A3 - Besondere Vertragsbedingungen des AG.pdf

Rahmenvertrag für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Gebäudesanierungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:20 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers

für die Ausführung von Bauleistungen (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B, neueste Fassung)

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| WB | 045 Leistungsort: Art der Leistungen:

  1. Ausführungsfristen (verbindliche Vertragsfristen gem. § 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (verbindliche Vertragsfristen):

a) Mit der Ausführung ist zu beginnen am .

b) Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen, Gesamtfertigstellungstermin) am .

1.2 Weitere verbindliche Vertragsfristen gem. § 5 Abs. 1 VOB/B sind darüber hinaus:

 aus dem beigefügten Bauzeitenplan für folgende Leistungen:

  1. Besonderheiten bei der Rechnungslegung (§ 14 VOB/B)

 Bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind alle Rechnungen nach Absprache mit der Bauleitung oder mit dem AG getrennt nach Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen je Woh- nung und für das Gebäude zu trennen und abzurechnen.

  1. Vereinbarte Vorauszahlungen

Für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. Die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen vollständig angerechnet worden ist.

  1. Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)

 keine Auftragssumme < 250.000,00 EUR netto

 Erfüllungs- und Mängelsicherheit Auftragssumme ≥ 250.000,00 EUR netto

Der Auftraggeber vereinbart wegen der Besonderheiten der Vertragsleistungen und des damit gegebe- nen Sicherungsbedürfnisses die Leistung/Stellung einer Sicherheit durch den Auftragnehmer

  • von 5% der Auftragssumme (brutto) für die Sicherstellung der Ansprüche des Auftraggebers auf ver- tragsgemäße Ausführung der Leistung (Vertragserfüllungssicherheit) und
  • von 3% der Abrechnungssumme (brutto) für die Sicherstellung der Mängelansprüche des Auftragge- bers nach Abnahme (Sicherheit für Mängelansprüche).

Solange der Auftragnehmer gem. § 17 Abs. 3 VOB/B keine - oder keine andere Wahl der Sicherheit getroffen und geleistet hat, ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einzubehalten. Zur Bewirkung der Auszahlung der einbehaltenen Zahlungen kann der Auftragnehmer diese Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft für Erfüllungs- bzw. Mängelansprüche gem. beigefügtem Muster ersetzen. Stellt der Auftragnehmer eine Bürgschaft, wird für diese Schriftform gem. §§ 126, 127 BGB vereinbart. Die telekommunikative Übermittlung genügt nicht, die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

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Besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers

für die Ausführung von Bauleistungen (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B, neueste Fassung)

Die Vertragserfüllungssicherheit sichert alle dem Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis zustehen- den Forderungen, seien diese auf Erfüllung, einschließlich Rückzahlung von Überzahlungen und Zin- sen sowie Schadenersatz und Mängelansprüche gerichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche sichert alle dem Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis zu- stehenden Forderungen aus Mängelansprüchen, einschließlich Rückzahlung von Überzahlungen und Zinsen sowie Schadenersatz.

Der Auftraggeber gibt die Sicherheit für die Vertragserfüllung spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, die für Mängelansprüche nach 4 Jahren zurück, soweit die mit die- sen besicherten Forderungen erfüllt sind.

Im Übrigen gilt ergänzend § 17 VOB/B. Nach Fertigstellung des Dokumentes bitte die blau gehaltenen Ankreuzhinweise löschen!

  1. Steuerabzug bei Bauleistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit- zuteilen.

  1. Wasser und Energie, Lagerflächen

6.1 Bezug von Wasser und Energie über eigene Anschlüsse des Auftragnehmers

 Der AN bezieht auf seine Kosten Wasser und Energie über eigene von ihm selbst angemeldete und abzurechnende Anschlüsse.

6.2 Umlage von Wasser- und Energiekosten bei Bezug über Anschlüsse des Auftraggebers

 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Kosten für den Verbrauch von Wasser, Energie, ggf. deren Mess- oder Zählvorrichtungen schlüssig nachzuweisen und selbst zu tragen. Bis zu dem Nachweis ist der Auf- traggeber berechtigt, einen Betrag von bis zu 0,7 % des Bruttoschlussrechnungsbetrages einzubehal- ten, es sei denn, eine erste Schätzung ergibt höhere Kosten. Der Auftragnehmer kann einen erfolgten Einbehalt durch Sicherheitsleistung jederzeit abwenden.

 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren bei Bezug von Wasser und Energie über den Auftragge- ber folgende, nicht abzurechnende, vom Auftragnehmer zu tragende Pauschalbeträge:

a) Baustrom

 bei umfassender Maßnahme/Neubau 0,6 % der Bruttoschlussrechnungssumme

 bei geringfügiger Maßnahme 0,4 % der Bruttoschlussrechnungssumme

b) Bauwasser

 bei umfassender Maßnahme/Neubau 0,2 % der Bruttoschlussrechnungssumme

 bei geringfügiger Maßnahme 0,1 % der Bruttoschlussrechnungssumme

6.3 Sonstiges

Dokument 10051 Besondere Vertragsbedingungen Bauleistungen Seite 2 von 3 Prozess Einkaufs-Prozess Stand Juli 2026

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Besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers

für die Ausführung von Bauleistungen (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B, neueste Fassung)

  1. Versicherung

 Bauleistungsversicherung

Die vom Auftraggeber bei der HDI Global SE abgeschlossene Bauleistungsversicherung deckt im Rah- men der Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN) unvorhergesehene Schäden an der versicherten Bauleistung und Verluste durch Entwendung eingebauter Materialien und Bauteile. Der Auftragnehmer ist in den Versicherungs- vertrag als Versicherter einbezogen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem bei- gefügten Merkblatt.

Die Schadensmeldung hat über den Auftraggeber an die Funk Versicherungsmakler GmbH, Abt. TV, Budapester Str. 31, 10787 Berlin, zu erfolgen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der daraus ersichtlichen Obliegenheiten im Versi- cherungsfall. Die Selbstbeteiligung und sonstige vertragliche Abstriche vom Versicherungsschutz pro Schadensfall belasten den Vertragsteil, der die Gefahr für die vom Versicherungsfall betroffene Leis- tung trägt (§§ 7 VOB/B, 644 BGB).

Der Auftragnehmer beteiligt sich an den vom Auftraggeber zu tragenden Prämien mit einem Anteil von 0,25 % der Brutto-Abrechnungssumme des Werkvertrages.

 BauRisk-Versicherung

Der Auftraggeber hat für das Bauprojekt eine Funk BauRisk-Versicherung (kombinierte Bauleistungs- und Haftpflicht-Versicherung) für alle am Bau beteiligten ausführenden Unternehmen sowie für alle vom Auftraggeber für das Bauprojekt beauftragten Architekten, Ingenieure, Gutachter, Sicherheits-koordina- toren, Projektsteuerer etc. bei der Versicherungsgesellschaft HDI Global SE nach deutschem Recht abgeschlossen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur BauRisk-Versicherung.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Schadensfall den Schaden über den Auftraggeber der Funk Ver- sicherungsmakler GmbH, Budapester Str. 31, 10787 Berlin, zu melden und die sich aus dem Merkblatt zur BauRisk-Versicherung zum Verhalten im Schadenfall ergebenden Obliegenheiten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist ebenso verpflichtet, das Merkblatt zur BauRisk-Versicherung an Nachunterneh- mer weiterzuleiten und diese ihrerseits zu verpflichten, die sich daraus ergebenden Obliegenheiten und Verpflichtungen zur Schadensmeldung einzuhalten.

Der Auftragnehmer übernimmt die vom Auftraggeber zu tragenden Versicherungskosten (Prämie) in Höhe von 0,410 % zzgl. geltender Versicherungssteuer der Brutto-Abrechnungssumme. Seine Leistung ist ohne Prämienanteile einer eigenen Bauleistungs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung anzubie- ten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kosten in Höhe dieser Versicherungsprämie von Abschlags- und Schlusszahlungen einzubehalten und zu verrechnen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den über den Auftraggeber abgeschlossenen Versicherungsschutz nach Absatz 1 etwaigen dritten Versicherern (z. B. eigene Bauleistungs- und/oder Betriebshaftpflicht- versicherung) anzuzeigen und diese eigenen Versicherungsverträge in Bezug auf das über den Auf- traggeber versicherte Bauprojekt unwirksam zu stellen oder in eine subsidiäre Versicherung umzuwan- deln.

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