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Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz
1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
2 Nachweispflichten und Kontrolle
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,
• die Kontrolle zu dulden,
• die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
• die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
• die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
• auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
• datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern
Stand 01.05.2026
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beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
4 Vertragsstrafe und außerordentliche Kündigung bei Verstößen gegen Tariftreuepflichten
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der sich aus diesem Vertrag sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Tariftreue und zu Mindestarbeitsbedingungen ergebenden Pflichten.
(2) Stellt die zuständige Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 Bundestariftreuegesetz einen Verstoß des Auftragnehmers fest, gilt die Vertragsstrafe als verwirkt. Eine erneute eigene Sachverhaltsprüfung durch den Auftraggeber ist insoweit nicht erforderlich.
(3) Die Vertragsstrafe beträgt für jeden festgestellten Verstoß 1 % des tatsächlichen Auftragswerts. Als tatsächlicher Auftragswert gilt das Netto-Gesamtauftragsvolumen einschließlich etwaiger Nachträge.
(4) Bei mehreren Verstößen beträgt die insgesamt verwirkte Vertragsstrafe höchstens 10 % des tatsächlichen Auftragswerts.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe von fälligen Forderungen des Auftragnehmers einzubehalten. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt; die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatz anzurechnen.
(6) Stellt die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 Bundestariftreuegesetz einen Verstoß im Sinne dieser Regelung fest, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen.
(7) Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 6 liegt insbesondere vor, wenn
• der Auftragnehmer in erheblichem Umfang gegen Mindestarbeitsbedingungen verstößt,
• Verstöße systematisch oder wiederholt erfolgen oder
• der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung, Auskunft oder Nachweisführung trotz Fristsetzung nicht nachkommt.
(8) Weitergehende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
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