Zusatz zu den besonderen Vertragsbedingungen Rahmenvertrag TU Berlin
1. Vertragsgegenstand
Diese Rahmenvereinbarung regelt die Erbringung von Bau- und Instandhaltungsleistungen im Bereich [z. B. Gebäudetechnik, Bauunterhalt] der Technischen Universität Berlin.
Die einzelnen Leistungen werden durch Einzelabrufe (Arbeitsanweisungen) konkretisiert. Jeder Abruf gilt als selbstständiger Auftrag im Sinne der VOB/B.
2. Abrufe unter mehreren Auftragnehmern
Der jeweilige Einzelabruf (Einzelauftrag) wird an denjenigen Auftragnehmer vergeben, dessen kumulierte Auftragshöhe aus den bis zum Zeitpunkt der Vergabe bereits erteilten Einzelabrufen am geringsten ist. Lehnt dieser den Einzelabruf ab, erfolgt die Vergabe an den Auftragnehmer mit der nächstgeringeren kumulierten Auftragshöhe; dies gilt fortlaufend entsprechend. Die Auftraggeberin führt eine fortlaufende Liste über die kumulierten Auftragshöhen aller Auftragnehmer. Diese Liste ist Grundlage für die Abrufreihenfolge und wird auf Anfrage den Auftragnehmern zur Einsicht bereitgestellt.
3. Leistungserbringung
3.1 Ausführungsfristen und Vertragsmaßnahmen bei Verzug
Die Ausführungsfristen richten sich nach den jeweils geltenden Arbeitsanweisungen des Auftraggebers. Sofern für den Einzelabruf keine andere Frist festgelegt ist, sind die Leistungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Einzelabrufs auszuführen.
Bei wiederholtem Verzug oder Nichterfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, gemäß § 8 VOB/B – vom betroffenen Einzelauftrag zurückzutreten oder – den Rahmenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Vor Ausübung dieser Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich abmahnen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist geben.
Im Falle der Kündigung oder des Rücktritts gelten die Regelungen der §§ 8 und 9 VOB/B entsprechend. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die nicht ausgeführten Leistungen anderweitig zu vergeben.
3.2 Ablehnung von Arbeitsanweisungen
Der Auftragnehmer kann eine Arbeitsanweisung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. fehlende technische Voraussetzungen, Sicherheitsrisiken) ablehnen.
Die Ablehnung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, schriftlich dem Fachansprechpartner mitzuteilen.
3.3 Anmeldung vor Ort
Vor Beginn der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich täglich beim Fachansprechpartner an- und abzumelden und den Nutzer telefonisch über den Arbeitsbeginn zu informieren.
Die geltenden Sicherheitsvorschriften und Hinweise für Fremdfirmen sind einzuhalten. Staubintensive Arbeiten erfordern eine vorherige Freischaltung der Brandmeldeanlage.
4. Abrechnung
4.1 Rechnungsstellung
Die Abrechnung erfolgt gemäß § 14 VOB/B auf Grundlage der jeweiligen Arbeitsanweisung.
Die Rechnung ist prüfbar zu gestalten und innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Arbeiten einzureichen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
unterschriebene Stundenzettel / Arbeitsnachweise Originalaufmaße ggf. Lieferantenrechnungen für Materialnachweise
Die Arbeitsanweisungsnummer sowie die Rahmenvertragsnummer sind auf der Rechnung anzugeben.
Soweit in einem Einzelauftrag Leistungen zu unterschiedlichen zu unterschiedlichen Gebäudekostenstellen (vergl. Liegenschaftsverzeichnis) ausgeführt werden, sind die Leistungen mit getrennten Rechnungen abzurechnen. Die Rechnung ist entsprechend der Mustervorgabe des Auftraggebers zu erstellen (Anlage zu den Verdingungsunterlagen).
4.2 Prüfbarkeit der Rechnung
Die Auftraggeberin behält sich vor, Rechnungen als nicht prüfbar zurückzusenden, wenn sie dem vereinbarten Aufbau widersprechen oder erforderliche Unterlagen (z. B. Aufmaße,
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Nachweise über Leistungen Dritter, Lohnsteuerbelege) fehlen oder die Auftragsnummer des Auftraggebers nicht angegeben ist.
In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht prüfbar im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. Die Fälligkeit der Zahlungsforderung tritt erst mit Zugang einer prüfbaren Rechnung ein.
Die Auftraggeberin teilt dem Auftragnehmer die Gründe für die Rücksendung unverzüglich schriftlich mit. Der Auftragnehmer kann die Rechnung nachbessern und erneut einreichen.
4.3 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden gemäß § 15 VOB/B nur vergütet, wenn sie vor Ausführung schriftlich angeordnet oder nachträglich anerkannt wurden. Die Stundenverrechnungssätze dieses Rahmenvertrages bilden die Grundlage der Vergütung.
Der Nachweis enthält mindestens:
Name, Qualifikation und Dauer der Tätigkeit Beschreibung der ausgeführten Arbeiten verwendete Materialien und Geräte
Die Bestätigung erfolgt durch den Vertreter der Auftraggeberin (Gebäudemaschinist, Elektriker, Hausmeister) vor Ort.
4.4 An- und Abfahrtspauschale
Für jeden Einzelauftrag wird eine einmalige An- und Abfahrtspauschale gemäß Rahmenvertrag vergütet.
Werden mehrere Aufträge an einem Arbeitstag ausgeführt, ist die Pauschale nur einmal abzurechnen.
4.5 Preisgrundlagen
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des Standardleistungsbuches StLB-BauZ des DIN – Deutsches Institut für Normung e. V. bzw. des Leistungsverzeichnisses der Technischen Universität Berlin im jeweils gültigen Leistungsbereich und in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung (aktuell: Ausgabe 2026).
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Der Bieter hat sicherzustellen, dass ihm das StLB-BauZ in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung steht. Die Beschaffung oder Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und Kosten des Bieters.
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5. Vertragsdauer und Kündigung
Die Rahmenvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt für eine Grundlaufzeit von [zwei Jahren].
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um jeweils ein (1) Jahr zu verlängern. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt insgesamt vier (4) Jahre.
Die Verlängerung erfolgt durch schriftliche Mitteilung der Auftraggeberin an den Auftragnehmer. Die Mitteilung muss spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit erfolgen. Die Regelung in Ziffer 1.4 der Besonderen Vertragsbedingungen findet keine Anwendung.
Nach Ablauf der maximalen Laufzeit endet die Rahmenvereinbarung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Einzelaufträge, die vor Ablauf der Rahmenvereinbarung vergeben wurden, können auch nach deren Ende vertragsgemäß abgewickelt werden.
Eine Kündigung ist gemäß § 8 VOB/B zulässig, insbesondere bei – wiederholtem Verzug, –
6. Sonstige Bestimmungen
Es gelten die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Der Gerichtstand ist Berlin.
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