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615 (Rahmenvereinbarung - Preisgleitklausel)
| Bieter | Vergabenummer | Datum |
|---|---|---|
| VG-Nr. 2026 / 0504 | ||
| Baumaßnahme Rahmenvereinbarung über Landschaftsbauarbeiten gemäß STLB-BauZ-LB-620 | ||
| Leistung Zeitvertragsarbeiten für Bauunterhaltungsarbeiten nach STLB-BauZ-LB-620_Landschaftsbauarbeiten (2024- 07) sowie Erstellung und Kontrolle eines Baumkatasters. |
Preisgleitklausel zum Angebot für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Die Einheitspreise sind für die Dauer von 24 Monaten Festpreise. Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn oder Materialindex, können die Einheitspreise auf Verlangen jedes Vertragspartners nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden: Ln Mn EPn=EP*(PG+PL* +PM* ) L M Dabei bedeuten:
EP: Einheitspreis im Zeitpunkt Angebotsabgabe für die Rahmenvereinbarung EP : neuer Einheitspreis n P 0, ............ = Gemeinkostenanteil1 G: P : 0, ............ = Lohnkostenanteil/Entgeltkostenanteil1 L P : 0, ............ = Materialkostenanteil1 M (P +P +P =1) G L M L: maßgebender Lohn im Zeitpunkt Angebotsabgabe für die Rahmenvereinbarung L : neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe/Entgeltgruppe n M: .............................................. Materialindex1 im Zeitpunkt Angebotsabgabe für die Rahmenvereinbarung; statistisches Basisjahr1: ........ M : neuer Materialindex n Maßgebender Tarifvertrag1 (bei tariflosem Zustand gelten die jeweiligen Betriebsvereinbarungen):
.............................................................................................................................................................................. Maßgebender Lohn ist der Lohn der Lohngruppe/Entgeltgruppe:1
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Der angegebene Materialindex ist der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 17 Reihe 2) für1
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Falls sich die Grundlagen für die Fortschreibung des Materialindex während der Vertragslaufzeit ändern (z.B. Änderung des statistischen Basisjahres oder Wegfall eines Index), wird der Materialindex wie folgt angepasst:
• Bei Änderung des statistischen Basisjahres (ungefähr alle fünf Jahre) wird der Materialindex im Be- zugsjahr fortgeschrieben. Er wird durch einen umbasierten Materialindex ersetzt, der ebenfalls für das Bezugsjahr gilt, allerdings auf der Grundlage des neuen statistischen Basisjahres. Der umbasierte Materialindex im Bezugsjahr muss in gleicher Weise mit dem aktuellen statistischen Basisjahr verket- tet sein wie der neue Materialindex. • Entfällt der bisher verwendete Materialindex, so ist ein als Ersatz geeigneter Materialindex zu verein- baren. Der Ersatz-Index kann mit dem bisherigen Index verkettet werden.
Die fortgeschriebenen Einheitspreise gelten für Einzelaufträge, die vom Auftraggeber nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgebenden Lohnes bzw. Materialindexes durch den Auftragnehmer abge- rufen werden.
1 vom Bieter anzugeben und ggf. zu belegen
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von 1