A9 - Vorgabe Abfallentsorgung.pdf

Rahmenvertrag für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Gebäudesanierungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:20 (Europe/Berlin)

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Abfallentsorgung als Verpflichtung der bauausführenden Unternehmen

Der AN ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Entsorgung sämtlicher Abfälle verpflichtet, die bei der Durchführung der von ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen anfallen:

bzw.:

Der Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst insbesondere:

Die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher Abfälle, die bei der Durchführung der von ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen anfallen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

(i) Der vom AN geschuldete Entsorgungserfolg tritt erst ein, wenn die Entsorgung sämtlicher angefallener Abfälle vollständig sowie ordnungsgemäß und schadlos bzw. allgemeinwohlverträglich nach Maßgabe aller gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben abgeschlossen wurde und der AG in der Folge dauerhaft von einer ihn hinsichtlich der Entsorgung eventuell treffenden öffentlich-rechtlichen Einstandspflicht befreit worden ist.

(ii) „Entsorgung“ im Sinne des Vertrages ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. allgemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Als „Entsorgung“ im Sinne dieses Vertrages gilt zudem die Bereitstellung, Sammlung und die Beförderung von Abfällen.

(iii) Für die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle gilt darüber hinaus die Anlage „Entsorgungsleistungen“ (Anlage xx) sowie die dort in Bezug genommenen Anlagen (ggf. Vorgabe Entsorgungskonzept, Anlage XX, Dokumentation GewAbfV und Formblätter, Anlage xx, und Betreiberbestätigung § 9 Abs. 2 und 3 GewAbfV, Anlage xx)

(iv) Der AN ist verpflichtet, den AG von Ansprüchen des Landes Berlin (auch solcher aus Zahlungen / Ordnungsgeldern aufgrund festgesetzter Ordnungswidrigkeiten) und Dritter freizustellen und freizuhalten, die auf Verstößen des AN gegen seine Entsorgungspflichten im Sinne dieses Vertrages beruhen.

Die Sicherung eines Gefahrenbereiches und die unverzügliche Einstellung von Arbeiten an einem Bauteil, sollte während der Bauausführungen an Bauteilen ein unvorhergesehener Schadstoffverdacht auftreten. Der AN hat den Schadstoffverdacht unverzüglich dem zuständigen Projektleiter der AG zu melden. Der Schadstoffverdacht wird durch den AG geklärt und das weitere Vorgehen mit dem AN abgestimmt. Vor einer Freigabe durch die AG dürfen im Gefahrenbereich keine Arbeiten mehr erfolgen.

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