Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
(BUKEA)
M E R K B L A T T
zur Oberflächenbehandlung von Außenflächen
baulicher Anlagen
(Fassaden)
Immissionsschutz und Abfallwirtschaft
Abteilung Betrieblicher Umweltschutz - I1 -
Referat - I 15 -
Stand: März 2025
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Inhaltsverzeichnis
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Gegenstand des Merkblattes 1.1 Allgemeines 1.2 Begriffsbestimmungen
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Maßgebliche Gesetze und Verordnungen
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Einrichtung und Betrieb der Arbeitsstellen 3.1 Genehmigungserfordernis für das Errichten von Arbeits- und Schutzgerüsten 3.2 Allgemeine Anforderungen 3.3 Spezielle Anforderungen 3.3.1 Mechanische Reinigung (ohne Wasser) 3.3.2 Reinigung durch Abstrahlen (ohne Wasser) 3.3.3 Reinigung ausschließlich mit Wasser, mit Wasser und Strahlmittel oder mit Wasser und Chemikalien 3.3.4 Graffitientfernung 3.3.5 Hydrophobieren und Imprägnieren 3.4 Lagerung der Einsatzstoffe und Abfälle
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Einsatzstoffe und deren Einsatzbeschränkungen 4.1 Einsatzbeschränkungen 4.2 Wichtige Hinweise
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Entsorgung des Abwassers und des Abfalls 5.1 Abwasserentsorgung 5.1.1 Grundsätze für das Einleiten von Abwasser 5.1.2 Auszug aus den Allgemeinen Einleitungsbedingungen 5.1.3 Erlaubnis-, Genehmigungs- und Anzeigeerfordernis 5.1.4 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser 5.2 Abfallentsorgung 5.2.1 Gefährliche Abfälle 5.2.2 Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle 5.2.3 Transport 5.2.4 Zwischenlagerung 5.2.5 Abfallliste mit aktuellen Abfallschlüsselnummern 5.2.6 Hinweise zur richtigen Verwendung der Abfallschlüsselnummern
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Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
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Weitere Auskünfte
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- Gegenstand des Merkblattes
1.1 Allgemeines
Dieses Merkblatt beschreibt die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen für die Oberflächenbehandlung der Außenflächen von baulichen Anlagen. Sie sind aus den Rechtsbereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- und Gesundheitsrechts zu- sammengestellt worden. Im Besonderen behandelt dieses Merkblatt:
- die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz von Arbeitnehmern, Passanten, Nachbarn und der Allgemeinheit;
- die Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontaminierung von Boden, Oberflä- chen- und Grundwasser;
- Anforderungen an die Planung und Durchführung der Arbeiten in baulicher Hinsicht;
- die notwendige Behandlung und Ableitung des anfallenden Abwassers;
- die ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle.
1.2 Begriffsbestimmungen
Unter Oberflächenbehandlung wird das Reinigen, Abkratzen, Waschen, Abbei- zen, Abstrahlen und Versiegeln (Imprägnieren und Hydrophobieren) einer Außen- fläche verstanden.
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Bauprodukten herge- stellte Anlagen und Bauteile (zumeist Gebäude, aber auch Brücken, Kräne u.ä.).
Das Polieren von Metallfassaden sowie die Reinigung von Glasfassaden (keine Einzelfenster) ist ebenfalls eine Oberflächenbehandlung im Sinne dieses Merkblattes.
- Maßgebliche Gesetze und Verordnungen
- Hamburgische Bauordnung (HBauO)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Allgemeine Einleitungsbedingungen für das Einleiten von Abwasser in öffentli- che Abwasseranlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltver- träglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
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- Einrichtung und Betrieb der Arbeitsstellen
3.1 Genehmigungserfordernis für das Errichten von Arbeits- und Schutzgerü- sten
3.1.1 Das Errichten von Arbeits- und Schutzgerüsten bedarf einer Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn die oberste Gerüstbühne höher als 25 m über der Geländeoberfläche liegt. Zuständige Behörde ist die jeweilige Bauprüfung (WBZ 2) des Bezirksamtes.
3.1.2 Sofern ein Gerüst auf öffentlichem Grund aufgestellt oder eine sonstige Baustelle dort eingerichtet wird, ist nach dem Wegerecht vor Beginn der Arbeiten ein Antrag auf Sondernutzung des öffentlichen Grundes beim Zentrum für Wirt- schaftsförderung, Bauen und Umwelt, Service und Fachbereiche (WBZ 3) des zuständigen Bezirksamtes zu stellen.
3.1.3 Das Aufstellen von Gerüsten in Gewässern oder das Arbeiten vom Wasser aus bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Referat -W13-, Tel.: 42840-3503 bzw. bei kleineren Gewässern durch das zuständige Bezirksamt oder im Hafenbereich durch die Hamburger Port Authority (HPA HM Grundsatzabteilung 42847-2574).
3.2 Allgemeine Anforderungen,
Die Baustelle ist so einzurichten und zu betreiben, dass weder Gefahren noch schädliche Umwelteinwirkungen oder unzumutbare Belästigungen (Staub, Lärm, Geruch, Verunreinigungen), die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, entstehen. Sie muss betriebssicher und mit den nötigen Schutzvorkehrungen ver- sehen sein. Können unbeteiligte Personen gefährdet werden, ist die Gefahrenzone entsprechend abzugrenzen (Bauzaun, etc). Unvermeidbare schädliche Um- welteinwirkungen und Belästigungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
3.3 Spezielle Anforderungen
3.3.1 Mechanische Reinigung (ohne Wasser)
Wird die Oberfläche der baulichen Anlage mechanisch, z.B. durch Abkratzen oder Abputzen ohne den Einsatz von Wasser gereinigt, so müssen die anfallenden Farbreste aufgenommen werden; hierfür muss in der Regel eine Plane ausgelegt werden. Werden die Arbeiten direkt an einem Gewässer durchgeführt, so ist die Arbeitsstelle so einzurüsten und abzuplanen, dass keine Stoffe in das Gewässer gelangen können. Werden Chemikalien (Nr. 4.1 ist zu beachten!) eingesetzt, ist sicherzustellen, dass diese weder in den Boden noch in ein Gewässer oder die Kanalisation gelangen. Die Sicherheitsdatenblätter für die verwendeten Stoffe sind vor Ort bereitzuhalten und zu beachten.
3.3.2 Reinigung durch Abstrahlen (ohne Wasser)
Wird die Oberfläche der baulichen Anlage durch Strahlmittel ohne den Einsatz von Wasser gereinigt, sind die anfallenden Stoffe (Abrieb und Strahlmittel) voll- ständig aufzufangen. Dies ist gewährleistet, wenn die Arbeitsstelle in voller Höhe und nach allen Seiten abgeplant und eine Auffangvorrichtung vorhanden ist. Um
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starke Staubentwicklung zu verhindern, ist es sinnvoll, das Strahlmittel zu be- feuchten. Hinweis: Das Strahlmittel kann nach der Benutzung schädliche Verunreinigungen enthalten. In diesem Fall ist die Entsorgung als gefährlicher Abfall notwendig (siehe auch Nr. 5.2). 3.3.3 Reinigung ausschließlich mit Wasser, mit Wasser und Strahlmittel oder mit Wasser und Chemikalien
Wird zur Oberflächenbehandlung der baulichen Anlage ausschließlich Wasser, Wasser mit Strahlmittel oder Wasser und Chemikalien verwendet, müssen die anfallenden Stoffe (Abwasser, Farbreste, Strahlsand und Abrieb) vollständig aufgefangen und gesammelt werden. Dies ist gewährleistet, wenn die Arbeitsstelle nach allen Seiten und in voller Höhe durch eine Plane abgeschirmt wird und eine Auffangvorrichtung vorhanden ist.
Beim Einsatz von Chemikalien (Nr. 4.1 ist zu beachten!) sind die Sicherheitsda- tenblätter vor Ort bereitzuhalten und zu beachten. Beim Einsatz von Strahlmittel gilt bezüglich dessen Entsorgung ebenfalls der unter Nr. 3.3.2 genannte Hinweis.
Wird bei der Reinigung auf Chemikalien und Strahlmittel verzichtet, kann unter Umständen auch ein spritzwasserdichtes Netz zur Abplanung benutzt werden oder auf die Abplanung in voller Höhe verzichtet werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass das Abwasser vollständig aufgefangen wird und Passanten unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen weder gefährdet noch belästigt werden.
Falls die Arbeiten direkt an einem Gewässer durchgeführt werden, so ist die Ar- beitsstelle in voller Höhe mit einer flüssigkeitsdichten Plane einzuhausen.
Die weitere Behandlung des Abwassers vor der Einleitung in ein Schmutzwasser- siel ist beim Einsatz von Chemikalien unter Nr. 5.1.4 b), bei ausschließlichem Ein- satz von Wasser oder Wasser mit Strahlmittel unter Nr. 5.1.4 a) beschrieben.
3.3.4 Graffitientfernung
Auch wenn nur kleinere Fassadenflächen mit Wasser gereinigt werden, ist das entstehende Abwasser vollständig aufzufangen! Eine sinnvolle Möglichkeit, dieses zu gewährleisten, ist z.B. der Einsatz sogenannter Kraken, die das Abwasser sofort aufsaugen, oder tragbare bzw. fest installierte Bodenwannen. Wasserdurchlässige Matten bzw. Tücher, die nur die Feststoffpartikel zurückhalten, sind nicht ausreichend. Bei der Graffitientfernung gelten ebenfalls die unter Nr. 5.1 genannten Anforderungen und Grundsätze. Beim Einsatz von neutralen chemischen Mitteln kommt es jedoch in der Regel bei der Einleitung nicht zu einer Überschreitung der unter Nr. 5.1.2 genannten Grenzwerte, wenn die Feststoffe vollständig aus dem Abwasser entfernt werden, Nr. 5.1.4 b) entfällt also.
3.3.5 Hydrophobieren und Imprägnieren
Sollen Oberflächen versiegelt (imprägniert bzw. hydrophobiert) werden, müssen die unter Nr. 3.3.3 genannten Maßnahmen durchgeführt werden. Da auch bei ge- schlossenen Fenstern mit erheblichen Geruchsbelästigungen in den Innenräumen gerechnet werden muss, ist folgendes zu beachten:
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Die Bewohner des Hauses sind rechtzeitig über mögliche Belästigungen zu in- formieren und es sind sachdienliche Empfehlungen zu geben (z.B. ausreichen- des Lüften, Abwesenheit der Raumbenutzer).
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Fensterfugen und Öffnungen zu Innenräumen sind abzudichten bzw. zu ver- schließen; bei erheblichen Geruchsbelästigungen in den Innenräumen sind diese durch ein geeignetes Lüftungssystem zu belüften.
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Nr. 4.1 ist zu beachten.
3.4 Lagerung der Einsatzstoffe und Abfälle
Feste und flüssige Stoffe dürfen nur so gelagert werden, dass es nicht zu einer Verunreinigung von Boden oder Gewässer (auch Grundwasser) kommen kann.
Dieses ist gewährleistet, wenn :
- die Einsatzstoffe und Abfälle in geschlossenen Behältern auf befestigtem Un- tergrund gelagert und vor Niederschlag, sonstigen Witterungseinflüssen und unbefugtem Zugriff geschützt sind,
- auslaufende Stoffe sofort und schadlos mit geeignetem Material (Sägespäne, Bindemittel) aufgenommen werden können,
- die stoffspezifischen Sicherheitsvorschriften der Hersteller beachtet werden,
- unverpackte, feste Stoffe (z.B. Strahlmittel) so gelagert werden, dass ein Ver- wehen ausgeschlossen werden kann,
- leere Gebinde mit flüssigen bzw. nicht ausgehärteten Stoffresten verschlossen gehalten werden,
- die Mitarbeiter über die Gefährlichkeit der Einsatzstoffe informiert sind und zur Sorgfalt im Umgang mit diesen angehalten werden.
- Einsatzstoffe und deren Einsatzbeschränkungen
4.1 Einsatzbeschränkungen
Vor Beginn der Reinigungsarbeiten hat der Unternehmer festzustellen, ob das vorgesehene Reinigungsmittel verwendet werden darf und ob es sich bei diesem Mittel um einen Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) handelt. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen für Gefahrstoffe des 3. Abschnittes sowie die Herstellungs- und Verwendungsverbote im 5. Abschnitt sind vom Unternehmer zu beachten.
Folgende Stoffe dürfen nur in begründeten Einzelfällen eingesetzt werden:
- Chlor- bzw. Halogenkohlenwasserstoffe,
- aromatische Kohlenwasserstoffe,
- lösemittelhaltige Zubereitungen mit Flammpunkten unter 30° C,
- Flusssäure (HF) und Flusssäure freisetzende Produkte.
Laut der Technischen Regel für Gefahrstoffe „TRGS 612“ sollten dichlormethan- haltige Abbeizer grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden.
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4.2 Wichtige Hinweise
4.2.1 Die Verarbeitungshinweise und Verwendungsbeschränkungen der Hersteller müssen beachtet werden.
4.2.2 Grundsätzlich sind Stoffe und Zubereitungen mit möglichst geringem gesundheit- lichen Risiko zu verwenden.
4.2.3 Für das Hydrophobieren und Imprägnieren sind in der Regel nur lösemittelarme Zubereitungen zu verwenden; ausgenommen hiervon sind Beschichtungen in Erd- und z.T. im Dachbereich.
- Entsorgung des Abwassers und des Abfalls
5.1 Abwasserentsorgung
5.1.1 Grundsätze für das Einleiten von Abwasser
a) Das Abwasser ist grundsätzlich über die vorhandenen, genehmigten Hausanschlüsse (zum Beispiel: Toiletten, Waschbecken oder Boden- einläufe) im Gebäude einzuleiten. Sollte dieses nicht möglich sein, so ist Rücksprache mit der BUKEA zu halten (s. Ziffer 7). In Straßentrummen, Regenfallleitungen und Hofabläufe darf grundsätzlich nicht eingeleitet werden, da diese an ein Regenwassersiel angeschlossen sein können.
b) Abwasser darf nur dann eingeleitet werden, wenn die in den jeweils gültigen „Allgemeinen Einleitungsbedingungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen“ festgelegten Grenzwerte (siehe Nr. 5.1.2) nicht überschritten werden. Das Verdünnen des anfallenden Abwassers mit klarem Wasser oder anderem Abwasser, um auf diesem Wege die Grenzwerte einzuhalten, ist nicht zulässig.
c) Überschreitet die Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe die Werte der Allgemeinen Einleitungsbedingungen, so darf das Abwasser entweder erst nach erfolgreicher Behandlung (Fällung, Neutralisation o.ä.) eingeleitet werden oder muss ohne Behandlung als Abfall nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgt werden (vergl. Nr. 5.2).
5.1.2 Auszug aus den Allgemeinen Einleitungsbedingungen (Abwassergrenzwerte)
pH-Wert 6,0 - 10,5 Absetzbare Stoffe 0,5 ml/l/0,5 h lipophile Stoffe 300 mg/l Kohlenwasserstoffe 20 mg/l AOX od. Blei je 1 mg/l Fluorid 60 mg/l Kupfer 2 mg/l Eisen 25 mg/l Zink 5 mg/l Phosphor 50 mg/l
Die Bestimmungsverfahren nach DIN können im Bedarfsfall bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft erfragt werden.
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5.1.3 Erlaubnis-, Genehmigungs- und Anzeigeerfordernis
a) Das Einleiten bzw. Einbringen von Stoffen in Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft bzw. des zuständigen Bezirksamtes.
b) Das Einleiten von Abwasser auf öffentlichem Grund direkt in das öffentliche Siel im Ausnahmefall, s. a 5.1.1.1 a), bedarf der Zustimmung des jeweiligen Sielbezirks der Hamburger Stadtentwässerung (HSE). Auskunft hierüber erteilt die zentrale Stelle für Baugrubenwasser (N101) Telefon: 040-7888- 31611, E-Mail: baugrubenwasser@hamburgwasser.de In jedem Fall ist Rücksprache mit der BUKEA zu halten (s. Ziffer 7). c) Das Einleiten von auf Grundstücken im Zuge von Fassadenreinigungs- arbeiten anfallendem Abwasser in genehmigte Sielanschlüsse (Toiletten, Waschbecken oder Bodeneinläufe im Gebäude) muss gemäß § 12 Hamburgisches Abwassergesetz bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft angezeigt werden. Die Anzeige erfolgt i.d.R. digital und muss vor Einleitungsbeginn vorliegen. (Anzeige Fassadenreinigung - Online-Dienst Einstiegsseite - HamburgService)
5.1.4 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
Die Forderungen nach Nr. 5.1.1 b) gelten in der Regel als erfüllt, wenn a) beim Einsatz von reinem Wasser ein dreistufiger Schlammfang mit mindestens 300 l Nutzinhalt der Einleitstelle vorgeschaltet ist. Der Schlammfang muss so beschaffen sein, dass eine ausreichende Trennung der Fest- bzw. Schlammbestandteile von der Wasserphase erreicht wird. Anstelle des Schlammfangs kann auch eine geeignete Filteranlage eingesetzt werden.
b) beim Einsatz von Chemikalien neben der mechanischen eine weiterge- hende Abwasserbehandlung (Fällung, Neutralisation o.ä.) erfolgt oder das Einhalten der Grenzwerte durch die Analyse des Abwassers in einem hierfür zugelassenen Labor nachgewiesen wird.
Ist ein Anschluss an das öffentliche Misch- oder Schmutzwassersiel nicht möglich, ist das einleitfähige Abwasser unter Einhaltung von beförderungstechnischen Vorschriften abfahren zu lassen.
5.2 Abfallentsorgung
Bei Fassadenreinigungsarbeiten können je nach Verfahrensart große Mengen an Abfall anfallen, die ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Verantwortlich für die ord- nungsgemäße Entsorgung ist grundsätzlich der Abfallerzeuger, in der Regel der die Arbeiten ausführende Fachbetrieb. Man unterscheidet zwischen gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen. Eine Übersicht über die wichtigsten, bei der Fassadenreinigung anfallenden Abfallarten mit den dazugehörigen Schlüsselnummern ist unter Nr. 5.2.5 zu finden.
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5.2.1 Gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle sind Abfälle, an deren Entsorgung auf Grund ihrer Schädlichkeit für Mensch und Umwelt besondere Anforderungen gestellt werden. Sie sind gemäß § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ab einer Anfallmenge von 2000 kg/Jahr (in der Regel wird diese Menge schon bei der jährlichen Reinigung von insgesamt 1000 m2 Farbfassade erreicht) grundsätzlich nachweispflichtig, und zwar ab dem Ort ihrer Entstehung (Baustelle).
Soll das formelle Entsorgungsverfahren erst auf dem Betriebsplatz der Firma be- ginnen, ist eine (teilweise) Freistellung von der Nachweispflicht erforderlich. Diese Freistellung kann bei der zuständigen Behörde (bei Firmen, die ihren Betriebsplatz in Hamburg haben, ist das die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft) beantragt werden.
Die ordnungsgemäße Entsorgung ist entweder als Einzelentsorgung oder als Sammelentsorgung durchzuführen.
a.) Einzelentsorgung
Für jede Baustelle (oder bei entsprechender Freistellung für den Betriebs- platz) ist für jede Abfallschlüsselnummer ein Entsorgungsnachweis, bestehend aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers und ggf. der behördlichen Bestätigung, zu führen.
b) Sammelentsorgung
Bei einer Jahresabfallmenge bis zu 20 Tonnen können die Abfälle von den Baustellen auch von einer Firma, die einen Sammelentsorgungsnachweis und eine Beförderungserlaubnis für den jeweiligen Abfallschlüssel besitzt, eingesammelt werden, wobei dem Abfallerzeuger (Fassadenreinigungs- firma) als Nachweis lediglich ein Übernahmeschein ausgehändigt wird. Bei einer entsprechenden Freistellung (s.o.) gilt dies auch für bereitgestellte Abfälle auf dem Betriebsplatz.
c) Kleinmengen
Die Übergabe von Kleinmengen (weniger als 2000 kg pro Jahr) an einen Entsorger muss der Abfallerzeuger zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung durch Übernahmescheine belegen.
5.2.2 Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (alte Planen, Verpackungsmaterial, leere Ge- binde u.ä.) sind der Stadtreinigung Hamburg zu überlassen, sofern sie nicht ver- wertet werden.
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5.2.3 Transport
Nur wenn Abfälle gewerbsmäßig eingesammelt und befördert werden, ist eine Beförderungserlaubnis erforderlich. Firmen dürfen ihre eigenen Abfälle von den Baustellen zu ihren Betriebsstätten oder zu einer Abfallbeseitigungsanlage ohne Beförderungserlaubnis befördern. Die Nachweispflicht (Nr. 5.2.1) ist dadurch jedoch nicht aufgehoben.
5.2.4 Zwischenlagerung
Die auf den einzelnen Baustellen angefallenen Abfälle können, sofern sie dort ordnungsgemäß gelagert werden, auf einem Betriebsplatz zur Abholung bereitge- stellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Lagerung großer Abfallmengen unter Umständen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für ein Zwischenlager erforderlich ist. Eine teilweise Befreiung von der Nachweispflicht für den Weg von der Baustelle zum Betriebsplatz ist möglich (siehe Nr. 5.2.1).
5.2.5 Abfallliste mit aktuellen Abfallschlüsselnummern (ASN)
Die gefährlichen Abfälle sind mit * gekennzeichnet!
080117* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 080118 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 080117 fallen 080119* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lö- semitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 080120 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Aus- nahme derjenigen, die unter 080119 fallen 170903* sonstige Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 170904 gemischte Bauabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170903 fallen
5.2.6 Hinweise zur richtigen Verwendung der Abfallschlüsselnummern (ASN)
Für die Abfälle aus den Auffangwannen, dem Schlammfang oder der Filter- bzw. Abwasserbehandlungsanlage ist die ASN 080117*, in entsprechenden Ausnah- mefällen und nach vorhergehender Analyse die ASN 080118 zu verwenden.
Das bei der Fassadenfarbentfernung anfallende verunreinigte und nicht einleitfä- hige Abwasser ist unter der ASN 080119*, in entsprechenden Ausnahmefällen nach vorhergehender Analyse unter der ASN 080120 zu entsorgen.
Das bei der Graffiti-Entfernung anfallende Abwasser ist unter der ASN 080120 bzw. die bei einer Behandlung dieses Abwassers anfallenden Rückstände unter der ASN 080118 zu entsorgen.
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Beim Einsatz von Strahlsand ist die ASN 170903* zu verwenden. Wird vorher durch eine Analyse festgestellt, dass der Strahlsand keine gefährlichen Stoffe enthält, ist er unter der ASN 170904 zu entsorgen. Sollten im Einzelfall andere als die hier angegebenen ASN für die jeweiligen Abfälle verwendet werden, so ist vorher Rücksprache mit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zu halten.
- Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
Straftaten gegen die Umwelt begeht,
a) wer gemäß § 324 Strafgesetzbuch unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert;
b) wer gemäß § 324a Strafgesetzbuch unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch
- in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
- in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert;
c) wer unbefugt die in § 326 Strafgesetzbuch näher bezeichneten Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablässt oder sonst beseitigt.
Der Versuch ist strafbar.
Verstöße gegen die unter Nr. 2 dieses Merkblattes genannten Gesetze und Verordnungen können außerdem ggf. als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Weitere Auskünfte
Dieses Merkblatt und weitere Informationen können abgefordert werden bei:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Immissionsschutz und Betriebe, -I 1- Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg Tel.: 040/42840-0 Durchwahlen : 42840- 2863 Frau Oldsen 42840- 3430 Frau Dubberstein