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Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 für Liefer- und Dienstleistungen Vereinbarung ist nicht erwünscht (vom Bieter anzugeben)
| Name Bieter (vom Bieter anzugeben) | Vergabenummer | Datum |
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| Maßnahme | ||
| Leistung |
Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel
Für die nachstehend aufgeführten Stoffe, begrenzt auf die in den in Spalte 2 genannten Teilleistungen (OZ) verwendeten Stoffe, werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen gemäß der "Stoffpreisgleitklausel" erstattet.
Abrechnungszeitpunkt:
Lieferung = Stoff ist beim AG bzw. bei einem Bevollmächtigten angeliefert worden.
Verwendung = Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer beweglichen Sache oder bei einer Dienstleistung, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungserbringung als Betriebsstoff verbraucht worden.
| Stoffe | Verwendung bei OZ | GP-Nummer | Stoffpreis ohne USt. pro Einheit (ggf. vom Bieter anzugeben) | Abrechnungs- zeitpunkt, Abrechnungs- einheit |
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Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 für Liefer- und Dienstleistungen Stoffpreisgleitklausel
1 Anwendungsbereich
Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ genannt sind. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.
2 Allgemeines
2.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nummer 1 prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Verwendung hervorgehen.
2.2 Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Stoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.
Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Stoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt.
Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.
2.3 Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, d. h. wenn die Aufwendungen mehr als 5 v. H. der Abrechnungssumme der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen (OZ) betragen.
Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die Abrechnungssumme ohne die aufgrund der Gleitklausel zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer.
2.4 An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v. H. der Mehraufwendungen, mindestens aber die Höhe des Bagatellbetrages. Für die Berechnung der Selbstbeteiligung zugrunde zu legen ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer.
2.5 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v. H. der ersparten Aufwendungen, mindestens die Höhe des Betrages der Bagatelle (vgl. Nummer 2.4) einzubehalten.
2.6 Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet. Auf die sich ergebende Differenz wird Numer 2.4 bzw. 2.5 angewendet.
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Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 für Liefer- und Dienstleistungen
3 Abrechnung
3.1 Der Auftraggeber setzt für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Stoffe fest:
− die GP-Nummer − für Betriebsstoffe: die Abrechnungseinheit (z.B. Verbrauch in Liter/m³) − den Abrechnungszeitpunkt
3.2 Abrechnungszeitpunkte:
− Lieferung: Stoff ist dem AG angeliefert worden − Verwendung: Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer beweglichen Sache oder bei einer Dienstleistung, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat, oder der Stoff ist bei der Leistungserbringung als Betriebsstoff verbraucht worden. Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt zum jeweiligen Monatsende.
3.3 Der Bieter gibt für die jeweilige GP-Nummer den Stoffpreis aus seinem Angebot an. Dieser Stoffpreis bildet den Basiswert 2, dessen Fortschreibung gemäß Nummer 3.4 für die Ermittlung der Mehr-/Minderaufwendungen ausschlaggebend ist.
3.4 Der Basiswert 2 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat der Lieferung bzw. der Verwendung und dem Monat der Eröffnung der Angebote, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter „www.destatis.de“ unter der entsprechenden GP- Nummer als Basiswert 3 fortgeschrieben.
Der Basiswert 2 wird wie folgt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben:
Index Abrechnungszeitpunkt Basiswert 2 × = Basiswert 3 Index Eröffnung der Angebote 3.5 Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede Position (OZ) im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aus der Differenz des Basiswertes 3 (Nummer 3.4) und des Basiswertes 2 (Nummer 3.3) multipliziert mit der abzurechnenden Menge.
3.6 Die nach Nummer 3.5 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ angegebene Position (OZ) und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nummer 2) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nummer 2.4 und 2.5 zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen.
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Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 für Liefer- und Dienstleistungen
4 Abrechnung bei Unterauftragnehmern/anderen Unternehmen
Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nummer 3 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.
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