu bezeichnen. Die letzte Teilrechnung ist als Teil- und Schlussrechnung zu kennzeichnen. Die im Rahmen des Auftrags ausgeführten Teilleistungen sind jedoch in den Teilrechnungen nicht - wie bei Ab- schlagsrechnungen - zu wiederholen.
26 Umsatzsteuer 26.1 Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG), bei Schlussrechnungen zum Zeit- punkt des Bewirkens der Leistung, gilt. 26.2 Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Ablauf der Angebotsfrist und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden, und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung ande- rer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteu- erbetrages zu berücksichtigen. 26.3 Ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Umsatzsteuervergünstigung nicht oder nicht in der vom Auftragnehmer angegebenen Höhe vorliegen, so ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, dem Auftraggeber den Betrag zu ersetzen, mit dem der Auftraggeber nach den Anga- ben des Auftragnehmers als Umsatzsteuervergünstigung hätte rechnen können.
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26.4 Beim Überschreiten von Vertragsfristen, das der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgeben- den Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
27 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) 27.1 Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (Stunden- lohnarbeiten) mindestens wöchentlich Stundenlohnnachweise in zweifacher Ausfertigung un- aufgefordert einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2
- das Datum,
- die Bezeichnung der Leistungsstelle,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Leistungsstelle,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppen,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- tags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernis- sen und
- ggf. die Gerätekenngrößen enthalten. 27.2 Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. 27.3 Die Originale der Stundenlohnnachweise behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
28 Zahlung (§ 17) 28.1 Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 28.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem der geschul- dete Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist. 28.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftrag- geber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemein- schaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Ar- beitsgemeinschaft.
29 Preisnachlass (§ 17) 29.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebote- ner Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen (Abschlags-/Voraus-/Teilschluss- /Schlusszahlung) von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. 29.2 Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei verein- barter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
30 Überzahlungen 30.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 30.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Ver- zugszinsen gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB zu zahlen. Ferner steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale gemäß § 288 Absatz 5 BGB zu.
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31 Sicherheitsleistung (§ 18) 31.1 Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von maximal fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) ist zu leisten, soweit dies in den Besonderen Vertragsbe- dingungen vereinbart ist. 31.2 Ist nach den Besonderen Vertragsbedingungen Sicherheit für Mängelansprüche vereinbart, beträgt sie drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vor- läufige Abrechnungssumme). 31.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche abgelaufen sind.
32 Bürgschaft (§ 18) 32.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers inhaltlich entsprechen, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß § 17 Nr. 2 das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“. 32.3 Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 18 Nr. 4 (1)). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärung des Bürgen:
- „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage ge- mäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuld- ners.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Ab- schluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ 32.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. 32.5 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 32.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Voraus- zahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 32.7 Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung wird zum vereinbarten Zeit- punkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzu- geben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann wird für diese Vertragserfül- lungsansprüche ein entsprechender Teil der Sicherheit zurückhalten.
33 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern/Sprache 33.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. 33.2 Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Un- terlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Über- setzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat oder ordnungsgemäß beeidigter/er- mächtigter Übersetzer beglaubigt sein.
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33.3 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein eventu- elles gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.
34 Haftpflichtversicherung 34.1 Bei Dienstleistungen muss der Auftragnehmer, soweit dies in den Vergabeunterlagen gefordert wird, eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur De- ckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der in den Vergabeun- terlagen genannten Deckungssummen besteht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Ma- ximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt. 34.2 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestandes des Versicherungsschutzes abhängig machen.
35 Berufsgenossenschaft Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede Änderung in seiner Zugehörig- keit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er den Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschußpflicht nachgekommen ist.
36 Vertraulichkeit/Geheimhaltung/Datenschutz 36.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verar- beitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetz- lichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. 36.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Daten- schutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheim- nis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftrag- geber auf Verlangen nachzuweisen. 36.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffern 36.1 und 36.2 schuldhaft innerhalb einer ge- setzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. 36.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten ver- traulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbe- sondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt un- benommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 36.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Nachunter- nehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Nachunternehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Nach- unternehmer zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Ver- traulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Nachunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. 36.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützens- wert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche In- formationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
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Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informati- onen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
37 IT-Sicherheit 37.1 Die IT-Systeme des AN sind gegenüber Angriffen von außen nach BSI-Standard zur Informationssicherheit (200-1 bis 200-3 sowie 100-4) abzusichern. Der Auftragnehmer ist nach §§ 311, 241 (2) BGB insbesondere verpflichtet, sämtliche relevan- ten Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Sicherheitsvorfälle in Verbindung mit seinem IT-System sowie eingeleitete Maßnahmen zu deren Behebung dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. 37.2 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automa- tisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das zu verwendende Produkt be- nennt und gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere den Interessen des Auftraggebers zu- widerlaufende Funktionalität aufweist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Releases des Produktes bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers im Einzelfall. Der Auftrag- geber wird einwilligen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt die oben genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende tatsächliche Anhalts- punkte dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des Produktes untersagen. 37.3 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung auf das IT-System des Auftraggebers zugreift, darf dies nicht mit Hilfe Schaden stiftender Software erfolgen. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Leistungserbringung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt jeweils, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software ergeben hat. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm verwendete Hard und/oder Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbar- keit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und den Ver- traulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch:
- Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten,
- Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder
- Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweite- rungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auf- traggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität oder ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auf- traggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. Schaden stiftende Software ist Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Leistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Troja- nische Pferde (u.a.).
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B Ergänzungen für die Bundeswasserstraßen
Hinweis Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der vereinbarten Fassung, die Ziffern auf die Regelungen der ZVL - Teil A.
100 Tagesberichte Der Auftragnehmer hat, wenn dies in der Leistungsbeschreibung gefordert ist, des Auftragge- bers Tagesberichte zu führen und dem Auftraggeber vereinbarungsgemäß zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Be- deutung sein können. Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein:
- Zahl und Art der beschäftigten Arbeitskräfte,
- Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung der Stoffe,
- Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Fort- schritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Einstellung der Lieferung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
101 Ausführungsunterlagen (§ 3) sowie Ziffer 9 101.1 Wenn die Ausführungsunterlagen Abweichungen vom Vertrag beinhalten, so hat der Auf- tragnehmer mit der Vorlage explizit schriftlich auf die Abweichungen hinzuweisen. 101.2 Die Ausführungsunterlagen werden - sofern bauaufsichtlich relevant - vom Auftraggeber im Rahmen seiner Zuständigkeit bauaufsichtlich zur Ausführung genehmigt. Der Auftragnehmer bleibt auch nach bauaufsichtlicher Genehmigung als Aufsteller für die Richtigkeit der Unterlagen verantwortlich. 101.3 Eine bauaufsichtliche Genehmigung der Ausführungsunterlagen stellt keine Anordnung nach VOB/B dar. 101.4 Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen wird auch durch die vertragliche Gegenzeichnung (Freigabe) der Ausführungsunterlagen durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt. 101.5 Mit der vertraglichen Gegenzeichnung (Freigabe) als zur Ausführung bestimmt bestätigt der Auftraggeber lediglich, dass der Auftragnehmer ihm im Rahmen seiner Kooperationspflicht gem. § 4 Nr. 2 (1) VOL/B i.V.m. §§ 311, 241 Abs. 2 BGB die Gelegenheit gegeben hat, die Unterlagen einzusehen und ggf. Bedenken anzumelden.
102 Mitbenutzung von Anlagen und Betriebseinrichtungen (§ 4) 102.1 Der Auftragnehmer hat Dritten, die vom Auftraggeber mit der Durchführung von Arbeiten betraut sind, die Mitbenutzung seiner Zufahrtswege, Gerüste und Einrichtungen gegen ange- messene Vergütungen zu gestatten, soweit seine Leistungen dadurch nicht wesentlich behin- dert werden. Der Auftraggeber sorgt seinerseits dafür, dass der Auftragnehmer die Zufahrts- wege, Gerüste und Einrichtungen anderer auf der Baustelle eingesetzter Unternehmen nach den gleichen Grundsätzen benutzen kann. 102.2 Beabsichtigt der Auftragnehmer, bei der Ausführung seiner Leistungen Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu benutzen, so hat er die Einwilligung des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes einzuholen, sofern dies nicht schon anderweitig geregelt ist.
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103 Verkehrssicherung und Verkehrsregelung (§ 4 sowie Ziffer 13) 103.1 Der Auftragnehmer hat Anweisungen des Auftraggebers zur Verkehrssicherung im Be- reich der Baustelle und ihren Nebenanlagen zu beachten und unterliegt bei Arbeiten am oder im Wasser auch den strom-, schifffahrts- und hafenpolizeilichen Vorschriften. Verkehrsregelun- gen im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen sind vom Auftragnehmer im Bereich der Wasserstraße jedoch nur durchzuführen, soweit es sich um Regelungen durch Schifffahrtszei- chen auf Anweisung des Auftraggebers handelt. 103.2 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Straßenver- kehrs innerhalb der Baustelle, die wegen der von ihm ausgeführten Arbeiten erforderlich sind, auch außerhalb der Arbeitszeit, durchzuführen. Er hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unbe- schadet der Verpflichtungen nach § 45 Abs. 6 StVO dem Auftraggeber einen Verkehrszeichen- plan zur Abstimmung vorzulegen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verkehrsrechtliche Maß- nahmen hat er nach Anordnung der zuständigen Behörden auszuführen. 103.3 Der Auftragnehmer hat für diese ihm obliegenden Verpflichtungen einen Verantwortli- chen und dessen Stellvertreter zu bestellen und diese dem Auftraggeber zu benennen. Einer der Verantwortlichen muss ständig erreichbar sein.
104 Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Verkehrsanlagen (§ 4) Berühren die Arbeiten Anlagen der Deutschen Bahn AG, Anlagen anderer Unternehmen von Schienenbahnen oder Straßen, so hat der Auftragnehmer Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu beachten. Insbesondere hat er alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Betriebes und zur Sicherung seiner Arbeitnehmer gegen die Gefahren des Betriebes erfor- derlich sind, zu treffen; dazu gehören nicht die von Verkehrsunternehmen ausgeführten Siche- rungsmaßnahmen (z. B. Sicherungsposten der Bahn).
105 Baustelle/Baubereich und Anlagen im Baubereich (§ 4) 105.1 Die Bezeichnung "Baustelle" und "Baubereich" werden in folgendem Sinn verwendet: 105.2 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustel- leneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. 105.3 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann. 105.4 Werden nach der Leistungsbeschreibung nicht zu erwartende Anlagen im Baubereich vorgefunden, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
106 Umweltschutz (§ 4) 106.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer Be- einträchtigungen durch die Arbeiten auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. 106.2 Über behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkung der Ar- beiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
107 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
108 Baustellenräumung (§ 4) 108.1 Die Baustelle ist nach erbrachter Leistung nach Aufforderung so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahin gehende Aufforderung nicht innerhalb einer an- gemessenen Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räu- men lassen.
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108.2 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
109 Abrechnung 109.1 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: (cid:127) Auftragnehmer, (cid:127) Auftraggeber, (cid:127) Nummer des Aufmaßblattes, (cid:127) Bezeichnung der Leistung, (cid:127) Kurzbeschreibung der Teilleistung oder Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthal- ten: "Aufgestellt:". 109.2 Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig. 109.3 Für die Abrechnung nach Zeichnungen dürfen nur Ausführungszeichnungen verwendet werden, die über die vertragliche Gegenzeichnung (Freigabe) verfügen. 109.4 Sind während der Ausführung gegenüber den vertraglich gegengezeichneten (freigege- benen) Unterlagen Veränderungen aufgetreten, so sind die korrigierten und erneut gegenge- zeichneten Unterlagen der Abrechnung zugrunde zu legen. 109.5 Abrechnungszeichnungen müssen eindeutige Positionsbezüge (OZ) haben. 109.6 Mengenberechnungen mit den zugehörigen Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen sind ebenso wie die Rechnungen (siehe Ziffer 26.4) in der Reihenfolge der Ordnungs- zahlen (Positionen) zu gliedern.
110 Nachweis der Massen (§ 15 sowie Ziffer 24) 110.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage mit Druckwerk (in der Regel Fahrzeugwaage) laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben aufgedruckt enthalten:
- Lieferwerk,
- Angabe der Verwendungsstelle,
- Bezeichnung des Wägegutes,
- Nummer des Wiegescheins,
- Datum und Uhrzeit der Wägung,
- Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
- Bruttomasse (B),
- Nettomasse (N),
- Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen),
- Name des Wägers. Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer ab- zuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine behält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer zurück. Die Gewichtsabrechnung der auf dem Wasserwege angelieferten Stoffe wird nach Schiffseiche vorgenommen. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z.B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schau- fellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen.
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110.2 Bei der Anlieferung mit Landfahrzeugen gelten zusätzliche Bedingungen:
- Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs auf einer öffentlichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben Waage nachprüfen (Kontrollwägung).
- Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 v.H. festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Die zu Beanstandungen führenden Kontrollwä- gungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet.
- Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebüh- ren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Be- aufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 2 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.
- Bei Stoffen, die beim Wiegen wegen ihrer Beschaffenheit erheblich an Masse verlieren kön- nen, ist der zwischen der ursprünglichen Wägung und der Kontrollwägung mögliche Masse- verlust zu berücksichtigen. 110.3 Bei der Anlieferung mit Wasserfahrzeugen gelten zusätzliche Bedingungen:
- Die Eichaufnahme wird in der Regel am Entladeort durchgeführt, soweit nicht nachfolgend anders geregelt.
- Als Ladegewicht wird nur der Raum zwischen der im Eichschein eingetragenen Leerebene und der oberen Eichebene berücksichtigt.
- Ladungen ohne gültigen Eichschein werden zurückgewiesen.
- Die Eichaufnahme ist vom Schiffsführer gegenzuzeichnen; er erhält ein Doppel für die Rech- nung.
- Mit dem Entladen wird erst nach Abnahme des Stoffes und der Schiffseiche begonnen.
- Im Küstenbereich kann auch eine Eichaufnahme am Beladeort anerkannt werden, wenn am Entladeort eine ordnungsgemäße Eichaufnahme nicht möglich ist und die Eichaufnahme am Beladeort durch einen amtlichen Eichaufnehmer durchgeführt wurde und das Konossementgewicht angegeben ist und stichprobenweise Kontrolleichen an einem für eine Kontrolleichung geeigneten, nächstge- legenen Ort durchgeführt werden.
- Die Kosten für die Kontrolleichungen am nächstgelegenen Ort werden besonders vergütet.
- Die Kosten von Kontrolleichen, deren Ergebnis um mehr als 5 v.H. von dem auf der Eich- aufnahme angegebenen Masse abweicht, werden nicht vergütet.
- Wird bei einer Kontrolleichung eine Unterschreitung von mehr als 3 v.H. festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Eichaufnahmen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. 110.4 Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen gelten zusätzliche Bedingun- gen:
- Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.
- Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Lade- gutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (La- devorgänge).
- Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waa- gen zu unterschreiben.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 v.H. der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen.
- Bei einer Unterschreitung von mehr als 1 v.H. erfolgt ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung. Die Kosten für diese Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragneh- mer und Auftraggeber je zur Hälfte.
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111 Streitigkeiten, Gerichtsstand (§ 19)
- Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die der Dienststelle un- mittelbar vorgesetzte Behörde anrufen.
- Gerichtsstand ist Bonn.
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