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Rahmenvereinbarung für Java-Entwicklung und IT-Projektleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 20:38 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabemarktplatz-mv.de

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BEWERBUNGSBEDINGUNGEN

Offenes Verfahren IT 012-2026

„Rahmenvereinbarung über

Java-Entwicklung“

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IT 012-2026 Offenes Verfahren „Rahmenvereinbarung über Java-Entwicklung“

HINWEISE

Der Inhalt dieses Dokuments und der weiteren Vergabeunterlagen, einschließlich der Anhänge sowie des Vertrags und seiner Anlagen, ist als geistiges Eigentum der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH vertraulich zu behandeln. Er darf unautorisiert weder ganz noch teilweise dupliziert, weitergegeben oder über seinen Zweck hinaus verwendet werden.

Dieses Dokument ist hinsichtlich Barrierefreiheit optimiert. Aus diesem Grund sind darin enthaltene Gestaltungselemente den Anforderungen entsprechend formatiert bzw. umgesetzt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Bezeichnungen von Rollen und Sonderfunktionen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Bewerbungsbedingungen 2 | 24

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INHALT

1 GEGENSTAND DER VERGABE 5

2 ALLGEMEINE BEWERBUNGSBEDINGUNGEN 6

2.1 Einführung 6

2.2 AI Bietercockpit 6

2.3 Form der Angebote und deren Einreichung 7

2.4 Fristen 7

2.4.1 Angebotsfrist 7

2.4.2 Frist für Angebote, die in die engere Wahl gekommen sind 7

2.4.3 Wartefrist nach § 134 GWB 7

2.4.4 Zuschlags- und Bindefrist 8

2.4.5 Information nach § 62 VgV 8

2.4.6 Terminübersicht 8

2.5 Bieterfragen 8

2.6 Änderung, Berichtigung und Rücknahme von Angeboten 9

2.7 Weitere Hauptangebote und Nebenangebote 9

2.8 Änderungen an den Vergabeunterlagen 9

2.9 Bietergemeinschaften 9

2.10 Unterauftragsvergabe 10

2.11 Eignungsleihe 11

2.12 Vertraulichkeit 12

2.13 Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, Vermeidung von Korruption 12

2.14 Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen 13

2.15 Vergabebekanntmachung 13

2.16 Rügen 13

2.17 Nachprüfungsverfahren 14

3 BESONDERE BEWERBUNGSBEDINGUNGEN 15

3.1 Hinweise zur Angebotserstellung 15

3.2 Hinweise zur losweisen Vergabe 15

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3.3 Hinweise zum Preisblatt 15

3.4 Formale Wertung der Angebote 16

3.5 Prüfung der Eignung der Bieter 16

3.5.1 Eignungskatalog 17

3.5.2 Eignungsprüfung 17

3.6 Preisprüfung 18

3.7 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes 18

3.7.1 Leistungsbewertung 18

3.7.1.1 Hinweise zum Kriterienkatalog 18

3.7.1.2 Bewertung der Leistung 20

3.7.2 Preisbewertung 21

3.8 Für Bieter, deren Angebote in die engere Wahl gekommen sind 22

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 23

GLOSSAR 24

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1 GEGENSTAND DER VERGABE

Die DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH (Auftraggeber) beabsichtigt, zum Ausgleich mangelnder personeller Ressourcen eine Rahmenvereinbarung über Java-Entwicklung auf Basis eines EVB-IT Dienstvertrags (Langfassung) zu schließen. Bei den abzurufenden Leistungen handelt es sich um IT-Dienstleistungen, IT-Werkleistungen sowie – optional für den Bieter – IT-Leistungen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von anstehenden IT-Projekten, -Vorhaben und -Programmen in Mecklenburg-Vorpommern (M-V).

Die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 24 Monate.

Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, die Rahmenvereinbarung zweimalig um jeweils 12 Monate über das Ende der Grundlaufzeit hinaus zu verlängern.

Direkt bezugsberechtigt ist ausschließlich der Auftraggeber.

Im Hinblick auf die Arbeitnehmerüberlassung (optional für den Bieter) geht der Auftraggeber von einem voraussichtlichen Abrufanteil i. H. v. fünf Prozent der Gesamtzahl der Einzelabrufe über die maximal mögliche Laufzeit der Rahmenvereinbarung von 48 Monaten aus. Die Option, Leistungen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung abzurufen, gilt ausschließlich für den Auftraggeber.

Nearshoring (Anbieter, denen der europäische Beschaffungsmarkt durch das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) offensteht) ist zulässig.

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2 ALLGEMEINE BEWERBUNGSBEDINGUNGEN

2.1 Einführung

Diese Bewerbungsbedingungen bestehen aus

Allgemeine Bewerbungsbedingungen (Festlegungen zum Ablauf des Vergabeverfahrens)

Besondere Bewerbungsbedingungen (Hinweise zur Angebotserstellung sowie Hinweise zur Angebotsprüfung und Bewertung)

2.2 AI Bietercockpit

Für die Erstellung und Abgabe eines Angebots sowie für zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen dient das AI Bietercockpit. Für die Nutzung des AI Bietercockpits müssen sich die Bieter auf dem Vergabemarktplatz Mecklenburg-Vorpommern unter der Schaltfläche BIETER neu registrieren (Hilfe: Anleitung Angebotsabgabe). Dazu sind folgende Schritte zu beachten:

Registrierung der Firmendaten durch Bestätigung mit ANMELDEN

AKZEPTIEREN der Teilnahme- und Nutzungsbedingungen

Registrierung der Benutzerdaten mit ANMELDEN

Zusammenfassung der auf dem Vergabemarktplatz Mecklenburg-Vorpommern registrierten Anmeldedaten

Nach erfolgter Registrierung ist zunächst der AI Weblauncher herunterzuladen (ACHTUNG: Sofern der AI Weblauncher bereits heruntergeladen wurde, ist ein neuer Download nicht erforderlich. Es kann mit dem nächsten Schritt fortgefahren werden.)

Nach erfolgreichem Download kann der Bieter anschließend das AI Bietercockpit mit AI BIETERCOCKPIT STARTEN öffnen, um am Vergabeverfahren teilnehmen zu können

Der Bieter kann das AI Bietercockpit nun unter Verwendung des bei der Registrierung festgelegten Benutzernamens und des Passwortes nutzen

Sollten Bieter bereits in vorherigen Vergabeverfahren den AI Weblauncher und das AI Bietercockpit heruntergeladen haben, ist eine erneute Registrierung bzw. ein neuer Download nicht erforderlich. Eine Beteiligung an Vergabeverfahren, die im Vergabemarktplatz Mecklenburg-Vorpommern abgebildet werden, erfolgt grundsätzlich über das AI Bietercockpit.

Hilfe zur Installation und zum Umgang mit dem AI Bietercockpit erhalten Bieter unter INFO (Benutzerhandbuch).

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2.3 Form der Angebote und deren Einreichung

Die Angebote müssen elektronisch unter Verwendung des AI Bietercockpits (siehe Punkt 2.2) auf allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen (z. B. PDF, Word, Excel) vor Ablauf der Angebotsfrist durch Auswahl „mit einfacher elektronischer Signatur“ übermittelt werden.

Dazu klicken Sie nach Bearbeitung der Angebotsdateien auf die Schaltfläche ABGEBEN. Wählen Sie anschließend DIGITALE ABGABE aus und bestätigen Sie die Auswahl mit OK.

Angebote bzw. Ausführungen per Fax oder E-Mail sind nicht zulässig.

Angebote, die mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sind, können nicht angenommen werden.

Verspätet eingehende Angebote werden nicht berücksichtigt und gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV ausgeschlossen (es sei denn der Bieter hat den nicht fristgerechten Eingang des Angebotes nicht zu vertreten und weist dies entsprechend nach).

Für die Erstellung des Angebots und die Beteiligung am Verfahren werden dem Bieter weder Kosten erstattet noch Vergütung gewährt. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung unter den Voraussetzungen des § 63 VgV.

Bei Änderungen zu einem bereits abgegebenen Angebot (vor Ablauf der Angebotsfrist) muss das vorherige Angebot zurückgezogen werden.

2.4 Fristen

2.4.1 Angebotsfrist

Die Frist zur Abgabe der Angebote endet am 05.10.2026, 12:00 Uhr.

2.4.2 Frist für Angebote, die in die engere Wahl gekommen sind

Bieter, deren Angebote nach Punkt 3.8 in die engere Wahl gekommen sind, haben die noch offenen Unterlagen gemäß Punkt 1.5 der Angebotsaufforderung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber einzureichen.

2.4.3 Wartefrist nach § 134 GWB

Der öffentliche Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots. Das heißt, jeder nicht berücksichtigte Bieter wird gemäß § 134 GWB vor Vertragsschluss informiert. Der Zuschlag wird erst nach Ablauf der verkürzten Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB erteilt.

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2.4.4 Zuschlags- und Bindefrist

Der Auftraggeber beabsichtigt, den Zuschlag – vor Ablauf der Zuschlags- und Angebotsbindefrist am 15.12.2026 – möglichst bereits am 13.11.2026 zu erteilen.

Der Bieter erklärt sich durch die Abgabe seines Angebotes mit dieser Angebotsbindefrist einverstanden, das heißt, bis dahin ist der Bieter verbindlich an sein Angebot gebunden.

2.4.5 Information nach § 62 VgV

Unbeschadet der Mitteilung nach § 134 GWB teilt der öffentliche Auftraggeber jedem Bieter seine Entscheidung über die Zuschlagserteilung voraussichtlich am 13.11.2026 mit.

2.4.6 Terminübersicht

Im Folgenden wird eine Übersicht der wichtigsten Termine des Vergabeverfahrens gegeben:

VERFAHRENSSCHRITTE FRISTEN

Frist für Bieterfragen 22.09.2026

Frist für die Beantwortung von Bieterfragen bis spätestens 28.09.2026

Ende der Angebotsfrist 05.10.2026, 12:00 Uhr

Information der Bieter nach § 134 GWB Voraussichtlich am 02.11.2026

Geplante Zuschlagserteilung Voraussichtlich am 13.11.2026

Information nach § 62 VgV Voraussichtlich am 13.11.2026

Zuschlags-/Bindefrist bis 15.12.2026

Tabelle 1: Übersicht der wichtigsten Termine des Vergabeverfahrens

2.5 Bieterfragen

Falls ein Bieter Widersprüche, Ungenauigkeiten oder offene Punkte in den Vergabeunterlagen erkennt oder vermutet, ist der Bieter verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich über den Bereich NACHRICHTEN des AI Bietercockpits mitzuteilen.

Fragen (einschließlich Hinweisen) zu den Vergabeunterlagen und dem Vergabeverfahren sind spätestens bis zum 22.09.2026 einzureichen. Es werden keine telefonischen Anfragen entgegengenommen oder telefonische Auskünfte erteilt.

Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte (Bieterfragen) über die Vergabeunterlagen und das Vergabeverfahren werden spätestens bis zum 28.09.2026 erteilt.

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Sämtliche Bieterfragen und Antworten werden allen Bietern im AI Bietercockpit im Bereich NACHRICHTEN oder auf dem Vergabemarktplatz M-V zur Verfügung gestellt und können für die Dauer der Angebotsfrist dort abgerufen werden, (gemäß Punkt 2.2).

Über die Einstellung von Nachrichten auf dem Vergabemarktplatz M-V oder dem AI Bietercockpit wird der vom Bieter benannte Ansprechpartner nicht automatisch informiert. Allen Bietern wird deshalb empfohlen, den Nachrichteneingang regelmäßig über die Schaltfläche SYNCHRONISIEREN zu aktualisieren. Die Kenntnisnahme der Nachrichten liegt allein in der Verantwortung des Bieters.

2.6 Änderung, Berichtigung und Rücknahme von Angeboten

Sofern sich Änderungen bezüglich eines bereits abgegebenen Angebots ergeben und die Angebotsfrist nach Punkt 2.4.1 noch nicht abgelaufen ist, muss das Angebot ausdrücklich zurückgezogen werden, um ein neues Angebot zu erstellen und innerhalb der oben genannten Angebotsfrist entsprechend den Vorgaben nach Punkt 2.3 abzugeben.

Die Rücknahme des Angebots ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist nach Punkt 2.4.1 möglich.

2.7 Weitere Hauptangebote und Nebenangebote

Weitere Hauptangebote bzw. Nebenangebote werden nicht zugelassen.

2.8 Änderungen an den Vergabeunterlagen

Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig, § 53 Abs. 7 VgV, und führen zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren.

2.9 Bietergemeinschaften

Für die Beteiligung von Bietergemeinschaften gilt:

Die Bietergemeinschaft benennt in Anhang 1 (Formblatt für das Angebot) unter Punkt 4 jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung der Rahmenvereinbarung.

Durch die Bietergemeinschaft ist bei Angebotsabgabe eine von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 6 (Verpflichtungserklärung Bietergemeinschaft) vorzulegen, in der die Bietergemeinschaft erklärt, dass

der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,

ihre Mitglieder gemäß §§ 421 ff. BGB gesamtschuldnerisch haften, um bei Bedarf jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf volle Leistung in Anspruch nehmen zu können,

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die Bietergemeinschaft so ausgestaltet ist, dass auch bei Eröffnung eines eventuellen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes der Bietergemeinschaft diese unter den übrigen Mitgliedern fortbesteht, § 736 Abs. 1 BGB (Fortsetzungsklausel).

Für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft sind die in Anhang 2, Punkt 2 unter „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“ aufgestellten Anforderungen nachzuweisen.

Hinsichtlich der Anforderungen in Anhang 2, Punkt 2 „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ gilt, dass die für die Bieter geltenden Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden müssen.

Hinsichtlich der Anforderungen in Anhang 2, Punkt 2 „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ gilt, dass die für die Bieter geltenden Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden müssen. Ausgenommen hiervon sind:

Referenzaufträge (hier genügt es, wenn insgesamt mindestens ein geeigneter Referenzauftrag eingereicht wird).

Wird ein Eignungskriterium nur von einem Mitglied der Bietergemeinschaft erfüllt, ist der Nachweis desjenigen Mitglieds der Bietergemeinschaft ausreichend, welches für den jeweiligen Leistungsteil verantwortlich sein soll.

Überdies ist von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft eine rechtsverbindlich unterzeichnete Eigenerklärung vorzulegen, dass bei diesem die Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB (Anhang 7 – Eigenerklärung Bietergemeinschaft) nicht vorliegen.

2.10 Unterauftragsvergabe

Mit dem Angebot ist in Anhang 1 (Formblatt für das Angebot) Punkt 5 anzugeben, in welchem Umfang und für welche Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern (bspw. freie Mitarbeiter, Drittunternehmen oder konzernverbundene Unternehmen) vorgesehen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass dies mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.

Vor Zuschlagserteilung gilt für die Bieter, die in die engere Wahl gekommen sind, dass sie dem in der Angebotsaufforderung unter Punkt 1.1 benannten Ansprechpartner der Vergabestelle nach Aufforderung in einem gesonderten Dokument zur Unteraftragsvergabe:

ihre Unterauftragnehmer benennen

angeben, für welche Leistungsteile welcher Unterauftragnehmer vorgesehen ist

nachweisen, dass ihnen die benannten Unterauftragnehmer für die Auftragsausführung zur Verfügung stehen. Der Nachweis kann durch die Vorlage einer Kopie eines schriftlichen Unterauftrages oder einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers erfolgen.

eine Eigenerklärung der benannten Unterauftragnehmer vorlegen, dass die Ausschlussgründe aus §§ 123 und 124 GWB nicht vorliegen

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zum Nachweis der Bevollmächtigung des Unterschriftsberechtigten des Unterauftragnehmers eine aktuelle (d. h. nicht älter als sechs Monate seit dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung) und vollständige Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eine Kopie der Handlungsvollmacht einreichen.

Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe ist der Unterauftragnehmer zu ersetzen, bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber nach angemessener Frist die Ersetzung verlangen, § 36 Abs. 5 VgV.

2.11 Eignungsleihe

Beruft sich der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien auf die Eignungsleihe, muss er nachweisen, dass ihm die Kapazitäten des eignungsleihenden Unternehmens zur Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis kann bspw. durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung (siehe Punkt 3.1 des Anhangs 2 – Allgemeine Anhänge) des eignungsleihenden Unternehmens erbracht werden.

Zum Nachweis der Bevollmächtigung des Unterschriftsberechtigten des eignungsleihenden Unternehmens ist eine aktuelle (d. h. nicht älter als sechs Monate seit dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung) und vollständige Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eine Kopie der Handlungsvollmacht einzureichen.

Es müssen die entsprechenden Eigenerklärungen des eignungsleihenden Unternehmens, welches die Eignungskriterien unter „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ und/oder „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ in Anhang 2, Punkt 2 erfüllt, mit dem Angebot vorgelegt werden. Überdies ist eine rechtsverbindlich unterzeichnete Eigenerklärung des eignungsleihenden Unternehmens vorzulegen, dass bei diesem die Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB (Anhang 8 – Eigenerklärung Eignungsleihe) nicht vorliegen.

Eigenerklärungen des eignungsleihenden Unternehmens sind rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Falls sich der Bieter auf Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV und die berufliche Erfahrung des eignungsleihenden Unternehmens beruft, muss dieses auch als Unterauftragnehmer die Leistung erbringen. In diesem Fall hat das eignungsleihende Unternehmen seine Eignung durch die Vorlage der unter „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ in Anhang 2, Punkt 2 geforderten Nachweise zu belegen.

Nimmt der Bieter hinsichtlich der Eignungskriterien unter „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ in Anhang 2, Punkt 2 Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch, wird eine gemeinsame Haftung des Bieters und des eignungsleihenden Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangt. Hierfür ist eine durch das eignungsleihende Unternehmen rechtsverbindlich unterzeichnete Patronatserklärung (siehe Punkt 3.3 des Anhangs 2 – Allgemeine Anhänge) zu übermitteln.

Zur Eignungsleihe ist Punkt 3.2 des Anhangs 2 – Allgemeine Anhänge zu verwenden. Beruft sich der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien aus Anhang 2, Punkt 2 auf die Eignungsleihe, ist dies in Punkt 3.2 des Anhangs 2 anzugeben.

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Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe ist der Unterauftragnehmer / das eignungsleihende Unternehmen zu ersetzen, bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber nach angemessener Frist die Ersetzung verlangen, §§ 36 Abs. 5, 47 Abs. 2 VgV.

2.12 Vertraulichkeit

Der Auftraggeber sowie der Bieter und seine Mitarbeiter wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen, § 5 Abs. 3 VgV.

Der Bieter hat – auch nach Beendigung der Angebotsphase – über die ihm im Rahmen des Vergabeverfahrens bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die Mitarbeiter zu verpflichten, die das Angebot erstellen.

Die Inhalte der Vergabeunterlagen sind das geistige Eigentum der DVZ Datenverarbeitungs- zentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH. Diese hat das ausschließliche Nutzungsrecht am Inhalt dieser Vergabeunterlagen einschließlich der Anhänge sowie der Rahmenvereinbarung und ihrer Anlagen. Diese dürfen vom Bieter allein zur Erstellung eines Angebots in diesem Vergabeverfahren verwendet werden. Er darf ohne schriftliche Genehmigung durch den Auftraggeber weder ganz noch teilweise dupliziert, an unberechtigte Dritte weitergegeben oder anderweitig veröffentlicht werden. Im Falle der Nichtabgabe eines Angebots sind die Unterlagen in eigener Zuständigkeit zu vernichten.

2.13 Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, Vermeidung von

Korruption

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen gemäß § 1 GWB sind nicht zulässig und führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren, insbesondere Verabredungen oder Empfehlungen über

Gewinnaufschläge,

Gewinnbeteiligung,

die zu fordernden Preise,

Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen u. Ä.,

Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, es sei denn, dass sie im Einzelfall nach Maßgabe des GWB ausnahmsweise zulässig sind,

Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten.

Der Bieter verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Er wird dem Auftraggeber, seinen mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrages befassten Mitarbeiter/innen oder Dritten keine Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter besser stellt und auf die kein rechtlicher Anspruch besteht, anbieten, versprechen oder gewähren.

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2.14 Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen

Bitte beachten Sie zur Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im laufenden Verfahren nachfolgende Hinweise:

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben die Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§165 Abs. 1 GWB).

Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).

Nach § 165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.

Die Bieter haben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der Weise kenntlich zu machen, dass diese in einem separaten Dokument (gekennzeichnet als Dokument „Betriebs- /Geschäftsgeheimnisse“) mit einer konkreten Referenz zum jeweiligen Dokument in den Vergabeunterlagen aufgelistet und dem Angebot beigefügt werden. Im Falle eines Nachprüfungsverfahrens sind die als Geschäftsgeheimnis gekennzeichneten Informationen vom Bieter zu begründen.

2.15 Vergabebekanntmachung

Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt sich der Bieter einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 VgV das Ergebnis an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) übermittelt wird.

Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV erstellt.

2.16 Rügen

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB Verstöße gegen Vergabevorschriften, die im Vergabeverfahren erkannt werden, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertragen zu rügen hat. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB.

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, wenn nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind, § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB.

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Rügen der Unternehmen, in welchen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind entweder im AI Bietercockpit im Bereich NACHRICHTEN zu verfassen oder an folgenden Ansprechpartner zu richten:

DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Birgit Breuel Lübecker Straße 283 19059 Schwerin Tel.: +49 385 4800-734 Fax: +49 385 480098-734 E-Mail: B.Breuel@dvz-mv.de

Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, wird mit Eingang des entsprechenden Antwortschreibens der Vergabestelle eine Frist von 15 Kalendertagen in Gang gesetzt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB), innerhalb derer ein etwaiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer eingereicht werden kann.

2.17 Nachprüfungsverfahren

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

Ein Antrag auf Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. und §§ 160 ff. GWB ist schriftlich zu stellen bei nachfolgender Stelle einzureichen:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsstelle der Vergabekammern Johannes-Stelling-Straße 14 19053 Schwerin Telefon: 0385-588 15164 Telefax: 0385-588 485 15817 E-Mail: vergabekammer@wm.mv-regierung.de Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 GWB).

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3 BESONDERE BEWERBUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Hinweise zur Angebotserstellung

Das Angebot (bestehend aus den Unterlagen nach Punkt 1.4 der Angebotsaufforderung) ist in allen Teilen in deutscher Sprache abzufassen und in Textform nach § 126 b BGB unter Verwendung elektronischer Mittel zu übermitteln. Dazu muss im AI Bietercockpit in der Detailansicht der Vergabe in den Bereich ANGEBOTSUNTERLAGEN (ZUR BEARBEITUNG) geklickt werden.

Die Bevollmächtigung zur Angebotsabgabe für den in Punkt 6.2 des Anhangs 1 – Formblatt für das Angebot benannten Unterschriftsberechtigten muss durch den Bieter nachgewiesen werden. Dies kann durch die Vorlage einer Kopie des Handelsregisterauszugs (d. h. nicht älter als sechs Monate seit dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung) oder einer dem Angebot beigefügten Kopie einer Handlungsvollmacht, aus dem/der die Bevollmächtigung des Unterschriftsberechtigten ersichtlich ist, erfolgen.

Für das Angebot können die vom Auftraggeber bereitgestellten Formblätter verwendet werden. In diesem Fall sind die Formblätter in den BLAU gekennzeichneten Feldern auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Frei formulierte Eigenerklärungen des Bieters werden akzeptiert, wenn diese sämtliche inhaltlich geforderten Angaben des Auftraggebers enthalten.

Die Rahmenvereinbarung ist vom Bieter mit seinen Angaben (u. a. Rubrum, Datum) ausschließlich in den BLAU gekennzeichneten Feldern zu vervollständigen.

Das Angebot muss nach den Anforderungen dieser Bewerbungsbedingungen sowie der weiteren Vergabeunterlagen erstellt werden und entsprechend der Reihenfolge nach Punkt 1.4 des Dokuments „Angebotsaufforderung“ aufgebaut sein.

3.2 Hinweise zur losweisen Vergabe

Es erfolgt keine Unterteilung in Lose.

3.3 Hinweise zum Preisblatt

Der Bieter wird aufgefordert, das Preisblatt (Anlage 3) auszufüllen und mit Angebotsabgabe einzureichen.

Das Preisblatt enthält folgende Tabellenblätter:

Hinweise

Ermittlung

Preisblatt

Beim Ausfüllen des Preisblattes sind die Hinweise und Vorgaben im Tabellenblatt „Hinweise“ zu berücksichtigen.

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3.4 Formale Wertung der Angebote

Angebote, die den Formvorgaben des § 53 VgV nicht entsprechen, werden gemäß § 57 Abs. 1 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn

das Angebot entgegen den Punkten 2.2 und 3.1 nicht form- oder fristgemäß eingeht,

gemäß Punkt 2.8 Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden oder

gemäß Punkt 2.13 wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen wurden.

Die Vergabestelle behält sich gemäß § 56 VgV vor, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung, Bieter aufzufordern, bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Frist fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

Dies gilt nicht für leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht zur Nachforderung verpflichtet.

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass Angebote, in denen die Erklärung zu Mindestarbeits- und Ausführungsbedingungen fehlt oder Mängel aufweist, gemäß § 14 TVgG M-V von der Wertung auszuschließen sind, wenn auch nach einmaliger erneuter Fristsetzung die Erklärung nicht oder unvollständig nachgereicht wird.

3.5 Prüfung der Eignung der Bieter

Im Rahmen der Eignungsprüfung werden die Bieter auf die Erfüllung der für die ordnungsgemäße Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien überprüft. Das heißt, ob der Bieter fachkundig und leistungsfähig (geeignet) ist und nicht nach § 123 oder § 124 GWB auszuschließen ist. Die Eignung des Bieters ist belegt, sofern

die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung gemäß Auftragsbekanntmachung,

die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Auftragsbekanntmachung,

die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß Auftragsbekanntmachung und

das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 und § 124 nachgewiesen wurden.

Die Grundlage für die Eignungsprüfung bildet der Eignungskatalog (siehe Punkt 2 des Anhangs 2 – Allgemeine Anhänge) sowie die beizufügenden Erläuterungen und Unterlagen.

Bewerbungsbedingungen 16 | 24

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3.5.1 Eignungskatalog

Der Eignungskatalog definiert die Anforderungen an die Eignung des Bieters.

Den Anforderungen ist jeweils eines der folgenden Kriterien zugeordnet:

„A“-Kriterium Ausschlusskriterium

„A/E“-Kriterium Ausschlusskriterium, bei dem zusätzlich eine entsprechende Erläuterung abzugeben ist bzw. die geforderten Unterlagen beizufügen sind

(beizufügende Erläuterungen und Unterlagen sind mit einem entsprechenden Zusatz »z. B. „ACHTUNG Dokument abgeben“« versehen)

Der Bieter hat den Eignungskatalog vollständig auszufüllen, d. h.

für jedes „A“-Kriterium ist im Dropdown-Menü auszuwählen, ob die Anforderung „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ wird bzw. „nicht einschlägig“ ist.

für jedes „A/E“-Kriterium sind im Dropdown-Menü auszuwählen, ob die Anforderung erfüllt oder nicht erfüllt wird bzw. „nicht einschlägig“ ist und die geforderten Erläuterungen bzw. Unterlagen dem Angebot beizufügen.

Beizufügende Erläuterungen und Unterlagen sind durch den Bieter unter Angabe der im Eignungskatalog vorgegebenen Nummer zu kennzeichnen und diesem als Addendum beizufügen. Erläuterungen sollen in kurzen Sätzen erfolgen und einen Antwortumfang von 1 DIN A4 Seite pro Kriterium nicht überschreiten, sofern nicht bei dem jeweiligen Kriterium etwas anderes angegeben ist. Verweise auf Literatur und/oder Broschüren dürfen nur als ergänzende Informationen vorgenommen werden und ersetzen nicht die geforderte Erläuterung.

Es sind alle BLAU gekennzeichneten Felder auszufüllen.

3.5.2 Eignungsprüfung

Anhand der Angaben im Eignungskatalog sowie den beizufügenden Erläuterungen und Unterlagen werden die Bieter überprüft, ob die Eignung in der vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Form nachgewiesen wurde und ob die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.

Angebote werden vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die mit „A“ gekennzeichneten Kriterien nicht erfüllen bzw. die bei den mit „A/E“ gekennzeichneten Kriterien geforderten Erläuterungen und Unterlagen nicht enthalten oder die geforderten Erläuterungen und/oder Unterlagen inhaltlich nicht verwertbar sind.

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3.6 Preisprüfung

Im Rahmen der Preisprüfung werden die Preise der Angebote auf ihre Angemessenheit überprüft. Die Grundlage hierfür bildet das Preisblatt nach Anlage 3 der Rahmenvereinbarung.

Die aus dem Preisblatt ermittelte Gesamtsumme (netto) wird der Preisprüfung zugrunde gelegt.

Erscheint der Preis eines Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so ist dies vom Bieter aufzuklären.

Der Auftraggeber soll den Zuschlag auf Angebote, bei denen die geringe Höhe des angebotenen Preises durch den Bieter nicht zufriedenstellend aufgeklärt wurde, ablehnen.

3.7 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

Die Wirtschaftlichkeit des Angebots bestimmt sich aus den Faktoren Leistung und Preis. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt unter denjenigen Angeboten, welche die Wertungsschritte gemäß der Punkte 3.4 bis 3.6 überstanden haben.

Die Wertung der Angebote der engeren Wahl erfolgt nach der einfachen Richtwertmethode. Es wird die Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnis (Z1) nach folgender Formel aus der Leistungspunktzahl (L) und dem Wertungspreis (P) ermittelt:

L Z1 = P

Sodann wird die errechnete Kennzahl (Z1) nach folgender Formel zur Kennzahl (Z2) skaliert:

𝑍2 = 𝑍1∗1000000

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit der höchsten Kennzahl (Z2).

Sofern die gebildeten Kennzahlen (Z2) für das Leistungs-Preis-Verhältnis der führenden Angebote absolut identisch sind, wird dem preisgünstigsten Angebot der Zuschlag erteilt.

3.7.1 Leistungsbewertung

Im Rahmen der Leistungsbewertung werden die Angebote anhand der Angaben des Bieters im Kriterienkatalog nebst beizufügenden Erläuterungen und/oder Unterlagen auf die Erfüllung der an die Leistung definierten Anforderungen geprüft und bewertet.

3.7.1.1 Hinweise zum Kriterienkatalog

Der Kriterienkatalog (Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung) ergänzt die Angaben der Bewerbungsbedingungen und der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) und definiert die Anforderungen an die Leistung.

Den Anforderungen ist jeweils eines der folgenden Kriterien zugeordnet:

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„A“-Kriterium Ausschlusskriterium

„A/E“-Kriterium Ausschlusskriterium, bei dem zusätzlich eine entsprechende Erläuterung abzugeben ist bzw. die geforderten Unterlagen beizufügen sind (beizufügende Erläuterungen und Unterlagen sind mit einem entsprechenden Zusatz »z. B. „ACHTUNG Dokument abgeben.“« versehen)

„B“-Kriterium Bewertungskriterium, bei dem die Antwortmöglichkeiten in einem Drop-down-Menü von der Vergabestelle vorgegeben werden.

„B/E“-Kriterium Bewertungskriterium, bei dem eine entsprechende Erläuterung abzugeben ist bzw. die geforderten Unterlagen beizufügen sind (beizufügende Erläuterungen und Unterlagen sind mit einem entsprechenden Zusatz »z. B. „ACHTUNG Dokument abgeben.“« versehen)

„I“-Kriterium Information durch den Bieter

Der Bieter hat den Kriterienkatalog vollständig auszufüllen, d. h.

für jedes „A“-Kriterium ist im Dropdown-Menü auszuwählen, ob die Anforderung erfüllt oder nicht erfüllt wird,

für jedes „A/E“-Kriterium ist im Dropdown-Menü auszuwählen, ob die Anforderung erfüllt oder nicht erfüllt wird, dem Angebot sind die geforderten Erläuterungen bzw. Unterlagen beizufügen.

für jedes „B“-Kriterium ist im Dropdown-Menü die zutreffende Antwort auszuwählen,

für jedes „B/E“-Kriterium sind die geforderten Erläuterungen bzw. Unterlagen dem Angebot beizufügen und

für jedes „I“-Kriterium die geforderten Informationen anzugeben.

Beizufügende Erläuterungen und Unterlagen sind durch den Bieter unter Angabe der im Kriterienkatalog vorgegebenen Nummer zu kennzeichnen und diesem konsolidiert in einem Dokument als Addendum beizufügen. Erläuterungen sollen in kurzen Sätzen erfolgen und einen Antwortumfang von 1 bis 5 DIN A4 Seite (Arial, Schriftgröße 11, Zeilenabstand einfach) pro Kriterium nicht überschreiten, sofern nicht bei dem jeweiligen Kriterium etwas anderes angegeben ist. Verweise auf Literatur und/oder Broschüren dürfen nur als ergänzende Informationen vorgenommen werden und ersetzen nicht die geforderte Erläuterung.

Es sind alle BLAU gekennzeichneten Felder auszufüllen.

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3.7.1.2 Bewertung der Leistung

Anhand der Angaben der Bieter zu den im Kriterienkatalog definierten „A“- bzw. „A/E“- Kriterien wird zunächst die Erfüllung der festgelegten Mindestanforderungen an die Leistung geprüft. Angebote werden vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die mit „A“ gekennzeichneten Kriterien nicht erfüllen bzw. die bei den mit „A/E“ gekennzeichneten Kriterien geforderten Erläuterungen und Unterlagen nicht enthalten oder die geforderten Erläuterungen und/oder Unterlagen inhaltlich nicht verwertbar sind.

Anschließend erfolgt die Ermittlung der Leistungspunktzahl (L) anhand der Antworten und Erläuterungen bzw. Unterlagen der Bieter für die im Kriterienkatalog definierten „B“- und „B/E“-Kriterien. Jedes „B“- bzw. „B/E“-Kriterium wird dabei zunächst mit Punkten bewertet und anschließend mit der in Spalte E angegebenen Gewichtung des jeweiligen Kriteriums multipliziert.

Es gilt sodann folgendes Vorgehen:

Für jedes Personalprofil wird das errechnete Zwischenergebnis mit den weiteren gewichteten Zwischenergebnissen je Kriteriengruppe addiert und anschließend mit dem für die jeweilige Kriteriengruppe einschlägigen Gewichtungsfaktor multipliziert. Im Anschluss werden die Ergebnisse der Kriteriengruppen je Personalprofil addiert und mit dem Gewichtungsfaktor des Personalprofils multipliziert. Abschließend werden die drei gewichteten Personalprofile und die gewichtete Arbeitnehmerüberlassung addiert und mit dem Gewichtungsfaktor der Rolle multipliziert. Das Ergebnis ist die Leistungspunktzahl (L). Die maximal zu erreichende Leistungspunktzahl für die abgefragten „B“- und „B/E“-Kriterien beträgt 10. Werden im Kriterienkatalog mehrere Rollen gefordert, wird das Ergebnis jeder einzelnen Rolle addiert, um die Leistungspunktzahl (L) zu ermitteln.

Die Bewertung der „B“-Kriterien erfolgt je nach Leistungserfüllung der ausgewählten Antwort des Bieters entsprechend der folgenden Bewertungsstruktur:

LEISTUNGSERFÜLLUNG ERLÄUTERUNG PUNKTE

Hervorragend Die Anforderung wird vollumfänglich erfüllt. 10

Befriedigend Die Anforderung wird überwiegend erfüllt. 7

Gering Die Anforderung wird nur im geringen 3 Umfang erfüllt.

Ungenügend Die Anforderung wird nicht erfüllt. 0

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Für das Kriterium zur Arbeitnehmerüberlassung (optional für den Bieter) gilt im Hinblick auf das „B“-Kriterium folgende abweichende Bewertungsstruktur:

LEISTUNGSERFÜLLUNG ERLÄUTERUNG PUNKTE

Erfüllt Die Anforderung wird erfüllt. 10

Nicht erfüllt Die Anforderung wird nicht erfüllt. 0

Die Bewertung der „B/E“-Kriterien erfolgt je nach Zielerfüllungsgrad der eingereichten Erläuterungen bzw. Unterlagen des Bieters entsprechend der folgenden Bewertungsstruktur:

LEISTUNGSERFÜLLUNG ERLÄUTERUNG PUNKTE

Die Erläuterung ist insgesamt überdurchschnittlich. 10 Hervorragend Die Anforderung wird vollumfänglich erfüllt.

Die Erläuterung ist zufriedenstellend. Die 7 Befriedigend Anforderung wird überwiegend erfüllt.

Gering Die abgegebene Erläuterung ist insgesamt 3 unzureichend oder mangelhaft. Die Anforderung wird nur im geringen Umfang erfüllt.

Ungenügend Es wurde keine Erläuterung abgegeben. 0

Weitergehende Hinweise der Vergabestelle zum Bewertungsmaßstab befinden sich zu jedem „B“- bzw. „B/E“-Kriterium jeweils in der Anlage 2 (Kriterienkatalog).

Die Prozentwerte werden mathematisch auf drei Nachkommastellen gerundet.

Außerhalb des Kriterienkatalogs genannte bzw. zugesicherte Leistungen des Bieters werden in der Angebotsbewertung nicht berücksichtigt.

3.7.2 Preisbewertung

Die Ermittlung des Wertungspreises (P) erfolgt auf Grundlage des Preisblattes nach Anlage 3.

Je Personalkategorie werden zunächst die angegebenen Festpreise pro Personentag (netto) gewichtet: für die Grundlaufzeit mit 60 Prozent und für die optionale Laufzeit mit 40 Prozent. Die so ermittelten Festpreise pro Personentag (netto) werden dann mit dem für die jeweilige Personalkategorie einschlägigen Gewichtungsfaktor multipliziert. Für jede Personalkategorie

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wird der gewichtete Festpreis pro Personentag (netto) sodann mit der einschlägigen voraussichtlichen Personentagsanzahl multipliziert.

Die hieraus errechneten Gesamtpreise je Personalkategorie (netto) werden abschließend zur Gesamtsumme (netto) addiert. Die Gesamtsumme (netto) bildet den Wertungspreis (P). Der Wertungspreis (P) geht in die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ein.

3.8 Für Bieter, deren Angebote in die engere Wahl gekommen sind

Der Auftraggeber behält sich vor, Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kommen, vor der Zuschlagserteilung aufzufordern, die von ihnen zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen und die noch offenen Unterlagen gemäß Punkt 1.5 der Angebotsaufforderung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung einzureichen.

Ein Angebot gelangt in die engere Wahl, wenn der Zuschlag auf dieses Angebot (und den nachgereichten, vervollständigten oder korrigierten Unterlagen – sofern der Auftraggeber von seinem vorbehaltenen Nachforderungsrecht gemäß Punkt 3.4 Gebrauch macht) nach dem Durchlaufen der Wertungsstufen gemäß Punkt 3.5 bis 3.7 nicht ausgeschlossen ist.

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNG BEZEICHNUNG

AÜG Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)

DVZ M-V GmbH DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH

M-V Mecklenburg-Vorpommern

GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

ILO International Labour Organization (Internationale Arbeitsorganisation)

MStEVO Verordnung zur Festsetzung des vergaberechtlichen Mindest- Stundenentgelts (Mindest-Stundenentgelt-Verordnung)

TVgG M-V Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern

UfAB Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen

VgMinArbV M-V Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensordnung M-V

VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung)

VOL/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

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GLOSSAR

BEGRIFF ERLÄUTERUNG

Anhang Bezeichnet die Anhänge zur Vergabeunterlage

Anlage Bezeichnet die Anlagen zur Rahmenvereinbarung

Annex Bezeichnet die vom Auftraggeber beigefügten Erläuterungen bzw. Unterlagen zu den Anlagen der Rahmenvereinbarung

Addendum Bezeichnet die vom Bieter beizufügenden Erläuterungen bzw. Unterlagen zu den Anhängen zur Vergabeunterlage bzw. zu den Anlagen der Rahmenvereinbarung

Nummer Bezeichnet die Nummern im Eignungs- und Kriterienkatalog sowie in der Rahmenvereinbarung

Punkt Bezeichnet die Punkte in den Bewerbungsbedingungen und den restlichen Vergabeunterlagen

Ziffer Bezeichnet die Ziffern in den EVB-IT AGB

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung