V 613 Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Rahmenvertrag.pdf

Rahmenvertrag für Baureinigungsarbeiten 2026–2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.09.2026, 13:05 (Europe/Berlin)

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V 613

(Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen in einer Rahmenvereinbarung)

Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen in einer Rahmenvereinbarung

Das Vergabeverfahren erfolgt in Anlehnung an die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1).

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

  1. Angebot

3.1. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.2. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.3. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig.

Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

3.4. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

3.5. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 1 von 4

V 613

(Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen in einer Rahmenvereinbarung)

3.6. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

3.7. Alle Einheitspreisereise sind in Euro mit höchstens 3 Nachkommastellen anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

• ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und

• an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

3.8. Ein Angebot auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 VOB/A darf nur enthalten:

a. die Angabe des Auf- oder Abgebots auf die Preise in vom Hundert (v.H.),

b. die vom AG geforderten Angaben unter Nr. 5 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes V 612 F

Die Preise der Leistungsverzeichnisse enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird vom Auftraggeber in der Wertung der Angebote des Auf- und Abgebotsverfahrens auf die Angebotssumme Netto aufgeschlagen.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 2 von 4

V 613

(Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen in einer Rahmenvereinbarung)

  1. Eignung

4.1. Öffentliche Ausschreibung

Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag den im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

4.2. Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben

Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 3 von 4

V 613

(Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen in einer Rahmenvereinbarung)

Gelangt ein nicht im Sinne von Nr. 4.1 präqualifiziertes Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

  1. Nachunternehmereinsatz

Am Wettbewerb können sich nach § 6 Abs. 3 VOB/A nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Der Einsatz von Nachunternehmern ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes V 612 F den Nachunternehmereinsatz zugelassen.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 4 von 4

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