Anlage 02 - Allgemeine Bewerbungsbedingungen (VgV).pdf

Rahmenvereinbarung über wirtschaftsrechtliche Kurzgutachten im Bereich der Energieregulierung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 17:51 (Europe/Berlin)

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Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe

Allgemeine

Bewerbungsbedingungen

VgV (EU)

Stand: 06.06.2025

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Allgemeine Bewerbungsbedingungen VgV (EU) Blatt 2 von 17

Inhalt Seite A. Allgemeines zum Vergabeverfahren ................................................................................................................. 3

  1. Bewerbungsbedingungen ..................................................................................................................................... 3
  2. Bekanntmachung(en) ........................................................................................................................................... 3
  3. Begrifflichkeiten ................................................................................................................................................... 3
  4. Registrierung ........................................................................................................................................................ 3
  5. Kommunikation im Vergabeverfahren ................................................................................................................. 3
  6. Fragen und Auskünfte .......................................................................................................................................... 3
  7. Fragen und Auskünfte zur e-Vergabe-Plattform, Erreichbarkeit .......................................................................... 4
  8. Prüfung der Vergabeunterlagen ........................................................................................................................... 4
  9. Verfahrenssprache ............................................................................................................................................... 4 B. Form/Einreichung der Angebote, E-Vergabe .................................................................................................... 5
  10. Elektronische Angebotsabgabe ............................................................................................................................ 5
  11. Technische Parameter der elektronischen Angebotseinreichung ........................................................................ 5
  12. Ausnahme: schriftliche Angebotsabgabe ............................................................................................................. 6
  13. Muster, Proben, Modelle u.ä................................................................................................................................ 6
  14. Änderung des Angebotes, Bindefrist .................................................................................................................... 7 C. Inhalt der Angebote ......................................................................................................................................... 7
  15. Vorgaben der Vergabeunterlagen ........................................................................................................................ 7
  16. Inhalt und Gestaltung des Angebotes .................................................................................................................. 7
  17. Nebenangebote, mehrere Hauptangebote .......................................................................................................... 7
  18. Losvergabe ........................................................................................................................................................... 8
  19. Preise und Preisnachlässe .................................................................................................................................... 8 D. Angaben/Unterlagen zum Bieter und zur Eignung ............................................................................................ 9
  20. Unternehmensangaben ........................................................................................................................................ 9
  21. Ausschlussgründe ............................................................................................................................................... 10
  22. Mehrfachbeteiligung, Konzernverbundenheit ................................................................................................... 10
  23. Erklärung und Nachweise zur Eignung ............................................................................................................... 10
  24. Zusatz für ausländische Unternehmen ............................................................................................................... 10
  25. Präqualifikation .................................................................................................................................................. 10
  26. Einheitliche Europäische Eigenerklärung ............................................................................................................ 11
  27. Bietergemeinschaften ........................................................................................................................................ 11
  28. Unterauftragnehmer (ohne Eignungsleihe) ........................................................................................................ 12
  29. „Eignungsleihe“ von anderen Unternehmen ...................................................................................................... 13
  30. Änderungen während des Vergabeverfahrens ................................................................................................... 14 E. Prüfung der Angebote .................................................................................................................................... 14
  31. Öffnung der Angebote ........................................................................................................................................ 14
  32. Nach Angebotsabgabe einzureichende Unterlagen ........................................................................................... 14
  33. Aufklärung .......................................................................................................................................................... 15
  34. Wettbewerbsregister ......................................................................................................................................... 15
  35. Zuschlags- und Bindefrist.................................................................................................................................... 15 F. Sonstiges ........................................................................................................................................................ 16
  36. Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen .............................................................................................................. 16
  37. Vertraulichkeit der Angebote ............................................................................................................................. 16
  38. Schutzrechte der Bieter ...................................................................................................................................... 16
  39. Kosten der Teilnahme, Schadensersatz .............................................................................................................. 16
  40. Erklärung zur Gleichstellungsorientierung (Gender Mainstreaming).....................................................................17 G. Nachprüfung .................................................................................................................................................. 17

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A. Allgemeines zum Vergabeverfahren

Das Vergabeverfahren wird nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) durchgeführt. Diese Bewerbungsbedingungen gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen, deren Hauptgegenstand Bauleistungen im Sinne von § 103 Abs. 3 GWB sind. Diese Bewerbungsbedingungen gelten weiterhin nicht für die Vergabe von Konzessionen (§ 105 GWB) und für die Vergabe von Aufträgen über sicherheitsspezifische Leistungen (§ 104 GWB).

  1. Bewerbungsbedingungen

Diese allgemeinen Bewerbungsbedingungen der Bundesnetzagentur ergänzen, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die weiteren Vergabeunterlagen sowie (soweit zutreffend) die Auftragsbekanntmachung, etwaige Antworten der Bundesnetzagentur auf Bieterfragen und zusätzliche Informationen der Bundesnetzagentur an die Bieter im Laufe des Vergabeverfahrens. Die Bewerbungsbedingungen sind von den Bietern bei der Erstellung und Abgabe ihrer Angebote zusätzlich zu beachten.

  1. Bekanntmachung(en)

Sofern neben einer Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt weitere Bekanntmachungen zu einem Vergabeverfahren auf Internetseiten, in Internetportalen oder in Printmedien veröffentlich sind, ist die Fassung der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt allein maßgeblich.

  1. Begrifflichkeiten

Öffentliche Auftraggeberin in diesem Vergabeverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Unternehmen, die beabsichtigen, sich mit der Abgabe eines eigenen Angebotes am Vergabeverfahren zu beteiligen, werden (synonym) als „interessierte Unternehmen“, „Interessenten“ oder „Bieter“ bezeichnet.

  1. Registrierung

Die interessierten Unternehmen haben sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) zu registrieren und über die dort bereit gestellte Web-Anwendung „ANA- Web“ ihre Teilnahme für das Vergabeverfahren zu aktivieren, sofern dies (z.B. in einem nicht offenen oder Verhandlungsverfahren) nicht bereits im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs geschehen ist. Die Registrierung umfasst mindestens die eindeutige Bezeichnung des Unternehmens und eine aktive E-Mail-Adresse, unter der das Unternehmen während des Vergabeverfahrens erreichbar ist. Den Interessenten obliegt es, die Registrierung und Aktivierung der Teilnahme am Vergabeverfahren unverzüglich ab Kenntnis vom Vergabeverfahren vorzunehmen. Etwaige Antworten auf Bieterfragen, zusätzliche Informationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Vergabeunterlagen wird die Bundesnetzagentur nur registrierten Teilnehmern über die e-Vergabe-Plattform mitteilen. Unterlässt ein Interessent die rechtzeitige Registrierung und Teilnahmeaktivierung, so liegt das sich daraus ergebende Risiko unvollständiger, veralteter oder verspäteter Informationen bei ihm.

  1. Kommunikation im Vergabeverfahren

Die Kommunikation mit der Bundesnetzagentur während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich unter Verwendung elektronischer Mittel über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (s.o. zur Registrierung Ziffer A.4). Eine mündliche bzw. telefonische Kommunikation findet nicht statt, soweit nicht die Bundesnetzagentur ausdrücklich dazu einlädt (z.B. im Verhandlungsverfahren). Die Mitarbeiter und Beauftragten der Bundesnetzagentur sind nicht befugt, auf mündlichem oder telefonischem Wege die Bundesnetzagentur zu vertreten, Auskünfte über die Vergabeunterlagen oder zur Angebotsabgabe zu erteilen, von den Vergabeunterlagen abweichende Festlegungen zu treffen oder Erklärungen der Bieter entgegen zu nehmen.

  1. Fragen und Auskünfte

Fragen und Auskunftsersuchen der Bieter um zusätzliche Informationen zu den Vergabeunterlagen oder zum laufenden Verfahren sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen nachstehender Frist, in Textform ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (s.o. zur Registrierung Ziffer A.4) einzureichen.

Soweit nicht ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird und/oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht etwas anderes angegeben ist, müssen Fragen und Auskunftsersuchen der Bieter bei der Bundesnetzagentur eingehen bis spätestens (allgemeine Frage- und Auskunftsfrist):

10 Kalendertage vor dem Tag des Ablaufs der Angebotsfrist.

Im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist bleibt der ursprüngliche Ablauf der Frage- und Auskunftsfrist (ohne Berücksichtigung der Verlängerung) maßgeblich, soweit nicht die Frage- und Auskunftsfrist (gegebenenfalls auch nur für bestimmte Teile der Vergabeunterlagen) ausdrücklich ebenfalls verlängert wird.

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Bei der Formulierung ihrer Fragen bzw. Auskunftsersuchen haben die Bieter darauf zu achten, dass darin oder in der absehbaren Antwort keine vertraulichen Informationen enthalten sind. Andernfalls haben die Bieter auf etwaige vertraulichen Informationen deutlich, konkret und in jedem Einzelfall gesondert hinzuweisen.

  1. Fragen und Auskünfte zur e-Vergabe-Plattform, Erreichbarkeit

Technische Fragen der Bieter im Zusammenhang mit der e-Vergabe-Plattform des Bundes sollen die Bieter vorrangig anhand der auf www.evergabe-online.info bereitgestellten Informationen und/oder über die technische Hotline der e-Vergabe-Plattform klären. Bei technischen Störungen ist von den Bietern umgehend die technische Hotline zu kontaktieren. Die technische Hotline (ServiceDesk) steht zu den unter www.evergabe- online.de (Kontakt) angegebenen Geschäftszeiten zur Verfügung unter der Telefonnummer: +49 (0) 228 / 99 610 - 1234 oder per E-Mail an: support@bescha.bund.de.

Nur in dem Fall, dass die e-Vergabe-Plattform des Bundes (und auch deren technische Hotline) für die Bieter nicht erreichbar sein sollte, haben die Bieter unverzüglich Kontakt mit der Bundesnetzagentur aufzunehmen unter der E-Mail-Adresse: ausschreibung@bnetza.de.

  1. Prüfung der Vergabeunterlagen

Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig durchgearbeitet und geprüft hat und anerkennt.

Enthalten die Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bieters Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler, die die Erstellung des Angebotes einschließlich der Preisermittlung beeinflussen können, oder hat der Bieter Zweifel an der rechtlichen, fachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen (insgesamt „Fehler“ genannt), so hat er die Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform darüber zu informieren, um möglichst frühzeitig vor Angebotsabgabe eine Klärung im noch laufenden Vergabeverfahren herbeizuführen. Der Bieter kann sich auf einen solchen Fehler später im Vergabeverfahren und in der Auftragsausführung nicht mehr berufen, wenn er den Fehler der Bundesnetzagentur nicht binnen zehn Kalendertagen ab Kenntnis des Fehlers oder im Falle der Erkennbarkeit des Fehlers nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist mitgeteilt hat, es sei denn, der Bieter hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Als erkennbar gelten Fehler, die ein durchschnittlich sorgfältiger, fachkundiger und mit dem Gegenstand der Vergabe vertrauter Bieter erkennen kann, es sei denn, dass aufgrund der individuellen subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Bieters ein höherer Maßstab anzulegen ist, dann gilt dieser. Im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist ist deren ursprünglich festgelegter Ablauf (ohne Berücksichtigung der Verlängerung) maßgeblich. § 160 Abs. 3 GWB bleibt unberührt (s. Abschnitt G - Nachprüfung).

Sofern die Vergabeunterlagen den Bietern uneingeschränkt und direkt zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden, obliegt es den (auch registrierten) Bietern, die zum Abruf bereitgestellten Vergabeunterlagen wiederholt und jedenfalls vor Angebotsabgabe nochmals zu prüfen. Etwaige Antworten auf Bieterfragen, zusätzliche Informationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Vergabeunterlagen können durch die Bundesnetzagentur bis sechs Kalendertage (bei beschleunigten Verfahren gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV vier Kalendertage) vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. § 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV bleibt unberührt. Den Bietern obliegt es, ihre Angebote möglichst nicht vor diesem Zeitpunkt (vorzeitig) abzugeben. Sofern ein Angebot dennoch vorzeitig abgegeben wurde, ist der Bieter verpflichtet, die letztgültigen Vergabeunterlagen (nach dem vorgenannten Zeitpunkt) nochmals zu prüfen und, sofern erforderlich, sein Angebot anzupassen bzw. erneut einzureichen. Unterbleibt eine entsprechende Anpassung/Erneuerung führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist oder ein anderer zwingender Ausschlussgrund vorliegt (z.B. unzulässige Änderung der letztgültigen Vergabeunterlagen infolge der unterbliebenen Anpassung/ Erneuerung). Sofern kein Ausschluss in Betracht kommt, wird angenommen, dass das vorzeitig abgegebene Angebot auch nach Prüfung und in Ansehung der letztgültigen Vergabeunterlagen unverändert aufrecht erhalten bleiben soll, soweit sich aus dem Angebot oder den Umständen der Angebotsabgabe nicht eindeutig etwas abweichendes ergibt.

  1. Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Angebot und alle seine Anlagen sowie nach Angebotsabgabe durch die Bundesnetzagentur gegebenenfalls verlangte Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen bzw. vorzulegen. Anderssprachigen Unterlagen (z.B. Nachweise oder Bestätigungen ausländischer Stellen) ist stets gleichzeitig eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, zur Gewährleistung der Richtigkeit der Übersetzung, eine amtlich beglaubigte Übersetzung bzw. Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu verlangen bzw. nachzufordern.

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B. Form/Einreichung der Angebote, E-Vergabe

  1. Elektronische Angebotsabgabe

Die elektronische Angebotsabgabe über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) ist verbindlich vorgeschrieben, es sei denn, dass eine Angebotsabgabe in anderer Form (vgl. Ziffer B.3) in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassen bzw. vorgeschrieben ist.

Für eine Abgabe in Textform (§ 126b BGB) müssen das Angebot (s. Formblatt/Vordruck) und alle in Textform geforderten Erklärungen sowohl das Unternehmen des Bieters, für das das Angebot abgegeben wird, als auch den/die vollständigen Namen der natürlichen Person/en, die die Erklärung(en) zum Angebot für den Bieter abgibt/abgeben, eindeutig erkennen lassen.

Im Falle einer Vertretung (z.B. § 164 BGB) muss das Angebot den Umstand der Vertretung selbst und sowohl den vertretenen Bieter, für den das Angebot abgegeben wird, als auch den Vertreter, der das Angebot im Namen des Bieters abgibt, vollständig und eindeutig erkennen lassen. Das gilt auch im Falle einer Bietergemeinschaft, wobei eine eindeutige Kurzbezeichnung der Bietergemeinschaft genügt, wenn die Kurzbezeichnung und alle Mitglieder in der Bietergemeinschaftserklärung vollständig aufgeführt sind (s. Ziffer D.8).

Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine bestimmte elektronische Signatur (vgl. Art. 3 Nr. 11 bzw. Nr. 12 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014) oder ein bestimmtes elektronisches Siegel (vgl. Art. 3 Nr. 26 bzw. Nr. 27 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014) vorgeschrieben; so ist das Angebot bei der Einreichung wie vorgegeben elektronisch zu signieren bzw. zu siegeln. Sofern die Vorgabe in der Aufforderung zur Angebotsabgabe nichts anderes vorgibt und das Angebotsschreiben (s. Formblatt/Vordruck) den Hinweis enthält, dass die Signatur bzw. das Siegel alle dem Angebot beigefügten Unterlagen und Erklärungen des Bieters umfasst, genügt es, das Angebotsschreiben entsprechend elektronisch zu signieren bzw. zu siegeln. Die Vorgaben zur elektronischen Signatur bzw. zum elektronischen Siegel sind auch für sonstige Erklärungen zum Angebot zu beachten, für die eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel vorgeschrieben sind. Weitere Informationen zu den unterstützten Zertifikaten und zu deren Anwendung sind über die mit „Unternehmen“ und „Service“ bezeichneten Hauptmenüpunkte auf www.evergabe-online.de erhältlich.

Die Bevollmächtigung einer natürlichen Person bzw. eines Vertreters, die/der die Angebotserklärung(en) abgibt, ist auf Verlangen der Bundesnetzagentur vor Zuschlagserteilung nachzuweisen, soweit sich die Bevollmächtigung nicht bereits aus dem Angebot ergibt (z.B. Handelsregisterauszug, Bietergemeinschaftserklärung).

Ist nach Auffassung des Bieters ein Bestandteil des Angebotes nicht geeignet, um elektronisch über die e- Vergabe-Plattform eingereicht zu werden, so hat er die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber zu informieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Angebotsbestandteil (a) aufgrund seiner besonderen Art nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel ist, (b) Dateiformate erfordert, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, (c) die Verwendung von (Büro-)Geräten voraussetzt, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen, oder (d) besonders schutzwürdige Daten enthält.

  1. Technische Parameter der elektronischen Angebotseinreichung

Das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) zu übermitteln. Hierzu ist es erforderlich, sich zuvor auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes zu registrieren und die Teilnahme für das Vergabeverfahren zu aktivieren (s.o. Ziffer A.4). Weitere Informationen, Antworten auf regelmäßige technische Fragen (FAQ) und Anleitungen zur Angebotseinreichung über die e-Vergabe-Plattform des Bundes sind über die mit „Unternehmen“ und „Service“ bezeichneten Hauptmenüpunkte auf der Internetseite www.evergabe-online.info erhältlich. Hierzu weist die e-Vergabe-Plattform des Bundes gemäß § 11 Abs. 3 VgV auf Folgendes hin:

Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Webanwendung AnA-Web sowie die Clients und elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Unternehmen“/„Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie die e-VergabeApp (Crypto-Client) zur Verschlüsselung von Teilnahmeanträgen und Angeboten. Die technischen Parameter der zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Webanwendung AnA-Web und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Webanwendung AnA-Web bzw. Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selbst und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Weitergehende Informationen stehen auf

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https://www.evergabe-online.info bereit. Unter anderem wird für die Angebotsabgabe Java auf dem Rechner des Bieters benötigt.

Als Dateiformat für mit dem Angebot eingereichte Dokumente sind vorzugsweise das PDF-Format und im Übrigen allgemein verfügbare und lesbare Formate zu verwenden (z.B. *.txt, *.docx, *.jpg, *.tif etc.). Im PDF-Format bereitgestellte Formblätter sollen mit dem Programm Adobe Reader ausgefüllt werden; andere PDF-Programme speichern die eingegebenen Daten möglicherweise nicht bzw. sind diese später nicht sichtbar.

Das Angebot soll einen Umfang von 250 Megabyte nicht überschreiten. In der Regel (sofern nicht zur Lesbarkeit oder zum Verständnis anders erforderlich) sind Scans von Dokumenten in schwarz-weiß und mit durchschnittlicher Auflösung (z.B. 300dpi) ausreichend.

Alle zu einem Angebot gehörenden Dokumente sollen möglichst in einem einheitlichen Sendevorgang an die e- Vergabe-Plattform übertragen werden. Zur besseren Prüfbarkeit sollen die mit dem Angebot elektronisch eingereichten Dokumente in der im Angebotsformblatt/-vordruck angegebenen Reihenfolge und Nummerierung nach (sinngemäß) folgendem Schema benannt sein:

[Nummerierung][Ausschreibungsdatum][Bieterkurzbezeichnung]_Dokumentenname.pdf

Beispiel: 1_20180131_FirmaXY_Angebotsvordruck.pdf 2_20180131_FirmaXY_EigenerklärungXY.pdf

  1. Ausnahme: schriftliche Angebotsabgabe

Ist nach den Festlegungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausnahmsweise die schriftliche Angebotsabgabe zulässig oder vorgeschrieben, so sind die Angebote an nachstehende Hausanschrift der Bundesnetzagentur in Mainz (unter Beachtung der Angebotsfrist und ggf. erforderlicher Postlaufzeiten) per Post einzusenden oder dort (unter Beachtung der Angebotsfrist und ggf. unpassender Leerungszeiten) in den Hausbriefkasten der Bundesnetzagentur einzuwerfen oder dort (während der Dienstzeiten) bei einer zum Empfang von Postsendungen für die Bundesnetzagentur bereiten und erkennbar berechtigten Empfangsperson abzugeben. Sollte keine andere befugte Person erreichbar sein, genügt die Abgabe beim Pförtner:

Bundesnetzagentur Canisiusstr. 21 55122 Mainz.

Ein schriftliches Angebot muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein und im Original eingereicht werden, andernfalls wird das Angebot zwingend ausgeschlossen (Scan oder Farb-/Kopie sind unzulässig). Alle schriftlichen Eintragungen im Angebot müssen dokumentenecht sein (nicht spurlos entfernbar, lichtbeständig, wasserfest).

Das schriftliche Angebot ist in einen fest verschlossenen Umschlag, der den Inhalt von außen nicht einsehen lässt (z.B. keine Fensterumschläge) und sich nicht ohne Beschädigungen oder Spuren zu hinterlassen öffnen lässt, einzulegen. Dieser Umschlag ist von außen gut sichtbar zu kennzeichnen. Weiterhin ist auf dem Umschlag deutlich sichtbar mindestens wie folgt zu vermerken:

Angebot – Bitte nicht öffnen! Vergabenummer: … [vom Bieter einzutragen] Ablauf der Angebotsfrist: … [vom Bieter einzutragen]

Für den rechtzeitigen Eingang des Angebotes sind die Bieter allein verantwortlich.

Das schriftliche Angebot wird elektronisch weiterverarbeitet. Die Verarbeitung des Angebotes wird erleichtert, wenn die schriftlichen Angebote in Schwarz-Weißdruck auf DIN A4 Papier abgegeben werden und auf Bindungen jeglicher Art (z.B. Spiralbindungen, Heft- oder Büroklammern) sowie auf Registerblätter und Klarsichthüllen verzichtet wird.

  1. Muster, Proben, Modelle u.ä.

Sind Muster, Proben, Modelle oder andere, nicht zusammen mit dem Angebot einzureichende Angebotsbestand- teile (nachstehend „Muster u.ä.“) gefordert, können diese getrennt vom Angebot unter Einhaltung der Angebots- frist bei der Bundesnetzagentur (s. Hausadresse o. Ziffer B.3) eingesandt oder abgegeben werden. Muster u.ä. müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein; die Zuordnung zu den sie betreffenden Teilen des Angebotes muss eindeutig sein. Die Übersendung der Muster hat auf Kosten der Bieter in einer geeigneten Verpackung zu erfolgen, die von außen nicht eingesehen und nicht ohne Spuren zu hinterlassen geöffnet werden kann. Die Verpackung ist an einer gut sichtbaren Stelle (ggf. mehrfach) zu kennzeichnen; die Kennzeichnung entspricht dem Kennzettel bzw. Umschlag im Falle der schriftlichen Angebotsabgabe (s.o. Ziffer B.3).

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  1. Änderung des Angebotes, Bindefrist

Für die Änderung oder Rücknahme eines Angebotes gelten die Bedingungen für die Angebotsabgabe entsprechend. Änderungen des Bieters an seinem Angebot müssen zweifelsfrei sein. Bei der Abgabe eines überarbeiteten bzw. erneuerten Angebotes ist klarzustellen, ob und inwieweit ein vorheriges Angebot weiterhin gültig bleiben soll (andernfalls droht der Ausschluss beider Angebote).

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung oder Rücknahme der abgegebenen Angebote ausgeschlossen (s.u. Ziffer E.5). Mit Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist), soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas abweichendes ausdrücklich geregelt ist (z.B. für indikative Angebote in einem Verhandlungsverfahren). C. Inhalt der Angebote

  1. Vorgaben der Vergabeunterlagen Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss. Das betrifft einerseits formelle Änderungen am vorgegebenen Text bzw. an vorgegebenen graphischen Bestandteilen (Skizzen, Pläne, Tabellen usw.) der Vergabeunterlagen durch eigenmächtige Streichungen, Änderungen oder Zusätze. Das betrifft andererseits auch inhaltliche Änderungen durch Erklärungen im Angebot, mit denen die verbindlichen Vorgaben und Bedingungen der Vergabeunterlagen nicht eingehalten bzw. mit denen diese inhaltlich abgeändert werden. Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Vorgaben und Bedingungen sind verbindlich, soweit nicht dem Bieter ausdrücklich Spielräume (z.B. zur Ausführungsart, Produktauswahl) zur Ausfüllung im Angebot überlassen sind. Hinweis: Die Beifügung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Verweis darauf im Angebot (z.B. auf dem Briefpapier des Bieters, etwa: „Es gelten unsere AGB“) stellt in aller Regel eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar und führt deshalb nach den vorstehenden Regelungen zum Ausschluss des Angebotes.
  2. Inhalt und Gestaltung des Angebotes Für die Erstellung und Einreichung der Angebote sind die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formulare/Vordrucke oder vorformulierten Erklärungen (insgesamt „Formulare“ genannt) zu verwenden. Soweit ein solches Formular bereitgestellt wurde, ist vom Bieter keine selbstgefertigte Erklärung einzureichen, andernfalls versichert der Bieter mit Angebotsabgabe, dass die selbstgefertigte Erklärung dem Formular entspricht. Sofern die Abgabe des Leistungsverzeichnisses mit dem Angebot verlangt ist und darin Bieterangaben (z.B. Preise) zu machen sind, ist die Erstellung und Einreichung einer vom Bieter selbst gefertigten Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses nicht zulässig.

Alle Eintragungen des Bieters in seinem Angebot (einschließlich etwaiger Änderungen dieser Eintragungen) müssen eindeutig und zweifelsfrei sein. Durch eine ausgefallene, aufwändige Gestaltung des Angebots entsteht kein Vorteil.

Die in den Vergabeunterlagen (z.B. Aufforderung zur Angebotsabgabe, Leistungsbeschreibung, Fragenkatalog) angelegte Struktur soll im Angebot möglichst eingehalten werden, um eine leichtere Vergleichbarkeit der Angebote zu ermöglichen (s. auch Ziffer B.2 zur Bezeichnung der elektronisch eingereichten Dokumente). Zu allen im Leistungsverzeichnis bzw. der Leistungsbeschreibung an den Bieter gestellten Fragen werden ausführliche, konkrete und unmissverständliche Aussagen des Bieters an der geforderten Stelle im Angebot erwartet. Verweise auf Literatur, Broschüren oder ähnliche Unterlagen dürfen nur als ergänzende Informationen und nicht als Ersatz der geforderten Erklärungen erfolgen. Die Anlagen zum Angebot (einschließlich etwaiger Muster, s. Ziffer B.4) sind im Angebotsformblatt eindeutig und vollständig zu bezeichnen (aufzulisten). Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich sein sollten, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch nicht zu einer Änderung der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen führen, andernfalls wird das Angebot zwingend ausgeschlossen. Es wird daher empfohlen, von zusätzlichen Erläuterungen (etwa auch in einem Angebotsanschreiben) abzusehen; sofern Klärungs- oder Erläuterungsbedarf besteht, ist dieser bis zum Ablauf der Frage- und Auskunftsfrist vor Angebotsabgabe zu klären. 3. Nebenangebote, mehrere Hauptangebote Nebenangebote sind unzulässig und werden ausgeschlossen, es sei denn, dass sie in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassen wurden. Nebenangebote sind, soweit sie zugelassen wurden, auf gesonderter Anlage einzureichen, eindeutig als Nebenangebot zu bezeichnen und, im Falle mehrerer Nebenangebote, auf eine zur eindeutigen Unterscheidung

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geeignete Art (z.B. Nummerierung) zu kennzeichnen. Nebenangebote müssen die Mindestanforderungen und die ggf. aufgestellten Gleichwertigkeitsanforderungen an Nebenangebote erfüllen; die Erfüllung ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Die Nebenangebote müssen alle (auch Teil- und Neben-)Leistungen umfassen, die zu einer vollständigen und einwandfreien Leistungserbringung erforderlich sind. Die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind (soweit sie von der vorgegebenen Leistungsbeschreibung abweichen) nach ihrer Art, Ausführung und Beschaffenheit in dem Nebenangebot eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Abweichungen von den Vergabeunterlagen, insbesondere zur vorgegebenen Leistungsbeschreibung (z.B. geänderte, ersetzte, entfallene oder zusätzliche Leistungsbestandteile oder -beschaffenheiten), sind dabei eindeutig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Die Struktur, die Gliederung, die Preisaufteilung, die Mengenausweisung und der Detailgrad der Vergabeunterlagen, insbesondere der vorgegebenen Leistungsbeschreibung, sind, soweit dies möglich ist, beizubehalten oder gleichwertig darzustellen. Unzulänglichkeiten und Unklarheiten in der Beschreibung der Leistung des Nebenangebotes gehen zu Lasten des Bieters. (Zugelassene) Nebenangebote, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Vorschläge zur Änderung der verbindlichen Vorgaben in den Vergabeunterlagen (Änderungsvorschläge) sind (soweit nicht als zugelassenes Nebenangebot) im Angebot nicht erlaubt und führen in der Regel zum Ausschluss des Angebotes, soweit nicht (z.B. im Verhandlungsverfahren) Änderungsvorschläge von der Bundesnetzagentur ausdrücklich abgefragt wurden. Soweit sich aus den Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bieters ein Änderungsbedarf ergibt, gilt Ziffer A.8. Sofern Änderungsvorschläge ausdrücklich abgefragt wurden, sind diese auf gesonderter, entsprechend bezeichneter Anlage zum Angebot einzureichen; sie sind nicht Angebotsbestandteil und werden im Auftragsfalle vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Vereinbarung (z.B. im Rahmen einer Verhandlung) nicht Vertragsinhalt.

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote durch einen Bieter ist nur zulässig, wenn jedes Hauptangebot jeweils für sich alle verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen einhält und sich die Hauptangebote im zulässigen Rahmen (z.B. bei ausdrücklich dem Bieter überlassenen Spielräumen) hinsichtlich der darin jeweils angebotenen Leistung bzw. Leistungsspezifikationen (nicht lediglich preislich) voneinander unterscheiden. Die Hauptangebote sind auf eine zur eindeutigen Unterscheidung geeignete Art zu kennzeichnen (z.B. Nummerierung). In jedem Hauptangebot ist auf gesonderter Anlage nachvollziehbar kenntlich zu machen, worin die Abweichung der Hauptangebote zueinander besteht.

  1. Losvergabe

Im Falle der Losaufteilung und losweisen Vergabe eines Auftrags, ist im Angebot eindeutig zu bezeichnen, auf welche(s) Los(e) sich das Angebot bezieht.

Grundsätzlich ist pro gesondert zu vergebendem Los jeweils ein vollständiges Angebot mit jeweils (losbezogen) allen geforderten Angaben und Unterlagen einzureichen. Bei einer gleichzeitigen Vergabe mehrerer Lose kann von dieser Vorgabe abgewichen werden, soweit einzelne Angaben und/oder Unterlagen für mehrere Lose gleichlautend/identisch sind; unnötige bloße Wiederholungen sind nicht erforderlich. Allerdings sind die Bieter dafür verantwortlich, dass ihre Angebote durch eine Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz (pro Los ein vollständiges Angebot) nicht widersprüchlich, unklar oder unvollständig werden. Die Bieter haben darauf zu achten, dass für jede Erklärung bzw. Unterlage klar und eindeutig erkennbar ist, ob sie – ganz oder teilweise – für alle angebotenen Lose, nur für bestimmte Lose oder nur für ein bestimmtes Los gelten sollen (z.B. durch entsprechende Vermerke oder Überschriften). Fehlt eine solche Kennzeichnung, wird vorbehaltlich einer eindeutig entgegenstehenden Auslegung davon ausgegangen, dass die betroffene Erklärung oder Unterlage für alle (gleichzeitig) angebotenen Lose gelten soll.

Die Bundesnetzagentur kann sich in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorbehalten, bestimmte Lose nur zugleich zu vergeben (kombinierte Lose oder Losgruppen). Im Falle einer solchen Kombination mehrerer Lose kann die Vergabe in einem (kombinierten) Los aus Gründen, die in einem anderen (kombinierten) Los vorliegen, unterbleiben (z.B. mangels geeigneter bzw. annehmbarer Angebote oder wegen eines Aufhebungsgrundes nach § 63 Abs. 1 VgV in einem kombinierten Los).

  1. Preise und Preisnachlässe

Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind in Euro, ohne Umsatzsteuer (netto) und, soweit nicht anders vorgegeben, mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag (soweit er anfällt) ist unter Zugrundelegung und Ausweisung des geltenden Umsatzsteuersatzes an der dafür vorgegebenen Stelle bzw. am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Im Falle einer Umkehrung der Umsatzsteuerschuldnerschaft (z.B. Reverse-charge-Verfahren nach § 13 b UStG) ist die Umsatzsteuer an der im Angebot vorgesehenen Stelle bzw. am Schluss zunähst mit 0 % bzw. 0,00 Euro anzugeben. Zugleich hat der Bieter im Angebot ausdrücklich auf die Umkehrung der Steuerschuld hinzuweisen und den beim Leistungsempfänger ggf. anfallenden Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag gesondert anzugeben.

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Soweit der Preis oder die Kosten als Zuschlagskriterium im Rahmen der Angebotswertung Berücksichtigung finden, sind, auch im Falle einer Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (s.o.), die Bruttowerte einschließlich der ggf. anfallenden Umsatzsteuer maßgeblich. Der Bieter trägt das Risiko der zutreffenden Einschätzung der Umsatzsteuerpflichtigkeit seiner Leistungen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und ist daran im Auftragsfall gebunden, auch wenn im Vertrag Nettopreise (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) vereinbart sind.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die (a) ohne Bedingungen und (b) als Vomhundertsatz (%) auf die Abrechnungssumme gewährt werden und (c) an der dafür vorgegebenen Stelle im Angebot aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe (z.B. Skonti) bleiben gleichwohl Inhalt des Angebotes und werden im Auftragsfall Vertragsinhalt; sie können von der Bundesnetzagentur näher aufgeklärt werden (allerdings ohne eine daraus hervorgehende Verbesserung der Wertung).

Mischkalkulationen sind, soweit sie nicht im Einzelfall nach den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen oder vorgegeben sind, unzulässig und führen zum Angebotsausschluss. Für die in einer Leistungsposition beschriebenen Leistungen ist der Positionspreis vollständig an der für diese Leistungsposition vorgesehenen Stelle anzugeben.

Preisangaben wie „-“, „/“ oder „entfällt“, soweit sie nicht eindeutig als fehlende Preisangabe zu erkennen sind, gelten als Angabe von „0,00 Euro“ mit der Maßgabe, dass die betreffenden Leistungen vom Bieter ohne gesonderte Vergütung angeboten und (im Auftragsfall) erbracht werden. Preise in Höhe von 0,00 Euro oder mit negativem Vorzeichen sind bereits im Angebot hinsichtlich ihres Zustandekommens nachvollziehbar zu erläutern.

Soweit in den Vergabeunterlagen die Preisart „Selbstkostenpreis“ vorgesehen ist, ist dem Angebot eine Selbstkostenpreiskalkulation nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53) beizufügen. Das gilt auch für Unteraufträge (§ 2 Abs. 4 VO PR 30/53).

Soweit nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht eine Vorlage bereits mit dem Angebot verlangt ist, haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Bundesnetzagentur die Urkalkulation ihres Angebots und/oder die von der Bundesnetzagentur benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung und/oder weiteren Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Bundesnetzagentur bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt auch hinsichtlich etwaiger Unterauftragnehmerleistungen. Die Bundesnetzagentur ist zur Vertraulichkeit verpflichtet (§ 5 Abs. 1 VgV). Die Kalkulationsangaben der Bieter werden nicht verbindlicher Vertragsbestandteil und von der Bundesnetzagentur ausschließlich in dem zur Prüfung des Angebotes und im Auftragsfalle zur Vertragsabwicklung erforderlichen Umfang verwendet. Die Urkalkulation wird die Bundesnetzagentur bis zum etwaigen Bedarfsfall nicht einsehen. D. Angaben/Unterlagen zum Bieter und zur Eignung

In einem offenen Verfahren sind die nachstehenden Anforderungen dieses Abschnitts bei der Erstellung und Abgabe des Angebotes vollständig zu berücksichtigen.

Soweit (z.B. in einem nicht offenen oder Verhandlungsverfahren) ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb stattgefunden hat, sind die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen nicht nochmals zu erfüllen, soweit dies bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs geschehen ist. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für solche Angaben und Unterlagen, die nicht schon im Zuge des Teilnahmewettbewerbs beizubringen waren.

  1. Unternehmensangaben

Das Angebot muss eindeutige und vollständige Angaben über das Unternehmen des Bieters bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft enthalten (insbesondere: Firma/Unternehmensbezeichnung, Rechtsform, Sitz, Anschrift, E-Mail-Adresse, gesetzliche Vertreter, Name der Ansprechpartner). Die Angaben müssen aktuell sein und den Eintragungen im Berufs- bzw. Handelsregister entsprechen (soweit dort eine Eintragung erfolgt). Im Falle einer Bietergemeinschaft kann eine (abgekürzte) Bezeichnung der Gemeinschaft als „Bieter“ gewählt werden, wenn diese Bezeichnung hinreichend eindeutig und bestimmt ist und die geforderten Angaben zu den Mitgliedern aus den weiteren Angaben und Unterlagen im Angebot (z.B. Bietergemeinschaftserklärung) hervorgehen.

Ist die Vorlage eines Auszugs aus dem Berufs- bzw. Handelsregister verlangt, soll dieser (sofern mit Rücksicht auf die Rechtsform des Unternehmens vorhanden) bei Angebotsabgabe grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein. Im Falle von Personengesellschaften (z.B. KG, GbR) ist auch für die persönlich haftenden Gesellschafter des Bieters (soweit mit Rücksicht auf deren Rechtsform vorhanden) jeweils ein Auszug aus dem Berufs- bzw. Handelsregister vorzulegen. Das gilt insbesondere im Fall von Bietergemeinschaften. Bei fehlender Registerpflicht ist anstelle des Registerauszugs eine Darstellung des Unternehmens (insbesondere zur Rechtsform, zu dem/den Inhaber/n bzw. Gesellschaftern und zu dem/den gesetzlichen Vertreter/n) vorzulegen.

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  1. Ausschlussgründe

Der Bieter hat die in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen bezeichneten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB mit dem Angebot einzureichen. Soweit ein Ausschlussgrund vorliegt, hat der betroffene Bieter bereits im Angebot anzugeben, welche Selbstreinigungsmaßnahmen er in Bezug auf diesen Ausschlussgrund ergriffen hat und gegebenenfalls mit welchem Erfolg bzw. Ergebnis.

Unbeschadet des § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 9 GWB schließt die Bundesnetzagentur Bieter (samt ihren Angeboten) aus, die demjenigen, der für die Bundesnetzagentur mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens befasst ist, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbieten, versprechen oder gewähren.

  1. Mehrfachbeteiligung, Konzernverbundenheit

Die Mehrfachbeteiligung eines Unternehmens am Vergabeverfahren (z.B. als Mitglied mehrerer Bietergemein- schaften, als Einzelbieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Bieter und Unterauftragnehmer eines anderen Bieters o.ä.) ist nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen (etwa in organisatorischer, technischer und personeller Hinsicht) sichergestellt ist, das die eingehenden Angebote in Unkenntnis der jeweils anderen Angebote und ihrer wesentlichen Bestandteile erstellt und eingereicht werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass mehrere Unternehmen rechtlich oder faktisch konzernverbunden sind (vgl. §§ 17, 18 AktG). In diesen Fällen haben alle betroffenen Unternehmen die von ihnen zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs ergriffenen Maßnahmen im Angebot darzustellen, es sei denn, dass einem Unternehmen der Umstand der Mehrfachbeteiligung bzw. Beteiligung konzernverbundener Unternehmen bei Angebotsabgabe unbekannt ist. Die Darstellung der ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Wirkung hat nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage zum Angebot zu erfolgen.

  1. Erklärung und Nachweise zur Eignung

Die in der Auftragsbekanntmachung und/oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen geforderten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und zur Eignung sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, von den Bietern mit dem Angebot einzureichen. Soweit den Vergabeunterlagen eine „Checkliste“ für die mit dem Angebot einzureichenden Angaben und Unterlagen beigefügt ist, ist diese von den Bietern zu beachten.

  1. Zusatz für ausländische Unternehmen

Ausländische Unternehmen haben die in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen geforderten Bescheinigungen (sofern zutreffend) als gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes zum jeweils geforderten Zeitpunkt vorzulegen. Alle anderen Erklärungen und Nachweise sind auch von ausländischen Unternehmen so wie gefordert vorzulegen.

Für die Ausführung der Leistung müssen ausländische Unternehmen, soweit sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, bei der für die Arbeiten zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft angemeldet sein; sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist das Unternehmen aufgrund internationaler Vereinbarungen von dieser Verpflichtung befreit, so hat es dies durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen. Die Bundesnetzagentur kann Erklärungen und Nachweise hierzu vor Zuschlagserteilung verlangen (s. Ziffer E.2)

  1. Präqualifikation

Die Bundesnetzagentur akzeptiert anstelle der geforderten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und zur Eignung das Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle bzw. die Bescheinigung über die Eintragung in einem anerkannten Präqualifizierungssystem. Das Zertifikat bzw. die Bescheinigung müssen die Erklärungen und Nachweise aufführen, die in dem Präqualifizierungssystem niedergelegt sind. Sofern die im Präqualifizierungssystem niedergelegten Erklärungen und Nachweise elektronisch abrufbar sind, genügt anstelle des Zertifikats bzw. der Bescheinigung die Bezeichnung der Stelle und ggf. der Registrierungsnummer, unter denen der Abruf erfolgen kann. Der Bieter hat hierzu die Zugangsstelle (URL) und die ggf. erforderlichen Zugangsdaten (Zugangscode) anzugeben, sodass ein direkter Zugang für die Bundesnetzagentur gewährleistet ist. Mit Angabe der Zugangsinformationen erklärt der Bieter seine Zustimmung, dass die Bundesnetzagentur die entsprechenden Erklärungen und Nachweise abruft und zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens sowie ggf. zur Auftragsausführung speichert und nutzt.

Die in dem Präqualifizierungssystem niedergelegten Erklärungen und Nachweise müssen den in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien belegen. Geforderte Erklärungen oder Nachweise, die in dem Präqualifizierungssystem nicht niedergelegt sind oder die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht hinreichend belegen, sind vom Bieter zusätzlich vorzulegen. Im Übrigen gelten Ziffern E.2 und E.3 entsprechend.

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  1. Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Sofern nicht in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe anders angegeben (vgl. § 65 Abs. 4 VgV) akzeptiert die Bundesnetzagentur als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV.

In Teil II Abschnitt D der EEE ist von den Bietern zunächst nur die Angabe zu machen, inwieweit ein Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist; im Übrigen gelten die nachstehenden Regeln für Unterauftragnehmer (s. Ziffer D.9 sowie Ziffer D.10).

In Teil IV der EEE ist ein Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien gemäß Teil IV Abschnitt α nicht zugelassen. Die Abschnitte A bis D des Teils IV sind vollständig auszufüllen.

Soweit der Bieter in der EEE angibt, dass die Bescheinigungen oder sonstigen Nachweise für die Bundesnetzagentur elektronisch abrufbar sind, gelten die vorstehenden Bedingungen für den elektronischen Abruf von Erklärungen und Nachweisen im Rahmen von Präqualifizierungssystemen entsprechend.

Ab dem 18. April 2018 wird die EEE ausschließlich voll elektronisch ausgestellt, entweder über das e-Vergabe- Portal des Bundes oder über den Onlinedienst der Europäischen Kommission unter folgender Internet-Adresse:

Soweit die Vergabeunterlagen eine Vorlage für den Onlinedienst der Europäischen Kommission enthalten (s. die Datei espd-request.xml), sollen die Bieter zur Fehlervermeidung diese Vorlage beim Onlinedienst der Europäischen Kommission verwenden. Hierzu ist die bereitgestellte Vorlage-Datei (espd-request.xml) beim o.g. Onlinedienst zu importieren. Danach können die erforderlichen Angaben (soweit sie nicht voreingestellt sind) vom Bieter eingetragen werden. Weitere Informationen hierzu sind unter der o.g. Internet-Adresse erhältlich.

  1. Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt; soweit in diesen Bewerbungsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen vom „Bieter“ gesprochen wird, sind damit auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.

Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot (s. Formblatt/Vordruck) vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft (s. nachstehende Bietergemeinschaftserklärung) für die Bietergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bei schriftlicher Angebotsabgabe genügt die Unterzeichnung des Angebotes durch den bevollmächtigten Vertreter (für die Bietergemeinschaft).

Soweit nicht bereits in einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Bewerbergemeinschaftserklärung abgegeben wurde, die den nachstehenden Anforderungen entspricht, haben Bietergemeinschaften mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit folgenden Inhalten abzugeben:

  • Alle Mitglieder sind mit vollständigem Namen (Unternehmensbezeichnung) in der Erklärung anzugeben. Eine Nachbenennung weiterer Mitglieder ist unzulässig;
  • Eines der Mitgliedsunternehmen ist in der Erklärung als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfalle für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen;
  • Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bilden im Auftragsfalle eine Arbeitsgemeinschaft und haften für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch, soweit nicht nach den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, dass Bietergemeinschaften nach Vertragsschluss eine bestimmte andere Rechtsform annehmen;
  • Art und Umfang der von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile sind in der Erklärung anzugeben.

Zur Form der Bietergemeinschaftserklärung gelten folgende Vorgaben:

  • Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform in Ziffer B.1 auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschaftsmitglied. Für jedes Bietergemeinschaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mitgliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein.
  • Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel vorgeschrieben; so ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen, einzuscannen und mit dem Angebot einzureichen. Unter dieser Voraussetzung genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot elektronisch signiert bzw. siegelt.

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  • Soweit die Bietergemeinschaftserklärung in elektronischer Form eingereicht wurde, kann die Bundesnetzagentur vor Zuschlagserteilung eine von allen Mitgliedern (schriftlich) unterzeichnete oder elektronisch signierte bzw. elektronisch gesiegelte Erklärung anfordern.
  • Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen (Fax, Scan oder Farb-/Kopie sind unzulässig).

Soweit nicht in den Vergabeunterlagen gesonderte Regelungen getroffen sind, etwa für eine bestimmte nach Vertragsschluss von einer Bietergemeinschaft anzunehmende Rechtsform, gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von Bietergemeinschaften folgende allgemeine Besonderheiten:

  • Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind von jedem bzw. für jedes Mitglied jeweils gesondert beizubringen. Etwaige, für nur ein einzelnes Mitglied vorliegende Ausschlussgründe schlagen auf die Bietergemeinschaft durch;

  • Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der Mitglieder (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls von jedem bzw. für jedes Mitglied gesondert beizubringen, allerdings mit folgenden Besonderheiten: o Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft wird insgesamt (kumulativ) betrachtet, wenn die Mitglieder für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch haften; o Soweit eine Haftpflichtversicherung gefordert ist, ist diese in der geforderten Höhe entweder jeweils für jedes Mitglied gesondert oder für die Bewerbergemeinschaft insgesamt unter Einschluss aller Mitglieder (z.B. Projektversicherung) zu erfüllen und ggf. nachzuweisen; o Die technische Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft (z.B. Beschäftigte, Ausrüstung oder Ausstattung) wird insgesamt (kumulativ) betrachtet. Durch Abgabe des Angebotes verpflichten sich die Mitglieder, sich zur Auftragsausführung gegenseitig und insbesondere dem einen Leistungsteil ausführenden Mitglied die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel der technischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen; o Soweit im Angebot einer Bietergemeinschaft auf Kontroll-, Überwachungs- oder Management- systeme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mitglieds verwiesen wird, verpflichtet sich die Bietergemeinschaft mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (durch alle Mitglieder) zu erstrecken und das betroffene Mitglied in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls durch Ausführung der betreffenden Leistungsteile). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen; o Die berufliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte wird für jedes Mitglied gesondert in Bezug auf den jeweils von diesem Mitglied übernommenen Leistungsteil betrachtet. Eine vom jeweiligen Leistungsanteil der Mitglieder losgelöste (kumulative) Gesamtbetrachtung der Bietergemeinschaft findet hinsichtlich dieser beruflichen Leistungsfähigkeit nicht statt. In der Bietergemeinschaftserklärung sind daher Art und Umfang der von den Mitgliedern im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile anzugeben.

Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein Mitglied einer Bietergemeinschaft eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die oben genannten Bedingungen für die EEE (Ziffer D.7) entsprechend. Von jedem Mitglied ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie es für das jeweils betroffene Mitglied der Bietergemeinschaft zutrifft.

  1. Unterauftragnehmer (ohne Eignungsleihe)

Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer weiter zu beauftragen, so hat der Bieter bereits im Angebot diejenigen Leistungsteile zu benennen, die für die Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind. Die Leistungsteile sind exakt unter Angabe der betreffenden Ordnungsziffer des Leistungsverzeichnisses oder der Leistungsbeschreibung anzugeben, um eine genaue Zuordnung zu ermöglichen. Soweit nur Teile einer Einzelposition zur Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind, ist das entsprechend anzugeben.

Unterauftragnehmer (auch Nach- oder Subunternehmer) sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die Teile der zu vergebenden Leistung für den Hauptauftragnehmer erbringen sollen. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Lieferanten, wenn entweder (a) die zu vergebende Leistung selbst

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Lieferleistungen beinhaltet oder (b) eine Lieferung wesentliche Voraussetzung der zu vergebenden Leistung ist. Die Bedingungen für Unterauftragnehmer gelten auch für weitere Unter-Unterauftragnehmer (Sub- Subunternehmer) in der gesamten Unterauftragnehmer- bzw. Lieferanten-Kette.

Hinweis: Soweit sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) eines Unterauftragnehmers beruft, gelten vorrangig die Bedingungen der „Eignungsleihe“ in Ziffer D.10.

Auf gesondertes Verlangen der Bundesnetzagentur (nach Angebotsabgabe) vor Zuschlagserteilung hat der Bieter die vorgesehenen Unterauftragnehmer namentlich zu benennen. Des Weiteren hat der Bieter dann nachzuweisen, dass ihm die Unterauftragnehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorlegt.

Weiterhin hat der Bieter auf gesondertes Verlangen der Bundesnetzagentur (nach Angebotsabgabe) auch die zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geforderten Erklärungen und Nachweise der Unterauftragnehmer vorzulegen. Die Bundesnetzagentur behält sich außerdem vor, für den Fall der beabsichtigten Unterbeauftragung kritischer Aufgaben oder Leistungsteile, Erklärungen und Nachweise zur Eignung der betroffenen Unterauftragnehmer zu verlangen. Die Unterauftragnehmer müssen die Anforderungen und Kriterien zur Eignung im selben Umfang erfüllen, wie der Bieter für den zur Unterbeauftragung vorgesehen Leistungsteil. Das betrifft insbesondere solche Leistungsteile, für die nach der Auftragsbekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe bestimmte Anforderungen oder Kriterien an die berufliche Leistungsfähigkeit (z.B. einschlägige Referenzen, Studien- und Ausbildungsnachweise) aufgestellt wurden.

Unterauftragnehmer, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Bundesnetzagentur binnen einer von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

  1. „Eignungsleihe“ von anderen Unternehmen

Beabsichtigt der Bieter, sich zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) anderer Unternehmen zu berufen („Eignungsleihe“), gelten die nachstehenden Vorgaben:

„Andere Unternehmen“ sind alle Unternehmen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Unterauftragnehmer (s.o. Ziffer D.9), wenn sich der Bieter zwecks Eignungsleihe auf deren Kapazitäten beruft. Das betrifft insbesondere auch technische Fachkräfte und technische Stellen, die nicht dem Unternehmen des Bieters angehören, z.B. externe Prüfstellen, die mit der Fremdüberwachung oder Qualitätskontrolle beauftragt sind.

Für eine Eignungsleihe hat der Bieter im Angebot die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen anzugeben. Des Weiteren hat der Bieter mit dem Angebot nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der anderen Unternehmen, auf die er sich beruft, tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorlegt. Sofern die Verpflichtungserklärung mit dem Angebot in Textform oder als Kopie bzw. Scan/Fernkopie vorgelegt wird, ist auf Verlangen der Bundesnetzagentur eine (schriftlich) unterzeichnete bzw. elektronisch signierte Erklärung nachzureichen.

Die zur Beurteilung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen der anderen Unternehmen vorzulegenden Erklärungen und Nachweise hat der Bieter zu demselben Zeitpunkt vorzulegen, zu dem er die ihn selbst betreffenden Erklärungen und Nachweise zu seiner Eignung bzw. zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen hat. Dabei gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von anderen Unternehmen folgende allgemeine Besonderheiten:

  • Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind für jedes andere Unternehmen jeweils gesondert beizubringen. Hinsichtlich der Erlaubnis zur Berufsausübung genügt die Berufsausübung des anderen Unternehmens, die notwendig ist, um dem Bieter die betroffenen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.

  • Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls für jedes andere Unternehmen gesondert beizubringen. Dabei genügt es, wenn die anderen Unternehmen diejenigen Eignungskriterien (-anforderungen) erfüllen, die die Kapazitäten betreffen, die sie dem Bieter zur Verfügung stellen, mit folgenden Besonderheiten: o Eine Berufung auf die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (z.B. Umsätze, Bilanzen) ist nur zulässig, wenn der Bieter mit dem Angebot eine rechtsverbindliche Erklärung des anderen Unternehmens oder eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem anderen Unternehmen beifügt, wonach der Bieter und das andere Unternehmen für die Auftragsausführung gemeinsam haften. Der (Mit-)Haftungsumfang des anderen Unternehmens muss mindestens dem Umfang der Eignungsleihe entsprechen. Die gemeinsame Haftung kann entweder als gesamtschuldnerische Haftung oder als Bürgschaft des

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anderen Unternehmens ausgestaltet sein. o Die Berufung auf die Haftpflichtversicherung eines anderen Unternehmens ist ausgeschlossen (soweit der Bieter vom Versicherungsschutz eines anderen Unternehmens mit umfasst - also mitversichert - ist, bedarf es keiner Eignungsleihe); o Soweit im Angebot auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines anderen Unternehmens verwiesen wird, verpflichtet sich der Bieter mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (auch soweit er die Leistung selbst erbringt) zu erstrecken und das andere Unternehmen in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls als Unterauftragnehmer). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen; o Eine Berufung auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder der Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des anderen Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte ist nur zulässig, wenn der Bieter das andere Unternehmen zugleich als Unterauftragnehmer für diejenigen Leistungsteile einsetzt, für die diese berufliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Eine Eignungsleihe ohne gleichzeitigen Unterauftragnehmereinsatz ist in diesen Fällen somit unzulässig.

Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein anderes Unternehmen eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die oben genannten Bedingungen für die EEE (Ziffer D.7) entsprechend. Von jedem anderen Unternehmen ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie er für das andere Unternehmen zutrifft und sich der Bieter auf die Kapazitäten (Mittel und Fähigkeiten) des anderen Unternehmens beruft.

Andere Unternehmen, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Bundesnetzagentur binnen einer von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

  1. Änderungen während des Vergabeverfahrens

Etwaige Veränderungen in Bezug auf die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen während des laufenden Vergabeverfahrens haben die Bieter der Bundesnetzagentur unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen bei Unterauftragnehmern sowie auf Veränderungen bei anderen Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bieter beruft (Eignungsleihe). Die Mitteilungspflicht umfasst sämtliche Veränderungen, soweit sie Erklärungen oder Nachweise zur Eignung oder zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen betreffen, die die Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens abgegeben haben. Die Beurteilung, ob eine Veränderung für die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bedeutsam ist, obliegt der Bundesnetzagentur. Die Nichteinhaltung dieser Mitteilungspflichten, kann zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren führen. E. Prüfung der Angebote

  1. Öffnung der Angebote

Zur Öffnung der Angebote sind die Bieter nicht zugelassen.

  1. Nach Angebotsabgabe einzureichende Unterlagen

Angaben und Unterlagen (Erklärungen, Nachweise oder Bescheinigungen), die die Bundesnetzagentur von den Bietern nach Angebotsabgabe verlangt, sind zu dem von der Bundesnetzagentur bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Ist in dem Verlangen kein bestimmter Zeitpunkt zur Beibringung genannt, so gilt die generelle Beibringungsfrist von sechs Kalendertagen ab Zugang des Verlangens beim Bieter. Das Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Verlangen bis zum Ablauf der Beibringungsfrist nicht vollständig nachgekommen ist.

Sofern nach der Auftragsbekanntmachung und/oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht schon eine Vorlage mit dem Angebot verlangt ist, kann die Bundesnetzagentur im Zuge der Angebotsprüfung insbesondere folgende Angaben und Unterlagen vom Bieter bzw. von den vom Bieter benannten Unterauftragnehmern und anderen Unternehmen (Eignungsleihe) anfordern:

  • Ausführliche Unternehmensdarstellung mit Angaben zur Struktur, Größe und zu den Tätigkeitsschwerpunkten sowie Angaben zur (Konzern-)Verbundenheit mit anderen Unternehmen;
  • Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft;
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes (sofern dieses solche Bescheinigungen ausstellt);

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  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger;
  • Auszug aus dem Wettbewerbsregister (§ 6 WRegG);
  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnisse) für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die zur Leistungserbringung eingesetzten Führungskräfte;
  • Haftpflichtversicherungsnachweis;
  • Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
  • Liquiditätsnachweis;
  • Vollmacht der natürlichen Person(en) bzw. des Vertreters, die/der das Angebot und/oder die Erklärungen im Angebot abgibt/abgeben, soweit sich diese nicht bereits aus dem Angebot ergibt (z.B. Handelsregister, Bietergemeinschaftserklärung).

In begründeten Fällen kann die Bundesnetzagentur auch die Originale bzw. amtlich beglaubigte Abschriften von Nachweisen oder Bescheinigungen anfordern. 3. Aufklärung Die Bundesnetzagentur ist (soweit erforderlich auch mehrfach) zur Aufklärung der Angebote sowie der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, auch hinsichtlich etwaiger Unterauftragnehmer sowie anderer Unternehmen (Eignungsleihe) berechtigt. Zur Aufklärung kann die Bundesnetzagentur insbesondere erläuternde, ergänzende oder klarstellende Angaben des Bieters verlangen. Ist in dem Aufklärungsverlangen kein bestimmter Zeitpunkt zur Beibringung genannt, so gilt die generelle Beibringungsfrist von sechs Kalendertagen ab Zugang des Verlangens beim Bieter. Das Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Aufklärungsverlangen bis zum Ablauf der Beibringungsfrist nicht vollständig nachgekommen ist. Die Bundesnetzagentur ist darüber hinaus zur selbstständigen Aufklärung berechtigt. Durch Abgabe des Angebotes erklären die Bieter ihr Einverständnis, dass die Bundesnetzagentur bei den Stellen, die die Bieter zum Nachweis ihrer Eignung bzw. des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen angegeben haben, Erkundigungen zum Gegenstand des Nachweises einholt. Den Bietern obliegt es ein entsprechendes Einverständnis auch von etwaigen Unterauftragnehmern sowie anderen Unternehmen (Eignungsleihe) einzuholen. 4. Wettbewerbsregister Die Bundesnetzagentur prüft vor der Zuschlagserteilung, ob gegen den Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, gemäß § 2 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind. Bieter, für die Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. 5. Zuschlags- und Bindefrist Ist für die Zuschlags- und Bindefrist ein Zeitraum bestimmt, so beginnt sie mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Im Falle einer etwaigen Verlängerung der Angebotsfrist verschiebt sich die Zuschlags- und Bindefrist, auch wenn ihr Ablauf nach einem konkreten Datum oder Zeitpunkt bestimmt ist, um denjenigen Zeitraum, um den die Angebotsfrist verlängert wird. Die Zuschlags- und Bindefrist verlängert sich einmalig um 15 Kalendertage ab Absendung einer Bieterinformation gemäß § 134 Abs. 1 GWB bzw. einer Mitteilung über die beabsichtigte Zuschlagserteilung durch die Bundesnetzagentur an den Bieter, wenn (ohne diese Verlängerung) bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist kein entsprechender Zeitraum mehr verbleiben würde. Die Zuschlags- und Bindefrist endet mit Ablauf des letzten Tages um 24:00 Uhr. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass eine Zuschlagserklärung der Bundesnetzagentur (z.B. per Fax oder E-Mail) bei dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eingeht. Auf etwaige Büro- oder Dienstzeiten des Bieters kommt es dabei nicht an. Etwaige Formvorschriften (z.B. zwingende Schriftform) bleiben unberührt. Wird der Bieter dazu aufgefordert oder will der Bieter unaufgefordert die Bindefrist seines Angebotes verlängern, so hat der Bieter vor seiner Erklärung über die Bindefristverlängerung zu prüfen und die Bundesnetzagentur darauf hinzuweisen, inwieweit sich eine Verzögerung der Zuschlagserteilung auf die angebotenen Ausführungsfristen und diese sich auf die Preisgrundlagen auswirken. Ist die Bindefrist bereits abgelaufen und erhält der Bieter von der Bundesnetzagentur ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage seines ursprünglichen Angebotes, so trifft den Bieter vor der Annahme dieses Angebots dieselbe Prüf- und Hinweispflicht in Bezug auf eine Verzögerung des Vertragsschlusses mit der Maßgabe, dass die Bundesnetzagentur ihr Angebot binnen zwei Wochen ab Zugang eines entsprechenden Hinweises zurückziehen kann. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Ergebnis der Angebotswertung anhand der Hinweise der Bieter zu überprüfen. Verletzt der Bieter die vorstehenden Prüf- und Hinweispflichten, so kann er aus der Verzögerung

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des Zuschlags bzw. Vertragsschlusses keine Mehrvergütungsansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 313 BGB bleibt unberührt. F. Sonstiges

  1. Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen Auch soweit die Bundesnetzagentur die Vergabeunterlagen zum uneingeschränkten und direkten Abruf im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt hat, sind die Bieter verpflichtet, die Vergabeunterlagen nur zum Zwecke der Erstellung eines Angebotes zu verwenden. Eine weitere Veröffentlichung oder Verbreitung der Vergabeunterlagen, insbesondere gegen Entgelt, ist ohne schriftliche Zustimmung der Bundesnetzagentur nicht gestattet. Eine Weitergabe der Vergabeunterlagen an Dritte ist nur in dem zur Erstellung des Angebotes erforderlichen Umfang zulässig und nur, soweit diese Dritten vom Bieter ebenfalls dazu zu verpflichtet werden, die vorgenannten Pflichten zur Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen ihrerseits einzuhalten. Soweit der Zugang der Bieter zu den Vergabeunterlagen durch die Bundesnetzagentur von gesonderten Bedingungen (z.B. einer vorherigen Verpflichtungserklärung über die Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen) abhängig gemacht wurde, bleiben diese Bedingungen unberührt und sind von den Bietern einzuhalten.
  2. Vertraulichkeit der Angebote Die Bieter haben in ihren Angeboten enthaltene oder sonst im Laufe des Vergabeverfahrens an die Bundesnetzagentur übermittelte Informationen, soweit sie vertraulich sind, bei ihrer Übermittlung konkret und in jedem Einzelfall gesondert sowie deutlich erkennbar als vertraulich zu kennzeichnen. Insbesondere auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter ist bei deren Übermittlung ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle eines Nachprüfungsverfahrens ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote und die von den Bietern übermittelten, gegebenenfalls vertraulichen Informationen enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens haben ein Recht auf Akteneinsicht. Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nur auf solche vertraulichen Informationen Rücksicht nehmen, die deutlich entsprechend gekennzeichnet sind. Über die Gewährung der Akteneinsicht und deren Umfang entscheiden die Vergabenachprüfungsinstanzen. Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot sein Name und allgemeine Unternehmensdaten (Sitz, Anschrift, Größe usw.), das Datum des Vertragsschlusses, der beauftragte Auftragswert, der genauere Auftragsgegenstand und die für die Zuschlagsentscheidung relevanten Merkmale und Vorzüge des Angebotes im Zuge der Mitteilung über die Nichtberücksichtigung der Angebote an die anderen Bieter, in einer öffentlichen Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag sowie im Rahmen statistischer Pflichten (z.B. nach VergStatVO) an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Sofern Gründe gegen derartige Bekanntgaben bestehen, sind diese vom Bieter vor Zuschlagserteilung der Bundesnetzagentur mitzuteilen.
  3. Schutzrechte der Bieter Erwägt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts zu verwerten oder bestehen solche Schutzrechte in Bezug auf den Auftragsgegenstand oder sind sie beantragt, so hat er dies in seinem Angebot anzugeben.
  4. Kosten der Teilnahme, Schadensersatz Für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren und die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt, soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas abweichendes ausdrücklich geregelt ist. Die Bieter tragen die ihnen im Zuge der Teilnahme an dem Vergabeverfahren bzw. Erstellung des Angebotes entstehenden Kosten und Auslagen selbst; eine Erstattung wird nicht gewährt. Die von den Bietern im Zuge des Vergabeverfahrens eingereichten Unterlagen und Angebotsbestandteile (z.B. auch Muster, Pläne, Zeichnungen/Skizzen oder Fotographien) werden auch im Falle der Nichtberücksichtigung des Angebotes nicht zurückgegeben und gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf Vergütung in das Sacheigentum der Bundesnetzagentur über, es sei denn, der Bieter verlangt im Falle der Nichtberücksichtigung seines Angebotes ausdrücklich deren Rückgabe auf seine Kosten. Die Rückgabe ist spätestens binnen eines Monats nach der Mitteilung der Bundesnetzagentur über die Nichtberücksichtigung des Angebotes zu verlangen. Unbeschadet des § 181 Satz 1 GWB sind Schadensersatzansprüche der Bieter für Vermögensschäden aufgrundein es geltend gemachten Verstoßes der Bundesnetzagentur gegen Vergabevorschriften ausgeschlossen, soweitnicht die als verletzt gerügte Vorschrift den Schutz des Bieters bezweckt, der Bieter ohne diesen Verstoß eineechte Ch ance auf den Erhalt des Auftrags gehabt hätte und der Bundesnetzagentur Vorsatz oder grobeFahrlässi gkeit zur Last fällt. Ein auf den Erfüllungsschaden (positives Interesse) gerichteterSchaden sersatzanspruch eines Bieters ist unbeschadet der dafür geltenden, weiteren Voraussetzungen jedenfallsausgesch lossen, wenn entweder (a) eine Auftragserteilung an den Anspruchsteller vergaberechtlich untersagt

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gewesen wäre oder (b) der Anspruchsteller in Kenntnis der Umstände, die den Schadensersatzanspruch begründen, ein Angebot abgegeben hat, ohne sich den Schadensersatzanspruch ausdrücklich vorzubehalten oder (c) der Anspruchsteller in einem gegebenenfalls nachfolgenden oder zurückversetzten Verfahren zur Vergabe desselben oder eines diesem wirtschaftlich gleichzusetzenden Auftrags eine erneute Gelegenheit zum Erhalt des Auftrags („zweite Chance“) hatte, ohne dass dabei ein den Schadensersatzanspruch begründender Verstoß durch die Bundesnetzagentur erneut begangen bzw. fortgesetzt wurde. Im Falle des Buchstaben (c) des vorstehenden Satzes genügt eine echte Gelegenheit; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller sie wahrgenommen hat.

  1. Erklärung zur Gleichstellungsorientierung (Gender-Mainstreaming)

Aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit sowie in Orientierung an den grundsätzlichen Richtlinien der deutschen Rechtschreibung werden in den gesamten Vergabeunterlagen nicht an allen Stellen explizit geschlechtsneutrale Begriffe verwendet. Soweit Begriffe, wie z. B. „der/die Mitarbeiter“ (Singular/Plural) verwendet werden, ist darunter immer der Einbezug aller Geschlechter zu verstehen.

G. Nachprüfung

Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Bieter an folgende Nachprüfungsbehörde wenden:

Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes Villemombler Straße 76 53123 Bonn Fax: +49 (0)228 / 9499 - 163

Diese Nachprüfungsbehörde bietet derzeit die Möglichkeit der Einreichung eines Nachprüfungsantrages per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse vk@bundeskartellamt.bund.de an. Dieser Hinweis ist nur informatorisch. Es obliegt dem Antragsteller, sich über diese Möglichkeit vor der Antragseinreichung bei der Vergabekammer zu informieren.

Für Nachprüfungsanträge der Bieter gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgt ist und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen.

Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber (Bundesnetzagentur) nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;

  2. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (Bundesnetzagentur) gerügt hat;

  3. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (Bundesnetzagentur) gerügt hat;

  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers (Bundesnetzagentur), einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieterinformation erteilt werden.

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