038KH Rahmenvereinbarung (Entwurf) inkl. Anlagen 1 und 2 - oA.pdf

Rahmenvereinbarung für nationalen und internationalen Brief- und Paketversand in Schwerin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:40 (Europe/Berlin)

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Entwurf

Rahmenvereinbarung

über

Brief- und Paketversand national und international am

Standort Schwerin

Los 1 – Briefe national und international Los 2 – Pakete national Los 3 – Zusatzleistungen national Los 4 – Expresssendungen Los 5 – Warensendungen Los 6 – Dialogpost Los 7 – Pakete international

Zwischen dem

Land Mecklenburg-Vorpommern endvertreten durch das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (LAiV M-V) Lübecker Straße 289 19059 Schwerin

  • Auftraggeber -

und dem Unternehmen

[Die Angabe wird bei Auftragserteilung ergänzt.]

  • Auftragnehmer -

wird unter der Auftragsnummer 0596-038KH-2026 des Auftraggebers folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

Offenes Verfahren Kennziffer: 0596-038KH-2026 Seite 1 von 13

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Inhalt

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ................................................................................... 3 § 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung ................................................................................... 3 § 3 Ansprechpartner und Kontaktdaten ........................................................................................ 3 § 4 Dauer der Rahmenvereinbarung ............................................................................................ 4 § 5 Leistungsumfang und Ausführung .......................................................................................... 4 § 6 Pflichten der Bedarfsstelle ...................................................................................................... 6 § 7 Einhaltung der Ziele des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz - SaubFahrzeugBeschG ..................................... 6 § 8 Pflichten des Auftragnehmers ................................................................................................. 7 § 9 Mängelhaftung, Betriebshaftpflichtversicherung ..................................................................... 7 § 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen .................................................................................. 8 § 11 Datenschutz ......................................................................................................................... 8 § 12 Vereinbarungen gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) (Tariftreue / Mindestlohn / Kontrollen / Sanktionen bei Verstoß) ................................... 9 § 13 Schlussbestimmungen ......................................................................................................... 9

Anlage:

1 Leistungskatalog 2 Abholstandorte (inkl. Kontaktdaten und Abholzeiten)

Offenes Verfahren Kennziffer: 0596-038KH-2026 Seite 2 von 13

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§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung Diese Rahmenvereinbarung regelt den Brief- und Paketversand gemäß dem beiliegenden Leistungskatalog (vgl. Anlage 1) für die Zentrale Poststelle der Landesregierung beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg- Vorpommern und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. (Bedarfsstelle/n)

§ 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung Bestandteile der vorliegenden Rahmenvereinbarung sind:

  1. die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung,

  2. die dieser Rahmenvereinbarung beigefügten Anlagen 1 und 2,

  3. das Angebot des Auftragnehmers vom tt.mm.2026, [Angabe wird aus dem Angebot übernommen.]

  4. die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“. Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Reihenfolge.

§ 3 Ansprechpartner und Kontaktdaten

[Sämtliche Angaben werden bei Auftragserteilung bekanntgegeben bzw. aus den Angebotsunterlagen übernommen.]

(1) Auftragnehmer (bei fachlichen Fragen, Fragen bezüglich der Auftragsabwicklung sowie für Anmeldungen und Durchsetzungen von Reklamationen)

Frau/Herr Tel.: Fax: E-Mail:

(2) Auftraggeber (in Fragen der Änderung und Gestaltung der Rahmenvereinbarung) Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (LAiV M-V) Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen Lübecker Straße 289 19059 Schwerin Frau/Herr Tel.: +49 Fax: +49 E-Mail: als Vertretung Frau/Herr Tel.: +49

(3) Bedarfsstelle/n und Rechnungsempfänger (in fachlichen Fragen; insbesondere der Rahmenvereinbarungs-Durchführung) a) Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern Graf-Yorck-Straße 6 19061 Schwerin (für die Abholstandorte gemäß Anlage 2 A)

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Frau/Herr Tel.: +49 Fax: +49 E-Mail: als Vertretung Frau/Herr Tel.: +49 E-Mail:

b) Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Blücherstraße 1 18055 Rostock (für die Abholstandorte gemäß Anlage 2 B) Frau/Herr Tel.: +49 E-Mail:

als Vertretung Frau/Herr Tel.: +49 E-Mail:

(4) Die Adressen der zugehörigen Abholstandorte und Kontaktdaten sind der Anlage 2 zu entnehmen.

§ 4 Dauer der Rahmenvereinbarung (1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2027 und endet nach 12 Monaten am 31.12.2027. (2) Bei Nichtkündigung verlängert sich die Rahmenvereinbarung automatisch jeweils um weitere 12 Monate. Eine Kündigung muss mindestens 6 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich beim Rahmenvereinbarungspartner vorliegen. Darin ist anzugeben, ob die Rahmenvereinbarung komplett oder einzelne Lose gekündigt werden. Eine Kündigung kann von jedem Rahmenvereinbarungspartner ohne Angabe von Gründen erfolgen. (3) Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet nach 48 Monaten am 31.12.2030.

§ 5 Leistungsumfang und Ausführung (1) Der Auftragnehmer übernimmt die a) tägliche Abholung der gesamten Ausgangspost bei der jeweiligen Abholadresse der jeweiligen Bedarfsstelle (vgl. § 3 Abs. 3). Die grundsätzlichen Abholzeiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. b) Erfassung, Listung und Sortierung der Post je nach Versandart und c) versandgerechte Frankierung der Sendungen. (2) Lose 1 und 3: Innerhalb des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern sowie bundesweit müssen Briefsendungen müssen 95% am dritten Werktag (Einlieferung+3) zugestellt werden. Die Einlieferung beginnt mit der Abholung an den in der Anlage 2 genannten Abholorten. 99% der Briefsendungen müssen am vierten Werktag (Einlieferung+4) zugestellt werden. Die Einlieferung beginnt mit der Abholung an der in der Anlage 2 genannten Abholorten. Ändern sich die Zustellfristen gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 Postgesetz (PostG), gelten die Änderungen entsprechend.

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Los 2: Innerhalb des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern sowie bundesweit müssen Pakete und Päckchen müssen 95% am dritten Werktag (Einlieferung+3) zugestellt werden. Die Einlieferung beginnt mit der Abholung an der in der Anlage 2 genannten Abholorten. 99% der Briefsendungen müssen am vierten Werktag (Einlieferung+4) zugestellt werden. Die Einlieferung beginnt mit der Abholung an der in der Anlage 2 genannten Abholorten. Ändern sich die Zustellfristen gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 2 PostG, gelten die Änderungen entsprechend. Los 4: Die Zustellung von Expresssendungen erfolgt individuell nach den Vorgaben der Bedarfsstelle. Lose 5 und 6: Zugestellt wird nicht später als am 3. Werktag (Einlieferung+3) nach der Abholung bei der Abholadresse der Bedarfsstelle (vgl. § 3 Abs. 4). Die Abholung bei der Abholadresse der Bedarfsstelle entspricht der Einlieferung „E“. (3) Zustellungen erfolgen am Zustelltag frühestens ab 6:00 Uhr und innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten des Empfängers. (4) Eine Zustellung von Briefen bei innen liegenden Briefkästen muss sichergestellt sein. (5) Die Zustellungen erfolgen ohne Unterschrift an den Empfänger. Ausgenommen davon sind die Leistungen wie Einschreiben, Einschreiben Rückschein oder Einschreiben Eigenhändig. Eine Zustellung im gesamten Bundesgebiet (Brief- und Paketversand) sowie weltweit (Briefversand) gilt als sichergestellt. (6) Mindestens 90 % der Briefe haben eine maschinell erstellte Adresse. (7) Die Zustellung von Paketen, Einschreiben sowie Zustellungen mit Postzustellungsurkunde sind schriftlich zu dokumentieren und an die jeweilige Bedarfsstelle (vgl. § 3 Abs. 3) zu übermitteln. (8) Post, die nicht zugestellt werden kann (z. B. aufgrund falscher Adressdaten), werden grundsätzlich innerhalb von maximal 10 Tagen an die jeweilige Abholadresse der Bedarfsstelle zurückgeleitet. Der Grund für die Nichtzustellung ist durch den Auftragnehmer auf dem Briefumschlag zu vermerken. Überdies ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen, dass in der Regel schriftlich (per E-Mail) oder in Ausnahmefällen bei Bedarf telefonische Auskunft (z. B. bei nicht zugestellten oder zurückgesandten Briefen) erteilt werden kann. [Fristangabe wird bei Auftragserteilung ggf. gemäß Leistungsverzeichnis angepasst.]

(9) Im Ausland erfolgt die Zustellung nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen. (10) Haftung für Verlust oder Beschädigung, die zwischen Übernahme und Ablieferung der Sendung eingetreten ist, regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in § 9 nichts Anderes geregelt ist. (11) Beim Paketversand ist durch den Auftragnehmer eine Online-Frankierung der Pakete mit anschließender Sendungsverfolgung sicherzustellen. (12) Eine Verpflichtung der Bedarfsstellen für den Versand bestimmter Mengen besteht nicht. Abweichende Mengen von den Angaben im Leistungsverzeichnis (Kalkulationsgrundlage) führen zu keinen Ansprüchen. (13) Die Teilleistung XXX wird durch den Unterauftragnehmer XXX erbracht. Eine Übertragung an weitere oder andere Unterauftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bedarfsstelle (siehe § 3 Abs. 3) möglich. Diese Zustimmung hat die Bedarfsstelle unmittelbar dem Auftraggeber anzuzeigen. [Angaben werden aus dem Angebotsvordruck übernommen.] (14) Sofern der Auftragnehmer teilweise Leistungen eines Universaldienstleisters im Rahmen des Kontrahierungszwangs in Anspruch nimmt, gelten für diesen Teil der Leistungserbringung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Universaldienstleisters.

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(15) Dem Auftragnehmer steht es frei, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung der Dienste Dritter zu bedienen, seine Verpflichtungen gegenüber den Bedarfsstellen (vgl. § 3 Abs. 3) werden hierdurch nicht berührt. Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen gelten als Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 6 Pflichten der Bedarfsstelle (1) Die Bedarfsstelle verpflichtet sich dazu, die in § 1 aufgeführte Leistung während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung zu den vereinbarten Konditionen gemäß Leistungskatalog (vgl. Anlage 1) ausschließlich über den Auftragnehmer ausführen zu lassen. (2) Die Bedarfsstelle sortiert die Post nach Art und Größe vor, wenn es vom Auftragnehmer gewünscht wird. (3) Die Frankierung der Pakete bzw. Päckchen wird durch bereitgestellte Hard- und Software des Auftragnehmers durch die jeweilige Bedarfsstelle erfolgen. (Die Vergütung für die Bereitstellung der Hard- und Software ist mit den vereinbarten Einzelpreisen gemäß Anlage 1 Leistungskatalog pro Päckchen/ Paket abgegolten. (Lose 2 und 7)) (4) Die Bedarfsstelle stellt dem Auftragnehmer gegen Unterschrift für den Versand von Päckchen bzw. Paketen Tageslisten zur Verfügung (Lose 2 und 7).

§ 7 Einhaltung der Ziele des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz - SaubFahrzeugBeschG Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der sich aus dem SaubFahrzeugBeschG ergebenden Mindestziele im Hinblick auf die Beschaffung sauberer Fahrzeuge verpflichtet. Deshalb wird der Auftragnehmer verpflichtet sicherzustellen und zu garantieren, dass zur Vertragserfüllung die Quote der eingesetzten sauberen Fahrzeuge im Verhältnis zu den insgesamt eingesetzten Fahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse mindestens den nachfolgend genannten Anteilen entspricht:

  1. Anteil der „sauberen leichten Nutzfahrzeuge“ i.S.d. § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG an der Gesamtzahl der für die Erbringung der Dienstleistung im Rahmen des Auftrags eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 6:  mindestens 38,5 %
  2. Anteil der „sauberen schweren Nutzfahrzeugen“ i.S.d. § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG an der Gesamtzahl der für die Erbringung der Dienstleistung im Rahmen des Auftrags eingesetzten schweren Nutzfahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 6:  für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3: mindestens 10 % (01.01.2026 bis 31.12.2030 mindestens 15 %)  für Busse der Fahrzeugklasse M3: mindestens 45 %, wobei die Hälfte des Mindestziels für den Anteil sauberer Busse durch den Einsatz emissionsfreier Busse i.S.d. § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG erfüllt werden muss. (01.01.2026 bis 31.12.2030 mindestens 65 %) Nachgerüstete Fahrzeuge i.S.d. § 2 Nr. 7 SaubFahrzeugBeschG können bei der Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für den Anteil sauberer leichter Nutzfahrzeuge, sauberer schwerer Nutzfahrzeuge oder emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl eingesetzter leichter und schwerer Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden.

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§ 8 Pflichten des Auftragnehmers (1) Die Zustellungspflicht des Auftragnehmers entsteht mit der Abholung der Sendungen bei der jeweiligen Abholadresse der Bedarfsstelle (vgl. Anlage 2). (2) Sofern notwendig, ist entsprechende Hard-/ Software für eine reibungslose Durchführung der Rahmenvereinbarung durch den Auftragnehmer zu stellen. Die Vergütung für die Bereitstellung der Hard- und Software ist mit den vereinbarten Einzelpreisen gemäß Anlage 1 Leistungskatalog abgegolten. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Leistung bis zum Ablauf der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung (vgl. § 4 Absatz 3) zu den im Leistungskatalog (Anlage 1) vereinbarten Konditionen zu gewährleisten. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen zur Wahrung des Postgeheimnisses. (5) Die Reaktionszeit des Auftragnehmers bei Störungsmeldung der Hard- bzw. Software liegt bei maximal 48 Stunden. Sie beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Geschäftszeiten ab. Gleiches gilt bei persönlichen Abstimmungen von Sendungen, die nicht fernmündlich bzw. digital geklärt werden können. (6) Der Auftragnehmer hat zum Abgleich der Retouren der Bedarfsstelle monatlich eine aktualisierte Auflistung zu übermitteln.

§ 9 Mängelhaftung, Betriebshaftpflichtversicherung (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Laufzeit eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Mindestdeckungssummen ergeben sich aus Absatz 2. (2) Der Auftragnehmer haftet gegenüber den Bedarfsstellen für Schäden, die der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter/innen oder die von ihm mit der Vertragsdurchführung Beauftragten durch Verletzung der vereinbarten Pflichten schuldhaft verursachen, im Rahmen des für den Leistungsfall zugesicherten Leistungsumfangs der Haftpflichtversicherung: Folgende Deckungssummen sind je Schadensfall mindestens zu erreichen:  Personenschäden: 1.500.000 EUR  Sonstige Schäden 500.000 EUR (3) Bei auftretenden Mängeln führt die entsprechende Bedarfsstelle die Geltendmachung des Anspruches auf Mängelhaftung gegenüber dem Auftragnehmer bzw. dem Universaldienstleister durch. (4) Lose 1, 2 und 7: Der Auftragnehmer hat bei wiederholten Vertragsverletzungen (z.B. Verlust oder grobe Beschädigung von Postsendungen/Paketen) eine Vertragsstrafe pauschal 500,00 Euro (netto) an die Bedarfsstelle zu zahlen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. (5) Der Nachweis über das Bestehen des Versicherungsschutzes ist der Bedarfsstelle nach Vertragsbeginn auf Verlangen vorzulegen, es sei denn, es lag bei Angebotsabgabe nur eine Verpflichtungserklärung vor. Dann ist der finale Versicherungsnachweis ohne Aufforderung vorzulegen.

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§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen (1) Die benannten Einzelpreise der Anlage 1 verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Der Zahlungsverkehr wird zwischen der jeweils im § 3 Abs. 3 a) bzw. b) benannten Bedarfsstelle und dem Auftragnehmer unmittelbar abgewickelt. Gemäß Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern

  • ERechVO M-V) vom 21. Juni 2021 sind die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln. Hierzu kann das OZG-RE Portal unter https://xrechnung-bdr.de genutzt werden. Im Serviceportal (www.mv-serviceportal.de) erhalten Sie hierzu weitere Informationen. Die im Feld Buyer Reference (BT-10) anzugebende Leitweg-ID ergibt sich abholstandortabhängig aus Anlage 2. (3) Die Rechnungslegung erfolgt monatlich in detaillierter Form direkt gegenüber den Bedarfsstellen (vgl. § 3 Abs. 3) aufgeschlüsselt nach Abholorten gemäß Anlage 2 sowie Art der Post. (4) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt spätestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung. Für Zahlungen innerhalb von XX Tagen nach Rechnungseingang ist ein Skontoabzug von XX% vereinbart. [Die Angaben werden im Falle der Auftragserteilung aus dem Leistungsverzeichnis übernommen.]

(5) Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der Rechnung bei der Bedarfsstelle. (6) Erhöht der Universaldienstleister aufgrund eines Gesetzes oder regulierungsbehördlicher Entscheidung (Bundesnetzagentur) die Portokosten für den Brief- und Paketversand während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Geltungsdatum der Portoerhöhung auch seine Einzelpreise um den jeweiligen Differenzbetrag zu erhöhen, der sich beim Universaldienstleister zwischen bisherigen und neuem Porto (rechnerisch netto) ergibt. Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber sowie der Bedarfsstelle (vgl. § 3 Abs. 2 und 3) unverzüglich schriftlich mitzuteilen, so dass eine entsprechende Änderung der Anlage 1 (durch den Auftraggeber) vorgenommen werden kann.

§ 11 Datenschutz (1) Alle Rahmenvereinbarungspartner verpflichten sich und Ihre Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, über alle nicht allgemein offenkundigen Informationen der Beteiligten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und nicht für außerhalb der Rahmenvereinbarung liegende Zwecke zu verwenden. Die Verpflichtungen gelten auch über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus. (2) Weiterhin verpflichten sich alle Rahmenvereinbarungspartner dazu, über den Inhalt der Rahmenvereinbarung - auch nach Ende der Rahmenvereinbarung - insbesondere über die Höhe der Vergütung, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. (3) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG M-V) bleiben unberührt. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz- Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der §§ 67-71 PostG. (5) Eine Haftung wegen Datenschutzverstößen richtet sich nach Art. 82 DSGVO (6) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG M-V) bleiben unberührt.

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§ 12 Vereinbarungen gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) (Tariftreue / Mindestlohn / Kontrollen / Sanktionen bei Verstoß) (1) Der Auftragnehmer ist aufgrund von § 5 Absatz 1 TVgG M-V in Verbindung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung MinArbV M-V vom 12. März 2026 verpflichtet, den bei der Ausführung der Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden die Arbeitsbedingungen der in Mecklenburg-Vorpommern einschlägig und repräsentativ erklärten, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge zu gewähren. (2) Wenn für die Leistung kein einschlägig und repräsentativ abgeschlossener Tarifvertrag nach Absatz 1 besteht, ist der Auftragnehmer nach § 8 Absatz 1 TVgG M-V in Verbindung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung MinArbV M-V vom 12. März 2026 verpflichtet, den bei der Ausführung der Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden einen vergaberechtlichen Mindestlohn von 14,68 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen. Verpflichtungen zur Zahlung höherer Löhne aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. (3) Soweit Leistungen auf Nachunternehmen übertragen werden, hat der Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1 TVgG M-V die Pflicht, dem Nachunternehmen die geltenden Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch das Nachunternehmen zu überwachen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Leistungen mit Zustimmung des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung auf Nachunternehmer übertragen wurden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit Nachunternehmen eigene Befugnisse und Pflichten entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu vereinbaren. Die vorstehenden Regelungen sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden. (4) Der Auftraggeber ist aufgrund von § 15 TVgG M-V befugt, das Einhalten der Verpflichtung aus den Absätzen 1 und 2 zu kontrollieren und mit Bezug darauf Einsicht in die Entgeltabrechnungen der zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten sowie ggf. in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge zu nehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen; er ist außerdem verpflichtet, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der betreffenden Kontrollen bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Durchführung der Kontrollen auf eine andere Stelle zu übertragen. (5) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten des Auftragnehmers aus den Absätzen 1 und 2 wird mit dem Auftragnehmer aufgrund von § 16 Absatz 1 TVgG M-V eine Vertragsstrafe von bis zu 5%, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 10%, des Auftragswertes vereinbart. Ist die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach Antrag des Auftragnehmers auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden. Dieser kann beim Zweifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die bestehenden Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 eingespart hat. (6) Der Auftraggeber ist aufgrund von § 16 Absatz 2 TVgG M-V berechtigt, bei schuldhafter Nichterfüllung der nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu den Mindestarbeitsbedingungen bestehende Pflichten (Absätze 1 und 2) durch den Auftragnehmer die Rahmenvereinbarung fristlos zu kündigen.

§ 13 Schlussbestimmungen (1) Die Rahmenvereinbarung umfasst die Gesamtheit der Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bezüglich des Gegenstandes der beauftragten

Offenes Verfahren Kennziffer: 0596-038KH-2026 Seite 9 von 13

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Leistung. Keine der Parteien ist durch Erklärungen oder Schriftstücke, die vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung datieren, gebunden, sofern nicht die vorliegende Rahmenvereinbarung hierauf ausdrücklich Bezug nimmt. (2) Jede Änderung der Rahmenvereinbarung bedarf der Schriftform. Mündliche Absprachen haben keine Auswirkungen auf die Rahmenvereinbarung und werden nicht Bestandteil. Änderungen der Rahmenvereinbarung werden ausschließlich über den Auftraggeber vorgenommen. Änderungen der Einzelverträge erfolgen im Einvernehmen zwischen der Bedarfsstelle und dem Auftragnehmer. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Rahmenvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Das gilt auch für etwaige Lücken dieser Rahmenvereinbarung. (4) Gerichtsstand ist Schwerin (Meckl.). Es gilt deutsches Recht. (5) Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Schwerin, den tt.mm.2026 Im Auftrag gez. -Auftraggeber-

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Anlage 1

Leistungskatalog

(enthält bei Auftragsvergabe die Leistungspositionen und die Preise aus dem Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers)

Pos.Bezeichnung der LeistungMenge undPreis je
EinheitEinheit in Euro
[Die Positionen und Einzelpreise werden bei Auftragserteilung aus den Angebotsunterlagen des erfolgreichen Bieters
übernommen.]
1
2
3

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Anlage 2

Abholstandorte

(inkl. Kontaktdaten und Abholzeiten)

[Sämtliche Angaben werden bei Auftragserteilung bekanntgegeben bzw. aus den Angebotsunterlagen übernommen.]

A) Bedarfsstelle LPBK a) Standort Innenministerium M-V Zentrale Poststelle der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin

b) Standort DVZ GmbH Datenverarbeitungszentrum Lübecker Straße 283 19059 Schwerin

c) Kontaktdaten  zentrale E-Mail-Adressen der Poststelle: − xx − xx  Ansprechpartner − Frau/Herr Tel.: +49 E-Mail: als Vertretung: − Frau/Herr Tel.: +49 E-Mail: d) Abholzeiten

Montag bis Donnerstag:zwischen 14:00 und 15:00 Uhr
Freitagzwischen 12:00 und 13:00 Uhr

Freitag zwischen 12:00 und 13:00 Uhr

Abholzeiten Standort DVZ

Montag bis Donnerstag:ca. 14 Uhr
Freitagca. 13:30 Uhr

Freitag ca. 13:30 Uhr

e) Leitweg-ID

Standort Innenministerium:13-L22010001002-25
Standort DVZ13-L22010001002-25

Standort DVZ 13-L22010001002-25

B) Bedarfsstelle - LAGuS a) Standort Schwerin Landesamt für Gesundheit und Soziales Friedrich-Engels-Str. 47 19061 Schwerin Telefon: +49 E-Mail:

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b) Standort DVZ GmbH Datenverarbeitungszentrum Lübecker Straße 283 19059 Schwerin Telefon: +49 E-Mail: c) Abholzeiten Standort LAGuS Schwerin

Montag bis Donnerstag:zwischen 14:00 und 15:00 Uhr
Freitagzwischen 12:00 und 13:00 Uhr

Freitag zwischen 12:00 und 13:00 Uhr

Abholzeiten Standort DVZ

Montag bis Donnerstag:ca. 14 Uhr
Freitagca. 13:30 Uhr

Freitag ca. 13:30 Uhr

d) Leitweg-IDs

Standort Friedrich-Engels-Str.13-L91010000100-58
Standort DVZ13-L91010000300-40

Standort DVZ 13-L91010000300-40

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