Landkreis Hildesheim Abschluss von Rahmenvereinbarungen Seite 1 von 1 für IT-Hardware B13 Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung
Für die Zeit der Beauftragung des Auftragnehmers durch den Landkreis Hildesheim sind vom Auftragnehmer die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten.
Danach ist es dem Auftragnehmer untersagt, sämtliche Informationen über Personen, die ihm bekannt werden, zu einem anderen, außerhalb seiner Aufgabenerfüllung liegenden Zweck, zu nutzen. Es ist verboten, die Informationen bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst anderweitig zu verwenden. Gleiches gilt für alle Betriebsgeheimnisse des Landkreis Hildesheim.
Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und den einschlägigen Vorschriften vom §5 NDSG und §203 StGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung besteht über das Ende der Tätigkeit des Auftragnehmers beim Landkreis Hildesheim hinaus weiter.
Verstöße gegen das Datengeheimnis können mit Strafen geahndet werden.
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis hat auch für einzelne für den Landkreis Hildesheim tätige Mitarbeiter/innen zu erfolgen.
Hinweis zum Einsatz von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen
Soweit Nachunternehmen oder Verleihunternehmen eingesetzt werden sollen, müssen auch diese die obenstehende Erklärung einhalten.
Der Inhalt der Eigenerklärung wird mit Angebotsabgabe akzeptiert!