B12_V1 - Erklärung zum NTVergG LKHI - RV IT-HW.pdf

Rahmenvereinbarungen für Notebooks, Monitore und Mini-PCs

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 14:38 (Europe/Berlin)

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Landkreis Hildesheim Abschluss von Rahmenvereinbarungen Seite 1 von 1 für IT-Hardware B12 Erklärung zum NTVergG

Stand: 01. Januar 2026

Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG

Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen

  1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (01.01.2026: 13,90 Euro) zu zahlen

und

  1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:

 den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)

 den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

 den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie

 aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG.

Hinweis zum Einsatz von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen

Soweit Nachunternehmen oder Verleihunternehmen eingesetzt werden sollen, müssen auch diese die obenstehende Erklärung einhalten.

Der Inhalt der Eigenerklärung wird mit Angebotsabgabe akzeptiert!

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