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Anlage 07 – Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvereinbarung über wirtschaftsrechtliche Kurzgutachten im Bereich der Energieregulierung
(Aktenzeichen: Z25-11-2026-0014)
Inhaltsverzeichnis
I. Geltungsreihenfolge ..................................................................................................................................2
II. Vertragslaufzeit ...........................................................................................................................................2
III. Verlängerungsoption .................................................................................................................................2
IV. Vergütung und Abrechnung ....................................................................................................................2
V. Preis ...............................................................................................................................................................3
VI. Reisekosten ..................................................................................................................................................3
VII. Ort der Leistungserbringung ...................................................................................................................4
VIII. Erreichbarkeit und Kommunikation .......................................................................................................4
IX. Einzelabruf ...................................................................................................................................................4
X. Abnahme ......................................................................................................................................................5
XI. Reaktions- und Bearbeitungszeiten .......................................................................................................5
XII. Auftragsänderungen ..................................................................................................................................5
XIII. Unabhängigkeit ...........................................................................................................................................6
XIV. Ressourcenverfügbarkeit und fachliche Expertise ..............................................................................6
XV. Anforderung an das eingesetzte Personal ............................................................................................6
XVI. Qualitätssicherung .....................................................................................................................................6
XVII. Sprache .........................................................................................................................................................7
XVIII. Nutzungsrechte ..........................................................................................................................................7
XIX. Veröffentlichung sowie entgeltliche und/oder unentgeltliche Weiterverwertung ....................7
XX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte ...................................................................................7
XXI. Verhältnis zu Dritten..................................................................................................................................8
XXII. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit ..................................................................................................8
XXIII. Datenschutz .................................................................................................................................................8
XXIV. Schlechtleistung .........................................................................................................................................9
XXV. Haftung .........................................................................................................................................................9
XXVI. Haftpflichtversicherung ............................................................................................................................9
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I. Geltungsreihenfolge
Als Bestandteile der Vertragsbedingungen gelten nacheinander:
- der Inhalt der Leistungsbeschreibung, des Frage-Antwort-Katalogs mit finalem Stand sowie die vorliegenden besonderen Vertragsbedingungen,
- das Angebot mit finalem Stand,
- die ZVB der BNetzA (in der Fassung in der sie der Ausschreibung zu Grunde liegen; einsehbar unter www.bundesnetzagentur.de/beschaffung)
- die VOL/B.
Firmeneigene AGB des Auftragnehmers sind ausgeschlossen und kein Vertragsbestandteil.
Speziellere Regelungen gelten vorrangig vor allgemeineren Normen. Allgemeinere Regelungen finden Anwendung, sofern und soweit sie vom Vertragstyp einschlägig sind.
Für den Fall, dass im Rahmen der Ausschreibung im Frage-Antwort-Katalog einzelfallbezogene Aussagen zur Geltung von Regelungen getätigt werden, werden diese Vertragsbestandteil (vgl. erster Spiegelstrich), ohne dass es einer Anpassung der allgemeineren Dokumente bedarf.
II. Vertragslaufzeit
Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2027.
III. Verlängerungsoption
Der Vertrag kann optional zwei Mal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Mitteilung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption muss spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit beim Auftragnehmer in Textform eingegangen sein.
IV. Vergütung und Abrechnung
Die Unterstützungsleistungen werden im Bedarfsfall durch Einzelbeauftragung vorab durch die Fachseite in Textform abgerufen. Grundlage für jeden Abrufauftrag ist die Leistungsbeschreibung sowie die Vertragsunterlagen. Im Rahmen des Abrufs erfolgt die Konkretisierung der zu erbringenden Leistung hinsichtlich Inhalts, Umfang und Bearbeitungszeitraum. Der Einzelabruf besteht aus der fachseitigen Abrufanfrage, einem auf der Abrufanfrage basierenden Angebot des Auftragnehmers sowie der fachseitigen Annahme des Angebots und Anweisung zur Ausführung der Leistung. Die Kommunikation über den Einzelabruf erfolgt in Textform über die zentrale Ansprechperson. Das voraussichtliche Stundenbudget sowie der zeitliche Umfang werden im entsprechenden Einzelabruf dargestellt.
Der Aufwand wird nach Fertigstellung des jeweiligen Prüfauftrages (idR. Votum) abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand bis zum Ende des Folgemonats, jedoch spätestens drei Monate nach Leistungserbringung. Der Auftragnehmer informiert die Auftraggeberin regelmäßig über den Verbrauch des Mindeststundenkontingents (200 Stunden). Die Mindestabnahmemenge bezieht sich dabei auf die gesamte Vertragslaufzeit, inkl. etwaiger optionaler Vertragsverlängerungen. Abweichungen hiervon sind der Auftraggeberin vorab und umgehend mitzuteilen. 2
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Die Abrechnung erfolgt gemäß der jeweils geltenden Stundensätze auf Grundlage des im Einzelabruf festgelegten Umfangs.
Die Stundensätze enthalten alle Nebenkosten gem. Punkt 2 (z.B. Schreibarbeiten, Telefonkosten, IT- Infrastruktur, Materialkosten usw.).
Zur Dokumentation der erbrachten Leistung sind Tätigkeits-/Stundennachweise durch den Auftragnehmer in Textform zu erbringen.
Nur Leistungen, die innerhalb der Vertragslaufzeit erbracht werden, können über den Vertrag abgerechnet werden.
Für die Rechnungsstellung ist insbesondere Ziffer 25 der ZVB maßgebend.
V. Preis
Bei dem angegebenen Preis handelt es sich um einen Marktpreis mit Obergrenze, der alle Nebenkosten, insbesondere Material- und Schreibkosten (aber keine Reisekosten) beinhaltet.
Soweit für die in der Leistungsbeschreibung genannten Beratungsleistungen weitere fachliche Kompetenzen benötigt werden, die über die eigenen Kompetenzen hinausgehen, sind die Kosten für diese Leistungen im Preis enthalten und können nicht separat in Rechnung gestellt werden. Ggf. notwendig werdende Kosten der Hinzuziehung externer Berater des Auftragnehmers sind ebenfalls im Preis enthalten.
Alle Preise sind in Euro auszuweisen.
Ändern sich nach Vertragsschluss die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden tariflichen oder gesetzlichen Löhne oder lohnwirksamen Sozialaufwendungen (Lohnkostengrundlagen), so wird auf Antrag die vereinbarte Vergütung angepasst. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung zum Inkrafttreten der neuen Lohnkostengrundlagen. Berechnungsgrundlage der Anpassung ist der vom Auftragnehmer kalkulierte Lohnanteil (Lohn- und Lohnfolgekosten), der entsprechend der tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten durch die Änderung der Lohnkostengrundlagen unter Fortschreibung der Urkalkulation des Auftragnehmers angepasst wird.
Die Änderung der Lohnkostengrundlagen ist vom Auftragnehmer dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach sowie hinsichtlich der Auswirkungen auf den kalkulierten Lohnanteil und ihrer Berechnung nachzuweisen. Eine Minderung der Lohnkostengrundlagen hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
VI. Reisekosten
Sollten im Rahmen der Leistungserfüllung und nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin Reisen und/oder Übernachtungen erforderlich sein, werden diese nach geltendem Stand des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) abgerechnet. Hierzu ist ausschließlich das durch die Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Formblatt zu verwenden. Eine Vergütung von Reisezeiten erfolgt nicht. Sofern eine Anreise am Tag vor Beginn des Dienstgeschäfts erfolgen soll, muss
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nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine Anreise am Tag des Dienstgeschäfts nicht möglich oder zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Abreise erst am Tag nach Beendigung des Dienstgeschäfts erfolgt.
VII. Ort der Leistungserbringung
Die Leistungen können – soweit möglich – am Sitz des Auftragnehmers erbracht werden. Besprechungen sollen vorzugsweise telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden. Sollte für eine Besprechung eine persönliche Präsenz erforderlich sein, findet diese am Sitz der Bundesnetzagentur in Bonn statt.
VIII. Erreichbarkeit und Kommunikation
Die mit der Leistungserbringung zusammenhängende Beratung und fachliche Unterstützung soll flexibel und mit persönlichem Kontakt in Form von Telefonaten, E-Mails, Web- Konferenzen und schriftlichen Ausarbeitungen (Stellungsnahmen, Erläuterungen, Votum u.ä.) erfolgen.
Es muss gewährleistet sein, dass Absprachen per Telefon und/oder E-Mail zu den üblichen Bürozeiten (Montag – Freitag; 09:00 - 16:00 Uhr) durchgeführt werden können.
Die vom Auftragnehmer im Rahmen der einzelnen Auftragsausführung erstellten Entwürfe und Arbeitsunterlagen (z.B. Votum) sind in der Regel per E-Mail in den Microsoft Office-Formaten (insbesondere „.docx“) sowie im PDF-Format an das jeweilige zuständige Referat zu übersenden.
Zur Vorbereitung der Arbeitstreffen/-besprechungen können nach Rücksprache mit dem zuständigen Referat Statusberichte erforderlich werden, welche z. B. den jeweiligen Bearbeitungsstand beschreiben.
Über die Statusberichte hinaus übermittelt der Auftragnehmer entscheidungsrelevantes Begleit- und Hintergrundmaterial sowie Rechercheergebnisse, soweit verfügbar, in elektronischer Form.
IX. Einzelabruf
Die beschriebenen Leistungen (insbesondere wirtschaftsrechtliche Kurzgutachten) werden nur auf Abruf durch die Fachabteilung der Bundesnetzagentur aufgrund einer Abrufanfrage erbracht.
Die Kommunikation über den Einzelabruf läuft grundsätzlich per E-Mail über die zentralen Ansprechpartner.
Die Prüfaufträge werden durch das Fachreferat der Bundesnetzagentur grundsätzlich eine Woche im Voraus angekündigt. Der Mindestvorlauf für den Abruf beträgt grundsätzlich fünf Tage.
Die einzelnen Prüfaufträge sowie der benötigte Zeitraum der optionalen Unterstützung sind vorab durch den Auftragnehmer mit einer zeitlichen Indikation zu versehen, um die aufzuwendende Bearbeitungszeit (in Arbeitsstunden) abzuschätzen. Sollte die Einschätzung massiv von den Erwartungen der Bundesnetzagentur abweichen, so behält sich diese vor, eine genaue Kalkulation anzufordern oder den Prüfauftrag zurückzunehmen bevor mit der Begutachtung der wirtschaftsrechtlichen Fragestellung begonnen wird.
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Der tatsächliche zeitliche Umfang wird im entsprechenden Einzelabruf dargestellt. Zur Dokumentation der erbrachten Leistung sind Tätigkeits-/Stundennachweise durch den Auftragnehmer in Textform zu erbringen.
Während der gesamten Vertragslaufzeit hält sich der Auftragnehmer in dem vorgenannten Zeitraum zur Leistungserbringung bereit.
Die Leistungen sind in enger Abstimmung mit den zuständigen Referaten der Bundesnetzagentur zu erbringen.
X. Abnahme
Die Auftraggeberin prüft das finale Gutachten innerhalb von 10 Arbeitstagen auf die Erfüllung der Anforderungen aus dem jeweiligen Abrufauftrag und bestätigt anschließend die jeweilige Abnahme in Textform.
XI. Reaktions- und Bearbeitungszeiten
Der vertragliche Servicezeitraum soll sich von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 16:00 Uhr erstrecken. Im Bedarfsfall können andere Zeiten vereinbart werden.
Reaktionszeiten beginnen ausschließlich mit Zugang der entsprechenden Meldung oder dem Eintritt des vereinbarten Ereignisses während der vereinbarten Servicezeiten und laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. Reaktionszeiten auf Meldungen, die außerhalb der Servicezeiten eingehen, zählen ab Beginn der nächsten Servicezeit.
Innerhalb dieser Zeit gelten die folgenden Reaktions- und Bearbeitungsfristen:
| Allgemein | |||
|---|---|---|---|
| Reaktion auf Telefon- und E-Mail-Anfragen | 4 h | ||
| Mindestvorlauffrist für Einzelabrufe | 5 Tage |
| Sonstige juristische Unterstützungsleistungen | |||
|---|---|---|---|
| Klärung von sonstigen juristischen Fragen | Nach Absprache |
Die o. g. Fristen sind zwingend einzuhalten.
XII. Auftragsänderungen
Alle Auftragsänderungen bzw. -ergänzungen werden durch das Vergabereferat der Bundesnetzagentur (Z25) vorgenommen. Sie bedürfen der Textform. Ggf. erforderlich werdende mündliche Vereinbarungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
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XIII. Unabhängigkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Unabhängigkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, die beauftragten Arbeiten unabhängig von den Interessen der von der Bundesnetzagentur regulierten Unternehmen sowie deren Wettbewerbern auszuführen. Dies gilt ebenso für mögliche im Rahmen des Auftrags mit dem Unternehmen kooperierenden Firmen oder Institutionen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Rahmen der Angebotsabgabe erklärte Unabhängigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg zu gewährleisten. Sollten Umstände hinzutreten, die Zweifel am Vorliegen der Unabhängigkeit begründen könnten, ist dies der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, steht der Auftraggeberin ein Sonderkündigungsrecht zu.
XIV. Ressourcenverfügbarkeit und fachliche Expertise
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die notwendigen personellen Ressourcen mit entsprechender fachlicher Expertise, die für eine erfolgreiche Durchführung des Projekts sowohl in inhaltlich- methodischer als auch in betrieblich-organisatorischer Hinsicht notwendig sind, für die gesamte Vertragslaufzeit bereitzustellen.
XV. Anforderung an das eingesetzte Personal
Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen vereinbarungsgemäß, unabhängig davon jedoch mindestens dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend, qualifiziert sein. Unabhängig davon wird der Auftragnehmer gewährleisten, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter/innen über die Qualifikation verfügen, die mindestens den Anforderungen der Auftraggeberin im Vergabeverfahren entspricht.
Der Auftraggeberin steht ein/e Projektleiter/in als inhaltlich zentrale Ansprechperson sowie Vertretung zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die Kontinuität der Leistungsqualität und des Beratereinsatzes zu gewährleisten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger Absprache mit der Auftraggeberin berechtigt, die ursprünglich für die Erbringung der Leistung vorgesehenen Personen gegen eine mindestens gleichwertig qualifizierte Person auszutauschen. Generell ist auf eine kontinuierliche Mitarbeit zu achten. Ist eine Einarbeitung durch Personalaustausch erforderlich, so geht diese zu Lasten des Auftragnehmers und kann nicht der Auftraggeberin in Rechnung gestellt werden.
XVI. Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung nach den jeweiligen rechtlichen Vorgaben sowie insbesondere der aktuellen Rechtsprechung. Er wird die Auftraggeberin auf relevante Veränderungen der Rechtslage hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben.
Um das Auftreten von Mängeln innerhalb der Aufträge zu vermeiden, wird eine interne Qualitätssicherung des Auftragnehmers vorausgesetzt. Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei der Erstellung von Dokumenten vor der Übersendung an die Auftraggeberin oder für die Personalauswahl
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vor Terminen bei der Bundesnetzagentur. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass die Fachkompetenz während der Vertragslaufzeit eine gleichbleibende Qualität behält. Hierfür steht der Auftraggeberin insbesondere eine inhaltlich zentrale Ansprechperson zur Verfügung, welche die Arbeitsergebnisse (Votum) final überprüft und freigibt.
XVII. Sprache
Die Arbeitssprache ist Deutsch. Alle Dokumente, Arbeitsergebnisse bzw. Präsentationen sind ebenfalls in deutscher Sprache zu erstellen bzw. vorzutragen.
XVIII. Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer räumt der Bundesnetzagentur ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare und alle Nutzungsarten umfassende Nutzungsrechte an sämtlichen auf der Grundlage dieser Verträge entstandener Werke ein und willigt in die Bearbeitung und Änderung, sowie Veröffentlichung und Verwertung, auch der bearbeiteten und geänderten Werke durch die Bundesnetzagentur oder durch von der Bundesnetzagentur hierzu beauftragte Dritte ein. Der Auftragnehmer unterlässt eine Nutzung der auf der Grundlage dieser Verträge entstandenen Werke außerhalb der vertraglich vorgesehenen Zwecke.
Für den Fall, dass vom Auftragnehmer Dritte zur Auftragserfüllung hinzugezogen werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, sich von diesen entsprechende, ausschließliche Rechte einräumen zu lassen und diese auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass eingesetztes Material frei von Rechten Dritter ist bzw. verpflichtet sich, sich von Dritten entsprechende Rechte einräumen zu lassen und diese auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Der Auftragnehmer stellt die Bundesnetzagentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Bundesnetzagentur aufgrund einer Verletzung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte durch die Nutzung oder Änderung der vom Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages erstellten Werke bzw. von Teilen der Werke erhoben werden.
XIX. Veröffentlichung sowie entgeltliche und/oder unentgeltliche
Weiterverwertung
Eine Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse, des Gutachtens sowie sämtlicher Zwischenprodukte erfolgt nur durch die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin darf das Gutachten nach eigenem Ermessen veröffentlichen, Dritten zugänglich machen und in sonstiger Form verwerten. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weiterverwertung des Gutachtens oder von Teilen davon durch den Auftragnehmer ist nicht zulässig.
XX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
An den sich aus diesem Auftrag ggf. ergebenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten erwirbt die Auftraggeberin ohne zusätzliche Vergütung ein ausschließliches, übertragbares, uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht.
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XXI. Verhältnis zu Dritten
Die Bedingungen dieses Auftrags gelten ebenfalls für Dritte, deren sich der Auftragnehmer zur Leistungserbringung bedient.
Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus ist jede avisierte Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer der Auftraggeberin frühzeitig schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 Nr. 4 VOL/B.
XXII. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer und sein Personal sind verpflichtet, über alle Vorgänge, die ihnen in Ausübung des Vertrages bekanntwerden, strengstens Stillschweigen zu waren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit bis zu 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Danach sind die erlangten Daten zu vernichten, vgl. auch Ziffer XVII.
Die Daten dürfen nur insoweit veröffentlicht werden, als sie die berechtigten Interessen Dritter, insbesondere die Methoden, Analysen, Modelle, Modellsimulationen und Ergebnisse Dritter oder ihrer Auftragnehmer und sonstige Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht verletzt. Soweit die Auftraggeberin Untersuchungsergebnisse Dritter oder Teile hiervon zur vertraulichen Kenntnis bekommen hat und diese Ergebnisse Gegenstand der vorliegenden Datenbereitstellung geworden sind, dürfen die Daten ohne Einverständnis des Eigentümers der Daten und/oder des Verfügungsberechtigten nicht veröffentlicht werden. Die Daten oder Teile hiervon dürfen auch insoweit nicht veröffentlicht werden, als sie Rückschlüsse auf vertrauliche Informationen Dritter ermöglichen, ohne diese explizit zu benennen. Auch in aggregierter Form dürfen Informationen nur dann veröffentlicht werden, wenn Rückschlüsse auf Informationen Dritter (selbst bei besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten etwa in der Informationstechnologie) vollkommen ausgeschlossen werden können. Geschäftsgeheimnisse – auch unbeteiligter – Dritter gelten in diesem Sinne als besonders vertrauliche und damit schützenswerte Interessen. Im Zweifel steht in allen oben genannten Fällen das Interesse der Dritten am Schutz ihrer Informationen über dem Interesse einer Veröffentlichung der Studienergebnisse. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Bearbeitung des Auftrags im Allgemeinen Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren, es sei denn, die Auftraggeberin entbindet den Auftragnehmer von der Verschwiegenheit, zum Beispiel zum Einholen weiterer Informationen oder zur Diskussion der Bearbeitung mit Dritten im Rahmen von Veranstaltungen der Bundesnetzagentur. Veröffentlichungen von (Teil-) Ergebnissen des Vorhabens sind nur mit Genehmigung der Auftraggeberin gestattet.
XXIII. Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm in Ausführung dieses Auftrags zur Kenntnis gekommenen Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse von Dritten und der Auftraggeberin sowie personenbezogene und sonstigen Daten absolut vertraulich zu behandeln. Auskünfte über oder zu vorgenannten Daten gegenüber Dritten sind strikt zu unterlassen. Er ist verpflichtet, diese Vertraulichkeit auch durch seine Bediensteten oder sonstige bei der Vertragserfüllung mitwirkende Dritte sicherzustellen.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse von Dritten sowie personenbezogene Daten nach dem endgültigen Abschluss des Auftrags nach Weisung der Auftraggeberin zurückzugeben bzw. zu löschen und sämtliche Kopien solcher Daten zu vernichten.
Die Auftraggeberin kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten zum Datenschutz schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
XXIV. Schlechtleistung
Wird die Leistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für die Auftraggeberin innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge der Auftraggeberin, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnis.
Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer von der Auftraggeberin ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
XXV. Haftung
Abweichend von § 32 ZVB wird die Haftung für den vorliegenden Auftrag auf das Zweifache der Auftragssumme begrenzt.
Des Weiteren werden abweichend zu § 32 ZVB folgende Regelungen zur Haftungsbeschränkung getroffen:
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Dies schließt die Haftung für an der Auftragsdurchführung beteiligte Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen mit ein.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für an der Auftragsdurchführung beteiligte Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
XXVI. Haftpflichtversicherung
Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Nachweis über das Bestehen bzw. den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe des zweifachen des Auftragswertes spätestens zehn Tage nach Zuschlagserteilung bei der Auftraggeberin vorgelegt wird.
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Die Versicherung ist in der genannten Höhe über die gesamte Vertragslaufzeit hin aufrechtzuerhalten. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
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