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Rahmenvereinbarung für Supervision von Polizeibediensteten in Hessen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 21:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.hessen.de

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Rahmenvereinbarung zur

Implementierung des

Beratungsangebots „Supervision“ für

Polizeibedienstete in Hessen 2027 ff.

(HöMS)

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Einführung

Hinweis: Nachfolgend handelt es sich um eine Einführung in den Sachverhalt, um den

Bieterinnen / Bietern einen Überblick darüber zu geben, was mit der vorliegenden

Ausschreibung erreicht werden soll. Insoweit stellt die Einführung keine konkrete

Leistungsanforderung dar. Diese beginnt ab Nummer 1.

Gegenstand der Ausschreibung ist die Bildung eines Fachkräfte-Pools für die hessenweite

Implementierung des Beratungsangebotes „Supervision“ für Polizeibedienstete. Hierfür sollen

Rahmenvereinbarungen mit Supervisorinnen und Supervisoren geschlossen werden

(nachfolgend Auftragnehmer genannt). Bei der Ausschreibung geht es nicht um die Vergabe

von konkreten Supervisionsaufträgen. Derzeit gehören der Organisation mehr als 20.000

Beschäftigte an, die sich in die Berufsgruppen der Polizeivollzugsbeamten, Fach- und

Verwaltungsbeamten sowie der Tarifbeschäftigten (einschließlich der Wachpolizei) gliedern.

Der Polizeiberuf geht mit einer hohen Komplexität an Aufgaben und Anforderungen an die

Einzelnen einher. Dabei steigen nicht nur die Ansprüche an die fachliche Kompetenz, sondern

auch an die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Beschäftigten. In ihrem alltäglichen

Dienst werden insbesondere Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (PVB) mit

unterschiedlichsten, oftmals potentiell belastenden Situationen und Anforderungen

konfrontiert, die individuell verarbeitet und bewältigt werden müssen. Sie müssen damit

umgehen, gesellschaftliche Spannungsfelder sowohl persönlich als auch aus der Rolle der

Polizei heraus nicht lösen zu können. Das Angebot der Supervision verfolgt das Ziel, den

besonderen psychischen Belastungen, die mit einer Beschäftigung bei der hessischen Polizei

einhergehen, durch präventive Maßnahmen entgegenzuwirken. Dazu zählt, die

Teilnehmenden für die individuelle Bewältigung der vielfältigen tätigkeitsbezogenen

Anforderungen zu befähigen, um berufsbedingten Beanspruchungen entgegenzuwirken sowie

zur kritischen Reflexion ihres beruflichen Handelns sowie ihrer beruflichen Rolle.

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1. Ziel des Vergabeverfahren

Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) wird durch

das ZPD, Hauptsachgebiet Gesundheit und Fürsorge (HSG 4), für die Umsetzung des

Beratungsangebotes „Supervision“ einen Pool von Supervisorinnen und Supervisoren in 7

Regionallosen zusammenstellen, die für die Bediensteten der hessischen Polizei sowie der

HöMS, des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) und dem Hessischen Ministerium des

Inneren, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) folgende Leistungen erbringen sollen:

  • Team-/Gruppensupervision

  • Einzelsupervision

Auftraggeber ist das Land Hessen, vertreten durch das HMdI, dieses vertreten durch das

jeweilige Polizeipräsidium bzw. die Landesbehörde bzw. die Hessische Hochschule für

öffentliches Management und Sicherheit (HöMS). Der Auftraggeber ergibt sich aus dem

Regionallos bzw. der Einzelbeauftragung.

Die Leistungen sollen vorrangig in Team-/Gruppensitzungen erbracht werden. In Einzelfällen

können auch Einzelsitzungen durchgeführt werden. Dabei sind die Termine grundsätzlich in

Präsenz durchzuführen. Es handelt sich hierbei um freiberufliche Dienstleistungen. Die

Leistung beginnt voraussichtlich zum 01.01.2027, spätestens jedoch mit Zuschlagserteilung,

und endet am 31.12.2030.

Die Zusammenarbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung kann mit einer Frist von vier Wochen

zum 15. eines Monats oder zum Monatsende beendet werden. Das Recht zur

außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung der Rahmenvereinbarung

bedarf der Schriftform.

Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit gemäß § 5 Abs. 2 sind alle laufenden

Supervisionsprozesse angemessen zu beenden.

Der Auftraggeber kann die Rahmenvereinbarung ohne Wahrung einer Frist außerordentlich

kündigen, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen. Der

Auftraggeber hat diese Haushaltsmittel im Haushaltsjahr der Beauftragung beantragt und wird

sich für deren Bewilligung einsetzen. Erstreckt sich die Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf

weitere Haushaltsjahre, wird der Auftraggeber die erforderlichen Haushaltsmittel erneut

beantragen. Auf Verlangen der externen Supervisionskraft hat sich der Auftraggeber einmal

innerhalb des jeweils laufenden Haushaltsjahres zum Vorhandensein ausreichender

Haushaltsmittel zu erklären.

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Der Auftraggeber schätzt den Gesamtauftragswert auf 300.000 Euro brutto pro Vertragsjahr

und 1.200.000 Euro brutto für die maximale Vertragslaufzeit.

In Hinsicht auf Umfang und Häufigkeit der Aufträge innerhalb dieser Rahmenvereinbarung

werden jedoch keine Zusagen bezüglich der Beauftragungen bzw. Inanspruchnahme der

Leistungen der Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer gemacht. Der Auftraggeber ist nicht

verpflichtet, das Höchstbudget aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen,

weder ganz noch teilweise. Für diese Rahmenvereinbarung werden keinerlei Exklusivrechte

vergeben.

2. Zielgruppe

Es ist beabsichtigt, Beschäftigten der hessischen Polizei dauerhaft zielgruppenangepasste

Angebote für Supervision machen zu können. Hierfür bedarf es eines ausreichend großen

Fachkräfte-Pools, aus dem die Zielgruppen eine Supervisorin / einen Supervisor auswählen

können.

Die Zielgruppen sind dabei wie folgt differenziert:

  • Schwerpunktzielgruppen: Organisationseinheiten, deren Arbeit grundsätzlich mit einer potentiell erhöhten

Belastung einhergeht; insbesondere folgende Tätigkeitsfelder: • Sexualdelikte • Todesermittlungen • Staatsschutz • Tatortgruppen • Kriminaldauerdienst • Interne Ermittlungen • Polizeiautobahnstationen • Spezialeinheiten • Personalberaterinnen / Personalberater und BEM-Beauftragte, ggf. weitere

Beauftragte auf Anfrage • Sonstige besonders herausgeforderte Organisationseinheiten (z.B.

Spezialkräfte, Schwerpunktreviere, Einsatzeinheiten, Sachgebiete usw.)

-

alle weiteren Beschäftigten auf Anfrage

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3. Einsatzort

Einsatzorte werden in aller Regel die Dienststellen der Flächenpräsidien in Hessen sein. Nur

in Ausnahmefällen (z.B. Einzelsupervisionen) ist eine Supervision auch in den Räumlichkeiten

der Auftragnehmerin / des Auftragnehmers möglich. Dies ist mit der Supervisandin / dem

Supervisanden zu vereinbaren. Eine digitale Durchführung, unter Nutzung einer

entsprechenden datenschutzkonformen Plattform, ist zusätzlich mit der Ansprechperson der

Behörde abzuklären.

Bieterinnen / Bieter können sich im Rahmen des Vergabeverfahrens sowohl auf alle, als auch auf einzelne Flächenpräsidien bewerben (Regionallose), so dass sie bei Zuschlagserteilung ausschließlich für diese Region(en) als Supervisionsfachkraft angefragt werden. Zu beachten

ist, dass die Termine dabei grundsätzlich in Präsenz zu erfolgen haben.

Los 1: Nordhessen

Los 2: Mittelhessen

Los 3: Osthessen

Los 4: Westhessen

Los 5: Südosthessen

Los 6: Südhessen

Los 7: Frankfurt

Erhält eine Auftragnehmerin / ein Auftragnehmer den Zuschlag für ein oder mehrere

Regionallos(e), ist die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer folglich Teil des Regional-Pools,

was zur Aufnahme in ein Portfolio (in Form von standardisierten Vorstellungsbögen) führt.

Dieser Vorstellungsbogen ist durch die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer auszufüllen. Die

Teams / Gruppen bzw. Einzelpersonen, die die Leistung in Anspruch nehmen, können

daraufhin selbst eine Supervisionsfachkraft anhand der standardisierten Vorstellungsbögen

auswählen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Regional-Pool befindlichen

Auftragnehmerinnen / Auftragnehmer den Bediensteten der hessischen Polizei als potentielle

Supervisionsfachkräfte anzubieten. Die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer hat jedoch

keinen Anspruch auf die vollständige Beanspruchung dieser Menge / die Durchführung des

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gesamten Prozesses, wenn keine Einigung mit der Supervisionsgruppe zustande kommt bzw.

die Gruppe weniger als die ihr zustehenden Supervisionssitzungen in Anspruch nimmt.

Abweichungen in Bezug auf die Anzahl und die Dauer der Sitzungen und der damit

verbundenen Gesamtvergütung sind nach schriftlicher Ankündigung der beauftragenden

Behörde bzw. der HöMS möglich. Für eine verlässliche Planung ist im Rahmen der

Leistungserbringung vorgesehen, dass die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer eine

Beauftragung nur annimmt, wenn sie / er die vorgesehenen Stunden voraussichtlich erfüllen

kann und zu Beginn der Maßnahme entsprechend viele Termine anbietet.

4. Einsatzdauer

Die Dauer der einzelnen Einsätze wird in Abstimmung zwischen dem Leitungsstab der

jeweiligen Behörde und der Organisationseinheit bedarfsgerecht geplant. Damit eine

Auftragnehmerin / ein Auftragnehmer tätig wird, erfordert es eine schriftliche

Einzelbeauftragung durch die entsprechende Behörde oder der HöMS, die den Umfang der

Maßnahme beinhaltet. In Ausnahmefällen kann auch das ZPD die Auftragnehmerin / den

Auftragnehmer durch eine schriftliche Einzelbeauftragung anweisen. Auftragnehmerinnen und

Auftragnehmer werden dementsprechend mit einer vorher definierten Anzahl an 60 Minuten-

Einheiten (Einzelsupervision) bzw. an 90 Minuten Einheiten (Team- / Gruppensupervision)

beauftragt. Diese Einheiten können dann in Absprache zwischen Auftragnehmerin /

Auftragnehmer und der Organisationseinheit frei eingeteilt werden. Grundsätzlich werden

Prozesse für ein Jahr geplant. Eine Fortführung ist nach vorheriger Rücksprache mit der

jeweiligen Personalberatungsstelle bzw. ZPD in den Folgejahren möglich, d.h. die

Einzelbeauftragung einzelner Auftragnehmerinnen / Auftragnehmer könnte im folgenden Jahr

weitergeführt werden.

Team-/Gruppensupervision: Empfohlen werden 6-8 Sitzungen im Jahr zu je mindestens 90

Minuten. Die tatsächliche Anzahl und Dauer der Sitzungen

können von der Größe der Gruppe und dem Bedarf abhängen.

Einzelsupervision: Vorgesehen sind 6 Sitzungen im Jahr zu je 60 Minuten.

Die Beratung wird von der externen Supervisionskraft selbstständig, eigenverantwortlich und

auf eigene Rechnung durchgeführt. Ein Anspruch der externen Supervisionskraft auf

vollständige Inanspruchnahme eines definierten Kontingents durch den Auftraggeber wird

hierdurch nicht begründet.

Der Auftraggeber stellt für die Sitzungen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Sitzungen können

auch am Ort der externen Supervisionskraft sowie, nach vorheriger Absprache mit der 6

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Ansprechperson der Behörde, online unter Nutzung einer entsprechenden

datenschutzkonformen Plattform stattfinden.

Für die Qualitätssicherung und -entwicklung ist die externe Supervisionskraft dazu angehalten,

nach Ablauf der bewilligten Supervisionsmaßnahme eine Rückmeldung durch die schriftliche

Beantwortung eines Evaluationsbogens abzugeben.

5. Honorar

Ausgehend von der durchgeführten Markterkundung sowie der Information zur

Honorargestaltung der Deutschen Gesellschaft für Supervision (DGSv) wird folgender

Festpreis festgelegt:

Einzelsupervision: 130,00€ für 60 Minuten

Team-/Gruppensupervision: 145,00€ für 45 Minuten

Es können Fahrtkosten in Höhe einer Pauschale von 30 Cent pro Kilometer jedoch nie mehr

als 50km / einfache Strecke je Einsatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus können keine

zusätzlichen Kosten in Form von Porto- und Raumkosten o.ä. geltend gemacht werden. Die

Erhebung der Umsatzsteuer ist möglich, sofern keine Befreiung von dieser im Sinne der

Kleinunternehmerregelung vorliegt.

Das Honorar wird die externe Supervisionskraft dem Auftraggeber mindestens quartalsweise

unter Angabe einer Vorgangsnummer schriftlich an HCC-Hessisches Competence Center –

Zentrale Scanstelle- Buchungskreis 2230, Dienststelle: 1100, 65165 Wiesbaden stellen. Die

Rechnungspositionen müssen mit den festgelegten Honoraren im Sinne der Einheiten

übereinstimmen. Beizufügen sind bereits erwähnte Nachweise über die tatsächliche

Durchführung in Form von Unterschriften der Supervisandinnen und Supervisanden bzw. einer

Vertretung der Gruppe.

Die Vergütung ist jeweils 30 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen

Rechnung zur Zahlung fällig.

Ein Ausfallhonorar wird in voller Höhe gezahlt, wenn ein abgestimmter Termin vom

Auftraggeber innerhalb des letzten Werktages (24 Stunden) vor dem vereinbarten Termin

abgesagt wird.

Abweichungen in Bezug auf die Anzahl der Beratungseinheiten und der damit verbundenen

Gesamtvergütung sind nach schriftlicher Vereinbarung möglich.

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Die externe Supervisionskraft ist für die ordnungsgemäße Versteuerung ihrer Vergütung und

Sozialabgaben selbst verantwortlich. Sie versichert, dass sie ihre Tätigkeit gegenüber dem

Finanzamt erklärt hat.

Der externen Supervisionskraft steht kein Anspruch auf Vergütung zu, wenn sie infolge

Krankheit oder sonstigen Gründen an der ihr obliegenden Leistungserbringung nach dieser

Vereinbarung verhindert ist. Ferner besteht kein Anspruch auf Urlaub.

Bei Beteiligung am Vergabeverfahren wird den Honorarbestimmungen zugestimmt. Durch

diese Rahmenvereinbarung wird kein wirtschaftliches oder persönliches

Abhängigkeitsverhältnis begründet.

6. Geheimhaltung, Datenschutz und Haftung

Die externe Supervisionskraft hat über alle persönlichen und organisatorischen Belange, die

ihr im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese

Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus.

Im Innenverhältnis kann die externe Supervisionskraft eine Rückmeldung zu Inhalten an die

Personalberatungsstelle des Auftraggebers nur insoweit weitergeben, sofern dies vorab mit

den am Supervisionsprozess beteiligten Personen abgestimmt und deren Einverständnis

eingeholt worden ist.

Im Falle von akuter Eigen- und / oder Fremdgefährdung sind von der externen

Supervisionskraft geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die verantwortliche Führungskraft

unverzüglich zu informieren.

Der externen Supervisionskraft ist untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu einem

anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu

verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Die Haftung der externen Supervisionskraft aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung richtet

sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die externe Supervisionskraft versichert, dass sie über eine ausreichende

Berufshaftpflichtversicherung verfügt, die auch die Tätigkeit innerhalb dieser

Rahmenvereinbarung abdeckt und diese für die Dauer der vorliegenden Rahmenvereinbarung

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aufrechterhalten wird. Auf Verlangen des Auftraggebers wird sie dies durch Vorlage geeigneter

Nachweise belegen.

Die externe Supervisionskraft sichert zu, dass sie während eines laufenden

Supervisionsprozesses mit keiner der beteiligten Personen ein anderweitiges

Beratungsverhältnis (z.B. Psychotherapie) eingeht.

7. Schlussbestimmungen

Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass die vorliegende Vereinbarung abschließend ist

und keine anderen, auch mündlichen, Abreden getroffen wurden.

Sind einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung unwirksam, so hat das nicht die

Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung zur Folge.

Mit der Teilnahme am Vergabeverfahren erteilt die Bieterin / der Bieter ihre / seine Zustimmung

zu dieser Leistungsbeschreibung. Erhält die Bieterin / der Bieter infolge des

Auswahlverfahrens einen Zuschlag, gilt die Leistungsbeschreibung als angenommen. Es

erfolgt darüber hinaus keine weitere Vertragsunterzeichnung.

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