Antwortenkatalog
Vergabestelle:Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Maßnahme:Vergaben für Abteilung ZS Vergabe:Rahmenvereinbarung Personalüberlassung Vergabe-Nr:2026_603_LFU ZS
Inhaltsverzeichnis
[ID: 147923] Bieterinformation [ID: 147676] Bieterfrage [ID: 147675] Bieterfrage [ID: 147671] Bieterfrage [ID: 147670] Bieterfrage [ID: 147669] Bieterfragen [ID: 147667] Bieterfragen [ID: 147666] Bieterfrage [ID: 147664] Bieterfragen [ID: 147663] Bieterfragen - 1 [ID: 147655] Bieterfrage [ID: 147582] Bieterfrage Ersatzgestellung [ID: 147580] Bieterfrage Reaktionszeiten [ID: 147579] Bieterfrage Leistungserbringung in Präsenz [ID: 147578] Bieterfrage einzureichende Unterlagen bei Unterauftragsvergabe/Eignungsleihe [ID: 147577] Bieterfrage Formular Wirt 236 Verpflichtungserklärung zur Unterauftragsvergabe und Eignungsleihe [ID: 147576] Bieterfrage Formular Wirt-213 Angebotsschreiben [ID: 147575] Bieterfrage Abruf von Personalressourcen [ID: 147523] Bieterfrage [ID: 147522] Bieterfrage [ID: 147521] Bieterfrage [ID: 147520] Bieterfrage [ID: 147519] Bieterfrage [ID: 147518] Bieterfrage [ID: 147517] Bieterfrage [ID: 147516] Bieterfrage [ID: 147515] Bieterfrage [ID: 147514] Bieterfrage [ID: 147513] Bieterfrage [ID: 147512] Bieterfrage [ID: 147511] Bieterfrage [ID: 147510] Bieterfrage [ID: 147509] Bieterfrag [ID: 147581] Bieterfrage [ID: 147504] Bieterinformation [ID: 147391] Bieterfrage [ID: 147314] Fragen zur Ausschreibung [ID: 147163] Abgabe von Konditionen [ID: 147162] Aktuelle Zusammenarbeiten [ID: 147161] Tarifliche Eingruppierung
Fragen und Antworten zum Vergabeverfahren
lfd. Nummer A-40
Frage: Betreff: »[ID: 147923] Bieterinformation« Inhalt: »Bieterinformation Änderungspaket 1«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterinformation« Inhalt: »
Im Änderungspaket 2 wurde die Rahmenvereinbarung in einer überarbeiteten Fassung auf die Vergabeplattform hochgeladen. § 7 Abs. 5 wurde inhaltlich angepasst. Außerdem wurde im Änderungspaket 2 das Dokument "Zuschlagskriterien und Bewertung der Angebote" hinsichtlich des Wertungspreises angepasst. Hinweis: Für die Angebotsabgabe ist es nicht erforderlich, das Änderungspaket 2 herunterzuladen und einzubinden.
«
lfd. Nummer A-39
Frage: Betreff: »[ID: 147676] Bieterfrage« Inhalt: »Wir bitten um Klarstellung der Preiswertung:
Im Preisblatt sind lediglich die Positionen ?Stundensatz inklusive aller Nebenkosten? (Pos. 1.1) sowie ?Stundensatz inklusive aller Nebenkosten im Fall von Equal Pay und Equal Treatment? (Pos. 1.2) auszuweisen. Gleichzeitig erfolgt die Zuschlagswertung anhand der ? Angebotssumme netto?. Da den Vergabeunterlagen keine Mengenansätze bzw. Kalkulationsmengen für die Wertung zu entnehmen sind, bitten wir um Mitteilung, auf welcher Grundlage die Angebotssumme für die Preiswertung gebildet wird und ob die angegebenen Stundensätze jeweils als Verrechnungssatz pro Stunde und eingesetzter Zeitarbeitskraft zu verstehen sind.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Die im Preisblatt anzugebenen Stundenverrechnungssätze sind jeweils als Verrechnungssatz je Stunde und eingesetzter Zeitarbeitskraft zu verstehen.
Grundlage der Preiswertung ist die in Zeile 20 ausgewiesene "Gesamtsumme brutto". Da dies im Dokument Zuschlagskriterien und Bewertung der Angebote fehlerhaft ausgewiesen wurde, wurde das Dokument entsprechend inhaltlich angepasst im im Änderungspaket 2 auf die Vergabeplattform hochgeladen.
«
lfd. Nummer A-38
Frage: Betreff: »[ID: 147675] Bieterfrage« Inhalt: »Gemäß § 2 Abs. 2 des Muster-Einzelabrufvertrages endet die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers spätestens nach Ablauf von 18 Monaten. Für den Fall, dass die Laufzeit der Rahmenvereinbarung diesen Zeitraum überschreitet, gehen wir recht in der Annahme, dass ein Austausch der eingesetzten Zeitarbeitskräfte nach Erreichen der gesetzlichen bzw. vertraglich festgelegten Höchstüberlassungsdauer zulässig ist und hierdurch keine vertragswidrige Leistungserbringung vorliegt?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Ja.
«
lfd. Nummer A-37
Frage: Betreff: »[ID: 147671] Bieterfrage« Inhalt: »Muster Einzelabruf: Der Einzelabruf nimmt Bezug auf Rahmenvertrag und Leistungsbeschreibung. Beide werden ohne Unterzeichnung mit Zuschlag wirksam. Besteht die Möglichkeit, zur Einhaltung der vom AÜG an solche Verträge gestellten Formerfordernisse (Unterschrift in Textform), auch den Rahmenvertrag mit einer Unterschrift beider Parteien zu versehen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Die Textform wird aus hiesiger Sicht durch die Benutung der Vergabeplattform ausreichend beachtet.
Da nur anonyme Kontingente ausgeschrieben werden, erfolgt die spätere Konkretisierung des Mitarbeiters rechtzeitig in Textform durch den Einzelabruf, der dann per E-Mail und nicht per Vergabeplattform ausgetauscht wird.
Die Identität der Unterzeichnenenden wird einerseits durch die Vergabeplattform gewährleistet, anderseits dann durch die eingescannte Unterschrift.
«
lfd. Nummer A-36
Frage: Betreff: »[ID: 147670] Bieterfrage« Inhalt: »VI. Leistungsbeschreibung: Hier wird der Verleiher verpflichtet, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten, insbesondere die der DSGVO. Gehen wir angesichts im Rahmen des Einsatzes übergehender Weisungsrechte und Aufsichtspflichten recht in der Annahme, dass sich die Verpflichtung des Verleihers im Hinblick auf die Leiharbeitnehmer darin erschöpft, diese grundsätzlich zum Datenschutz zu schulen und schriftlich auf Einhaltung zu verpflichten, dass der Entleiher darüber hinaus aber nicht für mögliche Verstöße der Leiharbeitnehmer haftet, sofern diese nicht auf ein mögliches Auswahlverschulden des Verleihers zurückzuführen sind.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
In einem solchen Fall, Verletzung von Datenschutz durch den Leiharbeitnehmer, haftet der Verleiher grds. nur für die Verletzung von Auswahl- und Schulungspflichten.
«
lfd. Nummer A-35
Frage: Betreff: »[ID: 147669] Bieterfragen« Inhalt: »8.3 Rahmenvertrag: Hier wird der Verleiher verpflichtet, auf Verlangen des Entleihers im Hinblick auf eine mögliche Subsidiärhaftung jederzeit eine Bürgschafts- oder Garantieerklärung beizubringen. Besteht angesichts der damit für den Verleiher entstehenden Kosten und der Tatsache, dass der Entleiher bereits durch regelmäßige Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie die in Absatz 5 geregelten Zurückbehaltungsrechte hinreichend abgesichert ist, die Möglichkeit, auf diese Forderung zu verzichten? Falls nein, lassen sich im Vertrag noch die konkrete Höhe einer solchen Bürgschaft sowie die Voraussetzungen für die Rückgabe regeln?
8.6 Rahmenvertrag: Der Abschnitt verpflichtet den Verleiher, dafür Sorge zu tragen, dass die zur Erfüllung eines Einzelauftrags eingesetzten Personen nicht die ?Technologie von L. Ron Hubbard? anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Wird hierfür vom Entleiher ein Muster bereitgestellt? Oder steht es dem Verleiher frei, dies selbst zu formulieren?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfragen« Inhalt: »
Die Pflicht trifft nur auf Verlangen. Wird eine solche verlangt, erfüllt der Verleiher seine Pflicht in jedem Fall, wenn er eine auftragsbezogene
Bürgschaft vorlegt, die die Subsidiärhaftung des Entleiher für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für 20 Zeitarbeitskräfte (max. Anzahl der ZAK) für 18 Monate (max. Laufzeit einzelner Überlassungen) deckt.
Der Verleiher kann dies formfrei und selbst formulieren. «
lfd. Nummer A-34
Frage: Betreff: »[ID: 147667] Bieterfragen« Inhalt: »7. 1 Rahmenvertrag: In diesem Abschnitt werden Abberufung und Austausch der Zeitarbeitskraft auf Wunsch des Entleihers geregelt. Wenngleich das grundsätzlich nicht vorgesehen und auch vom Verleiher nicht gewollt ist, mag es im Einzelfall auch für den Verleiher gute Gründe geben, einen Einzel-ANÜV beenden zu müssen. Besteht vor diesem Hintergrund die Möglichkeit eine Kündigungsmöglichkeit mit Frist von 10 Werktagen auch für den Verleiher mit in den Vertrag aufzunehmen?
7.5 Rahmenvertrag: Hier wird der Entleiher berechtigt, bei Streik, Aussperrung u.ä. zu verlangen, dass die Arbeiten ruhen. Besteht angesichts der nicht unbeträchtlichen Kosten für den Verleiher und der Tatsache, dass diese Gründe allesamt aus der Sphäre des Entleihers stammen die Möglichkeit, dem Verleiher in solchen Fällen ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen, sollte dieser Zustand länger als zwei Tage anhalten?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfragen« Inhalt: »
Die Kündigungsmöglichkeit eines Einzel-ANÜ-Vertrag nach § 7 Abs. 6 ist nicht einseitig beschränkt. Der Verleiher kann daher bei Bedarf einen Einzel-ANÜ-Vertrag mit entsprechender Frist kündigen.
Der § 7 Abs. 5 des Vertrages wurde angepasst. Der überarbeitete Vertrag wurde im Änderungspaket 2 auf die Vergabeplattform hochgeladen und allen Bietern zur Verfügung gestellt.
«
lfd. Nummer A-33
Frage: Betreff: »[ID: 147666] Bieterfrage« Inhalt: »6.1 Rahmenvertrag: Der Entleiher kann den ZAK alle Weisungen erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen. Gehen wir recht in der Annahme, dass der Umgang mit Bargeld und Wertpapieren nicht in diesen Tätigkeitsbereich fallen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
ja
«
lfd. Nummer A-32
Frage: Betreff: »[ID: 147664] Bieterfragen« Inhalt: »5.1 Rahmenvertrag: Die Abrechnung erfolgt nach den effektiv abgeleisteten Arbeitsstunden. In §4 ist eine Regelarbeitszeit von 39,4 Stunden vereinbart. Gehen wir recht in der Annahme, dass die vertraglich vereinbarte Stundenzahl auch dann in Rechnung gestellt werden kann, wenn der Leiharbeitnehmer diese nicht erbringen kann, weil der Entleiher diese Leistung nicht abruft und annimmt?
5.2 Rahmenvertrag: Wir verstehen diese Regelung so, dass für etwaige Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit keine Zuschläge berechnet werden dürfen. Gehen wir recht in der Annahme, dass weder Überstunden noch Sonn- und Feiertagsarbeit ohne vorherige Zustimmung des Verleihers angefragt werden sollen?
5.4 e Rahmenvertrag: An dieser Stelle und an anderen Stellen im Vertrag, sowie in §4.3 des Musters für den Einzelabruf ist von Equal Pay UND Equal Treatment die Rede. Wir wenden auf das Leiharbeitsverhältnis einen Tarifvertrag i.S.d. § 8 Abs. 2 AÜG (GVP Tarifwerk) an. Dadurch treten die tariflichen Regelungen wirksam an die Stelle der Gleichstellung bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen (Equal Treatment); zwingend verbleibt nach § 8 Abs. 4 AÜG allein die Zahlung des gleichen Arbeitsentgelts (Equal Pay) nach Ablauf von 9 Monaten. Gehen wir recht in der Annahme, dass die im Vertrag angesprochene Gleichbehandlung (?Equal Treatment?) lediglich die gesetzliche Ausgangslage des § 8 Abs. 1 AÜG wiedergibt und der zulässigen tariflichen Abweichung nach § 8 Abs. 2 AÜG nicht entgegensteht, sodass der Verleiher bei Anwendung eines solchen Tarifvertrags gegenüber dem eingesetzten Leiharbeitnehmer nur die Equal-Pay-Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 AÜG schuldet?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfragen« Inhalt: »
Befindet sich der Entleiher in Annameheverzug gelten §§ 293 ff BGB. Der Entleiher wird nur Vollzeit Einzel-ANÜ-Verträge abschließen.
Ja. Der Arbeitsumfang soll nach § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag 39,4 Stunden betragen. Eine einseitige Änderung ohne vorherige Zustimmung des Verleihers ist mangels Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Entleihers nicht möglich. Darüber hinaus wird in § 2 Abs. 1 Einzelabruf-ANÜ-Vertrag die Maximaldauer von
39,4 Stunden und der Ausschluss von Sonn- und Feiertage vereinbart, sodass der Entleiher auch insoweit nicht einseitig abweichen darf.
Ja, denn wenn Equal Treatment wirksam tarifvertraglich abbedungen ist, liegt kein entsprechender "Fall" vor. «
lfd. Nummer A-31
Frage: Betreff: »[ID: 147663] Bieterfragen - 1« Inhalt: »- 3.3 und 3.5 Rahmenvertrag: Gehen wir recht in der Annahme, dass die hier beschriebene Verpflichtung binnen 3 bis 5 Werktagen lediglich im Rahmen der Verfügbarkeit entsprechend qualifizierter Leiharbeitnehmer besteht und dass den Verleiher keine Schadensersatzpflichten treffen, sofern er in Ermangelung geeigneter Kandidaten in diesem Zeitraum kein Angebot abgibt?
- 3.4 Rahmenvertrag: Der Verleiher ?sichert zu?, dass die überlassenen Zeitarbeitskräfte für die Ausführung der in der Leistungsbeschreibung näher bezeichneten Tätigkeiten die notwendige Qualifikation besitzen. Dazu verpflichtet sich der Verleiher insbesondere, die tätigkeitsrelevanten Qualifikationsnachweise der zu überlassenden Zeitarbeitskräfte vorab anhand der Originaldokumente sorgfältig zu prüfen. Gehen wir recht in der Annahme, dass der Ausdruck ?zusichern? in diesem Kontext als Gewährleistung zu verstehen ist, nicht aber als verschuldensunabhängige Garantie?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfragen - 1« Inhalt: »
Eine verschuldensunabhängige Haftung ist nicht vorgesehen. Ihre Annahme ist korrekt.
Ja, der Begriff "zusichern" ist im Lichte des § 3 Abs. 4 Saz 2 Rahmenvertrag als Gewährleistung und nicht als verschuldungsunabhängige Garantie zu verstehen. Siehe auch lfd. Frage Nr. 147511
«
lfd. Nummer A-30
Frage: Betreff: »[ID: 147655] Bieterfrage« Inhalt: »Gemäß den Vergabeunterlagen sind Angaben zu den letzten drei Geschäftsjahren zu machen. Wir bitten um Bestätigung, dass für den Fall, dass das Geschäftsjahr 2025 noch nicht abgeschlossen ist und daher noch kein festgestellter Jahresabschluss vorliegt, die drei zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre (z. B. 2022, 2023 und 2024) angegeben werden dürfen
und als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anerkannt werden.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Sofern ein Bieter das Geschäftsjahr 2025 noch nicht abgeschlossen hat und somit keine Angaben zum Umsatz für das Jahr 2025 machen kann, sind die Angaben für die Jahre 2022, 2023 und 2024 zu machen.
«
lfd. Nummer A-29
Frage: Betreff: »[ID: 147582] Bieterfrage Ersatzgestellung« Inhalt: »Im Anschluss an unsere Frage zu den Reaktionszeiten bitten wir um Klarstellung zu den Regelungen zur Ersatzgestellung im Rahmenvertrag auf Seite 5, §7.
Dort ist vorgesehen, dass der Entleiher die Abberufung einer Zeitarbeitskraft zum nächsten Tag verlangen und bei Ablehnung der Weiterbeschäftigung aus leistungs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen einen geeigneten Ersatz fordern kann. Daraus ergibt sich im Einzelfall faktisch eine Reaktionszeit von weniger als 24 Stunden, die von den in den Vergabeunterlagen genannten Reaktionszeiten abweicht.
Zudem kann eine derart kurzfristige Ersatzgestellung im Einzelfall nur begrenzt beeinflussbar sein. Gehen wir richtig in der Annahme, dass diese Regelung in der praktischen Umsetzung angemessen und einzelfallbezogen gehandhabt wird und vom Auftragnehmer erwartet wird, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um schnellstmöglich geeigneten Ersatz bereitzustellen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage Ersatzgestellung« Inhalt: »
Ja. Eine angemessene und einzelfallbezogene Umsetzung wird vom Auftraggeber in diesen Fällen erfolgen.
«
lfd. Nummer A-28
Frage: Betreff: »[ID: 147580] Bieterfrage Reaktionszeiten« Inhalt: »In der Leistungsbeschreibung (Seite 2) ist festgelegt, dass die Reaktionszeit spätestens 10 Kalendertage beträgt und 20 % der Anforderungen bereits innerhalb von acht Kalendertagen bedient werden sollen. Demgegenüber sieht der Rahmenvertrag eine Reaktionszeit von 3 bis 5
Werktagen vor. Da wir hierin einen Widerspruch sehen, bitten wir um Klarstellung, welche Reaktionszeiten für die Leistungserbringung verbindlich gelten.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage Reaktionszeiten« Inhalt: »
Die Reaktionszeit nach § 3 Abs. 5 Rahmenvertrag (3 bis 5 Werktagen) ist die Zeit bis zur Benennung des Arbeitnehmers, der beim Abschluss des Einzel-ANÜ-Vertrag überlassen werden soll. Die Reaktionszeit nach Leistungsbeschreibung hingegen beginnt nach § 3 Abs. 6 Rahmenvertrag erst mit Abschluss des Einzel-ANÜ-Vertrag.
Es handelt sich demnach um zwei unterschiedliche Fristen.
«
lfd. Nummer A-27
Frage: Betreff: »[ID: 147579] Bieterfrage Leistungserbringung in Präsenz« Inhalt: »Auf Grundlage der Aufgabenbeschreibung in der Leistungsbeschreibung (Seite 1) gehen wir davon aus, dass die ausgeschriebene Tätigkeit vollständig in Präsenz vor Ort zu erbringen ist. Können Sie dies bitte bestätigen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage Leistungserbringung in Präsenz« Inhalt: »
Ja.
«
lfd. Nummer A-26
Frage: Betreff: »[ID: 147578] Bieterfrage einzureichende Unterlagen bei Unterauftragsvergabe/Eignungsleihe« Inhalt: »Zur Vermeidung formaler Fehler bitten wir um Bestätigung unseres Verständnisses: Verstehen wir die Vergabeunterlagen richtig, dass bei der Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern bzw. Eignungsleihern das Formular Wirt 326 nicht bereits mit Angebotsabgabe einzureichen ist, sondern erst auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle? Demgegenüber wären nach unserem Verständnis die Formulare Wirt 124 EU, die geforderten Erklärungen zu den Ausschlussgründen und der Vordruck 1 sowohl vom Bieter als auch dem Unterauftragnehmer/Eignungsleiher bereits mit dem Angebot einzureichen? Wir fragen nach, da in Wirt 211 ? Aufforderung zur Angebotsabgabe auf Seite 3 die Verpflichtungserklärung unter den auf gesonderte
Anforderung vorzulegenden Unterlagen aufgeführt ist, während im Anhang zur Aufforderung auf Seite 4 angegeben wird, dass diese bereits ?mit dem Angebot? einzureichen sei.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage einzureichende Unterlagen bei Unterauftragsvergabe/Eignungsleihe« Inhalt: »
Sofern ein Bieter beabsichtigt, im Auftragsfall Teile der Leistung von einem oder mehreren Unterauftragnehmer(n) erbringen zu lassen, muss das ausgefüllte und unterzeichnete Formular Wirt-236 nicht zwingend bereits mit Angebotsabgabe eingereicht werden.
Sofern ein Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Mittel anderer Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt (Eignungsleihe), ist das für jeden Eignungsleiher ausgefüllte und von einer vertretungsberechtigten Person des jeweiligen Eignungsleihers unterzeichnte Formular Wirt-236 bereits mit Angebotsabgabe einzureichen.
Bitte beachten Sie die Ausführungen im Dokument "Anhang zum Formular Wirt-211 EU" unter Punkt 15.6 hinsichtlich einzureichender Unterlagen für Unterauftragnehmer und Eignungsleiher.
«
lfd. Nummer A-25
Frage: Betreff: »[ID: 147577] Bieterfrage Formular Wirt 236 Verpflichtungserklärung zur Unterauftragsvergabe und Eignungsleihe« Inhalt: »Um formale Fehler zu vermeiden, bitten wir um Klarstellung zur Unterschriftsleistung im Formular Wirt 236 Verpflichtungserklärung zur Unterauftragsvergabe und Eignungsleihe. Am Ende des Formulars ist ein Feld ?Unterschrift? vorgesehen. Gleichzeitig enthält das Formular den Hinweis, dass die Vergabestelle sich vorbehält, nicht im Original vorgelegte Erklärungen als Original nachzufordern. Ist an dieser Stelle bereits mit Angebotsabgabe eine handschriftliche ? Unterschrift? erforderlich oder genügt die elektronische ? Unterzeichnung? unter Angabe des Namens der vertretungsberechtigten Person bzw. des jeweiligen Unterauftragnehmers/Eignungsleihers? Da die Handhabung von ?Unterschrift? und ?Unterzeichnung? in den übrigen Vergabeunterlagen ausdrücklich erläutert wird, möchten wir an dieser Stelle lediglich sicherstellen, dass wir die Vorgaben korrekt umsetzen.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage Formular Wirt 236 Verpflichtungserklärung zur Unterauftragsvergabe und Eignungsleihe«
Inhalt: »
Das Formular Wirt-236 ist elektronisch in Textform durch eine vertretungsberechtigte Person des jeweilig benannten Unterauftragnehmers oder Eignungsleihers zu unterzeichnen.
«
lfd. Nummer A-24
Frage: Betreff: »[ID: 147576] Bieterfrage Formular Wirt-213 Angebotsschreiben« Inhalt: »Im Formular Wirt-213 Angebotsschreiben ist auf Seite 1 das Feld ? Summe Angebot gem. Preisblatt Leistungsverzeichnis? vorgesehen. Dieses Feld ist jedoch weder über AVASign noch in der PDF-Datei bearbeitbar. Können Sie bitte bestätigen, ob dieser Wert automatisch generiert wird bzw. nicht durch den Bieter auszufüllen ist oder ob wir ggf. etwas falsch machen? Die gleiche Frage stellt sich für das Feld ?Preisnachlass ohne Bedingung?, welches ebenfalls nicht bearbeitbar ist.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage Formular Wirt-213 Angebotsschreiben« Inhalt: »
Das Feld "Summe Angebot gem. Preisblatt Leistungsverzeichnis" wird automatisch befüllt, sobald das Preisblatt in den dafür vorgesehenen Feldern bearbeitet (Eintragung der Stundenverrechnungssätze) und gespeichert wurde.
Eine Eintragung im Feld "Preisnachlass ohne Bedingung" ist nicht erforderlich, da in diesem Vergabeverfahren die Abgabe mehrerer Hauptangebote und/oder von Nebenangeboten ausgeschlossen und somit die Angabe eines Preisnachlasses nicht vorgesehen ist.
«
lfd. Nummer A-23
Frage: Betreff: »[ID: 147575] Bieterfrage Abruf von Personalressourcen« Inhalt: »Verstehen wir es richtig, dass es sich bei den Einzelabrufen grundsätzlich um Anfragen für jeweils eine Vollzeitstelle ? niemals Teilzeit? Bei Abruf einer Vollzeitstelle: Wäre es zulässig, die geforderte Leistung auch durch zwei Teilzeitkräfte zu erbringen, sofern die geforderte Kapazität und die geforderten Qualifikationen insgesamt sichergestellt werden?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage Abruf von Personalressourcen«
Inhalt: »
Teilzeitbeschäftigung wird nicht akzeptiert. Siehe Ziffer III der Leistungsbeschreibung.
«
lfd. Nummer A-22
Frage: Betreff: »[ID: 147523] Bieterfrage« Inhalt: »Wird es eine Schulungsveranstaltung für alle Starter geben oder werden die PMA sukzessive von internen Kollegen geschult?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Es findet keine Schulungsveranstaltung statt. Die Einarbeitung erfolgt durch internes Personal.
«
lfd. Nummer A-21
Frage: Betreff: »[ID: 147522] Bieterfrage« Inhalt: »Wenn es Interviews gibt: Werden diese vor Ort stattfinden oder digitial?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Es wird keine Interviews geben.
«
lfd. Nummer A-20
Frage: Betreff: »[ID: 147521] Bieterfrage« Inhalt: »Wie sieht das Auswahlverfahren konkret aus? Ablauf: Profil ? Interview ? Start? Oder wird allein anhand der Lebensläufe entschieden, ob ein Kandidat starten darf?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Ein Auswahlverfahren seitens des Auftraggebers ist nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die in Ziffer V b)
der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen an das zu überlassende Personal erfüllt sind. Der Auftraggeber wird dann anhand der eingereichten Unterlagen entscheiden. «
lfd. Nummer A-19
Frage: Betreff: »[ID: 147520] Bieterfrage« Inhalt: »Ist der Start der PMA direkt für Montag, den 04. Januar geplant?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Nein, damit ist nicht zu rechnen.
«
lfd. Nummer A-18
Frage: Betreff: »[ID: 147519] Bieterfrage« Inhalt: »Rahmenvereinbarung §12 (2): Gemäß §12 Abs. 2 verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Grundlaufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Wir bitten um Klarstellung, ob im Falle einer Vertragsverlängerung die bei Angebotsabgabe vereinbarten Preise unverändert fortgelten oder ob für die Verlängerungszeiträume eine Anpassung bzw. Neuverhandlung der Preise vorgesehen ist. Sofern die angebotenen Preise auch für die Verlängerungsoptionen verbindlich gelten sollen, bitten wir um Aufnahme einer eindeutigen Preisanpassungsregelung für Kostensteigerungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere aufgrund von Tarifsteigerungen, gesetzlichen Änderungen der Lohnnebenkosten oder sonstigen arbeitsmarktbedingten Kostenentwicklungen. Eine entsprechende Klarstellung im Vertrag würde zu einer sachgerechten und belastbaren Kalkulationsgrundlage beitragen.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Ja, die Preise gelten auch innerhalb der Vertragsoptionen. Für Tarifsteigerungen gilt § 5 Abs. 3 Rahmenvertrag. Im Übrigen wird auf lfd. Frage Nr. 147512 verwiesen.
«
lfd. Nummer A-17
Frage: Betreff: »[ID: 147518] Bieterfrage«
Inhalt: »Rahmenvereinbarung §11 (1): Gemäß § 11 Abs. 1 haftet der Verleiher gegenüber dem Entleiher für sämtliche Schäden und stellt den Entleiher von Ansprüchen Dritter bzw. der überlassenen Arbeitnehmer frei. Wir bitten um Klarstellung, ob die Vergabestelle bereit ist, für die Freistellungs- und Haftungsregelung eine angemessene Haftungsobergrenze vorzusehen. Die derzeitige Formulierung führt zu einer unbegrenzten Haftung des Verleihers. Insbesondere im unwahrscheinlichen Fall eines Verlusts oder Wegfalls der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis könnten hieraus erhebliche und im Voraus nicht kalkulierbare Schadenersatzforderungen resultieren. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Risikoverteilung und Kalkulierbarkeit von Angeboten bitten wir um Prüfung, ob die Haftung auf einen angemessenen Höchstbetrag begrenzt werden kann. Ist die Vergabestelle bereit, die Regelung entsprechend anzupassen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Es sind zwischen 10 und 20 Zeitarbeitskräften zu überlassen. Hier werden keine nicht kalkulierbaren Schadensersatzforderungen befürchtet. Vor dem Hintergrund beidseitiger Kündigungsmöglichkeiten sind etwaige Schadensersatzforderungen zumindest der Größenordnung nach vorhersehbar.
«
lfd. Nummer A-16
Frage: Betreff: »[ID: 147517] Bieterfrage« Inhalt: »Rahmenvereinbarung §10: Gemäß § 10 ist der Entleiher bei Überschreitung der Reaktionsfrist zum Rücktritt vom Einzelauftrag sowie zur anderweitigen Bedarfsdeckung berechtigt. Wir bitten um Klarstellung, ob die Vergabestelle bereit ist, die Haftung des Verleihers für hieraus entstehende Mehrkosten der Ersatzbeschaffung auf einen angemessenen Höchstbetrag zu begrenzen. Hintergrund ist, dass bei einem gleichzeitigen Ausfall mehrerer Zeitarbeitskräfte oder einer kurzfristigen Fremdbeschaffung ein erhebliches und für den Verleiher kaum kalkulierbares Kostenrisiko entstehen kann, das in keinem angemessenen Verhältnis zur Ursache der Fristüberschreitung steht. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Aufnahme einer summenmäßigen Haftungsbegrenzung in die Regelung.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Wenn die Fristüberschreitung vom Verleiher nicht zu vertreten ist, greift schon § 10 nicht.
«
lfd. Nummer A-15
Frage: Betreff: »[ID: 147516] Bieterfrage« Inhalt: »Rahmenvereinbarung §8 (4): Gemäß §8 Abs. 4 kann der Entleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer verlangen. Wir bitten um Klarstellung, in welchen Zeitabständen die Anforderung dieser Bescheinigungen üblicherweise erfolgt. Da entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch die zuständigen Stellen regelmäßig nur in bestimmten Intervallen ausgestellt werden, wäre eine jederzeitige Vorlage mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Vor diesem Hintergrund bitten wir, die tatsächlich vorgesehene Prüffrequenz vertraglich zu konkretisieren. und die Regelung entsprechend anzupassen.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Eine feste Prüffrequenz würde den Sinn und Zweck der Regelung gefährden.
In tatsächlicher Hinsicht wird der Entleiher jedoch keine unverhältnismäßige Kosten verursachen.
«
lfd. Nummer A-14
Frage: Betreff: »[ID: 147515] Bieterfrage« Inhalt: »Rahmenvereinbarung §8 (3): Gemäß §8 Abs. 3 ist der Verleiher verpflichtet, auf Verlangen des Entleihers Bürgschafts- oder Garantieerklärungen (Avalkredite) beizubringen. Wir bitten um Anpassung dieser Regelung.Der Verleiher verfügt bereits über eine bestehende Globalbürgschaft in Höhe von 10 Mio. EUR, die die entsprechenden Verpflichtungen absichert. Die zusätzliche Anforderung individueller Bürgschafts- oder Garantieerklärungen würde einen unverhältnismäßigen administrativen und finanziellen Aufwand verursachen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Absicherung des Auftraggebers zu schaffen. Ist die Vergabestelle bereit, die Regelung entsprechend anzupassen bzw. die bestehende Globalbürgschaft als ausreichenden Nachweis anzuerkennen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Eine bestehende Globalbürgschaft, jedenfalls in der genannten Höhe, wird, sofern diese im Rahmen der Vergabeunterlagen eingereicht wird, als ausreichend angesehen.
«
lfd. Nummer A-13
Frage: Betreff: »[ID: 147514] Bieterfrage« Inhalt: »Rahmenvereinbarung §7 (6): Wir bitten um Prüfung und Anpassung der vorgesehenen Kündigungsfrist für Einzelabruf- Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Die aktuell vorgesehene pauschale Kündigungsfrist von zwei Wochen berücksichtigt nicht die im Verlauf der Überlassung zunehmende personelle und wirtschaftliche Bindung des Verleihers. Üblicherweise erfolgt die Kündigungsregelung daher gestaffelt nach der Einsatzdauer, um dem steigenden Besetzungs- und Ausfallrisiko Rechnung zu tragen. Wir bitten daher die Vergabestelle um Prüfung.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Die vorgeschlagene Staffelung wurde geprüft, aber aufgrund des Interesses des Auftraggebers hält der Auftraggeber an einer flexilblen Beendigung einzelner Abrufe fest.
«
lfd. Nummer A-12
Frage: Betreff: »[ID: 147513] Bieterfrage« Inhalt: »Rahmenvereinbarung §7 (1): Gemäß § 7 Abs. 1 kann der Entleiher die Abberufung einer Zeitarbeitskraft aus leistungs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen verlangen und gleichzeitig einen sofortigen geeigneten Ersatz fordern. Wir bitten um Klarstellung bzw. Anpassung der Regelung. Der Begriff ?personenbedingt? ist aus unserer Sicht zu unbestimmt, da der Verleiher personenbedingte Umstände regelmäßig weder überprüfen noch beeinflussen kann. Zudem kann die Stellung eines geeigneten Ersatzmitarbeiters nur erfolgen, sofern ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter am Markt verfügbar ist. Wir bitten daher, den Begriff ?personenbedingt? zu konkretisieren oder zu streichen sowie die Verpflichtung zur ?sofortigen? Ersatzgestellung dahingehend anzupassen, dass ein geeigneter Ersatz innerhalb einer angemessenen Frist und vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechend qualifizierter Mitarbeiter gestellt wird. Ist die Vergabestelle bereit, die Regelung entsprechend anzupassen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Nein.
Die Abberrufung kann jederzeit erfolgen. Soweit kein geeigneter Ersatz verfügbar ist und daher kein qualifizierter Mitarbeiter gestellt werden kann, entfällt für den Schuldner in diesem Fall insoweit seine Leistungspflicht schon nach § 275 Abs. 1, 1. Fall BGB «
lfd. Nummer A-11
Frage: Betreff: »[ID: 147512] Bieterfrage« Inhalt: »Rahmenvereinbarung §5 (3): Gemäß §5 (3) sind die im Preisblatt angegebenen Stundensätze, Kosten und Bearbeitungsgebühren als Festpreise ausgestaltet. Da sich während der Vertragslaufzeit neben tariflichen Entgelten auch weitere wesentliche Kostenbestandteile, insbesondere Sozialabgaben, Umlagen, gesetzliche Nebenkosten sowie sonstige externe Kostenfaktoren ändern können, bitten wir um Streichung des Begriffs ?Festpreise? und um Aufnahme einer Regelung, die eine angemessene Preisanpassung bei nachweisbaren, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Kostensteigerungen ermöglicht. Ist die Vergabestelle bereit, die Regelung entsprechend anzupassen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Aus hiesiger Sicht ist das Gros der Kosten durch Lohnkosten verursacht. Andere Nebenkosten hat der Bieter kalkulatorisch einzupreisen. Eine vom Fragesteller gewünschte Preisanpassungsklausel würde zu ausufernd werden.
Für unzumutbare Preissteigerungen gilt im Übrigen § 313 BGB.
Eine Anpassung der Regelung ist nicht vorgesehen.
«
lfd. Nummer A-10
Frage: Betreff: »[ID: 147511] Bieterfrage« Inhalt: »Rahmenvereinbarung §3 (4): Kann klargestellt werden, dass die Haftung des Verleihers für die Qualifikation der Zeitarbeitskräfte nur bei Verschulden greift?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 RV sind die Orginaldokumente "sorgfältig" zu prüfen. Ein Sorgfaltsverstoß liegt nur bei Verschulden vor. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist an dieser Stelle nicht gewollt.
«
lfd. Nummer A-9
Frage: Betreff: »[ID: 147510] Bieterfrage« Inhalt: »Rahmenvereinbarung: Ist beabsichtigt, Regelungen zur Übernahme und einer etwaigen Vermittlungsvergütung aufzunehmen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Nein.
«
lfd. Nummer A-8
Frage: Betreff: »[ID: 147509] Bieterfrag« Inhalt: »Wirt-2144 BVB Kontrolle und Sanktionen Teil B: Die BVB sehen Vertragsstrafen in Höhe von 1 % der Nettovergütung je Verstoß vor, wobei diese auch bei Verstößen von Unterauftragnehmern Anwendung finden. Da der Auftragnehmer für sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen ohnehin haftet und die zusätzliche Vertragsstrafe zu einer unangemessenen Risikoerhöhung führt, bitten wir um vollständige Streichung der Vertragsstrafenregelung. Ist die Vergabestelle bereit, die betreffende Regelung entsprechend anzupassen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrag« Inhalt: »
Das Formular Wirt-2144 kann inhaltlich nicht angepasst werden, da es sich um eine vom Land Berlin fest vorgegebene Besondere Vertragsbedingung gemäß des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) handelt.
«
lfd. Nummer A-7
Frage: Betreff: »[ID: 147581] Bieterfrage« Inhalt: »Bei der bereits gestellten Bieterfrage "Fragen zur Ausschreibung [147314] 28.08.2026 12:09 - anonymisiert" haben Sie am 01.09.26 15:41 bereits geantwortet "zu 1.: Vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 4 des Musters des ... etc." Kann es sein, dass aus Versehen die gestellte Bieterfrage fehlt, da wir nur die Antworten sehen?«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Es ist für die Vergabestelle nicht nachvollziehbar, weshalb die gestellten Fragen (ID-Nr. 147314) nicht mit den dazugehörigen Antworten veröffentlicht wurden. Die Fragen und die dazugehörigen Antworten sind:
- PSA und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung sind im Einzelabruf nicht angegeben. Des ist nach dem AÜG jedoch erforderlich. Wird dies hinzugefügt?
Antwort: Vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 4 des Musters des Einzelabruf-ANÜ-Vertrag erschließt sich hier die Frage nicht.
- § 3 Abs. 3 RV Koennen Sie die Reaktionszeit auf 5 Werktage verlängern oder ist eine kürzere Frist zwingend?
Antwort: Eine Änderung ist nicht vorgesehen, da einzelfallbezogen entsprechend definierte Reaktionszeiten notwendig sind.
- § 3 Abs. 5 RV Ist eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist auf 5 Werktage möglich?
Antwort: Eine Änderung ist nicht vorgesehen, da entsprechend definierte Fristen notwendig sind.
- § 7 Abs. 3 Kann 'unverzüglich' auf 'innerhalb von 3 Werktagen' konkretisiert werden?
Antwort: Eine Änderung ist nicht vorgesehen. Es wird erwartet, dass der Verleiher den Entleiher informiert, sobald dem Entleiher entsprechende Informationen bekannt sind.
- § 12 Abs. 4 Kann eine beidseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit aufgenommen werden?
Antwort: Der Vertrag wurde in § 12 Abs. 2 entsprechend angepasst. Der bisherige § 12 Abs. 4 wurde gestrichen. Der überarbeitete Vertrag wurde im Änderungspaket 1 auf die Vergabeplattform hochgeladen und allen Bietern zur Verfügung gestellt.
- Anlage 1 zum Vertrag_Leistungsbeschreibung - Reaktionszeit Kann die Reaktionszeit auf 10 Werktage angepasst werden?
Antwort: Eine Änderung ist nicht vorgesehen.
«
lfd. Nummer A-6
Frage: Betreff: »[ID: 147504] Bieterinformation« Inhalt: »Bieterinformation Änderungspaket 1«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterinformation« Inhalt: »
Im Änderungspaket 1 wurde die Rahmenvereinbarung in einer überarbeiteten Fassung auf die Vergabeplattform hochgeladen. § 12 Abs. 2 wurde inhaltlich angepasst. Der vormalige § 12 Abs. 4 wurde gestrichen. Der vormalige § 12 Abs. 5 wird zu § 12 Abs. 4.
Hinweis: Für die Angebotsabgabe ist es nicht erforderlich, das Änderungspaket 1 herunterzuladen und einzubinden.
«
lfd. Nummer A-5
Frage: Betreff: »[ID: 147391] Bieterfrage« Inhalt: »In den Vergabeunterlagen wird als Mindestanforderung der Nachweis von mindestens drei vergleichbaren Referenzen gefordert, wobei mindestens eine Referenz für einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 99 GWB erbracht worden sein muss. Gleichzeitig wird in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ist. Wir wollten nachfragen, ob für Start-ups oder kleinere Unternehmen, die aufgrund ihrer Unternehmenshistorie die geforderte Anzahl bzw. Art von Referenzen noch nicht nachweisen können, die Möglichkeit besteht, die technische und berufliche Leistungsfähigkeit auf anderem Wege zu belegen? Wäre es beispielsweise zulässig, ergänzende Alternativnachweise in Form einer Eigenerklärung oder sonstiger geeigneter Unterlagen einzureichen, aus denen nachvollziehbar hervorgeht, dass die erforderliche Fachkunde sowie die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags dennoch vorhanden sind? Selbstverständlich obläge die Bewertung dieser Nachweise der Vergabestelle. Wir bitten insoweit um Klarstellung, ob bei nachvollziehbar dargelegter und nachgewiesener Gleichwertigkeit eine Berücksichtigung solcher Alternativnachweise im Rahmen der Eignungsprüfung grundsätzlich möglich ist. Vielen Dank für die Klarstellung.«
Antwort: Betreff: »AW: Bieterfrage« Inhalt: »
Nein, es bestehen gesetzlich keine alternativen Nachweismöglichkeiten in Bezug auf die Erfüllung der technischen und beruflichen Eignungskriterien (Referenzen). Hinsichtlich der Erfüllung der
wirtschaftlichen und finanziellen Eignungskriterien wird auf § 45 Abs. 5 der Vergabeverordnung (VgV) hingewiesen. Auf die Möglichkeit zur Bildung von Bietergemeinschaften sowie die Regelungen von § 47 VgV wird verwiesen. «
lfd. Nummer A-4
Frage: Betreff: »[ID: 147314] Fragen zur Ausschreibung« Inhalt: »Bisher nicht neutralisierte Frage!«
Antwort: Betreff: »AW: Fragen zur Ausschreibung« Inhalt: »
zu 1.: Vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 4 des Musters des Einzelabruf- ANÜ-Vertrag erschließt sich hier die Frage nicht.
zu 2.: Eine Änderung ist nicht vorgesehen, da einzelfallbezogen entsprechend definierte Reaktionszeiten notwendig sind.
zu 3.: Eine Änderung ist nicht vorgesehen, da entsprechend definierte Fristen notwendig sind.
zu 4.: Eine Änderung ist nicht vorgesehen. Es wird erwartet, dass der Verleiher den Entleiher informiert, sobald dem Entleiher entsprechende Informationen bekannt sind.
zu 5.: Der Vertrag wurde in § 12 Abs. 2 entsprechend angepasst. Der bisherige § 12 Abs. 4 wurde gestrichen. Der überarbeitete Vertrag wurde im Änderungspaket 1 auf die Vergabeplattform hochgeladen und allen Bietern zur Verfügung gestellt.
zu 6.: Eine Änderung ist nicht vorgesehen.
«
lfd. Nummer A-3
Frage: Betreff: »[ID: 147163] Abgabe von Konditionen« Inhalt: »Da sich die tatsächlich zu zahlenden Stundenentgelte der eingesetzten Leiharbeitnehmer abhängig von Qualifikation, Berufserfahrung, tariflicher Eingruppierung und gegebenenfalls zu gewährenden Zulagen unterscheiden können, bitten wir um Mitteilung, ob mehrere Preisblätter mit unterschiedlichen Stundenverrechnungssätze angeboten werden dürfen. Sofern für einen eingesetzten Mitarbeiter aufgrund seiner individuellen Eingruppierung ein geringeres Stundenentgelt maßgeblich ist, könnte entsprechend auch ein niedrigerer Verrechnungssatz berechnet werden. Bei Mitarbeitern mit höherer Eingruppierung bzw. zusätzlichen tariflichen Entgeltbestandteilen würde demgegenüber ein entsprechend höherer Verrechnungssatz zugrunde gelegt.«
Antwort: Betreff: »AW: Abgabe von Konditionen« Inhalt: »
Die Abgabe von mehreren Hauptangeboten und/oder von Nebenangeboten ist gemäß Punkt 5.1.12. der Bekanntmachung nicht zulässig.
«
lfd. Nummer A-2
Frage: Betreff: »[ID: 147162] Aktuelle Zusammenarbeiten« Inhalt: »Gerne möchten wir nachfragen, ob es sich bei der vorliegenden Ausschreibung um die Erweiterung bzw. Neuausschreibung eines bereits bestehenden Lieferantennetzwerks für Arbeitnehmerüberlassung handelt und bereits Leiharbeitnehmer beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten eingesetzt werden.«
Antwort: Betreff: »AW: Aktuelle Zusammenarbeiten« Inhalt: »
Beim Auftraggeber werden aktuell Zeitarbeitskräfte eingesetzt, die über eine zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossene und derzeit laufende Rahmenvereinbarung überlassen wurden.
«
lfd. Nummer A-1
Frage: Betreff: »[ID: 147161] Tarifliche Eingruppierung« Inhalt: »In den Vergabeunterlagen wird auf ein Mindeststundenentgelt in Höhe von 14,84 ? hingewiesen. Nach unserem Verständnis sind die in der Leistungsbeschreibung geforderten Qualifikationen und Tätigkeiten jedoch an eine höhere tarifliche Eingruppierung in der Personaldienstleistung gebunden. Beispielsweise beträgt das tarifliche Grundentgelt der Entgeltgruppe 3 ab dem 01.09.2026 16,69 ? pro Stunde, gegebenenfalls zuzüglich weiterer tariflicher Zulagen. Da im vorgesehenen Preisblatt lediglich ein Netto- Stundenverrechnungssatz einzutragen ist, bitten wir um Mitteilung, ob zusätzlich der jeweils zugrunde gelegte tarifliche Stundenlohn bzw. die entsprechende Entgeltgruppe ausgewiesen werden soll oder kann. Hierdurch könnte transparent dargestellt werden, auf welcher Lohnbasis der angebotene Stundenverrechnungssatz kalkuliert wurde, und vermieden werden, dass bei der Bewertung der Angebote von einem einheitlichen Stundenentgelt von 14,84 ? ausgegangen wird.«
Antwort: Betreff: »AW: Tarifliche Eingruppierung«
Inhalt: »
Beim im Formular Wirt 214.1 unter Punkt 1.1.3. genannten Betrag von 14,84€ brutto handelt es sich um das aktuell im Land Berlin bei der Ausführung von Aufträgen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlende Mindestentgelt je Zeitstunde. Sofern ein Auftragnehmer Verpflichtungen gemäß Punkt 1.1.1. und/oder Punkt 1.1.2. des Formulars Wirt 214.1 unterliegt, sind diese ebenfalls bei der Bestimmung des zu zahlenden Mindestentgelts je Zeitstunde zu berücksichtigen, da gemäß Punkt 1.2 die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigste Regelung maßgeblich ist.
Es obliegt den Bietern zu entscheiden, welches zu zahlende Mindestentgelt auf Grundlage der für die zu erbringende Leistung bestehenden Regelungen als Kalkulationsgrundlage zu verwenden ist.
Den Bietern steht es frei, dem Angebot ein Begleitschreiben zur näheren Erläuterung der Kalkulation beizufügen.
«