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| Stand 01.09.2026 |
Rahmenvereinbarung Personalüberlassung
zwischen
dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU) dieses vertreten durch seinen kommissarischen Präsidenten, Herrn Steffen Weickert, Darwinstraße 14 - 18 10589 Berlin
– nachfolgend „Land Berlin“ oder „Entleiher“ genannt –
und
dem Zuschlagsbieter im Vergabeverfahren
– nachfolgend „Verleiher“ genannt –
– Entleiher und Verleiher nachfolgend gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt -
wird auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes (AÜG) folgende „Rahmenvereinbarung zur Überlassung von Zeitarbeitskräften“ geschlossen:
§ 1 Rechtliche Voraussetzungen (1) Der Verleiher ist im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach §§ 1 und 2 und 2 Abs. 4 AÜG, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit. Die Erlaubnis ist für die gesamte Dauer dieser Rahmenvereinbarung aufrecht zu erhalten. Auf Verlangen des Entleihers ist die Urkunde der Erlaubnis jederzeit unverzüglich im Original zur Einsicht vorzulegen.
(2) Der Personaldienstleister wird den Auftraggeber unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gem. § 5 AÜG informieren. In den Fällen der Nichtverlän- gerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.
(3) Sofern eine Tarifbindung durch Mitgliedschaft zwischen dem Verleiher und den zu überlas- senden Arbeitnehmern, wird der Verleiher dies dem Entleiher unverzüglich mindestens in Text- form (einfache E-Mail) mitteilen. Auf Verlangen ist eine solche Tarifbindung nachzuweisen.
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(4) Der Verleiher informiert die überlassenen Zeitarbeitskräfte über die nach § 12 Abs. 1 Satz 4,
- HS AÜG erforderlichen Angaben, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen für vergleich- bare Beschäftigte des Entleihers einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. Der Entleiher stimmt der Mitteilung dieser Daten an die Zeitarbeitskräfte des Verleihers hiermit ausdrück- lich zu.
§ 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher gem. den Anforderungen der Leistungsbeschrei- bung (Anlage 1) geeignete Zeitarbeitskräfte zur Arbeitsleistung zu überlassen.
§ 3 Einzelbeauftragung (1) Durch diese Rahmenvereinbarung besteht kein Anspruch des Verleihers auf Erteilung einer Mindestzahl an Einzelaufträgen oder auf einen Mindestumfang der zu beauftragenden Leis- tungen.
(2) Einzelabrufe können von dem Entleiher je nach Bedarf bis zum letzten Tag der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung erfolgen. Eine Verpflichtung des Entleihers zur Durchführung von Ein- zelabrufen besteht nicht. Ein Muster für einen Einzelabruf ist als Anlage 3 diesem Vertrag beigefügt.
(3) Der Verleiher wird für jeden Einzelabruf eine geeignete Zeitarbeitsarbeitskraft binnen 3 bis 5 Werktagen anbieten.
(4) Der Verleiher sichert zu, dass die überlassenen Zeitarbeitskräfte für die Ausführung der in der Leistungsbeschreibung näher bezeichneten Tätigkeiten die notwendige Qualifikation besit- zen. Dazu verpflichtet sich der Verleiher insbesondere, die tätigkeitsrelevanten Qualifikati- onsnachweise der zu überlassenden Zeitarbeitskräfte vorab anhand der Originaldokumente sorgfältig zu prüfen.
(5) Der Entleiher prüft, ob das Angebot den Anforderungen der Leistungsbeschreibung genügt. Er ist berechtigt, das Angebot des Verleihers unter Angabe der Gründe abzulehnen. Der Ver- leiher ist dann verpflichtet, ein neues Angebot binnen 3 bis 5 Werktagen zu unterbreiten.
(6) Bei Zustimmung des Entleihers werden die Parteien einen schriftlichen Einzelabruf Arbeitneh- merüberlassungsvertrag schließen; ein Muster ist als Anlage 3 Einzelabruf-Arbeitnehmer- überlassungsvertrag diesem Vertrag beigefügt. Der Verleiher erhält daraufhin per E-Mail eine Auftragsbestätigung, woraufhin die Reaktionszeit gemäß Ziffer V.) c.) der Leistungsbe- schreibung zu laufen beginnt.
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(7) Für sämtliche Einzelabruf-Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten ausschließlich die Re- gelungen dieser Rahmenvereinbarung, einschl. seiner Anlagen. Abweichende entgegenste- hende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verleihers gelten nicht, auch wenn diese in Unterlagen des Verleihers enthalten sind und der Entleiher nicht widersprechen.
§ 4 Arbeitsumfang (1) Die Zeitarbeitskräfte sollen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,4 Stunden eingesetzt werden.
(2) Eine Einweisung der entliehenen Arbeitskräfte erfolgt innerhalb der Leihzeit durch den Entlei- her.
§ 5 Vergütung (1) Die Vergütung erfolgt nach den effektiv abgeleisteten Arbeitsstunden der Zeitarbeitskräfte.
(2) Sofern die Grundsätze von Equal Pay und Equal Treatment keine Anwendung finden, wird der Entleiher für jeden Leiharbeitnehmer den verbindlich vereinbarten Betrag aus dem Preis- blatt (Anlage 2) aus der Position 1.1 „Stundensatz inklusive aller Nebenkosten (netto)“ zzgl. Umsatzsteuer zahlen. Die Zahlung von weiteren Vergütungsbestandteilen seitens des Verlei- hers an den entliehenen Arbeitnehmer, die tarifrechtlich festgelegt sind (z.B. die Vergütung von Mehrarbeit, Zuschläge für Wochenenddienst etc.), bleibt unbenommen.
(3) Die im Preisblatt genannten Stundensätze und Kosten und Bearbeitungsgebühren des Ver- leihers sind Festpreise. Im Fall von Lohntarifsteigerungen erfolgt eine lineare, gleichhohe An- passung der kalkulierten Kosten.
(4) Für den Fall, dass die Regelungen von Equal-Pay und Equal-Treatment Anwendung finden müssen, wird der Entleiher dem Verleiher die für die Gestaltung der Bezahlung erforderlichen Informationen mitteilen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes: a) Maßgeblich für die Bemessung von Equal Pay sind die Richtlinien der Bun- desagentur für Arbeit (BA). Die Entgelte nach Equal Pay werden auf der Basis der maßgeblichen Entgeltstufe des jeweils geltenden Tarifvertrages des Landes Berlin (zurzeit TV-L Berlin) sowie der ggf. zu leistenden Zusatz- leistungen (vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung etc.) bemessen. b) Vergleichbare Beschäftigte des Entleihers für die in der Leistungsbe- schreibung beschriebenen Tätigkeiten werden nach der Entgeltgruppe 6 Erfahrungsstufe 1 Teil I EntgO TV-L vergütet.
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c) Die Berechnung der Fristen, ab wann Equal Pay beginnt, richtet sich nach dem Gesetz bzw. den Erläuterungen in dem Leitfaden der BA. Treffen diese keine abschließende Regelung, dann wird die Equal Pay Regelung auch unterhalb eines Monats beginnen. d) Der Entleiher wird im Rahmen von Equal Treatment Zusatzleistungen für eigene MA auch den Zeitarbeitskräften anbieten, wie z.B. die mögliche Nutzung eines Eltern-Kind-Zimmers. e) Im Fall von Equal Pay und Equal Treatment wird der Entleiher für jeden Leiharbeitnehmer den verbindlich vereinbarten Betrag aus dem Preis- blatt (Anlage 2) aus der Position 1.2 „Stundensatz inklusive aller Neben- kosten im Fall von Equal Pay und Equal Treatment (netto)“ zzgl. Umsatz- steuer zahlen.
(5) Auf die Gesamtvergütung ist die geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.
(6) Die Vergütung wird monatlich bis zum 10. Werktag des Folgemonats aufgrund der Zeitnach- weise abgerechnet. Die Zeitnachweise stellt der Entleiher dem Verleiher bis zum Ende des fünften Werktages des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats zur Verfügung.
(7) Als Zahlungsziel werden grundsätzlich 30 Kalendertage nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung vereinbart. Kürzere Zahlungsziele werden nicht akzeptiert. Die Abtretung einer For- derung des Verleihers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Entleihers wirksam.
§ 6 Weisungsbefugnis und Fürsorgepflichten des Entleihers (1) Der Entleiher ist berechtigt, den Zeitarbeitskräften alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen.
(2) Der Verleiher tritt dem Entleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die Zeit- arbeitskräfte ab.
(3) Der Verleiher gewährleistet, dass die Zeitarbeitskräfte in die Verwaltung des Entleihers inte- griert werden können, insbesondere die vertragliche Verpflichtung zur Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit unter Einschluss notwendiger Überstunden besteht.
(4) Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Zeitarbeitskräfte in seinem Ver- waltungsbereich ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen. Insbesondere hat der Entleiher den Zeitarbeitskräften vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser
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Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Zeitarbeitskräften zusätzlich über die Not- wendigkeit besonderer Qualifikationen und beruflicher Fertigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
§ 7 Abberufung und Austausch von Arbeitnehmern (1) Der Entleiher kann vom Verleiher die Abberufung einer Zeitarbeitskraft für den nächsten Tag verlangen und sofortigen geeigneten Ersatz fordern, wenn der Entleiher dessen Weiterbe- schäftigung aus leistungs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen ablehnt. Die Gründe müssen nachvollziehbar, sachbezogen und frei von Willkür dargelegt und im Streitfall durch Dokumente oder Aussagen anderer Mitarbeiter belegbar sein. Die Gründe müssen nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG erfüllen.
(2) Der Entleiher kann eine Zeitarbeitskraft während der Arbeit mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsstelle verweisen und für den nächsten Tag geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB berechtigen würde und der Entleiher dem Verleiher den Grund unter Zur- verfügungstellung der Nachweise schriftlich mitteilt.
(3) Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens einer Zeitarbeitskraft kann der Entleiher vom Verleiher unverzüglich die Gestellung eines geeigneten Ersatzes fordern. Der Verleiher unterrichtet den Entleiher unverzüglich über die ihm bekannte Dauer der voraus- sichtlichen Fehlzeit.
(4) Der Verleiher ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Entleiher berechtigt, bei Abwesenheit einer überlassenen Zeitarbeitskraft aufgrund von Krankheit, Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Mutterschaft, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst oder aus ähnlichen Gründen und bei Aus- scheiden einer überlassenen Zeitarbeitskraft aus dem Arbeitsverhältnis eine andere Zeitar- beitskraft mit vergleichbarer Qualifikation zu stellen.
(5) Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung und während der Dauer von Betriebs- bzw. Personalversammlungen kann der Entleiher verlangen, dass die Arbeiten ru- hen. Für den Fall, dass der Betrieb des Entleihers von einem legalen Streik unmittelbar be- troffen ist, unterbleibt der Einsatz der Zeitarbeitskräfte.
(6) Ein vereinbarter Einzelabruf-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann darüber hinaus or- dentlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
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§ 8 Pflichten des Verleihers (1) Der Verleiher haftet dem Entleiher nur, wenn er bei der Auswahl der überlassenen Zeitar- beitskräfte nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Verleiher verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von erforderlichen Qualifikationsnachweisen bezüglich der Zeitarbeitskräfte (z.B. Abschlusszeugnis Ausbildung im Bereich Bürokommunikation, deutsche Sprachkenntnisse etc.).
(2) Ist die Zeitarbeitskraft Ausländer, ohne dass sie nach den Rechtsvorschriften der Europäi- schen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit genießt oder sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthalts- berechtigung besitzt, legt der Verleiher dem Entleiher eine Arbeitserlaubnis oder eine Ar- beitsberechtigung nach §§ 284 ff SGB III vor.
(3) Der Verleiher verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers mit Rücksicht auf die nach § 28 e Abs. 2 SGB IV bzw. § 42 d EStG bestehende Haftung des Entleihers für die Sozialver- sicherungsbeiträge und die Lohnsteuer der überlassenen Zeitarbeitskräfte Bürgschaftserklä- rungen oder Garantieerklärungen (Avalkredite) beizubringen.
(4) Der Entleiher kann vom Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abfüh- rung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für die überlassenen Zeitarbeits- kräfte an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt verlangen.
(5) Wird der Entleiher gemäß § 28 e SGB IV und/oder § 42 d EStG von der zuständigen Einzugs- stelle bzw. dem Finanzamt in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher ge- schuldete Vergütung in Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt gel- tend gemachten Forderungen einzubehalten, bis der Verleiher nachweist, dass er die Bei- träge bzw. die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat.
(6) Der Verleiher trägt dafür Sorge, dass die zur Erfüllung eines Einzelauftrags eingesetzten Per- sonen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
(7) Der Verleiher wird zu Beginn jeder Arbeitnehmerüberlassung eine von der Zeitarbeitskraft unterschriebene Verschwiegenheitserklärung gemäß Muster in Anlage 4, ein von der Zeitar- beitskraft unterschriebenes Einverständnis zur Datenspeicherung gemäß Muster in Anlage 5, sowie ein von der Zeitarbeitskraft unterschriebene Erklärung über den Erhalt des Merkblattes gemäß Muster in der Anlage 6 abgeben.
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§ 9 Personalleitung und Ansprechpartner (1) Der Verleiher erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung qualifiziert ist. Die Kommuni- kation mit dem Entleiher erfolgt in deutscher Sprache.
(2) Der Verleiher wird dem Entleiher unverzüglich nach Abschluss dieser Rahmenvereinbarung Ansprechpartner und ihre Stellvertretung für die Ausführung dieser Rahmenvereinbarung benennen. Ein Austausch dieser Personen soll nur mit Einwilligung des Entleihers erfolgen. Der Entleiher wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Verleiher eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erfor- derlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz unmöglich ist. Anderes Personal darf der Verleiher auch ohne Einwilligung des Entleihers auswechseln, sofern das Ersatzpersonal über die vertraglich vorausgesetzte Eignung verfügt. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des Verleihers.
§ 10 Verstoß gegen die Reaktionszeit Bei vom Verleiher zu vertretenden Verstößen gegen die Ziffer V. c) der Leistungsbeschreibung genannte Reaktionsfrist ist der Entleiher zum Rücktritt von dem erteilten Einzelauftrag und zur anderweitigen Bedarfsdeckung berechtigt. Der Rücktritt hat dabei mindestens in Textform (einfache E-Mail) zu erfolgen. Dabei beginnt die Kenntnisfrist nach Ziffer V. c) der Leistungs- beschreibung an dem Tag der Schließung des schriftlichen Einzelabrufs gemäß § 3 Abs. 6 zu laufen.
§ 11 Haftung, Haftpflichtversicherung (1) Der Verleiher haftet gegenüber dem Entleiher für sämtliche Schäden, die dem Entleiher dadurch entstehen, dass der Verleiher keine oder eine unzureichende Arbeitnehmerüberlas- sungserlaubnis besitzt. Der Verleiher stellt den Entleiher im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter/der überlassenen Arbeitnehmer frei, die diesen wegen eines nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AÜG unwirksamen Vertrags (fehlende Erlaubnis des Verleihers) gegen den Entleiher zustehen.
(2) Sollte eine Vertragspartei aus Gründen höherer Gewalt wie z.B. Feuer, Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Sabotage etc. nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen unter diesem Vertrag nachzukommen, ist sie insoweit von den entsprechenden Verpflichtungen befreit, aber nur für den Zeitraum, in dem der Zustand höherer Gewalt anhält. Der Eintritt eines solchen Ereignisses ist der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Vertragsparteien werden sich in solchen Fäl- len umgehend miteinander in Verbindung setzen und über die voraussichtliche Dauer bzw. den Umfang der störenden Auswirkungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten.
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zu- mutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Erfüllung dieses Vertrages wieder sichergestellt wird. Schadensersatzansprüche der Parteien sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte der Zustand der höheren Gewalt mehr als sechs Monate anhalten, hat jede Vertragspartei das Recht zur Kündigung dieses Vertrages.
(3) Der Verleiher weist bei Abschluss des Vertrages dem Entleiher nach, dass er über die im Rahmen des Vergabeverfahrens geforderte Haftpflichtversicherung verfügt.
(4) Der Verleiher wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Vertrages aufrechterhalten. Kommt der Verleiher dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Entleiher nach erfolgloser ange- messener Fristsetzung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Entleihers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Laufzeit, Kündigung (1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01. Januar 2027 in Kraft, jedoch nicht vor Zuschlagsertei- lung.
(2) Der Vertrag wird für den Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf der Ver- tragsfrist verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, längstens jedoch zwei Mal mit einer Gesamtdauer von vier Jahren, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum je- weiligen Ende des Vertragsjahres von einer Partei schriftlich gekündigt wird.
(3) Die Rahmenvereinbarung endet automatisch, wenn die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlas- sung nach § 1 AÜG des Verleihers nach Ablauf einer etwaigen Abwicklungsfrist erloschen ist.
(4) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist stets zulässig. Ein solch wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung dieser Rahmenvereinbarung berechtigt, liegt für den Ent- leiher insbesondere vor, wenn • an der Rahmenvereinbarung eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen er- forderlich gemacht hätte, • zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung das Angebot des Verleihers gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB n.F. hätte ausgeschlossen werden müssen, • die Rahmenvereinbarung aufgrund eines rechtskräftig festgestellten schweren Ver- stoßes gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder das Vergaberecht nicht an den Verleiher hätte vergeben werden dürfen, • bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung der sorgfältigen Auswahl der Leihar- beitnehmer, insbesondere der Sorgepflicht, keine Personen zur Ausführung der
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Rahmenvereinbarung oder eines Einzelauftrags einzusetzen, welche die „Techno- logie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. • Kommt der Verleiher dem Verlangen nach Abberufung, Austausch und Ersatz von Arbeitnehmern wiederholt nicht nach, kann der Entleiher den Überlassungsvertrag über den betreffenden Arbeitnehmer fristlos kündigen.
§ 13 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand (1) Als Vertragsbestandteile gelten in folgender Rangfolge: • dieser Vertrag • Leistungsbeschreibung (Anlage 1) • Preisblatt (Anlage 2) • Muster Einzelabruf- Personalüberlassungsvertrag (Anlage 3) • Verschwiegenheitserklärung der Zeitarbeitskraft (Anlage 4) • Einverständnis zur Datenspeicherung und DS-GVO Information (Anlage 5) • Merkblatt für die Zeitarbeitskraft (Anlage 6) • Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (Anlage 7) • Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung und Erklärung gemäß § 1 Abs. 2 Frauenförderverordnung (Anlage 8) • Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Anlage 9) • Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (Anlage 10) Diese Reihenfolge bestimmt auch welche Vorschriften Vorrang vor anderen Vorschriften ha- ben.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.
(4) Auf dieses Vertragsverhältnis und auf alle Ansprüche in Zusammenhang mit diesem Vertrags- verhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültig- keit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Anstelle der unwirksamen Be- stimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Fall einer Lücke gilt diejenige
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Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung beruht. Es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.
Dieser Vertrag kommt im Rahmen des Vergabeverfahrens 2026_603_LFU ZS durch eine wirksame Zuschlagserteilung seitens des öffentlichen Auftraggebers auf das Angebot des Zuschlagsbieters zu- stande (§ 127 Abs. 1 GWB, § 58 Abs. 1 VgV, §§ 145 ff BGB, § 168 Abs. 2 GWB). Einer Unterzeichnung bedarf es nicht.